Leitsatz: OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 5. Juni 2014, Az.: 20 WF 439/14

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1 Leitsatz: Während eines anhängigen Scheidungsverfahrens durch das Familiengericht eingeleitete Kindschaftsverfahren können nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eines Ehegatten in den Scheidungsverbund einbezogen werden. OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 5. Juni 2014, Az.: 20 WF 439/14

2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 20 WF 439/14 Amtsgericht Chemnitz, AZ: 1 F 160/12 Familiensenat Erlassen am durch Übergabe an die Geschäftsstelle Matthes Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle BESCHLUSS In der Familiensache - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte und Beschwerdeführerin: gegen - Antragsgegner - Verfahrensbevollmächtigte: wegen Beschwerde Wert des Verfahrensgegenstandes

3 hat der 20. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Piel als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Chemnitz vom F 160/12 - dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert für das Sorgerechtsverfahren betreffend D., geboren am xx.2004, auf 3.000,00 festgesetzt wird. Gründe: I. Zwischen den beteiligten Eltern war seit 2012 ein Scheidungsverbundverfahren (betreffend Ehescheidung und Versorgungsausgleich) anhängig. Nachdem sich im Verlauf des Verfahrens Probleme in der Gestaltung des Umgangs zwischen dem gemeinsamen, 2004 geborenen Sohn der Beteiligten und dem Antragsgegner abzeichneten und die Eltern sich - entgegen der Aufforderung des Familiengerichts - zunächst außer Stande zeigten, außergerichtlich eine tragfähige Umgangsvereinbarung zu erarbeiten, beschloss das Familiengericht im Rahmen eines Anhörungstermins vom , dass ein Sorgerechtsverfahren wegen Kindeswohlgefährdung von Amts wegen als Folgesache eingeleitet werde. Im November 2013 einigten sich die Eltern mit Hilfe des Familiengerichts, zunächst vorläufig, auf eine Umgangsregelung, zu der sie in einem weiteren Anhörungstermin am erklärten, diese Vereinbarung wie (zuvor) protokolliert auch nach der Scheidung fortsetzen zu wollen. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat das Familiengericht die Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Verfahrenswert festgesetzt; dabei ist die Angelegenheit "Sorgerecht" unter Berufung auf 44 Abs. 2 FamGKG mit 600,00 berücksichtigt. Die in zulässiger Weise erhobene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, der die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners sich angeschlossen haben, macht demgegenüber geltend, der Wert der Sorgeangelegenheit müsse auf 3.000,00 festgesetzt werden, weil der Sache nach ein selbständiges Sorgeverfahren vorgelegen habe.

4 II. Die Beschwerde ist begründet. Das Familiengericht hat zwar beschlossen, das (zulässigerweise) von Amts wegen eingeleitete Sorgeverfahren als Folgesache in den Verfahrensverbund einzubeziehen. Für eine solche Einbeziehung fehlt es indes, da keiner der Verfahrensbeteiligten sie beantragt hatte, an einer Rechtsgrundlage. Denn nach 137 FamFG tritt der Verbund - mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs - nur ein, wenn einer der Eheleute hinsichtlich der in Rede stehenden Angelegenheit eine Entscheidung für den Fall der Scheidung verlangt. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Dem Familiengericht ist zuzugeben, dass dies hinter den Einbeziehungsmöglichkeiten des früheren, bis zum gültigen Verfahrensrechts zurückbleibt. Gemäß 623 Abs. 3 ZPO a.f. waren die dort aufgeführten Kindschaftssachen, wenn sie nur rechtzeitig (aber auch von Amts wegen) eingeleitet waren, ohne Weiteres Folgesachen; eines darauf gerichteten Antrags eines Elternteils bedurfte es nicht. Eine entsprechende Regelung enthält 137 FamFG jedoch nicht mehr. Die Schlussfolgerung des Familiengerichts, damit sei unklar, ob der Gesetzgeber die auf 623 Abs. 3 ZPO a.f. beruhende Möglichkeit, vom Gericht eingeleitete Kindschaftsverfahren gemäß 1666 BGB auch von Amts wegen in den Verbund einzubeziehen, habe abschaffen wollen, vermag der Senat indes nicht zu teilen. Zunächst gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass hier eine gesetzgeberische Lücke vorläge, die unter Rückgriff auf 623 Abs. 3 ZPO a.f. (der mit Inkrafttreten des FamFG in dieser Form ersatzlos gestrichen worden ist) geschlossen werden müsste. Das Schrifttum ist sich vielmehr, soweit ersichtlich, darin einig, dass hier kein Redaktionsversehen vorliegt, sondern die frühere Rechtslage bewusst nicht beibehalten worden ist mit der Folge, dass ein von Amts wegen eingeleitetes Kindschaftsverfahren - nur - auf ausdrücklichen Antrag hin zur Folgesache werden kann (Musielak/Borth, 4. Aufl. 2013, 137 FamFG, Rdn. 26; Kemper/Schreiber, 2. Aufl. 2012, 137 FamFG, Rdn. 40, 42; Prütting/Helms, 3. Aufl. 2014, 137 FamFG, Rdn ; Markwardt in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, 137 FamFG, Rdn. 10 und 14; Sommer in: Jurgeleit, Handbuch Freiwillige Gerichtsbarkeit 2010, 4 Rdn. 91 f.). Dann aber fehlt es an einem tauglichen Ansatzpunkt für eine Ausfüllung oder Nachbesserung der in 137 FamFG getroffenen Regelung. Der Senat hat auch Zweifel, ob dafür in der Sache ein generelles Bedürfnis bestände. Es ist sicher zutreffend, dass, wie das Familiengericht ausführt, für Kinder in einer Trennungssituation nichts wichtiger ist als die Klärung der Frage, ob und wie sie ihre Bindungen und Beziehungen zu beiden Elternteilen aufrechterhalten und fortführen können

