Kindeswohlgefährdung bei Kindern und Jugendlichen

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1 Kindeswohlgefährdung bei Kindern und Jugendlichen Kinderschutz als gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und weiterführenden Schulen Vortrag am in Borken Prof. Dr. Reinhold Schone Organisation und Management in der Sozialen Arbeit Hüfferstraße 27 fon +49 (0) D Münster fax +49 (0)

2 Gliederung 1. Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung 2. Was ist Kindeswohlgefährdung? 3. Der Handlungsrahmen der Jugendhilfe/des ASD 4. Der Handlungsrahmen der Schule im Kinderschutz 5. Fazit - Perspektiven der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule im Kinderschutz

3 Gliederung 1. Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung 2. Was ist Kindeswohlgefährdung? 3. Der Handlungsrahmen der Jugendhilfe/des ASD 4. Der Handlungsrahmen der Schule im Kinderschutz 5. Fazit - Perspektiven der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule im Kinderschutz

4 1 Kinderschutz ist einerseits Oberbegriff für alle Aktivitäten der Gesellschaft, die darauf ausgerichtet sind, Kindern und Jugendlichen ein geschütztes Aufwachsen zu ermöglichen (breites Verständnis) ist andererseits ein spezieller Begriff für die Aufgabe der Abwendung unmittelbarer Gefahren für Kinder und Jugendliche (enges Verständnis) Prof. Dr. Reinhold Schone

5 1 Kinderschutz im weiten Verständnis des BKiSchG Frühe Hilfen Prävention Kinderschutz Schutzauftrag Intervention Das BKiSchG geht von einem weiten Verständnis von Kinderschutz sowohl im Hinblick auf seine Akteure als auch auf seine Instrumente aus ( ) In beiden Bereichen Prävention und Intervention intendiert das BKiSchG eine Stärkung der Jugendhilfe und ihrer Fachkräfte. (Bericht der Bundesregierung, S. 2)

6 Gliederung 1. Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung 2. Was ist Kindeswohlgefährdung? 3. Der Handlungsrahmen der Jugendhilfe/des ASD 4. Der Handlungsrahmen der Schule im Kinderschutz 5. Fazit - Perspektiven der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule im Kinderschutz

7 2 1 Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung basiert auf.. Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz; 1 Abs. 2 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII); 1 Abs. 2 Gesetz über Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG): Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über Ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

8 Abs. 1 BGB 1 Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

9 2 Definition von Gefährdung 1 Die Rechtsprechung versteht unter Gefährdung eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt (BGH FamRZ 1956, S. 350 = NJW 1956, S. 1434)

10 2 Definition von Gefährdung 1 Die Rechtsprechung versteht unter Gefährdung eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt (BGH FamRZ 1956, S. 350 = NJW 1956, S. 1434) Das bedeutet: Nicht die beobachteten Sachverhalte sind eine Kindeswohlgefährdung, sondern ihre Interpretation hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit zukünftiger (weiterer) Schädigungen. Kindeswohlgefährdung ist damit ein rechtliches und normatives Konstrukt eine Hypothese!!

11 2 Wo beginnt Kindeswohlgefährdung? Keine Gefährdung Gefährdung Gefährdungsschwelle Reinhold Schone 11

12 2 1 Die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung geschieht aufgrund einer fachlichen (und rechtlichen) Bewertung von Lebenslagen hinsichtlich der möglicher Schädigungen, die die Kinder in ihrer weiteren Entwicklung aufgrund dieser Lebensumstände erfahren können; der Erheblichkeit der Gefährdungsmomente (Intensität, Häufigkeit und Dauer des schädigenden Einflusses) bzw. der Erheblichkeit des erwarteten Schadens; des Grades der Wahrscheinlichkeit (Prognose) eines Schadenseintritts (Es geht um die Beurteilung zukünftiger Einflüsse, vor denen das Kind zu schützen ist); der Fähigkeit der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen; der Bereitschaft der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

