Einleitung Begriff der Reisekosten... 2

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1 MERKBLATT Recht und Steuern REISEKOSTEN AUSLAND Die IHK informiert Sie über die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Dienst- und Geschäftsreisen im Ausland auf Grundlage der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (LStR 2011) der Finanzverwaltung. Seit 2013 sind zudem geänderte Auslandstagegelder zu beachten. Einleitung... 2 Begriff der Reisekosten... 2 Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit... 3 Regelmäßige Arbeitsstätte... 3 Vorübergehende Tätigkeit... 4 Fahrtkosten... 4 Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel... 5 Benutzung von Firmenfahrzeugen... 5 Benutzung von privaten Fahrzeugen... 5 Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen... 6 Längerfristige Auswärtstätigkeit Dreimonatsfrist... 8 Unentgeltliche Verpflegung... 8 Übernachtungskosten bei Auslandsreisen... 9 Reisenebenkosten Anhang Auslandstagegelder Referat: Steuern, Finanzen Stand: Februar 2013 Ansprechpartner: Jörg Rummel IHK-Service: Tel. 089 / Durchwahl: Fax: Anschrift: Balanstraße München rummel@muenchen.ihk.de Homepage:

2 Seite 2 von 18 EINLEITUNG Das Merkblatt behandelt sowohl Reisekosten von selbstständigen Unternehmern als auch von Arbeitnehmern. Bei Unternehmern kommt die Geltendmachung der Reisekosten als Betriebsausgaben in Betracht. Arbeitnehmer können die Reisekosten entweder vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei erstattet erhalten (Regelfall) oder sie im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen (Ausnahme: Übernachtungspauschalen). Unternehmer und Arbeitnehmer werden dabei grundsätzlich gleich behandelt. Im Folgenden wird aus Vereinfachungsgründen auf Arbeitnehmer abgestellt, die Ausführungen gelten für Unternehmer entsprechend (vgl. Verweis in R 4.12 Abs. 2 EStR). In beiden Fällen ist zu prüfen, in welchem Umfang die Reisekosten geltend gemacht werden können. Der Ansatz pauschaler Kilometersätze ist bei Unternehmern jedoch nur für private Beförderungsmittel zulässig. BEGRIFF DER REISEKOSTEN Das neue Reisekostenrecht führt im Wesentlichen zu einer Vereinfachung: Bis einschließlich 2007 wurde bei der steuerlichen Behandlung von Reisekosten zwischen Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit unterschieden. Seit 2008 ist diese Differenzierung entfallen und die Tätigkeiten werden unter dem neuen Begriff beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vereinheitlicht. Reisekosten sind danach die so gut wie ausschließlich durch die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehenden Aufwendungen. Zu den Reisekosten zählen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Für alle dienstlichen Reisetätigkeiten dürfen künftig dieselben Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden.

3 Seite 3 von 18 Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird. Sie liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird. Erledigt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit auch in einem mehr als geringfügigen Umfang private Angelegenheiten, sind die beruflich veranlassten von den privat veranlassten Aufwendungen zu trennen. Ist das nicht auch nicht durch Schätzung möglich, gehören die gesamten Aufwendungen zu den nicht abziehbaren Aufwendungen der Lebensführung. Regelmäßige Arbeitsstätte Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Hierzu zählt insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht, z. B. Betrieb oder Zweigbetrieb. Beachte: In mehreren Urteilen aus dem Jahr 2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) neue Kriterien zur Bestimmung des Arbeitsstättenbegriffs festgelegt. Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass ein Arbeitnehmer je Dienstverhältnis nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Gleichzeitig kehrt der BFH zu seiner früheren quantitativen und qualitativen Abgrenzung des Tätigkeitsmittelpunktes zurück. Die bisherige 1-Tage-Regelung ist nicht mehr anzuwenden (danach war aus Vereinfachungsgründen von einer regelmäßigen Arbeitsstätte bereits dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer den Betrieb durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche den Betrieb aufsuchte, also 46 Arbeitgeberfahrten im Kalenderjahr durchführte). Die Finanzverwaltung wendet die aktuellen BFH-Urteile in noch allen offenen Fällen an. Nach dem entsprechenden BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2011 ist im Hinblick auf diese Urteile bei der Bestimmung der regelmäßigen Arbeitstätte sowie der Anwendung des R 9.4 Absatz 3 LStR bis zu einer gesetzlichen Neuregelung Folgendes zu beachten: In der Regel ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen

4 Seite 4 von 18 einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers - arbeitstäglich, - je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder - mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll (Prognoseentscheidung). Wird im Einzelfall hiervon abweichend geltend gemacht, dass entsprechend den Grundsätzen der oben genannten Entscheidungen des BFH eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, ist dies anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Vorübergehende Tätigkeit Eine Auswärtstätigkeit ist vorübergehend, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich an die regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird. Ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse anzunehmen, dass die auswärtige Tätigkeitsstätte vom ersten Tag an regelmäßige Arbeitsstätte geworden ist (beispielsweise bei einer Versetzung), so ist die auswärtige Tätigkeit nicht vorübergehend. Damit können von vornherein keine Reisekosten anerkannt werden. Eine zeitliche Grenze, wie lange eine Auswärtstätigkeit noch als vorübergehend gilt, enthalten die LStR 2011 nicht. Bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte war bis 2007 nur für die ersten drei Monate eine Dienstreise anzuerkennen; nach Ablauf der Dreimonatsfrist war die auswärtige Tätigkeitsstätte als neue regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Diese Frist ist ab 2008 entfallen. Danach kann auch bei beispielsweise einer Abordnung für 10 Monate in eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eine Reisetätigkeit vorliegen. Ob die neue Tätigkeitsstätte zur regelmäßigen Arbeitsstätte geworden oder nur vorübergehend ist, muss im Einzelfall anhand der Gesamtumstände beurteilt werden. Tipp: Aus Nachweisgründen halten Sie die zeitliche Befristung einer Auswärtstätigkeit vor Beginn in schriftlicher Form fest. FAHRTKOSTEN Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstehen.

5 Seite 5 von 18 Für folgende Fahrten können die Aufwendungen als Reisekosten angesetzt werden: Fahrten von der Wohnung oder der regelmäßigen Arbeitsstätte zur auswärtigen Tätigkeitsstätte (bzw. einer von mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten), innerhalb desselben Arbeitsverhältnisses Fahrten zwischen mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten oder innerhalb eines weiträumigen Arbeitsgebietes, Fahrten von der Unterkunft am auswärtigen Tätigkeitsort zur auswärtigen Arbeitsstätte, Zwischenheimfahrten von der auswärtigen Tätigkeitsstätte zur Wohnung und zurück. Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Bus, Taxi etc.) anlässlich einer Auswärtstätigkeit ist der nachgewiesene oder glaubhaft gemachte tatsächlich entrichtete Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge anzusetzen. Der Ersatz der Kosten für die Bahncard ist steuerfrei, wenn die Kosten der Bahncard und der ermäßigte Fahrpreis für die Dienstfahrten unter den Kosten liegen, die für die Dienstfahrten ohne Bahncard angefallen wären. Benutzung von Firmenfahrzeugen Wird ein betriebliches Fahrzeug benutzt, sind die anteiligen Fahrtkosten über die Gesamtkosten des Fahrzeugs in den Betriebsausgaben enthalten. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Auswärtstätigkeit einen Firmenwagen zur Verfügung, bleibt die Gestellung des Firmenwagens für diese Fahrten unbesteuert. In diesem Fall darf der Arbeitgeber jedoch nicht zusätzlich pauschale Kilometersätze steuerfrei erstatten. Benutzung von privaten Fahrzeugen Benutzt der Arbeitnehmer bei Auswärtstätigkeiten sein eigenes Fahrzeug (Pkw, Motorrad, Mofa, Fahrrad etc.), so ist unter Nachweis der Gesamtkosten entweder ein Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten entsprechend dem Anteil der Dienstfahrten an der Jahresfahrleistung oder ein auf der Basis der Gesamtkosten eines Jahres ermittelter Kilometersatz anzusetzen. Der Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen kann dadurch erfolgen, dass sämtliche Aufwendungen, u. a. für Haftpflicht- oder Kaskoversicherung, Abschreibung, Benzin, Reparaturen, Inspektionen etc. in einfachen Aufzeichnungen festgehalten werden.

