APH. Geschäftsordnung für die Dozenten-Konferenz ORGANE. 1 Mitglieder - Fachgruppen

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1 Arbeitsgemeinschaft für integrative Psychoanalyse, Psychotherapie & Psychosomatik Hamburg e.v. staatlich anerkannt, gemeinnützig, DGPT Institut im Aufbau Geschäftsordnung für die Dozenten-Konferenz ORGANE 1 Mitglieder - Fachgruppen a) Die Dozenten-Konferenz ist die Versammlung der Dozenten in der Aus- und Weiterbildung. Sie trifft sich mindestens einmal pro Semester. Dabei werden alle Entscheidungen, wie sie gemäß 9 dieser Geschäftsordnung Aufgabe der Dozenten-Konferenz sind, beraten und beschlossen. b) Die Dozentenkonferenz wird gebildet aus den Mitgliedern der drei Fachgruppen Psychoanalyse, Tiefenpsychologie und Kinder-und Jugendpsychotherapie. c) Die Fachgruppen Psychoanalyse, Tiefenpsychologie und Kinder- und Jugendpsychotherapie werden von den Dozenten gebildet, die in der jeweiligen Aus-/Weiterbildung mitarbeiten. d) Jede Fachgruppe trifft sich mindestens einmal pro Semester. Dabei werden alle Entscheidungen, wie sie gemäß 5 dieser Geschäftsordnung Aufgabe der Fachgruppe sind, beraten und beschlossen. 2 Sitzungen Sprecher - Wahl a) Die Sitzungen der Dozentenkonferenz werden von den Sprecher/lnnen der drei Fachgruppen gemeinsam geleitet; die Sitzungen der Fachgruppen werden in der Regel von ihren jeweiligen SprecherInnen geleitet. b) Die SprecherInnen der Fachgruppen werden in den Fachgruppen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jeweils einer/eine der beiden soll von der ÄKH zur Weiterbildung ermächtigt sein. Für die Wahl reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. c) Für alle Sitzungen wird eine Tagesordnung aufgestellt; es wird mit einer Frist von 4 Wochen geladen. Die notwendigen Sitzungsunterlagen müssen den Mitgliedern schriftlich und so rechtzeitig vorliegen, dass eine ausreichende Vorbereitung möglich ist (in der Regel 5 Tage). In dringenden Ausnahmefällen ist eine Änderung der Tagesordnung zu Beginn der Sitzung möglich, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür ausspricht. d) Von allen Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches grundsätzlich alle Beschlussanträge und Beschlüsse in ihrem Wortlaut sowie das Abstimmungsergebnis zu enthalten hat. Die Genehmigung des Protokolls der vorausgehenden Sitzung ist als erster Tagesordnungspunkt zu führen. Über die Annahme des Protokolls ist abzustimmen. 3 KandidatensprecherInnen An der Dozenten-Konferenz und den Sitzungen der Fachgruppe und der Unterrichtsausschüsse nehmen die Kandidatensprecher/lnnen teil. Sie sind stimmberechtigt wie die Mitglieder. Die Dozentensprecher teilen den Kandidatensprechern vor den Sitzungen die Tagesordnungspunkte mit, an denen nur die Dozenten teilnehmen. Vorsitzender: Dr. Klaus Augustin, FA für Psychosomatik und Psychotherapie und für Psychiatrie-Psychoanalyse,Weusthoffstraße 1, Hamburg, Tel: 0 40/ , Fax: 0 40/ Augustin@aph-online.de Geschäftsstelle: Lerchenfeld 14 Hammonia-Bad, Hamburg, Tel: 040/ , Ansprechpartnerin: Christine Harff, aph@aekhh..de Im Internet: Ambulanz der APH: 040 /

