VermG 3 Abs. 5; BGB 254 Abs. 2, 839 Abs. 1; GG Art.34. Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhaft erteiltem Negativattest

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2u11_09 letzte Aktualisierung: OLG Brandenburg, U 11/09 VermG 3 Abs. 5; BGB 254 Abs. 2, 839 Abs. 1; GG Art.34 Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhaft erteiltem Negativattest Wird ein Negativattest gemäß 3 Abs. 5 VermG erteilt, obwohl bereits Restitutionsansprüche angemeldet worden sind, kommen Amtshaftungsansprüche in Betracht, wenn der im Grundbuch eingetragene Eigentümer im Vertrauen hierauf dieses Grundstück veräußert, die Berechtigten der Restitutionsansprüche ihren Anspruch durchsetzen und die Käufer den Eigentümer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

2 2 Gründe I. Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Amtshaftung wegen eines fehlerhaft erteilten Negativ-Attests in Anspruch. Der Beklagte hatte durch den Landrat - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - unter dem 20. April 1994 gegenüber dem Kaufinteressenten J W eine Negativbescheinigung nach 3 Abs. 5 VermG für das im Grundbuch von K des Amtsgerichts Bernau, Grundbuch Blatt 207, Gemarkung K, Flur 2, Flurstück 127, verzeichnete Grundstück erteilt, obwohl zuvor bereits Restitutionsansprüche bezüglich dieses Grundstücks von der Erbengemeinschaft nach K Ba angemeldet worden waren. Mit einem am 27. Juni 1994 geschlossenen Kaufvertrag veräußerte die Klägerin das Grundstück an die Eheleute E und J W. Die Präsidentin der Treuhandanstalt erteilte am 8. August 1994 die für die Wirksamkeit des Grundstückskaufvertrages erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Eheleute W wurden am 16. Januar 1995 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen und bebauten es mit einem Wohnhaus mit Gewerberäumen. Herr D B, dem die von der Erbengemeinschaft nach K Ba angemeldeten Restitutionsansprüche abgetreten worden waren, legte im Februar 1996 Widerspruch gegen die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung ein, die daraufhin von der Präsidentin der Treuhandanstalt aufgehoben wurde. Die von den Eheleuten W gegen die Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung erhobene Anfechtungsklage ist mit einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Oktober 1998 zurückgewiesen worden. Das Grundstück wurde an Herrn B restituiert, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Die Käufer, die Eheleute W, nahmen die Klägerin in einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin (Az.: 9 O 579/00) auf Schadensersatz wegen der Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung in Anspruch. Der von ihnen bezifferte Schaden setzte sich aus den für die Bebauung des Grundstücks aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten, die nur in geringem Umfang getilgt waren, aus Investitionen in das Grundstück und aus weiteren Folgeschäden, die durch die Kündigung von Lebensversicherungen entstanden waren, zusammen. Mit Urteil vom 19. November 2002 wurde die Klägerin vom Landgericht Berlin verurteilt, an die Eheleute W Schadensersatz in Höhe von ,80 nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin keine Berufung ein. Sie zahlte an die Eheleute W aufgrund des Urteils einen Betrag in Höhe von ,12 einschließlich Zinsen, Gerichts- und Anwaltskosten. Die Eheleute W tilgten die Darlehensverbindlichkeiten nicht. Das Grundstück wurde in der Folge zwangsversteigert, da die darlehensgewährenden Banken aus den zu ihren Gunsten bestellten Grundschulden vorgingen. Die Klägerin führte gegen Herrn B ein Verfahren, in dem sie die Zahlung von Verwendungsersatz auf das Grundstück begehrte (Landgericht Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 185/02). Da sie davon ausging, den ihr entstandenen Schaden nicht abschließend beziffern zu können, bevor über ihre Klage gegen Herrn B rechtskräftig entschieden wäre, nahm sie vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) (Az.: 11 O 342/01) den Beklagten auf Feststellung in Anspruch, dass er verpflichtet sei, der Klägerin bis zu einem Betrag in Höhe von ,52 den Schaden zu ersetzen, der ihr aus ihrer Verpflichtung zur Rückübertragung des Grundstücks an den Berechtigten nach dem Vermögensgesetz, Herrn D B, entstehe, abzüglich der Zahlungen, welche die Klägerin von Herrn B erhalte.

