Bundesverwaltungsamt Ref. VII A 1/VII A 4

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1 Reisekosten Fahrt- u. Flugkostenerstattung ( 4 BRKG) Wegstreckenentschädigung ( 5) Tagegeld ( 6) Übernachtungsgeld ( 7) Einbehaltung des TG ( 6 Abs. 2) Erstattung bei längerem Aufenthalt am GO ( 8) Aufwands- u. Pauschvergütung ( 9) Erstattung sonstiger Kosten ( 10) RKV in besonderen Fällen ( 11) Erkrankung während einer DR ( 12) einschließlich der Kosten für eine BC 25 oder 50 sowie einer BC Business 25 oder 50 (auch wenn die prognostizierte Amortisierung nach Ablauf des Kalenderjahres tatsächlich nicht eingetreten ist) Gilt ebenso für die sog. Fahrradpauschale Eine Mitversteuerung der aktuellen Sachbezugswerte für Mahlzeiten erfolgt nur bei einer Abwesenheitsdauer ohne Tagegeldanspruch. Im Regelfall (mit Tagegeldanspruch) übersteigt der Einbehaltungsbetrag jedoch die Sachbezugswerte, so dass insoweit keine Mitversteuerung anfällt. Außer wenn eine betragsmäßige Aufteilung in Einzelvergütungen möglich. Dann s.o. Pkt. 1 bis 8 sind steuerrechtlich zu beachten. Erstattung von Fahrtauslagen nach 11 Abs. 5 BRKG erfolgt. Sonderregelungen Bei Dienstreisen über 3 Monaten sind die Tagegelder ab dem 4. Monat voll zu versteuern Verrechnung von Einzelvergütungen: Es ist zulässig, die en und die en Vergütungen der Pkt. 2 bis 8 miteinander zu verrechnen. Es wird nur noch die Summe gegenübergestellt und ggf. der Unterschiedsbetrag versteuert. Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten dürfen nicht verrechnet werden. Summe der Einzelvergütungen, soweit sie die Summe der nach R 9.5 bis R 9.8 LStR 2011 zulässigen en Einzelerstattungen nicht übersteigt. Reisekostenrechtlich nicht anerkannte, aber tatsächlich zurückgelegte (Umweg-) Strecken können bei der Verrechnung berücksichtigt werden, es sei denn es handelt sich um aus privaten Gründen gefahrene Strecken. (bei Unterbrechung der 3-Monatsfrist, s. R 9.6 Abs. 4 LStR 2011 i. V. m. H. 9.6 LStH 2012) Seite 1 von 9

2 Auslandsreisekosten Fahrkosten ( 2 ARV) Auslandstagegeld ( 3 + 4) Auslandsübernachtungsgeld ( 3 + 4) Beschaffung klimabedingter Kleidung ( 5 Abs. 2) Reinigungskosten ( 5 Abs. 3), da es die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nicht übersteigt. (Behandlung amtlicher Sachbezugswerte wie bei Inlandsreisen) Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Kosten für das Frühstück nicht in den Übernachtungskosten enthalten und besonders ausgewiesen sind. Da bei Inklusivpreisen der Einbehaltungsbetrag den steuerlich maßgebenden Betrag i.d.r. nicht übersteigt, ensteht insoweit er Arbeitslohn, welcher im Rahmen der Verrechnung von Einzelvergütungen berücksichtigt werden kann. Trennungsgeld bei vorübergehender Auswärtstätigkeit (z.b. Abordnung) TG-Empfänger mit und ohne eigenen Hausstand Vor Ablauf von 3 Monaten Trennungsreisegeld ( 3 Abs. 1 TGV) Trennungstagegeld ( 3 Abs. 3) Trennungsübernachtungsgeld ( 3 Abs. 4) Fahrkosten ( 3 Abs. 4 Satz 4) Zahlungen gem. 4 Abs. 3 und 8 Reisebeihilfen ( 5) Tägliche Rückkehr ( 6) Auch geldwerte Vorteile aus unentgeltlicher/teilentgeltlicher Überlassung v. Wohnung/Unterkunft/Gemeinschaftsunterkunft Alle Zahlungen nach der TGV sind Seite 2 von 9

