Gesetze aus der NBauO
|
|
- Heiko Hermann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 69 a Genehmigungsfreie Wohngebäude 1 Gesetze aus der NBauO (1) Keiner Baugenehmigung bedarf in Baugebieten, die ein Bebauungsplan im Sinne des 30 Abs. 1 des Baugesetzbuchs als Kleinsiedlungsgebiete oder als reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete festsetzt, die Errichtung von Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen sowie von Garagen, Stellplätzen und Nebenanlagen im Sinne des 14 der Baunutzungsverordnung für diese Wohngebäude, wenn 1. der Bauherr eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser im Sinne des 58 Abs. 1 und 2 bestellt hat; der Bauherr darf selbst als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser tätig sein, wenn er die Anforderungen nach Nummer 2 erfüllt, 2. die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser den Anforderungen nach 58 Abs. 3 Nr. 1,2 oder 3 entspricht und ausreichend gegen Haftpflichtgefahren versichert ist, 3. die Nachweise über die Standsicherheit von einer Person aufgestellt worden sind, die den Anforderungen nach 58 Abs. 3 Nr. 3 entspricht, 4. die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz von einer Person aufgestellt worden sind, die den Anforderungen nach 58 Abs. 3 Nr. 1,2 oder 3 entspricht, 5. die Gemeinde dem Bauherrn bestätig hat, daß die Erschließung im Sinne des 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches gesichert ist, und 6. das Baugrundstück in dem Zeitpunkt, in dem die in Absatz 3 genannten Unterlagen der Bauaufsichtsbehörde zugehen, nicht von einer Veränderungssperre ( 14 des Baugesetzbuchs) betroffen ist. (2) Absatz 1 gilt auch für Änderungen und Nutzungsänderungen von Gebäuden, die nach Durchführung dieser Baumaßnahmen Gebäude im Sinne des Satzes 1 sind. (3) Der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde vor Durchführung einer Baumaßnahme nach Absatz 1 oder 2 einzureichen 1. eine Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme, 2. einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster, der mindestens die Bezeichnung des Grundstücks nach Gemeinde, Straße, Hausnummer, Grundbuch, Gemarkung, Flur, Flurstück mit Angabe der Eigentümer oder der Erbbauberechtigten sowie die katastermäßigen Grenzen des Grundstücks enthalten muß, 3. eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, daß a) die Voraussetzungen für die Freistellung vom Baugenehmigungsvorbehalt nach Absatz 1 vorliegen, b) der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht und c) die von Sachverständigen im Sinne des 58 Abs. 2 Satz 2 gefertigten Unterlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechend aufeinander abgestimmt und im Entwurf berücksichtigt sind, 4. eine Erklärung von Sachverständigen im Sinne des 58 Abs. 2 Satz 2, daß die von ihnen gefertigten Unterlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechen. (4) Über Ausnahmen und Befreiungen vom öffentlichen Baurecht entscheidet die Bauaufsichtsbehörde auf besonderen Antrag. (5) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat das für das Baugrundstück zuständige Finanzamt über die beabsichtigte Baumaßnahme zu unterrichten.
2 2 (6) Die Durchführung der Baumaßnahme darf von dem Entwurf nicht abweichen. (7) Der Entwurf muß während der Durchführung der Baumaßnahme an der Baustelle vorliegen. Nach Abschluß der Baumaßnahme hat der Bauherr den Entwurf unverzüglich bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Nachweise über die Standsicherheit und den Schall- und Wärmeschutz. (8) Der Bauherr kann verlangen, daß für Baumaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. (9) Die vorstehenden Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit Baumaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 schon nach anderen Vorschriften keiner Baugenehmigung bedürfen. (10) Eine nach den vorstehenden Vorschriften genehmigungsfreie Baumaßnahme bedarf auch dann, wenn nach ihrer Durchführung die Nichtigkeit des Bebauungsplans festgestellt wird, keiner Baugenehmigung. (11) Genehmigungsvorbehalte in anderen Vorschriften, namentlich im Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz und im städtebaulichen Planungsrecht, bleiben unberührt. 58 Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser (1) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, daß der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht. Zum Entwurf gehören die Bauvorlagen, bei Baumaßnahmen nach 69 a die Unterlagen, die im Falle der Baugenehmigungsbedürftigkeit als Bauvorlagen einzureichen wären, und die Ausführungsplanung, soweit von dieser die Einhaltung des öffentlichen Baurechts abhängt. (2) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muß über die Sachkenntnis verfügen, die für den jeweiligen Entwurf erforderlich ist. Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über diese Sachkenntnis, so genügt es, wenn der Bauherr insoweit geeignete Sachverständige bestellt. Diese sind für ihre Beiträge ausschließlich verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, daß die Beiträge der Sachverständigen dem öffentlichen Baurecht entsprechend aufeinander abgestimmt und im Entwurf berücksichtigt werden. (3) Für eine genehmigungsbedürftige Baumaßnahme darf als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser nur bestellt werden, wer 1. die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt führen darf, 2. in die von der Architektenkammer Niedersachsen geführte Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur eingetragen ist, 3. in die von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingetragen ist oder 4. die Berufsbezeichnung lngenieurin oder lngenieur in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, danach mindestens zwei Jahre in einer dieser Fachrichtungen praktisch tätig gewesen und Bedienstete oder Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit. (4) Für die mit der Gestaltung von Innenräumen verbundenen genehmigungsbedürftigen baulichen Änderungen von Gebäuden darf als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser auch bestellt werden, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Innenarchitektin oder Innenarchitekt zu führen.
