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1 Dk.-Nr.: Elektrnisches Wissen Lhn und Persnal Themenlexikn vm Reiseksten bei Auswärtstätigkeiten - Lexikn Lhn und Persnal 1 Lhnbür 2 Arbeitshilfen 1 Lhnbür 2012 Hüthig Jehle Rehm Verlagsgruppe GmbH Gliederung des Stichwrts: Neues auf einen Blick: 1. Allgemeines 2. Begriff der Auswärtstätigkeit a) Allgemeines b) Berufliche Veranlassung c) Studien- und Gruppeninfrmatinsreisen (sg. Auslandsgruppenreisen) d) Aufteilung der Aufwendungen bei teils beruflich teils privat veranlassten Tagungen e) Verbindung eines Privataufenthalts mit einer "echten" Auswärtstätigkeit f) Mitnahme des Ehegatten g) Abgrenzung der Auswärtstätigkeit vn den Fahrten zwischen Whnung und regelmäßiger Arbeitsstätte 3. Regelmäßige Arbeitsstätte a) Arbeitnehmer mit einer Tätigkeitsstätte b) Regelmäßige Arbeitsstätte bei einem Kunden/Entleiher c) Weiträumiges Arbeitsgebiet als regelmäßige Arbeitsstätte d) Regelmäßige Arbeitsstätte in der Whnung des Arbeitnehmers e) Arbeitnehmer mit mehreren Tätigkeitsstätten f) Ausbildungsdienstverhältnisse g) Frtbildungsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte 4. Dreimnatsfrist 5. Umwandlung vn Barlhn in steuerfreie Reisekstenvergütungen 6. Inlandsreiseksten 7. Fahrtksten bei Inlandsreisen a) Fahrtksten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel b) BahnCard c) Zurverfügungstellung eines Firmenwagens d) Kilmetersätze beim Benutzen eigener Fahrzeuge e) Pauschale Kilmetersätze f) Individueller Kilmetersatz g) Unfallksten, Diebstahl des Pkws, Parkgebühren, Beiträge zu einer Kaskversicherung der Unfallversicherung, zinslses Arbeitgeberdarlehen h) Wchenendheimfahrten und Zwischenheimfahrten bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten Dkument: Seite 1 vn 91

2 i) Fahrten vn der Unterkunft zur Arbeitsstätte k) Pauschvergütungen l) Werbungskstenabzug beim Arbeitnehmer 8. Ksten der Unterkunft bei Inlandsreisen a) Allgemeines b) Mitnahme des Ehegatten/der Familie c) Pauschbetrag 9. Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand bei Inlandsreisen a) Höhe der Pauschbeträge b) Zweitägige Auswärtstätigkeiten hne Übernachtung (sg. Mitternachtsregelung) c) Dreimnatsfrist beim Verpflegungsmehraufwand 10. Kstenlse Verpflegung bei Auswärtstätigkeiten a) Allgemeines b) Gewährung der Verpflegung auf Veranlassung des Arbeitgebers durch einen Dritten c) Besnderheiten beim Frühstück d) Besnderheit bei Getränken e) Bewirtung des Arbeitnehmers bei Auswärtstätigkeiten f) Unentgeltliche Verpflegung bei Frtbildungsveranstaltungen g) Wahlweiser Ansatz der Mahlzeiten mit dem tatsächlichen Wert 11. Einzelnachweis der Verpflegungsmehraufwendungen bei Inlandsreisen 12. Pauschalierung der Lhnsteuer mit 25 % bei steuerpflichtigen Verpflegungsmehraufwendungen a) Allgemeines b) Pauschalierung der Lhnsteuer mit 25 % c) Szialversicherungsrechtliche Behandlung vn steuerpflichtigen Verpflegungsmehraufwendungen 13. Nebenksten bei Auswärtstätigkeiten 14. Auslandsreiseksten a) Fahrtksten b) Verpflegungsmehraufwand c) Übernachtungsksten 15. Auslandstagegelder 16. Eintägige Auslandsreisen 17. Mehrtägige Auslandsreisen 18. Flugreisen 19. Schiffsreisen 20. Auslandsübernachtungsgelder 21. Vrsteuerabzug bei einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers 22. Vrsteuerabzug aus Übernachtungsksten 23. Vrsteuerabzug aus Verpflegungsksten 24. Vrsteuerabzug aus Fahrtksten a) Vrsteuerausschluss für Fahrtksten bei arbeitnehmereigenen Fahrzeugen b) Vrsteuerabzug bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel 25. Kein Vrsteuerabzug bei Auslandsreisen Neues auf einen Blick: 1. Regelmäßige Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern mit einer Tätigkeitsstätte Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhfs hat der Arbeitnehmer im Betrieb der einer Betriebsstätte des Arbeitgebers seine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn er drt - Dkument: Seite 2 vn 91

3 nach qualitativen Merkmalen - seine Arbeitsleistungschwerpunktmäßig zu erbringen hat (BFH-Urteile vm VI R 55/10 und VI R 58/09). Anders als bisher liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte nicht allein deshalb vr, weil die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vm Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr einmal in der Wche aufgesucht wird (= Aufgabe der 46-Tage-Regelung). Zur praktischen Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhfs bietet es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung an, zu der bereits früher geltenden Regelung zurückzukehren und vn einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer je Arbeitwche einen vllen Arbeitstag der mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit in der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers tätig wird. Des Weiteren will die Finanzverwaltung vn einer regelmäßigen Arbeitsstätte ausgehen, wenn der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugerdnet ist der drt arbeitstäglich tätig werden sll. Allerdings besteht die Möglichkeit einen anderen qualitativen Schwerpunkt nachzuweisen der glaubhaft zu machen [1]. Vgl. die Erläuterungen und die Beispiele unter der nachflgenden Nr. 3 Buchstabe a. Außerdem hat der Bundesfinanzhf entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer auch dann nicht als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden kann, wenn der Arbeitgeber den Raum vm Arbeitnehmer anmietet und anschließend wiederum dem Arbeitnehmer zur beruflichen Nutzung überlässt (BFH-Urteil vm VI R 55/10). Vgl. auch die Erläuterungen unter der nachflgenden Nr. 3 Buchstabe d. 2. Regelmäßige Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern mit mehreren Tätigkeitsstätten Unter Aufgabe seiner bisherigen, jahrelangen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhf außerdem entschieden, dass der Arbeitnehmer innerhalb desselben Arbeitsverhältnisses nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann (BFH-Urteil vm VI R 55/10). Ist der Arbeitnehmer auf Dauer in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig, muss der rtsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers bestimmt werden. Hierbei ist insbesndere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer zugerdnet ist, welche Tätigkeit der Arbeitnehmer an den verschiedenen Tätigkeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt der wahrzunehmen hat und welches knkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukmmt. Der einen regelmäßigen Arbeitsstätte, die ein Arbeitnehmer innerhalb desselben Arbeitsverhältnisses nur haben kann, muss eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsstätten zukmmen [2]. Vgl. die Erläuterungen und die Beispiele unter der nachflgenden Nr. 3 Buchstabe e. 3. Keine Dreimnatsfrist für Verpflegungsmehraufwand bei Fahrtätigkeit Abweichend vn seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhf entschieden, dass die Dreimnatsfrist für die Berücksichtigung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Fahrtätigkeit nicht gelte. Der Abzug vn Pauschbeträgen für Mehraufwendungen für die Verpflegung sei nur bei einer längerfristigen vrübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Mnate beschränkt. Da eine slche Tätigkeitsstätte in der Regel eine rtsfeste Einrichtung vraussetze, könne sie zwar bei einer "Einsatzwechseltätigkeit" (z. B. Bauarbeiter auf einer Baustelle), nicht jedch bei einer Fahrtätigkeit auf einem Fahrzeug der Schiff in Betracht kmmen (BFH-Urteil vm VI R 66/10). Die praktische Auswirkung dieser vrteilhaften Entscheidung dürfte über den Persnenkreis "Seeleute" hinaus gering sein, weil die Finanzverwaltung bereits bisher jede Lkw-, Bus-, Straßenbahn- der Taxifahrt als sg. "neuen Auftrag" angesehen hat mit der Flge, dass hierfür bereits bisher stets eine neue Dkument: Seite 3 vn 91

