DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

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1 Vf. 14-IV-13 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn K., Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Udo Gemballa, Buttergasse 10a, Leipzig, hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes Birgit Munz sowie die Richter Jürgen Rühmann, Uwe Berlit, Christoph Degenhart, Matthias Grünberg, Ulrich Hagenloch, Hans Dietrich Knoth und Hans-Heinrich Trute am 4. Juli 2013 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2 2 G r ü n d e : I. Mit seiner am 12. März 2013 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 30. November 2012 in einem mietrechtlichen Verfahren (163 C 4392/12) und gegen einen Beschluss dieses Gerichts im selben Verfahren vom 13. Februar 2013, mit dem eine gegen das Urteil gerichtete Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hatte den Vermieter seiner ehemaligen Mietwohnung, die er am 17. April 2009 zurückgegeben hatte, vor dem Amtsgericht Leipzig auf die Rückzahlung einer Mietkaution in Höhe von 490,- EUR sowie eines Teilbetrags in Höhe von 172,50 EUR aus der für April 2009 im Voraus gezahlten Monatsmiete in Anspruch genommen. Gegen diese Ansprüche hatte der Vermieter teils hilfsweise mit einem Anspruch auf Zahlung des Betriebs- und Heizkostensaldos für das Jahr 2009 in Höhe von 651,76 EUR aufgerechnet. Das Amtsgericht verurteilte den Vermieter mit Urteil vom 30. November 2012 zur Zahlung von 7,01 EUR an den Beschwerdeführer. Aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2009 ergebe sich nach Abzug einer Nutzerwechselgebühr (19,27 EUR) ein Saldo zugunsten des Vermieters in Höhe von 632,49 EUR. Der Beschwerdeführer habe insbesondere nicht infolge des Fehlens der einzelnen Ablesewerte der Heizkörper und der für den jeweiligen Heizkörpertyp geltenden Umrechnungswerte die formelle Fehlerhaftigkeit der Heizkostenabrechnung geltend machen können. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genüge es, wenn das aus den Ablesewerten zu errechnende Gesamtergebnis in der Abrechnung aufgeführt sei. Die Einzelverbräuche der Heizkörper und die Umrechnungswerte könne ein Mieter auch im Rahmen eines Belegeinsichtstermins in Erfahrung bringen. Da die Wohnung erst am 17. April 2009 zurückgegeben worden sei, stehe dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 195,50 EUR zu (345,- EUR Monatsmiete x 17 Tage : 30 Tage), sodass der Beschwerdeführer nur 149,50 EUR der für April 2009 gezahlten Monatsmiete zurückverlangen könne. Damit ergebe sich ein Forderungsrest in Höhe von 7,01 EUR (490,- EUR Kautionsrückzahlung zzgl. 149,50 EUR Mietrückzahlung abzgl. 632,49 EUR). Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer eine Anhörungsrüge, mit der die Berücksichtigung der Heizkosten aus der Abrechnung für das Jahr 2009 in Höhe von 561,91 EUR bei der Aufrechnung des Vermieters und die Annahme einer Nutzungsentschädigung des Vermieters für die Tage nach dem 15. April 2009 in Höhe von 23,- EUR beanstandet wurde. Das Amtgericht wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 13. Februar 2013 zurück. Darin hieß es, dass die Rüge nicht geeignet sei, die auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegründete Rechtsauffassung des Gerichts zum Mindestinhalt einer formell ordnungsgemäßen Heizkostenabrechnung in Frage zu stellen. Im Hinblick auf Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Abrechnung sei nochmals auf den Einwendungsausschluss gemäß 556 Abs. 3 Satz 5 BGB hinzuweisen. Auch sei selbstverständlich gewesen, dass die behauptete

3 3 Vereinbarung über ein Ende des Mietvertrags zum 15. April 2009 im Übergabetermin vom 17. April 2009 nicht auch einen Verzicht auf die Nutzungsentschädigung beinhaltet habe. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf geltend. Das Amtsgericht habe sich mit seinen Darlegungen zur formellen Fehlerhaftigkeit der Heizkostenabrechnung nicht hinreichend auseinandergesetzt. Auch widerspreche die Rechtsauffassung des Gerichts einer im Urteil zitierten Kommentierung (Langenberg, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 6. Aufl., S. 542 ff., Rn. 258, 260 ff.). Das Amtsgericht habe des Weiteren nicht berücksichtigt, dass das gemäß 6 Abs. 1 Satz 2 HeizKV innerhalb eines Monats mitzuteilende Ergebnis der Zählerablesung ebenfalls nicht die Umrechnungswerte enthalten habe; auch dies bewirke die formelle Fehlerhaftigkeit der Heizkostenabrechnung. Außerdem habe sich das Amtsgericht mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Heizkostenabrechnung nicht ausreichend befasst. Schließlich sei der Vortrag nicht berücksichtigt worden, dass der Mietvertrag aufgrund einer Vereinbarung im Übergabetermin vom 17. April 2009 am 15. April 2009 geendet habe und daher am 16. und 17. April 2009 keine zu vertretende Vorenthaltung der Mietsache vorgelegen habe. Das Staatsministerium der Justiz und für Europa hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. II. 1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.v.m. 27 Abs. 1 und 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). 2. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. a) Der in Art. 78 Abs. 2 SächsVerf gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Sach- und Rechtslage zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und soweit entscheidungserheblich zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Mai 2010 Vf. 6-VI-10; st. Rspr.). Dieser Anspruch verwehrt es den Gerichten aber nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Vortrag nichts enthalten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Gericht dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt hat (SächsVerfGH, a.a.o.). Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist aller-