3 3 (5) Für genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen, die Handwerksmeisterinnen oder Handwerksmeister auf Grund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung entwerfen können, dürfen auch Meisterinnen oder Meister des Maurer-, des Beton- und Stahlbetonbauer- oder des Zimmerer-Handwerks und Personen, die diesen nach 7 Abs. 3,7 oder 9 der Handwerksordnung gleichgestellt sind, als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser bestellt werden. Das gleiche gilt für staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau. (6) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für 1. Stützmauern, selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen, 2. Entwürfe, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach den Absätzen 3 bis 5 verfaßt werden, wie Werbeanlagen und Behälter, und 3. Entwürfe einfacher Art, wenn ein Standsicherheitsnachweis nicht erforderlich ist. 72 Beteiligung der Nachbarn (1) Nachbarn, deren Belange eine Baumaßnahme berühren kann, dürfen den Entwurf bei der Bauaufsichtsbehörde oder bei der Gemeinde einsehen. In den Fällen des 69 a können sie vom Bauherrn Einsicht in den Entwurf auf der Baustelle und die Übersendung von Abdrucken des Entwurfs verlangen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Teile des Entwurfs, die Belange der Nachbarn nicht berühren können. (2) Soll eine Ausnahme von Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch dem Schutz von Nachbarn dienen, insbesondere von den Vorschriften über die Grenzabstände, zugelassen oder eine Befreiung von solchen Vorschriften erteilt werden, so soll die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Nachbarn, soweit sie erreichbar sind, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist geben. Auch sonst kann die Bauaufsichtsbehörde nach Satz 1 verfahren, wenn eine Baumaßnahme möglicherweise Belange berührt, die durch Vorschriften des öffentlichen Baurechts geschützt werden. 89 Baurechtswidrige Zustände, Bauprodukte und Baumaßnahmen (1) Widersprechen bauliche Anlagen, Grundstücke, Bauprodukte oder Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht oder ist dies zu besorgen, so kann die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind. Sie kann namentlich 1. die Einstellung rechtswidriger oder die Ausführung erforderlicher Arbeiten verlangen, 2. die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen ( 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder mit dem Ü-Zeichen ( 28 Abs. 4) gekennzeichnet sind oder ein erforderliches CE- oder Ü-Zeichen nicht tragen, 3. die Verwendung von Bauprodukten, die entgegen 28 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet sind, untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen, 4. die Beseitigung von baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen anordnen, 5. die Benutzung von baulichen Anlagen untersagen, insbesondere Wohnungen für unbewohnbar erklären. (2) Die Bauaufsichtsbehörde hat ihre Anordnungen an die Personen zu richten, die nach den 57 bis 62 verantwortlich sind. Nach Maßgabe der 8, 80 bis 86 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes kann sie auch nicht verantwortliche Personen in Anspruch nehmen. Die Anordnungen gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.
