VERLÖBNIS = VORVERTRAG ZUR EHE ( 45 ABGB)

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1 VERLÖBNIS = VORVERTRAG ZUR EHE ( 45 ABGB) Gemeinsamer erkennbarer Wille, einander künftig ehelichen zu wollen (Abgrenzungskriterium zur außerehelichen Lebensgemeinschaft) Verlöbnis kann zu gewissen Rechtsfolgen führen Keine Vertragsstrafe oä zulässig 132

2 Durchsetzbarer Anspruch auf Eheschließung besteht nicht Ausstattungsanspruch gegen Eltern ( 1220 f) entsteht Verlobte können auch Ehepakt schließen, die Wirkungen treten auch erst bei Eheschließung ein Bei einvernehmlicher Aufhebung des Verlöbnisses allenfalls Bereicherungsanspruch nach

3 BEI UNBEGRÜNDETEM RÜCKTRITT Schadenersatz nach 46 ABGB (Vertrauensschaden, nur bei Verschulden?; auch Schäden Dritter?) Widerruf und Rückforderung von Schenkungen nach 1247 ABGB (gilt auch für Dritte) 134

4 WIRKSAME EHESCHLIEßUNG Abschluss eines Ehevertrages gem 44 ABGB Durch zwei ehefähige Personen verschiedenen Geschlechts Vor einem zuständigen Standesbeamten Keine Ehehindernisse 135

5 EHEGESCHÄFTSFÄHIGKEIT ab 18. Geburtstag Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bei Minderjährigen ( 3 EheG) bzw des Sachwalters ( 102 Abs 2 EheG) Fehlt bei Geschäftsunfähigen ( 2 EheG) 136

6 EHEMÜNDIGKEIT Ab 18. Geburtstag ( 1 Abs 1 EheG) Gerichtliche Bewilligung ab 16. Geburtstag möglich ( 1 Abs 2 EheG) 137

7 IM EHEVERTRAG GEM 44 ABGB ERKLÄREN DIE EHELEUTE GESETZMÄßIG IHREN WILLEN in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben Kinder zu zeugen und sie zu erziehen sich gegenseitig Beistand zu leisten = zwingender Eheinhalt 138

8 EHEVERBOTE Verwandtschaft ( 6 EheG) = Die Ehe zwischen bestimmten Blutsverwandten ist nichtig. Doppelehe ( 8 f EheG) = Die zweite Ehe ist nichtig Adoption ( 10 EheG) = schlichtes Trauungsverbot ohne Rechtsfolgen 139

9 MÄNGEL BEI DER EHESCHLIEßUNG Ehe kommt gar nicht zustande (Nichtehe) Ehe ist ex-tunc vernichtbar (nichtige Ehe) Ehe ist ex-nunc aufhebbar (aufhebbare Ehe) Gewisse Eheschließungsmängel bleiben sanktionslos 140

10 SANKTIONSLOSE MÄNGEL fehlende Ehemündigkeit Mangelnde Zustimmung des Erziehungsberechtigten Keine Zeugen Unzuständiger Standesbeamter (bei Eintragung ins Ehebuch) 141

11 NICHTIGE EHE 20 EheG: Eine Ehe ist nur in den Fällen nichtig, in denen dies in den 21 bis 25 dieses Gesetzes bestimmt ist. weiters 43 Abs 1 EheG: Heirat trotz Wissen um die Unrichtigkeit der einen früheren Ehepartner betreffenden Todeserklärung 142

12 Formmängel (fehlende persönliche und gleichzeitige Anwesenheit beider Ehegatten; bedingte oder befristete Erklärung; vgl 21 ivm 17 EheG) Mangel der Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit ( 22 EheG) Namens- und Staatsangehörigkeitsehe ( 23 EheG) Doppelehe ( 8, 24 EheG) Ehe unter nächsten Verwandten ( 6, 25 EheG) 143

13 HEILUNG DURCH ZEITABLAUF wenn die Ehegatten fünf Jahre als Partner gelebt haben bei Formmängeln ( 21 Abs 2 EheG) Bei Namens- und Staatsbürgerschaftsehe ( 23 Abs 2 EheG) 144

14 HEILUNG DURCH FORTSETZUNGSWILLEN Bei erreichter Geschäftsfähigkeit 22 Abs 2 EheG Bestätigung 145

15 WAHRNEHMUNG DER NICHTIGKEIT NUR ÜBER KLAGE durch Staatsanwalt ( 28 Abs 1 EheG) durch Staatsanwalt oder einen Ehegatten ( 28 Abs 2 EheG) nicht mehr nach Tod beider Ehegatten ( 28 Abs 3 EheG) erst rechtskräftiges Urteil bewirkt (allseits) den Wegfall der Ehe ( 27 EheG) 146

16 FOLGEN DER NICHTIGKEIT Ehe ist ex-tunc ungültig Kinder bleiben ehelich und behalten den Familiennamen Für vermögensrechtliche Folgen gilt 31 EheG Schutz Dritter nach 32 EheG 147

17 AUFHEBBARE EHE mangelnde Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ( 35) Irrtum über Eheabschluss/Eheerklärung/Identität ( 36) Irrtum über eherelevante Eigenschaften des Partners ( 37) Täuschung über eherelevante sonstige Umstände ( 38) Bestimmung zur Eheschließung durch Drohung ( 39) 148

