3. Die mit der Anfechtung im Zuwendungsverhältnis verbundene Folge konkurrierender Anfechtungsansprüche ist auf Rechtsfolgeebene zu lösen.
|
|
- Angelika Vogel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Leitsätze 1. Eine durch eine mittelbare Zuwendung des Schuldners bewirkte gläubigerbenachteiligende Vermögensverminderung kann auch darin liegen, dass dieser selbst einen Anspruch auf das dem Dritten Zugewandte gegen seinen Leistungsmittler hatte und er diesen Anspruch mit der Leistung an den Dritten verliert. 2. Der Empfänger einer mittelbaren Zuwendung kann, wenn sowohl über das Vermögen seines Schuldners wie auch über das Vermögen des Leistungsmittlers ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, gegenüber beiden Insolvenzmassen Anfechtungsansprüchen ausgesetzt sein; im Ergebnis muss er die Leistung jedoch nur einmal zurückgewähren. 3. Die mit der Anfechtung im Zuwendungsverhältnis verbundene Folge konkurrierender Anfechtungsansprüche ist auf Rechtsfolgeebene zu lösen. 4. Gegen die Anfechtung im Zuwendungsverhältnis nach 134 Abs. 1 InsO kann der Empfänger der unentgeltlichen Leistung eine Zahlung im Valutaverhältnis gemäß 143 Abs. 2 Satz 1 InsO, 818 Abs. 3 BGB einwenden. Ob daneben die Zahlung im Valutaverhältnis als Aufwendung für die mit dem Anfechtungsrecht belastete Leistung nach 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 288 Abs. 1, 292 Abs. 1, 994, 995 BGB gelten kann, lässt der Senat offen.
2 2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 13 U 1672/07 10 O 368/06 LG Dresden Verkündet am Die Urkundsbeamtin: S... Justizobersekretärin IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Rechtsanwalt... A..., als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B... mbh, - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I..., vertreten durch den Vorstand gegen - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rechtsanwalt...S..., als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M GmbH, - Nebenintervenient - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte wegen Insolvenzanfechtung
3 3 hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden im schriftlichen Verfahren, wobei Schriftsätze berücksichtigt worden sind, die bis zum eingereicht worden sind, durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. O..., Richter am Oberlandesgericht K... und Richter am Oberlandesgericht S... für Recht erkannt: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom , Az.: 10 O 368/06, abgeändert und - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - wie folgt neu gefasst: a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.597,00 EUR nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem zu zahlen. b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 3/8 und der Kläger zu 5/8, der in diesem Umfang auch die Kosten des Nebenintervenienten zu tragen hat. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nach Maßgabe der Gründe zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bau... mbh (nachfolgend: Schuldnerin), das auf deren Antrag vom am eröffnet wurde. Diese gründete im März 1991 die... M GmbH (nachfolgend: Tochtergesellschaft), über deren Vermögen auf Antrag vom am das Insolvenzverfahren eröffnet und der Nebenintervenient zum Verwalter bestellt wurde. Der Kläger verlangt von der
4 4 Beklagten Zahlungen auf rückständige Beiträge zur Gesamtsozialversicherung im Wege der Insolvenzanfechtung zurück, die von der Schuldnerin auf entsprechende Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft geleistet wurden. Auf die Feststellungen des angegriffenen Urteils wird mit folgender Ergänzung Bezug genommen: Der Nebenintervenient focht gegenüber der Beklagten ebenfalls Zahlungen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von ,64 EUR an (vgl. Anlage B 1, Bl. 26 f. da), wobei Gegenstand dieser Anfechtung - mit Ausnahme der Zahlung vom in Höhe von 4.130,24 EUR - unter weiteren auch die nunmehr vom Kläger zurückgeforderten Zahlungen waren. Die Beklagte zahlte an den Nebenintervenienten zur Abgeltung dieser Anfechtungsansprüche im Vergleichswege insgesamt ,00 EUR mit der Abrede, diesen Betrag an den Kläger weiterzuleiten, wenn im Verhältnis zwischen den Insolvenzverwaltern in einem anderen Verfahren rechtskräftig festgestellt werde, wem das Anfechtungsrecht gegenüber den Zahlungsempfängern zustehe. Das Landgericht hat der Klage gestützt auf 143, 134 InsO vollständig stattgegeben. Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend, bei den angefochtenen Zahlungen handele es sich um mittelbare Zuwendungen der Tochtergesellschaft, so dass ein Anfechtungsrecht nur des Nebenintervenienten gegeben sei. Die Mittel seien der Schuldnerin von der Tochtergesellschaft zur Verfügung gestellt worden. Es habe eine Verrechnungsabrede und ein Cash-Management zwischen beiden Gesellschaften gegeben, bei dem Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der Tochtergesellschaft durch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Fiskus und der Einzugsstelle für Gesamtsozialversicherungsbeiträge ausgeglichen worden seien. Zu Unrecht habe das Landgericht zudem die Unentgeltlichkeit der Leistungen bejaht. Die Forderung der Beklagten gegenüber der Tochtergesellschaft seien nicht wertlos gewesen, weil diese
