Liste der technischen Baubestimmungen (LTB)

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1 Merkblatt 611 Liste der technischen Baubestimmungen (LTB) vom 22. November 2005 Az.: /32 bekannt gemacht im GABl Nr. 15 vom 21. Dezember 2005, S.824 Architektenkammer Baden-Württemberg Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße Stuttgart Telefon (07 11) Telefax (07 11) Inhalt Seite Technische Baubestimmungen 2 Anhang mit: Bekanntmachung des Innenministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) Vom 22. November 2005 Az.: /32 Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) - Vorbemerkungen - Teil I: Technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile - Anlagen zum Teil I der Liste der Technischen Baubestimmungen - Teil II der Liste der Technischen Baubestimmungen Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze nach europäischen technischen Zulassungen und harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie Ausgabe August 2004 Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) - Stand 22. November 2005 (GABl. S. 824) - Kurzverzeichnis der über die LTB eingeführten technischen Regeln vom Hinweis: Die Bekanntmachungen des Innenministeriums, die Liste der Technischen Baubestimmungen, die Anlagen zu Teil I, die Anwendungsregelungen Teil II sowie das Verzeichnis der in Baden-Württemberg eingeführten technischen Regeln kann auch im Internet beim zuständigen Innenministerium Baden-Württemberg unter Bauen, Wohnen, Denkmalpflege / Bauen / Bautechnik / Technische Baubestimmungen eingesehen und als pdf-datei abgerufen werden. Die amtliche Fassung ist im Gemeinsamen Amtsblatt für Baden-Württemberg veröffentlicht und im Internet unter einsehbar. Das Gemeinsame Amtsblatt (GABl.) kann beim Verlag Staatsanzeiger für Baden- Württemberg GmbH (Tel.: 0711/ , Fax: 0711/ ) bezogen werden. Stand MB 611 AKBW LTB Seite 1 von 2

2 Technische Baubestimmungen Architektenkammer Baden-Württemberg Bauliche Anlagen sind nach 3 Abs. 1 der Landesbauordnung (LBO) so anzuordnen und zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und dass sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände nutzbar sind. Als oberste Baurechtsbehörde kann das zuständige Innenministerium Regeln der Technik, die der Erfüllung dieser Anforderungen dienen, als technische Baubestimmungen bekannt machen ( 3 Abs. 3 LBO) und damit bauaufsichtlich einführen. Die Technischen Baubestimmungen sind einzuhalten und müssen von allen am Bau Beteiligten bei der Planung, Berechnung, Ausführung und baurechtlichen Überprüfung von baulichen Anlagen beachtet werden. Eine technische Regel kann - je nach Inhalt - entweder über die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) oder über die Bauregelliste A als Technische Baubestimmung eingeführt werden: - Die LTB umfasst Regeln zur Standsicherheit von Gebäuden sowie zum Brand-, Wärme-, Schall-, Erschütterungs- und Gesundheitsschutz. In den Anlagen zur LTB können bestimmte Normenteile von der Einführung ausgenommen, zusätzliche Anforderungen erhoben, Erleichterungen festgelegt und Druckfehler korrigiert werden. Die LTB wird auf der Basis einer länderübergreifend abgestimmten Musterliste (MLTB) von jedem Bundesland gesondert bekannt gemacht. In Baden-Württemberg gilt derzeit die LTB in der Bekanntmachung vom 22. November 2005 (Gemeinsames Amtsblatt vom 21. Dezember 2005, S. 824). Die Bekanntmachung des Innenministeriums, die LTB, die zugehörigen Anlagen und Anwendungsregelungen sowie ein Kurzverzeichnis der in Baden- Württemberg über die LTB eingeführten technischen Regeln sind nachfolgend zusammengestellt. Die in diesem Merkblatt abgedruckten Texte sind die im Internet unter Bauen, Wohnen, Denkmalschutz / Bauen / Bautechnik / Technische Baubestimmungen veröffentlichen Fassungen der - LTB-Bekanntmachung LTB-Liste 2005 einschließlich Anlagen - LTB-Anwendungsregelungen (Ausgabe August 2004) - LTB-Übersicht Die Bauregelliste A enthält nationale technische Regeln für Bauprodukte, an die aus bauordnungsrechtlicher Sicht Anforderungen bezüglich der Verwendbarkeit gestellt werden. Die Bauregelliste A wird entsprechend 17 Abs. 2 LBO zusammen mit der Bauregelliste B und der Liste C vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im Einvernehmen mit den Ländern bekannt gemacht. Die Bauregellisten werden jährlich in einem Sonderheft der Mitteilungen des DIBt abgedruckt (zuletzt als Ausgabe 2005/1). Zwischen den jährlichen Gesamtausgaben erscheint in den Mitteilungen des DIBt in der Regel eine weitere Ausgabe der Bauregelliste (zuletzt Ausgabe 2005/2). In dieser werden jedoch nur die bis dahin erfolgten Änderungen bekannt gemacht. Weitere Informationen zu den Bauregellisten, insbesondere zu den jeweils gültigen Ausgaben und zu geplanten Änderungen finden sich im Internetangebot des Deutschen Instituts für Bautechnik DIBt Im Gemeinsamen Amtsblatt vom 21. Dezember 2005, S. 851 (Heft 15) ist außerdem die - Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise HFHHolzR (Ausgabe August 2005) und in einer Beilage zu diesem Heft - DIN 4149: abgedruckt. Das Gemeinsame Amtsblatt (GABl.) bzw. Heft 15 und die Beilage kann beim Verlag Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH, Breitscheidstraße 69, Stuttgart, Telefax (07 11) (Tel.: 0711/ ) bezogen werden. Stand MB 611 AKBW LTB Seite 2 von 2

3 Bekanntmachung des Innenministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) *) Vom 22. November 2005 Az.: /32 1 Aufgrund des 3 Abs. 3 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 8. August 1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), werden die in folgender Liste zusammengefassten Regeln der Technik als Technische Baubestimmungen bekannt gemacht. Ausgenommen von der Bekanntmachung sind die in diesen Regeln enthaltenen Abschnitte über Prüfzeugnisse. Die Technischen Baubestimmungen sind einzuhalten. Von ihnen darf nur abgewichen werden, wenn den Anforderungen von 3 Abs. 1 LBO auf andere Weise e- benso wirksam entsprochen wird. Es werden nur die technischen Regeln bekannt gemacht, die zur Erfüllung der Anforderungen des Bauordnungsrechts unerlässlich sind. Nicht eingeführte allgemein anerkannte Regeln der Technik können von den Baurechtsbehörden nur zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe herangezogen werden. 2 Bezüglich der in dieser Liste genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte bzw. Prüfverfahren beziehen, gilt: Es dürfen auch Produkte beziehungsweise Prüfverfahren angewendet werden, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und / oder technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Türkei entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht ist. Sofern für ein Produkt ein Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis der Verwendbarkeit, zum Beispiel durch eine allgemeine baurechtliche Zulassung oder ein allgemeines baurechtliches Prüfzeugnis, vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn für das Produkt der entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit und / oder Übereinstimmungsnachweis vorliegt und das Produkt ein Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) trägt. Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Türkei erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung beziehungsweise Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Die Voraussetzungen gelten insbesondere dann als erfüllt, wenn die Stellen nach Artikel 16 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 40 S. 12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1), für diesen Zweck zugelassen sind. *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S.37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S.18) sind beachtet worden.