18 HEILUNG EINER WEGEN WILLENSMÄNGELN AUFHEBBAREN EHE durch Ehefortsetzung nach Kenntnis des Aufhebungsgrundes; Bestätigung ( 35 Abs 2, 36 Abs 2, 37 Abs 2, 38 Abs 2, 39 Abs 2) durch tatsächliche Bewährung der Ehe ( 37 Abs 2 EheG) 149

19 für Klage Frist 1 Jahr ( 40 EheG) Aufhebung der Ehe durch Urteil (Wirkung ex nunc) Verschuldensausspruch möglich ( 42 Abs 1 EheG) Scheidungsfolgen ( 41 Abs 1 EheG) 150

20 REIN PERSÖNLICHE EHEWIRKUNGEN Pflicht zur umfassenden Lebensgemeinschaft und zum Einigungsbemühen ( 89, 90 Abs 1, 91) Pflicht zum gemeinsamen Wohnen ( 90, 92, 97) Pflicht zur Zeugung und Erziehung von Kindern, zur Treue und anständigen Begegnung ( 44, 90) Pflicht zum Beistand, auch bei Obsorge von Stiefkindern ( 90 Abs 1 und 3) 151

21 REIN VERMÖGENSRECHTLICHE FOLGEN Unterhaltspflicht ( 94) Schlüsselgewalt ( 96) 152

22 MISCHFORMEN Pflicht zur Mitwirkung im Erwerb ( 90 Abs 2) Pflicht zur Mitwirkung an der Haushaltsführung ( 95) 153

23 AUSNAHMSWEISE SIND EHELICHE PFLICHTEN EINKLAGBAR 92: Gemeinsamer Wohnsitz bzw gesonderte Wohnungsnahme 94 Abs 2: Unterhaltsanspruch des Ehegatten 97: Wohnungserhaltungsanspruch 98: Abgeltungsanspruch für Mitwirkung im Erwerb 382, 382b EO: Fälle einstweiliger Verfügungen 154

24 FAMILIENNAME ( 93) gemeinsamer Name bei Einigung Name des Mannes oder der Frau (auch bloßer Teil); anderer Ehegatte kann früheren Namen (als Doppelnamen) weiterführen (Abs 3) Doppelname (mit Bindestrich); maximal zwei Namensteile sonst Beibehalten des bisherigen Namens 155

25 Bei Auflösung der Ehe Wiederannahme eines früheren Familiennamens möglich ( 93a Abs 2 ABGB) Anpassung des Namens an Geschlecht möglich ( 93a Abs 3 ABGB) Bestimmung und Wiederaufnahme eines Namens nur einmal möglich ( 93b) Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ( 93c ABGB) 156

26 BEISTANDSPFLICHT 90. (1) Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. (2) Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist. (3) Jeder Ehegatte hat dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt er ihn auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens. 157

27 VON DER BEISTANDSPFLICHT ERFASST SIND ETWA: Pflege des erkrankten Ehegatten Zuspruch von Trost in Krisenzeiten Erbringung kleinerer Arbeitsleistungen für den anderen 158

28 ZWINGENDE GRENZEN DER EHEGATTENAUTONOMIE 91. (1) Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung, die Erwerbstätigkeit, die Leistung des Beistandes und die Obsorge, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten. 159

29 91 (2) Von einer einvernehmlichen Gestaltung kann ein Ehegatte abgehen, wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des anderen oder der Kinder entgegensteht oder, auch wenn ein solches Anliegen vorliegt, persönliche Gründe des Ehegatten, besonders sein Wunsch nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, als gewichtiger anzusehen sind. In diesen Fällen haben sich die Ehegatten um ein Einvernehmen über die Neugestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bemühen. 160

30 zwingende Pflicht zum gemeinsamen Wohnen leitet sich aus der Pflicht zur umfassenden Lebensgemeinschaft ab bei sachlichen Gründen kann vorübergehend getrenntes Wohnen vereinbart werden 161

31 GEMEINSAMES WOHNEN 92. (1) Verlangt ein Ehegatte aus gerechtfertigten Gründen die Verlegung der gemeinsamen Wohnung, so hat der andere diesem Verlangen zu entsprechen, es sei denn, er habe gerechtfertigte Gründe von zumindest gleichem Gewicht, nicht mitzuziehen. (2) Ungeachtet des Abs. 1, kann ein Ehegatte vorübergehend gesondert Wohnung nehmen, solange ihm ein Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten, besonders wegen körperlicher Bedrohung, unzumutbar oder dies aus wichtigen persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. 162

32 382b-d EO => VERLASSENSAUFTRAG MIT AUFENTHALTSVERBOT Das Gericht hat dem Ehegatten, der durch einen körperlichen Angriff oder durch ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigtes Verhalten ( Psychoterror ) das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, das Verlassen der Wohnung aufzutragen und die Rückkehr zu verbieten, wenn der gefährdete Antragsteller ein dringendes Wohnbedürfnis hat. (einstweilige Verfügung für längstens sechs Monate; keine Frist zur Einbringung der Klage zu bestimmen) 163

33 97. Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird. Bei dringendem Wohnbedürfnis => Wohnungserhaltungsanspruch 164

34 95. Die Ehegatten haben an der Führung des gemeinsamen Haushalts nach ihren persönlichen Verhältnissen, besonders unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Belastung, mitzuwirken. Ist jedoch ein Ehegatte nicht erwerbstätig, so obliegt diesem die Haushaltsführung; der andere ist nach Maßgabe des 91 zur Mithilfe verpflichtet. die konkrete einvernehmliche Gestaltung ist vorrangig Grenze: Rücksichtnahmegebot 165