5 5 nicht zahlungsunfähig gewesen sei. Im Übrigen sei die Schuldnerin selbst auch gegenüber der Beklagten zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet gewesen, weil diese die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft entliehen habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Dresden vom , Az.: 10 O 368/06, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Bei den angefochtenen Zahlungen handele es sich nicht um mittelbare Zuwendungen, weil das von der Schuldnerin Geleistete nicht aus dem Vermögen der Tochtergesellschaft stamme. Insbesondere habe die Tochtergesellschaft die für die jeweilige Zahlung notwendigen Mittel nicht zuvor zweckgebunden zur Verfügung gestellt. Verbindlichkeiten beider Unternehmen seien zuletzt jeweils von demjenigen getilgt worden, der über die nötige Liquidität verfügt habe, und zwar dann unmittelbar aus dem Vermögen der die Zahlung ausführenden Gesellschaft. Das Bestreiten der Zahlungsunfähigkeit der Tochtergesellschaft gehe nicht substantiiert auf die hierzu vom Kläger vorgetragenen Tatsachen ein. Der Kläger hat vom Nebenintervenienten eine Zahlung erhalten, die er in Höhe von 8.656,78 EUR auf die Hauptforderung verrechnet hat. Er hat daraufhin den Rechtsstreit in Höhe von 8.656,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem aus diesem Betrag für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P... und B... Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom Bezug genommen. Im Übrigen
6 6 wird ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften vom und Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Das Urteil des Landgerichts beruht auf einem Rechtsfehler, soweit es die Beklagte über einen Betrag von 4.597,00 EUR nebst Zinsen hinausgehend verurteilt hat. Der Anfechtungsanspruch ist wegen der Zahlung in Höhe von 4.130,24 EUR vom begründet. Hinsichtlich der weiteren im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Zahlungen vom und in Höhe von 3.111,74 EUR ist der Anfechtungsanspruch nur in Höhe von 466,76 EUR begründet, nachdem der Nebenintervenient diese Zahlungen im Verhältnis zur Beklagten angefochten und diese im Vergleichswege eine Zahlung in Höhe von 85 % des Nennbetrags der jeweiligen Forderung geleistet hat. 1. Die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte unterliegen der Anfechtung gemäß 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO. a) Bei sämtlichen Zahlungen handelt es sich um unentgeltliche Verfügungen im Sinne des 134 Abs. 1 InsO. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist die Tilgung einer nicht werthaltigen, gegen einen Dritten gerichteten Forderung unentgeltlich, weil der Empfänger der Zahlung keine ausgleichende Gegenleistung erbringt (BGH ZIP 2006, 957, 958; BGH ZIP 2008, 1385, 1386). Von der Wertlosigkeit der Forderung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Dritte vermögenslos ist (vgl. Wittig, NZI 2005, 606, 608; Kirchhof, in: Münchner Kommentar, InsO, 2. Aufl., 134 Rn. 31a, Henckel, in: Jäger,
7 7 InsO, 134 Rn. 25). Die Zahlungsunfähigkeit des Dritten ist ein Indiz für die Wertlosigkeit der Forderung. Ob dieses Indiz für sich genommen ausreicht, um die Wertlosigkeit der Forderung zu belegen (so wohl BGH ZIP 2006, 957, 958; BGH ZIP 2005, 767, 768; OLG Stuttgart NZI 2002, 112, 114) oder weitere für die Vermögenslosigkeit des Dritten sprechende Umstände hinzutreten müssen (vgl. Wittig, a.a.o., Kirchhof, a.a.o.) lässt der Senat offen, weil solche Umstände jedenfalls in diesem Fall vorliegen. Die gegen die Tochtergesellschaft gerichteten Forderungen der Beklagten waren wertlos. Die Tochtergesellschaft war zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen zahlungsunfähig. Der Kläger hat hierzu unter Vorlage von durch die Tochtergesellschaft selbst erstellten Aufzeichnungen (Anlage K 16) dargelegt, dass bereits im Sommer 2006 wesentliche Teile der Verbindlichkeiten, darunter auch solche gegenüber Sozialversicherungsträgern, nicht getilgt werden konnten. Die Aufstellung, der die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten ist, belegt, dass zum Beitragsrückstände in Höhe von ,79 EUR, die zu diesem Zeitpunkt älter als 10 Wochen waren und am fällig werdende Beträge in Höhe von ,84 EUR nicht beglichen waren. In dem bereits kurze Zeit nach den streitgegenständlichen Zahlungen eingeleiteten vorläufigen Insolvenzverfahren stellte der vorläufige Insolvenzverwalter kein wesentliches freies Vermögen fest, aus dem die Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft hätten gedeckt werden können (vgl. Anlage K 8). Diese - im Ergebnis für die Wertlosigkeit der Forderungen sprechenden - Indizien hat die Beklagte nicht entkräftet.
