Juristisches Repetitorium hemmer

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1 Juristisches Repetitorium Würzburg - Erlangen - Bayreuth - Regensburg - München - Passau - Augsburg Frankfurt/M. - Bochum - Konstanz - Heidelberg - Freiburg - Mainz - Berlin - Bonn Köln - Göttingen - Tübingen - Münster - Hamburg - Osnabrück - Gießen - Potsdam Hannover - Kiel - Dresden - Marburg - Trier - Jena - Leipzig - Saarbrücken - Bremen - Halle - Rostock - Greifswald - Frankfurt/O. - Bielefeld - Mannheim Übersicht 13 Besonderer Teil Übersicht zum Betrug, 263 StGB Kursorte Münster / Osnabrück / Göttingen / Kiel I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung über Tatsachen - Jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen: Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit (Beachte: Abgrenzung zu Werturteilen) (P) Sachverständigengutachten = täuschbare Tatsache? Sachverständigengutachten ist grds. ein subjektiv gefärbtes Werturteil, da es lediglich die Meinung des Sachverständigen über einen Geschehensablauf wiedergibt! - h.m.: Werturteile können ausnahmsweise als Tatsachen i.s.d. 263 zu behandeln sein, da sie einen Anspruch auf Verbindlichkeit haben, insb. weil der Einzelne keine Möglichkeit einer eigenen Beurteilung habe; im täglichen Leben gälten solche Werturteile nicht als subjektiv gefärbt, sondern objektiv richtig! - a.a.: Reines Werturteil! Sachverständiger täuscht aber über seine innere Überzeugung (= innere Tatsache), daß er i.r.d. Gutachtens konkludent behaupte, er sei von der Richtigkeit seiner Behauptung überzeugt! Aus der Rspr.: BGH NJW 1996, 2517 (Beihilfe zum Betrug durch Ausweisung überhöhter Werte im Gutachten) - Täuschungshandlung kann ausdrücklich, konkludent oder auch durch Unterlassen erfolgen, wobei für 263, 13 nur Raum bleibt, wo nicht bereits eine Täuschung durch konkludentes aktives Tun vorliegt: Bei der konkludenten Täuschung ist entscheidend, welcher Erklärungswert dem Gesamtverhalten des Täters nach der Verkehrsauffassung zukommt! Beachte: Der Gebrauchtwagenkauf wird allgemein als risikoreiches Geschäft angesehen, bei dem der Käufer ein Informationsdefizit durch gezieltes Fragen ausgleichen kann; daher ist dem Angebot einer Ware zu einem bestimmten Preis nicht zugleich die Erklärung zu entnehmen, dieser sei angemessen oder üblich. Wurde nicht entsprechend nachgefragt, keine konkludente Täuschung, Betrug durch Unterlassen aber möglich, siehe sogleich! Täuschung durch Unterlassen setzt Aufklärungspflicht aufgrund Garantenstellung voraus, die sich aus Gesetz (z.b. 666 BGB, 16 VVG), aus pflichtwidrigem Vorverhalten oder aus vertraglich bzw. außervertraglich begründeten besonderen Vertrauensverhältnissen ergeben (BGH NStZ 1995, 544 hat eine Garantenstellung aus Treu u. Glauben, 242 BGB, im wesentlichen verworfen)! Beachte: Beim Kauf ist eine Pflicht zur Beseitigung etwaiger Informationslücken nicht sofort gegeben (denn i.d.r. kurzzeitiger Austauschvorgang von Leistung und Gegenleistung), aber Einschränkung dann, wenn es dem Partner erkennbar auf den verschwiegenen Umstand ankommt, wenn die Nichtaufklärung einen erheblichen Schaden verursacht und / oder der Partner erkennbar unerfahren ist!