6 Seite 6 von 18 Bei der Gesamtkostenermittlung ist für Personenkraftwagen und Kombifahrzeuge grundsätzlich eine Nutzungsdauer von sechs Jahren zugrunde zu legen (AfA). Bei einer hohen Fahrleistung kann auch eine kürzere Nutzungsdauer anerkannt werden. Tipp: Nach einem vorangegangenen Einzelnachweis darf der für einen Zeitraum von 12 Monaten ermittelte Kilometersatz auch in den Folgejahren verwendet werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern, z. B. bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraumes. Ohne Einzelnachweis der Gesamtkosten können die Fahrtkosten pauschal höchstens angesetzt werden mit einem Kilometersatz je gefahrenem Kilometer von 0,30 Euro bei einem Pkw, erhöht um 0,02 Euro für die Mitnahme jeder weiteren Person, von 0,13 Euro bei einem Motorrad oder Motorroller, erhöht um 0,01 Euro bei Mitnahme einer Person, von 0,08 Euro bei einem Moped oder Mofa, von 0,05 Euro bei einem Fahrrad. Mit den Pauschalen werden grundsätzlich sämtliche, üblicherweise mit dem Betrieb eines Fahrzeuges verbundenen Aufwendungen abgegolten, z. B. für Kfz-Steuern, Haftpflichtversicherungsprämien, übliche Reparaturkosten, Abschreibung, Garagenkosten etc. Neben den Kilometersätzen können etwaige außergewöhnliche Kosten, die auf Dienstfahrten mit dem eigenen Pkw entstanden sind, lohnsteuerfrei erstattet werden (beispielsweise nicht voraussehbare Aufwendungen für Reparaturen, die nicht auf Verschleiß beruhen, Aufwendungen zur Beseitigung von Unfallschäden oder Aufwendungen infolge eines Schadens durch den Diebstahl des Fahrzeugs). VERPFLEGUNGSMEHRAUFWENDUNGEN BEI AUSLANDSREISEN Die aus Anlass einer Auswärtstätigkeit entstandenen Verpflegungskosten kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer lohnsteuerfrei bis zur Höhe bestimmter nach Staaten unterschiedlicher Pauschbeträge (Auslandstagegelder) ersetzen. Es gelten dieselben Kriterien wie bei Inlandsreisen, d. h. es ist weder ein Einzelnachweis höherer Aufwendungen möglich, noch wird zwischen eintägigen und mehrtägigen Reisen oder Art der Auswärtstätigkeit differenziert.

7 Seite 7 von 18 Die Auslandstagegelder werden vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bekannt gemacht (BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2012, Az: IV C 5 S 2353/08/1006:003, gültig ab 1. Januar 2013) und sind im Anhang abgedruckt. Die Tabelle beinhaltet die auf den höchsten Auslandstagegeldsatz nach dem Bundesreisekostengesetz anzuwendenden Prozentsätze: Abwesenheit von 24 : 120 Prozent Abwesenheit unter 24, aber mindestens 14 : 80 Prozent Abwesenheit unter 14, aber mindestens 8 : 40 Prozent. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Staaten ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend; für die nicht erfassten Übersee- und Außengebiete eines Staates ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Werden an einem Kalendertag Auswärtstätigkeiten im In- und Ausland durchgeführt, ist für diesen Tag das entsprechende Auslandstagegeld maßgebend, selbst dann, wenn die überwiegende Zeit im Inland verbracht wird. Zusätzlich ist Folgendes zu beachten: Das Auslandstagegeld richtet sich nach dem Ort, den der Reisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Liegt bei Rückreisetagen vom Ausland ins Inland der vor 24 Uhr Ortszeit erreichte Ort im Inland, bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland. Bei Flugreisen gilt ein Staat in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden. Bei Flugreisen, die sich über mehr als zwei Kalendertage erstrecken, ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend. Bei Schiffsreisen ist das für Luxemburg geltende Tagegeld und für die Tage der Einschiffung und der Ausschiffung das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend. Beispiel: Dreitägige Dienstreise nach Mailand: Montag: Antritt der Reise um 13 Uhr in München. Ankunft am Zielort in Mailand um 22 Uhr. Dienstag: Aufenthalt in Mailand. Mittwoch: Rückreise über Österreich mit Ankunft in München um 20 Uhr.