4 - 2-3 Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Bekanntmachung tritt die Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) vom 2. November 1999 (GABl. S. 535), zuletzt geändert und neu gefasst mit Bekanntmachung des Innenministeriums vom 2. November 2004 (GABl. S. 865, ber. GABl S. 344), außer Kraft. Die Liste der Technischen Baubestimmungen kann bei Bedarf durch Bekanntmachung geändert und neu gefasst werden. 4 Die Liste der Technischen Baubestimmungen wurde gegenüber der Fassung vom 2. November 2004 wie folgt geändert: 4.1 In die LTB Teil I wurden neu aufgenommen: - DIN 1054: (zu lfd. Nr ) - DIN EN 1536: (zu lfd. Nr ) - DIN Fachbericht 129: (zu lfd. Nr ) - DIN : (zu lfd. Nr ) - DIN /A1: (zu lfd. Nr ) - DIN EN 206-1/A1: (zu lfd. Nr ) - DIN /A1: (zu lfd. Nr ) - DIN , -3, -4 und -5: (lfd. Nr ) - DIN V : (zu lfd. Nr ) - DIN 1052: (zu lfd. Nr ) - DIN /A1: (zu lfd. Nr ) - DIN /A1 und -22: (zu lfd. Nr. 3.1) - Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise HFHHolzR: (lfd. Nr. 3.9). 4.2 Zur LTB Teil I wurden folgende Anlagen hinzugefügt: - 2.1/8 (zu den technischen Regeln nach Abschnitt 2.1) - 2.1/9 (zu DIN 1054: ) - 2.3/20 (zu DIN ) - 2.3/21 (zu DIN ) - 2.3/22 (zu DIN ) - 2.3/23 (zu DIN 4213) - 2.4/2 (zu den technischen Regeln nach Abschnitt 2.4) Hinweis: die Bezeichnung der bisherigen Anlage 2.4/2 wird in 2.4/02 (zu DIN 4132) geändert - 2.4/4 (zu DIN V ) - 2.5/5 (zu den technischen Regeln nach Abschnitt 2.5) - 2.5/6 (zu DIN 1052: ) - 2.5/7 (zur Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1995 Teil 1-1) - 2.6/5 (zu DIN /A1) - 3.1/10 (zu DIN ).

5 In der LTB Teil I wurden ersetzt: - DIN 4099: durch DIN und -2: (lfd. Nr ) - DIN 4232: durch DIN 4213: (lfd. Nr ) - DIN 4141 Teil 1: durch DIN V : (lfd. Nr ) - DIN : durch DIN : (lfd. Nr ) - DIN V : durch DIN V : (lfd. Nr ) - DIN V : durch DIN V : (lfd. Nr ) - DIN 4149 Teil1: und Teil 1/A1: durch DIN 4149: (lfd. Nr ). 4.4 In der LTB Teil I wurde geändert: - Hinweis zur lfd. Nr In der LTB Teil I wurden gestrichen: - DIN 1045: und DIN 1045/A1: (bisher lfd. Nr ) - DIN 4028 (bisher lfd. Nr ) - DIN 4219 Teil 2 (bisher lfd. Nr ) - DIN 4227 Teil 1, -1/A1 und Teil 4 sowie DIN V 4227 Teil 2 und Teil 6 (bisher lfd. Nr ) - DIN 4141 Teil 2 (bisher lfd. Nr ) - DIN EN (bisher lfd. Nr ). 4.6 Folgende Anlagen zur LTB Teil I wurden neu gefasst, korrigiert oder ergänzt: - 2.1/2 (zu DIN 4014) - 2.2/2 (zu DIN 1053 Teil 4: ) - 2.2/5 E - 2.3/14 (zu den technischen Regeln nach Abschnitt 2.3) - 2.3/16 (zu DIN ) - 2.3/17 (zu DIN ) - 2.5/3 (zu DIN 1052 Teil 1: ) - 3.1/8 (zu DIN 4102 Teil 4) - 3.5/1 (zur Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe) - 4.1/3 (zu DIN V ) - 4.1/4 (zu DIN V ) - 5.1/1 (zu DIN 4149). 4.7 Folgende Anlagen zur LTB Teil I wurden gestrichen: - 2.2/4 (zu DIN ) - 2.3/1 (zu DIN 1045: ) - 2.3/3 (zu DIN 4028) - 2.3/5 (zu DIN 4227 Teil 1) - 2.3/6 (zu DIN V 4227 Teil 2) (zu DIN V 4227 Teil 6) - 2.6/2 (zu DIN EN ).

6 - 4 - Die geänderten Stellen sind jeweils fett gedruckt. 5 Hinweise 5.1 In diesem Heft ist die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise HFHHolzR (Ausgabe August 2005) und in einer Beilage zu diesem Heft ist DIN 4149: abgedruckt. 5.2 Die Liste der Technischen Baubestimmungen kann auch im Internet unter (Bauen, Wohnen, Denkmalpflege / Bauen / Bautechnik / Technische Baubestimmungen) eingesehen und als pdf-datei abgerufen werden.

7 Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) Vorbemerkungen Die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile, die auf der Grundlage des 3 Abs. 3 LBO als Technische Baubestimmungen bekannt gemacht werden. Soweit technische Regeln durch die Anlagen zur Liste geändert oder ergänzt werden, gehören auch die Änderungen und Ergänzungen zum Inhalt der Technischen Baubestimmungen. Anlagen, in denen die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie geregelt ist (Anwendungsregelungen), sind durch den Buchstaben E kenntlich gemacht. Gibt es im Teil I der Liste keine technischen Regeln für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen und ist die Verwendung auch nicht durch andere allgemein anerkannte Regeln der Technik geregelt, können Anwendungsregelungen auch im Teil II Abschnitt 5 der Liste enthalten sein. Europäische technische Zulassungen enthalten im Allgemeinen keine Regelungen für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile, in die die Bauprodukte eingebaut werden. Die hierzu erforderlichen Anwendungsregelungen sind im Teil II Abschnitt 1 bis 4 der Liste aufgeführt. Die technischen Regeln für Bauprodukte werden nach 17 Abs. 2 LBO in der Bauregelliste A bekannt gemacht (veröffentlicht in den "Mitteilungen" des Deutschen Instituts für Bautechnik). Sofern die in Spalte 2 der Liste aufgeführten technischen Regeln Festlegungen zu Bauprodukten (Produkteigenschaften) enthalten, gelten vorrangig die Bestimmungen der Bauregellisten. Teil I: Technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile Der Teil I der Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) umfasst technische Regeln zu 1 Lastannahmen und Grundlagen der Tragwerksplanung 2 Bemessung und Ausführung 2.1 Grundbau 2.2 Mauerwerksbau 2.3 Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau 2.4 Metallbau 2.5 Holzbau 2.6 Bauteile 2.7 Sonderkonstruktionen 3 Brandschutz 4 Wärme- und Schallschutz 4.1 Wärmeschutz 4.2 Schallschutz 5 Bautenschutz 5.1 Schutz gegen seismische Einwirkungen 5.2 Holzschutz 6 Gesundheitsschutz 7 Planungsgrundlagen

