Die Besteuerung von Kapitalvermögen

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1 Die Besteuerung von Kapitalvermögen Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 erfuhr die Besteuerung von Kapitalvermögen in Österreich eine grundlegende Änderung. Waren zuvor lediglich Früchte aus Kapitalvermögen, wie etwa Zinsen oder Dividenden, Gegenstand der Kapitalbesteuerung, wird nunmehr auch der Stamm selbst (z.b. die Anleihe oder die Aktie) besteuert ( Vermögenszuwachsbesteuerung ). Neben dieser systematischen Neuregelung im Kernbereich der Besteuerung von Kapitalvermögen brachte das neue Gesetz zahlreiche weitere Änderungen. Betroffen von der neuen Kapitalvermögensbesteuerung ist nicht nur das Privatvermögen natürlicher Personen. Auch die Besteuerung von Kapitalanlagen im Betriebsvermögen oder etwa im Vermögen einer Privatstiftung wird von dieser Gesetzesnovelle erfasst. Die neue Rechtslage im Einkommensteuergesetz kennt nunmehr nachstehende private Einkünfte aus Kapitalvermögen als Haupttatbestände: a) Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (z.b. Dividenden, Zinsen aus Sparbüchern und Anleihen) b) Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Veräußerung, Einlösung, Abschichtung) von Kapitalvermögen (z.b. Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbH Anteilen und Forderungswertpapieren) c) Einkünfte aus Derivaten Nachstehender Überblick umfasst in erster Linie die Auswirkungen der Vermögenszuwachsbesteuerung von privatem Kapitalvermögen. Alte versus neue Rechtslage Nach der alten Rechtslage wurden Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen im Privatvermögen nur dann besteuert, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach Anschaffung erfolgte (sog. Spekulationseinkünfte) oder der Steuerpflichtige in den letzten 5 Jahren zu mindestens 1% an einer Gesellschaft beteiligt war (Beteiligungsveräußerung). Ab sind realisierte Wertsteigerungen generell - somit unabhängig von Behaltedauer und Beteiligungsausmaß steuerpflichtig und unterliegen, wie auch laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.b. Dividenden, Anleihezinsen), dem Sondersteuersatz von 25%. Sofern ein inländisches Kreditinstitut involviert ist, erfolgt die Besteuerung im Wege der von der Bank einzubehaltenden Kapitalertragsteuer ( KESt-Abzug ). Ausnahmen vom Sondersteuersatz Nachfolgend werden Einkünfte aus Kapitalvermögen genannt, die nicht dem Sondersteuersatz von 25%, sondern dem Einkommensteuertarif unterliegen: Privatdarlehen bzw. nicht verbriefte private Forderungen (z.b. obligationenartiges Genussrecht) nicht öffentlich begebene Forderungswertpapiere (z.b. privat platzierte Anleihen) 1

2 Einkünfte als stiller Gesellschafter Versicherungsleistungen (sofern steuerpflichtig) Veranlagung versus Endbesteuerung, Regelbesteuerungsoption Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Anwendung des Sondersteuersatzes von 25% sind einerseits, wenn KESt bereits abgezogen wurde, nicht mehr in die Steuererklärung aufzunehmen und andererseits bei der Berechnung des übrigen (der progressiven Tarifbesteuerung unterliegenden) Einkommens nicht zu berücksichtigen ( Endbesteuerung ). So sind etwa ausländische Kapitalerträge, die vom Steuerpflichtigen über ein ausländisches Bankdepot bezogen werden oder Veräußerungsgewinne von GmbH-Anteilen (diese können nicht auf Depot liegen) - unter Berücksichtigung des 25%gen Sondersteuersatzes - in die Steuererklärung aufzunehmen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, diese (grundsätzlich endbesteuerten) Einkünfte dem Sondersteuersatz von 25% zu unterwerfen. Der Steuerpflichtige kann in die Regelbesteuerung optieren und damit sämtliche in- und ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen (auch betriebliche) in die Veranlagung einbeziehen und zum Einkommensteuertarif besteuern. Wann ist es sinnvoll, von der Regelbesteuerungsoption Gebrauch zu machen: sofern ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, bis zu einem Einkommen von EUR (die Tarifbesteuerung liegt hier unter 25%), bei gemischtem Einkommen bis zu EUR ist die Regelbesteuerung umso vorteilhafter, je geringer die übrigen Einkünfte sind, sofern das Gesamteinkommen EUR nicht erreicht, fällt überhaupt keine Tarifsteuer (Einkommensteuer) an. Depotentnahme und Wegzug Der Veräußerung gleichgestellt sind die Depotentnahme und der Wegzug. Die Depotentnahme bzw. die unentgeltliche Depotübertragung (z.b. durch Schenkung) führt jedoch dann zu keiner Besteuerung, wenn bestimmte Meldeverpflichtungen (entweder durch die Bank oder den Steuerpflichtigen selbst) beachtet werden und so eine lückenlose Erfassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gewährleistet ist. Als Veräußerung gelten auch Umstände, die in Bezug auf das Kapitalvermögen zum Verlust des Besteuerungsrechts der Republik Österreich führen ( Wegzugsbesteuerung ). Gemeint sind damit etwa die Wohnsitzverlegung bzw. Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in das Ausland, die unentgeltliche Übertragung von Kapitalvermögen an einen Steuerausländer oder auch der Tod des Steuerpflichtigen. Bei Wegzug in einen Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht (derzeit nur Norwegen), wird die Möglichkeit eingeräumt, die entstandene Steuerschuld auf Antrag des Steuerpflichtigen nicht festzusetzen. Im Verhältnis zur Schweiz ist im Falle 2