3 TG-Empfänger mit und ohne eigenen Hausstand Nach Ablauf von 3 Monaten Trennungstagegeld ( 3 Abs. 3) Trennungsübernachtungsgeld ( 3 Abs. 4) Auch geldwerte Vorteile aus unentgeltlicher/teilentgeltliche Überlassung v. Wohnung/Unterkunft/Gemeinschaftsunterkunft Fahrkosten ( 3 Abs. 4 Satz 4) Zahlungen gem. 4 Abs. 3 und 8 Reisebeihilfen ( 5) Tägliche Rückkehr ( 6) bis auf Mit Ausnahme des Verpflegungszuschusses alle Zahlungen VZ ( 6 Abs. 2) Trennungsgeld bei nicht vorübergehender Auswärtstätigkeit (z.b. Versetzung) TG-Empfänger mit eigenem Hausstand Vor Ablauf von 3 Monaten Trennungsreisegeld ( 3 Abs. 1 TGV) Trennungstagegeld ( 3 Abs. 3) Trennungsübernachtungsgeld ( 3 Abs. 4) Fahrkosten ( 3 Abs. 4 Satz 4) Zahlungen gem. 4 Abs. 3 und 8 Reisebeihilfen ( 5) Tägliche Rückkehr ( 6) Soweit kein Einzelnachweis und keine unentgeltliche/teilentgeltliche Unterkunft vom Arbeitgeberbeschränkt auf Pauschbetrag (20 EUR/Nacht) in Beschränkung auf den Pauschbetrag i.h.v. 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Höhe des dem Beschäftigungsort und dem Familienwohnort sowie auf eine Heimfahrt wöchentlich. Pauschbetrages Seite 3 von 9

4 TG-Empfänger mit eigenem Hausstand Nach Ablauf von 3 Monaten Trennungstagegeld ( 3 Abs. 3) Trennungsübernachtungsgeld ( 3 Abs. 4) Soweit kein Einzelnachweis und keine unentgeltliche/teilentgeltliche Unterkunft vom Arbeitgeber - beschränkt auf Pauschbetrag (5 EUR je Übernachtung) Fahrkosten ( 3 Abs. 4 Satz 4) Zahlungen gem. 4 Abs. 3 und 8 Reisebeihilfen ( 5) Tägliche Rückkehr ( 6) in Beschränkung auf den Pauschbetrag i.h.v. 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Höhe des dem Beschäftigungsort und dem Familienwohnort sowie auf eine Heimfahrt wöchentlich. Pauschbetrages TG-Empfänger ohne eigenen Hausstand Alle Zahlungen nach der TGV ab dem 1. Tag der Maßnahme Lohnsteuerliche Behandlung von Mahlzeiten im Rahmen von RK- und TG-Vergütungen Mahlzeiten, die im Rahmen einer Dienstreise, Bildungsmaßnahme, Fahrtätigkeit oder im Rahmen einer aus dienstlichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung abgegeben werden: Diese Mahlzeiten sind dem Arbeitslohn zuzurechnen und insoweit mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung anzusetzen, also steuerlich zu berücksichtigen. Voraussetzung hierfür ist, daß die Abgabe der Mahlzeit vom Arbeitgeber veranlaßt wurde Erfordern Dienstreisen wegen ihres besonderen Charakters (z.b. Tagungen) eine besondere organisatorische Vorbereitung, so wird die Abgabe von Mahlzeiten durch Dritte auch dann als vom Arbeitgeber veranlaßt angesehen, wenn dieser die Organisation der Dienstreise einschließlich der Verpflegung bei einem Dritten in Auftrag gegeben hat. Seite 4 von 9

5 Sonderregelungenen zum Trennungsgeld Dienstreisen aus Anlass d. Begründung bzw. Aufhebung einer Auswärtstätigkeit: Nach Ablauf von 3 Monaten gezahltes Tagegeld ist stets er Arbeitslohn. Die Dreimonatsfrist beginnt am ersten Tag der Maßnahme (sog. Dienstantrittsreise) Eigener Hausstand Die Wohnung muss grundsätzlich aus eigenem Recht (z.b. als Eigentümer od. Mieter) genutzt werden, wobei auch gemeinsames od. abgeleitetes Nutzungsrecht ausreichen kann. Ein eig. Hausstand liegt auch dann vor, wenn die Wohnung zwar allein vom Lebenspartner des Berechtigten angemietet wurde, dieser sich aber mit Duldung d. Partners dauerhaft dort aufhält u. sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame HH-Führung geschlossen werden kann. Verrechnung von Einzelvergütungen: Es ist zulässig, die en und die en Bestandteile der Einzelvergütungen miteinander zu verrechnen. Es wird nur noch die Summe gegenübergestellt und ggf. der Unterschiedsbetrag versteuert. Summe der Einzelvergütungen nach R 9.11 LStR 2011 darf nicht überschritten werden (nur insoweit ) Ein eig. Hausstand liegt nicht vor, wenn der Berechtigte - auch gegen Kostenbeteiligung - in den Haushalt d. Eltern eingegliedert ist od. in der Wohnung d. Eltern lediglich ein Zimmer bewohnt. Seite 5 von 9