8 - 2 - Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle Technische Regeln zu Lastannahmen und Grundlagen der Tragwerksplanung 1.1 DIN 1055 Lastannahmen für Bauten - 1 Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1: Wichten Juni ) und Flächenlasten von Baustoffen, Bau- teilen und Lagerstoffen Teil 2 -; Bodenkenngrößen; Wichte, Reibungswinkel, Februar S. 735 Kohäsion, Wandreibungswinkel Blatt 3 -; Verkehrslasten Juni S. 851 Anlage 1.1/1 Teil 4 -; Verkehrslasten; Windlasten bei nicht August S. 491 Anlage 1.1/2 schwingungsanfälligen Bauwerken Teil 4 A1 -; -; -; Änderung A1; Berichtigungen Juni ) Teil 5 -; Verkehrslasten; Schneelast und Eislast Juni S. 752 Anlage 1.1/3 Teil 5 A 1 -; -; -; (Schneelastzonenkarte) April ) Teil 6 Anlage 1.1/4 -; Lasten in Silozellen Mai S. 979 Beiblatt 1 -;-; Erläuterungen Mai S März ) Anlage 1.1/5 1.2 Aus der Liste gestrichen. 1.3 Richtlinie Anlage 1.3/1 1.4 Richtlinie VDI 3673 Blatt 1 Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 100: Grundlagen der Tragwerksplanung, Sicherheitskonzept und Bemessungsregeln ETB-Richtlinie -"Bauteile, die gegen Absturz sichern" Juni ) Druckentlastung von Staubexplosionen Juli ) 2 Technische Regeln zur Bemessung und zur Ausführung 2.1 Grundbau 2.1.1(1) DIN 1054 Anlagen 2.1/1, 2.1/7 E und 2.1/ (2) DIN 1054 Anlagen 2.1/7 E, 2.1/8 und 2.1/ (1) DIN 4014 Anlagen 2.1/2 und 2.1/ (2) DIN EN 1536 Anlage 2.1/8 DIN Fachbericht DIN 4026 Anlagen 2.1/3 und 2.3/18 E DIN 4093 Anlage 2.3/18 E Baugrund; zulässige Belastung des Baugrunds Baugrund; Sicherheitsnachweise im Erdund Grundbau Bohrpfähle; Herstellung, Bemessung und Tragverhalten Ausführung von besonderen geotechnischen Arbeiten (Spezialtiefbau) - Bohrpfähle Richtlinie zur Anwendung von DIN EN 1536: Rammpfähle; Herstellung, Bemessung und zulässige Belastung Baugrund; Einpressen in den Untergrund; Planung, Ausführung, Prüfung November S. 683 Januar ) März S. 2 Juni ) Februar ) August S. 738 September S. 928

9 - 3 - Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle DIN 4123 Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude DIN 4124 Anlage 2.1/ DIN 4125 Anlagen 2.1/5 und 2.3/18 E DIN 4126 Anlage 2.1/6 Baugruben und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau Verpreßanker, Kurzzeitanker und Daueranker; Bemessung, Ausführung und Prüfung Ortbeton-Schlitzwände; Konstruktion und Ausführung DIN 4128 Verpreßpfähle (Ortbeton- und Verbundpfähle) mit kleinem Durchmesser; Herstellung, Bemessung und zulässige Belastung September ) August ) November S. 250 August S. 544 April S Mauerwerksbau DIN 1053 Anlage 2.2/5 E Mauerwerk - 1 -; Teil 1: Berechnung und Ausführung November S. 516 Anlage 2.3/18 E Teil 3 -; Bewehrtes Mauerwerk; Berechnung und Februar S. 993 Ausführung Teil 4 -; Bauten aus Ziegelfertigbauteilen September S. 593 Anlage 2.2/2-4 -; Teil 4: Fertigbauteile Februar ) Richtlinie Anlage 2.3/18 E DIN V ENV Anlage 2.2/3 DIN-Fachbericht 60 Richtlinien für die Bemessung und Ausführung von Flachstürzen Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten; Teil 1-1: Allgemeine Regeln, Regeln für bewehrtes und unbewehrtes Mauerwerk Nationales Anwendungsdokument (NAD); Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV ; Eurocode Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau 2.3.1(1) Aus der Liste gestrichen (2) Siehe lfd. Nr DIN 1045 Anlagen 2.3/14 und 2.3/19 E DIN Anlage 2.3/15 DIN Anlage 2.3/16 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton August 1977 ber. Juli 1979 Dezember ) 1. Auflage 97 1) -; Teil 1: Bemessung und Konstruktion Juli ) -; Teil 2: Beton; Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität - Anwendungsregeln zu DIN EN Juli ) DIN /A1 -;-; Änderung A1 Januar ) DIN EN Beton; Teil 1: Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität Juli ) DIN EN 206-1/A1 -;-; Änderung A1 Oktober ) 1986 S. 962

10 - 4 - Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle DIN ; Teil 3: Bauausführung Juli ) Anlage 2.3/17 DIN /A1 -;-; Änderung A1 Januar ) DIN ; Teil 4: Ergänzende Regeln für die Herstellung und die Konformität von Fertigteilen Juli ) Aus der Liste gestrichen Aus der Liste gestrichen DIN 4099 Schweißen von Betonstahl - 1 -; Teil 1: Ausführung August ) Anlage 2.3/20-2 Anlage 2.3/21 -; Teil 2: Qualitätssicherung August ) DIN 4212 Anlage 2.3/ Aus der Liste gestrichen Aus der Liste gestrichen DIN 4228 Anlage 2.3/18 E DIN 4213 Anlage 2.3/ DIN Anlagen 2.3/8, 2.3/18 E und 2.3/19 E Instandsetzungs- Richtlinie Anlage 2.3/11 Kranbahnen aus Stahlbeton und Spannbeton; Berechnung und Ausführung Januar ) Werkmäßig hergestellte Betonmaste Februar S. 26 Anwendung von vorgefertigten bewehrten Bauteilen aus haufwerksporigem Leichtbeton in Bauwerken Spritzbeton; Herstellung und Güteüberwachung Juli ) März S. 480 DAfStb-Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (Instandsetzungsrichtlinie) Teil 1: Allgemeine Regelungen und Oktober ) Planungsgrundsätze Teil 2: Bauprodukte und Anwendungen Oktober ) Teil 3: Anforderungen an die Betriebe und Überwachung der Ausführung Oktober ) DIN 4223 Vorgefertigte bewehrte Bauteile aus dampfgehärtetem Porenbeton - 2 -; Teil 2: Bauteile mit statisch anrechenbarer Bewehrung; Entwurf und Bemessung - 3 -; Teil 3: Wände aus Bauteilen mit statisch nicht anrechenbarer Bewehrung; Entwurf und Bemessung - 4 Anlage 2.3/22 -; Teil 4: Bauteile mit statisch anrechenbarer Bewehrung; Anwendung in Bauwerken Dezember ) Dezember ) Dezember ) - 5 -; Teil 5: Sicherheitskonzept Dezember )