4 Dreimnatsfrist für den Verpflegungsmehraufwand begann. Vgl. zur Dreimnatsfrist beim Verpflegungsmehraufwand auch die Erläuterungen und die Beispiele unter der nachflgenden Nr. 9 Buchstabe c. 4. Einbehalt des Sachbezugswerts bei Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhfs stehen steuerfreie Reisekstenvergütungen einem Abzug der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungsksten nur insweit entgegen, als sie dem Arbeitnehmer tatsächlich ausgezahlt wrden sind. Macht hingegen der Arbeitgeber entsprechend den reisekstenrechtlichen Bestimmungen vn seinem Einbehaltungsrecht Gebrauch der mindert er den Vergütungsanspruch, kmmt eine Kürzung der Werbungsksten nicht in Betracht. Allerdings gehört die unentgeltliche Verpflegung in Höhe des Sachbezugswerts zum steuerpflichtigen Arbeitslhn (BFH-Urteil vm , BStBl. II S. 829). Die Finanzverwaltung wendet die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhfs an. Allerdings wird es nicht beanstandet (Wahlrecht), wenn der Arbeitgeber nach der bisherigen Verwaltungsauffassung verfährt. Macht der Arbeitnehmer in diesem Fall Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungsksten geltend, ist der unversteuerte bzw. verrechnete Sachbezugswert als steuerpflichtiger Arbeitslhn zu erfassen. Aus Vereinfachungsgründen kann er mit dem maßgebenden Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen saldiert werden. Verrechnet der Arbeitgeber mehr als den amtlichen Sachbezugswert für die Mahlzeit, stellt sich die Frage, b der Arbeitnehmer den Differenzbetrag als Werbungsksten geltend machen kann. Dies wird man nunmehr bejahen müssen, da nach der Frmulierung im Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung der unversteuerte bzw. verrechnete Sachbezugswert - und nicht ein darüber hinausgehender Betrag - mit dem Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen zu saldieren ist. Vgl. im Einzelnen die Erläuterungen und Beispiele unter der nachflgenden Nr. 10 Buchstabe a. 5. Zuzahlungen der Arbeitnehmer bei Frühstücksgestellung nicht umsatzsteuerpflichtig Übernimmt der Arbeitgeber die Ksten für eine beruflich veranlasste Htelübernachtung einschließlich Frühstück und kürzt der verrechnet der Arbeitgeber wegen des Frühstücks dem Arbeitnehmer die ihm zustehenden Reiseksten (z. B. um 1,57 der 4,80 ), liegt keine umsatzsteuerpflichtige entgeltliche Frühstücksgestellung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vr. Eine unentgeltliche Wertabgabe ist in diesem Fall ebenfalls nicht zu versteuern. Vgl. auch das Beispiel B unter der nachflgenden Nr. 10 Buchstabe c swie die nachflgende Nr Neue Pauschbeträge bei Auslandsreiseksten Zum haben sich bei Auslandsreisen für einige Länder die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungsksten geändert. Vgl. im Einzelnen die Länderübersicht über die Auslandsreiseksten 2012 in Anhang 4 swie über die Auslandsauslösungen 2012 in Anhang Vereinfachung des steuerlichen Reisekstenrechts Im allgemeinen Teil der Begründung zum zwischenzeitlich verabschiedeten Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird ausgeführt, dass die Bundesregierung das Ziel hat, das steuerliche Reisekstenrecht zu vereinfachen. Aufgrund der kmplexen Zusammenhänge Dkument: Seite 4 vn 91

5 und der daraus resultierenden Flgeauswirkungen, die mit Veränderungen im Bereich der Reiseksten verbunden sind, hat das Bundesministerium der Finanzen den Auftrag erhalten, mögliche Vereinfachungsansätze zu benennen und dem Deutschen Bundestag als Grundlage für die weiteren Beratungen vrzulegen. Mit gesetzlichen Neuregelungen im Bereich des Reisekstenrechts ist daher frühestens zum zu rechnen. 1. Allgemeines Zum ist es zu einer grundlegenden Refrm des steuerlichen Reisekstenrechts gekmmen. Die bisherigen Begriffe "Dienstreise", "Einsatzwechseltätigkeit" und "Fahrtätigkeit" sind zum zum neuen Begriff "beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit" zusammengefasst wrden. Die frühere Unterscheidung zwischen "Dienstreise", "Einsatzwechseltätigkeit" und "Fahrtätigkeit" gilt als nur nch für Zeiträume bis zum Die nachflgenden Erläuterungen behandeln die steuerfreien Ersatzleistungen des Arbeitgebers, die bei einer vrübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit gezahlt werden können. Die Höhe der bei einer vrübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit zu berücksichtigenden Reiseksten richtet sich im Wesentlichen nach den bis geltenden Grundsätzen für Dienstreisen. Zu den Flgerungen aus der grundlegenden Refrm des steuerlichen Reisekstenrechts vgl. auch die Erläuterungen bei den Stichwörtern "Einsatzwechseltätigkeit" und "Fahrtätigkeit". Für die lhnsteuerliche und szialversicherungsrechtliche Behandlung der Reiseksten gilt flgender Grundsatz: Ersatzleistungen des Arbeitgebers für Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer aus Anlass vn vrübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten entstehen, gehören nicht zum szialversicherungspflichtigen Entgelt, sweit sie lhnsteuerfrei sind. Sind die Ersatzleistungen des Arbeitgebers anlässlich vn vrübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten steuerpflichtig, s sind sie auch beitragspflichtig. Sweit die Lhnsteuer für die steuerpflichtigen Ersatzleistungen des Arbeitgebers bei vrübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten mit 25 % pauschaliert werden kann, tritt Beitragsfreiheit in der Szialversicherung ein. 2. Begriff der Auswärtstätigkeit a) Allgemeines Seit ist die bisherige Unterscheidung zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit aufgegeben und unter dem neuen Begriff "beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit" vereinheitlicht wrden. Eine Auswärtstätigkeit liegt vr, wenn der Arbeitnehmer vrübergehend Dkument: Seite 5 vn 91