35 90 (2) Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist. 166

36 VERTRAGLICH GEREGELTE MITWIRKUNG: vertragliche Bestimmungen gehen vor im Zweifel bloße Familiendienste Vermutung: dem Dienstvertrag unterliegen alle Arbeitsleistungen Gesellschaft bürgerlichen Rechts 167

37 MITWIRKUNG GEM angemessene Abgeltung auch soweit sie über 90 hinausgeht vom konkreten Erfolg abhängig 168

38 Abgeltungsanspruch nach 98 bleibt bei Bestehen eines Dienstvertrages insoweit gewahrt, als er den vertraglichen übersteigt. Entgeltanspruch aus Dienstvertrag ist vom konkreten Erfolg der Tätigkeit unabhängig (Sorgfaltsverbindlichkeit) Verjährung 6 Jahre ab dem Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht wurde ( 1486a) Fristhemmung nach 1495 gilt nicht 169

39 94 ABS 1 ABGB => ANSPANNUNGSTHEORIE Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. 170

40 Der Anspannungsgrundsatz gilt auch in den Fällen, in denen es dem Unterhaltspflichtigen zugemutet werden kann, ein höheres als das tatsächliche Einkommen zu erzielen. => Beweispflichtig ist der Kläger in Hinblick auf die Leistungsfähigkeit 171

41 vertragliche Unterhaltsregelungen sind möglich und gehen den gesetzlichen Bestimmungen vor - dürfen nicht sittenwidrig sein - dürfen keinen Verzicht an sich im Vorhinein enthalten ( 94 Abs 3 ABGB) - konkludente Unterhaltsvereinbarungen sind möglich 172

42 UMSTANDSKLAUSEL Eine Anpassung des Unterhalts kann begehrt werden, wenn sich die Umstände wesentlich und dauerhaft ändern. Beispiele: Unterhaltsschuldner wird (unverschuldet) arbeitslos bzw erzielt wesentlich niedrigeres Einkommen. Die Bedürfnisse des Berechtigten steigen wegen lang anhaltender Krankheit. 173

43 MAßGEBLICHES BEMESSUNGSKRITERIUM gemeinsam gestaltete eheliche Lebensverhältnisse (bescheiden, normal oder luxuriöse Lebensführung) und daraus abgeleitet die Lebensverhältnisse des Berechtigten 174

44 94 ABS 2 ABGB Anspruch des allein Haushaltsführenden eigene Einkünfte sind angemessen zu berücksichtigen Anspruch bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts Auf die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit kommt es nicht an; Einwand des Rechtsmissbrauchs Anspruch des beitragsunfähigen Partners 175

45 GELD- ODER NATURALUNTERHALT? Geldunterhalt: - Schlechter verdienender Ehegatte => 40 % des gesamten Familieneinkommens - Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt => 33 % des Einkommens des Erwerbstätigen Jeweils abzüglich bestimmter Prozentpunkte für weitere Unterhaltspflichten 176

46 1. Andere Vereinbarungen gehen vor. 2. Maßstab ist die vereinbarte konkrete Lebensführung 3. Unterhalt hat nicht den Zweck einer Vermögensbildung 4. Luxusgrenze? 177

47 SCHLÜSSELGEWALT Nach 96 ABGB vertritt der einkunftslose haushaltsführende Teil den anderen Teil bei Geschäften des täglichen Lebens im Rahmen der Haushaltsführung die ein den Lebensverhältnissen entsprechendes Maß nicht übersteigen => es haftet nur der vertretene Ehegatte 178

48 EHEGÜTERRECHT 179

49 GRUNDSATZ DER GÜTERTRENNUNG ALS DISPOSITIVER GÜTERSTAND keine Vermischung der eingebrachten Ehegattenvermögen und des während der Ehe von den Ehegatten Erworbenen ( 1237 ABGB) Grundsätzlich keine gegenseitige Schuldenhaftung 180

50 TEILHABE AM EHEVERMÖGEN BZW DESSEN AUFTEILUNG BEI EHEAUFLÖSUNG gesetzliches Erbrecht des hinterbliebenen Ehegatten => im Todesfall nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung => gerichtliche Aufteilung nach 81 ff EheG 181

51 1217 ABGB: Ehepakte heißen diejenigen Verträge, welche in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand. müssen weitgehend gesetzlichen Güterstand ersetzen und Ehe in wirtschaftlicher Hinsicht insb in Versorgungsfragen umfassend regeln 182

52 Ehepakte sind notariatsaktpflichtig als Ehepaktspartner kommen nur Brautleute und Ehegatten in Betracht Ein Ehegatte ist Unternehmer: Eintragung ins Firmenbuch ( 36 UGB) Ohne Eintragung: Gläubigerforderungen vorrangig 183

53 GÜTERGEMEINSCHAFT 1233 ff ABGB allgemeine Gütergemeinschaft => umfasst fast gesamtes Vermögen beschränkte Gütergemeinschaft => erfasst nur bestimmte Vermögensmassen ( 1235) 184

54 GESAMTGUT Miteigentum entsprechend der Anteile (idr je 50%) Anwendung der Miteigentumsregeln 833, 834 Verfügungsverbot im Innenverhältnis; Schadenersatz 185

55 Ehepakte werden durch Scheidung bzw Aufhebung der Ehe ex-nunc aufgehoben ( 1266 ABGB) Wahlrecht des an der Scheidung Schuldlosen Halbteilung des Gesamtguts Auflösung des Ehepakts => Rückstellung des Eingebrachten samt Zuwachs 81 ff EheG gehen vor 186

