Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang. Pflegemanagement Fach

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1 Name, Vorname Matrikel-Nr. Studienzentrum Studiengang Pflegemanagement Fach Studienschwerpunkt Ambulante Dienste Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Kennzeichen PM-ADB-P Datum Ausgegebene Arbeitsbögen Abgegebene Arbeitsbögen Ort, Datum Name in Druckbuchstaben und Unterschrift Aufsichtsführende(r) Ort, Datum Prüfungskandidat(in) Aufgabe Σ Note max. Punktzahl Bewertung Prüfer ggf. Gutachter 1 Prüfer (Name in Druckbuchstaben) Datum, Unterschrift ggf. Gutachter (Name in Druckbuchstaben) Datum, Unterschrift 1 Ggf. Gutachten im Rahmen eines Widerspruchverfahrens PM-ADB-P GmbH Seite 1

2 Mantelbogen Anmerkungen Prüfer: Datum, Unterschrift Anmerkungen Gutachter: Datum, Unterschrift Sonstige Anmerkungen: Datum, Unterschrift PM-ADB-P Hamburger Fern-Hochschule GmbH Seite 4

3 Studiengang Pflegemanagement Fach Studienschwerpunkt Ambulante Dienste Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Kennzeichen PM-ADB-P Datum Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtsführenden zur Verfügung gestellte Papier, und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtsführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei, und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen (kein Bleistift). Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Bei nummerisch zu lösenden Aufgaben ist außer der Lösung stets der Lösungsweg anzugeben, aus dem eindeutig hervorzugehen hat, wie die Lösung zustande gekommen ist. Die Klausur-Aufgaben können einbehalten werden. Dies bezieht sich nicht auf ausgeteilte Arbeitsblätter, auf denen Lösungen einzutragen sind. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Bearbeitungszeit: 120 Minuten Anzahl der Aufgaben: 6 Höchstpunktzahl: 100 Hilfsmittel: keine Aufgabe insg. max. Punktzahl Viel Erfolg! PM-ADB-P GmbH Seite 1 von 3

4 Klausuraufgaben Aufgabe 1: Unternehmensgründung 28 Punkte Sie überlegen, mit einem Kommilitonen nach Ihrem Studium einen ambulanten Pflegedienst zu gründen. Da Sie vorhaben, Ihr Studium im nächsten Jahr zu beenden, steigen Sie jetzt in die Vorplanungen ein. Sie wollen auf jeden Fall hauptsächlich Leistungen nach SGB V und SGB XI anbieten. 1.1 Benennen Sie die Phasen, in die sich ein Gründungsprozess typischerweise gliedern lässt. Erläutern Sie die Inhalte der ersten Phase stichpunktartig. 1.2 Nennen Sie die Qualitätskriterien, die Ihr Pflegedienst laut 72 SGB XI erfüllen muss, um mit den Pflegekassen einen Versorgungsvertrag abschließen zu können. 1.3 Nennen Sie fünf Gründe, warum der Preispolitik in dem von Ihnen geplanten ambulanten Pflegedienst enge Grenzen gesetzt sind. Aufgabe 2: Finanzplanung 12 Punkte 6 Punkte 10 Punkte 20 Punkte 2.1 Für die Planung der Umsätze im ambulanten Pflegedienst gehen Sie davon aus, dass Fachkräfte und Hilfskräfte unterschiedlich eingesetzt werden. Folgende Tabelle stellt Ihre Berechnungsgrundlage dar: Stundenerlös pro Einsatzart Anteilige Einsatzzeit der Fachkraft Anteilige Einsatzzeit der Hilfskraft Behandlungspflege 40,00 30 % 0 % Grundpflege 27,50 60 % 70 % Hauswirtschaft 15,00 10 % 30 % a) Errechnen Sie anhand der Werte in der Tabelle den Stundenerlös einer Fachkraft. 4 Punkte b) Errechnen Sie anhand der Werte in der Tabelle den Stundenerlös einer Hilfskraft. 4 Punkte c) Beschreiben Sie, wie Sie die Erlöse pro Monat ermitteln. 4 Punkte 2.2 Ihr Kommilitone schätzt, dass bei den einzustellenden Mitarbeiter/-innen von einer Nettopflegezeit 4 Punkte von etwa 55 % der Arbeitszeit auszugehen ist. Erklären Sie, was man unter Net- topflegezeit versteht und erläutern Sie den Zusammenhang mit der Umsatzplanung. 2.3 Nennen Sie vier typische Sachmittel, die bei der Gründung eines ambulanten Pflegedienstes 4 Punkte als Investition anfallen. Aufgabe 3: Vergütungsverhandlung 10 Punkte Ein ambulanter Pflegedienst hat im abgelaufenen Verhandlungszeitraum ein Defizit von Euro erwirtschaftet. Erläutern Sie, welche Folgen dies in der anstehenden Vergütungsverhandlung hat. Aufgabe 4: Erstbesuch 12 Punkte In einem ambulanten Pflegedienst sind gerade mehrere Mitarbeiter/-innen an der Mexiko- Grippe erkrankt und deswegen arbeitsunfähig, u. a. auch die Pflegedienstleitung. Die Geschäftsführung bittet eine erfahrene Hilfskraft, ausnahmsweise bei einem neuen Klienten den Erstbesuch durchzuführen. 4.1 Erläutern Sie, was gegen dieses Vorgehen spricht. 6 Punkte 4.2 Beschreiben Sie eine alternative Vorgehensweise für die Durchführung des Erstbesuchs 6 Punkte und begründen Sie diese. PM-ADB-P GmbH Seite 2 von 3

