REGLEMENT ÜBER DIE AUSBILDUNGSVERPFLICHTUNG FÜR NICHT-UNIVERSITÄRE GE- SUNDHEITSBERUFE IM KANTON AARGAU

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1 DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Gesundheitsversorgung REGLEMENT ÜBER DIE AUSBILDUNGSVERPFLICHTUNG FÜR NICHT-UNIVERSITÄRE GE- SUNDHEITSBERUFE IM KANTON AARGAU (Stand: 1. Januar 2013) 1. Rechtliche Grundlagen Verfassung des Kantons Aargau vom : 41 Abs. 2 Gesundheitspolitische Gesamtplanung 2010, Strategie 23 Spitalgesetz (SpiG) vom , teilrevidiert am ; 7 Abs. 3 Verordnung über die Spitalliste (SpiliV) vom : 2 Abs. 2 lit. d Spitalverordnung (SpiV) vom : 8 Pflegegesetz vom (Stand ) Pflegeverordnung vom (Stand ) 2. Steuerungskommission Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) setzt eine Steuerungskommission ein, welche paritätisch aus Vertretern des DGS, des Departements für Bildung Kultur und Sport (BKS), des Spitex Verbandes Aargau (SVAG), des Vereins Aargauische Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen VAKA und der Organisation der Arbeitswelt Gesundheit und Soziales im Kanton Aargau (OdA GSAG) zusammengesetzt ist. Dieser Kommission obliegt es, die Entwicklungen und Trends sowie den Markt zu beobachten und allenfalls Steuerungsmechanismen vorzuschlagen sowie die vorgeschlagenen Standardwerte und Normansätze periodisch zu überprüfen. Die Entschädigung für die Mitglieder der Steuerungskommission richtet sich nach den Bestimmungen des Dekrets über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000 (SAR , insbesondere 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2) sowie nach den Bestimmungen der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001 (SAR , insbesondere 1 Abs. 1 und 6 Abs. 1). 3. Definition der Ausbildungsverpflichtung Die Ausbildungsverpflichtung beruht auf den genannten gesetzlichen Grundlagen und gilt für folgende Institutionen bzw. Organisationen: Spitäler / Kliniken: Spitäler und Kliniken mit innerkantonalem Standort, welche auf der Spitalliste des Kantons Aargau geführt sind. Pflegeheime: Pflegeheime, welche der Kanton Aargau auf der Pflegeheimliste führt und welchen entsprechend der Kanton Aargau eine Betriebsbewilligung erteilt hat. Spitexorganisationen (Hilfe und Pflege zu Hause): Spitexorganisationen mit Betriebsbewilligung. Die Leistungserbringer sorgen gemäss ihrem Potential (vgl. Abschnitt ff.) für die Ausbildung von Gesundheitsfachleuten. Sie haben die beiden Möglichkeiten, diese Ausbildungen selber anzubieten oder bei einem anderen aargauischen Leistungserbringer einzukaufen. Die dazu notwendigen

2 Vereinbarungen sind Sache der jeweiligen Partner. Der Einkauf von Ausbildung auf Basis des Potentials wird der eigenen Ausbildung gleich gestellt. 3.1 Auszubildende Berufe Die Ausbildungsverpflichtung gilt für die nichtuniversitären Berufe im Bereich der Pflege und Betreuung, welche in direktem Kontakt zu Patienten/Bewohnern/Klienten stehen. Eine Institution wird lediglich für die Berufe zu Ausbildungsleistungen verpflichtet, von welchen sie ausgebildetes Personal beschäftigt. Beruf Sekundarstufe II Assistentin/Assistent Gesundheit und Soziales (AGS) Fachfrau/Fachmann Gesundheit (FaGe) Fachfrau/Fachmann Gesundheit mit Berufsmaturität (BM) Fachfrau/Fachmann Betreuung Fachrichtung Betagtenbetreuung (FaBe) Fachfrau/Fachmann Betreuung Fachrichtung Betagtenbetreuung (FaBe) mit BM Medizinische