56 SCHEIDUNGSRECHT 187

57 SCHEIDUNGSPRINZIPIEN Verschuldensprinzip => Scheidung nur bei schuldhafter Verletzung von Ehepflichten Zerrüttungsprinzip => Scheidung nur bei objektiver Zerrüttung der Ehe Gemischtes System => Scheidung bei verschuldeter Eheverfehlung und objektiver Zerrüttung 188

58 ZERRÜTTUNGSTATBESTÄNDE, DIE ALLEIN AUF OBJEKTIVE GRÜNDE ABSTELLEN auf geistiger Störung beruhendes Verhalten ( 50 EheG) Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ( 55 EheG) Geisteskrankheit ( 51 EheG) Ansteckende oder ekelerregende Krankheit ( 52 EheG) Sechsjährige Heimtrennung ( 55 Abs 3 EheG) 189

59 SCHEIDUNGSVERSCHULDEN SCHWER FESTSTELLBAR rechtspolitische Tendenz: Verschuldensprinzip soll vom Zerrüttungsprinzip abgelöst werden. 190

60 49 EHEG 1. Unheilbare Zerrüttung der Ehe => Zerrüttungskausalität Verlust jeglicher ehelichen Gesinnung 2. Objektiv schwere Eheverfehlung => schwere Pflichtverletzung: Ehebruch/ Zufügen körperlicher Gewalt, 3. Keine Reaktionshandlung => allenfalls Kompensation 49 Satz 3 191

61 49 SATZ 3 EHEG Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist. 192

62 56 EHEG Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens besteht nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten ergibt, daß er die Verfehlung des anderen verziehen oder sie als ehezerstörend nicht empfunden hat. Verzeihung = Äußerung die Ehe fortsetzen zu wollen 193

63 57 EHEG (1) Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens erlischt, wenn der Ehegatte nicht binnen sechs Monaten die Klage erhebt. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Scheidungsgrundes. Sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Fordert der schuldige Ehegatte den anderen auf, die Gemeinschaft herzustellen oder die Klage auf Scheidung zu erheben, so läuft die Frist vom Empfang der Aufforderung an. (2) Die Scheidung ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt des Scheidungsgrundes zehn Jahre verstrichen sind. 194

64 HEIMTRENNUNGSKLAGE 55 EHEG (1) Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben, so kann jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren. Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist. 195

65 VORAUSSETZUNGEN DER HEIMTRENNUNGSKLAGE Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (drei bzw sechs Jahre) Tiefgreifende unheilbare Zerrüttung 196

66 55 ABS 1 EHEG dreijährige Aufhebung der häuslichen Lebensgemeinschaft tiefgreifende unheilbare Zerrüttung Verlust der ehelichen Gesinnung zumindest eines Teils (Grundlage der Ehe auch objektiv weggefallen) 197

67 55 ABS 3 EHEG Dem Scheidungsbegehren ist jedenfalls stattzugeben, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben ist. 198

68 50 EheG: Zerrüttung wegen geistiger Störung 51 EheG: Aufhebung der geistigen Gemeinschaft wegen psychischer Krankheit 52 EheG: schwere und unheilbare ansteckende Krankheit 199

69 50 EHEG Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn die Ehe infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht, so tief zerrüttet ist, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. => Objektive Eheverfehlung ist nicht persönlich vorwerfbar 200

70 51 EHEG Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere geisteskrank ist, die Krankheit einen solchen Grad erreicht hat, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben ist, und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft nicht erwartet werden kann. - unmittelbarer Scheidungsgrund - Unmöglichkeit einer geistigen oder psychischen Kommunikation - Geisteskrankheit muss dauerhaft und unheilbar sein 201

71 52 EHEG Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und ihre Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann. Rechtspolitisch eher fragwürdig setzt Dauerhaftigkeit voraus 202

72 55aEHEG Abs 1: Ist die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zu und besteht zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung, so können sie die Scheidung gemeinsam begehren. fast 90% aller Scheidungen 203

73 NOTWENDIGER INHALT DER SCHEIDUNGSVEREINBARUNG Verhältnis der Ehegatten zu gemeinsamen Kindern: - Betreuung oder Obsorge - Ausübung des Kontaktrechts - Unterhaltspflicht 204

74 Verhältnis der Ehegatten untereinander - Regelung der vermögensrechtlichen gesetzlichen Ansprüche ( 98 ABGB, 81 ff EheG). - Regelung der unterhaltsrechtlichen Beziehung ( 69a EheG) 205

75 SCHEIDUNGSVERSCHULDEN (NACH GERICHTLICHEM SCHULDAUSSPRUCH) IST MAßGEBLICH für höhere Unterhaltsansprüche nach den 66, 67, 69 EheG bei den Verfahrenskosten nach 45a ZPO für das Schicksal eines Ehepakts 206

76 SCHULDAUSSPRUCH IM URTEIL Bei Verschuldensscheidung: 60 EheG Bei Scheidung aus anderen Gründen: 61 EheG 207

77 1. Alleinverschulden; vgl 66 EheG 2. überwiegendes Verschulden; vgl 60 Abs 2, 66 EheG 3. beiderseitiges (gleichteiliges) Verschulden; 68 EheG 208

78 MÖGLICHKEITEN DES BEKLAGTEN BEI VERSCHULDENSSCHEIDUNG 1. Bloße Klagebestreitung 2. Widerklage wegen Verschuldens des Klägers ( 60 Abs 2 EheG) 3. Mitschuldantrag ( 60 Abs 3) 209

