WU-Monitor. Refinanzierungsfähige Sicherheiten des Eurosystems Zulassungskriterien und -verfahren. Euroland-Themen Economics. 5. Oktober Nr.

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1 Euroland-Themen Economics 5. Oktober 1999 Nr. 78 WU-Monitor Refinanzierungsfähige Sicherheiten des Eurosystems Zulassungskriterien und -verfahren Editor: Ulrich Schröder Werner Becker werner.becker@db.com Publikationsassistenz: Eveline Förster eveline.foerster@db.com Internet: Deutsche Bank Research Frankfurt am Main Deutschland marketing.dbr@db.com Fax: DB Research Management Axel Siedenberg Norbert Walter Der Start der Europäischen Währungsunion war nicht nur mit dem Übergang zu einer einheitlichen Geldpolitik der EZB mit einheitlichen Instrumenten verbunden, sondern brachte auch neue Spielregeln für die Besicherung von Notenbank-Krediten an Banken. Die Einführung des Pfandpoolverfahrens z.b. in Deutschland, bei dem die Kreditinstitute einzelne Sicherheiten unter Aufrechterhaltung des erforderlichen Gesamtvolumens täglich austauschen können, erlaubt eine hohe Flexiblität beim Management der Sicherheiten. Die EZB verwendet zwei Kategorien von Sicherheiten für ihre geldpolitischen Transaktionen. Kategorie 1 umfaßt alle Schuldtitel, die die einheitlichen, EWU-weit geltenden Kriterien der EZB erfüllen. Die Schuldtitel müssen marktfähig sein, auf Euro lauten und von Emittenten mit einwandfreier Bonität begeben worden sein. Zusätzlich werden Sicherheiten der Kategorie 2 zugelassen, die für die nationalen Märkte von besonderer Bedeutung sind. Sie können marktfähige und nicht marktfähige Schuldtitel sowie Aktien umfassen. Die EZB hat allgemeine Zulassungskriterien festgelegt. Das Zulassungsverfahren läuft standardisiert ab und bedarf bei Wertpapieren keines Antrages seitens des Emittenten. Ellen Hörth, (ellen.hoerth@db com) Deutsche Bank AG, Grundsatz Kapitalmarkt

2 I. Einleitung Mit Beginn der Europäischen Währungsunion am hat das Eurosystem, bestehend aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Notenbanken der elf teilnehmenden Länder, die Verantwortung für die Geldpolitik in der Währungsunion übernommen. Die EZB und die nationalen Notenbanken können auf den Finanzmärkten geldpolitisch tätig werden, indem sie Finanzaktiva definitiv oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kaufen und verkaufen. Die EZB tätigt diese Transaktionen mit einem ausgewählten Teilnehmerkreis 1. Grundsätzlich umfaßt der Kreis der geldpolitischen Geschäftspartner alle Kreditinstitute, die der Mindestreserve unterliegen 2. Sie müssen das Kredit- und das Einlagengeschäft mit jedermann betreiben. Für alle Kreditgeschäfte mit der EZB müssen von diesen Teilnehmern ausreichende Sicherheiten gestellt werden. Die Besicherung der Liquidititätsbereitstellung erfolgt auf der Basis von Repogeschäften (Repo=Repurchase, d.h. Geschäften mit Rückkaufvereinbarung) oder Pfandkrediten. Zudem werden diese Sicherheiten für die Unterlegung von Zahlungsverkehrstransaktionen über TARGET eingesetzt. Im folgenden sollen die Kriterien für die Zulassung von Sicherheiten sowie das Procedere der Zulassung erläutert werden. II. Kategorien von Sicherheiten Das Eurosystem unterteilt die Sicherheiten in zwei Gruppen, die als Kategorie-1- und Kategorie 2-Sicherheiten bezeichnet werden. Dabei gibt es im Prinzip keinen Unterschied im Hinblick auf die Qualität der Sicherheiten und ihre Eignung für die verschiedenen Arten von geldpolitischen Operationen des Eurosystems. Verwendung Grundsätzlich sind die Sicherheiten beider Kategorien für alle mit Sicherheiten³ unterlegten geldpolitischen Geschäfte zugelassen, d. h. für Offenmarktgeschäfte in Form von befristeten und definitiven Transaktionen sowie für die Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität. Die einzige Ausnahme ist, daß die EZB bei definitiven Käufen und Verkäufen ( outright-geschäfte ) üblicherweise keine Sicherheiten der Kategorie 2 verwendet. Alle refinanzierungsfähigen Sicherheiten können grenzüberschreitend genutzt werden; damit kann ein Geschäftspartner von der nationalen Zentralbank seines Sitzlandes Kredit gegen Sicherheiten erhalten, die bei der Zentralbank eines anderen Mitgliedstaates hinterlegt sind. Mindestreservepflichtige Kreditinstitute Geschäftspartner der EZB