Informationen zu den Studiengebühren in Baden-Württemberg ab Sommersemester 2007

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1 Informationen zu den Studiengebühren in Baden-Württemberg ab Sommersemester 2007

2 Inhaltsverzeichnis Einleitung Warum muss ich Studiengebühren in Baden-Württemberg bezahlen? Wann kommen die Studiengebühren? Warum wurde eine einheitliche Gebühr von 500,00 festgesetzt? Widerspricht das nicht dem Wettbewerb? Verwendung der Gebühr a) Gesetzliche Regelung b) Kommen die Studiengebühren der eigenen Hochschule zu Gute? c) Was konkret wird sich für die Studierenden verbessern, wenn die Studiengebühren eingeführt werden? Mehr Dozenten, bessere Infrastruktur? d) Zur Verbesserung der Studienbedingungen e) Warum wurden die Studierenden in den gesamten Entscheidungsprozess über die Studiengebühren nicht eingebunden? Warum gibt es keine Übergangsvorschriften für Wehr- und Zivildienstleistende? Urlaubs- und Auslandsemester Praxissemester und Praktisches Jahr Diplomarbeit / Thesis Abschlussprüfung ohne lmmatrikulation Studiengebühren an den Berufsakademien Teilzeitstudium Studierende im Vorfachstudium, Sprachkurse Muss für ein Promotionsstudium ebenfalls bezahlt werden? Weiterbildungsstudiengänge Kooperationsstudiengänge Gasthörer Langzeitstudiengebühr Was ist mit dem Verwaltungskostenbeitrag und dem Studentenwerksbeitrag? Befreiung von den Studiengebühren Ausländische Studierende BAföG Studiengebührenkredit Stipendien Wirken sich die Studiengebühren auf die maßgebliche Einkommensgrenze von Euro beim Kindergeld aus?

3 Einleitung Sehr geehrte(r) Studienbewerber(in), sehr geehrte(r) Studierende(r) gemäß 3 des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) werden für einen grundständigen Studiengang oder einen konsekutiven Masterstudiengang an staatlichen Hochschulen in Baden- Württemberg ab dem Sommersemester 2007 allgemeine Studiengebühren erhoben. Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500,00 Euro und wird für die Gesamtdauer des Studiums erhoben. Neben der allgemeinen Studiengebühr wird zusätzlich für jedes Semester ein Rückmeldebetrag, bestehend aus dem Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 40,00 Euro und dem Studentenwerksbeitrag in der Höhe von derzeit 59,00 Euro erhoben. Daraus ergibt sich eine Zahlungspflicht in Höhe von 599,00 Euro zur Einschreibung bzw. Rückmeldung. Sie erhalten mit Ihrer Zulassung zum Studium einen Studiengebührenbescheid über die allgemeine Studiengebühr sowie einen Überweisungsträger mit unserer Bankverbindung und einen Antrag, mit dem Sie gegebenenfalls die Befreiung von der Studiengebühr bzw. ein Darlehen beantragen können. Die Zahlungsfrist für den gesamten Betrag wird Ihnen auf dem Gebührenbescheid genannt. Die Zahlungsfrist für die Rückmeldung ist zum Sommersemester jeweils der 15. Januar und für das Wintersemester jeweils der 15. Juli. Bitte benützen Sie für die Rückmeldung jeweils den Überweisungsträger auf Ihrem Semesterblatt. Ausnahmen von der Gebührenpflicht: Studiengebühren werden nicht erhoben für Zeiten der Beurlaubung vom Studium, sofern der Beurlaubungsantrag innerhalb der Rückmeldefrist bzw. auf jeden Fall vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde. Sollte der Antrag nach Ablauf der Rückmeldefrist gestellt werden, muss zunächst die Studiengebühr entrichtet werden und wird ggf. bei einer Beurlaubung wieder zurück erstattet. Befreiung von der allgemeinen Studiengebühr: Unter folgenden Voraussetzungen können Studierende von der Gebührenpflicht auf Antrag befreit werden: Ich pflege ein Kind, das zu Beginn des Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (bitte Geburtsurkunde des Kindes und Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes, aus der hervorgeht, dass Ihr Kind bei Ihnen gemeldet ist, dem Antrag beifügen). Zwei oder mehr meiner Geschwister sind oder waren an einer staatlichen Hochschule immatrikuliert und sind studiengebührenpflichtig (allgemeine Studiengebühr) bzw. haben für mindestens sechs Semester allgemeine Studiengebühren entrichtet (bitte Auszug aus dem Familienbuch, Immatrikulationsbescheinigungen der Geschwister und Nachweise über bezahlte Studiengebühren in Form von Kontoauszügen dem Antrag beifügen). Ich habe eine Behinderung, die sich erheblich studienerschwerend auswirkt (bitte Behindertenausweis oder ärztliche Bescheinigung dem Antrag beifügen) Ich mache ein Parallelstudium. Befreiung für das Studium mit der kürzeren Regelstudienzeit (bitte Immatrikulationsbescheinigung der anderen Hochschule dem Antrag beifügen)