6 außerhalb seiner Whnung und an keiner regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird. Eine Auswärtstätigkeit liegt auch vr, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten der auf einem Fahrzeug tätig wird ( R 9.4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LStR). Aufgrund der zuletzt genannten Regelung in den Lhnsteuer-Richtlinien ist die frühere Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit in die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit einbezgen wrden. Das Vrliegen einer Auswärtstätigkeit ist weder vn einer bestimmten Kilmeter-Grenze nch vn einer bestimmten Abwesenheitsdauer vn der Whnung und/der der regelmäßigen Arbeitsstätte abhängig. Die Dauer der Abwesenheit spielt jedch für die Höhe des pauschalen Verpflegungsmehraufwands eine entscheidende Rlle, wbei zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer swhl vn der Whnung als auch vn einer etwaigen regelmäßigen Arbeitsstätte eine gewisse Zeit abwesend sein muss (mindestens 8 Stunden), damit überhaupt ein Verpflegungsmehraufwand vm Arbeitgeber steuerfrei ersetzt der vm Arbeitnehmer als Werbungsksten geltend gemacht werden kann (vgl. die Erläuterungen unter der nachflgenden Nr. 9). Zur vrübergehenden Abwesenheit aus beruflichen Gründen gilt Flgendes: Eine Auswärtstätigkeit ist vrübergehend, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung der auswärtigen Tätigkeit vraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und drt seine berufliche Tätigkeit frtsetzen wird. In Abgrenzung hierzu ist eine Auswärtstätigkeit nicht "vrübergehend", wenn gar keine Rückkehrabsicht vrhanden ist (wie z. B. bei einer Versetzung). In diesen Fällen wird die auswärtige Tätigkeitsstätte vm ersten Tag an zur (neuen) regelmäßigen Arbeitsstätte. Bei befristeten Abrdnungen (z. B. an eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers der zu einem verbundenen Unternehmen) wird in aller Regel - auch über die ersten drei Mnate hinaus - vn einer vrübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit auszugehen sein. Da die frühere Regelung, wnach die auswärtige Tätigkeitsstätte nach Ablauf der Dreimnatsfrist grundsätzlich als neue regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist (vgl. R 37 Abs. 3 Satz 3 LStR 2005), ab 2008 nicht mehr frtgeführt wurde und eine andere zeitliche Frist in den Lhnsteuer-Richtlinien nicht vrgesehen ist, muss ggf. anhand der Gesamtumstände des Einzelfalles entschieden werden, b die Auswärtstätigkeit nch als vrübergehend angesehen werden kann der b am Beschäftigungsrt eine neue regelmäßige Arbeitsstätte begründet wird. Allein durch Zeitablauf führen aber befristete Tätigkeiten (z. B. in Frm vn Abrdnungen) an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers der bei einem verbundenen Unternehmen nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte. Aus Nachweisgründen wird empfhlen, die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vr Beginn in schriftlicher Frm zeitlich zu befristen. Da die Finanzverwaltung den Betrieb des Entleihers der Kunden (= außerbetriebliche Einrichtungen) nur nch in seltenen Ausnahmefällen als regelmäßige Arbeitsstätten ansieht (vgl. nachflgende Nr. 3 Buchstabe b), handelt es sich bei den Tätigkeiten der Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers der Kunden regelmäßig um vrübergehende beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten. Dies gilt auch bei einer mehrjährigen Dauer. Beispiel A Arbeitnehmer A erhält im März 2012 den Auftrag, bei einem ausländischen Kunden die Installatin einer technisch aufwendigen Maschine zu leiten. Aufgrund nicht vrhersehbarer Dkument: Seite 6 vn 91

7 Mntageprbleme vr Ort nehmen die Arbeiten statt der ursprünglich geplanten zwölf Mnate zwanzig Mnate in Anspruch. Es ist für die gesamten zwanzig Mnate vn einer vrübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit auszugehen. Der ausländische Tätigkeitsrt wird smit nicht - auch nicht nach Ablauf vn drei Mnaten - zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Beispiel B Arbeitnehmer B ist vn seinem Arbeitgeber C (Verleiher) seit ununterbrchen an dessen Auftraggeber D (Entleiher) verliehen wrden. Nach den vertraglichen Vereinbarungen kann B jederzeit abberufen und vn C anderweitig eingesetzt werden. Der Frtbestand seines Arbeitsverhältnisses zu C ist zudem vn den vertraglichen Beziehungen zwischen C und D unabhängig. Obwhl B in dem Betrieb des Entleihers D im Jahr 2012 bereits seit über 12 Jahren tätig ist, handelt es sich um eine vrübergehende beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. B hat im Betrieb des Entleihers D (= außerbetriebliche Einrichtung) keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil er vn seinem Arbeitgeber C nicht für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses dem Entleiher D überlassen wird. Sllte nämlich die vertragliche Beziehung zwischen C und D beendet werden, besteht das Arbeitsverhältnis zwischen B und C dennch weiter. Vgl. wegen der Einzelheiten auch die Erläuterungen unter der nachflgenden Nr. 3 Buchstabe b. Auch bei einer vrübergehenden Auswärtstätigkeit (befristete Abrdnung) an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers der eines verbundenen Unternehmens wird diese andere betriebliche Einrichtung nicht - auch nicht nach Ablauf vn drei Mnaten - zur regelmäßigen Arbeitsstätte ( R 9.4 Abs. 3 Satz 4 LStR). Die Aufwendungen des Arbeitnehmers sind daher grundsätzlich für den gesamten Zeitraum nach Reisekstengrundsätzen zu behandeln. Das gilt aber nicht, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung mit dem aufnehmenden Unternehmen einen eigenständigen Arbeitsvertrag abschließt, da dies zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte führt (vgl. hierzu die Erläuterungen und das Beispiel I am Ende der nachflgenden Nr. 3 Buchstabe a). Beispiel C Arbeitnehmer C wird ab April 2012 für fünf Mnate vn seinem Arbeitgeber zu einer Tchtergesellschaft abgerdnet. Ab April 2012 liegt bei C für fünf Mnate eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vr. Der Betriebssitz der Tchtergesellschaft wird für C auch nach Ablauf vn drei Mnaten nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte. Da für den gesamten Zeitraum eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit (= Reiseksten) gegeben ist, liegt auch keine beruflich veranlasste dppelte Haushaltsführung vr ( R 9.11 Abs. 1 Satz 2 LStR). Beispiel D Wegen Inanspruchnahme der Elternzeit einer Kllegin wird Arbeitnehmerin D befristet für ein Jahr an eine andere Geschäftsstelle des Unternehmens abgerdnet. Die anschließende Rückkehr auf ihren ursprünglichen Arbeitsplatz ist ihr schriftlich zugesichert wrden. Aufgrund der getrffenen Vereinbarungen ist für den gesamten Zeitraum vn einem Jahr vn einer "vrübergehenden" beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit auszugehen. Die Fahrtksten können daher für den gesamten Zeitraum nach Reisekstengrundsätzen behandelt werden. Beispiel E Dkument: Seite 7 vn 91