Ausreichende Sicherheiten erforderlich Zwei Kategorien Grundsätzlich beide Kategorien für alle geldpolitischen Geschäfte zugelassen 1 Der Kreis der Geschäftspartner der EZB umfaßt für die Teilnahme an den ständigen Fazilitäten und Offenmarktgeschäften über Standardtender alle mindestreservepflichtigen Institute gemäß Art der Satzung der EZB bzw. des Europäichen Systems der Zentralbanken (ESZB). Bei definitiven Käufen gibt es a priori keine Beschränkungen. Für die Teilnahme an Feinsteuerungsgeschäften wird nur eine begrenzte Anzahl als Geschäftspartner zugelassen. Devisenswapgeschäfte, die aus geldpolitischen Gründen durchgeführt werden, werden mit devisenmarktaktiven Instituten abgeschlossen. 2 d.h. Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 der Ersten Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie. 3 Die EZB hat die Zulassungskriterien in ihrem Bericht Die einheitliche Geldpolitik in Stufe 3 Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des ESZB vom September 1998 dargelegt. 2 Economics

3 Kategorie-1-Sicherheiten In das Verzeichnis der Kategorie-1-Sicherheiten werden auf Euro 4 lautende, marktfähige Schuldtitel aufgenommen, deren Emittenten über eine einwandfreie Bonität verfügen. Zudem muß der Emittent oder Garant seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) 5 haben. Ausgenommen von dieser Sitzlandanforderung sind supranationale Emittenten. Marktfähig bedeutet, daß das Wertpapier an einem geregelten Markt im Sinne der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie eingeführt bzw. notiert oder an bestimmten, von der EZB festgelegten nicht geregelten Märkten eingeführt bzw. notiert oder gehandelt wird. Als zusätzliches Kriterium kann die EZB zudem die Marktliquidität des Titels heranziehen. 6 Die einwandfreie Bonität wird beurteilt aufgrund von Ratings 7 oder institutionellen Kriterien, die einen besonderen Gläubigerschutz gewährleisten (Beispiel: Emittent ist ein supranationales Institut wie die Weltbank oder die Europäische Investitionsbank). Als Emittenten kommen in Betracht: die EZB selbst, die öffentliche Hand, supranationale Institutionen sowie Banken und Nichtbankunternehmen. Eine Sonderstellung ergibt sich für sog. gedeckte Bankschuldverschreibungen (Pfandbriefe), die gemäß den Bestimmungen der OGAW Richtlinie 8 einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen. Hier ist kein Rating erforderlich. Erfüllen die von Kreditinstituten begebenen Schuldtitel die Anforderungen der OGAW-Richtlinie nicht, werden sie nur unter den folgenden drei Bedingungen als Kategorie-1-Sicherheit akzeptiert: a) Jede Emission muß ein eigenes Rating aufweisen (durch eine Ratingagentur), das den Bonitätsanforderungen des Eurosystems entspricht. Ein Globalrating des Emittenten ist nicht ausreichend. b) Die Schuldtitel müssen an einem geregelten Markt gemäß der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie 9 eingeführt sein bzw. notiert werden. Kategorie 1: marktfähige Schuldtitel einwandfreier Bonität Sonderregelung für Pfandbriefe Drei Bedingungen für Bankschuldverschreibungen 4 Euro oder während der Übergangsphase bis Ende 2001 nationale Denominierungen des Euro. 5 EU-Staaten sowie Norwegen, Island und Lichtenstein, nicht hingegen die Schweiz! 6 Die Marktliquidität wird von den nationalen Notenbanken im Hinblick auf den jeweiligen Referenzmarkt geprüft, den die jeweilige Notenbank in Abhängigkeit von der Art der Sicherheit definiert. Die Erfüllung des Kriteriums Marktliquidität kann z.b. von der Existenz eines Preises für das Wertpapier bei einer vorab definierten Informationsquelle abhängen. Beispielsweise zieht die Bank of England als Informationsquelle die ISMA heran. 7 Es gibt allerdings keine Angabe seitens der EZB, bis zu welcher Ratingeinstufung das Kriterium der einwandfreien Bonität erfüllt ist. 8 Richtlinie 85/611/EWG in der durch Richtlinie 88/220/EWG geänderten Fassung. Die Schuldverschreibung muß von einem Kreditinstitut begeben worden sein, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Insbesondere müssen die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind. 9 Richtlinie 93/22/EWG. Economics 3