Praxisassistentin (MPA) Medizinische Praxisassistentin (MPA) mit BM Höhere Fachschule Aktivierungstherapeutin/Aktivierungstherapeut HF Biomedizinische Analytikerin/Analytiker HF (BMA) Fachfrau/Fachmann Operationstechnik HF Medizin Technische Radiologie Assistentin/Assistent (MTRA) HF Pflegefachfrau/Pflegefachmann HF Rettungssanitäterin/Rettungssanitäter HF Sozialpädagogin/Sozialpädagoge HF Fachhochschule Ergotherapeutin/Ergotherapeut FH Ernährungsberaterin/Ernährungsberater FH Hebamme/Geburtshelfer FH Logopädin/Logopäde FH Pflegefachfrau/Pflegefachmann FH Physiotherapeutin/Physiotherapeut FH Nachdiplomstudien Fachfrau/Fachmann Anästhesiepflege Fachfrau/Fachmann Intensivpflege Fachfrau/Fachmann Notfallpflege Abschluss EBA EFZ EFZ mit BM EFZ EFZ mit BM EFZ EFZ mit BM NDS NDS NDS 2 von 11

3 3.2 Ausbildungsmenge Grundlagen Als Standardwert (Vorgabe, wie viel pro Beruf bzw. pro Berufsgruppe ausgebildet werden muss) für die Ausbildungsverpflichtung gilt nicht der eigentliche Ausbildungsbedarf, sondern das Ausbildungspotenzial, d.h. was die Betriebe in der Lage sind, auszubilden. Dabei ist eine gewisse Solidarität unter den Bereichen unabdingbar. Der Leitgedanke Jeder bildet aus, was er braucht ist auf Grund der unterschiedlichen Gegebenheiten der verschiedenen Leistungsbereiche (Akutspitäler, Pflegeheime, Spitexorganisationen etc.) nur beschränkt umsetzbar. Die Standardwerte müssen unterschiedlichen Versorgungsbereichen gerecht werden müssen unterschiedlichen betrieblichen Realitäten gerecht werden müssen nach einzelnen Berufsgruppen und Berufen differenzieren sollen das vorhandene Ausbildungspotenzial ausschöpfen Die Standardwerte werden einheitlich und für alle Betriebe verbindlich pro Beruf festgesetzt. Ausnahme bildet die Berufsgruppe Pflege und Betreuung, welche als Ganzes erfasst ist, da in Folge der in den letzten Jahren vorgenommenen Veränderung der Bildungssystematik die Ausbildungsleistungen stark von der bestehenden Personalstruktur abweichen (es werden z.b. viel mehr FaGe s ausgebildet, als angestellt sind, da dieser Beruf noch sehr jung ist). Da zudem die Voraussetzungen für die Ausbildungsleistungen in den verschiedenen Tätigkeitsfeldern unterschiedlich sind, wurde die Berufsgruppe Pflege und Betreuung als einzige pro Bereich (Spitäler, Rehakliniken, Pflegeheime, Akutpsychiatrie und Spitexorganisationen) separat festgelegt. Die Ausbildungsleistungen im Bereich Pflege und Betreuung sind mit unterschiedlichen Normansätzen hinterlegt. Für die Berechnung des zu erfüllenden Punktesoll wird folgende Aufteilung vorgenommen: Beruf Spitäler/Kliniken Pflegeheime Spitexorganisationen AGS 5% 10% 5% FaGe/FaBe, Regelausbildung FaGe/FaBe Regelausbildung mit BM 55% 45% 60% 5% 5% 5% FaGe/FaBe Erwachsene 5% 10% 10% Pflege HF 25% 25% 15% Pflege FH 5% 5% 5% Total 100% 100% 100% Den Institutionen ist es jedoch freigestellt, mit welchen Ausbildungen sie das Soll effektiv erreichen wollen. Die Standardwerte werden in Ausbildungswochen (effektive Zeit, in welcher Lernende/Studierende im Betrieb sind) pro Vollzeitäquivalent angegeben. Eine Ausnahme bildet der Spitexbereich. Hier werden die Standardwerte in Ausbildungswochen pro verrechnete KLV-Stunden und Jahr angegeben. Um die Vergleichbarkeit zwischen den verschiedenen Berufen zu gewährleisten, wird der Standardwert für die Ausbildungen auf Sekundarstufe II sowie der Nachdiplomstudien in durchschnittliche jährliche Ausbildungswochen im Betrieb ausgedrückt. Auf Grund der Bildungs- und Rahmenlehrpläne wird hierfür folgende Umrechnungstabelle angewendet (analog GEF Bern): 3 von 11