2 Juristisches Repetitorium Seite 2 (P) Fälle der Fehlbuchung und Fehlüberweisung Eine Fehlbuchung ist ein Vorgang, bei dem einem Konto durch ein bankinternes Versehen ein Betrag gutgeschrieben wird, wogegen eine Fehlüberweisung dadurch gekennzeichnet ist, daß eine Gutschrift infolge einer irrtümlichen Überweisung eines Geldbetrages durch einen Dritten erfolgt. Bisheriger Meinungsstand in der Rspr. und Lit.: - Fehlbuchung: 263 (+), denn durch eine Fehlbuchung erhält der Kontoinhaber keinen Auszahlungsanspruch gegen die Bank! Hebt der Täter mit dieser Kenntnis den Geldbetrag ab, gibt er durch den Überweisungsauftrag zu verstehen, daß sein Kontostand mit der materiellen Rechtslage übereinstimme und daß ihm ein entsprechendes Gutachten zustehe! Folge: konkludente Täuschung zum Nachteil der Bank! - Fehlüberweisung: 263 (-), denn hier wird der Überweisungsempfänger auch Inhaber der Forderung gegen die Bank und hat ihr gegenüber einen Auszahlungsanspruch aus Girovertrag (vgl. 676f BGB) Folge: Betrug zum Nachteil der Bank (-), da der Abhebende nichts Unwahres erklärt, wenn er das Geld als Berechtigter annimmt; auch Betrug zum Nachteil des Überweisenden (-). zwar Täuschung durch Unterlassen gegenüber dem Bankangestellten möglich (Dreiecksbetrug), aber keine Garantenstellung! Neue Rspr. des BGH, Beschl. v (NJW 2001, 453): Der BGH gibt in seinem 2. Leitsatz ausdrücklich die bislang in Rspr. und Literatur vorgenommene Differenzierung zwischen Fehlbuchung und Fehlüberweisung auf und behandelt den zugrundeliegenden Fall einer Fehlbuchung wie folgt: 1. Es fehlt schon an einer konkludenten Behauptung von Tatsachen. - Das bloße Auszahlungsbegehren sei von vornherein nicht geeignet, beim Bankangestellten, die für einen Betrug konstitutive Fehlvorstellung über das Guthaben des Kunden zu bewirken, denn die Führung des Kontos und die ordnungsgemäße Buchung von Last- und Gutschriften falle gemäß 676f BGB in den Pflichtenkreis der Bank. 2. Selbst eine in dem Überweisungsauftrag liegende Behauptung eines sich aus den Kontounterlagen ergebenden Guthabens wäre nicht unwahr. - Für die Frage, ob im Zeitpunkt der Überweisung aus der Gutschrift ein entsprechendes Guthaben bestehe, komme es nicht auf die Art des zugrundeliegenden Fehlers (Fehlüberweisung / -buchung), sondern auf die Wirksamkeit der aus dem Fehler entstandenen Gutschrift an! - Auch die Fehlbuchung löse Ansprüche mit der Vornahme der Gutschrift aus (Vergleich mit Stornorecht); vor Vollzug der Stornierung bestehe gleichermaßen für die Fälle der Fehlbuchung wie der Fehlüberweisung zunächst ein Anspruch aus dem in der Gutschrift liegenden Schuldanerkenntnis (vgl. 780, 781 BGB). 3. Ein Betrug durch Unterlassen entfällt mangels Garantenstellung. - Eine Garantenpflicht des Kunden i.s.d. 13 bestehe hier weder unter dem Gesichtspunkt der Herbeiführung der Gefahrenlage noch aus der Höhe des drohenden Schadens oder aus Vertrag. Die bloße Unterhaltung eines Girokontos schaffe keine besondere Vertrauensbeziehung, die eine auf Vertrag beruhende Garantenstellung begründen könne. Seite 2 von 5

3 Juristisches Repetitorium Seite 3 b) Irrtumserregung / -unterhaltung - Jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über gerade die Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren: Erregen (+), wenn der Täter den Irrtum durch Einwirkung auf die Vorstellung des Getäuschten selbst hervorruft oder mitverursacht (MVS bleibt unberücksichtigt) Unterhalten (+), wenn der Täter eine bereits vorhandene Fehlvorstellung bestärkt oder deren Aufklärung verhindert, nicht aber das bloße Ausnutzen einer bereits vorhandenen Fehlvorstellung Beachte: Ein aktuelles Bewusstsein ist dabei nicht