4 c) Die Schuldtitel müssen den Anforderungen der Verkaufsprospektrichtlinie 10 entsprechen. Grundsätzlich sind eigene Emissionen eines Kreditinstituts entsprechend der heutigen Praxis nicht refinanzierungsfähig. Neu ist, daß sich bei der EZB der Ausschluß auch auf solche Papiere bezieht, bei denen enge Beziehungen i.s. kapitalmäßiger Verflechtungen/Kontrollverhältnisse zwischen einreichendem Kreditinstitut und Schulden der Sicherheiten bestehen. Eine Ausnahme stellen allerdings die Emissionen der öffentlichen Hand und wiederum die Pfandbriefe dar, die unbeschadet einer evtl. vorliegenden engen Beziehung refinanzierungsfähig sind. Zudem müssen die Schuldtitel im Euro-Währungsraum hinterlegt werden; sie müssen in girosammelfähiger Form übertragbar sein und bei einer nationalen Zentralbank oder einer zentralen Wertpapierverwahrstelle 11 verwahrt werden. Kategorie-2-Sicherheiten Die EZB trägt den Besonderheiten der nationalen Finanzmärkte dadurch Rechnung, daß die nationalen Zentralbanken neben den Kategorie-1-Sicherheiten weitere Sicherheiten als refinanzierungsfähig einstufen können. Dabei handelt es sich um Instrumente, die für die nationalen Finanzmärkte und Bankensysteme von besonderer Bedeutung sind. In Deutschland sind dies insbesondere Wirtschaftskredite in Form von Wechseln sowie Kreditforderungen an Handel und Industrie. Die Zulassungskriterien für Sicherheiten der Kategorie 2 werden von den nationalen Zentralbanken im Einklang mit den folgenden seitens der EZB definierten Mindeststandards festgelegt. Die grundsätzlichen Anforderungen an eine Kategorie-2-Sicherheit lauten: - Es muß sich um marktfähige (z.b. Anleihen) oder nicht marktfähige Schuldtitel (z.b. Wirtschaftkredite) oder an einem geregelten Markt im Sinne der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie gehandelte Aktien 12 handeln. - Die Bonitätsanforderungen entsprechen denen in Kategorie 1. Es gibt also keine Abstufung in der Bonität zwischen Kategorie 1 und 2. Die Sicherheiten müssen der jeweiligen nationalen Zentralbank, die sie in ihr Verzeichnis aufgenommen hat, leicht zugänglich sein. - Die Wertpapiere müssen auf Euro lauten und von im Euro-Währungsraum ansässigen Rechtssubjekten emittiert (oder garantiert) worden sein. Die nationalen Zentralbanken erstellen und führen nationale Verzeichnisse der refinanzierungsfähigen Kategorie-2-Sicherheiten, die zu veröffentlichen sind. Allerdings können die nationalen Zentralbanken beschließen, bei nicht marktfähigen Kategorie-2-Sicherheiten keine Angaben zu einzelnen Emissionen, Emittenten/Schuldnern oder Garanten zu machen. Eigene Emissionen grundsätzlich nicht refinanzierungsfähig Hinterlegung im Euro-Währungsraum Kategorie 2 berücksichtigt nationale Besonderheiten Mindeststandards der EZB Marktfähige und nicht marktfähige Schuldtitel sowie Aktien möglich Keine Abstufung in der Bonität Nationale Verzeichnisse für die Kategorie 2 10 Richtlinie 89/298/EWG 11 Diese muß die von der EZB festgelegten Mindestanforderungen erfüllen, vgl. EZB: Die einheitliche Geldpolitik in Stufe 3, Anhang Von Kreditinstituten begebene Aktien und Schuldtitel, die nicht die in Artikel 22 Absatz 4 der OGAW-Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllen, sind normalerweise nicht als Kategorie-2-Sicherheiten zugelassen. Allerdings kann die EZB den nationalen Zentralbanken gestatten, diese Sicherheiten unter bestimmten Umständen und vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen in ihre Kategorie-2-Verzeichnisse aufzunehmen. 4 Economics

5 Exkurs: Um eine Einbeziehung der vier EU-Länder, die nicht der EWU angehören (Großbritannien, Schweden, Dänemark, Griechenland), zu ermöglichen, hat die EZB zudem den nationalen Zentralbanken dieser Länder die Genehmigung erteilt, Innertageskredit gegen bestimmte Schuldtitel zu gewähren, die nicht zu den refinanzierungsfähigen Kategorie-1- oder -2-Sicherheiten gehören. Für diese sogenannten Out-TARGET-Intraday-Kredite gelten folgende Anforderungen: Die Schuldtitel sollten: 1. in EWR-Ländern außerhalb des Euro-Währungsraumes hinterlegt sein, 2. von Stellen in EWR-Ländern außerhalb des Euro-Währungsraumes emittiert sein oder 3. auf Nicht-Euro-Währungen (EWR-Währungen oder andere gängige Währungen) lauten. Die Genehmigung der EZB setzt voraus, daß eine effiziente Geschäftsabwicklung möglich bleibt und eine angemessen Kontrolle der mit solchen Schuldtiteln verbundenen besonderen