4 Pflege und Betreuung Sek II Ausbildungswochen im Betrieb pro Jahr Assistent/in Gesundheit und Soziales 36.5 FaGe/FaBe, Regelausbildung 31.6 FaGe/FaBe, Regelausbildung mit BM 24.4 FaGe/FaBe Erwachsene 34.3 Anästhesiepflege NDS 43.0 Intensivpflege NDS 43.0 Notfallpflege NDS 43.0 Bei der Ausbildung HF-Pflege werden die LTT-Tage nicht den Praktikumswochen angerechnet Ist-Werte und Ausbildungspotential Die Standardwerte wurden in einem mehrstufigen Verfahren entwickelt. Zunächst erfolgt eine empirische Datenerhebung in zwei Schritten: In einem ersten Schritt wurden die Referenzbetriebe schriftlich nach der Quantität (Ist-Wert und Potenzial-Einschätzung) ihrer Ausbildungsleistungen befragt. In einem zweiten Schritt wurden die Ergebnisse mündlich validiert und auf ihre Qualität überprüft. Die Datenerhebung in den Referenzbetrieben zeigen einerseits, wie gross die aktuellen Ausbildungsleistungen pro Berufsgruppe sind und andererseits, wie gross die Verantwortlichen der Institutionen das Ausbildungspotenzial einschätzen. Um die aktuelle Datenlage zu erheben, wurden 15 Leistungserbringer nach ihren aktuellen Ausbildungsleistungen sowie dem geschätzten Potenzial befragt. Bei der Auswahl dieser Referenzbetriebe 1 waren folgende Kriterien massgebend: ausgeprägte Erfahrung in der praktischen Ausbildung Bereich (Spitäler, Psychiatrie, Rehabilitationskliniken, Pflegeheime und Spitexorganisationen) unterschiedliche Betriebsgrössen unterschiedliche geographische Lage Festlegung der Standardwerte Folgende 8 Kriterien waren bei der Festlegung der Standardwerte massgebend: Ergebnisse der Datenerhebung: 1. Ist-Werte 2. Schätzung Potenzial 3. Streubreite innerhalb eines Bereiches (Spitäler, Pflegeheime etc.) 4. Streubreite innerhalb einer Berufsgruppe Weitere Faktoren: 5. Vergleich mit Berner Wert 6. Bedarfseinschätzung 7. Aktuelles Rekrutierungspotenzial 8. Ausbildungsmöglichkeit Da für den Kanton Aargau Bedarfszahlen fehlen, hat sich die Arbeitsgruppe bei der Festlegung der Standardwerte u.a. an den Zahlen des Kantons Bern orientiert, zumal die berechneten Bedarfszahlen im Bereich Pflege und Betreuung für den Kanton Aargau ebenfalls auf dem Berner Versorgungsbericht beruhen. Für alle anderen Berufsgruppen (Hebammen, Physiotherapie, Intensiv-, Notfall- und Anästhesiepflege usw.) existieren keine Bedarfszahlen für den Kanton Aargau. 1 Spitäler: Gesundheitszentrum Fricktal, Kantonsspital Aarau AG, Kantonsspital Baden AG, Kreisspital für das Freiamt, Muri. - Psychiatrie: Psychiatrische Dienste Aargau AG. - Rehabilitationskliniken: Klinik Barmelweid, Reha Rheinfelden. - Pflegeheime: Alterszentrum Moosmatt Murgenthal, Lindenfeld Suhr, Pflegehotel Auhof, Reusspark Niederwil. - Spitexorganisationen: Spitex Baden, Spitex Döttingen, Spitex Kaiseraugst, Spitex Lenzburg 4 von 11