8 Arbeitnehmer E wird für zwei Jahre an ein verbundenes Unternehmen abgerdnet. Es ist für die gesamten zwei Jahre vn einer vrübergehenden beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit auszugehen. Die Fahrtksten können daher für den gesamten Zeitraum nach Reisekstengrundsätzen behandelt werden. Beispiel F Arbeitnehmer F wird ab April 2012 vn seinem Arbeitgeber vn der Hauptniederlassung zu einer Zweigniederlassung auf Dauer versetzt. Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt nicht vr, da F "nicht vrübergehend" außerhalb seiner Whnung an keiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird. Vielmehr ist die Zweigniederlassung ab April 2012 als (neue) regelmäßige Arbeitsstätte des F anzusehen. Ggf. liegt eine beruflich veranlasste dppelte Haushaltsführung vr, falls F neben dem eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt auch am auswärtigen Beschäftigungsrt whnt. Beispiel G Arbeitnehmer G wird ab Juli 2012 unbefristet (auf unbestimmte Dauer) an eine andere Betriebsstätte seines Arbeitgebers "abgerdnet". Eine Rückkehr an seine bisherige Tätigkeitsstätte ist nicht absehbar. U.E. liegt eine vrübergehende beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit nicht vr, da die Abrdnung des G an die andere Betriebsstätte nicht befristet und daher eine vraussichtliche Rückkehr an seine bisherige regelmäßige Arbeitsstätte zur Frtsetzung seiner beruflichen Tätigkeit nicht absehbar ist. Ggf. liegt aber eine beruflich veranlasste dppelte Haushaltsführung vr, falls G neben dem eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt auch am auswärtigen Beschäftigungsrt whnt. Der Bundesfinanzhf hatte über die Höhe des Werbungskstenabzugs für Fahrtksten bei einem Arbeitnehmer zu entscheiden, der neben seiner Vllbeschäftigung vier Jahre lang an zwei Abenden wöchentlich und am Samstag an einer auswärtigen beruflichen Bildungsmaßnahme teilgenmmen hatte. Das Finanzamt wllte vn einer regelmäßigen Arbeitsstätte des Klägers am Sitz des Bildungsinstituts ausgehen und die Fahrtksten nur in Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigen. Dieser Ansicht hat sich der Bundesfinanzhf nicht angeschlssen. Eine Bildungseinrichtung werde nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn ein vllbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedch vrübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durchführe. Die Fahrtksten zu dem Bildungsinstitut seien deshalb nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sndern in tatsächlicher Höhe (ggf. 0,30 je gefahrenen Kilmeter) als Werbungsksten zu berücksichtigen (BFH-Urteil vm , BStBl. II S. 825). Eine regelmäßige Arbeitsstätte liege nur vr, wenn die drtige Tätigkeit auf Nachhaltigkeit und Dauer angelegt sei. Diese Vraussetzungen seien nicht erfüllt, wenn ein Bildungsinstitut im Rahmen einer nebenberuflichen Frtbildungsmaßnahme längerfristig über vier Jahre aufgesucht werde. Alleine durch blßen Zeitablauf werde eine auswärtige Tätigkeitsstätte nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Aus dem Urteil lässt sich ableiten, dass auch längerfristige Auswärtstätigkeiten (im Streitfall immerhin vier Jahre) immer nch "vrübergehende Auswärtstätigkeiten" sein können. Vgl. auch die Erläuterungen beim Stichwrt "Frtbildungsksten" unter Nr. 4. Zur Frage, in welchen Fällen eine Frtbildungsstätte zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird, vgl. die Erläuterungen unter der nachflgenden Nr. 3 Buchstabe g. Dkument: Seite 8 vn 91

9 Die Finanzverwaltung flgt der vrstehenden Rechtsprechung und geht bei Abrdnungen vn bis zu vier Jahren zu einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers der eines verbundenen Unternehmens vn einer vrübergehenden Auswärtstätigkeit aus [3]. Beispiel H H mit regelmäßiger Arbeitsstätte bei einer Einzelhandelsfiliale in Köln wird für vier Jahre nach München abgerdnet, um die drtige kleinere Zweigniederlassung wirtschaftlicher zu gestalten. Danach kmmt er wieder nach Köln zurück. H führt während der vierjährigen Tätigkeit in München eine Auswärtstätigkeit durch. Er begründet in München keine regelmäßige Arbeitsstätte, da er nur vrübergehend an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers tätig ist. Auch bei einer Verlängerung einer Abrdnung sllte man darauf achten, dass der ben erwähnte "Vierjahreszeitraum" möglichst nicht überschritten wird. Hierzu zwei vn der Finanzverwaltung gebildete Beispiele, aus denen sich allerdings ergibt, dass auch die Gründe für die Verlängerung ausschlaggebend sind. Beispiel I I mit regelmäßiger Arbeitsstätte bei seinem Arbeitgeber, einer Sftwarefirma in Düsseldrf, sll die Zweigniederlassung des Arbeitgebers in München auf das neue Sftwareprgramm umstellen. Hierfür wird er für drei Jahre nach München abgerdnet. Aufgrund technischer Schwierigkeiten verlängert sich der Einsatz um neun Mnate. I begründet in München trtz der Verlängerung keine regelmäßige Arbeitsstätte, da es sich um eine unvrhergesehene kurzzeitige Verlängerung handelt. Beispiel K K sll die Zweigniederlassung seines Arbeitgebers in Nürnberg auf das neue Sftwareprgramm umstellen und anschließend auch die weitere Betreuung übernehmen. Hierfür wird K zunächst für drei Jahre nach Nürnberg abgerdnet. Dieser Einsatz wird nach Ablauf der dreijährigen Tätigkeit in Nürnberg um weitere drei Jahre verlängert. Die Dauer des Einsatzes lässt eine vn vrnherein auf Dauer angelegte Tätigkeit vermuten. Anhand der Gesamtumstände - vereinbart war nicht nur die Umstellung auf das neue Sftwareprgramm, sndern auch die weitere Betreuung - kann davn ausgegangen werden, dass vn Beginn der Tätigkeitsaufnahme an eine nicht nur vrübergehende Tätigkeit geplant war. Nach Auffassung der Finanzverwaltung hat K daher vn Beginn der Tätigkeit an in Nürnberg eine regelmäßige Arbeitsstätte. Zu beachten ist bei den vrstehenden Beispielen H bis K, dass es sich jeweils um Tätigkeiten an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers und nicht um Tätigkeiten bei einem "fremden Dritten" (z. B. Kunden) handelt. b) Berufliche Veranlassung Der Begriff der Auswärtstätigkeit erfrdert es, dass der Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass außerhalb seiner Whnung und an keiner regelmäßigen Arbeitsstätte vrübergehend tätig wird. Äußeres Merkmal der beruflichen Veranlassung einer Reise ist die Weisung des Arbeitgebers. Eine berufliche Veranlassung wird regelmäßig gegeben sein beim Besuch eines Dkument: Seite 9 vn 91