rechtlichen Risiken erfolgen kann. Um die Institute innerhalb der EWU nicht zu benachteiligen, dürfen auch sie entsprechende Schuldtitel für Innertageskredite nutzen. Diese Schuldtitel dürfen aber nicht grenzüberschreitend genutzt werden d.h. Geschäftspartner dürfen diese Schuldtitel nur verwenden, um Mittel direkt von der nationalen Zentralbank zu erhalten. III. Zulassungsverfahren Aus den seitens der EZB genannten Auswahlkriterien kann nicht unmittelbar entnommen werden, ob ein bestimmter Finanztitel oder eine Gruppe von Finanzaktiva den Status refinanzierungsfähig besitzt. Dafür ursächlich ist, daß die Beurteilung der Bonität einer Sicherheit nicht vorrangig auf institutionelle Kriterien abstellt (wie etwa zuvor im Lombardverzeichnis der Bundesbank). Berücksichtigt werden auch die Einstufungen der Rating-Agenturen bzw. insbesondere im Falle nicht marktgängiger Sicherheiten der Kategorie 2 Einzelbeurteilungen durch die betreffenden nationalen Zentralbanken (NZB). Grundsätzlich durchlaufen sowohl Kategorie-1- als auch Kategorie-2- Sicherheiten inländischer Emittenten zunächst einen Prüfungsprozeß bei den jeweiligen nationalen Notenbanken. Sicherheiten der Kategorie 1: Die nationalen Notenbanken leiten ihre Vorschläge für Kategorie-1-Sicherheiten an die EZB zur Prüfung und Freigabe weiter. Die EZB stellt nach der Prüfung die zugelassenen Titel in ihr Sicherheitenverzeichnis ein. Die Freigabe durch die EZB erfolgt mit der Veröffentlichung des entsprechenden Titels in dem Sicherheitenverzeichnis der EZB im Internet. Sicherheiten der Kategorie 2: Die Prüfung und Zulassung der Kategorie-2-Sicherheiten erfolgt durch die nationalen Zentralbanken anhand der mit der EZB abgestimmten Zulassungskriterien. Die zugelassenen marktgängigen Kategorie-2-Sicherheiten werden anschließend der EZB gemeldet. Regelung für Innertageskredite in den vier Out-Ländern Keine grenzüberschreitende Nutzung Zulassung erfordert Prüfung Kategorie 1: EZB prüft Kategorie 2: nationale Notenbanken prüfen Economics 5

6 Zentralbank Kategorie 1 Kategorie 2 Prüfung nach EZB-Kriterien Prüfung nach nationalen mit der EZB abgestimmten Kriterien Instrument (Anleihe, Wechsel) Listing Rating Währung... EZB Vorschlag an EZB Kriterien erfüllt? ja Meldung an EZB nein evt. Nachbessern Prüfung Aufnahme in Verzeichnis Aufnahme im Verzeichnis sofern marktfähig Das Verzeichnis der Sicherheiten wird von der EZB seit Ende 1998 im Internet ( unter der Rubrik MFI and Assets 13 veröffentlicht und listet jede marktfähige zur Refinanzierung zugelassene Sicherheit (Kategorie 1 und -2) einzeln auf. Die nicht marktfähigen Kategorie- 2-Sicherheiten sind in der Liste nicht aufgeführt. Diese Liste der Sicherheiten wird kontinuierlich aktualisiert. Das Sicherheitenverzeichnis ermöglicht auch eine Einzelabfrage eines bestimmten Titels oder eine Suche nach verschiedenen Kriterien. Die Sicherheiten können Merkmale aufweisen, die eine eindeutige Zuordnung zu einer Notenbank erschweren, wie beispielsweise eine Divergenz zwischen Herkunftsland des Emittenten und Listing oder ein Doppellisting. Von der EZB bestätigt wurde die Vorgehensweise im Hinblick auf das Kriterium Listing: Für die Prüfung der Zulassung ist jeweils die Notenbank zuständig, in deren Land das Papier an der Börse zugelassen ist. (Beispiel: Eine in Luxemburg gelistete Anleihe eines deutschen Emittenten wird durch die luxemburgische Zentralbank geprüft.) Bei uneindeutigen Konstellationen kann die EZB festlegen, in wessen Zuständigkeit das Papier fällt. IV. Zulassungsverfahren in Deutschland Die deutsche Bundesbank stellt den Banken Liquidität lediglich auf Basis von Pfandkrediten und nicht auf Basis von Repogeschäften zur Verfügung. In Deutschland ergibt sich bezogen auf die EZB-Zulassungskriterien folgendes Spektrum an inländischen Sicherheiten: - Schuldverschreibungen von Bund, Sondervermögen des Bundes und der Länder; Publikation im Internet Zuständigkeit für Prüfung nicht immer eindeutig Breites Spektrum an Instrumenten - börsennotierte Schuldverschreibungen von Gemeinden nach Einzelfallprüfung; 13 MFI steht für Monetary Financial Institute, d.h. hier ist der Kreis der Geschäftspartner der EZB aufgeführt, mit Assets sind die refinanzierungsfähigen Sicherheiten gemeint. 6 Economics