8 Seite 8 von 18 Steuerfrei können folgende Pauschbeträge ersetzt werden: Montag: Dienstag: Mittwoch: Pauschbetrag für Mailand bei Abwesenheit von unter 14, aber mindestens 8 13,00 Euro Pauschbetrag für Mailand bei 24-stündiger Abwesenheit 39,00 Euro Pauschbetrag für Mailand bei Abwesenheit von unter 24, aber mindestens 14, da Rückreise vom Ausland ins Inland und letzter Tätigkeitsort in Mailand 26,00 Euro Längerfristige Auswärtstätigkeit Dreimonatsfrist Die steuerfreie Verpflegungspauschale bei derselben Auswärtstätigkeit ist weiterhin nur für die ersten drei Monate ansetzbar. Eine Auswärtstätigkeit ist noch als dieselbe Auswärtstätigkeit zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt, am gleichen Ort und in zeitlichem Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit ausübt. Dieselbe Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als (ein bis) zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird. Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung ist unbeachtlich. Andere Unterbrechungen z. B. durch eine vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte führen nur bei einer Unterbrechungsdauer von mindestens vier Wochen zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist. Unentgeltliche Verpflegung Erhält der Arbeitnehmer während seiner Auswärtstätigkeit unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten, so ist keine Kürzung der Verpflegungspauschbeträge vorzunehmen. Allerdings ist der Wert der kostenlosen oder verbilligten Verpflegung mit den amtlichen Sachbezugswerten (2012: Mittag- oder Abendessen: 2,87 Euro; Frühstück: y1,57 Euro, 2013: Mittag- oder Abendessen: 2,93 Euro; Frühstück: 1,60 Euro) als Arbeitslohn zu versteuern, wenn die Mahlzeit(en) zur üblichen Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit bzw. einer doppelten Haushaltsführung (= Wert der Mahlzeit übersteigt nicht 40 Euro) entweder vom Arbeitgeber selbst oder auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten abgeben wurde(n). Dabei werden die Mahlzeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers durch einen Dritten gewährt, wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist.

9 Seite 9 von 18 In der Lohnsteueränderungsrichtlinie 2011 räumt die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber rückwirkend zum 1. Januar 2010 jedoch die Möglichkeit ein, Aufwendungen für Mahlzeiten, die zur üblichen Beköstigung der Arbeitnehmer abgegeben werden, mit den tatsächlichen Werten und nicht mit den Sachbezugswerten anzusetzen. Der Arbeitgeber hat insoweit ein Wahlrecht. Dieses Wahlrecht ist jeweils für den einzelnen Arbeitnehmer gültig und ist für alle in einem Kalendermonat gestellten Mahlzeiten einheitlich auszuüben. Ein als Arbeitslohn zu erfassender geldwerter Vorteil entfällt, wenn der Arbeitnehmer mindestens einen dem Sachbezugswert entsprechenden Betrag als Entgelt für die Mahlzeit zahlt oder der Arbeitgeber diesen Betrag von der steuerfreien Reisekostenvergütung oder vom Nettoarbeitslohn einbehält. ÜBERNACHTUNGSKOSTEN BEI AUSLANDSREISEN Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung entstehen. Die aus Anlass einer Auswärtstätigkeit entstandenen Übernachtungskosten kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer lohnsteuerfrei ersetzen in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen oder ohne Einzelnachweis bis zur Höhe eines Pauschbetrages, der nach Staaten unterschiedlich ist (siehe Anhang Auslandsübernachtungsgelder), sofern der Arbeitnehmer die Unterkunft nicht vom Arbeitgeber oder aufgrund seines Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich erhalten hat. Achtung: Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar, für den Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug sind die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Auch bei Übernachtung in einem Fahrzeug ist die steuerfreie Zahlung des Pauschbetrages nicht zulässig. Bei Benutzung eines Schlafwagens oder einer Schiffskabine dürfen die Pauschbeträge nur dann steuerfrei gezahlt werden, wenn die Übernachtung in einer anderen Unterkunft begonnen oder beendet worden ist. Ein Wechsel zwischen der Erstattung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Übernachtung und der Pauschbetragszahlung ist innerhalb derselben mehrtägigen Auswärtstätigkeit grundsätzlich zulässig.