3 3 Mit Urteil vom 27. Mai 2005 hat das Landgericht der Feststellungsklage stattgegeben. Die hiergegen geführte Berufung (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Az.: 2 U 37/05) blieb ohne Erfolg. Die Revision hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. Januar 2007 (Az.: III ZR 301/06) zurückgewiesen. Die Klage gegen Herrn B, mit der die Klägerin die Zahlung von Verwendungsersatz begehrte, wurde abgewiesen. Die Berufung und die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision wurden zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2008 zur Begründung ausgeführt, dass der Klägerin der geltend gemachte Verwendungsersatzanspruch zwar zustehe, jedoch durch Aufrechnung erloschen sei. Denn dem Berechtigten habe gegen die Klägerin ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte, die die Eheleute W bestellt hatten, zugestanden. Da sich die Klägerin mit ihrer Verpflichtung zur Freistellung in Verzug befunden habe und infolge dessen das Grundstück zwangsversteigert worden sei, stehe dem Berechtigten ein den Verwendungsersatzanspruch der Klägerin übersteigender Schadensersatzanspruch zu. Im hiesigen Verfahren hat die Klägerin Erstattung des an die Eheleute W aufgrund der Verurteilung durch das Land Berlin am 5. März 2003 gezahlten Betrages einschließlich Zinsen in Höhe von ,16 geltend gemacht, sie hat ferner die Erstattung der auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom Landgericht Berlin an die Eheleute W gezahlten außergerichtlichen Verfahrenskosten in Höhe von 4.978,58 sowie die Gerichtskosten in Höhe von 7.538,02 begehrt. Zudem hat sie die Erstattung von eigenen außergerichtlichen Kosten aus dem vor dem Landgericht Berlin (Az.: 9 O 579/00) geführten Verfahren in Höhe von 8.142,72 und die Kosten für die Löschung einer im Grundbuch vorhandenen Rückauflassungsvormerkung geltend gemacht, insgesamt mit dem Antrag zu ,12. Sie hat ferner die Erstattung eigener Kosten aufgrund einer von den Eheleuten W erhobenen weiteren Klage, die später zurückgenommen worden ist, in Höhe von 1.772,48 geltend gemacht. Schließlich hat sie Ersatz der ihr aus dem vor dem Landgericht (Oder) gegen Herrn B geführten Verfahren (14 O 185/02) bereits entstandenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von ,30 für den Rechtsstreit erster Instanz sowie 7.058,60 für das zweitinstanzliche Verfahren Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche gegen Herrn B aus diesem Verfahren begehrt sowie die Feststellung der Ersatzpflicht in Bezug auf weitere aus dem Rechtsstreit gegen Herrn B noch entstehende Schäden, da bei Einreichung der Klage das Verfahren gegen Herrn B noch nicht rechtskräftig entschieden war. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, soweit der Sachverhalt nicht vorstehend abweichend dargestellt worden ist. Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil in Höhe von ,52 stattgegeben; den weitergehenden Anspruch hat es als verjährt angesehen und abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom sei rechtskräftig festgestellt, dass der Klägerin dem Beklagten gegenüber Schadensersatzansprüche dem Grunde nach zustünden. Ein Schaden jedenfalls in Höhe von ,52 sei der Klägerin auch entstanden, da sie unstreitig in einer diesen Betrag übersteigenden Höhe zur Zahlung an die Eheleute W verurteilt worden sei. Während des Feststellungsprozesses seien dem Beklagten die Einzelheiten der Schadensersatzforderung bekannt gewesen, da das Urteil des Landgerichts Berlin bereits als Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom (Bl. 121 der Verfahrensakte 11 O 342/01) in den vorangegangenen Prozess eingeführt worden sei. Die gesamte Verfahrensakte des Landgerichts Berlin sei zudem zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Der Beklagte sei daher auf die Geltendmachung einer Schadensminderungspflicht beschränkt, für die er darlegungs- und beweisbelastet sei.

