OH-Kurse des ZAM (nach MTF-SHD- ) versus MAB -Ausbildung

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1 H.Wutzl OH-Kurse des ZAM (nach MTF-SHD- ) versus MAB -Ausbildung OrdinationsgehilfInnen müssen spätestens 2 Jahre nach Beginn ihrer Tätigkeit die Prüfung nach dem MTF-SHD- nachweisen. KURSVERLAUF (ZAM) DERZEIT : *) Der Kurs besteht aus 2 Teilen: Teil 1 ist der für OrdinationsgehilfInnen nach dem Sanitätshilfsdienstgesetz (MTF-SHD- ) vorgeschriebene Pflichtteil und enthält folgende Pflichtfächer: 1. Grundzüge der Hygiene und Infektionslehre einschließlich Entwesung, Desinfektion und Sterilisation. 2. Einfache Instrumenten- Apparate- und Gerätelehre 3. Erste Hilfe und Verbandslehre 4. Grundzüge der Strahlenkunde und des Strahlenschutzes 5. Grundzüge des Sanitäts- Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes 6. Grundzüge der Administration in Ordinationen Anwesenheitspflicht: Es besteht Anwesenheitspflicht. Fehlzeiten (aus schwerwiegendem Grund) für die eine entsprechende schriftliche Entschuldigung beigebracht wird, werden im maximalen Ausmaß von 15% toleriert. *) Verlauf der Kurse ab OHK 21 (2006/07) entsprechend MTF-SHD-. Kurse 1-20 nicht entsprechend MTF-SHD-. Teil 2 ist freiwillig und enthält die vom Zentrum für Allgemeinmedizin der Ärztekammer für Wien empfohlenen Zusatzfächer: 7.Kommunikation 8.Anatomie/Physiologie/Pathologie 9.Medikamentenlehre 10.Labor 11. EDV 12.Ernährungslehre Über die Pflichtfächer findet eine verpflichtende kommissionelle mündliche Prüfung statt. Für die Zusatzfächer gibt es eine freiwillige schriftliche Prüfung. Die Kursdauer der Kurse des ZAM beträgt ca. 174 Stunden Theorie incl. Exkursionen: Radiologie ein Halbtag KFJ Radioonkologie Labor ein Halbtag FA Roche in Floridsdorf Hygiene ein Halbtag Hygienezentrum der Stadt Wien in Simmering Ein Praktikum in Ordinationen gab es bislang nicht. Der (die) Absolvent(in) ist nach bestandener kommissioneller Prüfung staatlich geprüfte Ordinationsgehilfin (-gehilfe) und erhalten darüber ein Zeugnis. TeilnehmerInnen, die auch die schriftliche Prüfung bestanden haben erhalten darüber ein Zeugnis der ÄK für Wien. TeilnehmerInnen, die die schriftliche und mündliche Prüfung bestanden haben sowie eine 2 jährige Praxistätigkeit nachweisen können, sind berechtigt die Anstecknadel der ÄK für Wien zu tragen. Die Kurse des ZAM finden an 15 "weekends" ( = Fr von 16-20h & Sa von 8h30 bis 16h) statt und dauern jeweils von September bis Mai.

2 Das Medizinische Assistenzberufe Gesetz (MAB-Gesetz) das MAB Gesetz tritt mit in Kraft. Kernpunkte des MAB Gesetzes bezüglich Ordinationsgehilfen sind folgende Punkte: Berufsbezeichnung Ordinationsassistenz Tätigkeitsbereich: Durchführung einfacher Assistenztätigkeiten bei ärztlichen Maßnahmen, Durchführung von standardisierten diagnostischen Programmen und standardisierten Blut-,Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) einschließlich der Blutentnahme aus den Kapillaren im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik, Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern, Betreuung der Patienten/-innen Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung. Durchführung der für den Betrieb der Ordination erforderlichen organisatorischen und administrativen Tätigkeiten. Die neue Ausbildung umfasst 650 Stunden, wobei mind. die Hälfte (=325h) praktische Ausbildung in Ordinationen und mind. ein Drittel theoretische Ausbildung (=217h) sein muss. (zb: 217h Theorie und 433h Praxis). Sie wird also wesentlich länger (und damit auch wesentlich teurer) als bisher! Nähere Regelungen über die Ausbildung erfolgen in einer gesonderten Ausbildungsverordnung (derzeit noch nicht veröffentlicht!) Die Ausbildung muss nunmehr innerhalb von drei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit als Ordinationsassistenz abgeschlossen sein. (Bisher 2 Jahre). Wichtig! Weder Ordinationsgehilfen noch Ordinationsassistentinnen dürfen : Impfen, Arzneimittel verordnen oder Rezepte unterschreiben. (Verwaltungsstrafen!) Großzügige Übergangsbestimmungen: Jene Personen, die bereits Berufsberechtigung als "OrdinationsgehilfInnen" (MTF-SHD- ) haben oder ihre Ausbildung nach dem MTF-SHD- ) spätestens Ende 2013 beginnen, dürfen den Beruf der "Ordinationsassistenz" nach den neuen Bestimmungen (MAB) ausüben, wenn sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen!! Anmerkung: Letzte Möglichkeit, den Kurs nach dem MTF-SHD- zu machen, ist der 28. Kurs der ÄK Wien, der im September 2013 beginnt - Anmeldung Mai 2013! Mit großem Andrang ist zu rechnen.