11 - 5 - Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle Metallbau DIN 4113 Aluminiumkonstruktionen unter vorwiegend ruhender Belastung Teil 1 -; Berechnung und bauliche Durchbildung Mai S. 520 Anlage 2.4/9-1/A1 -; -; Änderung A1 September ) Anlagen 2.4/9 und 2.4/11-2 -; Teil 2: Berechnung geschweißter Aluminiumkonstruktionen September ) Anlage 2.4/9 DIN V ; Teil 3: Ausführung und Herstellerqualifikation November ) DIN 4119 Oberirdische zylindrische Flachboden- Tankbauwerke aus metallischen Werkstoffen Teil 1 -; Grundlagen, Ausführung, Prüfungen Juni ) Anlage 2.4/1 Teil 2 -; Berechnung Februar ) DIN 4132 Anlagen 2.4/1 und 2.4/02 Kranbahnen; Stahltragwerke; Grundsätze für Berechnung, bauliche Durchbildung und Ausführung Februar S DIN Stahlbauten Teil 1 -; Bemessung und Konstruktion November S Anlagen 2.4/1 und 2.4/12 Teil 1 A1 -; -; Änderung A1 Februar S. 553 Teil 2 -; Stabilitätsfälle, Knicken von Stäben und November S Anlage 2.4/1 Stabwerken Teil 2 A1 -; -; Änderung A1 Februar S. 554 Teil 3 -; Stabilitätsfälle, Plattenbeulen November S Anlage 2.4/1 Teil 3 A1 -; -; Änderung A1 Februar S. 555 Teil 4 -; Stabilitätsfälle, Schalenbeulen November S Anlage 2.4/1 DIN V ; Teil 5: Verbundtragwerke aus Stahl und November ) Anlagen 2.4/2 und 2.4/4 Beton - Bemessung und Konstruktion - 7 Anlage 2.4/14 -; Ausführung und Herstellerqualifikation September ) DIN Anlage 2.4/ DIN Teil 1 Anlagen 2.4/2 und 2.4/3 Richtlinie Anlagen 2.4/2 und 2.4/13 Ergänzende Bestimmungen Ergänzende Bestimmungen Stahlhochbau; Bemessung, Konstruktion, Herstellung September S. 264 Verbundkonstruktionen; Verbundstützen März S. 274 Richtlinien für die Bemessung und Ausführung von Stahlverbundträgern Ergänzende Bestimmungen zu den Richtlinien für die Bemessung und Ausführung von Stahlverbundträgern (Ausgabe März 1981) Ergänzende Bestimmungen zu den Richtlinien für die Bemessung und Ausführung von Stahlverbundträgern (Ausgabe März 1981) März S. 84 März S. 152 Juni S. 719

12 - 6 - Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle Anlage 2.4/10-9 Anlage 2.4/ DASt-Richtlinie 016 Anlage 2.4/ DIN Anlage 2.4/ Aus der Liste gestrichen DIN V ENV 1993 Teil 1-1 Anlage 2.4/5 Richtlinie DIN V ENV 1994 Teil 1-1 Anlage 2.4/6 Richtlinie DASt-Richtlinie DIN Trapezprofile im Hochbau Teil 1 -; Stahltrapezprofile; Allgemeine Anforderungen, Juni S. 51 Anlagen 2.4/1, 2.4/7 und 2.4/10 Ermittlung der Tragfähigkeitswerte durch Berechnung - 1/A1 -; -; -; Änderung A1 Mai ) Teil 3 -; Stahltrapezprofile; Festigkeitsnachweis Juni S. 76 Anlagen 2.4/1, 2.4/8 und 2.4/10 und konstruktive Ausbildung - 3/A1 -; -; -; Änderung A1 Mai ) - 6 Anlage 2.4/10 -; Teil 6: Aluminium-Trapezprofile und ihre Verbindungen; Ermittlung der Tragfähigkeits- September S. 593 werte durch Berechnung -; Teil 8: Aluminium-Trapezprofile und ihre Verbindungen; Nachweis der Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit -; Teil 9: Aluminium-Trapezprofile und ihre Verbindungen; Anwendung und Konstruktion Bemessung und konstruktive Gestaltung von Tragwerken aus dünnwandigen kaltgeformten Bauteilen Stahlbauten; Tragwerke aus Hohlprofilen unter vorwiegend ruhender Beanspruchung Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten; Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln, Bemessungsregeln für den Hochbau DASt-Richtlinie 103; Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1993 Teil 1-1 Eurocode 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton; Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln, Bemessungsregeln für den Hochbau DASt-Richtlinie 104; Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1994 Teil 1-1 Lieferung, Verarbeitung und Anwendung wetterfester Baustähle September S. 608 Juni S. 614 Juli 1988, Neudruck S. 663 Oktober S April 1993 Beilage zu 1994 Nr. 17 November 1993 Beilage zu 1994 Nr. 17 Februar 1994 Beilage zu 1994 Nr. 17 Februar 1994 Beilage zu 1994 Nr. 17 Mai ) 2.5 Holzbau 2.5.1(1) DIN 1052 Holzbauwerke Anlage 2.5/4 E und 2.5/5 Teil 1 -; Berechnung und Ausführung April S. 547 Anlage 2.5/3-1/A1 -;-; Änderung A1 Oktober S. 508 Teil 2 -; Mechanische Verbindungen April S. 581 Anlage 2.5/1-2/A1 -;-; Änderung A1 Oktober S. 513 Teil 3 -; Holzhäuser in Tafelbauart; Berechnung April S. 608 und Ausführung - 3/A1 -;-; Änderung A1 Oktober S. 515

13 - 7 - Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle (2) DIN 1052 Anlagen 2.5/4 E, 2.5/5 und 2.5/6 Entwurf, Berechnung und Bemessung von Holzbauwerken August ) DIN 1074 Holzbrücken Mai S DIN V ENV 1995 Teil 1-1 Anlage 2.5/2 Richtlinie Anlage 2.5/7 2.6 Bauteile Eurocode 5: Entwurf, Berechnung und Bemessung von Holzbauwerken; Teil 1-1: Allgemeine Bemessungsregeln, Bemessungsregeln für den Hochbau Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1995 Teil DIN 4121 Hängende Drahtputzdecken; Putzdecken mit Metallputzträgern, Rabitzdecken; Anforderungen für die Ausführung Juni 1994 Februar 1995 Juli ) Beilage zu 1995 Nr. 6 Beilage zu 1995 Nr DIN 4141 Lager im Bauwesen DIN V ; Teil 1: Allgemeine Regelungen Mai ) Teil 3 -; Lagerung für Hochbauten September S. 552 Teil 14 -; Bewehrte Elastomerlager; September S. 798 Bauliche Durchbildung und Bemessung - 14/A1 -; -; -; Änderung A1 Mai ) Anlage 2.6/5 Teil DIN Anlage 2.3/18 E DIN Teil 1 -; Unbewehrte Elastomerlager; Bauliche Durchbildung und Bemessung Tragbolzentreppen für Wohngebäude; Bemessung und Ausführung Leichte Deckenbekleidungen und Unterdecken; Anforderungen für die Ausführung Januar S. 219 November S. 826 Oktober S DIN Außenwandbekleidungen, hinterlüftet - 1 -,-; Teil 1: Anforderungen, Prüfgrundsätze Dezember S Anlage 2.6/4-3 -,-; Teil 3: Naturwerkstein; Anforderungen, Dezember S Bemessung Teil 4 -,-; Einscheiben-Sicherheitsglas; Februar S. 61 Anlage 2.6/3 Anforderungen, Bemessung, Prüfung - 5 -,-; Teil 5: Betonwerkstein; Anforderungen, Bemessung Dezember S Richtlinie Anlage 2.6/1 Technische Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen Richtlinie Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV) September S. 666 Januar ) Heft 2/2003, S. 58

