Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe * (Strafvollzugsverordnung)

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1 0. Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Bewährungshilfe * (Strafvollzugsverordnung) vom 9. Oktober 989 (Stand. Januar 0) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 7 der Kantonsverfassung vom 9. Mai 968 ) und Artikel 8 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom. September 996 ), * als Verordnung:. Allgemeines Art. * Geltungsbereich Diese Verordnung regelt den Vollzug von Strafen und Massnahmen sowie die Bewährungshilfe, soweit der Kanton Obwalden Vollzugskanton ist oder ihm der Vollzug übertragen wurde. Art. * Abteilung ) Straf- und Massnahmenvollzug Der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug obliegt, vorbehältlich abweichender Bestimmungen, der Vollzug von Strafen und der in Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs angeordneten Massnahmen. Sie ist für alle selbstständigen nachträglichen Entscheide zuständig, welche nicht dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zustehen. * Die Strafverfolgungsbehörden ordnen den vorzeitigen Massnahmenvollzug nur nach Rücksprache mit der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug an. * GDB 0.0 GDB 4. Die Amtsstellenbezeichnung wurde in Anwendung von Art. c Abs. des Publikationsgesetzes (GDB.) auf. April 00 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen OGS 99, 4

2 0. 4 Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug sorgt ferner für die Durchführung der Bewährungshilfe. * Art. Staatsanwaltschaft * Der Staatsanwaltschaft obliegt die Vernichtung oder die Verwertung eingezogener oder dem Staat verfallener Gegenstände. * Die Verwertung soll zum Verkehrswert oder durch öffentliche Versteigerung 4) erfolgen. Der nach Deckung der Verfahrenskosten verbleibende Verwertungserlös ist an den Berechtigten herauszugeben. Ist dies nicht möglich, so wird er bei der Staatskasse hinterlegt. Nach Ablauf von fünf Jahren verfällt er dem Kanton. Art. 4 * Art. 4a * Art. 5 Inkassostelle Geldstrafen, Bussen und Kosten rechtskräftiger Entscheide werden durch die kantonale Inkassostelle eingezogen. * Diese erlässt die damit in Zusammenhang stehenden Verfügungen. Art. 6 * Sicherheits- und Justizdepartement 5) Dem Sicherheits- und Justizdepartement obliegt die unmittelbare Aufsicht über den Straf- und Massnahmenvollzug und die Bewährungshilfe. Der Vorsteher des Sicherheits- und Justizdepartements kann durch Weisung an die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug anordnen, dass die Verfügung einzelner Vollzugshandlungen ihm vorbehalten ist. 4 Versteigerungsverordnung vom 4. September 987, GDB 0. 5 Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. c Abs. des Publikationsgesetzes (GDB.) auf. Juli 008 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen

3 0. Art. 7 Versicherungsschutz Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug sind, sofern keine solche Versicherung besteht, durch den Kanton gegen Krankheit und Unfall zu versichern. Dies gilt auch für den Sondervollzug und für den Vollzug der Arbeitsleistung, wenn keine andere Unfallversicherung besteht. Art. 8 Konkordat Die vom Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz 6) erlassenen Richtlinien und Weisungen über den Straf- und Massnahmenvollzug sind verbindlich. Der Regierungsrat kann Ausnahmen festlegen. Art. 9 Rechtsmittel Gegen Verfügungen der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug kann innert 0 Tagen schriftlich und mit Begründung beim Sicherheits- und Justizdepartement Beschwerde erhoben werden. * Gegen Verfügungen des Vorstehers des Sicherheits- und Justizdepartements kann innert 0 Tagen schriftlich und mit Begründung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. * Die verfügende Instanz kann der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.. Straf- und Massnahmenvollzug bei Jugendlichen *.. Strafen Art. 0 * Art. Strafen bei Jugendlichen Der Verweis wird durch die urteilende Behörde erteilt. 6 GDB 0.

4 0. Im Übrigen ist für den Vollzug der Strafen die Jugendanwaltschaft zuständig. * Der Regierungsrat regelt den Vollzug des Freiheitsentzugs in Ausführungsbestimmungen. * Art. * Art. *.. Massnahmen Art. 4 * Jugendanwaltschaft Die Jugendanwaltschaft vollzieht die Massnahme gegenüber einem Jugendlichen. * Sie kann eine Fachperson aus dem Sozialbereich zur Beratung beiziehen. * Zum betroffenen Jugendlichen ist der persönliche Kontakt aufrecht zu erhalten. * Art. 5 * Art. 6 * Verfahren Vor der Anordnung einer Schutzmassnahme hört die Jugendanwaltschaft die Eltern und den betroffenen Jugendlichen an. * Erscheinen Kindesschutzmassnahmen angezeigt, so stellt die Jugendanwaltschaft der zuständigen Behörde die entsprechenden Anträge. * 4