5 Klausuraufgaben Aufgabe 5: Umweltmanagement 12 Punkte Die Bundesregierung hat den Verkehr mit Gefahrstoffen und Giften durch die Verordnung über gefährliche Stoffe, die sogenannte Gefahrstoffverordnung, bundeseinheitlich geregelt. Zum ist die novellierte Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Nennen und beschreiben Sie drei der sechs wesentlichen Änderungen der novellierten Gefahrstoffverordnung. Aufgabe 6: Vernetzung und Koordination 18 Punkte Case Management ist eine einzelfallorientierte Methode. Zielgruppe sind Menschen in komplexen Problemlagen, zu deren Lösung eine Beteiligung mehrerer Akteure notwendig ist. Die typische Vorgehensweise beim Case Management ähnelt dem Phasenmodell des Pflegeprozesses. Es gibt jedoch auch Unterschiede. 6.1 Nennen Sie die Schrittfolge für die Vorgehensweise beim Case Management in der ordnungsgemäßen 9 Punkte Reihenfolge. 6.2 Erläutern Sie die Aufgaben des Case Managers beim sog. Kontraktmanagement (Linking). 9 Punkte PM-ADB-P GmbH Seite 3 von 3

6 Studiengang Pflegemanagement Fach Studienschwerpunkt Ambulante Dienste Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Kennzeichen PM-ADB-P Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor, wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen als den in der Korrekturrichtlinie angegebenen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zur Abwertung des betreffenden Teilschrittes führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weitergerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren roten Schrift vor. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema ergebende Bewertung tragen Sie bitte in den Klausur-Mantelbogen ein. Unterzeichnen Sie bitte Ihre Notenfestlegung auf dem Mantelbogen. Gemäß der Prüfungsordnung ist Ihrer Bewertung das folgende Notenschema zu Grunde zu legen: Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punktzahl , , , , , , , , , ,5-0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum bei Ihrem Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der Abgabetermin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich dem Prüfungsamt der Hochschule anzuzeigen (Tel. 040 / bzw. birgit.hupe@hamburgerfh.de). PM-ADB-P GmbH Seite 1 von 5