5 Die Bedarfszahlen wurden schliesslich in Anlehnung an den Berner Versorgungsbericht berechnet und die Standardwerte (Angaben in Ausbildungswochen pro Vollzeitstelle und Jahr) stellen sich wie folgt dar: Beruf Standardwert Bemerkungen Pflege und Betreuung (AGS/FaGe/FaBe/HF Pflege/FH Pflege) Spitäler 11.5 Rehakliniken 11.5 Langzeitpflege 11.5 Akutspychiatrie 7.9 Spitexorganisationen 5.9 pro KLV-h Sekundarstufe II Medizinische Praxisassistent/in (MPA) 0 Leistungen anrechenbar Höhere Fachschule Aktivierungstherapeut/in HF 0 Leistungen anrechenbar Biomedizinische Analytiker/in HF (BMA) 5.0 Fachfrau/Fachmann Operationstechnik HF 6.2 Medizin Technische Radiologie Assistent/ (MTRA) HF 6.0 Rettungssanitäter/in HF 5.1 Fachhochschule Ergotherapeut/in FH 6.3 Physiotherapeut/in FH 8.0 Ernährungsberater/in FH 16.0 Hebamme/Geburtshelfer FH 12.0 Logopädin/Logopäde FH 0 Leistungen anrechenbar Sozialpädagoge FH 0 Leistungen anrechenbar Nachdiplomstudien (NDS) Fachfrau/Fachmann Anästhesiepflege 2.3 Fachfrau/Fachmann Intensivpflege 2.4 Fachfrau/Fachmann Notfallpflege 4.0 Ausbildungsplätze pro 10 Vollzeitstellen 3.3 Gewichtung von Ausbildungsleistungen Es ist möglich eine zusätzliche Gewichtung pro Beruf einzuführen, so dass z.b. eine Ausbildungswoche eines bestimmten Berufes für die Ausbildungsverpflichtung höher gewertet wird, als für einen anderen. Damit können Bildungs- und Versorgungspolitische Aspekte berücksichtigt und entsprechend Anreize geschaffen werden. Bei der Einführung wird noch von einer Gewichtung abgesehen und der Faktor 1.0 eingesetzt, bis fundierte und aktuelle Datengrundlagen vorhanden sein werden. 5 von 11

6 Nach Bedarf kann später eine zusätzliche Gewichtung vorgenommen werden, um die Ausbildungsleistungen zu steuern. 3.4 Handlungsspielraum der Leistungserbringer Auf Grund der deklarierten Vollzeitstellen wird für jeden Leistungserbringer individuell ein Ausbildungspunkte-Soll verfügt: Vollzeitstellen x Standardwert x Gewichtung x Normansatz = gefordertes Ausbildungspunkte-Soll Die Leistungserbringer haben die Möglichkeit zu wählen, wie sie dieses Ausbildungspunkte-Soll erreichen wollen. Zu erreichende Ausbildungsleistungen eines Berufes können mit einem anderen kompensiert werden. Damit besteht für die Institutionen ein gewisser Handlungsspielraum. Für die Berechnung des Ausbildungspunkte-Soll wird ein Normansatz (Frankenbetrag) verwendet. Dies verhindert, dass kostenintensivere Ausbildungen mit Kostengünstigeren kompensiert werden. 3.5 Grundsätze für die Anrechnung der Ausbildungskosten Aus finanzieller Sicht werden die erbrachten Ausbildungswochen mit einem Normansatz pro Berufsgruppe und Ausbildungsniveau bewertet. Dieser orientiert sich an den Nettonormkosten, welche ermittelt werden, indem der Nutzwert von den Bruttokosten abgezogen wird. Der Kostenblock setzt sich hauptsächlich aus den Personalkosten für die Ausbildnerinnen und Entschädigungen für Lernende bzw. Studierende zusammen, während auf der Nutzenseite die produktiven Leistungen der Lernenden bzw. Studierenden anfallen. Momentan sind weder kantonal noch national Daten verfügbar, die nach einer einheitlichen und transparenten Methodik erhoben wurden. Auf nationaler Ebene wird jedoch eine Lösung gesucht. GDK und H+ haben gemeinsam eine Empfehlung für Normansätze veröffentlicht. In der Einführungsphase der Ausbildungsverpflichtung im Kanton Aargau werden mangels Alternativen diese Normsätze verwendet. Diese sind pro Beruf und pro Praktikumswoche (effektive Anwesenheit im Betrieb) festgelegt. Für die verschiedenen Bereiche (Spitäler, Pflegeheime, Psychiatrie, Reha- Kliniken und Spitex-Organisationen) gelten dabei einheitliche Ansätze. Eine kantonale Validierung dieser Normansätze wird per Ende des ersten 3-Jahres-Zyklus vorgenommen, falls bis dahin nicht