8 8 bb) Schließlich war die Schuldnerin der Beklagten nicht selbst zur Beitragszahlung verpflichtet. Ob es zwischen der Schuldnerin und ihrer Tochtergesellschaft tatsächlich zu einer Überlassung von Arbeitnehmern gekommen ist und ob aus diesem Tatbestand Beitragspflichten der Schuldnerin resultierten, kann offen bleiben. Die Beklagte vermochte keinen Sachverhalt darzulegen, aufgrund dessen der Senat dieses für die hier streitgegenständlichen Beitragszahlungen annehmen könnte. b) Die Zahlungen benachteiligen die Gläubiger der Schuldnerin ( 129 Abs. 1 InsO). Dies gilt auch, soweit Zahlungen an die Beklagte auf Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung geleistet wurden (BGH ZIP 2006, 290, 291). Mit der Änderung des 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV zum hat sich die Rechtslage jedenfalls hier nicht geändert, weil diese Vorschrift nur auf Insolvenzverfahren Anwendung findet, die nach dem eröffnet wurden (BGH NZI 2008, 293, 294). 2. Die Zahlungen der Schuldnerin vom , , und in Höhe von insgesamt ,52 EUR unterlagen allerdings auch der Anfechtung des Nebenintervenienten gegenüber der Beklagten gemäß 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO. a) Die von der Schuldnerin innerhalb einer Frist von drei Monaten vor dem am gestellten Insolvenzantrag aus Sicht der Beklagten als Dritte geleisteten Zahlungen waren inkongruent, weil die Beklagte sie in dieser Art nicht fordern konnte. Wie oben näher dargelegt, war die Tochtergesellschaft der Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt auch zahlungsunfähig.
9 9 b) Durch die Zahlungen der Schuldnerin werden die Gläubiger der Tochtergesellschaft auch benachteiligt. Der Senat verkennt dabei nicht, dass das Thüringer Oberlandesgericht in dem zwischen dem Kläger und dem Nebenintervenienten geführten Rechtsstreit eine Gläubigerbenachteiligung verneint hat (Urteil vom , Az.: 1 U 161/06, Umdruck Seite 11) und der Bundesgerichtshof (Beschluss vom , IX ZR 229/06) in dem die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil betreffenden Beschwerdeverfahren angenommen hat, die von der Schuldnerin veranlassten Zahlungen seien aus deren Vermögen und nicht mittelbar aus dem Vermögen der Tochtergesellschaft geleistet worden. Auf der Grundlage der im vorliegenden Verfahren nach 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen nimmt der Senat allerdings eine die Gläubiger der Tochtergesellschaft benachteiligende mittelbare Zuwendung an. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen Zahlungen, die unter Einschaltung eines Leistungsmittlers erbracht werden, als mittelbare Zuwendungen der Anfechtung, wenn diese als unmittelbar vom Schuldner erbrachte Leistungen ohne weiteres anfechtbar wären, so z.b. wenn der Schuldner einen Drittschuldner anweist, die von diesem geschuldete Leistung nicht ihm, sondern einem Gläubiger des Schuldners zu erbringen und dieser erkennen kann, dass es sich dabei um eine Leistung des Schuldners handelt (vgl. BGHZ 174, 228, 239; OLG Stuttgart NZI 2002, 112, 114). Voraussetzung für die Anfechtbarkeit einer solchen mittelbaren Zuwendung ist allerdings, dass der Schuldner eine Rechtsposition aus seinem Vermögen aufgibt, die selbst Grundlage der Anfechtung sein könnte (BGHZ 72, 39, 42; BGH WM 1955, 407, 409 f.). Hierfür genügt es, wenn der Gegenwert für den Erwerb des Anfechtungsgegners aus dem Vermögen des
