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1 14. Wahlperiode Antrag der Abg. Johannes Stober u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Studiengebühren für Studierende im Ausland Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. ob ihr bekannt ist, dass es an Hochschulen in Baden-Württemberg konkrete Überlegungen und Vorbereitungen gibt, Studierende im Ausland, deren Auslandsaufenthalt nicht im Rahmen eines integrierten Studiums erfolgt, zu Studiengebühren heranzuziehen; 2. wie sie diese Idee aus juristischer Sicht beurteilt und unter welchen Bedingungen sie Studiengebühren während eines Auslandsstudiums als zulässig erachtet; 3. wie viele Fälle von beurlaubten Studierenden, die gleichwohl Studiengebühren bezahlen mussten, es an welchen Hochschulen im Wintersemester 2009/2010 und Sommersemester 2010 gab und wie viele davon für einen Auslandsaufenthalt beurlaubt waren; 4. ob es im Winter- und Sommersemester 2009/2010 Studierende an badenwürttembergischen Hochschulen gab, die sich gemäß 3 Satz 2 Ziffer 4 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) für ein integriertes Studium an einer ausländischen Hochschule beurlauben lassen wollten und dies nicht genehmigt wurde, und wenn ja, um welche Hochschulen in Baden- Württemberg es sich dabei ggf. handelte; 5. wie sich die infrage kommenden Ausnahmetatbestände des 3 Satz 2 Ziffern 1 und 4 LHGebG zueinander verhalten und ob für die Studierenden die Möglichkeit besteht, zwischen den Alternativen Beurlaubung beantragen oder nicht zu wählen; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:

2 6. ob sie die Auffassung teilt, dass es keine Studiengebührenpflicht geben kann für Studierende, die nachweisen können, dass sie aus objektiven Gründen daran gehindert sind, Dienstleistungen ihrer baden-württembergischen Hochschule in Anspruch nehmen zu können (und ggf. mit Angabe warum nicht); 7. ob sie die Auffassung teilt, dass die Pflicht zur Zahlung der Studiengebühren durch Studierende im Ausland, deren Auslandsaufenthalt nicht im Rahmen eines integrierten Studiums erfolgt, eine unbillige Härte darstellt, weil der geleisteten Zahlung kein Äquivalent in Form von beanspruchten Leistungen gegenübersteht, und ggf. warum nicht; 8. ob sie die Auffassung teilt, dass solche Überlegungen zur Studiengebührenpflicht während des Auslandsstudiums als Versuch der Hochschulen betrachtet werden könnten, neue Studiengebührenquellen zu erschließen, um die Einnahmeverluste aus der vom Gesetzgeber gewollten Geschwister - regelung auszugleichen und ob die Landesregierung bereit ist, den Hochschulen gegenüber im Rahmen ihrer Rechts- und Fachaufsicht die Studiengebührenfreiheit eines Auslandsstudiums anzuordnen Stober, Rivoir, Heberer, Fohler, Haller-Haid SPD Begründung Seit einiger Zeit gibt es in manchen Hochschulleitungen in Baden-Württemberg die Diskussion, ob und unter welchen Umständen Studierende während eines Auslandsstudiums zu Studiengebühren herangezogen werden können. Die Argumentation, die dazu angeführt wird, zielt darauf ab, dass die Angebote mit Partnerschaftsprogrammen und den damit einhergehenden Kostenübernahme-Verpflichtungen der entsendenden und der gastgebenden Hochschule zusätzlichen Verwaltungsaufwand bringen und entsprechende Finanzmittel binden. Die Befürworter einer Studiengebührenpflicht während des Auslandsstudiums sehen es als unbegründet an, dass Studierende, die ein hervorragendes Angebot an Auslandsstudienplätzen der Hochschulen in Baden- Württemberg nutzen, sich gleichzeitig aus der Kostenbeteiligung in Form von Studiengebühren für diese Zeit zurückziehen können. Andererseits wird hier verkannt, dass in der Praxis in solchen Fällen äußerstenfalls von einem höheren Verwaltungsaufwand ausgegangen werden kann, der allerdings bereits über den Verwaltungskostenbeitrag von den Studierenden abgegolten wird. Unabhängig davon, wie groß der Aufwand an den Hochschulen tatsächlich ist: Besorgniserregend ist die Tendenz, interpretatorische Möglichkeiten im Rahmen des Gesetzes zu identifizieren und zu nutzen, um die eigenen Studierenden in größerem Umfang als bisher zur Kasse zu bitten. Im vorliegenden Fall liegt folgender Zusammenhang zugrunde: Studierende im Ausland, deren Auslandsaufenthalt nicht obligatorisch im Rahmen eines integrierten Studiums erfolgt, nutzen im Regelfall Austauschprogramme und Partnerschaften zwischen den baden-württembergischen Hochschulen und den Gastgebern im Ausland. Dabei sind sie gemäß 3 Abs. 4 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) von den Studiengebühren befreit. Gleichzeitig gibt es an einigen Hochschulen die Praxis, Studierende für diese Zeit auch zu beurlauben; auch damit entfällt gemäß 3 Abs. 1 LHGebG eine Studiengebührenpflicht. An 2