7 - börsennotierte Pfandbriefe; - ungedeckte börsennotierte Bankschuldverschreibungen unter der Voraussetzung, daß jede einzelne Emission ein Rating einer der drei Ratingagenturen Moody s, Standard&Poor s oder Fitch-IBCA aufweist, das den Bonitätsstandards der EZB entspricht; - Schuldverschreibungen supranationaler Organisationen mit einem Rating entsprechend des Bonitätsstandards der EZB; - Commercial Paper mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr bzw. börsennotierte Unternehmensanleihen oder Medium Term Notes (unabhängig von ihrer jeweiligen Laufzeit) von als notenbankfähig eingestuften inländischen Wirtschaftsunternehmen; - Wechsel und Kreditforderungen (Wirtschaftskredite) von als notenbankfähig eingestuften inländischen Wirtschaftsunternehmen. Diese Sicherheiten werden je nach Ausstattung der Kategorie 1 oder 2 zugeordnet. Wechsel und Kreditforderungen sind immer Kategorie-2- Sicherheiten. Aktien sind seitens der Deutschen Bundesbank nicht als Kategorie-2 Sicherheiten zugelassen. Nach Prüfung des jeweiligen Titels gibt die Bundesbank eine Empfehlung an die EZB. Die EZB stellt nach der Prüfung die zugelassenen Titel in ihr Sicherheitenverzeichnis ein. In der von der EZB veröffentlichten Liste ist jede Sicherheit einzeln aufgeführt. Zudem veröffentlichen die Wertpapier-Mitteilungen 14 in der WM-Gattungsdatei die Stammdatensätze für Wertpapiere mit deutscher Wertpapier-Kennnummer, die um das Merkmal Notenbankfähigkeit ergänzt sind. Damit können die Notenbankfähigkeit und darüber hinaus der Kategorie-1- oder Kategorie-2-Status abgefragt werden. Verfahren bei der Zulassung von Schuldtiteln Die Bundesbank führt derzeit routinemäßig mindestens einmal wöchentlich eine Überprüfung der neu gelisteten Emissionen durch. Dabei greift sie auf die Daten zurück, die durch die Wertpapier-Mitteilungen übermittelt werden. Entscheidend für die Prüfung ist also der Zeitpunkt, zu dem die Anleihe an der Börse notiert wird. Bei Commercial Paper (CP)-Programmen gibt es in Deutschland folgende Regeln: CP-Programme von Banken können in Deutschland grundsätzlich nur in Kategorie 1 und nicht in Kategorie 2 aufgenommen werden. Ein CP- Programm muß zur Anerkennung als Kategorie-1-Sicherheit folgende Voraussetzungen erfüllen: - jede Emission hat ein Rating und - jede Emission hat ein Listing (d.h. heißt ein Listing des Programms reicht nicht aus). CP-Programme von Unternehmen werden derzeit nur in Kategorie 2 aufgenommen. Sie brauchen kein Rating, sondern können aufgrund der Zulassung durch die Bundesbank Kategorie-2-fähig werden. Kategorie 2: Wechsel und Kreditforderungen in Deutschland möglich, aber keine Aktien Bundesbank prüft wöchentlich CP-Programme von Banken nur in Kategorie und von Unternehmen in Kategorie 2 14 Die Gesellschaft Wertpapier-Mitteilungen (WM) stellt in ihrer Funktion als Informationsdienstleister der Kreditwirtschaft eine Datenbank mit den für die Wertpapierabwicklung und verwahrung notwendigen Daten zur Verfügung. Die WM sind u.a. die verantwortliche Stelle für die Vergabe der deutschen Wertpapier-Kennummer (WKN). Economics 7

8 Im voraus sind hier keine Angaben möglich, ob ein Papier als Notenbanksicherheit zugelassen wird, da diese Entscheidung von der Bundesbank für jeden Einzelfall gesondert getroffen wird. Jedoch können sich Wirtschaftsunternehmen durch die Bundesbank bzw. jeweilige Landeszentralbank ihre Zentralbankfähigkeit bestätigen lassen und damit bei Emission von CP-Programmen, die die sonstigen Kriterien erfüllen, mit der Zulassung des Papiers als Sicherheit rechnen. Verfahren bei Wechseln und Kreditforderungen Mit Beginn der Währungsunion ist der Diskontkredit der Bundesbank gegen die Einreichung von Wechseln ersatzlos entfallen. Die Implementierung dieses Instruments im Euro-Währungsraum hätte in den meisten anderen Ländern erhebliche Umstellungen mit sich gebracht, sowohl bei Notenbanken als auch bei Kreditinstituten und der Wirtschaft. Zudem war der Diskontsatz als geldpolitisch subventionierter Notenbanksatz mit dem Binnenmarktgedanken nicht zu vereinbaren und nur begrenzt geeignet, die Zinsuntergrenze für den Geldmarkt zu bestimmen. Die Funktion als Leitzins hatte der Diskontsatz ohnehin bereits weitgehend verloren. Die Bundesbank nimmt aber weiterhin Wechsel als Sicherheit für