10 Kunden (z. B. zur Vrnahme eines Geschäftsabschlusses), bei Verhandlungen mit Geschäftspartnern, beim Besuch einer Fachmesse (z. B. mit dem knkreten Ziel des Wareneinkaufs) der beim Halten eines Vrtrags auf einer Frtbildungsveranstaltung. Aber nicht jede auf Weisung des Arbeitgebers unternmmene Reise muss (weitaus überwiegend) beruflich veranlasst sein. Dies gilt insbesndere für Studienreisen ins Ausland, wenn diese mit einem Privataufenthalt verbunden werden der der Ehegatte mitgenmmen wird. Sweit einzelne Aufwendungen im Rahmen einer privat durchgeführten Reise ausschließlich beruflich veranlasst sind, können diese vm Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden [4]. Im Einzelnen gilt zur beruflichen Veranlassung der vrübergehenden Abwesenheit vn der regelmäßigen Arbeitsstätte Flgendes: c) Studien- und Gruppeninfrmatinsreisen (sg. Auslandsgruppenreisen) Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Gruppeninfrmatins- und Studienreisen (sg. Auslandsgruppenreisen) sind im Allgemeinen den Ksten der Lebensführung zuzurechnen, und zwar auch dann, wenn durch die Reise zugleich das berufliche Wissen erweitert wird. Dementsprechend gehören Zuschüsse zu den Ksten der die Übernahme aller Ksten durch den Arbeitgeber im Allgemeinen zum steuerpflichtigen Arbeitslhn. Eine berufliche Veranlassung und damit das Vrliegen einer begünstigten Auswärtstätigkeit wird vn der Finanzverwaltung dann anerkannt, wenn die Reise im weitaus überwiegenden beruflichen der betrieblichen Interesse unternmmen wird. Für ein weitaus überwiegendes berufliches der betriebliches Interesse sprechen: hmgener Teilnehmerkreis, straffe und lehrgangsmäßige Organisatin der Reise, Reiseprgramm, das auf die betrieblichen bzw. beruflichen Bedürfnisse und Gegebenheiten der Teilnehmer zugeschnitten ist, bei Arbeitnehmern Freistellung vn der Arbeit (Snderurlaub, Dienstbefreiung) durch den Arbeitgeber. Kmmt der Arbeitnehmer zudem mit seiner Teilnahme einer Dienstpflicht nach (z. B. verpflichtende Frtbildung), spricht dies in besnderer Weise für den beruflichen Veranlassungszusammenhang (BFH-Urteil vm , BStBl II S. 522). Liegen diese Vraussetzungen vr, s kann der Arbeitgeber die Ksten der Reise nach den für Auswärtstätigkeiten maßgebenden Grundsätzen steuerfrei erstatten. Ein beruflicher Anlass kann auch dann vrliegen, wenn die Organisatin und Durchführung einer Gruppenreise "dienstliche Aufgabe" des damit betrauten Arbeitnehmers ist (vgl. auch das Stichwrt "Incentive-Reisen"). Für ein erhebliches privates Interesse sprechen dagegen Reisen, die in ihrem Ablauf den vn Turistikunternehmen üblicherweise angebtenen Besichtigungsreisen entsprechen. Auch das Aufsuchen allgemein bekannter turistischer Zentren der Sehenswürdigkeiten spricht gegen ein berufliches Interesse. Weitere Merkmale für ein erhebliches privates Interesse sind ein häufiger Ortswechsel, kürzere Veranstaltungen mit vielen Snn- und Feiertagen zur freien Verfügung, Mitnahme des Ehegatten der naher Angehöriger und entspannende Beförderung (z. B. Schiffsreise). Letztlich kann auch die Zusammensetzung des Teilnehmerkreises für eine überwiegende private Veranlassung sprechen, z. B. wenn Arbeitnehmer unterschiedlicher Fachrichtungen verschiedene Veranstaltungen der Einrichtungen aufsuchen, die jeweils nur für wenige Arbeitnehmer vn Interesse sind. Dkument: Seite 10 vn 91

11 Aufgrund der neuen Rechtsprechung des Grßen Senats des Bundesfinanzhfs (Urteil vm , BStBl II S. 672) ist eine Studien- und Gruppeninfrmatinsreise (sg. Auslandsgruppenreise) nicht mehr in jedem Falle als Einheit zu beurteilen. Einzelne Reiseabschnitte können beruflich der privat veranlasst und die Aufwendungen smit entsprechend aufzuteilen sein. Vn einer Aufteilung ist aber abzusehen, wenn der berufliche der private Anteil an der Reise vn untergerdneter Bedeutung (kleiner als 10 %) ist. Die Aufwendungen sind in diesem Fall in vllem Umfang dem privaten bzw. beruflichen Bereich zuzurdnen [5]. Eine Aufteilung kmmt zudem nur in Betracht, sweit die beruflichen und privat veranlassten Reiseabschnitte vneinander abgrenzbar sind. Zunächst sind die Kstenbestandteile zu trennen, die sich leicht und eindeutig dem beruflichen und privaten Bereich zurdnen lassen. Für die Aufwendungen, die swhl den beruflichen als auch den privaten Reiseteil betreffen (z. B. Ksten für die Beförderung, Htelunterbringung und Verpflegung), kann als Aufteilungsmaßstab das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile herangezgen werden. Bei der Bemessung der Zeitanteile sind der An- und Abreisetag nur zu berücksichtigen, wenn diese Tage zumindest teilweise für private (turistische) und berufliche Unternehmungen zur Verfügung standen. Greifen allerdings die beruflichen und privaten Reiseabschnitte s ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, liegt ein bjektiver Maßstab für eine Aufteilung nicht vr mit der Flge, dass insgesamt vn einer privat veranlassten Reise auszugehen ist (BFH-Urteil vm , BStBl. II S. 687). Bei einer als privat zur würdigenden Reise sind jedch Aufwendungen, die ausschließlich beruflich veranlasst und vn den übrigen Ksten eindeutig abgrenzbar sind, nicht als Arbeitslhn zu erfassen. Hierzu gehören insbesndere Kursgebühren, Eintrittsgelder, Raummieten, Fahrtksten, zusätzliche Unterbringungsksten und Mehraufwendungen für Verpflegung (BFH-Beschluss vm , BFH/NV 2006 S. 1968) [6]. Beispiel Der Arbeitnehmer B verbringt seinen dreiwöchigen Jahresurlaub am Starnberger See. Sein Arbeitgeber beauftragt ihn während dieser Zeit Verkaufsverhandlungen mit einem Kunden in München zu führen. Der Arbeitnehmer fährt daher an einem Tag vm Starnberger See nach München und kehrt nch am selben Tag an seinen Urlaubsrt zurück. Während es sich bei der Reise an den Starnberger See eindeutig um eine private Urlaubsreise handelt, ist die Fahrt vm Starnberger See nach München und zurück ausschließlich beruflich veranlasst (= Auswärtstätigkeit). Der Arbeitgeber kann die Ksten für die Fahrt vm Starnberger See nach München und zurück swie etwaige Mehraufwendungen für Verpflegung für diesen Tag (Mindestabwesenheitszeit 8 Stunden) steuerfrei ersetzen. d) Aufteilung der Aufwendungen bei teils beruflich teils privat veranlassten Tagungen Im sg. Kreta-Urteil hat der Bundesfinanzhf entschieden, dass die Frage, b Zuwendungen an den Arbeitnehmer z. B. in Frm einer Auslandsreise im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen der für den Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslhn darstellen, einheitlich zu würdigen ist, das heißt, eine Aufteilung der Zuwendung in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil kmmt im Nrmalfall nicht in Betracht. Eine Aufteilung ist ausnahmsweise dann möglich, wenn eine leichte und eindeutige Abgrenzbarkeit gegeben ist (BFH-Urteil vm , BStBl II S. 97). Dkument: Seite 11 vn 91