5 0. Art. 7 * Kosten Die Kosten der Schutzmassnahmen und der besonderen Behandlung sind nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu tragen. Sind sie nicht oder nur teilweise erhältlich, werden sie von den nach kantonalem oder Konkordatsrecht unterstützungspflichtigen Gemeinwesen getragen. Es ist sinngemäss die Verordnung über Beiträge an Kinder- und Jugendheime sowie an Behinderteneinrichtungen 7) anwendbar. Zu den Kosten der Unterbringung zählen insbesondere das Kostgeld, das Schulgeld und der Anteil am Betriebsdefizit oder die Tagespauschale sowie die Nebenauslagen (z.b. Arztkosten).. Straf- und Massnahmenvollzug bei jungen Erwachsenen und Erwachsenen Art. 8 * Verfahren a. Allgemeines * Nach Eingang des Urteils trifft die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug die für die Durchführung des Vollzugs erforderlichen Abklärungen. Sie erlässt die für den Vollzug notwendigen Verfügungen und kann nötigenfalls die Hilfe der Kantonspolizei beanspruchen. * Sie führt über die einzelnen Fälle ein Register. Art. 9 b. Zeit Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sollen innert angemessener Frist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit angetreten werden. Auf begründetes Gesuch hin kann der Antritt aufgeschoben oder der Vollzug unterbrochen werden. Art. 0 c. Zwangsmassnahmen Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug trifft die nötigen Massnahmen zur Sicherstellung des Vollzugs. * 7 Die Verordnung über Beiträge an Kinder- und Jugendheime sowie an Behinderteneinrichtungen vom 0. November 988 wurde durch Art. 5 Bst. a der Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung vom 8. Oktober 00 (GDB 40.) auf den. Januar 0 aufgehoben 5

6 0. Sofern es die öffentliche Sicherheit erfordert, kann ein Verurteilter bis zum Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils auf Beschluss des Gerichtes in Gewahrsam behalten werden. Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils entscheiden die Strafvollzugsbehörden über die Aufrechterhaltung des Gewahrsams. Art. Vollzugsort bei Freiheitsstrafen Kurze Freiheitsstrafen und Halbgefangenschaften werden in der Regel im Gefängnis in Sarnen vollzogen. Längere Freiheitsstrafen sind in einer Konkordatsanstalt oder in einer anderen Anstalt zu vollziehen. Art. * Besondere Vollzugsformen a. Allgemeines Freiheitsstrafen können in Form des tageweisen Vollzugs, der Halbgefangenschaft und der gemeinnützigen Arbeit erstanden werden. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug prüft, ob die Voraussetzungen für den tageweisen Vollzug oder die Halbgefangenschaft gegeben sind. * Vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmungen erfolgt die Durchführung des tageweisen Vollzugs, der Halbgefangenschaft und der gemeinnützigen Arbeit nach den Konkordatsrichtlinien 8). Bei Missbrauch der besonderen Vollzugsformen (mit Ausnahme der gemeinnützigen Arbeit) oder bei Wegfall der Voraussetzungen werden die Vergünstigungen der Halbgefangenschaft oder des tageweisen Vollzugs von der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug widerrufen. * Art. a * b. tageweiser Vollzug Der tageweise Vollzug ist auf Gesuch hin nur für Strafen von nicht mehr als vier Wochen zulässig. Die Freiheitsstrafe wird in mehrere Vollzugsabschnitte aufgeteilt, die auf Ruhe- oder Ferientage der verurteilten Person fallen. 8 GDB 0. 6

7 0. Art. b * c. Halbgefangenschaft Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr wird in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten begeht. Dabei setzt die verurteilte Person ihre Arbeit oder Ausbildung ausserhalb der Vollzugseinrichtung fort und verbringt ihre Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung. Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten und nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafen von weniger als sechs Monaten werden in der Regel in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen. Art. c * d. Gemeinnützige Arbeit. Allgemeines Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug ist für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit zuständig und regelt die Art und Form der vom Gericht angeordneten gemeinnützigen Arbeit. Art. d * Art. e *. Frist, Umwandlung Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug bestimmt die Frist, innert welcher die gemeinnützige Arbeit zu leisten ist. Diese Frist dauert höchstens zwei Jahre. Leistet die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend dem Urteil oder den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen, so beantragt die Abteilung Strafund Massnahmenvollzug dem zuständigen Gericht die Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Art. f * 4. Durchführung des Vollzugs Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug regelt die Einzelheiten mit dem Einsatzbetrieb in einem Vertrag. 7