die Refinanzierungsgeschäfte von den Kreditinstituten entgegen. Sie können zur Besicherung aller Notenbankkredite verwendet werden. Neben Wechseln können nun auch Kreditforderungen für die Besicherung von Transaktionen mit der EZB verwendet werden. Die Wechsel und Kreditforderungen müssen folgende Anforderungen der Bundesbank erfüllen: - Beide Instrumente müssen auf Euro lauten (während der dreijährigen Übergangszeit auch auf die Währungen der Teilnehmerländer der EWU). - Die Restlaufzeit von Wechseln und Kreditforderungen muß bei Annahme mindestens einen Monat betragen (bei Wechseln bis zum Verfalltag, nicht bis zum gesetzlichen Zahlungstag gerechnet) und darf bei Wechseln sechs Monate, bei Kreditforderungen zwei Jahre nicht überschreiten. - Während für Wechsel kein Mindestbetrag festgelegt ist, müssen Kreditforderungen auf mindestens Euro oder den entsprechenden Gegenwert lauten. - Die Schuldner der Wirtschaftskredite müssen Nichtbank-Unternehmen oder wirtschaftlich Selbständige sein und ihren Sitz im Inland haben. Sie müssen notenbankfähig sein. Für die Notenbankfähigkeit gelten nun die vergleichsweise strengeren Bonitätsanforderungen der EZB, die am Qualitätsstandard der unionsweiten Kategorie-1-Sicherheitenliste ausgerichtet sind. Um diesen Bonitätsanforderungen gerecht zu werden, hat die Bundesbank für ihre Kategorie-2-Sicherheiten ein neues Bonitätsbeurteilungsverfahren aufgebaut. Im Gegensatz zu dem bisherigen Verfahren, das eine standardisierte Aufbereitung nur für die Jahresabschlußdaten der Unternehmen vorsah, gehen in den neuen Bewertungsprozeß von Anfang an zusätzlich zu den Jahresabschlußdaten auch qualitative Daten wie das erkennbare Bilanzierungsverhalten mit ein. Für jedes Unternehmen wird geprüft, ob es seine bilanziellen Gestaltungsspielräume Zulassungsentscheidung bei jedem Einzelfall Diskontkredit ist weggefallen aber Wechsel können als Sicherheit verwendet werden Anforderungen an Wechsel und Kreditforderungen Laufzeiten Betragshöhe Schuldner und Sitz Verfahren zur Bonitätsbeurteilung 8 Economics

9 signifikant anders nutzt, als die Mehrheit der anderen Unternehmen, was sich in einer Einstufung des Bilanzierungsverhaltens in eher konservativ oder progressiv niederschlägt Der Bundesbank können alle Wechsel eingereicht werden, die eine notenbankfähige Unterschrift eines Nichtbank-Unternehmens oder eines wirtschaftlich Selbständigen mit Sitz im Inland tragen. Verzichtet wird auf eine zugrundeliegende Warenlieferung oder Dienstleistung und auf die bisherige dritte Unterschrift. Im übrigen müssen Wechsel den früher beim Rediskontkredit der Bundesbank geltenden Formvorschriften genügen. - Als Kreditforderungen können der Bundesbank sämtliche Forderungen an notenbankfähigen Wirtschaftsunternehmen und wirtschaftliche Selbständige verpfändet werden, sofern sie deutschem Recht unterliegen und vor einem deutschen Gericht einklagbar sind. Ausgeschlossen sind Kontokorrentkredite. V. Die Technik der Besicherung Grundsätzlich erfolgt der Zugang zu den Fazilitäten der Europäischen Zentralbank durch die jeweilige nationale Notenbank. Wie oben erwähnt findet bei der Bundesbank die Besicherung sämtlicher Refinanzierungsoperationen (außer Swaps) auf Pfandbasis statt. Dazu werden alle refinanzierungsfähigen Sicherheiten in einen Sicherheitenpfandpool bei der jeweiligen Notenbank eingestellt, der en bloc der Besicherung aller Arten von Notenbankkrediten dient. Anders als bei den bisherigen Wertpapierpensionsgeschäften der Bundesbank und generell bei Repos werden die im Sicherheitenpool enthaltenen Finanztitel also nicht individuell konkreten Refinanzierungsgeschäften zugeordnet. 