10 Seite 10 von 18 Der Einzelbeleg zum Nachweis der Übernachtungskosten (Hotelrechnung) muss die Anschrift des Hotels, den Namen des Übernachtenden und die Tage enthalten, an denen übernachtet wurde. Exkurs: Für den Vorsteuerabzug aus der Rechnung ist wichtig, dass als Leistungsempfänger immer der Unternehmer nicht der Arbeitnehmer in der Rechnung bezeichnet ist. Ausnahmen gelten für Kleinbetragsrechnungen bis 150 Euro; aber auch hier darf der Arbeitnehmer allenfalls als Übernachtender genannt sein. Weist die Hotelrechnung nur einen Gesamtpreis für Übernachtung und Verpflegung aus und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen, so ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen: für Frühstück um 20 Prozent, für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrages für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24. Beispiel: Übernachtung in Paris / Frankreich: Übernachtungspreis einschließlich Frühstück abzüglich 20 Prozent der Verpflegungspauschale bei 24-stündiger Abwesenheit (48,00 Euro) lohnsteuerfrei können ersetzt werden 100,00 Euro 9,60 Euro 90,40 Euro Hinweis: Die Kürzung um die fiktiven Verpflegungskosten dient ausschließlich der Ermittlung der auf die Übernachtung anfallenden Aufwendungen. Die Kürzung ist deshalb unabhängig davon vorzunehmen, in welcher Höhe der Arbeitnehmer für diesen Tag Anspruch auf (steuerfreie) Verpflegungssätze hat. Die Kürzungspauschale ist also auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer 8 unterwegs war und keine Verpflegungsmehraufwendungen ersetzt bekommt.

11 Seite 11 von 18 REISENEBENKOSTEN Reisenebenkosten sind die anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstandenen tatsächlichen Aufwendungen z. B. für Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck (einschließlich Reisegepäckversicherung, soweit diese sich auf Dienstreisen beschränkt), Ferngespräche und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder Geschäftspartnern, Straßenbenutzung und Parkplatz sowie Schadensersatzleistungen infolge von Verkehrsunfällen, wenn die jeweils damit verbundenen Fahrtkosten (vgl. oben) als Reisekosten anzusetzen sind. Hierzu zählt auch der Wertverlust aufgrund eines Schadens an mitgeführten Gegenständen, die der Arbeitnehmer auf seiner Reise verwenden musste, wenn der Schaden auf einer reisespezifischen Gefährdung beruht und nicht nur während der Reise eingetreten ist. Danach ist ein Ersatz nur unter engen Voraussetzungen möglich und jedenfalls bei Gegenständen des persönlichen Bedarfs, wie z. B. beim Verlust einer Geldbörse ausgeschlossen. Aufwendungen, die nicht so gut wie ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind, wie beispielsweise Bekleidungskosten, Aufwendungen für die Anschaffung von Koffern u. a. Reiseausrüstung, können nicht als Reisenebenkosten steuerlich geltend gemacht werden. Die Reisenebenkosten können bis zur nachgewiesenen Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen angesetzt und lohnsteuerfrei ersetzt werden.

12 Seite 12 von 18 ANHANG AUSLANDSTAGEGELDER Das nachfolgende BMF-Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland. Die in der Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge gelten für Reisetage seit dem 1. Januar Übersicht über die seit 1. Januar 2013 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Land mindestens 24 Kalendertag von 24, aber mindestens 14 14, aber mindestens 8 Pauschbetrag für Übernachtungskosten Afghanistan Ägypten Äthiopien Äquatorialguinea Albanien Algerien Andorra Angola Antigua und Barbuda Argentinien Armenien Aserbaidschan Australien - Melbourne Sydney im Übrigen Bahrain Bangladesch Barbados Belgien Benin Bolivien Bosnien und Herzegowina Botsuana Brasilien Brasilia Rio de Janeiro Sao Paulo im Übrigen Brunei Bulgarien Burkina Faso Burundi