14 - 8 - Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle Sonderkonstruktionen DIN 1056 Anlagen 2.7/1 und 2.3/18 E DIN 4112 Anlagen 2.4/1 und 2.7/2 Freistehende Schornsteine in Massivbauart; Berechnung und Ausführung Fliegende Bauten; Richtlinien für Bemessung und Ausführung Oktober S. 979 Februar S Nicht besetzt. Hinweis: Zu beachten ist die Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten Fassung Dezember DIN 4131 Anlage 2.7/ DIN 4133 Anlage 2.7/4 1998, S. 631 Antennentragwerke aus Stahl November S. 427 Schornsteine aus Stahl November S DIN 4134 Tragluftbauten; Berechnung, Ausführung und Betrieb DIN 4178 Anlage 2.4/ DIN 4421 Anlagen 2.4/1 und 2.7/8 Februar S. 200 Glockentürme; Berechnung und Ausführung August ) Traggerüste; Berechnung, Konstruktion und Ausführung DIN V Gewächshäuser; Teil 1: Berechnung und Ausführung August S. 926 Februar ) DIN Gärfuttersilos und Güllebehälter - 1 -; Teil 1: Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit; Juli ) Anlage 2.7/7 Allgemeine Anforderungen - 2 -; Teil 2: Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit; Juni ) Gärfuttersilos und Güllebehälter aus Stahlbeton, Stahlbetonfertigteilen, Betonformsteinen und Betonschalungssteinen - 3 -; Teil 3: Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit; Juli ) Anlage 2.7/6 Gärfutterhochsilos und Güllehochbe- hälter aus Holz - 4 -; Teil 4: Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit; Gärfutterhochsilos und Güllehochbehälter aus Stahl Juli ) DIN Anlage 2.4/1 Dünnwandige Rundsilos aus Stahl September S Richtlinie Anlage 2.7/ DIN 4420 Teil 1 Anlage 2.7/ Richtlinie Anlage 2.7/11 Richtlinie für Windenergieanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen März ) Dezember ) Lehmbau Regeln Juni )

15 - 9 - Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle Technische Regeln zum Brandschutz 3.1 DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - 4 Anlage 3.1/8 -; Teil 4: Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile März 1994 Beilage zu 1994 Nr. 17, 1999 S. 645 DIN V ENV Anlage 3.1/9 Richtlinie DIN V ENV Anlage 3.1/9 DIN-Fachbericht 93 DIN V ENV Anlage 3.1/9 DIN-Fachbericht 94 DIN V ENV Anlage 3.1/9 DIN-Fachbericht 95 DIN V ENV Anlage 3.1/9 DIN-Fachbericht Aus der Liste gestrichen. 3.3 Industriebau- Richtlinie - 4/A1 -; -; Änderung A1 November ) ; Teil 22: Anwendungsnorm zu DIN November ) Anlage 3.1/10 4 auf der Bemessungsbasis von Teilsicherheitsbeiwerten Eurocode 2: Planung von Stahlbeton- und Spannbetontragwerken - Teil 1-2: Allgemeine Regeln; Tragwerksbemessung für den Brandfall DIBt - Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV : in Verbindung mit DIN : Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten - Teil 1-2: Allgemeine Regeln; Tragwerksbemessung für den Brandfall Nationales Anwendungsdokument (NAD) - Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV : Eurocode 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl und Beton - Teil 1-2: Allgemeine Regeln; Tragwerksbemessung für den Brandfall Nationales Anwendungsdokument (NAD) - Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV : Eurocode 5: Entwurf, Berechnung und Bemessung von Holzbauwerken - Teil 1-2: Allgemeine Regeln; Tragwerksbemessung für den Brandfall Nationales Anwendungsdokument (NAD) - Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV : Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten - Teil 1-2: Allgemeine Regeln; Tragwerksbemessung für den Brandfall Nationales Anwendungsdokument (NAD) - Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV : Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (IndBauRL) 3.4 Richtlinie Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Hohlraumestriche und Doppelböden 3.5 Richtlinie Anlage 3.5/1 Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser- Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) ) 2001 DIBt-Mitteilungen 2/2002, S ) ) ) ) ) ) ) ) März S Dezember S. 675 August S. 208

16 Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle Nicht besetzt. Hinweis: Bis zur Bekanntmachung der Lüftungsanlagen-Richtlinie können für Lüftungsleitungen die Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Brandschutzanforderungen an Leitungen und Leitungsanlagen (VwV Leitungen) vom 2. Juli 1990, GABl S. 597, verwendet werden. 3.7 Leitungsanlagen- Richtlinie 3.8 Kunststofflager- Richtlinie Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (LAR) Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff 3.9 Richtlinie Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise (HFHHolzR) 4 Technische Regeln zum Wärme- und zum Schallschutz 4.1 Wärmeschutz März S Juni S. 672 August Anlage 4.1/3 DIN V Anlage 4.1/ DIN 4108 Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - 2 Anlage 4.1/1 -; Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz - 3 -; Teil 3: Klimabedingter Feuchteschutz; Anforderungen, Anlage 4.1/2 Berechnungsverfahren und Hinweise für Planung und Ausführung DIN V ; Teil 4: Wärme- und feuchteschutztechnische Bemessungswerte -; Anwendungsbezogene Anforderungen an Wärmedämmstoffe - Teil 10: Werkmäßig hergestellte Wärmedämmstoffe DIN Schaumkunststoffe als Ortschäume im Bauwesen Teil 1 -; Polyurethan-Ortschaum für die Wärmeund Kältedämmung; Anwendung, Eigenschaften, Ausführung, Prüfung Teil 2 --; Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum für die Wärmedämmung; Anwendung, Eigenschaften, Ausführung, Prüfung Richtlinie ETB-Richtlinie zur Begrenzung der Formaldehydemission in die Raumluft bei Verwendung von Harnstoff-Formaldehydharz- Ortschaum Juli ) Juli ) Juli ) Juni ) Dezember S. 200 Juni ) April S Schallschutz DIN 4109 Schallschutz im Hochbau; November S. 831 Anlagen 4.2/1 Anforderungen und Nachweise berichtigt 1993 S. 185 und 4.2/2 August /A1 -; -; Änderung A1 Januar ) Beiblatt 1 zu DIN 4109; Anlage 4.2/2 -; Ausführungsbeispiele und Rechenverfahren November S. 859

17 Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle Technische Regeln zum Bautenschutz 5.1 Schutz gegen seismische Einwirkungen DIN 4149 Anlage 5.1/1 5.2 Holzschutz Bauten in deutschen Erdbebengebieten; Lastannahmen, Bemessung und Ausführung üblicher Hochbauten April DIN Holzschutz im Hochbau Teil 2 -; Vorbeugende bauliche Maßnahmen Mai S. 556 Teil 3 Anlage 5.2/1 -; Vorbeugender chemischer Holzschutz April S Technische Regeln zum Gesundheitsschutz 6.1 PCB-Richtlinie Anlage 6.1/1 6.2 Asbest-Richtlinie Anlage 6.2/1 6.3 Nicht besetzt. 6.4 PCP-Richtlinie Anlage 6.4/1 Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCP-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden September S. 221 Januar S. 226 Oktober S. 233 ber. S Technische Regeln als Planungsgrundlagen 7.1 DIN Anlage 7/1 7.2 Nicht besetzt. DIN Anlage 7/3 Gebäudetreppen; Definitionen, Messregeln, Hauptmaße Barrierefreies Bauen; Teil 2: Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten; Planungsgrundlagen Januar S. 392 November ) 7.3 DIN Barrierefreie Wohnungen Teil 1 -; Wohnungen für Rollstuhlbenutzer; Planungsgrundlagen Dezember ) Anlage 7/4 Teil 2 Anlage 7/5 -; Planungsgrundlagen Dezember ) 7.4 Nicht besetzt. Hinweis: Zu beachten ist die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken (VwV Feuerwehrflächen) vom 11. August 1988 (GABl. S. 653), zuletzt geändert am 10. Dezember 2004 (GABl S. 10), ausgenommen Abschnitt 4 Satz 2. Zu Lastannahmen für Befestigungen siehe Anlage 1.1/1 Ziffer 3.1 b).