16 Für die Besicherung allein entscheidend ist, daß der Gesamtbetrag des Sicherheitenpools mindestens den Gesamtbetrag der jeweils ausstehenden Refinanzierung deckt ( Pfandpoolverfahren ). Damit können die Kreditinstitute ihre Sicherheiten flexibel disponieren und jederzeit austauschen, solange der gesamte Pfandbestand zur Besicherung aller ausstehenden Notenbankkredite ausreicht. Die Sicherheiten werden in einem Pfandkonto, das bei der jeweiligen Landeszentralbank zu unterhalten ist, mit dem Gesamtbeleihungswert gutgeschrieben. Der Sicherheitenpool kann von den Kreditinstituten auf vier Wegen beschickt werden: (1) Durch die gewohnte Verpfändung der im Dispositionsdepot bei der Bundesbank verwahrten Wertpapiere. Wie bisher ist dazu auch künftig eine generelle Verpfändungserklärung notwendig. Die Wertpapiere müssen girosammelverwahrt sein und sich in einem Depot der LZB bei der Deutschen Börse Clearing AG oder einer inländischen Depotbank befinden. Die Verpfändung effektiver Stücke durch Einlieferung bei der LZB ist seit 1999 nicht mehr möglich. (2) Über das Sicherheitenverwaltungssystem der Deutsche Börse Clearing AG (DBC) XEMAC. Formvorschriften bei Wechsel Pfandpoollösung erlaubt flexible Disposition Vier Wege der Bereitstellung von Sicherheiten Verpfändung von Wertpapieren im Dispositionsdepot der Bundesbank Verpfändung von Wertpapieren aus XEMAC 15 Einzelheiten zu dem Zulassungsverfahren sind dem Monatsbericht der Deutschen Bundesbank von Januar 1999 zu entnehmen. Economics 9

10 Auf der Basis einer generellen Erklärung können Kreditinstitute Wertpapiere aus ihrem DBC-Pooldepot in Höhe eines Globalbetrags zugunsten der LZB verpfänden. Die Sicherheitenselektion und -bewertung erfolgt entsprechend den Anforderungen der EZB. Zur Bestellung des Pfandrechts teilt die jeweilige Bank der DBC den Globalbetrag mit. In Höhe dieses Betrages sondert XEMAC automatisch Wertpapiere aus, die als Sicherheit für Refinanzierungsgeschäfte geeignet sind. DBC benachrichtigt die LZB über den besicherten Globalbetrag. Mit der Einbuchung dieses Betrages in das Pfandkonto der LZB stehen die verpfändeten Wertpapiere als Sicherheiten zur Verfügung. (3) Durch Wirtschaftskredite in Form von Wechseln und Kreditforderungen an Wirtschaftsunternehmen; Zur Verpfändung bedarf es einer Verpfändungsabrede zwischen dem Kreditinstitut und der Bundesbank sowie bei Wechseln der Übergabe des Papiers und bei Kreditforderungen der Übergabe eines Verpfändungsverzeichnis in Listen- oder elektronischer Form. Die Verpfändung von Kreditforderungen bedarf einer Einverständniserklärung des Kreditschuldners gegebenüber seiner kreditgewährenden Bank. In der Verpfändungserklärung für Kreditforderungen sichert das Kreditinstitut der Bundesbank zu, daß ihm die Forderungen unbeschränkt zustehen und weder an Dritte abgetreten noch anderweitig verpfändet sind. Zudem ist das Verpfändungsverzeichnis mindestens einmal wöchentlich zu aktualisieren. (4) Im Wege der grenzüberschreitenden Nutzung von Sicherheiten, die im Ausland verwahrt werden. Die EZB hat in der Vorbereitung auf die EWU untersucht, wie eine grenzüberschreitende Settlement-Struktur für Sicherheiten aussehen sollte. Dabei hat sich abgezeichnet, daß sich der Markt längerfristig in Richtung von Real-Time Gross Settlement Systemen entwickelt, basierend auf dem Prinzip Lieferung gegen Zahlung. Zum Start der EWU war es allerdings erforderlich, die grenzüberschreitende Nutzung von Sicherheiten auf der Basis der bestehenden Strukturen zu ermöglichen. Daher hat die ECB das correspondent central banking model (CCBM) entwickelt. 16 Dabei agieren die nationalen Notenbanken als Korrespondenzbanken der jeweiligen heimischen Notenbank und ermöglichen so die grenzüberschreitende Anerkennung von Sicherheiten. Beispiel: Ein französisches Kreditinstitut möchte von der Banque de France Kredit gegen Wertpapiere (z.b. Bundesanleihen) erhalten, die bei der Deutsche Börse Clearing verwahrt sind. Dazu muß es die Lieferung der Anleihen in ein Konto der entsprechenden ausländischen Zentralbank, d.h. Deutsche Bundesbank initiieren. Die Bundesbank wird die Banque de France über den Eingang der notenbankfähigen Papiere informieren. Die Bank de France wird daraufhin den Kredit an das französische Kreditinstitut gewähren. Damit wird die ausländische Notenbank (Bundesbank) zur Korrespondenzbank der heimischen Notenbank. Wechsel und Wirtschaftskredite Grenzüberschreitende Nutzung von Sicherheiten Ellen Hörth, com) Deutsche Bank AG, Grundsatz Kapitalmarkt 16 Früher mußten jedem Geschäft mit Rückkaufsvereinbarung bestimmte Wertpapiere zugeordnet werden. 17 Vgl. EZB, Correspondent central banking model (CCBM), April Economics