79 62 EHEG Die geschiedene Frau behält den Familiennamen [des Mannes]. - überholte Formulierung - Annahme des früheren Familiennamens: wenn dies in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde dem Standesbeamten gegenüber erklärt wird ( 93a Abs 2, 93c ABGB). 210

80 UNTERHALTSSYSTEM Unterhaltsansprüche während und nach der Ehe sind verschieden. Mit Scheidung erlöschen die während der Ehe geschaffenen Unterhaltstitel. Bei Scheidung nach 55 EheG mit Schuldausspruch bleibt es grundsätzlich beim Anspruch nach 94 ABGB ( 69 Abs 2 EheG). Unterhaltsvereinbarungen sind grundsätzlich möglich ( 55a Abs 2, 80 EheG) 211

81 BEI VERSCHULDENSSCHEIDUNG NACH 49 EHEG 66 f EheG: Unterhaltspflicht des Schuldigen (gilt auch bei Schuldausspruch in den Fällen der EheG vgl 69 Abs 1 EheG) 68a EheG: (eingeschränkte) Unterhaltspflicht auch des unschuldigen Ehegatten 212

82 SCHEIDUNG NACH 55 EHEG; SONDERREGEL: 69 ABS 2 EHEG Unterhalt nach 94 ABGB: Zerrüttungsverschulden maßgeblich 69b EheG: verschuldensunabhängiger Billigkeitsunterhalt ( 68 EheG) 213

83 SCHEIDUNG NACH 55a EHEG primär Vereinbarung sonst 69a Abs 2 EheG: Billigkeitsanspruch 68a EheG: verschuldensunabhängig 214

84 UNTERHALTSKATEGORIEN DES ABGB UND EHEG Notwendiger bzw notdürftiger Unterhalt ( 795 ABGB; 73 Abs1 EheG) Unterhaltsbeitrag ( 68 EheG) Billigkeitsanspruch ( 69 Abs 3 EheG; 69a Abs 2 EheG) Lebensbedarfsunterhalt ( 68a EheG) Angemessener Unterhalt ( 66 EheG) Angemessener Unterhalt ( 69 Abs 2 EheG ivm 94 ABGB). 215

85 66 EHEG Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren. 216

86 67 EHEG (1) Würde der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte durch Gewährung des im 66 bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden, so braucht er nur so viel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Hat der Verpflichtete einem minderjährigen unverheirateten Kind oder einem neuen Ehegatten oder eingetragenen Partner Unterhalt zu gewähren, so sind auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen. (2) Ein Ehegatte ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 von der Unterhaltspflicht ganz befreit, wenn der andere den Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens bestreiten kann. 217

87 74 EHEG Schwere Verfehlung nach Scheidung (oder ehrloser und unsittlicher Lebenswandel) => Verwirkung des Unterhaltsanspruchs zb bei ungerechtfertigter Anzeige bei Behörden, bei böswilliger Vereitelung des Kontaktrechts zu Kindern 218

88 75 EHEG Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Wiederverheiratung des Berechtigten Rsp: gänzliches Ruhen bei außerehelicher Lebensgemeinschaft 219

89 77 EHEG (1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten. Nur soweit er auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit gerichtet ist oder sich auf Beträge bezieht, die beim Tode des Berechtigten fällig sind, bleibt er auch nachher bestehen. (2) Der Verpflichtete hat die Bestattungskosten zu tragen, soweit dies der Billigkeit entspricht und die Kosten nicht von den Erben zu erlangen sind. 220

90 78 EHEG (1) Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit über. (2) Der Erbe haftet ohne die Beschränkungen des 67. Der Berechtigte muß sich jedoch die Herabsetzung der Rente auf einen Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht. (3) Eine nach 68 einem Ehegatten auferlegte Beitragspflicht erlischt mit dem Tode des Verpflichteten. 221

91 UNTERHALT BEI ZERRÜTTUNGSSCHEIDUNG 69 EheG: (1) Ist die Ehe allein aus einem der in den 50 bis 53 [52] bezeichneten Gründe geschieden und enthält das Urteil einen Schuldausspruch, so finden die Vorschriften der 66 und 67 entsprechende Anwendung. 222

92 VERSCHULDENSUNABHÄNGIGER UNTERHALT 68a. (1) Soweit und solange einem geschiedenen Ehegatten auf Grund der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes unter Berücksichtigung dessen Wohles nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten, hat ihm der andere unabhängig vom Verschulden an der Scheidung Unterhalt nach dessen Lebensbedarf zu gewähren. Die Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung wird vermutet, solange das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. [ ] 223

93 (2) Hat sich ein Ehegatte während der Ehe auf Grund der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Haushaltsführung sowie gegebenenfalls der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes oder der Betreuung eines Angehörigen eines der Ehegatten gewidmet [ ], so hat ihm insoweit der andere Ehegatte unabhängig vom Verschulden an der Scheidung den Unterhalt nach dessen Lebensbedarf zu gewähren. [ ] 224

94 68aEHEG 1. Kindererziehung (Abs 1) Unzumutbare Erwerbstätigkeit wegen Pflege oder Erziehung eines (oder mehrerer) gemeinsamer Kinder. 2. Aufopferung (Abs 2) Unzumutbare Erwerbstätigkeit wegen bisheriger Haushaltsführung u Kindererziehung / Pflege eines Angehörigen 225

95 70 EHEG (1) Der Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im voraus zu entrichten. [ ] 226