18 Lfd. Bezeichnung Titel Ausgabe Fundstelle im GABl. bzw. Nr. Bezugsquelle Teil II: Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze nach europäischen technischen Zulassungen und harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie Kenn./ Bezeichnung Ausgabe Bezugsquelle/ Lfd.Nr. Fundstelle Anwendungsregelungen für Bauprodukte im Geltungsbereich von Leitlinien für europäische technische Zulassungen August 2004 DIBt-Mitteilungen, Heft 2/2005, S. 67 6) 2 Anwendungsregelungen für Bausätze im Geltungsbereich von Leitlinien für europäische technische Zulassungen 3 Anwendungsregelungen für Bauprodukte, für die eine europäische technische Zulassung ohne Leitlinie erteilt worden ist 4 Anwendungsregelungen für Bausätze, für die eine europäische technische Zulassung ohne Leitlinie erteilt, worden ist 5 Anwendungsregelungen für Bauprodukte nach harmonisierten Normen August 2004 DIBt-Mitteilungen, Heft 2/2005, S. 67 6) August 2004 DIBt-Mitteilungen, Heft 2/2005, S. 67 6) August 2004 DIBt-Mitteilungen, Heft 2/2005, S. 67 6) August 2004 DIBt-Mitteilungen, Heft 2/2005, S. 67 6) 1) Beuth Verlag GmbH, Berlin 2) Deutsches Institut für Bautechnik, "Mitteilungen", zu beziehen bei Ernst & Sohn, Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH & Co. KG, Bühringstraße 10, Berlin; Service: Wiley-VCH Kundenservice für Ernst & Sohn, Tel.: (06201) , Fax: (06201) ) VDI Verlag GmbH, Heinrichstraße 24, Düsseldorf 4) Stahlbau-Verlagsgesellschaft mbh, Sohnstraße 65, Düsseldorf 5) GWV Fachverlage GmbH, A.-Lincoln-Straße 46, Wiesbaden 6) Die Anwendungsregelungen können auch im Internet unter (Rubrik Technische Baubestimmungen ) eingesehen werden.

19 Anlagen zum Teil I der Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) -13- zu DIN 1055 Blatt 3 Anlage 1.1/1 1. Zu den Abschnitten 4, 5 und 6.1 Voraussetzung für die Annahme gleichmäßig verteilter Verkehrslasten nach Abschnitt 4, Abschnitt 5 und Abschnitt 6.1, Tabelle 1, Zeilen 5b bis 7f, sind nur Decken mit ausreichender Querverteilung der Lasten. Bei Decken unter Wohnräumen, die nach der Norm DIN 1045 bemessen werden, ist stets eine ausreichende Querverteilung der Lasten vorhanden; in diesen Fällen ist Tabelle 1, Zeile 3a nicht anzuwenden. 2. Zu Abschnitt 6.1, Tabelle Spalte 3 Die Verkehrslastangabe für Treppen nach Zeile 5 (5 kn/m 2 ) gilt in der Regel auch für die Zeilen 6 und 7. Für Tribünentreppen ist eine Verkehrslast von 7,5 kn/m² anzusetzen. 2.2 Zeile 1a ist mit folgender Fußnote zu versehen: Ein Spitzboden ist ein für Wohnzwecke nicht geeigneter Dachraum unter Pult- oder Satteldächern mit einer lichten Höhe von höchstens 1,80 m. 2.3 Zeile 4a, Spalte 3 ist zu ergänzen: in Wohngebäuden und Bürogebäuden ohne nennenswerten Publikumsverkehr 2.4 Zeilen 4b und 5c sind mit folgender Fußnote zu versehen: Wenn die Schnittgrößen, die sich bei maximaler Belegung des Parkhauses (auf jedem Parkplatz ein 2,5t - PKW, Fahrspuren voll belegt) aus den entsprechenden Einzellasten ergeben, kleiner sind als die, die aus einer Flächenlast von 3,5 (Stellflächen) bzw. 5,0 kn/m 2 (Rampen, Zufahrten) resultieren, dürfen für die weiterzuleitende Verkehrslast diese kleineren Schnittgrößen zugrunde gelegt werden. 2.5 Zeile 5, Spalte 3 ist zu ergänzen: und Bürogebäuden mit hohem Publikumsverkehr 3. Zu Abschnitt Abschnitt wird von der Einführung ausgenommen. Statt dessen gilt folgende Regelung: a) Hofkellerdecken und andere Decken, die planmäßig von Personenkraftwagen und nur einzeln von Lastkraftwagen mit geringem Gewicht befahren werden (ausgenommen sind Decken nach Abschnitt 6.1, Tabelle 1), sind für die Lasten der Brückenklasse 6/6 nach DIN 1072: , Tabelle 2, zu berechnen. Muss mit schwereren Kraftwagen gerechnet werden, gelten - je nach Fahrzeuggröße - die Lasten der Brückenklassen 12/12 oder 30/30 nach DIN 1072: , Tabelle 2 oder 1. b) Hofkellerdecken, die nur im Brandfall von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, sind für die Brückenklasse 16/16 nach DIN 1072: Tabelle 2 zu berechnen. Dabei ist jedoch nur ein Einzelfahrzeug in ungünstigster Stellung anzusetzen; auf den umliegenden Flächen ist die gleichmäßig verteilte Last der Hauptspur als Verkehrslast in Rechnung zu stellen. Der nach DIN 1072: Tabelle 2 geforderte Nachweis für eine einzelne Achslast von 110 kn darf entfallen. Die Verkehrslast darf als vorwiegend ruhend eingestuft werden und braucht auch nicht mit einem Schwingbeiwert vervielfacht zu werden. 4. Abschnitt wird wie folgt geändert: In Versammlungsräumen,... und Treppen nach Tabelle 1, wird hinter Zeile 5 Buchstabe a gestrichen. 5. Abschnitt wird wie folgt geändert: Nach dem 1. Satz wird folgender Satz angefügt:: Für Personenkraftwagen mit einem Gesamtgewicht bis 2,5 t ist eine Horizontallast von 10 kn in 0,5 m Höhe infolge Anpralls anzusetzen (dies gilt auch für Parkhäuser). Der erste Abschnitt wird durch folgenden Satz ergänzt: Bei der Berechnung der Fundamente braucht die Anpralllast nicht berücksichtigt zu werden. 6. Zu Abschnitt 7.4.2, 2. Absatz: In Parkhäusern für Fahrzeuge nach Tabelle 1, Zeilen 4b und 5c sind an offenen Fassadenseiten, die nur durch ein Geländer o.ä. gesichert sind, grundsätzlich Bordschwellen mit einer Mindesthöhe von 0,2 m oder gleichwertige Anprallsicherungen vorzusehen. 7. Abschnitt wird wie folgt geändert: Hinter dem Wort Sicherheitsbeiwert werden die Worte für alle Lasten eingefügt. 8 Abschnitt wird wie folgt ergänzt: Bei Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländern, Wellenbrechern oder Absperrgittern, die dem Druck von Personengruppen standhalten müssen, 2 kn/m in Richtung dieser Beanspruchung, in Gegenrichtung 1 kn/m. Die Lasten sind in Holmhöhe, bei hohen Abschrankungen in Höhe von 1,5 m ü- ber den begehbaren Flächen anzusetzen. zu DIN 1055 Teil 4 Anlage 1.1/2 1. Zu Abschnitt Unter den in Tabelle 2, Fußnote 2 benannten Gebäuden sind solche mit Traufhöhe h w< 8 m, Breiten a < 13 m und Längen b < 25 m zu verstehen. 2. Zu Abschnitt Die Norm gibt in Abschnitt mit Bild 12 in stark vereinfachter Form die Druck-Sog-Verteilung infolge Wind für Dächer beliebiger Neigungen an. Dabei wurde näherungsweise auch auf die Erfassung der im allgemeinen sehr geringen Unterschiede zwischen den Drücken in der luv- und leeseitigen Dachfläche für Dachneigungen 0 < α < 25 (Flachdächer) verzichtet. Die damit vernachlässigte horizontale Windlastkomponente des Daches hängt in starkem Maße vom Verhältnis Traufhöhe (h w) zu Gebäudebreite (a) ab, auf das Bild 12 - wiederum aus Vereinfachungsgründen - nicht eingeht. Diese Vernachlässigung ist bei Flachdächern auf gedrungenen Baukörpern mit 0,2 < h w/a < 0,5 aus Sicherheitsgründen nicht vertretbar. Daher ist bei Flachdächern in Luv alternativ auch eine Sogbelastung von w s = (1,3 x sin α - 0,6) x q gemäß nachstehender Ergänzung des Bildes 12 zu untersuchen. Druck c p 1,0 0,8 0,6 0, α Lee α Luv Sog - 0,6-1,0 In diesem Bereich ist der ungünstigere Wert zu nehmen Für 0 α Luv < 25 ist Für 25 α Luv 40 ist c p = 1,3 sin α Luv - 0,6 c p = (0,5/25) α Luv - 0,2 und alternativ: c p = - 0,6 und alternativ: c p = - 0,6. Für 40 < α Luv < 50 ist c p = (0,5/25) α Luv - 0,2. Bild 12. Beiwerte c p für Sattel-, Pult- und Flachdächer *) *) Mit Bild 12 vergleichbare Druckbeiwerte c p lassen sich aus anderen Angaben der Norm, z.b. über die resultierenden Windlasten in Abschnitt 6.2, nicht herleiten, weil die Werte des Bildes 12 Belastungen mit abdecken, die mit den Kraftbeiwerten c f zur Ermittlung der resultierenden Gesamtlasten nach Abschnitt 6.2 nicht erfasst werden können. Insbesondere trifft dies für die Angaben über die resultierenden Dachlasten für Gebäude nach Fußnote 2 der Tabelle 2 zu.