national verbindliche Ansätze verfügbar sind. 3.6 Normansätze Die Normansätze entsprechen der Empfehlung von H+ (Stand 26. Mai 2011). Um die Erfassung bei den Ausbildungen der Sekundarstufe II zu vereinfachen, wird der durchschnittliche Normansatz für die Berechnung verwendet. Beruf Sekundarstufe II AGS 1. Lehrjahr 135 AGS 2. Lehrjahr 149 FaGe/FaBe 1. Lehrjahr ohne BM 158 Normansatz pro Ausbildungswoche Angaben in Fr. FaGe/FaBe 2. Lehrjahr ohne BM FaGe/FaBe 3. Lehrjahr ohne BM 150 Normansatz pro Ausbildungswoche Angaben in Fr von 11

7 Beruf Normansatz pro Ausbildungswoche Angaben in Fr. Normansatz pro Ausbildungswoche Angaben in Fr. FaGe/FaBe 1. Lehrjahr mit BM 389 FaGe/FaBe 2. Lehrjahr mit BM FaGe/FaBe 3. Lehrjahr mit BM 358 FaGe/FaBe Erwachsene 1. Lehrjahr 87 FaGe/FaBe Erwachsene 2. Lehrjahr 87 Medizinische Praxisassistent/in (MPA) analog FaGe Höhere Fachschule 87 Pflegefachfrau/-Fachmann HF 300 Aktivierungstherapeut/in HF 300 Biomedizinische Analytiker/in HF (BMA) 300 Fachfrau/Fachmann Operationstechnik HF 300 Medizin Technische Radiologie Assistent/ (MTRA) HF 300 Rettungssanitäter/in HF 300 Sozialpädagogin/Sozialpädagoge HF/FH 300 Beruf Fachhochschule Normansatz pro Ausbildungswoche Angaben in Fr. Pflegefachfrau/-Fachmann FH 450 Ergotherapeut/in FH 300 Physiotherapeut/in FH 300 Ernährungsberater/in FH 300 Hebamme/Geburtshelfer FH 300 Logopädin/Logopäde FH 300 Sozialpädagogin/Sozialpädagoge FH 300 Nachdiplomstudien (NDS) Fachfrau/Fachmann Anästhesiepflege 653 Fachfrau/Fachmann Intensivpflege 653 Fachfrau/Fachmann Notfallpflege von 11

8 4. Umsetzung der Ausbildungsverpflichtung 4.1 Umsetzungsmodell Schritt 1: Deklaration Vollzeitstellen bzw. geleistete KLV-Stunden durch Leistungserbringer Jeder Leistungserbringer deklariert seine Vollzeitstellen bzw. die Spitexorganisationen die geleisteten KLV-Stunden einmal pro Jahr. Der Stichtag wird in Abhängigkeit von Anfang und Ende der Ausbildungsjahre durch das DGS festgelegt. Das DGS kann die Angaben durch die Einforderung von Unterlagen oder direkt vor Ort kontrollieren. Schritt 2: Berechnung der zu leistenden Ausbildungswochen mittels Standardwert Die zu erbringenden Ausbildungsleistungen eines Leistungserbringers werden aufgrund der deklarierten Vollzeitstellen (bzw. geleistete KLV-Stunden) und des vom Kanton pro Bereich und pro Beruf festgelegten Standardwertes ermittelt. Dabei wird für die Berufsgruppe Pflege und Betreuung eine theoretische Verteilung auf die einzelnen Berufe angewendet. Schritt 3: Gewichtung Die ausgewiesenen Ausbildungswochen können je nach Marktsituation eine Gewichtung erfahren. In der Einführungsphase werden alle Berufe mit dem Faktor 1.0 gewichtet. Schritt 4: Hinterlegung mit Normansätzen Die zu erbringenden gewichteten Ausbildungswochen werden mit dem entsprechenden Normansatz multipliziert. Schritt 5: Festlegung Ausbildungspunkte-Soll Vollzeitstellen* x Standardwert x Gewichtung x Normansatz = gefordertes Punkte-Soll Schritt 6: Deklaration der effektiv erbrachten Ausbildungsleistungen Jeder Leistungserbringer deklariert seine effektiv erbrachten Ausbildungsleistungen (Ausbildungswochen pro Beruf). Schritt 7: Berechnung effektiv geleistete Ausbildungspunkte IST Die effektiv erbrachten Ausbildungspunkte werden analog der Sollpunkte berechnet: (Anzahl Ausbildungsstellen) x geleistete Ausbildungswochen x Gewichtung x Normansatz = geleistete Punkte Schritt 8: Berechnung der Abweichung Die Abweichung zwischen effektiv erbrachten und geforderten Ausbildungspunkten wird berechnet. Schritt 9: Berechnung Bonus/Malus Auf Grund der aktuellen Abweichungen und derjenigen aus den beiden Vorjahren wird mittels gleitenden Dreijahresdurchschnitts der Bonus/Malus berechnet. * für den Spitexbereich KLV-Stunden 8 von 11

