Variante 1): Das Auto wurde im Sommer 2003 gestohlen.

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1 Kein guter Kauf Frau lic.iur. Laura Incauto, hat soeben ihr Anwaltsexamen bestanden. Da sie eine Stelle in einer Zürcher Wirtschaftskanzlei gefunden hat, ist sie der Meinung, sie brauche ein adäquates Auto. Lauras Freund erzählt ihr, dass ein Arbeitskollege aus der Finanzabteilung, Volker Luschmann, seinen feuerroten BMW Roadstar Z3 verkaufen wolle. Laura wird mit Volker schnell handelseinig und kauft das Fahrzeug. Den Preis von CHF bezahlt sie gleich bar. Doch leider kann sich Laura nicht lange an ihrem neuen Auto erfreuen. Zwei Wochen später wird sie von ihrem Chef, PD Dr. iur. Giovanni Rubato, ins Büro zitiert. Er verlangt die sofortige Aushändigung der Autoschlüssel, da ihm der rote Roadstar vor drei Jahren in Ascona gestohlen worden sei. Die späteren Abklärungen der Polizei bestätigen den Verdacht. Wie die Ermittlungen weiter ergeben, ist der unterdessen nicht mehr auffindbare Volker Luschmann Mitglied eines internationalen Autoschieberringes. Kann Laura das Auto behalten? Variante 1): Das Auto wurde im Sommer 2003 gestohlen. Variante 2): Laura will nicht mit einem Auto, sondern mit Kunst (in ihrem Büro) beeindrucken. Sie kauft bei Volker eine Originallithographie von Andy Warhol. Der Kauf wird in der Autobahnraststätte Glarnerland in ziemlicher Eile abgewickelt. Laura ahnt aber nicht, dass Volker früher erfolgreich als Einbrecher tätig gewesen ist. Die Lithographie hatte er im Juni 2003 bei einem Einbruch in Rubatos Villa gestohlen. Bemerkung: Versicherungsrechtliche Aspekte sind zu ignorieren.

2 Lösungsskizze: Grundvariante: Die Frage, ob Laura das Auto behalten kann, muss nach dem Fragenkatalog des Anspruchsaufbaus umformuliert werden. Hat Rubato einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges? Anspruchsgrundlage für den Herausgabeanspruch von PD Rubato? Art. 641 II ZGB: Vindikation; Eigentumsherausgabeanspruch (Vgl. zur Besitzesrechtsklage statt vieler BSK-Stark/Ernst, ZGB 934 N 2 f.) Beweis des Eigentums: Vgl. Art. 930 ZGB (Eigentumsvermutung). Zwischenergebnis: Rubato steht grundsätzlich ein Eigentumsherausgabeanspruch zu, da er sich auf die Eigentumsvermutung aus dem Besitz berufen kann. Ist dieser Anspruch untergegangen? Ausschluss der Vindikation bei Verlust des Eigentums. Dies wäre namentlich bei einem Eigentumserwerb durch Laura der Fall. Hat Laura Eigentum erworben? Voraussetzungen des Eigentumserwerbs / -übergangs: - Besitzübertragung (Tradition) (Art. 714 Abs. 1 ZGB) - Gültiges Grundgeschäft (causa) (analog Art. 974 Abs. 2 ZGB) - Verfügungsberechtigung des Veräusserers (nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet; Art. 714 Abs. 2 ZGB e contrario) Zwischenergebnis 2: Da Volker Luschmann nicht verfügungsberechtigt war, konnte Laura grundsätzlich kein Eigentum erwerben. Achtung: Die mangelnde Verfügungsberechtigung kann durch den guten Glauben des Erwerbers geheilt werden, sofern der Erwerber nach den Besitzesregeln geschützt ist (Art. 714 Abs. 2 i.v.m. Art. 933/934 ZGB). In diesem Fall sind ein Eigentumserwerb durch den gutgläubigen Dritten (und damit gleichzeitig ein Eigentumsverlust des ursprünglichen Eigentümers) möglich. 2