4 4 Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das am 27. April 2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 8. Mai 2009 Berufung eingelegt, die er nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. Juli 2009 mit einem am 15. Juli 2009 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Mit der Berufung macht der Beklagte geltend, die Klägerin müsse im Einzelnen darlegen und beweisen, dass ihr ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden sei. Allein der Verweis auf das Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 9 O 579/00) reiche insoweit nicht aus, da das Urteil mangels Streitverkündung gegenüber dem Beklagten keine Bindungswirkung entfalte. Im Übrigen sei mit diesem Urteil rechtsfehlerhaft ein Zahlungsanspruch zuerkannt worden. Tatsächlich hätte den Eheleuten W lediglich ein Freistellungsanspruch wegen der eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten zugestanden, das Landgericht Berlin hätte daher nicht auf Zahlung erkennen dürfen. Auch aus dem Feststellungsurteil ergebe sich keine verbindliche Feststellung des Rückgriffanspruchs infolge der Zahlung an die Eheleute W ; das Urteil stelle lediglich das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach fest, bestimme aber nicht die Höhe der Forderung, die der Klägerin zustehe. Der Beklagte beantragt, 1. die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen; 2. hilfsweise: die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Auffassung, die Frage der Berechtigung der Forderungen der Eheleute W gegen sie sei bereits Gegenstand des Feststellungsklageverfahrens gewesen und sei daher verbindlich für die Parteien entschieden. Insbesondere sei in dem Vorverfahren auch die Frage, ob die Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin habe Berufung einlegen müssen, geprüft und abgelehnt worden. Der BGH habe mit seinem Urteil vom im Feststellungsverfahren ausdrücklich erkannt, dass die Klägerin kein Mitverschulden treffe, indem sie das Urteil in dem Rechtsstreit der Eheleute W gegen sie in Rechtskraft erwachsen ließ. Dann aber könne der Beklagte nicht mehr mit dem Einwand gehört werden, das Landgericht Berlin habe zu Unrecht die Klägerin zur Zahlung von Schadensersatz an die Eheleute W verurteilt. Damit sei auch der Schaden der Klägerin erwiesen. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. II. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch aus 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG wegen der Erteilung eines unrichtigen Negativattests zu. Die Ersatzpflicht des Beklagten ist mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Mai 2005 (Az.: 11 O 342/01) festgestellt. Der entstandene Schaden besteht in der Verurteilung der Klägerin zur Zahlung eines Betrages in Höhe von ,80 nebst Zinsen auf die Klage der Erwerber des Grundstücks, der Eheleute W, mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. November 2002 (9 O 579/00). In Höhe des im hier angefochtenen Urteil zuerkannten Betrages hat die Klägerin