10 10 Schuldners stammt (BGHZ 174, 228, 237; Kirchhof, in: Münchner Kommentar, InsO, 2. Aufl., 129 Rn. 71 m.w.n.). In dem der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalt war eine mittelbare Zuwendung gegeben, weil die Schuldnerin ihrem Leistungsmittler entweder das zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten erforderliche Geld überwiesen oder ihm Gegenstände ihres Aktivvermögens übertragen hatte, damit deren Gegenwert für die Erfüllung eingesetzt werden konnte (vgl. BGH, a.a.o.). Damit sind allerdings die für eine mittelbare Zuwendung in Betracht kommenden Fallgestaltungen nicht abschließend beschrieben. Wie in den Fällen einer Anweisung auf Schuld regelmäßig, kann die durch die mittelbare Zuwendung bewirkte Vermögensminderung des Schuldners auch darin liegen, dass dieser selbst einen Anspruch auf das dem Dritten Zugewandte gegen sein Leistungsmittler hatte und er diesen Anspruch mit der Leistung an den Dritten verliert (vgl. BGHZ 72, 39, 42; BGH NJW 1998, 2592, 2599; BGHZ 142, 284, 288; BGHZ 174, 314, 316; BGH ZIP 2008, 2182; Henckel, in: Jäger, InsO, 130 Rn. 40, 47; Kirchhof, in: Münchner Kommentar, InsO, 2. Aufl., 19 Rn. 71). bb) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zwischen der Schuldnerin und ihrer Tochtergesellschaft Verrechnungskonten geführt wurden, in denen Ansprüche aus wechselseitig erbrachten Leistungen eingestellt wurden. Auf diese Weise wurden Ansprüche der Tochtergesellschaft aus für die Schuldnerin erbrachten Werkleistungen mit aus Zahlungen der Schuldnerin an Gläubiger der Tochtergesellschaft herrührenden Ausgleichsansprüchen verrechnet. Der Kläger hat diesbezüglich im Verfahren erster Instanz eingestanden ( 288 ZPO), dass durch die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte Forderungen der Tochtergesellschaft gegen die
11 11 Schuldnerin in voller Höhe befriedigt worden sind (vgl. Schriftsatz vom , Bl. 133 da), mithin zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung ein diese übersteigender Verrechungssaldo zu Gunsten der Tochtergesellschaft bestand. Gegenwert für die von der Schuldnerin erbrachten Leistungen ist danach der Verlust der der Tochtergesellschaft aus der Verrechnungsabsprache zustehenden Ansprüche. Aufgrund der Verrechnungsabrede waren beide Unternehmen auch darüber einig, dass der Gegenwert für die Zahlung an die Beklagte letztlich aus dem Vermögen der Tochtergesellschaft herrühren sollte. Ob diese oder deren Gläubiger gegen die Schuldnerin einen Anspruch auf die Vornahme dieser Zahlungen hatte, ist unerheblich. Ausreichend ist - und das steht für den Senat auf der Grundlage der Aussage des Zeugen B... fest -, dass die Schuldnerin nach wöchentlich erfolgter Absprache die Tilgung der jeweils besonders dringlichen Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft auf deren Bitte hin übernahm. cc) Nicht gefolgt werden kann dem Kläger in seiner, auch der Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts zugrunde liegenden Argumentation, eine Benachteiligung der Gläubiger der Tochtergesellschaft durch diese Verfahrensweise scheide aus, weil deren Ansprüche gegen die Schuldnerin ohnehin wertlos gewesen seien. Hierauf kommt es nicht an, weil die mittelbaren Zuwendungen der Tochtergesellschaft so zu behandeln sind, als habe die Schuldnerin an diese und sie wiederum an die Beklagte geleistet (BGHZ 174, 228, 237). Damit ist für die anfechtungsrechtliche Beurteilung zu unterstellen, dass die Tochtergesellschaft die Forderung aus eigenen Mitteln beglichen hat (vgl. auch Keller, EWiR 2008, 211, 212). Ob die Tilgung der Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der Tochtergesellschaft möglicherweise ihrerseits
12 12 der Insolvenzanfechtung unterlegen hätte, bleibt als hypothetische Betrachtung unerheblich. 3. Die Beklagte ist hinsichtlich der Zahlungen vom und in Höhe von insgesamt 3.111,74 EUR nur noch in Höhe von 466,76 EUR bereichert, nachdem sie an den Nebenintervenienten bereits im Vergleichswege eine Zahlung in Höhe von ,00 EUR leistete. a) Ebenso wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom , Az: IX ZR 194/04 (BGHZ 174, 228) geht auch der Senat im Ergebnis davon aus, dass die Beklagte nicht wegen derselben Leistung einerseits dem Kläger und andererseits dem Nebenintervenienten zur Rückerstattung verpflichtet sein kann. Der Senat verneint allerdings einen tatbestandlichen Vorrang der Anfechtung des Nebenintervenienten gegenüber derjenigen des Klägers. aa) Ein tatbestandlicher Vorrang der Deckungsanfechtung