4 Studiengebührendarlehen gegenüber der L-Bank: Studienbewerber und Studierende haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch gegen die Landesbank Baden-Württemberg - L-Bank - auf die Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens: Studienbewerber bzw. Studierende, die bei Aufnahme des Erststudiums das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet, die Darlehensdauer noch nicht überschritten haben und auf die eines der folgenden Kriterien zutrifft: Deutsche im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Familienangehörige eines Staatsangehörigen der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraum die das Recht auf Aufenthalt oder Daueraufenthalt genießen Heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet Ausländer oder Staatenlose, die ihre schulische Hochschulzugangsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben. Ein Darlehensanspruch besteht bei folgenden Studiengängen: für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester oder bei Aufnahme eines konsekutiven Masterstudiengangs für die Dauer der Regelstudienzeit dieses Studiums und verlängert sich um nicht in Anspruch genommene Darlehenszeiten während eines grundständigen Studiums. Die Dauer der Darlehensgewährung wird ggf. um die Anzahl bestimmter Vorstudienzeiten gekürzt. Zur Finanzierung der Studiengebühren können Sie einen Darlehenvertrag auch mit einem anderen Kreditinstitut abschließen, ein Anspruch hierauf besteht aber nicht. In diesem Fall sind Sie für den rechtzeitigen Zahlungseingang bei der Hochschule selbst verantwortlich. Auf Antrag erstellt die Hochschule einen Feststellungsbescheid. Dieser stellt fest, ob und ggf. für wie viele Semester Sie Anspruch auf ein Darlehen bei der L-Bank haben. Soweit Sie ein Darlehen bei der L-Bank beantragen wollen, übergibt die Hochschule eine Fertigung des Feststellungsbescheids zusammen mit dem Darlehensantrag der L-Bank. Die L-Bank erstellt daraufhin für Sie ein Darlehensangebot. Soweit Sie ein entsprechendes Darlehen bei einem anderen Kreditinstitut beantragen wollen, wird auf Ihren Antrag ebenfalls ein Feststellungsbescheid erstellt, Sie müssen die Formalitäten jedoch im Vorfeld der Einschreibung direkt mit dem Kreditinstitut abklären. Wir leiten nur Darlehensanträge gegenüber der L-Bank weiter. Anträge an andere Kreditinstitute leiten Sie bitte selber weiter. Weitere Informationen zum Thema allgemeine Studiengebühr finden Sie auf der folgenden ausführlichen Information sowie unter

5 1. Warum muss ich Studiengebühren in Baden-Württemberg bezahlen? Die staatlichen Mittel für die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg reichen nicht aus, um die hervorragende Stellung der baden-württembergischen Hochschulen innerhalb Deutschlands und international dauerhaft zu erhalten oder gar auszubauen. Die Studierenden sollen daher - wie international üblich - an den Kosten des Studiums durch einen eigenen Beitrag beteiligt werden. Darüber hinaus bringt ein Studium private Vorteile mit sich wie z.b. ein geringes Risiko arbeitslos zu werden und die Aussicht auf ein höheres Gehalt. 2. Wann kommen die Studiengebühren? Die Studiengebühren sind erstmals für das Sommersemester 2007 zu zahlen. Dies gilt sowohl für Studienanfänger als auch für bereits immatrikulierte Studierende. 3. Warum wurde eine einheitliche Gebühr von 500,00 festgesetzt? Widerspricht das nicht dem Wettbewerb? Die Höhe der Studiengebühren wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Rechtssicherheit zunächst einheitlich festgesetzt. Mittelfristig wird zu prüfen sein, ob den Hochschulen im Rahmen gesetzlich vorgegebener Bandbreiten Regelungsspielräume bei der Gebührenhöhe eingeräumt werden können. 4. Verwendung der Gebühr a) Gesetzliche Regelung Die Zweckbestimmung der Studiengebühren ist im Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgesetzes und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2005 geregelt. In Artikel 1 4 Abs. 1 Satz 1 heißt es wie folgt: Die Gebühren stehen jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung. Der Gesetzgeber hat wegen der Vielfältigkeit dieser Aufgaben darauf verzichtet, dies im Einzelnen festzulegen. Über die Verwendung der Einnahmen entscheiden die Hochschulen im Sinne der Hochschulautonomie selbst. In ihrem jährlichen Rechenschaftsbericht werden sie die Öffentlichkeit über die Verwendung der Gelder informieren. b) Kommen die Studiengebühren der eigenen Hochschule zu Gute? Die Einnahmen kommen der Hochschule zu Gute, an der man eingeschrieben ist. Sie stehen der Hochschule sofort zu Beginn des jeweiligen Semesters zur Verfügung. c) Was konkret wird sich für die Studierenden verbessern, wenn die Studiengebühren eingeführt werden? Mehr Dozenten, bessere Infrastruktur? Die Einnahmen aus den Gebühren sind von den Hochschulen zweckgebunden für die Lehre einzusetzen, z.b. für eine bessere Ausstattung der Bibliotheken und Laborarbeitsplätze, für die Studienberatung, für Tutorien oder für zusätzliches Lehrpersonal (z.b. Tutoren oder Professoren) zur Verbesserung der Betreuungsrelationen