13 Seite 13 von 18 Land Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von mindestens 24 24, aber mindestens 14 14, aber mindestens 8 Pauschbetrag für Übernachtungskosten Chile China Chengdu Hongkong Peking Shanghai im Übrigen Costa Rica Côte d Ivoire Dänemark Dominica Dominikanische Republik Dschibuti Ecuador El Salvador Eritrea Estland Fidschi Finnland Frankreich Paris* Straßburg Lyon Marseille im Übrigen Gabun Gambia Georgien Ghana Grenada Griechenland Athen im Übrigen Guatemala Guinea Guinea-Bissau Guyana Haiti Honduras * einschließlich Departements Hauts-de-Seine, Seine-Saint-Denis und Val-de-Marne

14 Seite 14 von 18 Land Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von mindestens 24 24, aber mindestens 14 14, aber mindestens 8 Pauschbetrag für Übernachtungskosten Indien Chennai Kalkutta Mumbai Neu Delhi im Übrigen Indonesien Iran Irland Island Israel Italien Mailand Rom im Übrigen Jamaika Japan Tokio im Übrigen Jemen Jordanien Kambodscha Kamerun Kanada - Ottawa Toronto Vancouver im Übrigen Kap Verde Kasachstan Katar Kenia Kirgisistan Kolumbien Kongo, Republik Kongo, Demokratische Republik Korea, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Kosovo Kroatien

15 Seite 15 von 18 Land Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von mindestens 24 24, aber mindestens 14 14, aber mindestens 8 Pauschbetrag für Übernachtungskosten Korea, Republik Kosovo Kroatien Kuba Kuwait Laos Lesotho Lettland Libanon Libyen Liechtenstein Litauen Luxemburg Madagaskar Malawi Malaysia Malediven Mali Malta Marokko Mauretanien Mazedonien Mexiko Moldau, Republik Monaco Mongolei Montenegro Mosambik Myanmar Namibia Nepal Neuseeland Nicaragua Niederlande Niger Nigeria Norwegen Österreich Oman

16 Land Seite 16 von 18 Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von mindestens 24 24, aber mindestens 14 14, aber mindestens 8 Pauschbetrag für Übernachtungskosten Pakistan Islamabad im Übrigen Panama Papua-Neuguinea Paraguay Peru Philippinen Polen Warschau, Krakau im Übrigen Portugal Lissabon im Übrigen Ruanda Rumänien - Bukarest im Übrigen Russische Föderation - Moskau (außer Gästewohnungen der deut schen Botschaft) Moskau (Gästewohnungen der deut * schen Botschaft) - St. Petersburg im Übrigen Sambia Samoa Sao Tomé und Principe San Marino Saudi Arabien - Djjidda Riad im Übrigen Schweden Schweiz - Genf im Übrigen Senegal Serbien Sierra Leone Simbabwe Singapur Slowakische Republik Slowenien *soweit diese Wohnungen gegen Entgelt angemietet werden, können 135 angesetzt werden.

17 Land Seite 17 von 18 Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von mindestens 24 24, aber mindestens 14 14, aber mindestens 8 Pauschbetrag für Übernachtungskosten Spanien - Barcelona, Madrid Kanarische Inseln Palma de Mallorca im Übrigen Sri Lanka St. Kitts und Nevis St. Lucia St. Vincent und die Grenadinen Sudan Südafrika - Kapstadt im Übrigen Südsudan Suriname Syrien Tadschikistan Taiwan Tansania Thailand Togo Tonga Trinidad und Tobago Tschad Tschechische Republik Türkei Izmir, Istanbul im Übrigen Tunesien Turkmenistan Uganda Ukraine Ungarn Uruguay Usbekistan Vatikanstaat Venezuela Vereinigte Arabische Emirate

18 Seite 18 von 18 Land Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheitsdauer je Kalendertag von mindestens 24 24, aber mindestens 14 14, aber mindestens 8 Pauschbetrag für Übernachtungskosten Vereinigte Staaten von Amerika Atlanta Boston Chicago Houston Los Angeles Miami New York City San Francisco Washington, D. C im Übrigen Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland London im Übrigen Vietnam Weißrussland Zentralafrikanische Republik Zypern Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK für München und Oberbayern für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine steuerliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

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