13 Lebenssituation des Kindes (beobachtbare Indikatoren) 2 Prozess der Wahrnehmung/Einschätzung von Risiko- und Gefährdungslagen 1 Bewertung hinsichtlich Persönliche Erfahrungen Fachliches Wissen Bewertungsprozesse durch Fachkräfte möglicher Schädigungen Erheblichkeit der erwarteten Schädigung Prognose (Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts) Fähigkeit der Eltern zur Gefahrenabwehr Normen/ Wertvorstellungen Gesetzlicher Auftrag Institut. Auftrag Bereitschaft der Eltern zur Gefahrenabwehr erforderlicher und geeigneter Mittel der Jugendhilfe zur Gefahrenabwehr

14 Gliederung 1. Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung 2. Was ist Kindeswohlgefährdung? 3. Der Handlungsrahmen der Jugendhilfe/des ASD 4. Der Handlungsrahmen der Schule im Kinderschutz 5. Fazit - Perspektiven der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule im Kinderschutz

15 3 Aufgaben und Ziele der Jugendhilfe Frühe Hilfen auch Primärprävention Hilfe zur Erziehung auch Sekundärprävention Staatl. Wächteramt auch Tertiärprävention Fördern Helfen Schützen Tageseinrichtung und Tagespflege; Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie Familienbildung; Familienfreizeit; Allg. Beratung etc. Jugendarbeit Hilfen zur Erziehung Beratungsstellen; SPFH; Pflegefamilien; Wohngruppen/ Heimeinrichtungen Auflagen; Inobhutnahme; Familiengericht Das Wohl des Kindes ist gefährdet ; 1666, 1666a BGB 8a, 8b SGB VIII; 4 KKG Eine Erziehung zum Wohl des Kindes ist nicht gewährleistet ; 27 SGB VIII Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. ( ) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 dazu beitragen, ( ) positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. (aus 1 SGB VIII). Originalfolie: R. Schone, ergänzt durch D. Frese

16 3 Funktionen des ASD Vermittlungs- und Entscheidungsinstanz zu speziellen/intensiven Hilfen Eigenständige Hilfeinstanz im Netzwerk der Hilfen Wächterinstanz über das Kindeswohl

17 Abs. 1 SGB VIII - Hilfen zur Erziehung Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe ( ), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. 8a Abs. 1 SGB VIII Schutzauftrag Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. ( ) Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.

18 3 2 Nicht-Gewährleistung/Gefährdung des Kindeswohls und Fähigkeit/Bereitschaft der Eltern zur Annahme von Hilfe (zur Erziehung) Eltern wollen und können Hilfe (zur Erziehung) annehmen Eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung ist nur nicht gewährleistet. ( 27 SGB VIII) A Das Wohl des Kindes oder Jugendlichen ist gefährdet. ( 8a SGB VIII und 1666 BGB) B Eltern wollen und/oder können Hilfe (zur Erziehung) nicht annehmen C D

19 3 2 Nicht-Gewährleistung/Gefährdung des Kindeswohls und Fähigkeit/Bereitschaft der Eltern zur Annahme von Hilfe (zur Erziehung) Eltern wollen und können Hilfe (zur Erziehung) annehmen Eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung ist nur nicht gewährleistet. ( 27 SGB VIII) A Das Wohl des Kindes oder Jugendlichen ist gefährdet. ( 8a SGB VIII und 1666 BGB) B Eltern wollen und/oder können Hilfe (zur Erziehung) nicht annehmen C D

20 Gliederung 1. Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung 2. Was ist Kindeswohlgefährdung? 3. Der Handlungsrahmen der Jugendhilfe/des ASD 4. Der Handlungsrahmen der Schule im Kinderschutz 5. Fazit - Perspektiven der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule im Kinderschutz

