Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I"

Transkript

1 Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I Kapitel II: Die Arbeitspflicht RA lic. iur. Lukasz Grebski Assistent von Prof. Wolfgang Portmann Lukasz.grebski@rwi.uzh.ch

2 Vorgehen 1. Schritt: Verständnis des Sachverhalts 2. Schritt: Erfassung der Rechtsfragen 3. Schritt: Prüfung der erfassten Rechtsfragen 4. März 2011 Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I, RA lic. iur. Lukasz Grebski Folie 2

3 Kapitel II: Die Arbeitspflicht Fall 2 4. März 2011 Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I, RA lic. iur. Lukasz Grebski Folie 3

4 Sachverhalt Fall 2 B. wurde mit Arbeitsvertrag vom 4. Oktober 1993 beim Montageunternehmen S. als Schweisser angestellt. Er sollte in Regie bei verschiedenen Drittfirmen eingesetzt werden. Die Arbeitszeit dauerte gemäss Ziff. 1.c. des Arbeitsvertrages von 7.00 bis 16.00, während 5 Arbeitstagen pro Woche, Überstunden bei Bedarf. Als Einsatzbetrieb war zunächst die Firma L. AG in Zofingen vorgesehen. Am Freitag, 12. März 1999, teilte die Arbeitgeberin dem B. telefonisch mit, es sei für ihn ab nächstem Montag eine neue Arbeit als Rohrschlosser/Schweisser für ca. 4 bis 6 Wochen gefunden worden. Der Arbeitsort befinde sich in Würenlingen nahe Brugg und es sollten dort mindestens 10 Normalstunden gearbeitet werden. B. weigerte sich, diese Arbeit anzunehmen, und zwar auch noch, nachdem ihm S. die fristlose Kündigung angedroht hatte. Hierauf kündigte S. das Arbeitsverhältnis fristlos wegen Arbeitsverweigerung. 4. März 2011 Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I, RA lic. iur. Lukasz Grebski Folie 4

5 Kapitel II: Die Arbeitspflicht Fall 2 Schritt 1: Verständnis des Sachverhalts 4. März 2011 Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I, RA lic. iur. Lukasz Grebski Folie 5

6 in Regie VL Arbeitsverhältnis (OR 319 ff. und AVG) AN faktisches Vertragsverhältnis insbesondere: Weisungsrecht Treuepflicht Fürsorgepflicht Verleihverhältnis (AVG 22) EB 4. März 2011 Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I, RA lic. iur. Lukasz Grebski Folie 6

7 in Regie Art. 27 AVV 1 Der Personalverleih umfasst die Temporärarbeit, die Leiharbeit und das gelegentliche Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe. 2 [ ] 3 Leiharbeit liegt vor, wenn: a. der Zweck des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hauptsächlich im Überlassen des Arbeitnehmers an Einsatzbetriebe liegt und b. die Dauer des Arbeitsvertrages von einzelnen Einsätzen bei Einsatzbetrieben unabhängig ist. 4. März 2011 Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I, RA lic. iur. Lukasz Grebski Folie 7

8 in Regie Temporärarbeit Zweck: Einmalige Überlassung AN an EB Leiharbeit (Regiearbeit) Zweck (hauptsächlich): Wiederholte Überlassung AN an EB gelegentliches Überlassen (echte Leiharbeit) Zweck: Ausnahmsweise Überlassung AN an EB; ansonsten Arbeitsleistung des AN beim VL Dauer: Beschränkung auf Einsatz beim EB Dauer: Keine Beschränkung auf Einsatz beim EB Dauer: Keine Beschränkung auf Einsatz beim EB 4. März 2011 Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I, RA lic. iur. Lukasz Grebski Folie 8

9 Normalstunden 4. März 2011 Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I, RA lic. iur. Lukasz Grebski Folie 9 9

10 Normalstunden Normalstunden i.c. Normalarbeitszeit höher als vertragl. festgelegte Arbeitszeit kein Konsens über Vertragsänderung 4. März 2011 Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I, RA lic. iur. Lukasz Grebski Folie 10 10

11 Normalstunden Überzeit Überstunden Anordnung ArG 12 I OR 321c I Abgeltung ArG 13: 25 % Lohnzuschlag oder (bei Einwilligung) Freizeit Rechtsnatur: zwingend OR 321c II und III: 25 % Lohnzuschlag oder (bei Einwilligung) Freizeit Rechtsnatur: dispositiv (Abänderung und Wegbedingung möglich bei Einhaltung qualifizierter Formvorschrift) März 2011 Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I, RA lic. iur. Lukasz Grebski Folie 11

12 Normalstunden Merke: Rechtsgrundlage für den Anordnung Abgeltung Anspruch Überzeit des ArG 12 AN I gegen ArG 13: AG auf Überzeitentschädigung ist ArG 13 I i.v.m. OR 342 II Überstunden OR 321c I 25 % Lohnzuschlag oder (bei Einwilligung) Freizeit Rechtsnatur: zwingend OR 321c II und III: (sog. Rezeptionsklausel) 25 % Lohnzuschlag oder (bei Einwilligung) Freizeit Rechtsnatur: dispositiv (Abänderung und Wegbedingung mögl. bei Einhaltung qualifizierter Form) März 2011 Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I, RA lic. iur. Lukasz Grebski Folie 12

13 Kapitel II: Die Arbeitspflicht Fall 2 Schritt 2: Erfassung der Rechtsfragen 4. März 2011 Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I, RA lic. iur. Lukasz Grebski Folie 13

14 Erfassung der Rechtsfrage (Lösungsplan) Vorgegebene Fragestellung Gemäss Fragestellung Allgemeine Fragestellung Ermittlung mittels Anspruchsmethode: wer, von wem, was, woraus Teilweise vorgegebene Fragestellung Ergänzung der Rechtsfragen mittels Anspruchsmethode 4. März 2011 Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I, RA lic. iur. Lukasz Grebski Folie 14

15 Erfassung der Rechtsfrage (Lösungsplan) Wer: B (Arbeitnehmer) Von wem: S (Arbeitgeberin) Was: Schadenersatz / Entschädigung Woraus: OR 337c 4. März 2011 Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I, RA lic. iur. Lukasz Grebski Folie 15