6 Der gesetzlich vorgegebene Verwendungszweck Verbesserung von Studium und Lehre verbietet es allerdings, die Studiengebühren für soziale Zwecke, z.b. für die finanzielle Unterstützung einzelner Studierender (Stipendien) zu verwenden. Die konkrete Umsetzung ist Sache der Hochschulen. Dies sind Fragen, die am besten vor Ort entschieden werden. d) Zur Verbesserung der Studienbedingungen Durch die Einführung von Studiengebühren werden in Baden-Württemberg Einnahmen von ca. 180 Mio. Euro jährlich erwartet. Diese Einnahmen sind geeignet, die Studienbedingungen nachhaltig zu verbessern. Baden-Württemberg unternimmt außerdem einiges, um die Lehre zu stärken und die Studienbedingungen zu verbessern: So werden neue Studiengänge grundsätzlich nur genehmigt, wenn sie akkreditiert sind. Die Hochschulen sind nach 5 des Landeshochschulgesetzes verpflichtet, zur Bewertung der Lehre regelmäßig Eigenevaluationen vorzunehmen. Darüber hinaus sind in angemessenen Abständen Fremdevaluationen durchzuführen. Bei der Evaluation der Lehre sind die Studierenden zu beteiligen. Außerdem wird jährlich der Landeslehrpreis an Professoren, die sich in der Lehre besonders engagieren, vergeben. Des Weiteren wurde ein Hochschuldidaktikzentrum in Freiburg eingerichtet. e) Warum wurden die Studierenden in den gesamten Entscheidungsprozess über die Studiengebühren nicht eingebunden? Die Studierenden wurden in den Entscheidungsprozess über die Studiengebühren in vielfältiger Weise eingebunden. Das Thema Studiengebühren war bereits seit dem Amtsantritt von Herrn Professor Frankenberg auf der Tagesordnung der regelmäßig mit den Landes-Asten-Vertretern stattfindenden Studierendengespräche. Darüber hinaus hat Herr Minister Frankenberg in einer Vielzahl von Einzelgesprächen, Internet-Chats und größeren Veranstaltungen mit den Studierenden über das Thema diskutiert. lm Gesetzgebungsverfahren selbst sind die Studierenden selbstverständlich auch formell angehört worden, und zwar sowohl im Anhörungsverfahren des Wissenschaftsministeriums als auch im Rahmen eines Hearings der CDU-Fraktion im Landtag. Aufgrund der Anhörungsergebnisse wurde die Beteiligung der studierenden bei der Verwendung der Mittel innerhalb der Hochschule gestärkt. Die Einnahmen sind nunmehr im Benehmen mit einer Studienvertretung zu verteilen ( 4 Abs. 2 Landeshochschulgebührengesetz)