würde den schutzwürdigen Interessen des Anfechtungsgegners nicht gerecht. Dieser ist, wie der Bundesgerichtshof zu Recht hervorgehoben hat, in jedem Fall vor doppelter Inanspruchnahme zu schützen. Dies wäre auf der Basis des tatbestandlichen Vorrangs der Deckungsanfechtung zumindest dann nicht sicher zu gewährleisten, wenn der Anfechtungsanspruch im Zuwendungsverhältnis zuerst geltend gemacht und vom Anfechtungsgegner auch erfüllt wird. bb) Der Senat hält auch die Erklärung der Anfechtung im Valutaverhältnis letztlich nicht für ein hinreichendes Ausschlusskriterium. Zunächst ist fraglich, in welcher Weise der im Valutaverhältnis anfechtende Insolvenzverwalter seinen Anfechtungsanspruch geltend machen müsste. Reichte hier die außergerichtliche Geltendmachung, müsste eine im Zu-
13 13 wendungsverhältnis bereits anhängige Klage abgewiesen werden, obwohl nicht feststünde, ob und in welchem Umfang die anfechtbare Leistung später tatsächlich zurückgewährt wird. Das gleiche gilt im Übrigen selbst dann, wenn auf die klageweise Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs abgestellt würde. Eine solche Lösung vermag auch nicht abschließend zu beantworten, wie weit die Ausschlusswirkung reicht, wenn - wie hier - mit dem im Valutaverhältnis anfechtenden Insolvenzverwalter ein Vergleich geschlossen wurde. b) Die mit der Anfechtung im Zuwendungsverhältnis verbundene Folge konkurrierender Anfechtungsansprüche ist auf Rechtsfolgenebene zu lösen. Ob diesbezüglich ein genereller Vorrang der Deckungsanfechtung anzunehmen ist oder ob sich die Frage des Vorrangs letztlich nach dem Inhalt des Deckungsverhältnisses beurteilen muss (hierfür mit beachtlichen Gründen: Brinkmann, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 34. Lfg., Anh. I zu 145 Rn. 58), lässt der Senat offen. Ungeachtet dessen kann der Anfechtungsgegner gegen die Anfechtung im Zuwendungsverhältnis nach 134 Abs. 1 InsO in Höhe der tatsächlich im Valutaverhältnis geleisteten Zahlung die Entreicherung gemäß 143 Abs. 2 Satz 1 InsO, 818 Abs. 3 BGB einwenden. Der Empfänger einer unentgeltlichen Verfügung ist demnach zur Rückgewähr nur verpflichtet, soweit er durch die Leistung bereichert ist. An einer solchen Bereicherung fehlt es, wenn der Anfechtungsgegner das Erlangte an den Berechtigten zurückgezahlt hat. Berechtigt an dem anfechtbar Erlangten ist aus der Perspektive der Beklagten sowohl der Kläger wie auch der Nebenintervenient. Dieser hat durch den Vergleich auf Anfechtungsansprüche im Umfang von insgesamt ,52 EUR eine Zahlung von ,00 EUR erhalten, mithin eine Deckung in Höhe von 85 %. In dieser Höhe kann sich die Be-
14 14 klagte gegenüber dem Kläger auf die Entreicherung berufen. Dass in dem Vergleich zwischen dem Nebenintervenienten und der Beklagten eine andere als die quotale Befriedigung der geltend gemachten Anfechtungsansprüche gewollt war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ob Zahlungen der Beklagten an den Nebenintervenienten daneben auch als Aufwendungen für die mit dem Anfechtungsrecht belastete Leistung gemäß 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 994, 995 BGB gelten können, bedarf keiner Entscheidung, weil die Beklagte dem Anfechtungsanspruch ebenfalls nur das tatsächlich Gezahlte entgegenhalten könnte und die Voraussetzungen des 133 Abs. 1 InsO vom Kläger nicht dargelegt werden. 4. Der Zinsanspruch beruht auf 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 Satz 1 Hs. 2, Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGHZ 171, 38). III. Die vorgenannten Grundsätze berücksichtigt, hat die Klage hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits nur in Höhe von 15 % Aussicht auf Erfolg gehabt, nachdem bereits die Zahlung an den Nebenintervenienten zur Unbegründetheit des Anfechtungsanspruchs führte. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 91a Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung beruht auf 708 Nr. 10, 711 ZPO.