96 Unterhaltspflichtiger (geschiedener) Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten Bei Selbstgefährdung des Unterhalts Umkehrung der Reihenfolge der Unterhaltspflichtigen ( 71 Satz 2 EheG). 227

97 SCHEIDUNG UND ERBRECHT kein gesetzliches Erbrecht des Geschiedenen: 757 ABGB e contrario, 1266 letzter Satz ABGB Sonderfall 759 Abs 2: Das gesetzliche Erbrecht und der Anspruch auf das gesetzliche Vorausvermächtnis ist dem überlebenden Ehegatten auch dann versagt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gemäß dem Ehegesetz vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 807) zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte, sofern im Falle der Scheidung oder Aufhebung der Ehegatte als schuldig anzusehen wäre. 228

98 NACHEHELICHE VERMÖGENSAUFTEILUNG Vertragliche Regelung: - Vorausvereinbarung ( 97 Abs 1 EheG) - Vereinbarung im Zusammenhang mit Eheauflösung ( 97 Abs 5 EheG) Gesetzliche Regelung: Aufteilung durch gerichtliche Entscheidung ( 81 ff EheG) 229

99 Vertragliche Regelungen im Zusammenhang mit ( 97 Abs 5 EheG) oder nach der Scheidung ( 85 EheG) gehen den gesetzlichen Bestimmungen der 81 ff EheG vor. Gericht kann in Sonderfällen davon abweichen ( 97 Abs 2-4 EheG). 230

100 VORAUSREGELUNGEN GEM 97 ABS 1 EHEG ÜBER DIE AUFTEILUNG des ehelichen Gebrauchsvermögens => Schriftform ehelicher Ersparnisse, Ehewohnung => Notariatsakt Achtung: für vor dem geschlossene Vereinbarungen gilt alte Rechtslage 231

101 AUFTEILUNGSMASSE ( 81 EHEG) Eheliches Gebrauchsvermögen einschließlich Ehewohnung (Abs 2) Eheliche Ersparnisse (Abs 3) Berücksichtigung von konnexen Schulden (Abs 1) 232

102 Der Außerstreitrichter hat auf Antrag das Vermögen nach Billigkeit aufzuteilen ( 83 Abs 1 EheG) Antrag innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung ( 95 EheG) Keine Bindung an bisherige Eigentumsverhältnisse und sonstige Rechtszuständigkeiten 233

103 VON DER AUFTEILUNG AUSGENOMMENE SACHEN ( 82 EHEG) (1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen ( 81), die 1. ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat, 2. dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen, 3. zu einem Unternehmen gehören oder 4. Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen. 234

104 Herausnahme des Unternehmens und von Unternehmensanteilen aus der Aufteilungsmasse Gesetzeszweck: Sicherung der Einkommensgrundlage und der Arbeitsplätze 235

105 MAßGEBLICHE ZEITPUNKTE, FÜR DIE ERMITTLUNG DER AUFTEILUNGS- MASSE UND DIE BEWERTUNG 236

106 SONDERBEHANDLUNG DER EHEWOHNUNG 82 Abs 2 EheG: Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. 237

107 AUFTEILUNGSGRUNDSÄTZE 83 EHEG 1) Die Aufteilung ist nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen; weiter auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach 81 in Anschlag zu bringen sind. (2) Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten. 238

108 MAßGEBLICHE KRITERIEN - Gewicht und Umfang der Beiträge - Kindeswohl 83 (1) - Schulden - möglichste Trennung der Lebensbereiche 84 EheG - möglichste Wahrung der bisherigen Lebensgrundlagen - Erleichterung des Neubeginns 239

109 EHEWOHNUNG - Eigentum: anderem Ehegatten kann Mietrecht eingeräumt werden ( 87 Abs 1 EheG) - Miteigentum: uu Zivilteilung möglich; Eigentumsübertragung - Eintritt in Benützungsverhältnis zu Dritten ( 87 Abs 2 EheG) 240

110 AUSGLEICH VON BENACHTEILIGUNGEN 91 EHEG (1) Hat ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Klage auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft vor Einbringung der Klage aufgehoben worden ist, frühestens zwei Jahre vor dieser Aufhebung eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht, so ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen. (2) regelt Verwendung zu unternehmerischen Zwecken 241

111 95 EHEG MATERIELL- RECHTLICHE AUSSCHLUSSFRIST => ERLÖSCHEN Nach Fristablauf besteht auch keine Naturalobligation mehr. Inhaltlich reicht ein umfassender Teilungsvorschlag; konkrete Teilungsanträge sind nicht erforderlich. Der von einem Ehegatten gestellte Antrag auf Aufteilung kann nur im Einvernehmen mit dem anderen Ehegatten wieder zurückgenommen werden. Erweiterung der Anträge ist nach Ablauf der Jahresfrist in gewissem Umfang möglich (zb Ausgleichszahlung) 242

112 SCHULDENHAFTUNG 92 EHEG Bezüglich der im 81 Abs. 1 und im 83 Abs. 1 genannten Schulden kann das Gericht bestimmen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis zu ihrer Zahlung verpflichtet ist. 243

113 AUßENWIRKUNG 98 EheG auf Antrag => Haftung des intern befreiten Ehegatten => Reduktion auf Ausfallsbürgschaft 244

114 NICHTEHELICHE LEBENSGEMEINSCHAFT Die Rsp orientiert sich derzeit mangels Legaldefinition an folgenden drei Kriterien: - Eheähnlichkeit mit gewissen immateriellen Aspekten - Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft - Absicht einer gewissen Dauer Bewegliches System