3 Medizinische Assistenzberufe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. Desinfektionsassistenz 2. Gipsassistenz 3. Laborassistenz 4. Obduktionsassistenz 5. Operationsassistenz 6. Ordinationsassistenz 7. Röntgenassistenz 8. Medizinische Fachassistenz. Berufsrecht der medizinischen Assistenzberufe Berufspflichten 13. (1) Angehörige von medizinischen Assistenzberufen haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten/-innen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen. (2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für die Ausübung des jeweiligen Berufs maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. (3) Sie haben bei Ausübung ihres Berufs die von ihnen durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren. (4) Sie haben den betroffenen Patienten/-innen, deren gesetzlichen Vertretern/-innen oder Personen, die von diesen als auskunftsberechtigt benannt wurden, alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen. (5) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten/-innen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (6) Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn 1. die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person den/die Angehörige/n des medizinischen Assistenzberufs von der Geheimhaltung entbunden hat oder 2. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. (8) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten des jeweiligen medizinischen Assistenzberufs gemäß 4 bis 10 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen. Um den Ausbildungsträgern ausreichend Zeit für die Planung und Umsetzung der neuen Ausbildungen zu geben, wird die Möglichkeit eröffnet, auch noch ein Jahr nach Inkrafttreten des MABG mit den bisherigen Ausbildungen in den Sanitätshilfsdiensten zu beginnen und nach den bisherigen Bestimmungen bis spätestens 30. Juni 2014 abzuschließen.

4 Die medizinische Fachassistenz setzt sich aus jenen Berufsbildern zusammen, deren Qualifikationen im Rahmen der Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz erworben wurden. Dabei handelt es sich um Kombinationsmöglichkeiten zwischen den einzelnen medizinischen Assistenzberufen sowie zwischen der Pflegehilfe bzw. dem/der medizinischen Masseur/in mit einem medizinischen Assistenzberuf. Die Berufsqualifikation in der medizinischen Fachassistenz geht zwar nicht über die Qualifikationen in den einzelnen absolvierten Berufsausbildungen hinaus, erlaubt aber einen breiteren Einsatz des/der einzelnen Berufsangehörigen in den medizinischen Arbeitsfeldern. Die Mehrfachqualifikation der medizinischen Fachassistenz wird durch die entsprechende Berufsbezeichnung bzw. Zusatzbezeichnung transparent gemacht. Die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz umfasst mindestens drei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen sowie die Erstellung einer Fachbereichsarbeit in der Gesamtdauer von mindestens 2500 Stunden und schließt mit einem Diplom ab. Der Zugang zur medizinischen Fachassistenz steht auch medizinischen Masseuren/-innen sowie Pflegehelfern/- innen offen. Wer bezahlt die Ausbildung der Ordinationsassistentinnen? In den Erläuterungen zum MAB- heißt es dazu, dass der Dienstgeber für die Kosten des theoretischen Teils der Ausbildung (Lehrgang für Ordinationsassistenz) zur Gänze aufzukommen hat. Des Weiteren wird allerdings klargestellt, dass die Vereinbarung eines Ausbildungskostenrückersatzes gemäß 2d Arbeitsvertrags-Anpassungsgesetz (AVRAG) möglich ist. Die medizinischen Assistenzberufe müssen ausschließlich im Dienstverhältnis ausgeübt werden. Besondere Regelungen hinsichtlich der Ausbildung in der Ordinationsassistenz im Dienstverhältnis sind im Verordnungsweg festzulegen. Die Durchführungsverordnung ist dzt. (Mai 2013) noch nicht zugänglich. Einsatz von Pflegehilfepersonal in der Ordination Dieser ist eher problematisch zu sehen, da jede Tätigkeit im Einzelfall schriftlich angeordnet werden und stets beaufsichtigt werden muss. Fraglich ist weiters, ob die Pflegehilfe zur Durchführung der Praxishygiene berechtigt ist. Nach schriftlicher Anordnung und unter Aufsicht dürften Pflegehelfer folgende Tätigkeiten machen: Dabei nennt das Gesetz folgende Tätigkeiten: 1. Verabreichung von Arzneimitteln, 2. Anlegen von Bandagen und Verbänden, 3. Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens, 4. Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden, 5. Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur, Gewicht und Ausscheidungen sowie Beobachtung der Bewußtseinslage und der Atmung und 6. einfache Wärme- und Lichtanwendungen. Schule für medizinische Assistenzberufe 22. (1) Ausbildungen in der medizinischen Fachassistenz sind an Schulen für medizinische Assistenzberufe durchzuführen. Eine Schule für medizinische Assistenzberufe hat mindestens drei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen gemäß 20 anzubieten.

5 (2) Sofern von einer Ausbildungseinrichtung auch eine Ausbildung in der Pflegehilfe gemäß GuKG oder eine Ausbildung zum/zur medizinischen Masseur/in gemäß MMHmG angeboten wird, kann diese als Schule für medizinische Assistenzberufe bewilligt werden, wenn sie mindestens zwei Ausbildungen in medizinischen Assistenzberufen anbietet, wovon zumindest eine davon eine Ausbildung in der Labor oder Radiologieassistenz ist. Die Ausbildungen sind modular aufgebaut, wobei für alle Berufe eine gemeinsame Basisausbildung sowie spezielle Aufbaumodule konzipiert sind, sodass bestimmte Ausbildungsinhalte in mehreren Ausbildungen enthalten und daher gemeinsam abgehalten werden und gegenseitig anrechenbar sind. Die Basisausbildung kann auch in berufsbildenden mittleren und höheren Schulen angeboten werden.

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