3 Es stellt sich also konkret die folgende Frage: Ist Laura Incauto trotz der fehlenden Verfügungsberechtigung ihres Veräusserers - nach den Besitzesregeln geschützt? Beim Besitzesschutz wird zwischen anvertrauten und abhanden gekommenen Sachen unterschieden (Art. 933/934 ZGB). o Anvertraut: Bewusste freiwillige Besitzübertragung o Abhanden gekommen: gestohlen, verloren oder sonst gegen den Willen abhanden gekommen Gutglaubensschutz bei Art. 933 ZGB umfassend: Grund nach h.l. Veranlassungs- oder Rechtsscheinsprinzip (Rey, Sachenrecht, N 1763). Gutgläubiger Erwerb abhanden gekommener Sachen grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. 935 BGB); Ausnahmen in Art. 934 ZGB. Rubatos Roadstar wurde gestohlen, d.h. er ist abhanden gekommen. Der Besitzesschutz von Laura beurteilt sich nach Art. 934 ZGB. Voraussetzungen: a) Allgemeine Voraussetzungen: Grundgeschäft und Tradition (vgl. Rey, Sachenrecht, N 1764 ff.) b) Guter Glaube Definition: Guter Glaube ist das Fehlen eines Unrechtsbewusstseins trotz eines Rechtsmangels (BK-Jäggi, Art. 3 ZGB N 30) Zwei Elemente: - Rechtsmangel: Bezieht sich auf die fehlende Verfügungsberechtigung (BSK-Stark/Ernst, ZGB 933 N 29) - Unkenntnis (vgl. Art. 3 ZGB, beide Absätze) c) Zeitablauf: 5 Jahre seit Verlust der Sache (d.h. der Eigentumserwerb findet erst nach Ablauf von 5 Jahren statt). Zwischenergebnis 3: Da erst drei Jahre seit dem Diebstahl vergangen sind, ist Laura nach den Besitzeregeln nicht geschützt. Sie muss das Auto herausgeben. 3

4 Relevanz von Art. 934 Abs. 2 ZGB (Lösungsrecht)? i.c..: Nein; es handelte sich nicht um einen Handelskauf. Resultat: Laura muss das Auto entschädigungslos herausgeben. Variante 1) Da das Auto im Jahre 2003 gestohlen worden ist, hat Laura gemäss Art. 714 Abs. 2 ZGB i.v.m. Art. 934 Abs. 1 ZGB Eigentum erlangt. Sie kann das Auto behalten. (D.h. Rubato hat sein Eigentum verloren!) (Allenfalls kann hier der gute Glaube auch strenger beurteilt werden, womit sie das Auto gem. Art. 936 ZGB herausgeben müsste. Vom Sachverhalt her lässt sich m.e. aber der gute Glaube bejahen. Zu denken ist auch daran, dass es sich um einen Kauf von einer - indirekt bekannten - Privatperson handelt, also kein typischer Fall des Occasionshandels). Variante 2) Durch das am 1. Juni 2005 in Kraft getretene Kulturgütertransfergesetz (KGTG; SR 444.1) wurde die neue Bestimmung von Art. 934 Abs. 1 bis ZGB eingeführt: Das Rückforderungsrecht für Kulturgüter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, die gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen sind, verjährt ein Jahr, nachdem der Eigentümer Kenntnis erlangt hat, wo und bei wem sich das Kulturgut befindet, spätestens jedoch 30 Jahre nach dem Abhandenkommen. Art. 2 Abs. 1 KGTG Als Kulturgut gilt ein aus religiösen oder weltlichen Gründen für Archäologie, Vorgeschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvolles Gut, das einer der Kategorien nach Artikel 1 der UNESCO-Konvention 1970 angehört. Art. 1 UNESCO-Konvention 1970 Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als Kulturgut das von jedem Staat aus religiösen oder weltlichen Gründen als für Archäologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur, Kunst oder Wissenschaft bedeutungsvoll bezeichnete Gut, das folgenden Kategorien angehört: 4