20 zu DIN 1055 Teil 5 Anlage 1.1/3 Anlage 1.3/1 Zu Abschnitt 4 Die Angaben der Tabelle 2 sind wie folgt zu ergänzen: Regelschneelast s o in kn/m² Geländehöhe des Bauwerkstandortes über NN Schneelastzone nach Bild I m I II III IV , ,80 2, ,50 5,20 5,90 6,60 7,30 Sind für bestehende Bauwerksstandorte darüber hinaus höhere Schneelasten als hier angegeben bekannt, so sind diese anzuwenden. Für Baden-Württemberg gilt außerdem: Einordnung der Gemeindegebiete des Landes in die einzelnen Schneelastzonen siehe GABl S. 748 sowie GABl S. 995 (Berichtigung und Ergänzung). zu DIN 1055 Teil 6 Anlage 1.1/4 1. Zu Abschnitt Außer den Schüttgütern nach der Tabelle 1 der Norm sind weitere Schüttgüter in Tabelle 1 des Beiblatts 1 zu DIN 1055 Teil 6: , Lastannahmen für Bauten; Lasten in Silozellen; Erläuterungen, genannt. Die für diese Schüttgüter angegebenen Rechenwerte können nur zum Teil als ausreichend gesichert angesehen werden. Für folgende Schüttgüter bestehen keine Bedenken, die Silolasten nach Abschnitt 3 der Norm mit den in Tabelle 1 des Beiblattes 1 angegebenen Anhaltswerten zu ermitteln: Sojabohnen, Kartoffeln, Kohle, Koks und Flugasche. Die Anhaltswerte nach Tabelle 1 des Beiblattes 1 für die übrigen Schüttgüter - Rübenschnitzelpellets, Futtermittel, Kohlenstaub, Kesselschlacke, Eisenpellets, Kalkhydrat - dürfen nur dann ohne weiteren Nachweis als Rechenwerte verwendet werden, wenn die hiermit ermittelten ungünstig wirkenden Schnittgrößen um 15 % erhöht werden. 2. Zu Abschnitt Bei der Berücksichtigung ungleichförmiger Lasten durch den Ansatz einer Teilflächenlast nach Abschnitt geht die Norm davon aus, dass die Schnittgrößen nach der Elastizitätstheorie und bei Stahlbetonsilos für den ungerissenen Zustand bestimmt werden. zu DIN Anlage 1.1/5 1. Der informative Anhang B ist von der Einführung ausgenommen. 2. Die in den Technischen Baubestimmungen von lfd. Nr. 1.1 geregelten Werte der Einwirkungen gelten als charakteristische Werte der Einwirkungen im Sinne von Abschnitt Bei Anwendung der Kombinationsregeln nach DIN darf die vereinfachte Regel zur gleichzeitigen Berücksichtigung von Schnee- und Windlast nach DIN : , Abschnitt 5 grundsätzlich nicht angewendet werden, stattdessen gelten die Beiwerte ψ nach DIN , Tabelle A Bei Anwendung von DIN : dürfen für die Ermittlung der Beanspruchungen aus den Einwirkungen alternativ zu den Regelungen von DIN die in DIN , Abschnitt 7.2 angegebenen Kombinationsregeln angewendet werden. zur ETB-Richtlinie Bauteile, die gegen Absturz sichern 1. Zu Abschnitt 3.1, 4. Absatz Anstelle des Satzes Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern. gilt: Windlasten sind diesen Lasten zu überlagern, ausgenommen für Brüstungen von Balkonen und Laubengängen, die nicht als Fluchtwege dienen. 2. Die ETB-Richtlinie gilt nicht für Bauteile aus Glas. zu DIN 1054: Anlage 2.1/1 Auf folgende Druckfehler in der Norm DIN 1054 wird hingewiesen: - Abschnitt letzter Satz: Statt "Endwiderstand" muss es "Erdwiderstand" heißen. - Tabelle 8 Fußnote 1: Statt "Zeilen 4 und 5" muss es "Zeilen 3 und 4" heißen, wobei der Tabellenkopf als Zeile 1 gezählt wird. - Abschnitt 5.5, letzter Satz: Statt "50 m" muss es "0,5 m" heißen. zu DIN 4014 Anlage 2.1/2 1. Zu Abschnitt 1 Bis zur Neufassung von DIN 1054 sind als γ M -Werte die in DIN 1054: , Tabelle 8, enthaltenen Sicherheitsbeiwerte η zu verwenden. 2. Bei Verwendung von Flugasche nach DIN EN 450 in Beton nach DIN 1045: ist die DAfStb-Richtlinie - Verwendung von Flugasche nach DIN EN 450 im Betonbau, Ausgabe September 1996 anzuwenden (GABl. 1998, S. 593). 3. Bei Verwendung von Flugaschen nach DIN EN 450: in Beton nach DIN : / DIN EN 206-1: dürfen diese unter den Bedingungen gemäß DIN : Abschnitt angerechnet werden. Abweichend davon gilt - der Gehalt an Zement und Flugasche (z+f) darf bei einem Größtkorn von 32 mm 350 kg/m 3 und einem Größtkorn von 16 mm 400 kg/m 3 nicht unterschreiten; - der Mindestzementgehalt bei Anrechnung von Flugasche darf bei einem Größtkorn von 32 mm 270 kg/m 3 und einem Größtkorn von 16 mm 300 kg/m 3 nicht unterschreiten; - der äquivalente Wasserzementwert (w/z) eq wird mit k f = 0,7 berechnet. Eine Anrechnung von Flugasche ist nicht zulässig bei Verwendung der Zemente CEM II/B-V, CEM III/C, CEM II/B- P, CEM II/A-D. zu DIN 4026 Anlage 2.1/3 1. Zu Abschnitt 5.4 Die in der Norm erlaubten Stoßverbindungen zusammengesetzter Rammpfähle sind dort nicht geregelt; sie bedürfen daher des Nachweises der Verwendbarkeit. 2. Zu Tabelle 4 In der Überschrift zu den Spalten 2 und 3 ist die Fußnote 1) durch die Fußnote 2) zu ersetzen. zu DIN 4124 Anlage 2.1/4 Von der Einführung sind nur die Abschnitte bis und 9 der Norm DIN 4124 erfasst.

