Ausgabe Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmende. Monatstarif für Verheiratete (Tarif B) Kanton Zürich.
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- Michaela Heinrich
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1 Ausgabe 2014 Kanton Zürich Quellensteuertarif für ausländische Arbeitnehmende Monatstarif für (Tarif B) Gültig ab 1. Januar 2014
2 Wegleitung zum Ausfüllen des neuen Quellensteuer-Abrechnungsformulars 2014 für den Zeitraum vom: bis In den beiden Eingabefeldern sind der Beginn und das Ende der massgebenden Abrechnungsperiode mit dem entsprechenden Datum einzutragen und zwar wie folgt: Tag/Monat/Jahr (tt.mm.jjjj). Sozialversicherungsnummer Ist die neue Versicherungsnummer (AHVN13) nicht bekannt, kann weiterhin die alte AHV-Nummer (AHVN11) eingesetzt werden. Name und Vorname (der quellensteuerpflichtigen Person) Name und Vorname sind vollständig und korrekt in diese Spalte einzutragen. Geburtsdatum Das Geburtsdatum ist wie folgt anzugeben: Tag/Monat/Jahr (tt.mm.jjjj). Steueranspruchsberechtigte Wohnsitzgemeinde In dieser Spalte muss die anspruchsberechtigte Gemeinde vermerkt werden und zwar nach folgenden Kriterien: - Bei Wohnsitz in der Schweiz: Die Wohnsitzgemeinde; - Bei Wochenaufenthalt in der Schweiz: Die Wochenaufenthaltsgemeinde; - Bei Personen, die im Meldeverfahren erwerbstätig sind: Die Gemeinde am Sitz des Arbeitgebenden; - Bei Grenzgängern: Die Gemeinde am Arbeitsort bzw. bei stetig wechselndem Arbeitsort die Gemeinde am Sitz des Arbeitgebenden. Kanton In dieser Spalte ist der Kanton der anspruchsberechtigten Gemeinde (voranstehende Spalte) zu bezeichnen und zwar mit dem entsprechenden Kürzel (z.b. Kanton Zürich mit ZH oder Kanton Bern mit BE). Tage CH In dieser Spalte sind die für die Quellenbesteuerung massgebenden schweizerischen Arbeitstage auszuweisen. Diese Spalte ist nur für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende mit Ansässigkeit im Ausland auszufüllen. Werden in einem Monat sämtliche Arbeitstage in der Schweiz verrichtet, ist die Zahl 20 in dieser Spalte einzutragen. Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer führt 50% (10 Tage) seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz aus und die restlichen Arbeitstage leistet er an seinem Wohnsitz in Frankreich. Der Bruttogehalt inkl. aller Zulagen des Arbeitnehmers beträgt Der steuerbare beträgt ( : 20 x 10). Für den Steuersatz ist der von massgebend. E/A E ist die Abkürzung für Eintritt und A diejenige für Austritt. Mutationsdatum In dieser Spalte ist das massgebende Datum für den Eintritt ( E ) bzw. für den Austritt ( A ) wie folgt anzugeben: Tag/Monat/Jahr (tt.mm.jjjj). im Zeitraum (inkl. Kinder- und weitere Zulagen) Sämtliche, in der massgebenden Abrechnungsperiode ausbezahlten, gutgeschriebenen oder verrechneten Leistungen (inkl. Naturalleistungen) des Arbeitgebenden bilden Bestandteil des steuerbaren Bruttomonatslohnes (z.b. 13. Monatslohn, Gratifikationen, Provisionen, Dienstaltersgeschenke, Familienzulagen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen, Bonuszahlungen, Trinkgelder, Pauschalspesen). satzbestimmend (wenn abweichend) Der satzbestimmende Bruttomonatslohn ist nur dann auszuweisen, wenn dieser vom steuerbaren Bruttomonatslohn abweicht. Dies kann bei Ein- und Austritt unter dem Monat (z.b. Eintritt auf den 13.1.) oder bei der begrenzten Besteuerung gemäss schweizerischen Arbeitstagen der Fall sein (z.b. ein im Ausland ansässiger Arbeitnehmer verrichtet auch gewisse Arbeitstage ausserhalb der Schweiz). Beispiel 2: Der Arbeitsbeginn ist am 13. Januar 2014 und die Lohnauszahlung für den Monat Januar 2014 beträgt 3' (18 Tage im Januar 2014). Satzbestimmender Bruttomonatslohn = ( 3' : 18 x 30). Der steuerbare Bruttomonatslohn ist mit dem Steuersatz der Quellenbesteuerung zu unterwerfen, welcher sich unter Anwendung des massgebenden Tarifs bei einem satzbestimmenden Bruttomonatseinkommen von ergibt. Tarif In dieser Spalte ist der angewandte Quellensteuertarif auszuweisen (Tarife A, B, C, D, E, H, L, M, N, O oder P) und zwar i.d.r. gemäss Tarifeinstufung des zuständigen Gemeindesteueramtes (bzw. der ausserkantonal zuständigen Steuerbehörde). Liegt im Zeitpunkt der Lohnzahlung keine Tarifeinstufung der zuständigen Steuerbehörde vor und weist sich der quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende nicht zuverlässig aus, sind folgende Tarife anzuwenden: - Tarif A0Y für Ledige sowie für Arbeitnehmende mit unbestimmtem Zivilstand; - Tarif C0Y für verheiratete Arbeitnehmende. Kinder Bei den Tarifen B und H sind die Kinderabzüge gemäss den ausgerichteten Kinder- bzw. Familienzulagen zu gewähren. Beim Tarif C sind die Kinderabzüge für minderjährige Kinder gemäss Geburtsurkunden zu berücksichtigen. Für alle Tarife bleibt die Gewährung von Kinderabzügen gemäss ausdrücklicher Anordnung der Steuerbehörden vorbehalten (i.d.r. zur Berücksichtigung von wirtschaftlichen Härtefällen wegen Unterhaltsleistungen). Ki-St. Unabhängig von der Ansässigkeit ist ein quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmender kirchensteuerpflichtig, wenn er im Besitze einer der nachfolgenden Konfessionen ist: - röm.-kath. Konfession; - christ.-kath. Konfession; - evang.-ref. Konfession. In der Spalte sind dementsprechend folgende Eintragungen vorzunehmen: - Y = mit Kirchensteuerpflicht; - N = ohne Kirchensteuerpflicht. Quellensteuer In dieser Spalte ist die ermittelte Quellensteuer pro Arbeitnehmenden festzuhalten. Pro Abrechnungsblatt ist ein Zwischentotal auszuweisen und dieses auf die nächste Seite zu übertragen. Auf der letzten Seite ist das Total der gesamten Quellensteuer auszuweisen. Allgemeine Hinweise Die Quellensteuerabrechnung ist jeweils innert 15 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode einzureichen. Für verspätet eingereichte Abrechnungen kann ein Ausgleichszins erhoben. Weitere Informationen sind der Homepage des kantonalen Steueramtes, Bereich Quellensteuer, zu entnehmen. Es wird insbesondere auf folgende Dokumente verwiesen: - Infoblatt für quellensteuerpflichtige Personen; - Antragsformular für die Neuveranlagung von Quellensteuern; - Weisungen zur Durchführung der Quellensteuer für Arbeitnehmende; - Verordnung über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende.
3 Mit Kirchensteuer bis
4 Ohne Kirchensteuer bis
5 Mit Kirchensteuer
6 Ohne Kirchensteuer
7 Mit Kirchensteuer
8 Ohne Kirchensteuer
9 Mit Kirchensteuer
10 Ohne Kirchensteuer
11 Mit Kirchensteuer
12 Ohne Kirchensteuer
13 Mit Kirchensteuer
14 Ohne Kirchensteuer
15 Mit Kirchensteuer über
16 Ohne Kirchensteuer über
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