12 Dieses früher geltende Aufteilungsverbt hat der Bundesfinanzhf in ausdrücklicher Abweichung vn seiner bisherigen Rechtsprechung für die Einnahmeseite aufgegeben (BFH- Urteil vm , BStBl II S. 30). Der VI. Senat des Bundesfinanzhfs vertritt die Auffassung, dass bei einer gemischt veranlassten Reise (swhl betriebliche Zielsetzung als auch Zuwendung eines steuerpflichtigen geldwerten Vrteils) eine Aufteilung nach bjektiven Gesichtspunkten grundsätzlich durchgeführt werden müsse. Denn Vrteile, die der Arbeitgeber aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, gehören nicht zum Arbeitslhn. Aus der Gesamtwürdigung muss sich ergeben, dass der mit der Vrteilsgewährung verflgte betriebliche Zweck ganz im Vrdergrund steht. Dabei ist zu beachten, dass die Intensität des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers und das Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers in einer Wechselwirkung stehen. Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, dest geringer zählt das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers. Bei gemischt veranlassten Reisen muss deshalb eine Aufteilung nach bjektiven Gesichtspunkten vrgenmmen werden. Weder das Fehlen eines geeigneten Aufteilungsmaßstabs nch das zeitliche Ineinanderfließen der unterschiedlichen Reisebestandteile können eine andere Beurteilung rechtfertigen. Sei eine eindeutige Ermittlung der Berechnung der Besteuerungsgrundlagen nicht möglich, seien sie zu schätzen ( 162 AO) [7]. Auch bei einer gemischt veranlassten Reise müssen jedch zuerst diejenigen Aufwendungen herausgerechnet werden, die sich leicht und eindeutig entweder dem betriebsfunktinalen Bereich (z. B. Miete für Tagungsräume) der dem Bereich, dessen Zuwendung sich als steuerpflichtiger geldwerter Vrteil darstelle (z. B. turistisches Prgramm, gemeinsame Feiern), zurdnen ließen. Nur diejenigen Ksten, die nicht direkt zugerdnet werden können (Flugksten, Htel, Verpflegung usw.) müssen gem. 162 AO aufgeteilt werden, wbei als sachgerechter Aufteilungsmaßstab grundsätzlich das Verhältnis der Zeitanteile der unterschiedlichen Reisebestandteile heranzuziehen ist. Bei den Verpflegungsmehraufwendungen ist dieser Aufteilungsmaßstab aber nur auf die steuerlich abzugsfähigen Reisekstenpauschalen anzuwenden; der übersteigende Betrag gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslhn. [8] Die Aufteilung der Ksten bei gemischt veranlassten Reisen in einen steuerpflichtigen geldwerten Vrteil und Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers sll anhand des nachflgenden Schaubilds verdeutlicht werden: Dkument: Seite 12 vn 91

13 Beispiel Die Z-AG führt in der Zeit vm unter dem Mtt "Wettbewerbsvrteile durch Kundenmanagement - vm Prduktspezialisten zum Marketingspezialisten" die Jahrestagung ihres Außendienstes (200 Arbeitnehmer) in einem Htel in Prtugal durch. Die mit der Organisatin der Reise beauftragte X-GmbH stellte dem Arbeitgeber für die Reise insgesamt in Rechnung. Davn entfielen auf Dkument: Seite 13 vn 91

14 a) den betriebsfunktinalen Bereich (Miete Tagungsräume, Tagungsunterlagen, Hnrare der Dzenten) b) das turistische Prgramm c) Ksten für Flug, Transfer, Übernachtung d) Verpflegungsksten vn Die Jahrestagung des Außendienstes fand an den Vrmittagen der Aufenthaltstage statt, während an den Nachmittagen das turistische Prgramm durchgeführt wurde. Die Zeitanteile beliefen sich auf jeweils 50 %. Hinsichtlich der Verpflegungsksten ist bei der Aufteilung zu beachten, dass Arbeitslhn insweit vrliegt, als die vm Arbeitgeber getragenen Verpflegungsksten 50 % (betriebsfunktinaler Zeitanteil) des für Prtugal geltenden Höchstbetrags vn 33 übersteigen. Danach ergibt sich bei den Verpflegungsksten ein Betrag vn (33 50 % 1000 Aufenthaltstage - Anzahl Arbeitnehmer Tage -), der nicht als Arbeitslhn zu erfassen ist; die Abwesenheit betrug an allen fünf Tagen durch die späten Abflugzeiten 24 Stunden. Entsprechendes gilt für die Aufwendungen in Höhe vn 8000, die auf den betriebsfunktinalen Bereich entfallen. Als steuerpflichtiger Arbeitslhn sind anzusetzen: a) die Ksten des turistischen Prgramms vn b) 50 % der Ksten für Flug, Transfer, Übernachtung c) Verpflegungsksten vn ( / ) Summe Zur Aufteilung vn Aufwendungen in Arbeitslhn und Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers vgl. auch die Erläuterungen beim Stichwrt "Betriebsveranstaltungen" unter Nr. 4, Beispiel D. e) Verbindung eines Privataufenthalts mit einer "echten" Auswärtstätigkeit Liegt der Reise des Arbeitnehmers - anders als bei einer Gruppeninfrmatins- der Studienreise - ein eindeutiger unmittelbarer betrieblicher/beruflicher Anlass zugrunde (z. B. ein Arbeitnehmer nimmt aufgrund einer Weisung seines Arbeitgebers einen rtsgebundenen Pflichttermin wahr), sind die Ksten für die Hin- und Rückreise auch dann in vllem Umfang beruflich veranlasst, wenn der Arbeitnehmer die Auswärtstätigkeit mit einem vrangehenden der nachflgenden Privataufenthalt verbindet [9]. Unabhängig vn der Dauer Dkument: Seite 14 vn 91