9 4.2 Bonus-Malus-System Überdurchschnittliche Ausbildungsleistungen werden zusätzlich mit einem Bonus abgegolten, soweit sie im eigenen Betrieb erbracht werden. Unterdurchschnittliche Leistungen, welche durch zu wenig eigene Ausbildung und ungenügenden Einkauf von Ausbildungsleistungen entstehen können, werden dagegen in jedem Fall mit einem Malus sanktioniert. 2 Abs. 1 lit. d SpiliV sieht als Voraussetzung für die Aufnahme auf die Spitalliste vor, dass die Spitäler den Nachweis der Ausbildung oder des entsprechenden Einkaufs einer angemessenen Anzahl von Gesundheitsfachleuten erbringen müssen. In Konsequenz dieser Bestimmung müssten Leistungserbringer mit ungenügenden Ausbildungsleistungen umgehend von der Spitalliste gestrichen werden. Anstelle des sofortigen Ausschlusses wird mit dem Malus eine weniger weitgehende, verhältnismässigere und sachdienlichere Sanktion eingesetzt. Die Ausbildung oder der entsprechende Einkauf wird jedoch bei jeder periodischen Evaluation der Spitalliste überprüft und dem folgenden Entscheid zugrunde gelegt werden. Wer dauerhaft weder selber ausbildet noch Ausbildung einkauft, erfüllt eine der Grundvoraussetzungen für einen Spitallistenplatz nicht mehr und verliert den Anspruch auf einen Listenplatz. Der Kanton überprüft mit dem Bonus-Malus-System regelmässig, ob die verfügte Ausbildungsleistung erbracht wurde oder nicht. Dabei ist der gleitende Dreijahresdurchschnitt massgebend. Wird die Ausbildungsleistung nicht erfüllt, so muss der dreifache Differenzbetrag in einen Ausbildungspool einbezahlt werden. Umgekehrt erhalten Betriebe, welche mehr als die vereinbarte Ausbildungsleistung erbringen, eine zusätzliche Abgeltung aus dem Ausbildungspool. Diese Abgeltung errechnet sich aus dem Betrag im Ausbildungspool dividiert durch die Anzahl gesamthaft zu viel erbrachter Ausbildungspunkte. Sollte das Bonus-Malus-System einmal aufgehoben werden und es befindet sich noch Geld im Pool, werden zunächst die Betriebe daraus entschädigt, welche über dem Soll ausgebildet haben. Dann werden allfällig noch vorhandene Mittel jenen Leistungserbringern proportional zu ihren Einlagen zurück erstattet, welche in den 12 Monaten vor Aufhebung des Pools Einzahlungen tätigen mussten. Der Bonus beträgt max. das 3-fache der Leistungen über dem geforderten Soll. Befindet sich kein Geld im Ausbildungspool, so wird kein Bonus ausbezahlt. 4.3 Controlling Das DGS sorgt für die Umsetzung der Ausbildungsverpflichtung und legt den Stichtag für die Erhebung fest. Es führt eine Kontrollstelle, welche das Controlling überwacht, Verfügungen ausstellt und den Ausbildungspool mit dem Inkasso besorgt. Das DGS kann weitere Stellen zur Unterstützung bei der Datenbeschaffung und -analyse beiziehen. Für die Berechnung von Bonus oder Malus gilt ein gleitender Dreijahresdurchschnitt. Wird dieser unterschritten, beträgt die Ausgleichszahlung das Dreifache des Differenzbetrages zu Gunsten des Ausbildungspools (vgl. Kapitel 4.1). 4.4 Übergangsfrist Die Ausbildungsleistungen werden ab 2013 jährlich geprüft. Um den Betrieben eine reelle Chance zu geben, ihre geforderten Ausbildungsleistungen aufzubauen, wird für die Jahre 2011 und 2012 für alle Leistungserbringer ein Erfüllungsgrad von 100% angenommen. Damit gilt mit dem gleitenden Dreijahresdurchschnitt folgende Übergangsfrist: per Ende 2013 per Ende 2014 ab /3 der geforderten Ausbildungsleistung 2/3 der geforderten Ausbildungsleistung die volle Ausbildungsleistung 9 von 11