3 dieser Stelle argumentieren die Hochschulen, dass auch das Angebot an ausländischen Partnern eine Verbesserung des Studiums und der Lehre bedeute und gerade die entsprechende Zielsetzung von den Studiengebühren bezwekkt werden solle. Dieser Umstand und die Auffassung, dass sich aus Sicht der Hochschulleitungen die Studierenden nicht in ausreichendem Maße an den Kosten des Auslandsstudiums beteiligen würden, lässt solche Begehrlichkeiten gegenüber den Studierenden wach werden. Verdenken kann man den Hochschulleitungen solche Strategien eigentlich nicht, weil die Studiengebühren angesichts der dramatisch angespannten Haushalte zur einzigen Quelle tatsächlich (nicht de jure!) mehr oder weniger freier Mittelverfügung geworden sind und diese Quelle wurde in der Tat durch zusätzliche Ausnahmetatbestände etc. ohne Kompensation durch das Land nahezu halbiert. Stellungnahme Mit Schreiben vom 9. November 2010 Nr /830 nimmt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. ob ihr bekannt ist, dass es an Hochschulen in Baden-Württemberg konkrete Überlegungen und Vorbereitungen gibt, Studierende im Ausland, deren Auslandsaufenthalt nicht im Rahmen eines integrierten Studiums erfolgt, zu Studiengebühren heranzuziehen; 2. wie sie diese Idee aus juristischer Sicht beurteilt und unter welchen Bedingungen sie Studiengebühren während eines Auslandsstudiums als zulässig erachtet; Während eines Auslandssemesters sind Studierende kraft Gesetzes nach 3 Satz 2 Nr. 4 erster Halbsatz Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) von der Studiengebührenpflicht ausgenommen; es sei denn, das Auslandssemester ist Teil eines sogenannten integrierten Studiums. Die von den Antragstellern vermuteten Überlegungen sind dem Wissenschaftsministerium nicht bekannt. Im Übrigen wäre es wegen der zitierten Vorschrift rechtlich nicht zulässig, von Studierenden, die ein Auslandssemester absolvieren, Gebühren zu verlangen. 3. wie viele Fälle von beurlaubten Studierenden, die gleichwohl Studiengebühren bezahlen mussten, es an welchen Hochschulen im Wintersemester 2009/2010 und Sommersemester 2010 gab und wie viele davon für einen Auslandsaufenthalt beurlaubt waren; Nach 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG sind Zeiten der Beurlaubung vom Studium von der Gebührenpflicht ausgenommen, sofern der Beurlaubungsantrag vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde. Erhalten die Studierenden erst nach Beginn der Vorlesungszeit von einem Umstand Kenntnis, der zu einer Beurlaubung berechtigt, ist die Gebühr anteilig zu erlassen ( 6 Abs. 3 Satz 3 LHGebG). Rechtswidrige Gebührenerhebungen trotz Beurlaubung sind dem Wissenschaftsministerium nicht bekannt. 3