7 5. Warum gibt es keine Übergangsvorschriften für Wehr- und Zivildienstleistende? Bei der Veränderung von Rahmenbedingungen für ein Studium und dazu gehört die Einführung von Studiengebühren darf und muss der Gesetzgeber eine Abwägung zwischen dem Vertrauen der bereits immatrikulierten Studierenden und dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit an einer verbesserten Finanzierung der Hochschule treffen. Um diese Interessen auszugleichen, ist es erforderlich, dass zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und der erstmaligen Erhebung der Studiengebühr ein ausreichend langer Übergangszeitraum liegt, in dem sich die Studierenden auf die neue Situation einstellen können. Das Gesetz zur Einführung von Studiengebühren ist am 28. Dezember 2005 in Kraft getreten und sieht eine erstmalige Erhebung der Studiengebühren zum Sommersemester 2007 vor. Dieser Übergangszeitraum kommt auch Studieninteressierten zu Gute, die zum Zeitpunkt der Bewerbung noch ihren Wehr- oder Zivildienst ableisten. Ein weitergehendes, rechtlich geschütztes Vertrauen darauf, dass das Studium zukünftig gebührenfrei bleibt, besteht nicht. Auch aus dem Grundgesetz oder anderen Rechtsvorschriften lässt sich ein Anspruch auf eine Übergangsvorschrift zu Gunsten der Wehr- und Ersatzdienstleistenden nicht ableiten. Darüber hinaus wäre eine Sonderregelung auch nicht gerecht, weil sich die Studienaufnahme bzw. der Studienfortschritt auch durch die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines vorgeschriebenen oder freiwilligen Praktikums vor Aufnahme eines Fachhochschulstudiums oder unverschuldet, z.b. durch Krankheit oder Unfall, verzögern kann. 6. Urlaubs- und Auslandsemester Studierende, die beurlaubt sind, sind von der Studiengebühr ausgenommen. Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde. Auslandssemester sind nicht gebührenpflichtig, solange man für den Zeitraum beurlaubt ist, oder wenn man nicht an der Heimathochschule eingeschrieben ist. Bei einem integrierten Auslandssemester, das in der Prüfungsordnung verpflichtend als Teil des Studiums vorgesehen ist und bei dem die bei der ausländischen Hochschule abzulegenden Prüfungen mit der Heimathochschule abgestimmt sind und als Prüfungen der Heimathochschule gelten, ist eine Beurlaubung hingegen nicht möglich. Der Studierende hat die Studiengebühr an der Heimathochschule zu bezahlen. 7. Praxissemester und Praktisches Jahr Die Studiengebühren werden für das Lehrangebot der staatlichen Hochschulen und Berufsakademien in allen grundständigen Studiengängen und in allen konsekutiven Masterstudiengängen erhoben. In das Studium integrierte Praxissemester, in denen die Studierenden regelmäßig die Leistungen der Hochschule nur in geringem Maße in Anspruch nehmen, sind nicht gebührenpflichtig. Darunter sind die Praxissemester während der Vorlesungszeit an den Fachhochschulen und im Rahmen der Studiengänge für das Lehramt an Gymnasien an den Universitäten sowie an den Musik- und Kunstschulen zu verstehen (im Rahmen der gymnasialen Lehrerausbildung sind die Praxissemester in der Blockform gebührenfrei, in der modularen Form dagegen gebührenpflichtig). Diesen Praxissemestern sind die Ausbildungszeiten im Praktischen Jahr des humanmedizinischen Studiums gleichgestellt

8 8. Diplomarbeit / Thesis Die Studiengebühr ist auch in dem Semester zu zahlen in dem die Diplomarbeit geschrieben wird, denn die Gebühr wird für das Lehrangebot an den Hochschulen und Berufsakademien erhoben. Da die Studierenden für die Betreuung ihrer Arbeit auch in dieser Zeit Lehrleistungen der Hochschule in Anspruch nehmen können, ist eine Befreiung nicht möglich. 9. Abschlussprüfung ohne lmmatrikulation Studierende, die sich nach der Zulassung zur Abschlussprüfung exmatrikulieren und die Prüfung zu einem Zeitpunkt ablegen, in dem sie nicht mehr immatrikuliert sind, sind nicht studiengebührenpflichtig. Diese Handhabung entspricht der bisherigen Praxis bei den Langzeitstudiengebühren. 10. Studiengebühren an den Berufsakademien Das Studium an der Berufsakademie ist Ausbildung und Studium zugleich. Die Studierenden erhalten eine Ausbildungsvergütung, deren Mindesthöhe vom Kuratorium dem obersten gemeinsamen Beratungs- und Beschlussorgan der Berufsakademie Baden-Württemberg festgelegt ist. Der Abschluss an der Berufsakademie ist nach 76 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes einem Fachhochschulabschluss gleich gestellt und auf Grund eines Beschlusses der Kultusministerkonferenz aus dem Jahre 1995 europaweit anerkannt. Durch den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. Oktober 2004 werden die Abschlüsse von akkreditierten Bachlor-Studiengängen der Berufsakademien künftig den Bachelor-Abschlüssen der Hochschulen gleich gestellt sein. Die Studiengebühren betragen für alle Studierenden an den Hochschulen und Berufsakademien des Landes einheitlich 500,00 pro Semester bzw. Studienhalbjahr. Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 19. Dezember Das Studienhalbjahr an der Berufsakademie ist in Studienabschnitte an der staatlichen Studienakademie und Ausbildungsabschnitte in den Ausbildungsstätten unterteilt. Diese wechseln regelmäßig im Dreimonatsrhythmus. Die Zahl der Vorlesungsstunden je Studiengang an der Berufsakademie entspricht im theoriebezogenen Ausbildungsteil mit Stunden bis zur Diplomprüfung im Wesentlichen der an Fachhochschulen erteilten Stundenzahl. Deshalb ist es gerechtfertigt, an der Berufsakademie die gleiche Studiengebühr zu verlangen. Die Einnahmen aus den Studiengebühren stehen der Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der Lehre und zur Verbesserung der Studienbedingungen zur Verfügung und kommen somit ausschließlich den Studierenden zugute. Für die Ausbildungsleistungen der Ausbildungsstätten werden keine Studiengebühren erhoben, weshalb sie auch nicht an den Einnahmen partizipieren. Der Einführung von Studiengebühren an der Berufsakademie Baden-Württemberg hat das Kuratorium, dem auch Studierenden-Vertreter angehören, zugestimmt. 11. Teilzeitstudium Bei Teilzeitstudien wird die Studiengebühr im Verhältnis zum Pflichtlehrangebot in einem entsprechenden Vollzeitstudiengang nach 5 Abs. 1 des Landeshochschulgebührengesetzes ermäßigt. Voraussetzung ist, dass es sich um einen als Teilzeitstudiengang konzipierten Studiengang handelt