21 Abs. 6 Schulgesetz NRW Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen. Hoffnung der Jugendhilfe: Schule als Kooperationspartner im Kinderschutz gewinnen Schule im präventiven Sinne in die Lage zu versetzen, Zugänge zur Jugendhilfe zu schaffen Schule entsprechend dem 8a SGB VIII in Kinderschutz einbinden

22 4 3 Zur Bestimmung des Verhältnisses 8a SGB VIII - 42,6 SchG Implizite oder explizite Gleichsetzung von 8a SGB VIII und 42,6 SchG führt zu unangemessenen Erwartungen an die Schule Differenzierung beider gesetzlicher Vorschriften: andere Akteure andere Pflichten Das von Recht und Rechtsprechung konturierte Bild von Kindeswohlgefährdung nach 1666 BGB ist in Abgrenzung zu gravierenden Erziehungsproblemen für Schulen schwer zu vermitteln Der Begriff der Kindeswohlgefährdung birgt sowohl in den 8a/27 SGB VIII als auch in 1666 BGB erhebliche Interpretationsprobleme allein für die Jugendhilfe realistische Erwartungen an die Diagnosekompetenz schulischer Fachkräfte sinnvoll: 42,6 SchG als Aufforderung und Einladung zu verstehen, Kindern und Eltern im Sinne früher Hilfen den Zugang zum Hilfesystem zu ebnen und im Falle einer vermuteten Kindeswohlgefährdung unmittelbar insoweit erfahrene Fachkräfte hinzu zu ziehen.

23 4 4 Abs. 1 KKG - Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung Werden Ärzte und Ärztinnen, Hebammen, Entbindungspfleger Berufspsychologen und psychologinnen Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen und berater Beraterinnen und Berater in Einrichtungen der Suchthilfe Mitarbeitende der Schwangerschaftskonfliktberatung Staatl. anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen & staatlich anerkannten privaten Schulen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

24 4 Mehrstufiges Verfahren - 4 KKG Wo erlebe ich, dass meine SchülerInnen nachhaltigen Gefährdungen/Schädigungen ausgesetzt werden. Welche gewichtigen Anhaltspunkte könnte ich in meinem Arbeitskontext wahrnehmen? Woran erkenne ich, wie kann ich wahrnehmen? Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Entwicklung von Haltungen, Aneignung von Wissen und Kompetenzen statt Kataloge und Listen!

25 4 Mehrstufiges Verfahren - 4 KKG Wie erörtere ich gewichtige Anhaltspunkte mit einem Kind oder Jugendlichen? Wie spreche ich die Sorge um das Kind gegenüber den Eltern an? Erörterung mit dem Kind/ Jugendlichen & Eltern Wie schaffe & gestalte ich die Rahmenbedingungen für ein solches Gespräch? Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung

26 4 Mehrstufiges Verfahren - 4 KKG Über welche eigenen Hilfemöglichkeiten, die Gefährdung abzuwenden, verfüge ich? Welche Hilfen gibt es? Wie sind die Zugänge? (Vernetzung!) Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Erörterung mit dem Kind/ Jugendlichen & Eltern Auf die Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken Auf Hilfen hinwirken impliziert auch die Kontrolle, ob die Hilfe geeignet und ausreichend war: Wie gestalte ich das? Herstellung von Verbindlichkeit Persönliche Grenzen kennen und offen legen!

27 4 4 Abs. 3 KKG - Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.

28 4 Mehrstufiges Verfahren - 4 KKG Königsweg: Einwilligung Hinweis ggü. den Betroffenen, dass das Jugendamt hinzugezogen wird Vielleicht gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen der Betroffenen! Auf die Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken Erörterung mit dem Kind/ Jugendlichen & Eltern Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung

29 4 Mehrstufiges Verfahren - 4 KKG Hinzuziehung Information des des Jugendamtes Erörterung mit dem Kind/ Jugendlichen & Eltern Hinweis ggü. den Betroffenen, dass das Jugendamt hinzugezogen wird Auf die Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken Die Weitergabe einer Information schützt noch kein Kind! Grundlage für die Zusammenarbeit Eltern/Jugendamt schaffen (Kontakt herstellen) Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Gestaltung des Übergangs von zentraler Bedeutung! Qualifizierte Hinzuziehung!