5 5 einen Anspruch auf Erstattung des von ihr unstreitig aufgrund der Verurteilung an die Eheleute W gezahlten Schadensersatzes. Die Klägerin hat den ihr entstandenen Schaden durch die Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. November 2002 und durch den Vortrag, dass und in welcher Höhe sie Zahlungen aufgrund der Verurteilung geleistet habe, ausreichend dargelegt. Sie war insbesondere nicht verpflichtet, die Forderung der Eheleute W im hier geführten Verfahren im Einzelnen darzulegen. Die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung ist eine adäquat kausale Folge der Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung, die durch die Unrichtigkeit des von dem Beklagten erteilten Negativattests notwendig war. Die Klägerin hat nicht freiwillig auf außergerichtlich erhobene Forderungen gezahlt, mit der Folge, dass sie die Verursachung einzelner Schadenspositionen der Eheleute W durch die Pflichtverletzung des Beklagten im hier geführten Prozess darlegen und beweisen müsste. Sie war aufgrund des Urteils zur Zahlung verpflichtet. Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Klägerin treffe ein Mitverschulden, weil sie im Rechtsstreit gegen die Eheleute W die geltend gemachten Zahlungsansprüche durch Einwendungen hätte abwenden oder Berufung gegen das landgerichtliche Urteil hätte einlegen müssen, weil sie zur Zahlung, nicht lediglich zur Freistellung verurteilt worden sei. Der Einwand des Mitverschuldens kann von dem Beklagten im hier geführten Rechtsstreit nicht mehr erhoben werden, da ihm die Rechtskraft des am 27. Mai 2005 verkündeten Feststellungsurteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) (Az.: 11 O 342/01) entgegensteht. Soweit die Rechtskraft eines Urteils reicht, ist in einem nachfolgenden Prozess bei Identität der Streitgegenstände die Klage unzulässig. Soweit der Streitgegenstand des nachfolgenden Prozesses nicht mit demjenigen des ersten Prozesses übereinstimmt, aber die im ersten Prozess rechtskräftig erkannte Rechtsfolge im späteren Prozess über einen anderen Streitgegenstand vorgreiflich ist, ist das nachentscheidende Gericht gebunden und an einer abweichenden Entscheidung der rechtskräftig entschiedenen (Vor-) Frage gehindert (BGH, Urteil vom 17. Februar 1983, Az.: III, ZR 184/81, zitiert nach juris, Tz. 12, 13). Die Streitgegenstände des vorherigen und des jetzigen Prozesses sind nicht identisch. Dort war ein Feststellungsanspruch, hier ist ein Leistungsanspruch erhoben. Die vorliegende Klage ist deshalb nicht von vornherein unzulässig. Für den im vorliegenden Rechtsstreit vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch ist aber die Frage nach dem Bestehen eines Mitverschuldens an der Schadensentstehung vorgreiflich. Die Frage, ob bei der Entstehung eines Schadens dem Geschädigten ein Mitverschulden zur Last zu legen ist, ist grundsätzlich im Feststellungsprozess mit zu prüfen (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., 256 Rn. 4a; BGH, Urteil vom 15. Juni 1982, VI ZR 179/80; Urteil vom 10. Juli 2003, Az.: IX ZR 5/00). Auch die Frage, ob ein Verschulden des Geschädigten hinsichtlich der Entstehung der Höhe des Anspruchs mitursächlich war ( 254 Abs. 2 BGB), ist jedenfalls insoweit abschließend zu prüfen, als die für den Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht maßgebenden Umstände bei Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vorgelegen haben, selbst wenn sie nicht vorgetragen worden sind (BGH, Urteil vom , Az.: VI ZR 279/87, zitiert nach juris, Tz. 11, 12). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Feststellungsprozess vor dem Landgerichts Frankfurt (Oder) (Az.: 11 O 342/01) am 6. Mai 2005 war das Verfahren der Eheleute W gegen die Klägerin vor dem Landgericht Berlin aufgrund des Urteils vom 19. November 2002, gegen das keine Berufung eingelegt worden ist, bereits rechtskräftig abgeschlossen, auf die Zahlungsverpflichtung der Klägerin war erkannt. Die

6 6 Akte des Prozesses vor dem LG Berlin ist im Feststellungsprozess beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Der Beklagte hätte die jetzt erhobenen Einwände mithin im Feststellungsprozess geltend machen können und müssen. Dem Beklagten war bekannt, wie die Verurteilung vom LG Berlin gegen die Klägerin lautete und welcher Schaden dort geltend gemacht worden war. Der Mitverschuldenseinwand knüpft an das Verteidigungsverhalten der Klägerin im abgeschlossenen Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin an. Dieses Verhalten hätte im Rahmen der Verteidigung gegen die Feststellungsklage vorgetragen werden können. Auch war das Grundstück bereits am 24. September 2004 versteigert worden, wie sich aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Dezember 2006 (Az.: 14 O 185/02) ergibt, auf das der Beklagte mit der Berufungsbegründung Bezug genommen hat. Die Rechtskraft des Feststellungsurteils ist auch nicht mit den vom Beklagten zitierten Formulierungen auf S. 5 und 6 bzw. S. 9 des Berufungsurteils des Senats vom 21. November 2006 (Az.: 2 U 37/05), S. 5, S. 6, S. 9) eingeschränkt worden. Das landgerichtliche Urteil, aus dem sich die Rechtskraftwirkung zu Lasten des Beklagten ergibt, setzt sich vielmehr ausdrücklich mit einem bei der Schadensverursachung mitwirkenden Verschulden der Klägerin auseinander, das es nicht als gegeben ansieht. Diese umfassende und zutreffende Prüfung des Schadensersatzanspruchs auch zur Frage des Mitverschuldens wurde durch die Ausführungen im Berufungsurteil nicht eingeschränkt. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil beruht im Wesentlichen auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofes oder anderer Oberlandesgerichte ist nicht ersichtlich. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf ,52 festgesetzt ( 47, 48 GKG).

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