15 des Privataufenthalts ist in diesen Fällen vn einer untergerdneten privaten Mitveranlassung der Fahrtksten auszugehen. Beispiel A Der Arbeitnehmer wird für seinen Arbeitgeber bis zum Freitag auswärts tätig (rtsgebundener Geschäftsabschluss). Er bleibt jedch in der Stadt, um sich die Baudenkmäler anzusehen. Mit der Beendigung der Tätigkeit am Freitag ist auch die berufliche Veranlassung entfallen. Alle danach entstehenden Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung usw. sind dem privaten Bereich des Arbeitnehmers zuzurdnen. Die Fahrtksten nach Abschluss dieses Wchenendes sind jedch beruflich veranlasst, weil der Reise ein eindeutiger unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt. Verbringt der Arbeitnehmer als im Zusammenhang mit einer eindeutig unmittelbar beruflich veranlassten Reise vr der nach Abschluss der beruflichen Tätigkeit weitere private Reisetage (Urlaub) am Ort/im Land der beruflichen Tätigkeit, s sind diese Reisetage nicht beruflich veranlasst. Bei den Übernachtungs- und Verpflegungsksten handelt es sich insweit nicht um Reiseksten. Die Fahrt-, Bahn- der Flugksten sind jedch Reiseksten, da sie durch einen unmittelbaren (knkreten) betrieblichen Anlass bedingt sind. Das gilt allerdings nicht, wenn die privat veranlassten Reisetage zu einer nicht abgrenzbaren Erhöhung der Flug(Fahrt)ksten führen. Beispiel B Der Arbeitnehmer nimmt auf Weisung seines Arbeitgebers an Verkaufsverhandlungen mit einem Kunden in Tki teil. Die Verhandlungen erstrecken sich über eine Wche. Der Arbeitgeber trägt die Aufwendungen für Flug, Unterkunft und Verpflegung. Im Hinblick darauf, dass der Arbeitnehmer hnehin einmal in Japan seinen Urlaub verbringen wllte, ihm dies aber bisher zu teuer war, nimmt er unmittelbar im Anschluss an die Verkaufsverhandlungen seinen Jahresurlaub. Höhere Flugksten entstehen dadurch nicht. Die durch den anschließenden Urlaub bedingten Übernachtungs- und Verpflegungsksten sind keine Reiseksten. Den Flugksten liegt eindeutig eine knkrete (unmittelbare) berufliche Veranlassung zugrunde. Die Arbeitgebererstattung der Flugksten ist daher als Reiseksten steuerfrei. Auf die zeitliche Dauer des Privataufenthalts kmmt es nicht an. f) Mitnahme des Ehegatten Bei Arbeitnehmern in leitender Funktin kann es vrkmmen, dass sie bei Auswärtstätigkeiten - insbesndere bei Auslandsreisen - vn ihrem Ehegatten begleitet werden. Die Mitnahme beruht häufig auf gesellschaftlicher Grundlage, weil sich die Arbeitnehmer erfahrungsgemäß gewissen Repräsentatinspflichten nicht entziehen können. Sweit Aufwendungen (Flug-, Htel-, Verpflegungs- der Nebenksten) für den mitreisenden Ehegatten vm Arbeitgeber übernmmen werden, gehören diese in vllem Umfang zum steuerpflichtigen Arbeitslhn, sweit nicht ausnahmsweise durch den Ehegatten eine fremde Arbeitskraft ersetzt wird. Übernachten die Ehegatten in einem Dppelzimmer, können dem Arbeitnehmer diejenigen Übernachtungsksten steuerfrei erstattet werden, die bei Inanspruchnahme eines Einzelzimmers im selben Htel entstanden wären (der Arbeitnehmer muss sich diese Ksten vm Htel schriftlich bestätigen lassen). Vgl. auch die Erläuterungen unter der nachflgenden Nr. 8. Darüber hinaus ist die Mitnahme des Ehegatten ein gegen die berufliche Veranlassung der Reise beim Arbeitnehmer sprechendes Indiz. Vgl. auch die Erläuterungen beim Stichwrt Dkument: Seite 15 vn 91

16 "Incentive-Reisen". Bei einem eindeutigen unmittelbaren beruflichen Anlass (z. B. Kundenbesuch, Sitzung) ist die Mitnahme vn Familienangehörigen allerdings regelmäßig unschädlich. Der Arbeitgeber kann die Reiseksten steuerfrei ersetzen, sweit sie auch hne Mitnahme der Familienangehörigen angefallen wären. g) Abgrenzung der Auswärtstätigkeit vn den Fahrten zwischen Whnung und regelmäßiger Arbeitsstätte Es kmmt häufig vr, dass Arbeitnehmer bei Fahrten zwischen Whnung und regelmäßiger Arbeitsstätte die Pst des Arbeitgebers abhlen der abliefern. Slche Fahrten werden dadurch nicht zu Auswärtstätigkeiten, weil sich der Charakter der Fahrt (= Fahrt zwischen Whnung und regelmäßiger Arbeitsstätte) nicht wesentlich ändert und nur ein geringer Umweg erfrderlich ist. Lediglich die erfrderliche Umwegstrecke ist als Auswärtstätigkeit zu werten ( Hinweise zu R 9.10 LStR, Stichwrt "Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt") [10]. Anders ist es hingegen, wenn der Arbeitnehmer auf der Fahrt zwischen Whnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bereits einen auf dem Wege liegenden Kunden des Arbeitgebers aufsucht und dadurch eine wesentliche Änderung des Charakters der Fahrt eintritt mit der Flge, dass die gesamte Fahrt (Whnung - Kunde - regelmäßige Arbeitsstätte der umgekehrt) zur Auswärtstätigkeit wird. 3. Regelmäßige Arbeitsstätte a) Arbeitnehmer mit einer Tätigkeitsstätte Der Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" ist im Reisekstenrecht vn herausragender Bedeutung, da vn einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit nur dann auszugehen ist, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Whnung und an keiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird. Dies hat Flgeauswirkungen für die Berücksichtigung der Fahrtksten (Entfernungspauschale der Reiseksten) und für die Höhe der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen (Abwesenheitsdauer vn der Whnung und/der vn der regelmäßigen Arbeitsstätte). Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhfs ist regelmäßige Arbeitsstätte nur der rtsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Arbeitsverhältnisses geschuldete Leistung schwerpunktmäßig zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb der eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugerdnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sndern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, als frtdauernd und immer wieder aufsucht (BFH-Urteil vm VI R 55/10). Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt der wahrzunehmen hat swie nach dem knkreten Gewicht dieser drt verrichteten Tätigkeit (BFH-Urteil vm VI R 58/09). Im Gegensatz zur bisherigen Sichtweise sind als Art, zeitlicher Umfang und Inhalt der Tätigkeit mit entscheidend für die Frage, w sich die regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers befindet. Der Arbeitnehmer muss immer wieder in die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers zurückkehren, um drt - auch vm zeitlichen Ablauf her - einen wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung zu erbringen. Daher können z. B. - anders als Dkument: Seite 16 vn 91

