ÄNDERUNG BAULINIENPLAN HIRSCHLESWEG-FRÜHLINGSTRASSE. Aufstellungsbeschluss gem. 2 Abs. 1 BauGB:
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1 GEMEINDE ADELBERG ÄNDERUNG BAULINIENPLAN HIRSCHLESWEG-FRÜHLINGSTRASSE SATZUNG und BEGRÜNDUNG Entwurf vom Bebauungsplan der Innenentwicklung nach 13a BauGB Aufstellungsbeschluss gem. 2 Abs. 1 BauGB: Feststellung des Entwurfes und Auslegungsbeschluss: Öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB: bis Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom: Satzungsbeschluss gem. 10 Abs. 1 BauGB: Ausgefertigt: Der textliche und zeichnerische Inhalt des Bebauungsplanes stimmt mit dem Satzungsbeschluss überein. Die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften wurden beachtet. Adelberg, den.. Bürgermeisterin Marquardt Durch ortsübliche Bekanntmachung am: ist der Bebauungsplan gem. 10 BauGB in Kraft getreten. Datum: Dipl.-Ing. (FH) Manfred Mezger -Freier Stadtplaner Badstraße 44, Bad Boll T 07164/ , F 07164/
2 A) Satzung über die Änderung des Baulinienplans Hirschlesweg-Frühlingstraße (Einfacher Bebauungsplan) Rechtsgrundlagen: - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1722) - Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) m.w.v Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) 1 Räumlicher Geltungsbereich Für den räumlichen Geltungsbereich der Bebauungsplan-Satzung ist das Deckblatt des Baulinienplans Hirschlesweg-Frühlingstraße (zeichnerischer Teil) in der Fassung vom maßgebend. 2 Bestandteile und Anlagen Die Bebauungsplan-Satzung besteht aus folgenden Unterlagen: zeichnerischer Teil, Maßstab 1 : 500 Begründung in der Fassung vom in der Fassung vom 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer den Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderhandelt. 4 Inkrafttreten Die Satzung über die Änderung des Baulinienplans Hirschlesweg-Frühlingstraße (einfacher Bebauungsplan) tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung gemäß 10 (3) BauGB in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes sind sämtliche Festsetzungen von Bebauungsplänen Baulinienplänen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Planes aufgehoben. und Adelberg, den (Bürgermeisterin Carmen Marquardt) 2/5
3 B) Begründung zum Bebauungsplan I. Planerfordernis, Ziele und Zwecke der Planung Das Grundstück Frühlingstraße 1 (Flst.-Nr. 817/2) liegt, wie alle anderen Grundstücke im südlichen Ortskern von Adelberg, im Geltungsbereich des Baulinienplans Hirschlesweg- Frühlingstraße, genehmigt durch das Landratsamt Göppingen am Das Grundstück Frühlingstraße 1 (Flst. Nr. 817/2) ist von einer Baulinie tangiert, welche an der Kreuzung Frühlingstraße / Kirchstraße über Eck verläuft. Entlang der Frühlingsstraße hat diese einen Abstand von ca. 3 Meter zur öffentlichen Verkehrsfläche, zur Hauptstraße hin beträgt der Abstand im Mittel etwa 10,50 Meter. Der Eigentümer des o.g. Grundstücks beabsichtigt, einen Teil des Flurstücks abzutrennen und mit einem neuen Wohnhaus zu bebauen. Nach derzeitigem Stand ist eine Bebauung des neuen Grundstücks jedoch nicht möglich. Das Landratsamt hat eine entsprechende Bauvoranfrage abgelehnt und dies mit dem Überschreiten der Baulinie begründet. Eine Befreiung für die Inanspruchnahme der Bauverbotsfläche nach dem Baulinienplan konnte nicht erteilt werden, da durch die Überschreitung der Baulinie die Grundzüge der Planung berührt waren. Damit das Grundstück sinnvoll genutzt werden kann, ist die Änderung des Baulinienplans Hirschlesweg-Frühlingstraße erforderlich. Das Bestreben des Grundstückseigentümers entspricht dem Ziel der Innenentwicklung und Nachverdichtung und das Bauvorhaben fügt sich in die nähere Umgebung ein. Der Baulinienplan entspricht heute einem einfachen Bebauungsplan, die Änderung damit der einer Bebauungsplanänderung. Durch das Bebauungsplanverfahren ist gewährleistet, dass private und öffentliche Belange gerecht gegeneinander und untereinander abgewogen werden. Der Gemeinderat der Gemeinde Adelberg hat aus diesem Grund den Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Baulinienplans gefasst und die Beteiligung der Öffentlichkeit (gemäß 3 Abs. 2 BauGB) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (gemäß 4 Abs. 2 BauGB) beschlossen. II. Lage und Abgrenzung des Plangebiets Das Plangebiet befindet sich im Süden des Adelberger Ortskerns und umfasst das Flurstück 817/2 mit einer Fläche von ca m². Es wird im Osten durch die Kirchstraße und im Norden durch die Frühlingstraße begrenzt. Im Süden und Westen grenzt das Plangebiet an weitere Wohnbaugrundstücke an. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem Deckblatt zum Ortsbauplan zu entnehmen. III. Übergeordnete Planungen Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der VVG Östlicher Schurwald sind die Flächen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans als Wohnbaufläche dargestellt. IV. Bestehendes Planungsrecht Das Plangebiet befindet sich nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Stattdessen wird das Grundstück von einer Baulinie aus dem Jahr 1960 tangiert. Die Baulinie ist im, genehmigt am enthalten und hat noch immer Rechtskraft. 3/5