115 Eine Wohnungsgemeinschaft liegt nur dann vor, wenn die Partner in einer gemeinsamen Wohnung in der Absicht leben, dort auf Dauer den Mittelpunkt ihrer Lebensführung einzurichten (OGH EvBl 1967/401). Eine Wirtschaftsgemeinschaft setzt nach der Rsp voraus, dass die Lebensgefährten die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung bestreiten, also die Mittel zur Haushaltsführung gemeinsam aufbringen (OGH EFSlg ). Darauf, dass aus der Lebensgemeinschaft Kinder hervorgegangen sind, kommt es nicht an. Gemeinsame Kinder sind zwar ein starkes Indiz für eine Lebensgemeinschaft, aber auch kein unstrittiger Beweis dafür, dass die Lebensgemeinschaft zum Todeszeitpunkt (noch) bestanden hat (Erläutert 688 BlgNR 25. GP 22).

116 RECHTSPOSITION HINSICHTLICH DER WOHNUNG 97 ABGB, der dem Ehegatten zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses einen Anspruch auf Erhaltung der Wohnung gegen den darüber verfügungsberechtigten Ehepartner gibt, ist auf Lebensgefährten nicht anwendbar. Eine Übertragung des Mietrechts unter Lebenden isd 12MRG ist an Lebensgefährten nicht möglich. Die Übertragung des Mietrechts im Todesfall gilt hingegen auch für Lebensgefährten ( 14 Abs 3 MRG). Ist nur ein Lebensgefährte Mieter der Wohnung, kann er den anderen auf Räumung klagen, wenn dieser keinen von der Lebensgemeinschaft unabhängigen Rechtstitel besitzt, was im Zweifel anzunehmen ist (OGH 9 Ob 69/10b).

117 ABGELTUNG FÜR ERBRACHTE LEISTUNGEN Problemstellung: Erbringt ein Lebensgefährte dem anderen in aufrechter Lebensgemeinschaft Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen, ohne dazu durch einen Vertrag verpflichtet zu sein, stellt sich nach Ende der Lebensgemeinschaft die Frage, ob ein Anspruch auf Abgeltung dieser Leistung besteht?

118 LEISTUNG BETRIFFT PERIODE DER LEBENSGEMEINSCHAFT Leistungen, die ihren Zweck in der jeweiligen Periode der Lebensgemeinschaft erreichen, in der sie erbracht werden, unterliegen grds keiner Abgeltung oder Rückabwicklung nach Ende der Lebensgemeinschaft. ZB Führung des Haushalts Pflege des Gartens / Aufwendungen für gemeinsame Wohnung Bezahlung von Versicherungsprämien für den Partner, soweit sie für den jeweiligen Zeitraum der Lebensgemeinschaft bestimmt sind und keine Sparform für die Zukunft darstellen (OGH 1 Ob 16/13d).

119 LEISTUNGEN, FÜR DIE ABGELTUNG VERLANGT WERDEN KANN Von den laufenden während aufrechter Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen zu unterscheiden sind jene, die über das übliche Maß hinausgehen (zb Mitarbeit im Erwerb des anderen) oder die erkennbar in der Erwartung einer bestimmten Entwicklung in der Zukunft erbracht werden (zb Leistung von Beiträgen zur Schaffung eines Eigenheims, in der Erwartung dort selbst einmal zu wohnen). Zentrale Frage: Welche Anspruchsgrundlage kommt für Abgeltung in Betracht?

120 ABGELTUNG DER MITWIRKUNG IM ERWERB ANALOG 98 ABGB? Wirkt ein Ehegatten im Erwerb des anderen mit, hat er gem 98 ABGB einen Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Leistungen (schon während aufrechter Ehe). Eine analoge Anwendung des 98 ABGB auf Lebensgemeinschaften wird jedoch überwiegend abgelehnt. Da 98 ABGB das Problem löst, dass zwischen Lebensgefährten häufig kein Dienstvertrag vereinbart wird, kommt nach Beclin (in Handbuch Familienrecht 145 ff) eine analoge Anwendung auf Lebensgemeinschaften in Betracht.

121 CONDICTIO CAUSA DATACAUSA NON SECUTA Werden von einem Lebensgefährten Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen, denen kein Vertrag zugrunde liegt, in der Erwartung eines weitergehenden Erfolges erbracht, der angestrebte Zweck aber nicht erreicht, kann der Leistende seine Leistung mit der condictio causa non secuta analog 1435 ABGB zurückverlangen. Leistungen, die ihrer Natur nach für den Zeitraum der Lebensgemeinschaft bestimmt waren, können wie bereits erwähnt nicht zurückgefordert werden. Insofern liegt keine Zweckverfehlung vor. Schwierigkeiten bereitet insb: 1. Bemessung der Höhe der Kondiktion, wenn Naturalrestitution nicht möglich oder nicht tunlich ist. 2. Abgrenzung zu Schenkungen.

122 RÜCKFORDERUNG VON GESCHENKEN Schenkung bedeutet eine freigiebige, endgültige Vermögensvermehrung des Empfängers, der nach dem Willen der Partei eine Sache ohne Gegenleistung erhalten soll. Ein Schenkungswiderruf nach 1247 ABGB scheidet bei Lebensgefährten aus. Die Bestimmung des 1266 ABGB steht im Hauptstück über Ehepakte und kann daher nach ha auf Lebensgefährten nicht analog angewendet werden (aa Fenyves in Klang³ 901 ABGB Rz 19). Allerdings wird vertreten, dass sich der Geschenkgeber auf einen Motivirrtum berufen kann, wenn das Motiv der Schenkung die Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft war (zb OGH 6 Ob 86/04x).