2 4 Beschlussfassung a) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden gefasst. b) Die Beschlüsse, dürfen nicht im Widerspruch zur gültigen Weiterbildungsordnung der ÄKH und zum PsychThG stehen. c) Alle Beschlüsse der Fachgruppen und Dozentenkonferenz mit grundsätzlicher Bedeutung werden dem Vorstand der APH gemäß 6 der Satzung zur Abstimmung zugeleitet. ORGANISATION DER DOZENTENKONFERENZ 5 Zuständigkeit der Fachgruppen a) Die Aufgaben der Fachgruppen sind: 1. Sie bearbeiten die spezifischen Teile des Curriculums für ihren Fachbereich. 2. Sie legen die Zugangsbedingungen für die Aufnahme von Kandidaten fest. 3. Sie legen die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für ihren Bereich fest. a. Die Fachgruppe Psychoanalyse übernimmt die organisatorische Federführung für die Aus- und Weiterbildungsgänge der DGPT und für die verklammerte Ausbildung (TP und PA) nach PTG 4. Sie legen die inhaltlichen Kriterien für die Ernennung von DozentInnen, SupervisorInnen und LehrtherapeutInnen/-analytikerIn für ihren Bereich fest. b) Die Aufnahme neuer Dozenten und die Ernennung von Supervisoren, Lehrtherapeuten und Lehranalytikern bedarf der Zustimmung durch die jeweilige Fachgruppe; Näheres regeln 16 und 17. c) Die Fachgruppen sind für die nachfolgend aufgeführten Aus- bzw. Weiterbildungsgänge zuständig: 1. Fachgruppe Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP), Zuständig für alle Aus- bzw. Weiterbildungsabschnitte in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie gemäß a. Ärztlicher Weiterbildung: i. Zusatztitel fachgebundene Psychotherapie und ii. Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, iii. Facharzt Psychosomatik und Psychotherapie, b. Ausbildung der Diplompsychologen: i. Ausbildung TP ii. Ausbildungsanteile TP der verklammerten Ausbildung. iii. Fachkunde TP für approbierte Diplom PsychologInnen 2. Fachgruppe Psychoanalyse (PA) Zuständig ist für die Aus- und Weiterbildungsabschnitte in Psychoanalyse gemäß i. Ärztlichem Zusatztitel Psychoanalyse ii. Ausbildung der Diplompsychologen: Anteil Psychoanalyse der verklammerten Ausbildung iii. Fachkunde Psychoanalyse für approbierte Diplom PsychologInnen iv. Richtlinien der DGPT 2

3 3. Fachgruppe Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie für Kinder und Jugendliche (KJTP). Zuständig für die Aus- und Weiterbildung in tiefenpsychologisch fundierter Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapie. i. Ärztliche Weiterbildungsordnung: Psychotherapieteil für den FA für Kinder- und Jugendlichen- Psychiatrie und Psychotherapie. ii. Für Diplom Psychologen und Diplom Pädagogen: und Diplom-Sozialpädagogen: Ausbildung nach PTG. iii. Für Approbierte: Psychotherapeuten: Abrechnungsgenehmigung der KV. 6 Sitzungen mit Vorstand und Beiratsvertreter Die Sprecher der Fachgruppen führen regelmäßig Sitzungen mit dem Vorstand und dem Vorsitzenden des Beirats durch. Diese Treffen dienen der Koordination innerhalb der APH. 7 Unterrichtsauschüsse gemeinsamer Unterrichtsausschuss a) Zur Durchführung ihrer Arbeit können die Fachgruppen Unterrichtsausschüsse bilden. Sie bestehen aus den SprecherInnen der Fachgruppe, zwei weiteren DozentInnen sowie einem Kandidaten-Vertreter. Die weiteren DozentInnen werden wie die Sprecher für die Dauer von zwei Jahren von den Mitgliedern der Fachgruppe gewählt. b) Die Unterrichtsausschüsse übernehmen zur Vereinfachung derer Arbeit Aufgaben von den Fachgruppen. c) Sie erstatten ihrer Fachgruppe über ihre Arbeit per Sitzungsprotokoll Bericht. d) Die Sprecher der Fachgruppen bilden den gemeinsamen Unterrichtsausschuss; er übernimmt zur Vereinfachung derer Arbeit Aufgaben von der Dozentenkonferenz und ist insbesondere zuständig für 1. das allgemeine Curriculum, 2. die Aufstellung des Semesterplans, 3. allgemeine Fragen das gesamte Institut betreffend, 4. die Vorbereitung der Dozentenkonferenzen, 5. die Koordinierung der Fachgruppen. 8 Arbeitsausschüsse Für die Vorbereitung und Ausführung der Aufgaben der Dozentenkonferenz und der Fachgruppen können Arbeitsausschüsse mit umschriebenen Aufgaben gebildet werden. Sie werden durch die Mitglieder der Fachgruppen oder der Dozentenkonferenz besetzt. Sie bearbeiten die Aufgaben eigenständig. Die Arbeitsergebnisse der Arbeitsausschüsse werden in den Auftrag gebenden Gremien (Unterrichtsausschuss, Fachgruppe oder Dozentenkonferenz) vorgetragen und abgestimmt. 9 Aufgabenverteilung Dozentenkonferenz a) Entsprechend der in 5 und 7 geregelten Aufgabenverteilung wird jeder Aufgabenbereich in den Fachgruppen und den Unterrichtsausschüssen eigenständig bearbeitet und beschlossen. b) Beschlussanträge des gemeinsamen Unterrichtsausschusses, die über die regelmäßige Verwaltungs- und Organisationstätigkeit hinausgehen und neue Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, werden der Dozentenkonferenz als Beschlussantrag vorgelegt; über sie wird gemäß 4 dieser Geschäftsordnung abgestimmt. 3