5 und wie die elterliche Verantwortung zukünftig ausgeübt wird. Das entsprechende Regelungsbedürfnis entsteht aber nicht erst mit der Scheidung; die entscheidende Zäsur im Leben der Kinder ist vielmehr die Trennung der Eltern, d. h. die Aufgabe der tatsächlichen Lebensgemeinschaft der Eltern zusammen mit den Kindern. Gerade wenn der dadurch bewirkte Regelungsdruck so hoch ist, dass das Familiengericht sich während des Scheidungsverfahrens zur Einleitung eines Kindschaftsverfahrens von Amts wegen veranlasst sieht, wird aber wenig für eine Einbeziehung dieses Verfahrens in den Verfahrensverbund sprechen. Denn dadurch würde eine aktuelle Regelung der Kinderbelange für die Zeit bis zur Scheidung gerade verhindert, weil Verbundentscheidungen ja nur für die Zeit danach getroffen werden könnten. Tatsächlich hat das Familiengericht hier auch die Einleitung des Kindschaftsverfahrens als Folgesache im Verbund zwar beschlossen, es aber nicht so betrieben: Denn in Wirklichkeit haben die Beteiligten in zwei Anhörungsterminen im November 2013, also nach der Beschlusslage des Familiengerichts formal unter dem Dach des Verfahrensverbunds, eine vorläufige Umgangsregelung für die restliche Trennungszeit erarbeitet, die sie dann, nachdem sie sich anscheinend bewährt hatte, mittels einvernehmlicher Erklärung vom (also im Scheidungstermin) für die Zeit nach der Scheidung übernommen haben. Im Einzelfall mag eine solche Vorgehensweise, welche die Beteiligten auch so verstanden haben könnten, als werde von Seiten des Gerichts nicht eher geschieden, als sie sich in Sachen Umgang kooperationsbereit gezeigt hätten, sogar praktisch vernünftige Ergebnisse hervorbringen. Idee und Zielrichtung des Verbundverfahrens wird es aber schwerlich entsprechen, das Hinauszögern des Scheidungsausspruchs durch Etablierung einer Folgesache von Amts wegen als vom Gericht bedienten Hebel zur Förderung der Einigungsbereitschaft der Eltern in Kindesbelangen einzusetzen. 137 FamFG bietet dafür jedenfalls keine Handhabe. Das vom Familiengericht im vorliegenden Fall betriebene Sorgeverfahren kann vor diesem Hintergrund daher - zumindest wertmäßig - nur als selbständiges Verfahren im Sinne von 45 FamGKG angesehen werden. Der Senat hat die beanstandete Wertfestsetzung daher entsprechend dem Beschwerdebegehren abgeändert. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet ( 59 Abs. 3 FamGKG). Piel Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter

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