6 Umzugskosten Beförderungsauslagen ( 6 BUKG) Reisekosten ( 7) Mietentschädigung ( 8) Andere Auslagen ( 9) Pauschvergütung ( 10) Auslandsumzugskosten ( 14) Steuerliche Behandlung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften zum Reisekostenrecht. Reisekosten für Familienmitglieder werden steuerlich den Reisekosten für den Berechtigten gleichgestellt. grundsätzlich Ausnahme: Erstattete Maklergebühren für die Anschaffung von Wohneigentum Steuerliche Behandlung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften zum Umzugskostenrecht. Auslandsumzugskosten Zahlungen nach der AUV sind grundsätzlich Reisekosten ( 4 AUV) Beschaffen klimabedingter Kleidung ( 11) Ausstattungsbeitrag ( 12) Steuerliche Behandlung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften zur Auslandsreisekostenverordnung. Reisekosten für Familienmitglieder werden steuerlich den Reisekosten für den Berechtigten gleichgestellt. Seite 6 von 9

7 Auslandstrennungsgeld bei vorübergehender Auswärtstätigkeit (z.b. Abordnung) TG-Empfänger mit und ohne eigenen Hausstand Vor Ablauf von 3 Monaten Auslandstrennungsgeld ( 6, 7, ATGV) Reisebeihilfen ( 13) Tägliche Rückkehr ( 11) Alle Zahlungen nach der ATGV sind TG-Empfänger mit und ohne eigenen Hausstand Nach Ablauf von 3 Monaten Auslandstrennungsgeld ( 6, 7 + 8) Reisebeihilfen ( 13) Tägliche Rückkehr ( 11) bis auf Verpflegungszuschuss ist VZ Auslandstrennungsgeld bei nicht vorübergehender Auswärtstätigkeit (z.b. Versetzung) TG-Empfänger mit eigenem Hausstand Vor Ablauf von 3 Monaten Auslandstrennungsgeld ( 6, 7, ATGV) Reisebeihilfen ( 13) Tägliche Rückkehr ( 11) in Beschränkung auf den Pauschbetrag i.h.v. 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Höhe des dem Beschäftigungsort und dem Familienwohnort sowie auf eine Heimfahrt wöchentlich. Alle Zahlungen nach der ATGV sind ab dem 1. Tag Seite 7 von 9

8 TG-Empfänger mit eigenem Hausstand Nach Ablauf von 3 Monaten Auslandstrennungsgeld ( 6, 7 + 8) Reisebeihilfen ( 13) Tägliche Rückkehr ( 11) in Beschränkung auf den Pauschbetrag i.h.v. 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Höhe des dem Beschäftigungsort und dem Familienwohnort sowie auf eine Heimfahrt wöchentlich. Pauschbetrages TG-Empfänger ohne eigenen Hausstand Alle Zahlungen nach der ATGV ab dem 1. Tag der Maßnahme Seite 8 von 9

9 Sonderregelungenen zum Auslandstrennungsgeld Alle Zahlungen nach der Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung aus Anlass von Versetzungen und Abordnungen vom Inland in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland (AER) sind. Verrechnung von Einzelvergütungen: Es ist zulässig, die en und die en Bestandteile der Einzelvergütungen miteinander zu verrechnen. Es wird nur noch die Summe gegenübergestellt und ggf. der Unterschiedsbetrag versteuert. Die Summe der Einzelvergütung ist, soweit sie die Summe der nach R 9.11 LStR 2011 zulässigen en Einzelerstattungen (ohne Unterkunftskosten) nicht übersteigt. Sonstiges Anordnung der en Beträge: In den Fällen, in denen das BVA nicht für die Anordnung der Bezügezahlungen zuständig ist (z.b. bei Ruhestandsbeamten, Abordnungen), sind die en Beträge der für die Bezügezahlungen zuständigen Stelle schriftlich mitzuteilen. Es ist nicht zulässig, dem Antragsteller diese Mitteilung mit der Aufforderung auszuhändigen, sie dieser Stelle zuzuleiten. Seite 9 von 9

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