4 c) Die Dozentenkonferenz nimmt die jährlichen Arbeitsberichte aus den Fachgruppen entgegen und diskutiert und beschließt zu Fragen, welche die Durchführung des gemeinsamen Teils der Aus- und Weiterbildung und des Instituts betreffen. 10 Dokumentation Information Die Sprecher/lnnen der Dozentenkonferenz und die Leiter/lnnen der Ausschüsse führen eine fortlaufende Dokumentation ihrer Arbeit durch, aus der Fragestellung, Entscheidung und Beschluss hervorgehen. Diese Dokumentation bildet die Grundlage für den zu erstellenden Tätigkeitsbericht an die Dozenten- bzw. Fachbeisitzerkonferenz gem. 1 dieser Geschäftsordnung sowie an den Vorstand gemäß 6 c der Satzung der APH. Die Dokumentation wird nach Ablauf der Amtsperiode an den/die Nachfolgerln übergeben. AUFGABEN UND MITGLIEDSCHAFT IN DER DOZENTENKONFERENZ 11 Aufgaben/Pflichten der Dozenten a) Hauptaufgabe der Mitglieder der Dozenten-Konferenz ist die inhaltliche Gestaltung, Organisation und Durchführung der Aus-/Weiterbildung. b) Die Dozenten sind dazu verpflichtet, sich regelmäßig an der Durchführung des Seminarbetriebes zu beteiligen und die Durchführung des gem. ärztlicher Weiterbildungsordnung sowie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach PsyhThG notwendigen Seminarbetriebes zu gewährleisten. c) Die Dozenten sind verpflichtet, regelmäßig an den Dozentenkonferenzen und Fachgruppensitzungen teilzunehmen. 12 Antrag auf Dozentenschaft Einen Antrag auf Aufnahme als Dozent kann stellen, wer mindestens ein Jahr Mitglied des Vereins ist, regelmäßig an den Fortbildungsveranstaltungen des Vereins teilgenommen hat und seine klinische oder eine theoretische Arbeit im Rahmen einer öffentlichen Fortbildungsveranstaltung vorgestellt hat. Die Dozenten und Kandidaten der Fachgruppe sollen zu diesem Vortrag gesondert eingeladen werden. 13 Kündigung Die Dozenten-Tätigkeit kann auf Wunsch des Dozenten schriftlich zum Semesterende mit dreimonatiger Frist gekündigt werden. 14 Ausschluss Ein Dozent kann mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Dozenten-Konferenz von seiner Tätigkeit entbunden werden, wenn er seinen Pflichten gemäß Satzung der APH und 11 dieser Geschäftsordnung nicht nachkommt oder sich als ungeeignet erwiesen hat. In Konfliktfällen soll der Vertrauensausschuss eingeschaltet werden. 4