7 Korrekturrichtlinie Lösung 1 Unternehmensgründung 28 Punkte 1.1 Phasen des Gründungsprozesses (SB 1 alt S. 9 ff., neu S. 8 ff.) 1. Idee, Vorüberlegungen 2. Situationsanalyse, Marktforschung 3. Planungsphase 4. Realisierung, Geschäftsphase Phase 1: Idee, Vorüberlegungen Klärung der persönlichen Voraussetzungen (Unternehmertyp), Gründung alleine oder mit Partnern (z. B. Haftung, Verantwortung, Zusammenarbeit), Vorüberlegungen zur Rechtsform: Einzel- oder Mehrpersonengesellschaft, Kapitalgesellschaft, Auswahlkriterien, formale Anforderungen und Zulassungsbedingungen: z. B. Qualifikation, Zulassung zum Pflegemarkt, Merkmale der Einrichtung, Ergebnis der Vorüberlegungen ist eine Gründungsskizze. 1.2 Qualitätskriterien nach 72 SGB XI (SB 1 alt S. 19, neu S. 18) Die Pflegeeinrichtung muss selbstständig wirtschaften und unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen. Die Einrichtung hat die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung zu bieten. Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung müssen der nach dem SGB XI gebotenen Qualität entsprechen. Dies schließt ein, dass die Einrichtung die Qualitätsanforderungen der auf Landes- und Bundesebene abgeschlossenen Verträge zwischen den Verbänden der Pflegeanbieter und der Pflegeleistungsträger erfüllt. 1.3 Preispolitik ambulante Pflegedienste (SB 1 alt S. 42 f., neu S. 38 f.) Die Vergütung im Geltungsbereich des SGB XI und SGB V wird über die Dachverbände der Leistungsanbieter mit den Kassen auf Landesebene ausgehandelt und ist daher schon vorgegeben. Eine bestimmte Mindestqualität muss gewährleistet sein, hierzu macht der Gesetzgeber weitgehende Vorgaben. Individuelle Vergütungsvereinbarungen sind auch deswegen kaum möglich, weil die Pflegekassen in der stärkeren Verhandlungsposition sind. Einen unterdurchschnittlichen Punktwert zu vereinbaren, kommt für einen Existenzgründer kaum in Frage, da die Punktwerte bereits so knapp bemessen sind, dass kaum die geforderte Mindestqualität gesichert werden kann. Lediglich bei Leistungen, die außerhalb der Standardangebote mit gesetzlicher Finanzierungsgrundlage angeboten werden, besteht ein gewisser Spielraum. max. 12 Punkte (je Nennung 2 P) (Beschreibung 4 P) max. 6 Punkte (je Kriterium 2 P) max. 10 Punkte (je Nennung 2 P) Lösung 2 Finanzplanung 20 Punkte 2.1 Stundenerlöse (SB 2, S. 18 ff.) a) Der Stundenerlös der Fachkraft beträgt 30,00 Euro. (zusammengesetzt aus 30 % von 40,00 Euro = 12,00 Euro, 60 % von 27,50 Euro = 16,50 Euro, 10 % von 15,00 Euro = 1,50 Euro) 12 Punkte (4 P) PM-ADB-P GmbH Seite 2 von 5