9 12. Studierende im Vorfachstudium, Sprachkurse Studierende im Vorfachstudium sind nicht in einem grundständigen Studiengang eingeschrieben und daher nicht gebührenpflichtig. Für Sprachkurse können nach 15 LHGebG gesonderte Gebühren erhoben werden. 13. Muss für ein Promotionsstudium ebenfalls bezahlt werden? Gebührenpflichtig ist das Studium in einem grundständigen Studiengang und in allen konsekutiven Masterstudiengängen. Promotionsstudiengänge sind nicht gebührenpflichtig. Dies gilt für besondere Promotionsstudiengänge ebenso wie für die freie Promotion und für Eignungsfeststellungsverfahren nach 38 Abs. 3 Satz 2 LHG, die auf die Zulassung zur Promotion vorbereiten und in den jeweiligen Promotionsordnungen geregelt sind. Promotionsaufbaustudiengänge an den Pädagogischen Hochschulen unterliegen als Studiengänge im Sinne 13 Abs. 1 LHGebG nicht der allgemeinen Gebührenpflicht. 14. Weiterbildungsstudiengänge Die allgemeinen Studiengebühren werden von den staatlichen Hochschulen für grundständige Studiengänge und konsekutive Masterstudiengänge erhoben. Weiterbildungsstudiengänge fallen nicht darunter; hier erheben die Hochschulen Studiengebühren nach eigenem Ermessen auf der Grundlage einer Gebührensatzung. 15. Kooperationsstudiengänge Die Studiengebühr ist in diesen Fällen an der Hochschule zu entrichten, die die überwiegende Lehrleistung erbringt. Dabei ist es Sache der Hochschulen, die Einnahmen im Verhältnis der erbrachten Lehrleistungen untereinander zu verteilen und die Aufteilung der Einnahmen in den Kooperationsverträgen zu regeln. Diese Regelung gilt bei grenzüberschreitenden Kooperationen analog. 16. Gasthörer Für die Gasthörer gilt nicht die allgemeine Studiengebühr in Höhe von 500 Euro pro Semester, sondern 17 LHGebG. Die Höhe der Gasthörergebühr beträgt 150 Euro pro Semester nach Beginn der Vorlesungszeit und wird von der Hochschule festgelegt. Die Hochschulen können die Gebührenhöhe nach Art, Anzahl und Stundenumfang der belegten Lehrveranstaltungen und nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Gasthörers staffeln. Die Gasthörergebühr ist mit Beginn des Semesters fällig. 17. Langzeitstudiengebühr Die Langzeitgebühr wird zum Sommersemester 2007 abgeschafft, es kommt damit zu keiner Doppelbelastung für die Studierenden. Der Langzeitstudent muss aber wie alle anderen die allgemeine Studiengebühr bezahlen. Darüber hinaus wird der Studiengebührenkredit nur für die Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Toleranzsemester gewährt. Dadurch werden Anreize gesetzt, das Studium in kurzer Zeit zu absolvieren