erforderlich, so soll aber ein sog. sachgedankliches Mitbewusstsein genügen! Voraussetzung ist jedoch, dass sich das Vorstellungsbild des Getäuschten auf eine hinreichende Tatsachengrundlage stützt (Indizien dafür sind u.a. vorherige Kontrollen, die allgemeine Lebenserfahrung oder das Fehlen von Auffälligkeiten) Folge: Zweifel schließen die Möglichkeit des Irrtums nicht aus, denn wenn der Getäuschte seine Zweifel überwindet, so hat sich die vom Täter herbeigeführte Fehlvorstellung durchgesetzt! Nach h.m. jedoch kein Irrtum, wenn sich der Getäuschte überhaupt keine Vorstellungen macht (S) ignorantia facti (insbes. beim Kredit- und Scheckkartenbetrug relevant); a.a. nimmt Irrtum an, der aber nicht auf die Täuschung zurückzuführen ist! Wichtig: Kausalitätserfordernis! c) Vermögensverfügung - jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das willentlich geschieht und bei diesem selbst oder einem Dritten unmittelbar zur einer Vermögensminderung führt: Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das den ursächlichen Zusammenhang zwischen Irrtum und Vermögensschaden herstellt Beachte: Ein Verfügungsbewußtsein (= Wissen um den vermögensrelevanten Charakter der Verfügung) ist nicht generell, sondern nur beim Sachbetrug erforderlich, damit eine Abgrenzung zum Diebstahl möglich ist. Wichtig: Abgrenzung zum Diebstahl! - Ohne Drittbeteiligung: Maßgeblich ist die innere Willensrichtung, nicht das äußere Erscheinungsbild! Die Vermögensverfügung erfordert eine freiwillige Handlung, so daß eine Wegnahme nach 242 aufgrund des tatbestandlichen Einverständnisses dann ausscheidet. Führt die Täuschung lediglich zu einer Gewahrsamslockerung und erfolgt der Gewahrsamsverlust durch ein weiteres eigenmächtiges Handeln des Täters liegt 242 vor, da 263 wegen fehlender Unmittelbarkeit der Vermögensminderung ausscheidet, (S) Wechselgeldfalle, vgl. dazu BayObLG NJW 1992, Mit Drittbeteiligung: Getäuschter + Verfügender müssen identisch sein, nicht aber Getäuschter + Geschädigter, was die Möglichkeit des Dreiecksbetrugs Seite 3 von 5

4 Juristisches Repetitorium Seite 4 eröffnet und eine Abgrenzung zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft erforderlich macht! Erforderlich ist ein bestimmtes Verhältnis des Getäuschten zum betroffenen Vermögen, allein die rein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit reicht nicht! Unterscheide: Theorie der rechtlichen Befugnis sowie (S) Lagertheorie Nach neuerer Rspr. (BGH NJW 1995, 3131) ist die Annahme eines generellen Verfügungswillens eines Kassierers bzgl. aller Gegenstände, die den Kassenbereich passieren, eine bloße Fiktion (Folge: Kein Betrug, sondern Diebstahl). Wichtig: Kausalitätserfordernis! Die Vermögensverfügung muß zumindest auch auf dem durch Täuschung erregten / unterhaltenen Irrtum beruhen. d) Vermögensschaden - ist grds. dann zu bejahen, wenn der Gesamtwert des Vermögens des Geschädigten nach der Verfügung geringer ist als vor der Verfügung, sich also ein negativer Saldo ergibt: aber bereits Vermögensbegriff str.! Unterscheide: juristischer / wirtschaftlicher sowie juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff Aus der aktuellen Rspr. (zum Vermögensschaden bei rechts- oder sittenwidrigen Geschäften): KG Berlin NJW 2001, 86f. (vgl. auch Life&Law 2001, 261ff., allgemein zur Sittenwidrigkeit der Prostitution vgl. VG Berlin NJW 2001, ); ferner LG Mannheim, NJW 1995, 3398 (Telefonsex und mögliche Strafbarkeit nach 263, vgl. hierzu auch die Bspr. in JuS 1996, 1070f.) - Nach Art der Vermögensverfügung ist zwischen Eingehungs- und Erfüllungsbetrug zu differenzieren: Beim Eingehungsbetrug (Abschluß eines für das Opfer nachteiligen Vertrages