8 Korrekturrichtlinie b) Der Stundenerlös der Hilfskraft beträgt 23,75 Euro. (zusammengesetzt aus 70 % von 27,50 Euro = 19,25 Euro, 30 % von 15,00 Euro = 4,50 Euro) (4 P) c) Die Erlöse pro Monat werden durch Multiplikation der verfügbaren Einsatzzeit pro Monat mit den Stundenerlösen von Fach- und Hilfskräften berechnet. 2.2 Nettopflegezeit und Zusammenhang mit Umsatzplanung (SB 2, S. 16, S. 18) Nettopflegezeit ist die Zeit, die tatsächlich für die Pflege des Patienten erbracht wird, ohne Fahrtzeiten. Bei der Umsatzplanung ist die Nettopflegezeit die beste Grundlage für die Berechnung, da hier der engste Bezug zu den Einnahmen gegeben ist. Je größer der Anteil der Nettopflegezeit an der vertraglichen Arbeitszeit ist, das heißt, je weniger Zeit- bzw. Geldanteile für Fahrzeiten, für die Organisation sowie für Ausfallzeiten verwendet werden, desto besser. (Lösungshinweis: auch andere, schlüssige Zusammenhänge werden gewertet) 2.3 Sachmittel bei der Gründung eines ambulanten Pflegedienstes (SB 2, S. 22 f.) Typische Sachmittel sind: Räume Büroausstattung Software Fahrzeuge (Lösungshinweis: auch andere, schlüssige Nennungen werden gewertet) (4 P) 4 Punkte 4 Punkte Lösung 3 Vergütungsverhandlung 10 Punkte Auswirkungen eines Defizits auf anstehende Vergütungsverhandlungen (SB 3, S. 16 f.) 10 Punkte Anders als bei der Selbstkostenerstattung wird die Vergütungsvereinbarung für einen zukünftigen Zeitraum (prospektiv) ausgehandelt. Die Einrichtung muss nun für den zukünftigen Verhandlungszeitraum die mögliche Leistungsmenge sowie die möglichen Kosten dafür abschätzen und verhandeln. Es kann also sein, dass der verhandelte Preis zu niedrig war, dann macht die Einrichtung im abgelaufenen Vergütungszeitraum Verluste, die sie aber im darauf folgenden Zeitraum nicht berücksichtigen kann. Erwirtschaftet sie einen Überschuss, wird dieser in der nächsten Verhandlung ebenfalls nicht berücksichtigt ( 84 SGB XI Abs. 2 Satz 4). Die Pflegekassen dürfen das Defizit nicht bei der Neukalkulation als Kosten berücksichtigen. Allerdings ist ein Defizit ein Indiz für eine bisher nicht leistungsgerechte Vergütung und kann vom Pflegedienst unter Umständen als solches dargestellt werden (ein Verlust könnte aber auch ein Hinweis auf eine unwirtschaftliche Betriebsführung sein, dies könnte auch die Pflegekasse vermuten). Eine neue Vergütungshöhe kann evtl. zu einem positiven Ergebnis führen, das Defizit des Vorjahres kann allerdings nur durch Gewinne oder andere Eigenmittel abgebaut werden. PM-ADB-P GmbH Seite 3 von 5

