Statuten. A. Name, Sitz und Zweck der Talgemeinschaft (TSW) Art. 1
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1 Statuten A. Name, Sitz und Zweck der Talgemeinschaft (TSW) Art. 1 Unter dem Namen «Talgemeinschaft Sarganserland-Walensee» (TSW) besteht mit Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten ein Verein im Sinne von Art. 60 des ZGB. Art. 2 Die Talgemeinschaft bezweckt die Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen und Bestrebungen der Region Sarganserland- Walensee. Sie setzt sich ein für das Wohl der Bevölkerung, die Erhaltung des Charakters der Region und eine umweltgerechte Entwicklung. Die Talgemeinschaft erreicht dies namentlich durch: a) Stellungnahme zu wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen und Umwelt- Fragen, soweit sie die Interessen der Region betreffen. b) Wahrung der regionalen Interessen gegenüber kantonalen und ausserkantonalen, öffentlichen und privaten Bestrebungen. c) Unterstützung der Bedürfnisse von Gemeinden, Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft sowie Mitwirkung zur Erhaltung und Mehrung von Arbeitsplätzen. d) Erhaltung und Förderung der Ausbildungsmöglichkeiten für Jugend und Erwachsene in der Region. e) Verbesserung und Koordinierung der Verkehrsverhältnisse auf Schiene und Strasse in Zusammenarbeit mit den benachbarten Regionen. f) Massnahmen zur Stärkung der Identität und zur korrekten Verwendung des Namens «Sarganserland». g) Förderung des regionalen Denkens und der Koordination mit den Aufgaben der benachbarten Regionen. h) Zusammenarbeit mit der Frauenarbeitsgemeinschaft Sarganserland Fags. i) Tätigkeit in kulturellen Belangen und Würdigung des kulturellen Schaffens durch Verleihung von Kultur-, Anerkennungs- und Förderpreisen.
2 Art. 3 k) Zusammenarbeit und Allianzen Bildung je nach Thematik mit den Nachbarregionen sowie den Kantonen St. Gallen, Glarus, Graubünden und dem Fürstentum Liechtenstein. Die Talgemeinschaft ist politisch und konfessionell neutral. B. Mitgliedschaft, Ein- und Austritt Art. 4 Mitglieder der Talgemeinschaft können werden Art. 5 a) Natürliche Personen b) Juristische Personen und Vereinigungen c) Politische Gemeinden und Korporationen Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Der Austritt ist dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Entscheid des Vorstandes kann an die Hauptversammlung weitergezogen werden. Diese entscheidet endgültig. C. Beiträge Art. 6 Die Talgemeinschaft erhebt pro Mitglied einen Jahresbeitrag. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Hauptversammlung festgelegt. D. Organisation und Geschäftsführung Art. 7 Die Organe der Talgemeinschaft sind: a) Die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) b) Der Vorstand c) Die Geschäftsprüfungskommission d) Fachkommissionen
3 Die Hauptversammlung Art. 8 Die Hauptversammlung findet einmal jährlich im Frühjahr statt. Weitere Versammlungen werden nach Ermessen des Vorstandes abgehalten oder wenn ein Fünftel aller Mitglieder die Einberufung verlangt. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Talgemeinschaft mit einer Stimme. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Die Versammlung kann im Einzelfall geheime Abstimmung oder Wahl beschliessen. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Art. 9 Zeit, Ort und Traktandenliste werden vom Vorstand festgelegt und sind spätestens 14 Tage vorher den Mitgliedern schriftlich zuzustellen und in den regionalen Medien bekanntzugeben. Anträge von Mitgliedern müssen bis Ende Kalenderjahr schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden. Art. 10 Der Hauptversammlung obliegen a) Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung b) Entgegennahme der Jahresberichte c) Genehmigung der Jahresrechnung und Entgegennahme des Berichtes der Geschäftsprüfungskommission d) Genehmigung von Budget und Jahresbeiträgen e) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Geschäftsprüfungskommission f) Beschlussfassung über Statutenänderungen g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes h) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder Der Vorstand Art. 11 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens 14 Mitgliedern. Aus jeder politischen Gemeinde der Region soll mindestens ein Mitglied dem Vorstand angehören. Die Frauenarbeitsgemeinschaft Sarganserland ist durch ihre Präsidentin, die Stiftung Rheinaugiessen durch ein Mitglied und die Region Sarganserland- Werdenberg durch ihre Präsidentin respektive ihren Präsidenten oder Vizepräsident/Vizepräsidentin im Vorstand der Talgemeinschaft vertreten. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie beginnt in dem auf die Erneuerungswahlen der Gemeindebehörden folgenden Jahr. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
4 Art. 12 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es mindestens fünf Mitglieder verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Art. 13 Der Vorstand vertritt die Talgemeinschaft nach aussen. Ihm obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: a) Festsetzung und Einberufung der Hauptversammlung samt Vorberatung der Traktanden b) Veranstaltung von öffentlichen Versammlungen, Vorträgen und anderen Anlässen c) Prüfung der Jahresrechnung und des Budgets d) Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung e) Prüfung und Stellungnahme zu Fragen, die sich aus der Erfüllung der statutarischen Pflichten und Aufgaben gemäss Art. 2 ergeben f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern g) Bestellung von Fachkommissionen h) Gewährung von Beiträgen i) Sponsoring zur Realisierung eigener Projekte Art. 14 Der Vorstand bezieht für seine Sitzungen kein Taggeld. Er kann Spesenbeiträge sowie Entschädigungen für Funktionäre mit besonderen Aufgaben festsetzen. Die Geschäftsprüfungskommission Art. 15 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie prüft die Jahresrechnung und die Amtsführung des Vorstandes. Sie erstattet schriftlichen Bericht und stellt Anträge zuhanden der Hauptversammlung. Die Amtsdauer der Geschäftsprüfungskommission entspricht derjenigen des Vorstandes. Fachkommissionen Art. 16 Zur Erledigung spezieller Aufgaben wählt der Vorstand befristete oder unbefristete Fachkommissionen. Die Fachkommissionen sind mit ihren Präsidentinnen und Präsidenten im Vorstand direkt vertreten, stellen allfällige Anträge und erstatten der Talgemeinschaft zuhanden der Hauptversammlung zumindest einmal jährlich Bericht.
5 E. Schlussbestimmungen Art. 17 Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Art. 18 Für die Verbindlichkeiten der Talgemeinschaft haftet das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Art. 19 Die Auflösung der Talgemeinschaft erfolgt, wenn zwei Drittel der Anwesenden an der Hauptversammlung es beschliessen. Über die Verwendung allfälliger Aktiven entscheidet ebenfalls die Hauptversammlung. Art. 20 Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 2. Oktober 1954 und vom 9. Mai Sie treten mit Genehmigung an der Hauptversammlung vom 5. Mai 2012 in Kraft. Quarten, 5. Mai 2012 Talgemeinschaft Sarganserland-Walensee Der Präsident: Die Aktuarin: Guido Städler Gaby Vesti
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