17 bisher - Bus-/Straßenbahndepts für die Fahrer dieser Verkehrsmittel nicht mehr zu regelmäßigen Arbeitsstätten führen. Auch der Heimatflughafen einer Flugbegleiterin ist nicht mehr regelmäßige Arbeitsstätte. Seine anders lautende Rechtsprechung hierzu hat der Bundesfinanzhf ausdrücklich aufgegeben. Anders als bisher liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte nicht allein deshalb vr, weil die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vm Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr einmal in der Wche aufgesucht wird. Diese Aussage in R 9.4 Abs. 3 Satz 3 LStR ist aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhfs überhlt. Daher wird die Finanzverwaltung auch nicht an ihrer bisherigen Auffassung festhalten, wnach vn einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen ist, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vm Arbeitnehmer an mindestens 46 Tagen im Kalenderjahr aufgesucht wird (= Aufgabe der 46-Tage-Regelung). Beispiel A Ein Arbeitnehmer sucht den Betriebssitz des Arbeitgebers zwar regelmäßig, aber lediglich zu Absprachen und Kntrllzwecken auf, hne drt seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Der Arbeitnehmer hat am Betriebssitz des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte, da er drt seine geschuldete Arbeitsleistung nicht schwerpunktmäßig zu erbringen hat (BFH-Urteil vm VI R 58/09). Der nach qualitativen Merkmalen zu bestimmende Schwerpunkt der geschuldeten Arbeitsleistung befindet sich nicht am Betriebssitz des Arbeitgebers. Beispiel B Die Außendienstmitarbeiter der Firma kmmen jeden Freitagnachmittag in den Betrieb, um die erledigten Aufträge abzugeben und neue Aufträge in Empfang zu nehmen. Die Außendienstmitarbeiter haben im Betrieb des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte, da sie drt ihre geschuldete Arbeitsleistung nicht schwerpunktmäßig zu erbringen haben. Der nach qualitativen Merkmalen zu bestimmende Schwerpunkt befindet sich im Außendienst. Um aber die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhfs in der Praxis hinsichtlich der Frage des Vrliegens einer regelmäßigen Arbeitsstätte anwenden zu können, bietet es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung an, zu der bereits früher geltenden Regelung zurückzukehren und vn einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer je Arbeitswche einen vllen Arbeitstag der mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit in der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers tätig wird. Dies ist aufgrund einer Prgnseentscheidung zu beurteilen. Entsprechendes gilt (= regelmäßige Arbeitsstätte), wenn der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugerdnet ist der drt arbeitstäglich tätig werden sll (Letzteres ist ebenfalls eine Prgnseentscheidung). Allerdings besteht die Möglichkeit einen anderen qualitativen Schwerpunkt nachzuweisen der glaubhaft zu machen [11]. Beispiel C Ein Kundendienstmnteur repariert regelmäßig die Geräte im Betrieb der Kunden. Einige Geräte lassen sich jedch nur in der Werkstatt im Betrieb des Arbeitgebers instand setzen. Der Mnteur nimmt auch diese Reparaturen selbst vr. Er ist deshalb jeden Freitag vn 8 Uhr bis 16 Uhr ausschließlich in der Werkstatt tätig. Dkument: Seite 17 vn 91

18 Der Mnteur hat eine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers, da er in der Werkstatt einen ganzen Arbeitstag in der Wche tätig wird. Bei den Fahrten zu den Kunden handelt es sich um Auswärtstätigkeiten. Es muss sich übrigens u. E. nicht zwingend um einen 8-Stunden-Tag handeln. Die gleiche Lösung würde sich z. B. ergeben, wenn die Arbeitszeit freitags lediglich vn 8 bis 13 Uhr andauert. Beispiel D Wie Beispiel C. Der Mnteur ist täglich zwei Stunden im Betrieb des Arbeitgebers tätig, um die Geräte der Kunden zu reparieren und anschließend auszuliefern. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. Da der Arbeitnehmer wöchentlich insgesamt 10 Stunden im Betrieb des Arbeitgebers verbringt und dies zusammengerechnet mehr als 20 % seiner Arbeitszeit ausmacht, hat der Kundendienstmnteur im Betrieb des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte. Bei den Fahrten zu den Kunden handelt es sich um Auswärtstätigkeiten. Beispiel E Ein Arbeitnehmer, der ansnsten auf einem Fahrzeug tätig wird (= Fahrtätigkeit), arbeitet regelmäßig in der Wche mindestens 20 % seiner vertraglichen Arbeitszeit im Betrieb des Arbeitgebers. Er hat smit drt eine regelmäßige Arbeitsstätte. Ob er im Betrieb fahrertypische der fahreruntypische Tätigkeiten verrichtet, spielt keine Rlle. Sfern man es für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte genügen lässt, dass der Arbeitnehmer regelmäßig mindestens 20% seiner regelmäßigen Arbeitszeit der durchschnittlich einen ganzen (vllen) Arbeitstag je Wche im Betrieb arbeitet, werden im Nrmalfall flgende beispielhaften Berufsgruppen eine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers haben: Bauleiter, Plierer, Schachtmeister, wenn sie den Betrieb regelmäßig zur Berichterstattung und Verrichtung vrbereitender und abschließender Arbeiten aufsuchen; Mnteure, wenn sie im Betrieb die Mntage vrbereiten; Maschinisten und Mechaniker, wenn sie regelmäßig in der Werkstatt Baumaschinen und Geräte warten, reinigen und reparieren; Handwerker der Baunebengewerbe (Bauschreiner, Installateure, Schlsser usw.), die in der betrieblichen Werkstatt vrbereitende Arbeiten ausführen; Bauingenieure und Architekten; Verkaufsfahrer, wenn sie ihre Fahrzeuge am Betriebssitz beladen und entladen swie über Inkassbeträge abrechnen. Ist die Tätigkeit des Arbeitnehmers an einer Stelle auf Dauer angelegt, ist u. E. vn einer regelmäßigen Arbeitsstätte auch dann auszugehen, wenn keine rtsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vrhanden ist. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall im Rahmen des Dienstverhältnisses zu seinem Arbeitgeber nicht mit Tätigkeiten an wechselnden Einsatzstellen rechnen. Beispiel F Arbeitnehmer A ist befristet für ein bestimmtes Bauvrhaben eingestellt wrden und ausschließlich auf dieser Grßbaustelle tätig. Auf der Baustelle befindet sich ein rund 30 qm Dkument: Seite 18 vn 91

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