16 Erfassung der Rechtsfrage (Lösungsplan) Für heute: Beschränkung der Rechtsfrage Zulässigkeit der ausserordentlichen Kündigung i.s.v. OR 337? 4. März 2011 Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I, RA lic. iur. Lukasz Grebski Folie 16

17 Kapitel II: Die Arbeitspflicht Fall 2 Schritt 3: Prüfung der erfassten Rechtsfragen 4. März 2011 Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I, RA lic. iur. Lukasz Grebski Folie 17

18 Prüfung der erfassten Rechtsfragen Vorgehen Anspruch an sich Zerlegung Rechtsnorm in Tatbestand und Rechtsfolge Zerlegung Tatbestand in Tatbestandselemente (TBE) Vergleich TBE mit Sachverhaltselementen (SVE) Übereinstimmung? Ja : Tatbestand erfüllt Rechtsfolge Nein: Tatbestand nicht erfüllt keine Rechtsfolge Modifikationen des Anspruchs Einwendungen Einreden Fazit 4. März 2011 Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I, RA lic. iur. Lukasz Grebski Folie 18

19 Prüfung der erfassten Rechtsfragen Sachverhalt: Rechtsnorm x: Rechtsnorm y: SVE x1 SVE x2 SVE x3 SVE y1 SVE y2 SVE y3 Tatbestand: TBE x1 TBE x2 TBE x3 Rechtsfolge: RF x Tatbestand: TBE y1 TBE y2 TBE y3 Rechtsfolge: RF y 4. März 2011 Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I, RA lic. iur. Lukasz Grebski Folie 19

20 Ausserordentliche Kündigung Bedeutung: OR 337: Kündigung ohne Einhaltung geltender Fristen und Termine Zulässigkeit: nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Folgen bei Unzulässigkeit (ungerechtfertigte ausserord. Kündigung): Schadenersatz- / Entschädigungspflichten gem. OR 337c und 337d Wirkung: Beendigung des Arbeitsverhältnisses (auch bei Unzulässigkeit) 4. März 2011 Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I, RA lic. iur. Lukasz Grebski Folie 20

21 Ausserordentliche Kündigung OR 337 Tatbestand: bestehender Arbeitsvertrag Kündigung ohne Einhaltung geltender Fristen / Termine Vorliegen eines wichtigen Grundes Rechtsfolge: z.b. Verletzung der Pflicht zur Arbeitsleistung beharrliche Arbeitsverweigerung kürzere Absenzen: vorangehende Verwarnung Zulässigkeit der ausserordentlichen Kündigung (d.h. keine Sanktionen gem. OR 337c bzw. OR 337d) 4. März 2011 Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I, RA lic. iur. Lukasz Grebski Folie 21

22 TBE: Vorliegen eines wichtigen Grundes Verletzung der Pflicht zur Arbeitsleistung Pflicht zur Arbeitsleistung persönlich Arbeitsleistender Arbeitsempfänger zeitlich örtlich sachlich ungerechtfertigte Nichtvornahme der Arbeitsleistung Verwarnung 4. März 2011 Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I, RA lic. iur. Lukasz Grebski Folie 22

23 TBE: Vorliegen eines wichtigen Grundes Verletzung der Pflicht zur Arbeitsleistung Pflicht zur Arbeitsleistung persönlich Arbeitsleistender Arbeitsempfänger zeitlich örtlich sachlich ungerechtfertigte Nichtvornahme der Arbeitsleistung (Verwarnung) 4. März 2011 Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I, RA lic. iur. Lukasz Grebski Folie 23

24 TBE: Vorliegen eines wichtigen Grundes Pflicht zur Arbeitsleistung in zeitlicher Hinsicht i.c.: Arbeitsleistung > Normalarbeitszeit Überstunden Pflicht zur Leistung von Überstunden (OR 321c I): Notwendigkeit obj. gerechtfertigt, nicht leicht vermeidbar Leistungsfähigkeit geistig und körperlich Zumutbarkeit pers. Verhältnisse (Familie, Alltag etc.) Interessenabwägung Schranken dieser Pflicht, z.b. Überzeitenregelung ArG ArG 9 I lit. b: max. 50 h / Woche ArGV1 13 I und II: Weg zum Arbeitsort Arbeitszeit 4. März 2011 Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I, RA lic. iur. Lukasz Grebski Folie 24

25 TBE: Vorliegen eines wichtigen Grundes Pflicht zur Arbeitsleistung in örtlicher Hinsicht Annahme: Wohnsitz in Basel vereinbarter Arbeitsort Wesen der Regiearbeit: Arbeitsort nicht im Voraus bestimmt anfänglich vorgesehener Arbeitsort: Zofingen (AG), 48 km von Würenlingen (AG) entfernt 4. März 2011 Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I, RA lic. iur. Lukasz Grebski Folie 25

26 TBE: Vorliegen eines wichtigen Grundes Verletzung der Pflicht zur Arbeitsleistung (+) Pflicht zur Arbeitsleistung (+) persönlich Arbeitserbringender Arbeitsempfänger zeitlich örtlich sachlich ungerechtfertigte Nichtvornahme der Arbeitsleistung (+) Verwarnung (+) 4. März 2011 Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I, RA lic. iur. Lukasz Grebski Folie 26

27 TBE: Vorliegen eines wichtigen Grundes Zwischenfazit Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist zu bejahen. 4. März 2011 Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I, RA lic. iur. Lukasz Grebski Folie 27

28 Fazit zur Prüfung der erfassten Rechtsfrage OR 337 Tatbestand: bestehender Arbeitsvertrag (+) Kündigung ohne Einhaltung geltender Fristen / Termine (+) Vorliegen eines wichtigen Grundes (+) Rechtsfolge: Zulässigkeit der ausserordentlichen Kündigung (+) Keine Modifikationen des Anspruchs 4. März 2011 Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I, RA lic. iur. Lukasz Grebski Folie 28

29 Fazit Die durch S. vorgenommene ausserordentliche Kündigung des B. ist demnach zulässig. 4. März 2011 Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I, RA lic. iur. Lukasz Grebski Folie 29