11 Anhang: Für geldpolitische Operationen des Eurosystems zugelassene Sicherheiten Die folgende Tabelle gibt noch einmal einen Überblick über die Unterschiede und Gemeinsamkeiten der beiden Kategorien: Kriterien Kategorie 1 Kategorie 2 Art der Sicherheit EZB-Schuldverschreibungen Marktfähige Schuldtitel Sonstige marktfähige Schuld- Nicht marktfähige Schuldtitel (außer hybriden Sicher- titel heiten) An einem geregelten Markt gehandelte Aktien Abwicklungsverfahren Die Sicherheiten müssen zentral Die Sicherheiten müssen in girosammelverwahrfähiger Form der nationalen Zentralbei nationalen Zentralbanken oder bank, die sie in ihr einer zentralen Wertpapierverwahr- Kategorie-2-Verzeichnis stelle hinterlegt werden, die den aufgenommen hat, leicht EZB-Mindeststandards entspricht. zugänglich sein. Emittenten ESZB Öffentliche Hand Öffentliche Hand Privater Sektor b) Privater Sektor a) Internationale und supranationale Institutionen Bonitätsanforderung Der Emittent (Garant) muß Der Emittent/Schuldner von der EZB als bonitätsmäßig muß von der nationalen einwandfrei eingestuft worden sein. Zentralbank, die die Sicherheit in ihr Kategorie-2- Verzeichnis aufgenommen hat, als bonitätsmäßig einwandfrei eingestuft worden sein. Sitz des Emittenten EWR c) Euro-Währungsraum (oder des Garanten) Hinterlegung der Sicherheit Euro-Währungsraum Euro-Währungsraum Währung Euro d) Euro d) Grenzüberschreitende Nutzung Ja Ja Quelle: Europäische Zentralbank, Die einheitliche Geldpolitik in Stufe 3, September 1998; übersetzt durch die Deutsche Bundesbank Economics 11

12 Anmerkungen zur Tabelle: a) Von Kreditinstituten ausgegebene Schuldtitel, die die Kriterien gemäß Artikel 22, Absatz 4 der OGAW-Richtlinie (Richtlinie 85/611/EWG in der durch Richtlinie 88/220/EWG geänderten Fassung) nicht genau erfüllen, werden nur unter den folgenden drei Bedingungen als Kategorie-1-Sicherheiten akzeptiert: Erstens, jede Emission muß ein Emissionsrating aufweisen (durch eine Ratingagentur), das den Bonitätsanforderungen der EZB entspricht. Zweitens, die Schuldtitel müssen an einem geregelten Markt gemäß der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 93/22/EWG) eingeführt sein bzw. notiert werden. Drittens, die Schuldtitel müssen den Anforderungen der Verkaufsprospektrichtlinie (Richtlinie 89/298/EWG) entsprechen. b) Von Kreditinstituten begebene Aktien und von Kreditinstituten begebene Schuldtitel, die den in Artikel 22, Absatz 4 der OGAW-Richtlinie festgelegten Kriterien nicht genau entsprechen, können normalerweise nicht in das Verzeichnis der Kategorie-2-Sicherheiten aufgenommen werden. Die EZB kann den nationalen Zentralbanken jedoch gestatten, solche Schuldtitel unter bestimmten Bedingungen und Einschränkungen in ihre Kategorie-2- Verzeichnisse aufzunehmen. c) Die Vorschrift, daß der Emittent seinen Sitz im EWR haben muß, gilt nicht für internationale oder supranationale Organisationen. d) Euro oder nationale Denominierungen des Euro Deutsche Bank AG, DB Research, D Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland (Selbstverlag). Alle Rechte vorbehalten. Bei Zitaten wird um Quellenangabe Deutsche Bank Research gebeten. Die in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen beruhen auf öffentlich zugänglichen Quellen, die wir für zuverlässig halten. Eine Garantie für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben können wir nicht übernehmen, und keine Aussage in diesem Bericht ist als solche Garantie zu verstehen. Alle Meinungsaussagen geben die aktuelle Einschätzung des Verfassers/der Verfasser wieder und stellen nicht notwendigerweise die Meinung der Deutsche Bank AG oder ihrer assoziierten Unternehmen dar. Die in dieser Publikation zum Ausdruck gebrachten Meinungen können sich ohne vorherige Ankündigung ändern. Weder die Deutsche Bank AG noch ihre assoziierten Unternehmen übernehmen irgendeine Art von Haftung für die Verwendung dieser Publikation oder deren Inhalt. Die Deutsche Bank Securities Inc. hat unter Anwendung der gültigen Vorschriften die Verantwortung für die Verteilung dieses Berichts in den Vereinigten Staaten übernommen. Die Deutsche Bank AG London und Morgan Grenfell & Co., Limited, die beide der Securities and Futures Authority unterstehen, haben unter Anwendung der gültigen Vorschriften die Verantwortung für die Verteilung dieses Berichts im Vereinigten Königreich übernommen. Druck: HST Offsetdruck GmbH, Dieburg. Print: ISSN / Internet: ISSN Economics

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