EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHGEMEINDE KÖNIZ. Verordnung über die Entschädigung der Organe der Kirchgemeinde Köniz (Entschädigungsverordnung)
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1 EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHGEMEINDE KÖNIZ Verordnung über die Entschädigung der Organe der Kirchgemeinde Köniz (Entschädigungsverordnung) 01. Januar 2008
2 Verordnung über die Entschädigung der Organe der Kirchgemeinde Köniz (Entschädigungsverordnung Der Kirchgemeinderat der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Köniz, gestützt auf Art. 26 Abs 2 des Organisationsreglements der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Köniz vom 7. Juni 2006, beschliesst: Gegenstand Art. 1 Die Verordnung regelt die Entschädigungen und den Auslagenersatz der Mitglieder der Organe der Kirchgemeinde. 1. Entschädigungen Art. 2 Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigungen haben a die Mitglieder der Organe, die nebenamtlich tätig sind, jedoch in keinem Anstellungsverhältnis zur Kirchgemeinde stehen, b Angestellte, soweit sie in Organen der Kirchgemeinde Einsitz nehmen. Anspruchsberechtigung Bemessungsgrundsatz Art. 3 Die Höhe der Entschädigungen richtet sich nach den Kosten, den Anforderungen und Belastungen, die mit dem Nebenamt verbunden sind. Entschädigungsarten und Beträge Art. 4 Die einzelnen Entschädigungen und Beträge sind im Anhang I regelt. Belegpflicht Art. 5 Die Sitzungen der Organe und Suborgane werden erfasst. Sitzung im Sinne der Verordnung sind Zusammenkünfte mehrerer Mitglieder der Organe, über welche ein Protokoll oder eine Aktennotiz erstellt wird. 1 Ausrichtung Art. 6 Die Entschädigungen werden in der Regel einmal jährlich bargeldlos ausgerichtet. 2 Die Jahrespauschale wird anteilsmässig ausgerichtet, wenn die Mandatsdauer weniger als ein Jahr beträgt. 3 Ein Sitzungsgeld wird ausgerichtet bei Teilnahme an der Sitzung. 4 Das Kirchgemeindesekretariat sorgt für die Erstellung der Lohnausweise. 2. Spesenersatz Anspruch Art. 7 Dienstlich bedingte Auslagen (Spesen) der Mitglieder der Organe der Kirchgemeinde werden ersetzt. Belegpflicht Art. 8 Die Auslagen werden grundsätzlich effektiv nach Spesenereignis und gegen Originalbeleg abgerechnet. Spesenereignisse Art. 9 Die Spesenereignisse und Höchstbeträge sind in Anhang II geregelt. 2 / 5
3 Inkraftreten Art. 10 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Der Präsident: Köniz, 19. September 2007 Im Namen des Kirchgemeinderates Die Leiterin des Kirchgemeindesekretariats: Herbert Zaugg Veronika Hauser 3 / 5
4 Anhang I Anspruchsberechtigte 1 Kirchgemeindeversammlung 1.1 Präsidium 1.2 Vizepräsidium Jahrespauschale CHF Sitzungsgeld CHF 2 Kirchgemeinderat 2.1 Präsidium 2.2 Vizepräsidium 2.3 Präsidium FIKO 2.4 Präsidium BLK 2.5 Präsidium PERKO 2.6 KreisvertreterInnen 2.7 VertreterInnen der Berufsgruppen 3 Präsidium KGR 3.1 Präsidium 3.2 Vizepräsidium i.v. Präsidium 4 Büro des KGR 4.1 Präsidium 4.2 Vizepräsidium 4.3 Präsidium des Pfarrkollegiums 4.4 Leitung des Kirchgemeindesekretariates 5 Finanzkommission 5.1 Präsidium 5.2 Mitglieder 6 Personalkommission 6.1 Präsidium 6.2 Mitglieder 7 Bau- und Liegenschaftskommission 7.1 Präsidium 7.2 Mitglieder 8 Informatikommission 8.1 Präsidium 8.2 Mitglieder 9 OeME-Kommission 9.1 Präsidium 9.2 Mitglieder 34'000 1 Je Je Je Entschädigt durch 2.2 Entschädigt durch Entschädigt durch 2.5 Je Nichtständ.Kommissionen gem. Einsetzungsbeschluss 10.1 Präsidium Mitglieder 11 Rechnungsprüfungskommission 2 Mitglieder Je Aufsichtsstelle für Datenschutz Mitglieder Entschädigt durch Personalausschuss 13.1 Präsidium KGR 13.2 Präsidium PERKO 13.3 Leitung KG-Sekretariat Entschädigt durch Präsidium wird entschädigt durch Jahrespauschale. Sitzungsleitung und teilnahme wird nicht separat entschädigt / 5
5 14 Kirchenkreisversammlung Präsidien Vizepräsidien Kirchenkreiskommissionen Präsidium Vizepräsidium RessortleiterInnen Übrige Mitglieder Angestellte der Kirchgemeinde Besondere Aufträge Präsidien Mitglieder Honorar und Spesen gemäss Einsetzungsbeschluss Abordnungen der Kirchgemeinde Anhang II Spesenereignis Jährliches Essen mit oder ohne Mitarbeitende Kirchgemeinderat Kirchenkreiskommission Abschiedsgeschenk für Mitglieder der Organe der Kirchgemeinde Blumenstrauss der Organe der Kirchgemeinde an eigene Mitarbeitende bei Stellenantritt Erreichen eines bestimmten Dienstalters Stellenaustritt Geschenke für folgende private Ereignisse: Tod einer oder eines nahen Angehörigen Leidzirkular der Kirchgemeinde Heirat und Eintragung der Partnerschaft Geburt und Adoption Retraite der Kirchenkreiskommissionen Alle zwei Jahre haben die Kirchenkreise Anspruch auf die Durchführung einer Retraite Höchstbetrag CHF pro anspruchsberechtigte Teilnehmende pro anspruchsberechtigte Teilnehmende plus pro Dienstjahr, max plus pro Dienstjahr, max für sämtliche Ausgaben inkl. Reise- und Verpflegungsspesen, Budgetüberschreitungen müssen vorgängig vom Kirchgemeinderat genehmigt werden / 5
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