10 18. Was ist mit dem Verwaltungskostenbeitrag und dem Studentenwerksbeitrag? Der Verwaltungskostenbeitrag und der Studentenwerksbeitrag bleiben nach der Einführung der Studiengebühren erhalten, da damit ganz unterschiedliche Leistungen abgegolten werden: Die Studiengebühr wird für das Lehrangebot der Hochschulen erhoben. Der Verwaltungskostenbeitrag deckt die Leistungen der Hochschulverwaltungen ab wie z. B. die Bearbeitung von lmmatrikulations- und Exmatrikulationsanträgen, die Information über Studienbedingungen und -angebote im In- und Ausland, die Bearbeitung von Beurlaubungen, die Vermittlung von Praktika, die Förderung beim Übergang in das Berufsleben, die Unterhaltung einer Geschäftsstelle für den AStA und vieles mehr. Der Studentenwerksbeitrag wird von den Studentenwerken vor Ort selbständig festgesetzt. Er variiert daher von Stadt zu Stadt und je nachdem, welche Angebote das jeweilige Studentenwerk für die Studierende bereit hält. In der Regel betreiben die Studentenwerke verschiedene Einrichtungen wie Mensen, Cafeterien, psychologische Beratungsstellen und sorgen für die Semestertickets. 19. Befreiung von den Studiengebühren a) wegen chronischer Erkrankung Nach 6 des Landeshochschulgebührengesetzes sollen studierende, bei denen sich ihre Behinderung im Sinne des 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erheblich studienerschwerend auswirkt, von der Studiengebühr befrei werden. Menschen sind nach 2 Abs. 1 SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und dajer ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach 2 SGB IX können auch chronische Erkrankungen zu einer Behinderung führen. Bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50, der durch Schwerbehindertenausweis nachgewiesen wird, kann in der Regel angenommen werden, das sich die Behinderung studienerschwerend auswirkt. Bei den studienerschwerenden Behinderungen kann ggf. auf den Faktor Zeit zurückgegriffen werden; etwa wenn bei einem Studierenden mind. Die Hälfte der Vorlesungszeit behinderungsbedingt keine Teilnahme am Vorlesungsbetrieb möglich ist. Ob eine erhebliche Erkrankung vorliegt, die zu einer Befreiung führt, muss im Einzelfall von der zuständigen Hochschule entschieden werden. Die Befreiung ist bei der Hochschule zu beantragen, an der der Studierende eingeschrieben ist. b) wegen Kindererziehung Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind grundsätzlich von der Gebührenpflicht befreit. Die Befreiung wird für die Pflege und Erziehung eines Kindes gewährt, unabhängig davon, ob es sich dabei um eheliche, nicht-eheliche, für ehelich erklärte oder adoptierte Kinder handelt. Voraussetzung ist, dass die Erziehungsleistung für das Kind regelmäßig erbracht wird und ein gewisses Gewicht hat. Die Befreiung knüpft an die Erziehungsleistung und nicht an das Sorgerecht an. Der Antrag auf Gebührenbefreiung ist vor Beginn der Vorlesungszeit direkt bei der Hochschule zu stellen

11 c) Wegen Schwangerschaft Einen Antrag auf Gebührenbefreiung wegen Schwangerschaft stellen Sie am besten vor Beginn der Vorlesungszeit direkt bei ihrer Hochschule. Diese wird darüber entscheiden, ob eine Gebührenbefreiung für das ganze Semester oder anteilig (wenn das Kind während des Semesters geboren wird) gewährt werden kann. Studentinnen, die ein Kind bekommen, können sich auch für ein bis zwei Semester beurlauben lassen. In diesem Fall fällt keine Studiengebühr an. ln dieser Zeit dürfen jedoch keine Prüfungen, die Teil einer Lehrveranstaltung sind, abgelegt werden. d) Studierende aus kinderreichen Familien Nach dem Studiengebührengesetz sollen Studierende, deren zwei oder mehr Geschwister an einer Hochschule oder Berufsakademie immatrikuliert sind oder waren und dort allgemeine Studiengebühren entrichten oder jeweils für mindestens sechs Semester entrichtet haben, von der Studiengebühr befreit werden. Die Regelung dient der finanziellen Entlastung kinderreicher Familien, die im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Familie geboten ist. Die Regelung greift auch, wenn eines der oder beide Geschwister im Ausland oder an einer privaten Hochschule studiert bzw. studieren - stets vorausgesetzt, dass diese dort allgemeine Studiengebühren bezahlen bzw. bezahlt haben. Bei gleichzeitigem Studium dreier Geschwister ist der Studierende mit den wenigsten Studiensemestern von den Studiengebühren befreit. Sind die Studiensemester der Geschwister deckungsgleich, so ist das jüngste Kind der Familie gebührenbefreit. Die Studierenden sind nachweispflichtig. Es kann ein Hinweis auf die Strafbarkeit falscher Angaben gemacht werden. 20. Ausländische Studierende a) Gebührenpflicht Ausländische Studierende zahlen Studiengebühren in derselben Höhe wie deutsche Studierende. Ausnahmen gibt es nur, wenn aufgrund von überregionalen Abkommen oder Hochschulvereinbarungen Gebührenfreiheit vereinbart wurde (z.b. im Rahmen von Austauschprogrammen, bei denen die deutschen Studierenden im Ausland im Gegenzug ebenfalls von der - meist weitaus höheren - Gebühr befreit werden). Außerdem können die Hochschulen ausländische Studierende im Einzelfall befreien, wenn sie ein besonderes Interesse an der Bildungszusammenarbeit mit dem Herkunftsland haben. Dadurch sollen Studierende aus Entwicklungsländern gefördert werden können. Die Befreiungsregelungen gelten auch bei Doppelstaatlern. Ausländische Studierende, die bereits vor dem Inkrafttreten des Studiengebührengesetzes am 28. Dezember 2005 (Stichtag) an einer baden-württembergischen Hochschule oder Berufsakademie immatrikuliert waren und keinen Anspruch auf ein Studiengebührendarlehen haben, dürfen ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester gebührenfrei zu Ende führen. Diese Gebührenbefreiung gilt nur für das jeweilige Studienfach. Bei einem Studiengangwechsel entfällt die Gebührenbefreiung, bei einem Hochschulwechsel nur, wenn gleichzeitig der Studiengang gewechselt wird. Es gilt die Devise es muss zügig durchstudiert werden. Bei einer Unterbrechung erlischt die Gebührenbefreiung