30 Kapitel II: Die Arbeitspflicht Fall 3 4. März 2011 Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I, RA lic. iur. Lukasz Grebski Folie 30

31 Sachverhalt Fall 3 A. (Kläger) war vom 1. November 1993 bis 31. Mai 1997 bei der Firma B. AG (Beklagte) als Tiefbautechniker angestellt. Am 27. März 1997 kündigte die Beklagte den Arbeitsvertrag auf Ende Mai Am 15. Mai 1997 verlangte der Kläger von der Beklagten Fr. 62' für während der gesamten Beschäftigungsdauer geleistete Überstunden. Der Kläger hielt seine Arbeitszeit - und damit die geleisteten Überstunden - auf Zeiterfassungskarten fest, die er der Beklagten regelmässig ablieferte. Der Kläger hat gegenüber den im massgebenden Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzes 229 Stunden à Fr über die zulässige Höchstarbeitszeit hinaus geleistet. Die Parteien haben keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen und die Abgeltung allfälliger Überstunden nicht geregelt. Der Kläger hatte im ungekündigten Arbeitsverhältnis immer eine Kompensation angestrebt. 4. März 2011 Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I, RA lic. iur. Lukasz Grebski Folie 31

32 Abgeltung von Überstunden Vss. für Abgeltung von Überstunden Überstunden angeordnet oder Überstunden notwendig bzw. nach Treu und Glauben vom AN als notwendig betrachtet Art der Abgeltung Lohn + 25 % sofern Einverständnis des AN: Freizeit Modifikation: möglich, auch zuungunsten AN Form: Schriftlichkeit, NAV, GAV 4. März 2011 Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I, RA lic. iur. Lukasz Grebski Folie 32

Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I

Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I Fallbesprechungen im Arbeitsrecht I Kapitel V: Die Fürsorgepflicht RA lic. iur. Lukasz Grebski Assistent von Prof. Wolfgang Portmann Lukasz.grebski@rwi.uzh.ch Vorgehen 1. Schritt: Verständnis des Sachverhalts

Mehr

Aspekte der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Aspekte der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Aspekte der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Allgemeine Fürsorgepflicht Schutzmassnahmen Gesundheit Sittlichkeit Persönlichkeitsschutz (inkl. Schutz vor Mobbing) Besondere Pflichten bei Hausgemeinschaft

Mehr

usic-forum vom 2. November 2016 Arbeitszeit Erfassung und Gestaltung der Arbeitszeit im Lichte der revidierten ArGV 1 RA lic. iur.

usic-forum vom 2. November 2016 Arbeitszeit Erfassung und Gestaltung der Arbeitszeit im Lichte der revidierten ArGV 1 RA lic. iur. usic-forum vom 2. November 2016 Arbeitszeit Erfassung und Gestaltung der Arbeitszeit im Lichte der revidierten ArGV 1 RA lic. iur. Lukasz Grebski Rechtsanwalt bei Streiff von Kaenel AG Lehrbeauftragter

Mehr

Analyse des Sachverhalts:

Analyse des Sachverhalts: Fall 11 (Marco Donatsch, 5./6. Dezember 2011) Analyse des Sachverhalts: befristetes Anstellungsverhältnis bei einem Bundesamt «ungenaue» Arbeitszeiterfassung durch Angestellten Vertrauensverlust des Vorgesetzten

Mehr

Öffentliches Arbeitsrecht

Öffentliches Arbeitsrecht 3 Bereiche des Arbeitsrechts Öffentliches Arbeitsrecht Staat ==> Schutz und Kontrolle Kollektives Arbeitsrecht Gewerkschaften Arbeitgeber/-verband Individualarbeitsrecht Rechtsquellen im Arbeitsrecht Gesetze:

Mehr

Die Kündigung des Arbeitsvertrages nach liechtensteinischem Recht unter besonderer Berücksichtigung des Kündigungsschutzes

Die Kündigung des Arbeitsvertrages nach liechtensteinischem Recht unter besonderer Berücksichtigung des Kündigungsschutzes Die Kündigung des Arbeitsvertrages nach liechtensteinischem Recht unter besonderer Berücksichtigung des Kündigungsschutzes Mag. iur. rer. oec. Dr. iur. Albert Kaufmann 2012 INHALTSVERZEICHNIS Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Die Grenzen der Kündigungsfreiheit im Arbeitsrecht. Michael Daphinoff Dr. iur., Rechtsanwalt

Die Grenzen der Kündigungsfreiheit im Arbeitsrecht. Michael Daphinoff Dr. iur., Rechtsanwalt Die Grenzen der Kündigungsfreiheit im Arbeitsrecht Michael Daphinoff Dr. iur., Rechtsanwalt Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beendigung des Arbeitsverhältnisses Grundsatz der Kündigungsfreiheit Grenzen

Mehr

Rechtliche Aspekte von Teilzeit-Anstellungen

Rechtliche Aspekte von Teilzeit-Anstellungen Rechtliche Aspekte von Teilzeit-Anstellungen Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten Inhaltsübersicht Der Begriff der Teilzeitarbeit Rechtsgrundlagen Recht auf Teilzeitarbeit? Im Privatrecht

Mehr

ÜBERSTUNDEN / ÜBERZEIT

ÜBERSTUNDEN / ÜBERZEIT ÜBERSTUNDEN / ÜBERZEIT 1. Definition a) Überstunden: Mehrstunden gegenüber dem vertraglich vereinbarten oder durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmten zeitlichen Umfang der Arbeit (Art. 321c Abs.