15 15 V. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen, soweit es um die Anfechtbarkeit der Zahlungen vom und geht. Soweit der Senat die Zahlungen als mittelbare Zuwendungen der Tochtergesellschaft behandelt, dient die Zulassung der Revision der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Im Übrigen ist die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses der hier bejahten Anfechtungsansprüche von grundsätzlicher Bedeutung. Dr. O... K... S...
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. Verkündet am: 30. März 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 84/05 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit ja nein ja Verkündet am: 30. März 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Mai in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 150/16 BESCHLUSS vom 3. Mai 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 Zur Vorsatzanfechtung der Verrechnung von Beitragsforderungen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. September in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 313/16 BESCHLUSS vom 27. September 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 133 Abs. 1 af Der Anfechtungsgegner trägt die Darlegungs- und Beweislast
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 5. Juni 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 163/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. Juni 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrEvolution vom Sozialarbeiter zum Juristen?
Evolution vom Sozialarbeiter zum Juristen? Veränderungen in der Beratungspraxis von 1999 bis 2016 InsO 133 Abs. 1 Ein uneigennütziger Treuhänder unterliegt der Vorsatzanfechtung, wenn er nach Kenntnis
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. Oktober in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 147/07 BESCHLUSS vom 16. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 129 Begleichen nicht persönlich haftende Gesellschafter die Verbindlichkeit
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Mehr1. Die Erfüllung von Insolvenzanforderungen durch den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter kann der Insolvenzanfechtung
Leitsätze: 1. Die Erfüllung von Insolvenzanforderungen durch den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter kann der Insolvenzanfechtung unterliegen. 2. Befriedigt der vorläufige Insolvenzverwalter ohne
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrOberlandesgericht Karlsruhe. Beschluss
Geschäftsnummer: 6 U 58/14 1 O 5/14 Landgericht Mosbach 14. August 2014 Oberlandesgericht Karlsruhe 6. Zivilsenat Beschluss Im Rechtsstreit Dr. E. L. P. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der G.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 20/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 3 O 345/04 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 10.1.2007 Verkündet am 10.1.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 42/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 1 O 259/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 16.8.2006 Verkündet am 16.8.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 11. Oktober 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 195/04 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Oktober 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 421/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 62/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 O 186/04 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn H S, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 131/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 7/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 12.06.2007 Verkündet am 12.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 81/18 BESCHLUSS vom 15. November 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:151118BIXZR81.18.0 - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 104/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 623/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 14.02.2007 Verkündet am 14.02.2007 Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 105/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 571/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Verkündet am 09.02.2005..., Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 441/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 3. März 2005 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 131/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO 91a, 99 Abs. 1 Erklärt
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 22/07 BESCHLUSS vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 133 Abs. 1 Satz 1 Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 190/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. Mai 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein InsO
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 175/13 BESCHLUSS vom 21. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB175.13.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch die Vorsitzende
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
3 U 79/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 002 12 O 258/04 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 21.12.2005 verkündet am 21.12.2005 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 16/16 BESCHLUSS vom 9. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:090317BIXZA16.16.0 - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 82/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 6 O 477/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 08.02.2006 Verkündet am 08.02.2006 Farin Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 194/02 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Mai 2003 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein
MehrAz.: 11 W 1293/01. Leitsatz:
Az.: 11 W 1293/01 Leitsatz: Wer einen einen Ehegatten seines Darlehensnehmers auf sittenwidrige Art und Weise als Mit-Darlehensnehmer verpflichtet, haftet aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Ersatz
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 93/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 47/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 21. Januar 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 105/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 237/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 19.3.2008 Verkündet am 19.3.2008 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 115/12 BESCHLUSS vom 14. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 133 Abs. 1; AO 252 Beauftragt eine Behörde oder ein Sozialversicherungsträger
MehrVertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 27/07 URTEIL Verkündet am: 2. Juni 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrAktuelle Fragen des Insolvenzanfechtungsrechts. Vortrag beim Arbeitskreis Insolvenzrecht Berlin/Brandenburg am 26. November 2008
Dr. Gero Fischer Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a. D. Aktuelle Fragen des Insolvenzanfechtungsrechts Vortrag beim Arbeitskreis Insolvenzrecht Berlin/Brandenburg am 26. November 2008 Unterlagen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 95/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Januar 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 177/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 14 Abs. 1 Wird der Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einer vollstreckbaren
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 5/10 Verkündet am: 17. September 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 13. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 116/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 104/13 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Oktober 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrAktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 1746/01 Leitsatz: Schadensersatz wegen Nichterfüllung schuldet auch wer als Käufer nach Wandlung den Kaufgegenstand nicht mehr zurückgeben kann weil er ihn schon anderweitig verkauft
MehrLeitsatz: Vorschriften: 5 Abs. 4 GmbHG. Suchbegriffe: Sachgründung Gegenstand der Sacheinlage Bezeichnung
Leitsatz: Bei einer Sachgründung müssen die eingebrachten Sachen nicht im Gesellschaftsvertrag identifizierbar beschrieben sein. Es reicht aus wenn der Registerrichter aus dem Zusammenspiel von Gesellschaftsvertrag
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 470/15 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. Juli 2017 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 519/07 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. Januar 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 67/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 8 O 512/06 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 21.11.2007 Verkündet am 21.11.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II Z R 3 4 / 1 3. vom. 3. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF II Z R 3 4 / 1 3 BESCHLUSS vom 3. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 188/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 639/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Abschrift Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn P...
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 126/17 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. Juli 2018 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 216/12 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. März 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung
MehrLeitsatz: 1. Alle Ansprüche aus gewerbsmäßiger Geschäftsbesorgung verjähren in zwei Jahren, auch die Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen.
Aktenzeichen: 11 U 762/02 Leitsatz: 1. Alle Ansprüche aus gewerbsmäßiger Geschäftsbesorgung verjähren in zwei Jahren auch die Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen. 2. Wer nur Mit-Bucheigentümer ist hat
MehrAktenzeichen: 11 U 2537/01. Sonstiges Zivilrecht. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 2537/01 Sonstiges Zivilrecht Leitsatz: Wer Eigentum erworben hat für den spricht eine gesetzliche Vermutung dass er Eigentümer geblieben ist. Wenn der Eigentümer einem anderen Mitbesitz
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 100/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 526/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 22.12.2006 Verkündet am 22.12.2006 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juni in dem Insolvenzverfahren. InsO 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 148 Abs. 2; ZPO 850f Abs.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 31/10 BESCHLUSS vom 5. Juni 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 148 Abs. 2; ZPO 850f Abs. 1 Über die Massezugehörigkeit
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 22. Oktober 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 182/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. Oktober 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 506/14 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. April 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 128/13 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 21. November 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrIM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL
Verkündet am: 25.01.2013 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: wegen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 184/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrOberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil 13 U 177/12 9 O 102/12 Landgericht Hannover Verkündet am 16. Mai 2013 Frank, Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 90/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 13 O 661/04 Landgericht Frankfurt/Oder Anlage zum Protokoll vom 19. Juli 2006 Verkündet am 19. Juli 2006 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,
Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF X I Z R 3 9 7 / 1 4 BESCHLUSS vom 12. Mai 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ZPO 78 Abs. 1, 307, 335 Abs. 1, 555 Abs. 1 und 3 1. Nachdem die Revision begründet worden
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 80/06 BESCHLUSS vom 6. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 712, 714, 719 Abs. 2 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 46/14 BESCHLUSS vom 10. Mai 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 240, 767, 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 InsO 85, 86, 180 Abs. 2, 184 Zu der Frage, ob und
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil
4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 55/08 BESCHLUSS vom 4. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 712, 719 a) Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 171/00 URTEIL in der Patentnichtigkeitssache Verkündet am: 13. Juli 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk : ja