aufgrund der Täuschung) liegt der Vermögensschaden darin, daß der objektive Wert der versprochenen Gegenleistung hinter der Leistung des Opfers zurückbleibt. Beim Erfüllungsbetrug (Täuschung bei Vornahme der Leistung) bleibt der Wert der tatsächlich geleisteten hinter der in Wirklichkeit geschuldeten Leistung zurück, aber das Opfer akzeptiert die mangelhafte Leistung aufgrund der Täuschung. Aus der aktuellen Rspr. (zum Vermögensschaden bei vorgetäuschter Zahlungsfähigkeit): BayObLG, NJW 1999, 663 (Bspr. in JuS 2000, ) - Probleme bei der Schadenskompensation: Sofern sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen, ist zunächst deren Verkehrswert zu vergleichen; bei Wertausgleich liegt grds. kein Schaden vor. Bei gutgläubigem Erwerb wird z.t. trotz objektiver Wertgleichheit das Vorliegen eines Schadens bejaht (sog. Makeltheorie des RG, heute Begründung über konkrete Vermögensgefährdung, hierzu unten!) Seite 4 von 5

5 Juristisches Repetitorium Seite 5 Ergibt der Wertvergleich objektiv keine Wertdifferenz, kann über den sog. individuellen Schadenseinschlag ein Schaden in 3 Fallgruppen gegeben sein: - Die angebotene Leistung ist für den Erwerber objektiv unbrauchbar (unstr.). - Der Erwerber wird zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt (str.). - Der Erwerber verfügt nicht mehr über Mittel, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder sonst für eine seinen persönlichen Verhältnissen angemessenen Lebensführung unerläßlich sind (str.). Beachte: Auch nach der sog. Zweckverfehlungslehre kann ein Vermögensschaden gegeben sein, wenn mit der unentgeltlichen Leistung verbundene objektivierbare sozial relevante Zwecksetzungen enttäuscht würden (Spenden- und Bettelbetrug). Unbeachtlich sind nach dieser Theorie bloße Affektionsinteressen und andere Zielvorstellungen (bei Austauschverträgen daher keine Zweckverfehlungstheorie, da hier das Opfer nicht mehr schutzwürdig ist). Beachte: Schließlich kann eine konkrete Vermögensgefährdung noch einen Vermögensschaden darstellen, wenn sie nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage bedeutet. Wichtig: Der Vermögensschaden muss unmittelbar auf der Verfügung beruhen! 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale (mindestens dolus eventualis) b) Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen aa) Vermögensvorteil (jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage) bb) Absicht bzgl. Vermögensvorteil (dolus directus 1. Grades) - Absicht bedeutet den auf Erlangung des Vermögensvorteils zielgerichteten Willen. cc) Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteil - Rechtswidrig ist der Vermögensvorteil, wenn dem Täter kein fälliger und einredefreier zivilrechtlicher Anspruch auf den Vermögensvorteil zusteht. dd) Stoffgleichheit zw. Vermögensschaden und (erstrebten) Vermögensvorteil - Der Täter muss den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstreben, dass der Vorteil die Kehrseite des Schadens ist: Schaden + Vorteil müssen durch ein- und dieselbe Vermögensverfügung herbeigeführt werden und Vorteil muss dem Bereicherten ohne Umweg über eine andere Vermögensmasse unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten zuwachsen! Wichtig: Unterscheidung zwischen fremdnützigem und eigennützigem Betrug! ee) Zumindest dolus eventualis bzgl. cc) und dd) - Irrtum über Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils ist Tatbestandsirrtum ( 16 I) II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld IV. Regelbeispiele des besonders schweren Fall des Betruges, 263 III V. Qualifikation, 263 V (Gewerbsmäßiger Bandenbetrug) Seite 5 von 5

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