3 einer Wohnsitzverlegung in Hinblick auf Gesellschaftsbeteiligungen ebenfalls ein solcher Besteuerungsaufschub vorgesehen. Kredit Tilgungsplan Im Zusammenhang mit in der Vergangenheit gewährten (endfälligen) Krediten für Wohnraumschaffung wurden mit den Kreditinstituten häufig Tilgungsträgerpläne vereinbart. Anstelle der laufenden Kredittilgung wird dabei ein Tilgungsträger (Versicherungsprodukt, Investmentfonds, sonstige Wertpapiere) angespart, mit dem am Ende der Laufzeit des Kredites dessen Rückzahlung erfolgen soll. Nach alter Rechtslage waren Gewinne aus der Veräußerung solcher Tilgungsträger (in der Regel) steuerfrei. Im Rahmen der neuen Vermögenszuwachsbesteuerung werden nunmehr solche Veräußerungsgewinne besteuert (lediglich Wertsteigerungen aus reinen Versicherungsprodukten bleiben steuerfrei, wenn laufende Prämienzahlungen vereinbart sind und die Höchstlaufzeit der Versicherung zumindest 15 Jahre beträgt). Zur Vermeidung von Finanzierungslücken infolge der Besteuerung neu von Vermögenszuwächsen bei entsprechenden Tilgungsträgern bleiben auf Antrag des Steuerpflichtigen realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und Derivaten, die im Rahmen eines Tilgungsplanes erworben wurden, unter nachstehenden Voraussetzungen steuerfrei: Abschluss des Tilgungsplans vor im Zusammenhang mit einem Darlehen zur Wohnraumschaffung /-sanierung vertragliche Verpflichtung zum Aufbau des Tilgungsträgers Darlehensvaluta übersteigt nicht EUR (sonst lediglich anteilige Steuerbefreiung). Die Steuerbefreiung gilt für Neuvermögen (siehe Übergangsbestimmungen) ab Übergangsbestimmungen Die Vermögenszuwachsbesteuerung gilt nicht für Kapitalvermögen schlechthin. Die ab in Kraft getretene Neuregelung kommt lediglich für Neubestand zur Anwendung. Das sind: Anteile an Körperschaften (insb. Aktien) und Investmentfonds (Immobilienfonds), die nach dem entgeltlich erworben wurden und sonstige Wirtschaftsgüter und Derivate (insb. Anleihen und Zertifikate), die ab dem entgeltlich erworben wurden. Beteiligungen nach der alten Rechtslage (das bedeutet zumindest 1% Anteilsinhaberschaft an einer Gesellschaft) werden in das neue System der Vermögenszuwachsbesteuerung übernommen und unterliegen im Veräußerungsfall auch dem Sondersteuersatz von 25%. Die Steuerpflicht wird nur dann unterdrückt, wenn die vor dem erworbene Beteiligung, zum unter 1% gesunken ist und nach Ablauf von 5 Jahren (10 Jahren bei Umgründungen) veräußert wird. 3