4 4 (3) Die Bauaufsichtsbehörde soll vor Anordnungen nach Absatz 1 die Angelegenheit mit den Betroffenen erörtern, sofern die Umstände nicht ein sofortiges Einschreiten erfordern. (4) Die Bauaufsichtsbehörde kann nach Maßgabe der 64 bis 74 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes Zwangsmittel anwenden. Sie kann ferner bauliche Anlagen, Teile baulicher Anlagen oder Arbeitsstellen versiegeln und Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel sicherstellen, soweit dies zur Durchsetzung von Anordnungen nach Absatz 1 erforderlich ist. Gesetze aus dem BauGB 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. (3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im übrigen nach 34 oder 35. Gesetze aus der VwGO 42 [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage] (1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unter lassung in seinen Rechten verletzt zu sein. 47 [Sachliche Zuständigkeit des OVG bei der abstrakten Normenkontrolle] (1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, 2. von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. (2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. (6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
5 5 80 [Aufschiebende Wirkung] (1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung ( 80 a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, 2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, 3. in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klage Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen. 4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Die Länder können bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ist das besondere lnteresse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft. (4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. (5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden. (6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn 1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder 2. eine Vollstreckung droht.
6 6 (7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. (8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden. 80 a [Verwaltungsakte mit Doppelwirkung] (1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehung anordnen, 2. auf Antrag des Dritten nach 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. (2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehung anordnen. (3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. 80 Abs. 5 bis 8 gelten entsprechend. 113 [Urteilsformel] (1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. (5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. 123 [Erlaß einstweiliger Anordnungen] (1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
7 7 (2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden. (3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß. (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der 80 und 80a. 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens. Gesetze aus der VwVfG Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlaß eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlaß des Verwaltungsaktes oder den Abschluß des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein 294 [Glaubhaftmachung] Gesetze aus der ZPO (1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft. 935 [Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand] Einstweilige Verfügungen in bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. 940 [Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Rechtsfriedens] Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. 945 [Schadensersatzpflicht] Erweist sich die Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des 926 Abs. 2 oder des 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, daß er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.
8 8 Gesetze aus dem BGB 906 [Zuführung unwägbarer Stoffe] (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenzoder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben. (2) Das gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. (3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig [Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch] (1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Gerichtsverfahren alt -> neu
Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
MehrGerichtsverfahren neu -> alt
Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
MehrRechtsbehelfsbelehrungsmuster
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer
MehrHahn/Radeisen Bauordnung für Berlin Handkommentar. 4. Auflage 2007. Nachtrag (Stand 1. Juni 2011)
Hahn/Radeisen Bauordnung für Berlin Handkommentar 4. Auflage 2007 Nachtrag (Stand 1. Juni 2011) 1) Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 7. Juni 2007 (GVBI. S. 222) 9 Änderung der
MehrMöglichkeiten und Erklärungen zur Rechtswahrung
Möglichkeiten und Erklärungen zur Rechtswahrung SGG VwGO VwVfg SGB X SozialGerichtsGesetz VerwaltungsGerichtsOrdnung VerwaltungsVerfahrensGesetz Sozialgesetzbuch 10 Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
MehrSatzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.
Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
Mehran die untere Baurechtsbehörde Eingangsvermerk der Baurechtsbehörde
Anlage 3 Über die Gemeinde Eingangsvermerk der Gemeinde an die untere Baurechtsbehörde Eingangsvermerk der Baurechtsbehörde Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren Aktenzeichen ( 52 LBO) Zutreffendes
MehrNachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB
19. Pantaenius-Immobilientagung am 19. November 2015 in Hamburg Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 906 BGB [Zuführung unwägbarer Stoffe] (1) Der Eigentümer
MehrRechtsschutz und Planerhaltung. www.krautzberger.info 1
Rechtsschutz und Planerhaltung www.krautzberger.info 1 Rechtsschutzfragen 47 VwGO Rechtsschutz gegenüber gemeindlichen Planungen Inzidentkonttrolle z.b. gegen eine Baugenehmigung Auch bei Nachbarklage
MehrBaugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Bezug Antrag vom 07.04.2015 Eingang 04.05.2015
Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Harburg Bezirksamt Harburg - Bauprüfung - 21073 Hamburg Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Bauprüfung Harburger Rathausforum 2 21073 Hamburg Telefon
MehrBaubeginnsanzeige (Art. 68 Abs. 5 BayBO)
An (untere Bauaufsichts- / Abgrabungsbehörde) Nr. im Bau- / Abgrabungsantragsverzeichnis der unteren Bauaufsichtsbehörde Eingangsstempel der unteren Bauaufsichtsbehörde Anlage 7 Zutreffendes bitte ankreuzen
MehrVerordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
Mehrvom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO
Mehr1. Mit welchen 3 Berufen dürfen Rechtsanwälte zusammenarbeiten?