10 4.5 Mittelfristige Planung Die Ausbildungsbetriebe erstellen eine jährlich aktualisierte 4-Jahresplanung mit den geplanten Lernenden pro Beruf zuhanden der Steuerungskommission und dem BKS (Sektion Berufsbildung Gesundheit/Soziales der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule), damit eine gewisse Planungssicherheit bezüglich der benötigten schulischen Ausbildungsplätze erzielt werden kann. 5. Festlegung der Standardwerte Die Standardwerte, welche als Vorgabe dienen, was ausgebildet werden muss, werden einheitlich und für alle Betriebe verbindlich pro Beruf festgesetzt. Ausnahme bildet die Berufsgruppe Pflege und Betreuung, welche als Ganzes erfasst ist, da in Folge Veränderung der Bildungssystematik die Ausbildungsleistungen gegenüber der Personalstruktur stark differieren. Da zudem die Voraussetzungen für die Ausbildungsleistungen in den verschiedenen Tätigkeitsfeldern unterschiedlich sind, wurde die Berufsgruppe Pflege und Betreuung als einzige pro Bereich (Spitäler, Rehakliniken, Pflegeheime, Akutpsychiatrie und Spitexorganisationen) separat festgelegt. Messgrösse Für die Standardwerte wurden als Messgrössen Ausbildungswochen pro Vollzeitstellen (Ist- Stellenplan) verwendet. Ausnahme Pflege und Betreuung Bereich Spitex Anästhesie- /Intensiv- /Notfallpflege Ausbildungswochen pro KLV-Stunden Ausbildungsverhältnisse pro 10 Vollzeitstellen Kriterien Folgende 8 Kriterien waren bei der Festlegung der Standardwerte: Ergebnisse der Datenerhebung a) Ist-Werte b) Geschätztes Potenzial c) Streubreite innerhalb einer Berufsgruppe d) Streubreite innerhalb eines Bereiches (Spitäler, Pflegeheime etc.) Weitere Faktoren e) Vergleich mit Berner Wert f) Bedarfseinschätzung g) Aktuelles Rekrutierungspotenzial h) Ausbildungsmöglichkeit In der Folge sind die Auswertungen der Datenerhebung im Kanton Aargau aufgeführt. 10 von 11

11 Die folgende Tabelle zeigt die Standardwerte bezüglich Ausbildungswochen pro Vollzeitstelle: Beruf Bereich Standardwert: Ausbildungswochen pro Vollzeitstelle Pflege und Betreuung (AGS, FaGe, HF Pflege, FH Pflege inkl. altrechtliche Ausbildungen) Spitäler 11.5 do. Rehakliniken 11.5 do. Langzeitpflege 11.5 do. Akutpsychiatrie 7.9 do. Spitexorganisationen 5.9 1) Medizinische Praxisassistent/in MPA EFZ alle 0 Aktivierungstehrapeut/in alle 0 Biomedizinische Analytiker/in BMA HF alle 5.0 Operationstechniker/in HF alle 6.2 Med. Technische Radiologie-Assistent/in MTRA HF alle 6.0 Rettungssanitäter/in HF alle 5.1 Ergotherapeut/in FH alle 6.3 Physiotherapeut/in FH alle 8.0 Ernährungsberater/in FH alle 16.0 Hebamme/Geburtshelfer FH alle 12.0 Logopäde/Logopädin FH alle 0 Sozialpädagoge/Sozialpädagogin FH alle 0 Anästhesiepflege NDS alle 2.3 Intensivpflege NDS alle 2.4 Notfallpflege NDS alle 4.0 1) Ausbildungswochen pro KLV-Stunden. Dies entspricht in den befragten Institutionen einem Wert von 7.0 Ausbildungswochen pro Vollzeitstelle 11 von 11

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