Mehr

4C.337/2001/rnd I. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************* 1. März 2002

4C.337/2001/rnd I. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************* 1. März 2002 4C.337/2001/rnd I. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************* 1. März 2002 Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident, Klett, Rottenberg Liatowitsch und Gerichtsschreiberin

Mehr

Haushaltshilfe beschäftigen das müssen Sie wissen. 14. Mai 2013 Careum Veranstaltung zum Internationalen Tag der Familie

Haushaltshilfe beschäftigen das müssen Sie wissen. 14. Mai 2013 Careum Veranstaltung zum Internationalen Tag der Familie Haushaltshilfe beschäftigen das müssen Sie wissen 14. Mai 2013 Careum Veranstaltung zum Internationalen Tag der Familie Teilprojekte der Berichte 2012 «Arbeitsmarkt Privathaushalt: Charakteristika der

Mehr

Personalverleih im IT-Bereich

Personalverleih im IT-Bereich Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Personalverleih im IT-Bereich Als Verleiher gelten diejenigen Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer einem fremden Betrieb (dem Einsatzbetrieb) zur Arbeitsleistung überlassen

Mehr

Übungen im Haftpflichtrecht FS 2013

Übungen im Haftpflichtrecht FS 2013 Übungen im Haftpflichtrecht FS 2013 Thema III: Widerrechtlichkeit RA lic. iur. Lukasz Grebski Lukasz.grebski@rwi.uzh.ch Methodische Einführung: Vorgehensweise bei der Rechtsanwendung FS 12.11.2011 2013

Mehr

Arbeitsrecht Bachelor

Arbeitsrecht Bachelor Prof. Dr. iur. W. Portmann FS 2017 Arbeitsrecht Bachelor 22.06.2017 Kontrollieren Sie bitte die Anzahl der Aufgabenblätter. Die Prüfung umfasst 2 Seiten (inkl. vorliegende Bemerkungen) und 3 Aufgaben.

Mehr

Dr. iur. Peter Stieger. Weiterbildung im Arbeitsverhältnis

Dr. iur. Peter Stieger. Weiterbildung im Arbeitsverhältnis Dr. iur. Peter Stieger Weiterbildung im Arbeitsverhältnis STÄMPFLI VERLAG AG BERN 2009 INHALTSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS LITERATURVERZEICHNIS MATERIALIENVERZEICHNIS XIX XXV XXXIX Erster Teil Einführung

Mehr

HRM-Dossier lic. iur Alexander R. Lecki, Rechtsanwalt unter Mitwirkung von cand. iur. Claudia Hablützel

HRM-Dossier lic. iur Alexander R. Lecki, Rechtsanwalt unter Mitwirkung von cand. iur. Claudia Hablützel Nr. 14 HRM-Dossier lic. iur Alexander R. Lecki, Rechtsanwalt unter Mitwirkung von cand. iur. Claudia Hablützel Aktuelle Probleme im individuellen Arbeitsverhältnis Arbeitsrecht anhand praktischer Fragestellungen

Mehr

St.Galler Tagung zum Arbeitsrecht. Grand Casino Luzern (1116.) 29. November 2013

St.Galler Tagung zum Arbeitsrecht. Grand Casino Luzern (1116.) 29. November 2013 St.Galler Tagung zum Arbeitsrecht Grand Casino Luzern (1116.) 29. November 2013 Arbeitszeiten und Arbeitszeiterfassung Prof. Dr. iur. Thomas Geiser Inhaltsübersicht I. Arbeitszeiten und ihre Bestimmung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1 Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht 19

Inhaltsverzeichnis. 1 Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht 19 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht 19 1.1 Gesetz 20 1.1.1 Obligationenrecht 20 1.1.2 Arbeitsgesetz 21 1.1.3 Datenschutzgesetz (DSG) 22 1.1.4 Urheberrechtsgesetz 28 1.1.5 Mitwirkungsgesetz

Mehr

1. KAPITEL: EINFÜHRUNG IN DAS LIECHTENSTEINISCHE ARBEITSRECHT 2. KAPITEL: DIE KÜNDIGUNG VON DAUERSCHULDVERHÄLTNISSEN IM ALLGEMEINEN

1. KAPITEL: EINFÜHRUNG IN DAS LIECHTENSTEINISCHE ARBEITSRECHT 2. KAPITEL: DIE KÜNDIGUNG VON DAUERSCHULDVERHÄLTNISSEN IM ALLGEMEINEN ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS LITERATURVERZEICHNIS MATERIALIENVERZEICHNIS JUDIKATURVERZEICHNIS VORWORT 1. KAPITEL: EINFÜHRUNG IN DAS LIECHTENSTEINISCHE ARBEITSRECHT 1.1. ENTSTEHUNGSGESCHICHTE DES ARBEITSVERTRAGSRECHTS

Mehr

(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und

(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und ARBEITSVERTRAG (BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Gemeinsame

Mehr

Checkliste für die Kontrolle der Arbeitszeiterfassung

Checkliste für die Kontrolle der Arbeitszeiterfassung Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Checkliste für die Kontrolle der Arbeitszeiterfassung unter Berücksichtigung

Mehr

Würdig altern würdig arbeiten in Pflege und Betreuung. Regulierung statt Ausbeutung und Prekarität

Würdig altern würdig arbeiten in Pflege und Betreuung. Regulierung statt Ausbeutung und Prekarität Würdig altern würdig arbeiten in Pflege und Betreuung Regulierung statt Ausbeutung und Prekarität Herausforderungen und geltende rechtliche Rahmenbedingungen Arbeitsrechtliche Herausforderungen für die

Mehr

EXPERT suisse Arbeitsrechtliche Fragen in der Treuhandbranche

EXPERT suisse Arbeitsrechtliche Fragen in der Treuhandbranche EXPERT suisse Arbeitsrechtliche Fragen in der Treuhandbranche Zeiterfassung, Überzeit und Sonntagsarbeit Prof. Dr. iur. Dr. h.c. Thomas Geiser Bern, 20. Juni 2016 Inhaltsübersicht I. Arbeitszeiten und

Mehr

Wöchentliche Arbeitszeit Recht auf Freizeit nicht bezogenen Freitag Arbeitnehmer in Sömmerungsbetrieben

Wöchentliche Arbeitszeit Recht auf Freizeit nicht bezogenen Freitag Arbeitnehmer in Sömmerungsbetrieben Wöchentliche Arbeitszeit Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 48 Stunden. Für die Arbeitnehmer, die sich hauptsächlich mit der Wartung des Viehs befassen und für jene, die

Mehr

Gesetzliche Grundlagen der Arbeitszeiterfassung. lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin

Gesetzliche Grundlagen der Arbeitszeiterfassung. lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin Gesetzliche Grundlagen der Arbeitszeiterfassung lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin Inhalt Arbeitszeiterfassung im Sinne des Arbeitsgesetzes (SR 822.11) und der Verordnungen zum Arbeitsgesetz,

Mehr

Arbeits- und Tarifrecht VFA (40 Stunden = 20 Doppelstunden) Stand

Arbeits- und Tarifrecht VFA (40 Stunden = 20 Doppelstunden) Stand Rechtsgrundlagen die verschiedenen Rechtsquellen des Arbeitsrechts nennen 4 Rechtsquellenlehre Bürgerliches Recht die Konkurrenz zwischen verschiedenen arbeitsrechtlichen Rechtsquellen beschreiben und

Mehr

Ostschweizer Zahnärzteforum 2015 Forum Recht: Arbeitsrecht Praxisfragen zur Arbeitszeit. Hansruedi Wyss

Ostschweizer Zahnärzteforum 2015 Forum Recht: Arbeitsrecht Praxisfragen zur Arbeitszeit. Hansruedi Wyss Ostschweizer Zahnärzteforum 2015 Forum Recht: Arbeitsrecht Praxisfragen zur Arbeitszeit Hansruedi Wyss Themenübersicht Vertrauensarbeitszeit? Arbeitszeiterfassungs- und Dokumentationspflicht Überstunden

Mehr

Flexibilität im Arbeitsrecht

Flexibilität im Arbeitsrecht Flexibilität im Arbeitsrecht Raetus Cattelan Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Arbeitsrecht Fellmann Tschümperlin Lötscher AG Löwenstrasse 3 6000 Luzern 6 Ausgangslage Juli 2014 Juli 2015 2 Ausgangslage Bsp:

Mehr

Arbeit und Recht. LANV Liechtensteinischer ArbeitnehmerInnenverband Dorfstrasse Triesen Tel

Arbeit und Recht. LANV Liechtensteinischer ArbeitnehmerInnenverband Dorfstrasse Triesen Tel Arbeit und Recht LANV Liechtensteinischer ArbeitnehmerInnenverband Dorfstrasse 24 9495 Triesen Tel. 00423 399 38 38 info@lanv.li 1 Arbeit und Recht 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Vor Arbeitsbeginn 3. Während

Mehr

Mai aktuell. Überstunden und Überzeit

Mai aktuell. Überstunden und Überzeit Mai 2016 aktuell Überstunden und Überzeit Editorial Überstunden und Überzeit was ist der Unterschied? In unserer anwaltlichen Beratungstätigkeit sind wir häufig mit Fragen zum Thema Überstunden/ Überzeit

Mehr

Arbeitsverträge Anstellungsbedingungen. Swiss Olympic Forum Interlaken

Arbeitsverträge Anstellungsbedingungen. Swiss Olympic Forum Interlaken Swiss Olympic Forum 2017 Interlaken 1 Zeitplan: 10.00-10.50 Uhr rechtliche Grundlagen 10.50-11.30 Uhr Gruppenarbeit (spezifische Herausforderungen) 11.30-12.00 Uhr Plenum 2 1. Formelle Aspekte Arbeitsvertrag

Mehr

Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Coiffeurgewerbe

Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Coiffeurgewerbe Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Coiffeurgewerbe Fragen: Antworten: Art. 9 GAV Art. 28 Abs. 5 GAV Art. 34 GAV Abs. 1 lit. a GAV Art. 34 Abs. 1 lit. a GAV Art. 37.3 GAV Art. 40.3 GAV Art. 40.3

Mehr

s Bundespersonalgesetz. Änderung

s Bundespersonalgesetz. Änderung Kommission des Ständerates - -.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom. August 0 Anträge der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom Bundespersonalgesetz

Mehr

Arbeitszeit/ Zeiterfassung

Arbeitszeit/ Zeiterfassung Arbeitszeit/ Zeiterfassung Definition in Art. 13 ArGV I Präsenzzeit Mehrwegzeit bei auswärtiger Arbeit Angeordnete Weiterbildung oder vom Gesetz verlangte Weiterbildung 1 Pikettdienst Art. 14/15 ArGV I

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg

Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich. bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Aktuelle Rechtsprechung zu Urlaub und Freizeitausgleich bpa-landesgeschäftsstelle Baden-Württemberg Erkrankung im Frei - Ausgangspunkt Teilweise Unsicherheit bei den Mitgliedseinrichtungen, was passiert,

Mehr

Muster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV

Muster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV Muster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV Temporär-Rahmenarbeitsvertrag zwischen (Name, Adresse, Verleihfirma) und (Name, Adresse, Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) als

Mehr

2 Voraussetzungen HI660690

2 Voraussetzungen HI660690 TK Lexikon Arbeitsrecht Außerordentliche Kündigung 2 Voraussetzungen HI660690 Nach 626 BGB, der für alle Arbeitsverhältnisse gilt, kann das Arbeitsverhältnis "von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund

Mehr

Spielregeln im Berufsleben einhalten

Spielregeln im Berufsleben einhalten Kapitelübersicht Aufbau des Arbeitsrechts Beschäftigungsverhältnisse Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist in das Unternehmen eingegliedert, wirtschaftlich abhängig, kein Eigentum an den Betriebsmitteln,

Mehr

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit... 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle

Mehr

Merkblatt Überstunden und Überzeit Zeiterfassung

Merkblatt Überstunden und Überzeit Zeiterfassung Merkblatt Überstunden und Überzeit Zeiterfassung Vorbemerkung Per 01.01.2016 tritt eine Verordnungsrevision betreffend Arbeitszeiterfassung in Kraft (Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz). Es ist eine Einführungsphase

Mehr

Consulting Cluster Bern, Anlass vom 27. Juni 2013

Consulting Cluster Bern, Anlass vom 27. Juni 2013 Consulting Cluster Bern, Anlass vom 27. Juni 2013 Hans Roth Fürsprecher Fachanwalt SAV Arbeitsrecht www.kglaw.ch Begriffserläuterungen / Abgrenzungen Rechtsgrundlagen Hinweise zu ausgewählten Vertragspunkten