21 -15 - zu DIN 4125 Anlage 2.1/5 2. Der informative Anhang G gilt verbindlich und ist zu beachten. 1. Zu den Abschnitten 6.3 und 6.5 Bei Verwendung von Kurzzeitankern sind die Besonderen Bestimmungen der Zulassungen für die zur Anwendung vorgesehenen Spannverfahren oder Daueranker zu beachten. Teile des Ankerkopfes, die zur Übertragung der Ankerkraft aus dem unmittelbaren Verankerungsbereich des Stahlzuggliedes auf die Unterkonstruktion dienen (z.b. Unterlegplatten), sind nach Technischen Baubestimmungen (z.b. DIN für Stahlbauteile) zu beurteilen. 2. Sofern Daueranker oder Teile von ihnen in benachbarten Grundstücken liegen sollen, muss sichergestellt werden, dass durch Veränderungen am Nachbargrundstück, z.b. Abgrabungen oder Veränderungen der Grundwasserverhältnisse, die Standsicherheit dieser Daueranker nicht gefährdet wird. Die rechtliche Sicherung sollte durch eine Baulast nach den 71 und 72 LBO erfolgen mit dem Inhalt, dass der Eigentümer des betroffenen Grundstücks Veränderungen in dem Bereich, in dem Daueranker liegen, nur vornehmen darf, wenn vorher nachgewiesen ist, dass die Standsicherheit der Daueranker und der durch sie gesicherten Bauteile nicht beeinträchtigt wird. zu DIN 4126 Anlage 2.1/6 1. Bei Verwendung von Flugasche nach DIN EN 450 in Beton nach DIN 1045: ist die DAfStb-Richtlinie - Verwendung von Flugasche nach DIN EN 450 im Betonbau, Ausgabe September 1996 anzuwenden (GABl. 1998, S. 593). 2. Bei Verwendung von Flugasche nach DIN EN 450 in Beton nach DIN / DIN EN 206-1: ist Abschnitt von DIN : sinngemäß anzuwenden. Anlage 2.1/7 E Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen im Erd- und Grundbau ist Folgendes zu beachten: Geotextilien und geotextilverwandte Produkte nach EN 13251: ) : Verwendungen, bei denen die Geotextilien oder geotextilverwandten Produkte für die Standsicherheit der damit bewehrten baulichen Anlage erforderlich sind, sind nicht geregelt. 1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13251: zu den technischen Regeln nach Abschnitt 2.1 Anlage 2.1/8 Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1. Die Technischen Baubestimmungen nach (1) und (1) dürfen bis zum 31. Dezember 2007 alternativ zu den Technischen Baubestimmungen nach (2) und (2) angewendet werden. 2. Die Regeln der Technischen Baubestimmungen nach (2) und (2) (neues Normenwerk) dürfen nicht mit denen der Technischen Baubestimmungen nach (1) und (1) (altes Normenwerk) kombiniert werden (Mischungsverbot). zu DIN 1054: Anlage 2.1/9 Bei der Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 1. Seite 2, Abschnitt "Beginn der Gültigkeit", Satz 2: "DIN 1054: " wird ersetzt durch "DIN 1054: " 3. Hinweis: DIN 1054 nimmt wiederholt Bezug auf Ergebnisse von Baugrunduntersuchungen, die den Anforderungen der Norm DIN 4020: genügen. Diese müssen vor der konstruktiven Bearbeitung der baulichen Anlage vorliegen. zu DIN 1053 Teil 4, Ausgabe September 1978 Anlage 2.2/2 Die technische Regel gilt nur für Decken nach Abschnitt 6 der Norm. zu DIN V ENV Anlage 2.2/3 DIN V ENV 1996 Teil 1-1: , darf - unter Beachtung der zugehörigen Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV alternativ zu DIN (lfd. Nr ) dem Entwurf, der Berechnung und der Bemessung sowie der Ausführung von Mauerwerksbauten zugrunde gelegt werden. Anlage 2.2/5 E Für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen in Mauerwerk ist Folgendes zu beachten: 1. Gesteinskörnungen nach EN 13139:2002 1) Für tragende Bauteile dürfen natürliche Gesteinskörnungen mit alkaliempfindlichen Bestandteilen oder mit möglicherweise alkaliempfindlichen Bestandteilen nur verwendet werden, wenn sie in eine Alkaliempfindlichkeitsklasse eingestuft sind (gemäß Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr ). 2. Mauermörtel nach EN 998-2:2003 2) : Es gilt die zugehörige Anwendungsnorm DIN V : Ergänzungsbauteile für Mauerwerk nach EN 845-1, -2, -3:2003 3) : Die Verwendung der Ergänzungsbauteile für tragende Zwecke ist nicht geregelt. 1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 13139: ) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 998-2: ) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 845-1, -2 und -3: zu DIN 4212 Anlage 2.3/4 1. Mit Rücksicht auf mögliche Ungenauigkeiten in der Vorausbeurteilung des Kranbetriebs ist eine wiederkehrende Überprüfung der Kranbahnen auf Schädigungen erforderlich, sofern die Bemessung auf Betriebsfestigkeit (mit Kollektivformen S 0, S 1 oder S 2) erfolgt. Sie ist in geeigneten Zeitabständen vom Betreiber der Kranbahn (oder einem Beauftragten) durchzuführen. 2. Auf folgende Druckfehler wird hingewiesen: - Die Unterschriften der Bilder 2 und 3 sind zu vertauschen, wobei es in der neuen Unterschrift des Bildes 2 heißen muss: "... σ ub = 0,20 ß ws". - In Abschnitt 4.2.4, in der 5. Zeile muss es heißen: "...σ ub 1/6...". 3. Nach 1 Abs. 2 LBO sind Krane und Krananlagen vom Geltungsbereich der Bauordnung ausgenommen. Soweit von Krananlagen jedoch Lasten auf Gebäude übertragen werden, hängt die Standsicherheit des Gebäudes auch von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der mit dem Gebäude verbundenen Kranbahnen ab. Die Norm DIN 4212 wird daher für solche Kranbahnen eingeführt, von denen Lasten auf Gebäude übertragen werden.

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