MU Hörübungen zum Thema: Rechtsanwälte Beantworten Sie die Fragen: 1. Mit welchen 3 Berufen dürfen Rechtsanwälte zusammenarbeiten? 2. Rechtsanwälte dürfen Fachanwaltsbezeichnungen auf ihre Briefbögen schreiben.
Mehr-> Baustellen so einrichten, dass errichtet, geändert oder abgebrochen werden kann, ohne, dass Gefahren oder vermeidbare Belästigungen entstehen.
14: Baustellen (1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können
MehrPrüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz
Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)
Mehran die untere Baurechtsbehörde Eingangsvermerk der Baurechtsbehörde
Anlage 4 Über die Gemeinde Eingangsvermerk der Gemeinde an die untere Baurechtsbehörde Eingangsvermerk der Baurechtsbehörde Antrag auf Baugenehmigung ( 49 LBO) Aktenzeichen Bauvorbescheid ( 57 LBO) Zutreffendes
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 312-2 Strafprozessordnung (StPO) 3. Aktualisierung 2015 (25. Juli 2015) Die Strafprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 12 des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des
MehrTeil VII: Vorläufiger Rechtsschutz
146 1. Einführung: 2. einstweiliger Rechtsschutz gegen belastenden Verwaltungsakten 2.1 Grundsatz: die aufschiebende Wirkung nach 80 Abs. 1 VwGO 2.2 Ausnahmen: 80 II 1. III VwGO 2.3 Anordnung des Sofortvollzugs,
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrThüringer Baugebührenverordnung (ThürBauGVO) vom 27. April 2004 (GVBl. S. 580), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2010 (GVBl. S.
Thüringer Baugebührenverordnung (ThürBauGVO) vom 27. April 2004 (GVBl. S. 580), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2010 (GVBl. S.548) (1) Für öffentliche Leistungen der Bauaufsichtsbehörden
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrVERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund
MehrGesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1
MehrDie Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz
Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Prof. Dr. Marc-Philippe Weller - 09.11.2008 www.uni-mannheim.de Seite 1 Häuslebauer (Schuldner Eigentümer)
MehrSatzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.
Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister
MehrVEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v.
1 SATZUNG VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein trägt den Namen 1 VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell
MehrSatzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)
Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen
MehrHaushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012
Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrEinstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO
Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrSatzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)
Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Die Textfassung berücksichtigt - die am 13.03.2008
MehrGesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.
Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken
MehrGesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)
Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im
MehrClip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog
Clip 9 E. Widerspruchsverfahren 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog 2) Statthaftigkeit 68 VwGO 3) Problem: Widerspruchsbefugnis - Fallgruppen - Fallgruppen F. Allgemeine Leistungsklage
MehrVersicherungsvertragsgesetz (VersVG)
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Sechstes Kapitel Haftpflichtversicherung I. Allgemeine Vorschriften 149. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die
MehrDatenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH
Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrPraktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung
Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser
MehrDas Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter www.velbert.de
Nr.26/2015 vom 6. November 2015 23. Jahrgang Inhaltsverzeichnis: (Seite) Bekanntmachungen 2 Bebauungsplan Nr. 639.01 Flandersbacher Weg Nord als Satzung vom 03.11.2015 5 Satzung über die erste Verlängerung
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrDas öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen
Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de
MehrVerwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten
Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
MehrBauantrag. 1. - normales Baugenehmigungsverfahren nach 67 LBO -
Bauantrag 1. - normales Baugenehmigungsverfahren nach 67 LBO - Wer bearbeitet im Fachdienst Bauaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde Bauanträge? Die/Den für die jeweilige Stadt oder Gemeinde zuständige/n
MehrBrauche ich noch eine Baugenehmigung?
Am 1. Mai 2004 tritt die neue Thüringer Bauordnung (ThürBO) in Kraft. Sie wird rund ein Drittel weniger Umfang haben als die bisherige. Sowohl technische Standards an Bauvorhaben als auch deren verfahrensrechtliche
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
Mehr4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO).