5 15 Sicherung der Qualität der Aus- und Weiterbildung Die Dozentenkonferenz ist verpflichtet, die Aus- und Weiterbildung gemäß dem jeweils aktuell anerkannten Standard der Wissenschaft durchzuführen. 16 Kriterien zur Anerkennung als Aus- und Weiterbilder Dozenten (Die erforderlichen Belege sind in Klammern aufgeführt) 1. Es muss eine abgeschlossene psychotherapeutische Weiterbildung der jeweiligen Fachgruppe nachgewiesen werden: Zusatztitel Psychotherapie oder Psychoanalyse, analytisches Abschlussdiplom, Abschlusszertifikat Kinder- und Jugendpsychotherapie (Kopie). 2. Es soll sichergestellt sein, dass vor Aufnahme der Dozententätigkeit ausreichende Erfahrung als Behandler erworben (mindestens 2 Jahre) und die gründliche theoretische Weiterbildung mit den praktischen Behandlungserfahrungen in Verbindung gebracht wurde. 3. Es soll aus einem tabellarischen-beruflichen Lebenslauf erkennbar sein, dass die psychotherapeutische Arbeit mit psychisch Kranken einen Schwerpunkt im Zuge der gesamten bisherigen Aus-/ Weiterbildung und der anschließenden Fortbildung bildete (Lebenslauf). 4. Es muss eine mindestens zweijährige schwerpunktmäßige Erfahrung als Behandler von psychisch Kranken in dem Verfahren nachgewiesen werden, für das die Zulassung angestrebt wird (eidesstattliche Erklärung). 5. Es soll eine gründliche und umfangreiche Weiter- und Fortbildung in der Theorie und den Methoden des Verfahrens, für das die Zulassung angestrebt wird, nachgewiesen werden; deren Umfang soll die Mindestanforderungen des Weiterbildungskataloges der Ärztekammer bzw. des PsychThG überschreiten (eidesstattliche Erklärung). Supervisoren müssen zusätzlich nachweisen: 6. Im Rahmen der Dozentenlaufbahn: a) Für TP und KJP: i. drei Jahre Tätigkeit als Dozent, ii. eine schriftliche wissenschaftliche Arbeit oder einen Vortrag über ein Thema der Psychotherapie. b. Für Psychoanalyse: i. fünf Jahre Tätigkeit als Dozent, ii. eine wissenschaftliche Arbeit, die veröffentlicht wurde oder einen öffentlichen Vortrag, iii. eine Falldarstellung von einer mindestens dreistündig geführten analytischen Behandlung c. regelmäßige Teilnahme an Fall- und Erstinterviewseminaren, d. Nachweis von Supervisionserfahrungen bei verschiedenen Supervisoren nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung (eidesstattliche Erklärung). 5

6 7. Eigene Lehrtherapie: (Kopie der Bescheinigung des Lehranalytikers) a. Für Tiefenpsychologie: Es muss eine umfangreiche analytische Selbsterfahrung mit mindestens zwei Wochenstunden erfolgt sein (eidesstattliche Erklärung). b. Für Psychoanalyse: Umfangreiche analytische Selbsterfahrung mit mindestens drei Wochenstunden (eidesstattliche Erklärung). 8. Außerdem muss die Erklärung abgegeben werden, neben den praktischen Weiterbildungs-Tätigkeiten (Lehrtherapie, Supervision) auch regelmäßig Lehrveranstaltungen durchzuführen (ist Bestandteil des Vertrags). Lehrtherapeuten müssen zusätzlich nachweisen: 9. In der Tiefenpsychologie: Entweder Nachweis der Aus- oder Weiterbildung in Psychoanalyse oder den Beleg, dass drei Behandlungen über mindestens 150 Stunden supervidiert wurden. (Supervisonsbeleg). 10. Neben diesen vorgenannten Kriterien müssen für Lehranalytiker, Lehrtherapeuten, Supervisoren und Dozenten die Inhalte der einschlägigen Richtlinien der Ärztekammer Hamburg und des PsychThG (Gesetz für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten) erfüllt sein. 17 Anerkennungsverfahren für Aus- und Weiterbilder 1. Vor Aufnahme einer Aus-/Weiterbildungsfunktion ist ein schriftlicher Antrag mit Unterlagen gemäß 17 an den Vorstand zu richten. 2. Der Vorstand übernimmt die Prüfung der eingegangenen schriftlichen Anträge auf Vollständigkeit nach den formalen "Kriterien zur Anerkennung als Weiterbilder". 3. Bei der Aufnahme neuer Dozenten und der Ernennung von Supervisoren oder Lehrtherapeuten/analytikern wird der Vorschlag des Vorstands den Mitgliedern der Fachgruppe vorgetragen. Wenn die Fachgruppe keine Diskussion wünscht, ist der Antrag angenommen. In strittigen Fällen entscheidet die Fachgruppe mit einfacher Mehrheit über den Antrag. Der Vorstand ernennt die neuen Dozenten Supervisoren und Lehrtherapeuten. 4. Der Antragsteller ist schriftlich über den Beschluss zu unterrichten. Die Ablehnung ist zu begründen. 5. Es bestehen keine Rechtsmittel. 6. Ein Neuantrag kann frühestens nach einem Jahr gestellt werden. 18 Beschluss und Änderung 1. Die Geschäftsordnung sowie ein Antrag auf deren Änderung werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Dozenten beschlossen. Stimmübertragung ist möglich. 2. Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich vorgelegt werden und den Mitgliedern der Dozentenkonferenz mindestens 3 Wochen vor deren beschlussfassender Sitzung mitgeteilt werden. 3. Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft. 6