8 0. Der Einsatzbetrieb überwacht und kontrolliert die Ausführung der gemeinnützigen Arbeit und erstattet nach Beendigung der gemeinnützigen Arbeit der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Bericht. Unregelmässigkeiten sind unverzüglich der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug zu melden. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug kann der betroffenen Person Weisungen erteilen. Sie kann am Arbeitsplatz Kontrollen durchführen. 4 Die betroffene Person leistet die Arbeit unentgeltlich. Sie trägt allfällige Kosten für Arbeitsweg oder Mahlzeiten selbst. Art. g * 5. Haftpflicht, Unfallversicherung Der Kanton haftet für Schäden, die eine Person während der Dauer der gemeinnützigen Arbeitsleistung verursacht im Rahmen des Haftungsgesetzes 9), soweit keine anderweitige Versicherungsdeckung besteht. Bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldetem Schaden kann der Kanton auf die betroffene Person Rückgriff nehmen. Die verurteilte Person ist während der Verrichtung der gemeinnützigen Arbeit einschliesslich des Arbeitsweges durch die Vollzugsbehörde gegen Unfall versichert, soweit keine anderweitige Versicherungsdeckung besteht. Art. h * Halbfreiheit Die Gewährung und Durchführung der Halbfreiheit richtet sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften, nach den Konkordatsrichtlinien sowie allfälligen Weisungen des Sicherheits- und Justizdepartements. Über die Gewährung der Halbfreiheit entscheidet die Abteilung Strafund Massnahmenvollzug auf Antrag der Anstaltsleitung. Art. Vollzug von Massnahmen Ist eine freiheitsentziehende Massnahme zu vollziehen, so ist der Verurteilte in eine Konkordatsanstalt oder in eine andere geeignete Anstalt einzuweisen. Bei nicht freiheitsentziehenden Massnahmen überwacht das Strafvollzugsamt den Vollzug. 9 GDB 0. 8

9 0. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug beantragt dem jeweils zuständigen Gericht gemäss Art. 59 Abs. 4, Art. 60 Abs. 4, Art. 6 Abs. 4, Art. 6a Abs., Art. 6c Abs. 4, Art. 6 Abs. 4, Art. 64a Abs. und sowie Art. 87 Abs. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs 0) die zu treffenden Anordnungen. * Art. 4 Kosten des Strafvollzugs Die Kosten des Vollzugs einer von Obwaldner Gerichten ausgesprochenen Freiheitsstrafe trägt der Staat, sofern die Einkommensund Vermögensverhältnisse eine Überbindung auf den Verurteilten nicht rechtfertigen. Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen die Kostenbeteiligung der verurteilten Person im Sinne von Art. 80 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs. * Art. 5 Kosten des Massnahmenvollzugs Die Kosten des Vollzugs einer von Obwaldner Gerichten ausgesprochenen strafrechtlichen Massnahme trägt der Staat, sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Überbindung auf den Verurteilten nicht rechtfertigen. * * Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen die Kostenbeteiligung der verurteilten Person im Sinne von Art. 80 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs. * Art. 6 Ausserordentliche Vollzugskosten im Straf- und Massnahmenvollzug Die ausserordentlichen Vollzugskosten gehen zu Lasten der unterstützungspflichtigen Gemeinde, soweit sie nicht in angemessener Weise aus persönlichen Mitteln des Eingewiesenen gedeckt werden können. Unter die ausserordentlichen Vollzugskosten fallen namentlich die Auslagen für: a. die ärztliche Behandlung ausserhalb der Vollzugsanstalt; b. die Behandlung durch aussenstehende Spezialisten; c. die zahnärztliche Behandlung; 0 SR.0 9

10 0. d. die Anfertigung und der Unterhalt von Prothesen; e. die Anschaffung von medizinischen Hilfsmitteln (Brillen, Hörgeräte); f. die Anschaffung von persönlichen Effekten; g. die damit zusammenhängenden Transporte. Die unterstützungspflichtige Gemeinde trägt die Kosten des Aufenthaltes und der ärztlichen Betreuung in einem Spital, soweit nicht die Krankenoder Unfallversicherung dafür aufkommt. 4. Bewährungshilfe * Art. 7 * Bewährungshilfe Die Bewährungshilfe: a. gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, b. auf Anordnung der Begnadigungsinstanz im Falle bedingter Begnadigung, wird durch die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug ausgeübt. Der Regierungsrat kann durch Vereinbarung die Aufgaben dem Bewährungsdienst eines anderen Kantons übertragen. Die Bewährungshilfe kann von der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug geeigneten Personen übertragen werden. Von diesen können Berichte einverlangt werden. 4 Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen die Organisation und die Ausübung der Bewährungshilfe. 5. Soziale Betreuung * Art. 7a * Freiwillige soziale Betreuung Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen die Organisation und Ausübung der sozialen Betreuung im Sinne von Art. 96 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs. 0