123 AUFTEILUNG GEMEINSAM ERWIRTSCHAFTETEN VERMÖGENS Bei Scheidung einer Ehe geben die 81 ff EheG die Grundsätze für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens einschließlich der Ehewohnung und der ehelichen Ersparnisse vor. Eine analoge Anwendung der 81 ff EheG auf Lebenspartner scheidet nach ganz ha aus. Erwerben die Lebenspartner eine Sache als Miteigentum, hat jeder Lebenspartner die Möglichkeit, Teilung durch Klage zu verlangen, die aber nicht zur Unzeit oder zum Nachteil des anderen erfolgen darf ( 380 ABGB).

124 AUFLÖSUNGSREGELN FÜR GESBR Insb bei der gemeinsamen Errichtung eines Hauses wendet die Rsp häufig die Regeln der GesbR an. Eine GesbR liegt gem 1175 ABGB vor, wenn sich zwei oder mehrere Personen durch Vertrag zusammenschließen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Mit ihrer Auflösung verwandelt sich die GesbR in eine Liquidationsgesellschaft nach den 1216a ff ABGB. Das Gesellschaftsvermögen ist nach dem Verhältnis der Anteile am Hauptstamm (die izw gem 1182 Abs 2 ABGB gleich groß sind) unter Beachtung der Grundsätze des 1216e ABGB aufzuteilen. Hat ein Lebensgefährte maßgebliche Arbeiten zur Errichtung des Hauses geleistet, aber weder Sachwerte noch Kapital eingebracht, wird er insb in der älteren Jud häufig als Arbeitsgesellschafter isd 1182 Satz 2 af ABGB qualifiziert. Sollte an dieser Judikaturlinie für 1182 Abs 3 nf ABGB festgehalten werden?

125 PROBLEME DIESER LÖSUNG Dass eine Lebensgemeinschaft eine GesbR darstellen könne, findet auch nach der Neuregelung der GesbR im Gesetz keine ausdrückliche Erwähnung. GesbR wird durch Vertrag begründet ( 1175 nf ABGB). Zwischen Lebenspartnern kommt jedoch nach den allgemeinen Regeln der 861 ff ABGB häufig kein entsprechender Vertrag zustande. Zwar kann der entsprechende Vertrag auch konkludent vereinbart werden. Dabei ist jedoch der strenge Konkludenzmaßstab des 863 ABGB zu beachten. Die jüngere Jud ist restriktiver. Vgl zb OGH 5 Ob 174/09p: Die bloße Aussicht, im zu errichtenden Haus später gemeinsam zu wohnen, reicht zur Annahme einer GesbR nicht aus.

126 TREUHANDMITEIGENTUM Auch in 1 Ob 23/10d betont der OGH: Eine vorschnelle Einordnung gemeinsamer Vermögensbildung als schlüssige Begründung einer Gesellschaft führe häufig dazu, dass den Partnern ein Vertragswille unterstellt werde, den sie gar nicht gehabt haben. In weiterer Folge wird in der Entscheidung jedoch ein anderer Lösungsweg aufgezeigt: Es sei denkbar, dass ein nach außen mit alleiniger Verfügungsmacht bzw mit einem Vollrecht ausgestatteter Partner bestimmte Vermögenswerte zum Teil wirtschaftlich im eigenen Interesse, zum Teil aber in jenem des anderen hält ( Treuhandmiteigentum ). Liegt ein solches Treuhandverhältnis vor, ist der eine Lebenspartner (Treuhänder) bei Beendigung der Lebensgemeinschaft dazu verpflichtet, dem anderen Lebenspartner (Treugeber) den auf ihn entfallenden Anteil herauszugeben bzw wenn dies nicht mehr möglich ist dessen Wert zu vergüten.

127 NICHTEHELICHE LEBENS- GEMEINSCHAFT UND ERBRECHT Dem Lebensgefährten kommt zwar nicht die Stellung eines gesetzlichen Erbens zu. Er hat aber seit dem ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) ein subsidiäres außerordentliches Erbracht: 748 (1) ABGB Gelangt kein gesetzlicher Erbe zur Verlassenschaft, so fällt dem Lebensgefährten des Verstorbenen die ganze Erbschaft zu, sofern er mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. (2) Vom Erfordernis eines gemeinsamen Haushalts ist dann abzusehen, wenn diesem erhebliche Gründe, etwa gesundheitlicher oder beruflicher Art, entgegenstanden, ansonsten aber eine für Lebensgefährten typische besondere Verbundenheit bestand.

128 GESETZLICHES VERMÄCHTNIS ZUR ABGELTUNG VON PFLEGE- LEISTUNGEN Durch das ErbRÄG wurde zudem ein gesetzliches Vermächtnis zur Abgeltung von Pflegeleistungen eingeführt, die eine dem Verstorbenen nahe stehende Person in den letzten drei Jahren vor dessen Tod während zumindest sechs Monaten erbracht hat ( 677 ABGB). Damit soll dem Missstand begegnet werden, dass aufopfernde und umfangreiche Leistungen von Angehörigen vielfach nicht abgegolten werden (Erläutert 688 BlgNR 25. GP 16). Anspruchsberechtigt sind nach 677 Abs 3 ABGB ua Lebensgefährten.

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