5 a) seltene Sammlungen und Exemplare der Zoologie, Botanik, Mineralogie und Anatomie sowie Gegenstände vom paläontologischem Interesse; b) die Geschichte betreffendes Gut, einschliesslich der Geschichte von Wissenschaft und Technik, der Militär- und Gesellschaftsgeschichte sowie des Lebens der führenden Persönlichkeiten, Denker, Wissenschaftler und Künstler und der Ereignisse von nationaler Bedeutung; c) Ergebnisse archäologischer Ausgrabungen (sowohl vorschriftsmässiger als auch unerlaubter) oder archäologischer Entdeckungen; d) Teile künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder von Ausgrabungsstätten, die zerstückelt sind; e) Antiquitäten, die mehr als hundert Jahre alt sind, wie beispielsweise Inschriften, Münzen und gravierte Siegel; f) Gegenstände aus dem Gebiet der Ethnologie; g) Gut von künstlerischem Interesse wie i) Bilder, Gemälde und Zeichnungen, die ausschliesslich von Hand auf irgendeinem Träger und in irgendeinem Material angefertigt sind (ausgenommen industrielle Entwürfe und handverzierte Manufakturwaren); ii) Originalarbeiten der Bildhauerkunst und der Skulptur in irgendeinem Material; iii) Originalgravuren, -drucke und -lithografien; iv) Originale von künstlerischen Zusammenstellungen und Montagen in irgendeinem Material; h) seltene Manuskripte und Inkunabeln, alte Bücher, Dokumente und Publikationen von besonderem Interesse (historisch, künstlerisch, wissenschaftlich, literarisch usw.), einzeln oder in Sammlungen; i) Briefmarken, Steuermarken und ähnliches, einzeln oder in Sammlungen; j) Archive einschliesslich Phono-, Foto- und Filmarchive; k) Möbelstücke, die mehr als hundert Jahre alt sind, und alte Musikinstrumente. Ist diese Bestimmung mit der verlängerten Frist auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar? (Intertemporalrecht) Problem: Art. 33 KGTG (Rückwirkungsverbot) bzw. Art. 49 SchlT ZGB. Vgl. zur umstrittenen Rechtslage hierzu m.w.nw. BSK-Stark/Ernst, Art. 934 ZGB N 17l. 5

6 Bei Anwendung von Art. 49 SchlT berechnet sich die Frist wie folgt: Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes sind zwei Jahre der ursprünglich fünfjährigen Frist abgelaufen. Damit sind zu den zwei Jahren noch 3/5 der neuen 30-jährigen Frist (d.h. 18 Jahre) dazuzurechnen. Das Rückforderungsrecht verjährt damit erst im Jahre Vorliegend spielt der Meinungsstreit aber keine Rolle. In allen Fällen (also sowohl bei Art. 933 ZGB, Art. 934 Abs. 1 und 1 bis ZGB) ist der GUTE GLAUBE der Erwerberin vorausgesetzt. Guter Glaube setzt das Einhalten einer gewissen Sorgfalt voraus (vgl. explizit Art. 3 Abs. 2 ZGB; vgl. insbes. BGE 122 III 1) Grundsätzlich beinhaltet die Sorgfaltspflicht keine Erkundigungs- und Nachforschungspflicht. Dies ist nur im Falle einer konkreten oder allgemeinen Verdachtssituation der Fall. Der vorliegende Sachverhalt gibt genügend Anhaltspunkte für eine konkrete Verdachtssituation (Verkauf in Eile auf einer Autobahnraststätte; nach dem BGer ist der Kunsthandel sogar als allgemeine Verdachtssituation einzustufen, die stets eine erhöhte Sorgfalt verlangt). Da Laura keine Fragen gestellt hat (und z.b. keine Register konsultiert hat), kann sie sich nicht auf den guten Glauben berufen und ist damit bösgläubig. Damit kommt in jedem Fall die Bestimmung von Art. 936 ZGB zur Anwendung. Damit hat Laura kein Eigentum erworben und Rubato im Gegenzug sein Eigentum nicht verloren. Er kann das Bild jederzeit herausverlangen (der Eigentumsherausgabeanspruch ist nach Schweizer Recht unverjährbar; vgl. BSK-Wiegand; Art. 641 ZGB N 54). Sein Anspruch ist damit auch durchsetzbar. Fragen an: Beat.Schoenenberger@unibas.ch 6

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