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag

Mehr

MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT

MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz ABAS MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT

Mehr

MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT

MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz ABAS MERKBLATT ZEITZUSCHLAG VON 10 % FÜR REGELMÄSSIGE NACHTARBEIT

Mehr

Lektion 2: Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts 11

Lektion 2: Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts 11 Inhalt Arbeitsrecht Lektion 1: Der Arbeitnehmerbegriff 7 1.1 Abgrenzung Arbeitnehmer Selbständiger 7 1.2 Unterschied Arbeiter Angestellter 8 1.3 Der leitende Angestellte 9 1.4 Die arbeitnehmerähnliche

Mehr

Arbeitswelt und Zukunft

Arbeitswelt und Zukunft Arbeitswelt und Zukunft 1. Nach einem erfolgreichen Vorstellungsgespräch erhält Herr Kunz den Arbeitsvertrag zugeschickt, um ihn zu unterschreiben. Arbeitsvertrag mit Herrn Kunz: Wie besprochen, erledigen

Mehr

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden

Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung

Mehr

Grundlagen Gehaltswesen

Grundlagen Gehaltswesen Grundlagen Programm: 17.12.2005 Stundenlohn Berechnung - Übungen Anteiliger Monatslohn -Übungen Ferienvergütung - Übungen 13. Monatslohn Mutterschaftsentschädigung Fälle Berechnung Stundenlohn: Monatslohn

Mehr

International Assignments

International Assignments des Internationalen Arbeitsverhältnisses Cordula E. Niklaus, Fürsprecherin, ll.m. www..ch 1 Themenübersicht: Internationale Sachverhalte Rechtliche Grundsätze Anwendbares Recht / Gerichtsstand Umsetzungsmöglichkeiten

Mehr

Punkteskizze Prüfung Arbeitsrecht Master vom 18. Juni 2014 Prof. Dr. W. Portmann

Punkteskizze Prüfung Arbeitsrecht Master vom 18. Juni 2014 Prof. Dr. W. Portmann Punkteskizze Prüfung Arbeitsrecht Master vom 18. Juni 2014 Prof. Dr. W. Portmann Vorbemerkung: Damit die Kandidatinnen und Kandidaten die Chance hatten, Wissenslücken zu kompensieren, wurden viele unterschiedliche

Mehr

2. Aufhebungsverträge und Abfindungen 2.2 Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe?

2. Aufhebungsverträge und Abfindungen 2.2 Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe? 2. Aufhebungsverträge und Abfindungen 2.2 Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe? Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe tritt ein, wenn ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis selbst kündigt oder durch vertragswidriges

Mehr

GAV Post für Neueintretende und Aushilfen

GAV Post für Neueintretende und Aushilfen PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: GELTUNGSBEREICH 01.01.2012 01.02.2012 11.12.2014 01.01.2015 01.01.2015-31.12.2015 1. Geltungsbereich Der Gesamtarbeitsvertrag

Mehr

Ferienauszahlung eine riskante Sache. Verlegung des Arbeitsortes

Ferienauszahlung eine riskante Sache. Verlegung des Arbeitsortes Herzlich Willkommen Ferienauszahlung eine riskante Sache Verlegung des Arbeitsortes Referat vom 10. September 2015 ME Advocat Rechtsanwälte Hauptstrasse 17 CH-9422 Staad Stephan Mullis s.mullis@advocat.ch

Mehr

Grundsätzliches Abweichungen von der GmbH. II. Körperschaften B) UG (haftungsbeschränkt)

Grundsätzliches Abweichungen von der GmbH. II. Körperschaften B) UG (haftungsbeschränkt) Grundsätzliches Abweichungen von der GmbH II. Körperschaften B) UG (haftungsbeschränkt) Grundsätzliches Abweichungen von der GmbH Einführung der UG sollte dem Konkurrenzdruck i. B. der britischen Limited

Mehr

Gegenüberstellung. Werkvertrag - Arbeitnehmerüberlassung & Scheinselbständigkeit

Gegenüberstellung. Werkvertrag - Arbeitnehmerüberlassung & Scheinselbständigkeit Der Einzige Weg, großartige Arbeit zu leisten, ist diese zu lieben. Steve Jobs Gegenüberstellung Werkvertrag - Arbeitnehmerüberlassung & Scheinselbständigkeit Inhaltsverzeichnis 1. Werkvertrag 1.1 Gesetz

Mehr

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn: Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig

Mehr

Rechtsgrundlagen. Personalrecht Angestelltenlehrgang I (50 Stunden = 25 Doppelstunden) Stand: Feinziele: Bezüge zu anderen Lehrgebieten

Rechtsgrundlagen. Personalrecht Angestelltenlehrgang I (50 Stunden = 25 Doppelstunden) Stand: Feinziele: Bezüge zu anderen Lehrgebieten Rechtsgrundlagen die verschiedenen Rechtsquellen des Arbeitsrechts nennen Rechtsquellenlehre Bürgerliches Recht die Konkurrenz zwischen verschiedenen arbeitsrechtlichen Rechtsquellen beschreiben und anhand

Mehr

Das deutsche Arbeitsrecht

Das deutsche Arbeitsrecht Peter Pulte Das deutsche Arbeitsrecht Kompaktwissen für die Praxis Luchterhand Vorwort 1. Einordnung des Arbeitsrechts 2. Rechtsquellen 3. Parteien des Arbeitsvertrages 3.1. Arbeitgeber 3.2. Betrieb -

Mehr

Z-Consult AG, Businessletter 02/2012 IH Basel im März Neu: allgemeinverbindlicher Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih

Z-Consult AG, Businessletter 02/2012 IH Basel im März Neu: allgemeinverbindlicher Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih Z-Consult AG, Businessletter 02/2012 IH Basel im März 2012 Neu: allgemeinverbindlicher Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih Der Bundesrat erklärte den Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih kurz