9 Korrekturrichtlinie Lösung 4 Erstbesuch 12 Punkte 4.1 Argumente gegen den Erstbesuch durch eine Hilfskraft (SB 4, S. 6 ff.) Die Hilfskraft ist ggf. überfordert, da sie sowohl eine Pflegeanamnese und die Pflegeplanung erstellen als auch ein Verkaufsgespräch führen muss. Ihr fehlen das nötige Wissen und die Routine. Der MDS fordert, dass eine Pflegefachkraft den Erstbesuch durchführt. Dies ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber die Ziele des Erstbesuchs erfordern fundierte pflegefachliche Kenntnisse, die Hilfskräfte nicht haben können. (Lösungshinweis: auch andere, schlüssige Begründungen werden gewertet) 4.2 Alternative Vorgehensweise (SB 4, S. 6 ff.) Der Erstbesuch erfolgt durch die stellvertretende Pflegedienstleitung bzw. eine erfahrene Pflegefachkraft. Hier kann die Vertretungsregelung bei Abwesenheit der Pflegedienstleitung genutzt werden. Alternativ wäre es auch möglich, zwei Erstbesuche durchzuführen, eine Pflegefachkraft für die Erstellung der Pflegeanamnese und die Geschäftsführung für das Verkaufsgespräch. (Lösungshinweis: auch andere, schlüssige Alternativen werden gewertet) 6 Punkte 6 Punkte Lösung 5 Umweltmanagement 12 Punkte Drei der sechs wesentlichen Änderungen der novellierten Gefahrstoffverordnung (SB 1, S. 29 f.) Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung ( 7 Abs. 7 GefStoffV) Diese darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Die Fachkraft für Arbeitsschutz und / oder der Betriebsarzt soll hier ausdrücklich beraten. Wenn vom In-Verkehr- Bringer des Gefahrstoffs keine Einstufung und Kennzeichnung zur Verfügung gestellt wird, dann muss der Anwender das selbst tun. Neues Schutzstufenkonzept ( 8 11 GefStoffV) Ausgehend von der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung ergeben sich vier Schutzstufen. Je nach Schutzstufe sind Grundsätze, Grundmaßnahmen und ergänzende Schutzmaßnahmen festgelegt. Je höher die Schutzstufe, desto umfangreicher sind die Anforderungen. Neues Grenzwertmodell ( 3 Abs GefStoffV) Es wird nur noch den Arbeitsplatzgrenzwert und den biologischen Grenzwert geben. Da es hierzu noch keine eigenen Technischen Regeln gibt, gelten bis dahin die alten MAK-, TRKund BAT-Grenzwerte. Erweiterte Unterweisungen ( 14 Abs. 3 GefStoffV) Ab Schutzstufe 2 müssen unter Beteiligung des Betriebsarztes allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratungen durchgeführt werden. Vorsorgeuntersuchungen ( 15 GefStoffV) Es gibt wie bisher Gefahrstoffe und Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sind. Es wurden aber auch Tätigkeiten festgelegt, bei denen die Vorsorgeuntersuchungen vom Arbeitgeber anzubieten sind. Gefahrstoffkataster und Sicherheitsdatenblätter ( 7 Abs. 8 GefStoffV) Ein Gefahrstoffkataster muss nur noch in der Form geführt werden, dass es alle Gefahrstoffe enthält, die zu einer nicht geringen Gefährdung führen. Der Inhalt des Verzeichnisses ist nicht mehr festgelegt, es muss aber ein Hinweis auf die vorhandenen Sicherheitsdatenblätter vorhanden sein. Die Sicherheitsdatenblätter müssen den Mitarbeitern zugänglich gemacht werden ( 14 Abs. 1 GefStoffV). (Lösungshinweis: Eine Benennung der Paragraphen der Gefahrstoffverordnung ist nicht erforderlich) max. 12 Punkte (je Beschreibung 4 P) PM-ADB-P GmbH Seite 4 von 5

10 Korrekturrichtlinie Lösung 6 Vernetzung und Koordination 18 Punkte 6.1 Schrittfolge für die Vorgehensweise beim Case Management in der ordnungsgemäßen Reihenfolge (SB 3, S. 15 ff.) Die Schrittfolge lautet: 1. Fallerschließung und Aufnahme (Case Finding) 2. Problemeinschätzung und Bedarfsklärung (Assessment) 3. Zielvereinbarung und Hilfeplanung (Versorgungsplan/Serviceplan) 4. Kontraktmanagement (Linking) 5. Monitoring der Leistungserbringung 6. (Summative) Evaluation des Unterstützungsprozesses 7. Entpflichtung 8. Rechenschaftslegung 6.2 Aufgaben des Case Managers beim sog. Kontraktmanagement (Linking) (SB 3, S. 15 ff.) Zu den wesentlichen Aufgaben des Case Managers gehört es, passende Dienstleistungsanbieter und informelle Helfer zu vermitteln bzw. zu verpflichten und aus diesem Kreis ein Team zu bilden, das die Umsetzung des Versorgungsplans in die Hand nimmt. Das setzt voraus, dass der Case Manager Beziehungen zur Vielzahl der gesundheitlichen, pflegerischen und sozialen Dienste aufbaut, damit er bei entsprechendem individuellem Bedarf die richtige Maßnahme zur rechten Zeit einleiten kann. Seine Aufgabe ist es, das heterogene Team funktionsfähig zu machen bzw. zu halten. Um die divergierenden Interessen, Sichtweisen und Standpunkte unter einen Hut zu bekommen, muss der Case Manager Verhandlungen führen und ggf. Konflikte schlichten. max. 9 Punkte (je Arbeitsschritt 1 P) (für die richtige Reihenfolge 1 P) max. 9 Punkte (3 P) (3 P) (3 P) PM-ADB-P GmbH Seite 5 von 5

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