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 U 33/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 6 O 368/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 23.09.2003 Verkündet am 23.09.2003... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 146/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 505/03 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 15.12.2004 Verkündet am 15.12.2004... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
7 U 137/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 11 O 307/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 14.12.2007 Verkündet am 14.12.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Dezember in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 291/11 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2013 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 234 Abs. 1, 569 Abs. 1 Werden dem Rechtsanwalt zur Abfassung
MehrOBERLANDESGERICHT OLDENBURG
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil 13 U 66/14 5 O 2164/12 Landgericht Oldenburg Verkündet am 23. Dezember 2014 In dem Rechtsstreit 1. S. M,.., G, 2. B Sachversicherung AG, vertreten
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
8 U 40/03 014 13 O 438/02 Landgericht Frankfurt (Oder) Verkündet am 25.03.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
Mehr12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung
12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung In einem Urteil vom 6. April 2016 Aktenzeichen: 113 C 3374/15 hat das Amtsgericht
MehrUrteil. Hanseatisches Oberlandesgericht IM NAMEN DES VOLKES. Az.: 7 U 112/ O 164/09 LG Hamburg. In dem Rechtsstreit
Hanseatisches Oberlandesgericht Az.: 7 U 112/10 324 O 164/09 LG Hamburg Verkündet am 01.11.2011 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Urteil In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Oktober in dem Verfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 129/07 BESCHLUSS vom 9. Oktober 2008 in dem Verfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 209, 210; ZPO 104 Abs. 2 Macht der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Februar in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 175/11 BESCHLUSS vom 7. Februar 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 54, 63 Abs. 2; 209 Abs. 1 Nr. 1 Reicht die Insolvenzmasse bei gewährter
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 76/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 51/02 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 25.11.2004 Verkündet am 25.11.2004... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrAusfertigung IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtiate: Rechtsanwälte W aldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz.
Ausfertigung Oberlandesgericht München Az.: 29 U 4723/13 7 0 25832/12 LG München I Verkündet am: 03.Q4.2Q14- Justizangestellte IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit - Klägerin und Berufungsbeklagte -
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 165/05 URTEIL Verkündet am: 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja in dem Rechtsstreit
MehrOBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 10 U 2304/11 19 O 1303/10 LG München I Verkündet am 21.10.2011 Die Urkundsbeamtin:... IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger und Berufungsbeklagter
MehrDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem zu zahlen.
OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2014 27 U 58/14 Tenor: Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.05.2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 295/02 BESCHLUSS vom 13. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja EGZPO 26 Nr. 8 a) Bei Feststellung der Erledigung im Berufungsurteil bemißt sich
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 6/09 BESCHLUSS vom 24. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1; RVG-VV Nr. 3200 Beantragt der Berufungsbeklagte nach Einlegung und Begründung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 2. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 65/14 BESCHLUSS vom 2. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 719 Abs. 2, 712 Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der aus
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 5/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Juli 2003 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein
MehrAktenzeichen: 11 U 696/02. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 696/02 Leitsatz: Der Bauherr nimmt konkludent die Werkleistung ab wenn er sich nach mehreren Besichtigungen mit dem Unternehmer über die Höhe der noch zu erstellenden Schlussrechnung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 79/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 221/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 13.01.2004 verkündet am 13.01.2004... Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrLG Detmold, Urteil vom O 138/15
LG Detmold, Urteil vom 08.02.2016-1 O 138/15 Tenor: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.721,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2015 zu zahlen;
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
8 U 104/03 Si. 8 O 72/03 Landgericht Potsdam Verkündet am 25. März 2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil in dem
MehrFehlende Prozessführungsbefugnis für Quotenverringerungsschaden und Verjährung des Anspruchs auf Erstattung von Zahlungen nach Insolvenzreife
OLG München, Urteil v. 18.05.2017 23 U 5003/16 Titel: Fehlende Prozessführungsbefugnis für Quotenverringerungsschaden und Verjährung des Anspruchs auf Erstattung von Zahlungen nach Insolvenzreife Normenketten:
MehrLandgericht Trier. Urteil
Aktenzeichen: 1 S 91/14 32 C 31/14 AG Trier Landgericht Trier - In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: IM NAMEN DES VOLKES Urteil - Klägerin und Berufungsklägerin - Rechtsanwälte gegen Haftpflichtunterstützungskasse
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 151/14 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. September 2016 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrLandgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
A 30.06.2015-09:06 0231 92(Ti0200 Landgericlrt Dortmund S. 3/15 1 S 67/15 20 C 48/14 Amtsgericht Bottrop Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 169 Abs. 3 ZPO) Verkündet am 27.05.2015 Fürkötter, Justizobersekretärin
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 185/07 URTEIL Verkündet am: 10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein
Mehr