12 b) Anspruch auf Darlehen Ausländische Studierende haben Anspruch auf ein Darlehen bei der L-Bank, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie sind Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt genießen, heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet, Ausländer oder Staatenlose, die ihre Hochschulzugangsberechtigung im Rahmen Ihrer schulischen Vorbildung in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben. 21. BAföG Die Studiengebühren spielen bei der Berechnung des BAföG keine Rolle. Die Studiengebühren werden auch nicht über das BAföG abgedeckt. Das Land hat deshalb dafür Sorge getragen, dass jeder Studierende bei der L-Bank einen Kredit in Höhe der Studiengebühren aufnehmen kann. 22. Studiengebührenkredit a) Grundsätzliches Studierende haben gegenüber der landeseigenen L-Bank unabhängig von der Wahl des Studienfachs einen Anspruch auf ein zinsgünstiges Darlehen zur Finanzierung der Studiengebühren. Der Anspruch auf ein Darlehen ist nicht von einer Einkommens- oder Vermögensprüfung abhängig. Es muss auch keine Sicherheitsleistung erbracht werden. Der Anspruch besteht maximal für die Dauer der Regelstudienzeit plus vier weiterer Hochschulsemester. Vorstudienzeiten an einer deutschen Hochschule werden angerechnet, d.h. die Darlehensberechtigung wird um diese Vorzeiten gekürzt. Die Darlehenssumme je Semester beträgt 500,00 ; sie ist nicht veränderbar. b) Darlehensberechtigte Einen Anspruch auf den Kredit bei der L-Bank haben Deutsche, Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU sowie deren Familienangehörige, heimatlose Ausländer und Ausländer, die ihre deutsche Hochschulzugangsberechtigung - im Rahmen ihrer schulischen Vorbildung - in Deutschland erworben haben