11 0. 6. Schlussbestimmungen * Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts... ) Art. 9 Änderung bisherigen Rechts... ) Art. 9a * Übergangsrecht Die Bestimmungen über die gemeinnützige Arbeit finden auch Anwendung auf Strafen, die vor ihrem Inkrafttreten ausgesprochen, aber noch nicht vollzogen worden sind. Art. 0 Genehmigungsvorbehalt Diese Verordnung bedarf der Genehmigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement. ) Art. Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 4) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 99, 4 konsultiert werden Die Änderungen bisherigen Rechts sind in den entsprechenden Erlassen nachgeführt und können unter OGS 99, 4 und OGS 000, konsultiert werden Gemäss der am. Mai 990 in Kraft getretenen Änderung von Art. 6 der VStGB (SR.0) ist eine Genehmigung nicht mehr erforderlich 4 Vom Regierungsrat auf. Mai 99 in Kraft gesetzt

12 0. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 99, 4 geändert durch - Nachtrag vom 9. Oktober 990, in Kraft seit. Mai 99 (ABl 990, ), - Nachtrag zur Verordnung über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom 9. Dezember 996, in Kraft seit 5. Februar 997 (OGS 997, 49), - Nachtrag vom 6. Mai 000, in Kraft seit. September 000 (OGS 000, ), - das Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom 4. Oktober 005, in Kraft seit. Januar 007 (OGS 005, 6), - das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 5. März 007, in Kraft seit. August 007 (OGS 007, ), - das Polizeigesetz vom. März 00, in Kraft seit. Januar 0 (OGS 00, 4 und 5), - das Gesetz über die Justizreform vom. Mai 00, in Kraft seit. Januar 0 (OGS 00, Ziff. III.., OGS 00, 4), - den Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom. Mai 0, in Kraft seit. Januar 0 (OGS 0, 9 und 4)

13 0. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle Erlass Erstfassung OGS 99, Art. totalrevidiert ABl 990, Art. a eingefügt ABl 990, Art. b eingefügt ABl 990, Art. c eingefügt ABl 990, Art. d eingefügt ABl 990, Art. 4a eingefügt OGS 997, Ingress geändert OGS 000, Art. 4a aufgehoben OGS 000, Art. 4 totalrevidiert OGS 000, Art. 5 aufgehoben OGS 000, Art. 6 totalrevidiert OGS 000, Art. 8 Titel geändert OGS 000, Art. totalrevidiert OGS 000, Art. d totalrevidiert OGS 000, Art. e eingefügt OGS 000, Art. f eingefügt OGS 000, Art. g eingefügt OGS 000, Art. h eingefügt OGS 000, Art. 9a eingefügt OGS 000, Art. c totalrevidiert OGs 000, Erlasstitel geändert OGS 005, Ingress geändert OGS 005, Art. totalrevidiert OGS 005, Art. totalrevidiert OGS 005, Art. 4 aufgehoben OGS 005, Art. 5 Abs. geändert OGS 005, Art. 6 totalrevidiert OGS 005, Art. 9 Abs. geändert OGS 005, Art. 9 Abs. geändert OGS 005, Titel. geändert OGS 005, Art. 0 aufgehoben OGS 005, Art. Abs. eingefügt OGS 005, Art. totalrevidiert OGS 005, Art. totalrevidiert OGS 005, Art. 4 Abs. geändert OGS 005, Art. 6 Abs. geändert OGS 005, Art. 7 totalrevidiert OGS 005, 6