Mehr

4. St. Galler Pflegerechtstagung. Grand Casino Luzern (1098.) 5. September 2013

4. St. Galler Pflegerechtstagung. Grand Casino Luzern (1098.) 5. September 2013 Grand Casino Luzern (1098.) 5. September 2013 Konflikte im Pflegearbeitsverhältnis Prof. Dr. iur. Kurt Pärli Inhaltsübersicht (1) 1. Einleitung 1.1 Konfliktkonstellationen und Fälle 1.2 Ursachen und Folgen

Mehr

Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit

Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit SGB-Tagung 3.3.2015 Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit Luca Cirigliano Leiter Bereich Arbeitsrecht, Bezirksrichter Aufbau Arbeitszeit im Arbeitsvertrag Verbot

Mehr

GAV Gebäudehüllengewerbe

GAV Gebäudehüllengewerbe GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 19.08.2014 01.10.2014 30.01.2015 01.04.2016 31.12.2018 Allgemeinverbindlichkeit für die ganze Schweiz, mit Ausnahme

Mehr

Ausnahme Art. 322d Abs. 1 OR

Ausnahme Art. 322d Abs. 1 OR л ±² º ¹»² ³ Ö»»²¼» ïò Û ²» «²¹ Þ»» ³ Ø» ¾ ²¼ ³ л ±² ó»»² ½ ¹» ß¾ ½ «¾»»² ³ Æ«³³»² ²¹ ³ ¼»³ Ö»»²¼» ² ß²¹ ºº «²» ³»²ò Î ½µ¾ ½µ»²¼ ²¼ ±ºº»²» Ú ¹»² «µ»² «²¼ µ ²º ¹» Ò» «²¹»²ô ß² «²¹»² ±¼» ²¼»ó «²¹»² ² «¹»»²ò

Mehr

Muster für einen «Leih-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV

Muster für einen «Leih-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV Muster für einen «Leih-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV Leih-Arbeitsvertrag zwischen (Name, Adresse, Verleihfirma) als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und (Name, Adresse, Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer)

Mehr

Personalverleih im IT-Bereich

Personalverleih im IT-Bereich Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Personalverleih im IT-Bereich Als Verleiher gelten diejenigen Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer einem fremden Betrieb (dem Einsatzbetrieb) zur Arbeitsleistung überlassen

Mehr

Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA)

Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA) 177.180 Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA) Stadtratsbeschluss vom 8. Juli 2009 (929) Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. 12 Abs. 2

Mehr

1 Die ersten Schritte auf dem

1 Die ersten Schritte auf dem 1 Die ersten Schritte auf dem Arbeitsmarkt 1 1 Die ersten Schritte auf dem Arbeitsmarkt 1 Die ersten Schritte auf dem Arbeitsmarkt 2 MitarbeiterInnen finden und auswählen Ermittlung Personalbedarf Deckung

Mehr

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Mehr

Hauptmitarbeitervertretung (HMAV) - Ev. Kirche Berlin-Brandenburg - schlesische Oberlausitz (EKBO)

Hauptmitarbeitervertretung (HMAV) - Ev. Kirche Berlin-Brandenburg - schlesische Oberlausitz (EKBO) Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen Werkdienstwohnungen und Werkmietwohnungen. Jürgen Jendral (HMAV) Fassung 2011 Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die rechtlichen Unterschiede zwischen

Mehr

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen

Mehr

DIE ARBEITSRECHTLICHE SPERRFRIST

DIE ARBEITSRECHTLICHE SPERRFRIST DIE ARBEITSRECHTLICHE SPERRFRIST EINBLICK IN EIN SCHWIERIGES INSTRUMENT MARTIN FARNER / RECHTSANWALT / FACHANWALT SAV ARBEITSRECHT / ZÜRICH 1 GESCHICHTE, EINLEITUNG Sperrfristen sind entweder Kündigungsverbote

Mehr

Hans Ueli Schürer, Arbeit und Recht VERLAG:SKV

Hans Ueli Schürer, Arbeit und Recht VERLAG:SKV Hans Ueli Schürer, Arbeit und Recht VERLAG:SKV 7 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen im Arbeitsrecht 1.1 Gesetz 1.1.1 Obligationenrecht 1.1.2 Arbeitsgesetz 1.1.3 Datenschutzgesetz (DSG) 1.1.4 Urheberrechtsgesetz

Mehr

Flexible Arbeitszeitmodelle Möglichkeiten und Grenzen

Flexible Arbeitszeitmodelle Möglichkeiten und Grenzen Flexible Arbeitszeitmodelle Möglichkeiten und Grenzen Raetus Cattelan Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Arbeitsrecht Fellmann Tschümperlin Lötscher AG Löwenstrasse 3 6000 Luzern 6 Ausgangslage Juli 2014 Juli

Mehr

Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht

Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht (gemäss Obligationenrecht) Christiane Brunner Rechtsanwältin Jean-Michel Bühler Rechtsanwalt Jean-Bernard Waeber Rechtsanwalt übersetzt von Elisabeth Gasser-Wolf Helbing

Mehr

Gerichtspraxis Arbeitsrecht Pikett- oder Bereitschaftsdienst / Überzeit

Gerichtspraxis Arbeitsrecht Pikett- oder Bereitschaftsdienst / Überzeit Gerichtspraxis Arbeitsrecht Pikett- oder Bereitschaftsdienst / Überzeit Nr. 72 September 2016 MLaw Marianne Wanner marianne.wanner@skapas.ch Einführung Pikettdienst sowie die damit verbundenen gesetzlichen

Mehr

Geltungsbereich des AZG

Geltungsbereich des AZG Kap 1 Geltungsbereich des AZG Das Arbeitszeitgesetz (AZG) bildet die Rechtsgrundlage für die Informationen dieses Folders. Daher muss zu Beginn der Geltungsbereich desselben abgegrenzt werden. 1.1 Begrenzung

Mehr

GAV Gebäudereinigung u. Hauswartdienste FL

GAV Gebäudereinigung u. Hauswartdienste FL REGIERUNGSBESCHLUSS FL: INKRAFTSETZUNG GAV: INKRAFTSETZUNG GÜLTIGKEIT: GÜLTIGKEIT der BEILAGE: 25.11.2014 01.01.2015 01.04.2017 31.03.2020 31.03.2019 GELTUNGSBEREICH Anwendbarkeit Dieser Vertrag gilt für

Mehr

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit

Mehr

PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.12.2015 01.02.2012 30.12.2015 01.05.2016 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH Räumlicher Geltungsbereich Dieser GAV

Mehr

Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE

Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE Bereit für den nächsten Schritt! WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Fallstricke beim Arbeitsvertrag Überblick: I. Der Arbeitsvertrag - Kontrollmechanismen II.