4 4. ob es im Winter- und Sommersemester 2009/2010 Studierende an badenwürttembergischen Hochschulen gab, die sich gemäß 3 Satz 2 Ziffer 4 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) für ein integriertes Studium an einer ausländischen Hochschule beurlauben lassen wollten und dies nicht genehmigt wurde, und wenn ja, um welche Hochschulen in Baden- Württemberg es sich dabei ggf. handelte; Nach 3 Satz 2 Nr. 4 erster Halbsatz LHGebG sind Auslandssemester grundsätzlich von der Studiengebührenpflicht ausgenommen. Abweichend davon können die Hochschulen für sogenannte integrierte Auslandssemester Studiengebühren erheben. Ein Auslandssemester ist nach 3 Satz 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz LHGebG dann Teil eines integrierten Studiums, wenn das Auslandssemester im Rahmen eines Partnerschaftsabkommens absolviert wird; im Auslandssemester Leistungspunkte nach 9 Landeshochschulgesetz (LHG) erworben werden können; die Studierenden nicht beurlaubt sind; die Studierenden an der Partnerhochschule nicht gebührenpflichtig sind. Die Hochschulen können also für Auslandssemester an einer Partnerhochschule, die nach der Studien- und Prüfungsordnung so eng mit dem Studium an der Heimathochschule verzahnt sind, dass sie als Lehrangebot der Heimathochschule zu betrachten sind, die Studiengebühr erheben; das ist der Fall, wenn während des Auslandssemesters ECTS-Punkte erworben werden können, die ohne Weiteres als Prüfungsleistungen des Studiums gelten, die Studierenden während des Auslandssemesters nicht beurlaubt sind und ein Partnerschaftsübereinkommen besteht, nach dem die Studierenden an der ausländischen Hochschule keine Studiengebühren zu zahlen haben (LT-Drucks. 14/3390 S. 106). Liegt ein integriertes Auslandssemester nach dieser Regelung vor, können die Hochschulen Studiengebühren nach 3 Satz 1 LHGebG erheben. Für eine Beurlaubung ist in diesem Fall kein Raum, da ein integriertes Studium in diesem Sinne bereits tatbestandlich voraussetzt, dass die Studierenden während des Auslandssemesters nicht beurlaubt sind. 5. wie sich die infrage kommenden Ausnahmetatbestände des 3 Satz 2 Ziffern 1 und 4 LHGebG zueinander verhalten und ob für die Studierenden die Möglichkeit besteht, zwischen den Alternativen Beurlaubung beantragen oder nicht zu wählen; 3 Satz 2 Nr. 4 LHGebG ist eine verdrängende Spezialvorschrift, die hinsichtlich der Gebührenzahlung gegenüber 3 Satz 2 Nr. 1 LHGebG vorgeht. Mit den Änderungen des Landeshochschulgebührengesetzes im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 3. Dezember 2008 hat die Landesregierung ausweislich der Gesetzesbegründung bezweckt, Auslandssemester unabhängig vom typischen Fall der Beurlaubung von der Gebührenpflicht auszunehmen (LT-Drucks. 14/3390, Seite 106). Damit entscheidet nicht mehr die Hochschule über die Gebührenfreiheit des Auslandssemesters. Der Studierende muss lediglich mitteilen und nachweisen, dass er ein Auslandssemester absolviert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 4

5 6. ob sie die Auffassung teilt, dass es keine Studiengebührenpflicht geben kann für Studierende, die nachweisen können, dass sie aus objektiven Gründen daran gehindert sind, Dienstleistungen ihrer baden-württembergischen Hochschule in Anspruch nehmen zu können (und ggf. mit Angabe warum nicht); Die Frage, ob ein Studierender verpflichtet ist, Studiengebühren zu bezahlen, hängt allein davon ab, ob er in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang immatrikuliert ist, nicht von Gebührenpflicht ausgenommen oder befreit ist und ihm die Gebühr nicht erlassen worden ist. Die Fälle, in denen Studierende typischerweise gehindert sind, die Dienstleistungen ihrer Hochschule in Anspruch zu nehmen, werden durch die gesetzlichen Ausnahme- und Befreiungsregelungen einschließlich der Härtefallregelungen abgedeckt. 7. ob sie die Auffassung teilt, dass die Pflicht zur Zahlung der Studiengebühren durch Studierende im Ausland, deren Auslandsaufenthalt nicht im Rahmen eines integrierten Studiums erfolgt, eine unbillige Härte darstellt, weil der geleisteten Zahlung kein Äquivalent in Form von beanspruchten Leistungen gegenübersteht, und ggf. warum nicht; Nach 3 Satz 2 Nr. 4 erster Halbsatz LHGebG sind Auslandssemester von der Studiengebührenpflicht kraft Gesetzes ausgenommen. Ein Bedürfnis nach einer Härtefallregelung besteht nicht. 8. ob sie die Auffassung teilt, dass solche Überlegungen zur Studiengebührenpflicht während des Auslandsstudiums als Versuch der Hochschulen betrachtet werden könnten, neue Studiengebührenquellen zu erschließen, um die Einnahmeverluste aus der vom Gesetzgeber gewollten Geschwister - regelung auszugleichen und ob die Landesregierung bereit ist, den Hochschulen gegenüber im Rahmen ihrer Rechts- und Fachaufsicht die Studiengebührenfreiheit eines Auslandsstudiums anzuordnen. Wie bereits zu Ziffer 1. ausgeführt, sind dem Wissenschaftsministerium derartige Überlegungen nicht bekannt. Dr. Frankenberg Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst 5

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