4 4 dings verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. April 2010 Vf. 9-IV- 10; st. Rspr.). Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Gericht im Hinblick auf den entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag eines Beteiligten vom Gegenteil des Vorgebrachten ausgeht oder den Vortrag als nicht vorgetragen behandelt. Die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. SächsVerfGH, a.a.o.). b) Besondere Gründe, die auf einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 78 Abs. 2 SächsVerf hindeuten, sind jedoch nicht dargetan. aa) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die behauptete Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Annahme des Amtsgerichts, dass die formellen Mindestanforderungen der Heizkostenabrechnung gewahrt seien. Insoweit hat das Gericht in hinreichendem Maße deutlich gemacht, dass es die Ablesewerte an den einzelnen Heizkörpern und die für den jeweiligen Heizkörpertyp geltenden Umrechnungswerte nicht als notwendigen Teil einer formell ordnungsgemäßen Heizkostenabrechnung ansieht, sondern hierzu eine summenmäßige Angabe der Verbrauchswerte für ausreichend hält. Zur Begründung hat es ausweislich der Urteilsgründe eine Parallele zur Argumentation im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2009 VIII ZR 322/09 gezogen. Damit hat das Amtsgericht seinen rechtlichen Standpunkt dargetan und begründet. Der Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers, dass ohne Belegeinsicht die summenmäßige Angabe der Verbrauchswerte nicht nachvollziehbar gewesen sei, war mithin für das Amtsgericht nicht entscheidungserheblich. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgte auch keine Pflicht des Gerichts, sich mit den vom Beschwerdeführer ggf. vorgebrachten rechtlichen Gegenargumenten in den Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen. Dass das Gericht die vom Beschwerdeführer befürwortete Gegenmeinung zur Kenntnis genommen hatte, zeigt sich schon daran, dass die entsprechende Schrifttumsmeinung zitiert wurde. bb) Soweit der Beschwerdeführer meint, das Amtsgericht habe sich mit der Frage befassen müssen, ob die Anforderungen aus 6 Abs. 1 Satz 2 HeizKV gewahrt worden seien, fehlt es schon an einem Vortrag dazu, ob und ggf. wie und wann er diesen Gesichtspunkt im gerichtlichen Verfahren überhaupt vorgebracht hatte. Auch aus den der Beschwerdeschrift beigefügten Unterlagen ergibt sich hierzu nichts. cc) Entsprechendes gilt, soweit der Beschwerdeführer der Auffassung ist, das Amtsgericht habe eingehender die materielle Richtigkeit der Heizkostenabrechnung prüfen müssen. Dem Urteil vom 30. November 2012 ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf eine Diskrepanz des Verbrauchswerts des Jahres 2009 im Vergleich zu den Verbrauchswerten der Jahre 2007 und 2008 hingewiesen haben muss; hiermit hat sich das Amtsgericht erkennbar auseinandergesetzt.

5 5 dd) Auch soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Amtsgericht habe sich nicht hinreichend mit seinem Vortrag befasst, dass man am 17. April 2009 rückwirkend ein Ende des Mietverhältnisses zum 15. April 2009 vereinbart habe, ist die Möglichkeit einer Gehörsverletzung nicht dargelegt. Ob der Mietvertrag am 31. März 2009 oder wie der Beschwerdeführer behauptet am 15. April 2009 endete bzw. ob für den Zeitraum vom 1. bis 15. April 2009 der vereinbarten Mietzins oder eine entsprechende Nutzungsentschädigung nach 546a Abs. 1 BGB gezahlt werden musste, war für die Frage der Höhe des klägerischen Anspruchs belanglos. III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.v.m. 24 BVerfGG. Die Entscheidung ist kostenfrei ( 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). IV. gez. Munz gez. Rühmann gez. Berlit gez. Degenhart gez. Grünberg gez. Hagenloch gez. Knoth gez. Trute

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