Mehr

Arbeitsrechtliche Aspekte des Interim Managements

Arbeitsrechtliche Aspekte des Interim Managements Arbeitsrechtliche Aspekte des Interim Managements Smarte Lösung für die Arbeitswelt: INTERIM MANAGEMENT Handelskammer beider Basel Mittwoch, 24. August 2016 Marcel Gross, lic.iur. Rechtsanwalt, LL.M.,

Mehr

Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r

Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Landesdirektion Sachsen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r vom 19. Mai 2015 bis 22. Mai 2015 3. Prüfungsaufgabe: Personalwesen Arbeitszeit: 120 Minuten Hinweis: Bitte geben

Mehr

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008 Arbeitsvertrag Stand: Juli 2008 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen Mustervertrag, der

Mehr

Arbeitsvertrag. Vertragsabschluss

Arbeitsvertrag. Vertragsabschluss Vertragsabschluss Grundsätzlich können Arbeitsverträge mündlich oder schriftlich abgeschlossen, bzw. auch mündlich oder schriftlich gekündigt werden (Ausnahme bilden die Lehrverträge, welche zwingend immer

Mehr

GAV Carrosseriegewerbe

GAV Carrosseriegewerbe GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 21.01.2003 01.02.2003 01.12.2015 01.06.2017 31.12.2017 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Mehr

[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ),

[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), Arbeitsvertrag Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer ), wird

Mehr

12b, 13a, 13b Ist es erlaubt, individuelle Jahresarbeitszeitkalender mit Netto-Stundensystem zu benutzen?

12b, 13a, 13b Ist es erlaubt, individuelle Jahresarbeitszeitkalender mit Netto-Stundensystem zu benutzen? Arbeitsvertrag Schriftlichkeit 3c, 6a, 26c Müssen mit allen Mitarbeitern schriftliche Arbeitsverträge geschlossen werden? Ja, ausnahmslos, auch mit Teilzeitbeschäftigten, Praktikanten, Aushilfskräften,

Mehr

Mehrfachbeschäftigung. von Arbeitnehmenden bei verschiedenen Arbeitgebern

Mehrfachbeschäftigung. von Arbeitnehmenden bei verschiedenen Arbeitgebern Mehrfachbeschäftigung von Arbeitnehmenden bei verschiedenen Arbeitgebern Dieses Merkblatt richtet sich insbesondere an Arbeitgeber, welche Arbeitnehmende beschäftigen, die ebenfalls in anderen, dem Arbeitsgesetz

Mehr

Übungen Öffentliches Recht II

Übungen Öffentliches Recht II Gruppen T-V und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich HS 2009 Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Prof. Dr. Felix Uhlmann 2 Rechtsweg

Mehr

Technische Universität Clausthal - Der Präsident Stand: M e r k b l a t t

Technische Universität Clausthal - Der Präsident Stand: M e r k b l a t t Technische Universität Clausthal - Der Präsident - 33-03 301 - Stand: 01.11.2004 M e r k b l a t t über die wichtigsten Vorschriften und Regelungen des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter

Mehr

Arbeitsvertrag. Vollzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis

Arbeitsvertrag. Vollzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis Wirtschaftliche Kommission Januar 2013 Arbeitsvertrag für Vollzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis 1. Vertragspartner Arbeitnehmer *) : Name, Vorname... Geburtsdatum... AHV-Nr.... Zivilstand... Adresse...

Mehr

Merkblatt Nachtarbeit

Merkblatt Nachtarbeit Merkblatt Nachtarbeit I. Gesetzliche Grundlagen Die Bestimmungen zur Nachtarbeit und zu den damit verbundenen Lohn- oder Zeitzuschlägen für Arbeitsleistungen während Nachtzeiten sind im Arbeitsgesetz (ArG)

Mehr

Tarifverträge. 1. Allgemeines

Tarifverträge. 1. Allgemeines Tarifverträge Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva Maria-Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen

Mehr

GAV: Autogewerbe LU/NW/OW

GAV: Autogewerbe LU/NW/OW PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 29.01.2015 01.02.2012 30.12.2015 01.05.2016 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH Unter die Bestimmungen dieses Vertrages

Mehr

GAV Betonwaren-Industrie

GAV Betonwaren-Industrie GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 10.07.2003 01.08.2003 01.07.2016 01.05.2017 31.12.2018 Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für die ganze Schweiz.

Mehr

Manteltarifverträge: Diese regeln typischer Weise allgemeine Arbeitsbedingungen, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen etc.

Manteltarifverträge: Diese regeln typischer Weise allgemeine Arbeitsbedingungen, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen etc. Tarifverträge 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen Arbeitsbedingungen werden daher vielfach in Tarifverträgen bestimmt.

Mehr

Sozialkassentarifverträge, z.b. in der Bauwirtschaft

Sozialkassentarifverträge, z.b. in der Bauwirtschaft Tarifverträge 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen Arbeitsbedingungen werden daher vielfach in Tarifverträgen bestimmt.

Mehr

... oder Geschäftsleitung oder Verwaltungsrat

... oder Geschäftsleitung oder Verwaltungsrat Checkliste für einen Einzelarbeitsvertrag Hinweis: Diese Checkliste dient als Übersicht und Hilfe, welche Punkte in einem Arbeitsvertrag geregelt werden können. Das bedeutet nicht, dass alle diese Punkte

Mehr

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche

Mehr

Rechtliche Aspekte der Weiterbildung. Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten

Rechtliche Aspekte der Weiterbildung. Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten Rechtliche Aspekte der Weiterbildung Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten Inhaltsübersicht Der Begriff der Weiterbildung Rechtsgrundlagen Recht auf Weiterbildung? Im Privatrecht Im öffentlich-rechtlichen

Mehr