14 0. Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle Art. 8 totalrevidiert OGS 005, Art. 0 Abs. geändert OGS 005, Art. Abs. geändert OGS 005, Art. Abs. geändert OGS 005, Art. a totalrevidiert OGS 005, Art. b totalrevidiert OGS 005, Art. c totalrevidiert OGS 005, Art. d aufgehoben OGS 005, Art. e totalrevidiert OGS 005, Art. f totalrevidiert OGS 005, Art. h totalrevidiert OGS 005, Art. Abs. eingefügt OGS 005, Art. 4 Abs. geändert OGS 005, Art. 5 Abs. eingefügt OGS 005, Titel 4. geändert OGS 005, Art. 7 totalrevidiert OGS 005, Titel 5. eingefügt OGS 005, Art. 7a eingefügt OGS 005, Titel 6. geändert OGS 005, Art. Abs. geändert OGs 005, Art. 4 Abs. geändert OGs 005, Art. 4 Abs. geändert OGS 007, Art. 5 Abs. geändert OGS 007, Art. 8 Abs. geändert OGS 00, Art. Abs. geändert OGS 00, Art. Abs. eingefügt OGS 00, Art. Abs. 4 eingefügt OGS 00, Art. Titel geändert OGS 00, Art. Abs. geändert OGS 00, Art. Abs. geändert OGS 00, Art. aufgehoben OGS 00, Art. aufgehoben OGS 00, Art. 4 Abs. geändert OGS 00, Art. 4 Abs. geändert OGS 00, Art. 5 Abs. geändert OGS 00, Art. 5 Abs. aufgehoben OGS 00, Art. 6 Abs. geändert OGS 0, Art. 7 totalrevidiert OGS 0, 9 4

15 0. Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass Erstfassung OGS 99, 4 Erlasstitel geändert OGS 005, 6 Ingress geändert OGS 000, Ingress geändert OGS 005, 6 Art totalrevidiert OGS 005, 6 Art totalrevidiert OGS 005, 6 Art. Abs geändert OGS 00, Art. Abs eingefügt OGS 00, Art. Abs eingefügt OGS 00, Art Titel geändert OGS 00, Art. Abs geändert OGS 00, Art aufgehoben OGS 005, 6 Art. 4a eingefügt OGS 997, 49 Art. 4a aufgehoben OGS 000, Art. 5 Abs geändert OGS 005, 6 Art totalrevidiert OGS 005, 6 Art. 9 Abs geändert OGS 005, 6 Art. 9 Abs geändert OGS 005, 6 Titel geändert OGS 005, 6 Art aufgehoben OGS 005, 6 Art. Abs geändert OGs 005, 6 Art. Abs geändert OGS 00, Art. Abs eingefügt OGS 005, 6 Art totalrevidiert OGS 005, 6 Art aufgehoben OGS 00, Art totalrevidiert OGS 005, 6 Art aufgehoben OGS 00, Art totalrevidiert OGS 000, Art. 4 Abs geändert OGs 005, 6 Art. 4 Abs geändert OGS 00, Art. 4 Abs geändert OGS 00, Art. 4 Abs geändert OGS 005, 6 Art aufgehoben OGS 000, Art totalrevidiert OGS 000, Art. 6 Abs geändert OGS 005, 6 Art. 6 Abs geändert OGS 0, 9 Art totalrevidiert OGS 005, 6 Art Titel geändert OGS 000, 5

16 0. Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Art totalrevidiert OGS 005, 6 Art. 8 Abs geändert OGS 00, 4 Art. 0 Abs geändert OGS 005, 6 Art totalrevidiert ABl 990, Art totalrevidiert OGS 000, Art. Abs geändert OGS 005, 6 Art. Abs geändert OGS 005, 6 Art. a eingefügt ABl 990, Art. a totalrevidiert OGS 005, 6 Art. b eingefügt ABl 990, Art. b totalrevidiert OGS 005, 6 Art. c eingefügt ABl 990, Art. c totalrevidiert OGs 000, Art. c totalrevidiert OGS 005, 6 Art. d eingefügt ABl 990, Art. d totalrevidiert OGS 000, Art. d aufgehoben OGS 005, 6 Art. e eingefügt OGS 000, Art. e totalrevidiert OGS 005, 6 Art. f eingefügt OGS 000, Art. f totalrevidiert OGS 005, 6 Art. g eingefügt OGS 000, Art. h eingefügt OGS 000, Art. h totalrevidiert OGS 005, 6 Art. Abs eingefügt OGS 005, 6 Art. 4 Abs geändert OGS 005, 6 Art. 4 Abs geändert OGS 007, Art. 5 Abs geändert OGS 00, Art. 5 Abs aufgehoben OGS 00, Art. 5 Abs eingefügt OGS 005, 6 Art. 5 Abs geändert OGS 007, Titel geändert OGS 005, 6 Art totalrevidiert OGS 005, 6 Art totalrevidiert OGS 0, 9 Titel eingefügt OGS 005, 6 Art. 7a eingefügt OGS 005, 6 Titel geändert OGS 005, 6 Art. 9a eingefügt OGS 000, 6

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