13 Ausländische Studierende, die in Deutschland einen ersten Hochschulabschluss erreicht und damit die für den gegenwärtig studierten Studiengang erforderliche Hochschulzugangsberechtigung erworben haben, sind nicht darlehensberechtigt (diese Regelung gilt auch für Absolventen des Studienkollegs und für Absolventen von ausländischen Schulen in Deutschland). c) Altersgrenze Für Studierende, die bei der Aufnahme eines Erststudiums das 40. Lebensjahr vollendet haben, besteht kein Anspruch auf ein Darlehen bei der L-Bank. d) Wie ist die Rückzahlung des Studiengebührendarlehens geregelt? Ein Darlehen, das bei der L-Bank aufgenommen wurde, ist erst zwei Jahre nach Abschluss des Studiums in Baden-Württemberg zurückzuzahlen und auch nur dann, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze (bei Alleinstehenden: monatlich Euro netto) überschritten wird. Das Darlehen wird dem Studierenden solange gestundet, bis er dieses Einkommen erreicht. Das Darlehen geht in diesem Fall auf einen Studienfonds über, der die Rückzahlung entweder weiter stundet oder das Darlehen ggf. niederschlagen kann. Da ein Arbeitsloser und in der Regel auch ein Azubi dieses Einkommen nicht erreicht, ist er zunächst von der Rückzahlung freigestellt. Die Rückzahlung kann in Raten von wahlweise 50, 100 oder 150 Euro erfolgen. Wer zum Beispiel ein dreijähriges Bachelor-Studium absolviert und dann monatlich 150 Euro zurückzahlt, muss die Darlehenssumme inklusive Zinsen nach der Karenzzeit (zwei Jahre nach Studienende in Baden-Württemberg) in Höhe von Euro zurückzahlen. Zurück bezahlt wird zwei Jahre und drei Monate. Der Gesamtrückzahlungsbetrag beträgt Euro. Weitere Rechenbeispiele sind unter zu finden. e) Studiengangwechsler Bei einem Studiengangwechsel in ein anderes grundständiges Studium bekommt der Studierende den Kredit weiterhin - aber nur für die Regelstudienzeit dieses Studiengangs (zuzüglich der Toleranzsemester) abzüglich der bereits in dem ersten Studiengang absolvierten Semester. f) Zweitstudium? Der Anspruch auf Darlehensgewährung erstreckt sich auf Verlangen des Studierenden bei Aufnahme eines Zweitstudiums auf die Regelstudienzeit und verlängert sich um nicht in Anspruch genommene Darlehenszeiten nach 7 Abs. 4 LHGebG. Dies gilt jedoch nur, sofern die Abschlüsse beider Studiengänge für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben sind, und bei Aufnahme eines Studiums mit dem Ziel des Erwerbs einer weiteren Qualifikation durch die Erweiterungsprüfung nach den staatlichen Prüfungsordnungen für die Lehrämter, soweit das Studium auf die bestandene erste Staatsprüfung für das entsprechende Lehramt folgt. g) Zinsen Die L-Bank ist durch das Studiengebührengesetz verpflichtet, jedem Studierenden ein Studiendarlehen für das Studium seiner Wahl zu gewähren und zwar ohne, dass der Studierende Sicherheiten mitbringen muss. Der Kredit deckt aber - im Unterschied zu vielen Angeboten der Geschäftsbanken - nur die Studiengebühren ab, die der Studierende für das Studium in Baden-Württemberg bezahlen muss

14 Die Zinskalkulation der L-Bank berücksichtigt lediglich die Selbstkosten der Bank, d.h. die Beschaffungskosten (Euro Interbank Offered Rate, Euribor) und die Kosten der Kreditbearbeitung, nicht aber das Ausfallrisiko. Das Ausfallrisiko wird von einem eigens errichteten Studienfonds getragen. Ein Gewinn der L-Bank ist nicht eingerechnet. Die Zinskonditionen lassen sich nicht mit den Zinskonditionen für einen Bau- oder einen anderen größeren Kredit vergleichen. Der Unterschied zu einem Baukredit liegt darin, dass dieser auf einmal ausgezahlt wird und danach nur noch mit wenig Verwaltungsaufwand verbunden ist. Der Studiengebührenkredit ist vom Kreditvolumen sehr viel kleiner und wird halbjährlich ausgezahlt. Dadurch sind die Verwaltungskosten viel höher als bei einem anderen Darlehen. h) Kappungsgrenze Euro Die Gesamtschulden aus BAföG und dem Studiendarlehen sollen insgesamt tragbar bleiben. Der Gesetzgeber hat deshalb eine Höchstgrenze der Verschuldung in Höhe von festgesetzt. Der darüber hinausgehende Betrag wird dem Studierenden erlassen. Der Ausfall trägt der Studienfonds. 23. Stipendien Es gibt in Deutschland viele Möglichkeiten, ein Stipendium zu erhalten. Einen sehr guten Überblick gibt dazu das Buch Förderungsmöglichkeiten für Studierende, das vom Deutschen Studentenwerk herausgegeben wird. Außerdem steht zu erwarten, dass durch die Einführung von Studiengebühren weitere Stipendien durch Wirtschaftsunternehmen und Stiftungen ins Leben gerufen werden. Es ist Sache der Hochschulen, sich mehr als bisher um solche privaten Geldgeber zu bemühen. 24. Wirken sich die Studiengebühren auf die maßgebliche Einkommensgrenze von Euro beim Kindergeld aus? Auf die Einkommensgrenzen beim Kindergeld haben die Studiengebühren für ein Erststudium keinen Einfluss, da es sich um Sonderausgaben handelt. Sonderausgaben können im Gegensatz zu Werbungskosten nicht auf das für das Kindergeld maßgebliche Einkommen angerechnet werden

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