Wird eine Vorschlagsliste eingereicht, gehen Sie wie folgt vor: 1. Stempeln mit Eingangsdatum. 2. Bestätigen Sie den Eingang der Vorschlagsliste sofort (Muster-Formular 120b). 3. Wenn die Liste kein Kennwort
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrErgebnisabführungsvertrag
Ergebnisabführungsvertrag zwischen Funkwerk AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111457, und - im folgenden Organträger genannt - Funkwerk Security Communications GmbH, eingetragen
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrBeschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Sankt Augustin Beschlossen: 28.09.1994 Bekannt gemacht: 26.10.1994 in Kraft getreten: 01.11.1994 Geändert durch Ratsbeschluss vom 07.11.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrAnlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
MehrGesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)
Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrGemeinde Baiersbronn. Landkreis Freudenstadt. Bekanntmachung. des Umlegungsbeschlusses des Umlegungsausschusses Kanalweg
Gemeinde Baiersbronn Landkreis Freudenstadt Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses des Umlegungsausschusses Kanalweg und der Auslegung der Bestandskarte mit Bestandsverzeichnis sowie Benennung der Geschäftsstelle
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrMarkenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke
Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom
Mehr1 Gütegrundlage. 2 Verleihung. 2.1 Grundsatz. 2.2 Antragstellung. 2.3 Antragsprüfung. 2.4 Entscheidung. Fassung August 2011
Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens Handbetätigte Geräte zur Brandbekämpfung - Instandhaltungs-Richtlinien und Fachlehrgänge Fassung August 2011 1 Gütegrundlage Die
Mehr1. Welche rechtlichen Grundlagen regeln den Rückbau von Windkraftanlagen in Brandenburg und welche Behörden sind jeweils zuständig?
Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 64 des Abgeordneten Steeven Bretz CDU-Fraktion Landtagsdrucksache 6/149 Rückbau von Windkraftanlagen in Brandenburg Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr.
MehrAbfallentsorgungsgebühren
Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz (Abfallgebührensatzung) vom 15.12.2005 in der Fassung der achten Änderungssatzung vom 17.12.2014 Aufgrund des 7 und 8 der Gemeindeordnung
MehrIVU Traffic Technologies AG
IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
MehrDas System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht
Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen
MehrVerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO)
Sonderprobleme zum Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO (1) Einstweiliger Rechtsschutz bei faktischer Vollziehung des VA Situation: Behörde setzt sich über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer
MehrSatzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen
Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrSatzung der Stadtsparkasse Wunstorf
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.
MehrHinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall
Freie und Hansestadt Hamburg B e h ö r d e f ü r S t a d t e n t w i c k l u n g u n d U m w e l t Amt für Bauordnung und Hochbau Merkblatt des Referats für Bautechnik ABH 31 Hinweise zur Erlangung einer
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrElektrische Anlagen und Betriebsmittel
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds
MehrWMRC. Baurecht. Vorlesung im Wintersemester 2011/2012, TU Berlin. Baurecht. Rechtsanwälte
Vorlesung im Wintersemester 2011/2012, TU Berlin 1 Das gliedert sich im Wesentlichen in: das private vertragliche Beziehungen zwischen Bauherrn und Bauunternehmen das öffentliche Bauordnungsrecht ( Landesbauordnungen)
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle
MehrMuseumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999)
Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung (in der Fassung vom 04.03.1999) Vorsitzender: Uwe Zimmermann - stellv. Vorsitzender: Manfred Gruber - Geschäftsführerin: Monika Brink Kassenwartin: Christa Rügge
MehrStraßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren
Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrReferentenentwurf zu einem Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess
Referentenentwurf zu einem Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess Artikel 1 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
MehrFörderleitlinien der Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/Hagenow
Förderleitlinien der Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/Hagenow 1 Allgemeine Grundsätze Die Stiftung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin für die Region Ludwigslust/ Hagenow
MehrS a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v.
S a t z u n g der Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. (In der Online-Fassung sind alle Angaben und Inhalte ohne Gewähr auf Richtigkeit) ursprüngliche Satzung vom 17.11.1988 geänderte
MehrFörderung der städtebaulichen Denkmalpflege. durch die Investitionsbank. Schleswig-Holstein
Förderung der städtebaulichen Denkmalpflege durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein Gl.-Nr.: 231.5 Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2004 S. 363 Bekanntmachung des Innenministeriums vom 24. März 2004
MehrSatzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015)
Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) berücksichtigte Änderungen: 3 Absatz 2 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 12.02.2007 (Amtsblatt
MehrDie Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den
Mehr.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)
Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...
MehrSatzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht
MehrRichtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"
Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form
MehrAMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau
MehrErste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen
Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen Dr. Klaus Bacher Richter am Bundesgerichtshof Frankfurt, 28. September 2012 Themenübersicht Statistik Änderungen bei Verfahren
MehrHändlerbedingungen für das System GeldKarte
Händlerbedingungen für das System GeldKarte 1. Das Unternehmen nimmt am System GeldKarte der Deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teil. Akzeptanzzeichen dieses Systems sind das GeldKarte-
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
Mehr