30 4 Mehrstufiges Verfahren - 4 KKG Information des Jugendamtes Hinweis ggü. den Betroffenen, dass das Jugendamt hinzu -gezogen wird Ein intelligentes und sehr Auf die Inanspruchnahme anspruchsvolles von Hilfe hinwirken Verfahren! Erörterung mit dem Kinder Jugendlichen & Eltern Wahrnehmung gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung

31 4 4 Abs. 2 KKG - Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren 8b Abs. 1 SGB VIII - Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.

32 4 Mehrstufiges Verfahren - 4 KKG Hinzuziehung des Jugendamtes Hinweis ggü. den Betroffenen, dass das Jugendamt hinzugezogen wird Auf die Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken Erörterung mit dem Kind/ Jugendlichen & Eltern Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung

33 8b SGB VIII - Fachliche Beratung & Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen Anspruchsberechtigt nach 8b Abs. 1 SGB VIII sind: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe Berufsgruppen nach 4KKG ( 4 Abs. 2 KKG) Weitere Personengruppen: z.b. Trainer im Sportverein, Ausbilder/Ausbilderinnen, etc. Verpflichtung des Jugendamtes, Fachberatung vorzuhalten (z.b. Pool an Fachkräften) Keine Fachberatung durch ASD, weil: 1. Information aktiviert den eigenen Schutzauftrag gem. 8a SGB VIII (2. vor dem 1. Schritt) 2. Wahrung der Anonymität häufig nicht realistisch 3. Mit der Fachberatung durch den ASD würde das zentrale Anliegen konterkariert. (Meysen/Eschelbach, 2012)

34 Gliederung 1. Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung 2. Was ist Kindeswohlgefährdung? 3. Der Handlungsrahmen der Jugendhilfe/des ASD 4. Der Handlungsrahmen der Schule im Kinderschutz 5. Fazit - Perspektiven der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule im Kinderschutz

35 5 4 Leitorientierungen für den Umgang von Jugendhilfe und Schule beim Thema Kinderschutz Aufmerksamkeit für Thema schaffen Erwartungen benennen und realistisch halten Verfahren bei Anzeichen vermuteter Kindeswohlgefährdung festlegen (in Lehrerkonferenz beschließen) Verantwortlichkeiten abgrenzen (Jugendamt als zentrale Stelle!) schulintern: Person (nicht nur OGS-Fachkraft, sondern auch Lehrer) qualifizieren für das Thema (interne Fachberatung) feste Kooperationspartner benennen und möglichst für personelle Kontinuität sorgen Verständigung auf Situationen ( Indikatoren ), die Meldungen der Schule an das Jugendamt auslösen sollen Verfahrensumsetzung nach abgesprochen Kriterien evaluieren; auf dieser Grundlage Verfahren weiterentwickeln (nach Merchel 2007)

36 5 5 Für ein Gelingen des Handlungskonzeptes ist es erforderlich die unterschiedlichen Organisationsziele und Handlungsprogramme von Jugendhilfe und Schule sowie deren Organisationsgrenzen zu beachten und zu respektieren; einen Kooperationsrahmen zu schaffen, der die Unwägbarkeit personeller Zufälligkeiten etwas einzugrenzen vermag; die Kooperation als Prozess anzusehen, dessen Gelingen auf kontinuierliche Reflexivität angewiesen ist.

37 Gliederung 1. Vorbemerkung Aufgaben der Jugendhilfe 2. Kinderschutz und Frühwarnsysteme 3. Kinderschutz nach 8a SGB VIII 4. Was ist Kindeswohlgefährdung? 5. Die Rolle des Jugendamtes (BSD) 6. Anforderungen an Kooperation und Vernetzung 7. Fazit Reinhold Schone

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