4 Nachdem Baulinien lediglich die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen regeln und alles Weitere sich nach 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhan g bebauten Ortsteile) richtet, können diese heute als einfacher Bebauungsplan (vgl. 30 Abs. 3 BauGB) angesehen werden. Die Änderung des Baulinienplans Hirschlesweg-Frühlingstraße entspricht damit einer Bebauungsplanänderung. Die geänderte Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche (Deckblatt zum Baulinienplan) wird zum einfachen Bebauungsplan. V. Bebauungsplan der Innenentwicklung (nach 13a BauGB) Da die zu erwartende maximal zulässige Grundfläche weit unterhalb des Schwellenwertes des 13a BauGB liegt und die Planung der Nachverdichtung des bestehenden Siedlungskörpers unter Ausnutzung vorhandener Erschließung dient, soll ein Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden. Der Bebauungsplan wird somit gemäß 13a BauGB i.v.m. 13 (3) BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach 2 Abs. 4, ohne Umweltbericht nach 2a sowie ohne Angaben nach 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, aufgestellt. Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als im Sinne des 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Nach 1a BauGB sind die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege in die Abwägung einzustellen. Diese werden im gesamten Planungsprozess beachtet und es wird diesen stets ausreichend Rechnung getragen. Im beschleunigten Verfahren kann das Verfahren gestrafft und auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden verzichtet werden. Diese Option soll wahrgenommen werden. VI. Voraussichtliche Auswirkungen Eine zusätzliche Versiegelung von Boden kann durch die Planung nicht vermieden werden. Dennoch steht diese Versiegelung in keinem Verhältnis zu einem Baugebiet auf der grünen Wiese. Aus diesem Grund werden die nachhaltigen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden als vergleichsweise gering und hinnehmbar erachtet. Die angrenzenden Verkehrsflächen sind leistungsfähig genug, um den durch die Bebauungsplanänderung entstehenden zusätzlichen Verkehr aufzunehmen. Regionalplanerische Festsetzungen (z.b. Grünzüge, Grünzäsuren, Vorranggebiet, Vorbehaltsgebiete usw.) werden durch das Gebiet nicht tangiert. VII. Umweltbelange Durch die geringe Größe der zusätzlich zu überbauenden Fläche, die angrenzende Bebauung und wie sich die Fläche zurzeit darstellt, wird das Plangebiet nicht als ökologisch wertvoll bewertet. Negative Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen sowie die ökologische Vielfalt sind daher nicht zu befürchten. Das Vorhaben ist in seinem Umfang und Ausmaß zu gering, als dass negative Auswirkungen auf Klima und Luft zu erwarten sind. Auch die Erholungsfunktion des Plangebiets kann aufgrund der Größe nicht als bedeutend eingestuft werden. Das Landschafts- und Ortsbild wird durch die Planung nicht negativ beeinträchtigt. Zusammengefasst ist die Änderung sinnvoll und aus ökologischer Sicht vertretbar. Die Planung ist damit im Grundsatz folgerichtig und gegenüber den Belangen von Natur und Landschaft vertretbar. 4/5
5 VIII. Planungsziele und Planungskonzeption 1. städtebauliche Planung Verkehrliche Erschließung Der Bestand ist über die Frühlingstraße erschlossen. Die Anbindung an den überörtlichen Verkehr geschieht über die Kirchstraße und die L1147. Bebauung Durch das Erweitern der überbaubaren Grundstücksfläche wird die Errichtung eines zusätzlichen Wohngebäudes möglich. Entsprechend der näheren Umgebung kommt als Bebauung lediglich ein Einzelhaus in Frage. Art und Maß der baulichen Nutzung orientiert sich am Bestand. Bei der Festsetzung der Baugrenzen wird darauf geachtet, dass sich die Bebauung in das Ortsbild einfügt. 2. Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung erfolgt über das bestehende Wasser- und Abwassernetz. 3. Planungsrechtliche Festsetzungen Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen bestimmt. Diese orientieren sich am umgebenden Bestand und lassen eine der Umgebung angepasste bauliche Dichte zu. 5/5
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