4 Anschaffungen (ausgenommen die soeben erwähnten Beteiligungen) vor den oben angeführten Stichtagen ( bzw ) stellen Altbestand dar und folgen in der Besteuerung der alten Rechtslage. Automatischer Verlustausgleich Verlustverwertung Die Bank hat für alle bei ihr gehaltenen Depots eines Steuerpflichtigen, somit depotübergreifend, automatisch einen Verlustausgleich vorzunehmen. Dabei werden unter Berücksichtigung unten angeführter Verlustverwertungsregeln positive und negative Einkünfte aus Kapitalvermögen saldiert und der KESt-Abzug entsprechend angepasst (vermindert). Hält der Steuerpflichtige bei verschiedenen Banken Depots oder befindet sich eines im Ausland, besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Verlustausgleichsoption, im Rahmen derer (bestimmte) positive Einkünfte mit bestehenden negativen Einkünften (Verlusten) ausgeglichen werden können. Der automatische Verlustausgleich kommt darüber hinaus u.a. in folgenden Fällen nicht zur Anwendung: Einkünfte aus Gemeinschaftsdepots Einkünfte aus betrieblichen Depots Einkünfte aus Treuhanddepots Es sind folgende Verlustausgleichsbeschränkungen (im Privatvermögen) zu beachten: Veräußerungsverluste bzw. Verluste im Zusammenhang mit Derivaten können nicht mit Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (wie z.b. Sparbuchzinsen) oder mit Zuwendungen aus Privatstiftungen verrechnet werden. Sondersatzbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen können nicht mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden, die dem Einkommensteuertarif unterliegen. Verluste aus Kapitalvermögen (Privatvermögen) dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Ein Verlustvortrag in Folgejahre ist (im Privatvermögen) nicht möglich. Die obigen Verlustverwertungsbestimmungen gelten im Übrigen auch dann, wenn der Steuerpflichtige von der Regelbesteuerungsoption Gebrauch macht. Anschaffungsnebenkosten im privaten Bereich Ausgaben (wie etwa Fremdfinanzierungskosten oder Depotgebühren) können steuerlich nicht berücksichtigt werden, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Sondersteuersatz von 25% unterliegenden Einkünften stehen. Gegenstand der Besteuerung sind demnach die ungekürzten Kapitaleinkünfte (=Bruttobesteuerung). Darüber hinaus können im Privatvermögen allfällige Anschaffungsnebenkosten (z.b. Handelsgebühren) steuerlich nicht geltend gemacht werden. Demzufolge erhöhen diese Ausgaben die steuerlichen Anschaffungskosten des Wertpapiers nicht. Anschaffungsnebenkosten im betrieblichen Bereich sind wie bisher Teil der Anschaffungskosten und erhöhen diese entsprechend. 4

5 Schenkungen Bei Schenkungen und Erbschaften und damit im Zusammenhang stehenden Depotübertragungen kommt es zu keiner Veräußerungsgewinnbesteuerung. Es muss jedoch der Bank z.b. mittels Notariatsakt oder Einantwortungsbeschluss nachgewiesen werden, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung gehandelt hat. Kapitalvermögen natürlicher Personen im Betriebsvermögen Die im Rahmen der Vermögenszuwachsbesteuerung eingeführte Substanzbesteuerung brachte keine Änderungen für Betriebsvermögen. Wertsteigerungen waren im betrieblichen Vermögen auch nach alter Rechtslage steuerpflichtig. Jene Bereiche, die im Betriebsvermögen natürlicher Personen Änderungen bzw. Neuerungen erfahren haben, werden nachstehend im Überblick dargestellt: Keine Endbesteuerungswirkung bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen. Anschaffungsnebenkosten sind bei der Veräußerungsgewinnbesteuerung zu berücksichtigen. Verluste aus Abschreibungen bzw. aus der Veräußerung von dem Sondersteuersatz unterliegenden Kapitalvermögen dürfen nur noch zur Hälfte abgesetzt, jedoch nach Ausgleich mit betrieblichen Gewinnen auch mit sämtlichen anderen Einkünften ausgeglichen werden. Ein daraus resultierender Verlust kann in Folgeperioden vorgetragen und ausgeglichen werden. Stand: September 2013 Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie Wiedner Hauptstraße 63 A-1045 Wien T: +43-(0) F:+43-(0) Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter! 5

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