7 19 Beurteilungsmodus 1. Zulassung zu Behandlungen unter Supervison Nach den Erstinterview-Fallseminaren und den supervidierten Erstinterviews findet eine Zwischenprüfung in der Gruppe statt. Die Zulassung zur Zwischenprüfung erfordert positive Voten von zwei Supervisoren und den Erstinterviewseminarleitern. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zu Behandlungen unter Supervision. 2. Abschluss der Aus- oder Weiterbildung Zur Beendigung der Aus- oder Weiterbildung muss eine Mindestzahl von Psychotherapien (abgeschlossene und solche im Stadium der Verlängerung) durchgeführt werden. Die Supervisoren müssen die Eignung festgestellt haben. Es gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen bzw. die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Fachgruppen. 3. Dokumentation der Supervisionsgespräche mit den Kandidaten Vor den Supervisorenkonferenzen führen die SupervisorInnen Gespräche mit den KandidatInnen über den Ausbzw. Weiterbildungsablauf, bei denen auch über Schwierigkeiten und deren Abhilfe gesprochen wird. Dieses Gespräch ist zu protokollieren, das Protokoll dem Kandidaten auszuhändigen. Es ist an den Dozentensprecher (für die Vorbereitung der Sitzung), an die Kandidatenakte und den Vorstand zu übersenden. Wenn Zweifel an der Eignung bestehen, muss das dem Kandidaten mitgeteilt und schriftlich dokumentiert werden. Das Formblatt Bericht über Supervision kann hier verwendet werden. 4. Gespräch bei Aus- bzw. Weiterbildungsschwierigkeiten Nach den Supervisorenkonferenzen muss mit den Kandidaten, bei denen Zweifel an dem problemlosen Erreichen des Ziels der Aus- oder Weiterbildung oder der Eignung ein Gespräch mit einem Supervisor über die Gründe der Schwierigkeiten geführt und der Möglichkeit und Notwendigkeit der Abhilfe geführt werden. Über dieses Gespräch ist ein Protokoll zu erstellen, dass allen Beteiligten, dem Vorstand und der Kandidatenakte zugeleitet wird. 5. Verfahren bei Zweifelsfällen Wenn die Eignung eines Kandidaten von den Supervisoren bezweifelt wird, tritt ein Supervisoren-Gremium zusammen, das aus den Supervisoren des/der KandidatIn und einem weiteren moderierenden Dozenten besteht. Dieses Gremium hört den Kandidaten an und versucht die Aus- /Weiterbildungsprobleme zu klären. Der Kandidat darf zur dieser Anhörung einen anderen Kandidaten seines Vertrauens mitbringen. Dieses Gespräch ist zu protokollieren, das Protokoll dem Kandidaten auszuhändigen und an die Kandidatenakte und den Vorstand zu übersenden. Wenn Zweifel an der Eignung bestehen, muss das dem Kandidaten mitgeteilt und schriftlich dokumentiert werden. Diese Fachgruppe trifft die Eignungsentscheidung für die APH. 6. Widerspruchsverfahren Wenn ein Kandidat der Beurteilung des Supervisorengremiums widersprechen will, kann sie/er den Vertrauenszuschuss der APH anrufen. Der Kandidat darf zu dieser Anhörung einen anderen Kandidaten seines Vertrauens mitbringen. Dieses Gespräch ist zu protokollieren, das Protokoll dem Kandidaten auszuhändigen und an die Kandidatenakte und den Vorstand zu senden. Wenn Zweifel an der Eignung bestehen, muss das dem Kandidaten mitgeteilt und schriftlich dokumentiert werden. Der Vertrauensausschuss richtet seine Empfehlung zur Entscheidung an den Vorstand. 7

8 7. Lehrtherapie Die Inhalte der Lehrtherapie unterliegen der Schweigepflicht. Sie gehen nicht in die Eignungsbeurteilung ein. 20 Vertrauensausschuss Die Dozentenkonferenz wählt alle 2 Jahre einen Vertrauensausschuss. Der Vertrauensausschuss umfasst 5 Personen. Er wählt sich eine/n SprecherIn. Der Vertrauensausschuss soll in umstrittenen Personalfragen klären, vermitteln und Empfehlungen aussprechen. Er tagt bei Bedarf. Der Vertrauensausschuss kann von KandidatInnen und den Gremien angerufen werden, Hamburg, den Unterschrift der amtierenden Sprecher der Dozentenkonferenz Beschlossen und verabschiedet auf der Dozentenkonferenz am 1. Juni

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