Arbeitslosengeld II Sozialgeld. Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

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1 1 Arbeitslosengeld II Sozialgeld Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

2 2 IMPRESSUM Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet abrufbar über Herausgeber: Bearbeitung: Redaktion: Titel: Satz: Druck: Arbeitskammer des Saarlandes, Abteilung Öffentlichkeitsarbeit Fritz-Dobisch-Straße 6-8, Saarbrücken, Fon (06 81) Broschürenservice Fon (06 81) , Fax (06 81) Internet: Friedrich Marburger, St. Ingbert Harald Schiffer Kurt Heinemann, Völklingen SaTec Gesellschaft für Satz- und Drucktechnik mbh, Saarbrücken Krüger Druck + Verlag GmbH & Co. KG, Marktstraße 1, Dillingen/Saar 5. Auf lage: Gedruckt auf Recyclingpapier Arbeitskammer des Saarlandes Mitglied im Umweltpakt Saar Die Broschüre ist kostenlos für Mitglieder der Arbeitskammer, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Saarland. Preis für andere Besteller: 7 zuzüglich Portokosten. ISBN

3 ARBEITSLOSENGELD II, SOZIALGELD 3 Vorwort Zum 1. Januar 2005 trat die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch, SGB II) in Kraft. Sie ersetzte die bisherige Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige. Mit dieser Neuregelung sollte die Betreuung der Menschen, die auf staatliche Unterstützung angewiesen sind, verbessert und ihre Chancen zur Eingliederung in Arbeit erhöht werden. Mit den Leistungen der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende wollte der Gesetzgeber folgende Ziele verbinden: l schnelle und passgenaue Vermittlung der Betroffenen in Arbeit, l ausreichende materielle Sicherung bei Arbeitslosigkeit in Abhängigkeit vom Bedarf, l Vermeiden einseitiger Lastenverschiebungen zwischen den Gebietskörperschaften, l effiziente und bürgerfreundliche Verwaltung sowie l breite Zustimmungsfähigkeit. Der Gesetzgeber will die Eingliederungschancen Arbeitsuchender, insbesondere Langzeitarbeitsloser, in den allgemeinen Arbeitsmarkt durch besonders intensives Beraten, Betreuen und Einbeziehen in die Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik deutlich verbessern. Die gesamten Instrumente der Arbeitsförderung stehen dafür zur Verfügung. Soweit eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich ist, sollen erwerbsfähige Leistungsberechtigte Beschäftigungsan - gebote in einem besonderen, öffentlich geförderten Arbeitsmarkt erhalten. Eine zentrale Rolle spielt dabei der Grundsatz Fördern und Fordern, den ein auf die jeweilige Person maßgeschneidertes Fallmanagement flankiert. Darüber hinaus soll das Gesetz eine ausreichende materielle Sicherung des Lebens - unterhalts in Abhängigkeit vom Bedarf bieten, der auf dem Grundgedanken aufbaut, dass jeder Mensch zunächst selbst dafür verantwortlich ist, seinen Bedarf und den seiner Angehörigen zu sichern. Nur soweit er dazu nicht in der Lage ist, übernimmt der Staat die entsprechende Verantwortung. Seit das Zweite Buch Sozialgesetzbuch in Kraft getreten ist, wurde es bereits mehrfach geändert und veränderten politischen Rahmenbedingungen angepasst. Flexible Anpassungen und Veränderungen der Verwaltungspraxis, bei Vermeidung von Leistungsmissbrauch (z.b. Einführung eines Außendienstes, Vornehmen von Datenabgleichen sowie Sofortangebot an Antragsteller zur Eingliederung in Arbeit), bei den Eingliederungsleistungen, beim Leistungsrecht (verschärfte Sanktionen aber auch höhere Leistungen) sowie beim Zusammenwirken des SGB II mit anderen Rechts- und Leistungssystemen waren erforderlich, um Kräfte und

4 4 VORWORT Ressourcen frei zu machen, damit jeder erwerbsfähige Leistungsberechtigte die erforderliche gezielte Unterstützung bei der Arbeits- und Ausbildungssuche effizient erhalten kann. Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) wurde dem Gesetzgeber aufgegeben, die Regelbedarfe nach dem SGB II/SGB XII ab 2011 verfassungskonform neu zu bemessen. Dem wurde mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I Seite 453) Rechnung getragen. Einen besonderen Stellenwert hat das Bundesverfassungsgericht den Bedarfen von Kindern und Jugendlichen beigemessen. Dem wurde mit Einführung des Bildungspakets nach 28 SGB II entsprochen. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (in Kraft seit 2012) soll eine höhere Qualität von Beratung und Betreuung sowie mehr Flexibilität bei der Eingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt erzielt werden. Durch Vereinheitlichung der Eingliederungszuschüsse sowie durch passgenaue Einzelfallentscheidungen bei öffentlich geförderter Beschäftigung für Langzeitarbeitslose soll mehr Effizienz und mehr Wirtschaftlichkeit der arbeitsmarktpolitischen Instrumente erreicht werden. Daneben ist seit dem 1. Januar 2005 für diejenigen Personen, die keine Grund - sicherung für Arbeitsuchende erhalten können, die neue Sozialhilfe sowie Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung in einem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt. Während die Leistungen zum Lebensunterhalt im Regelfall durch die Grundsicherung für Erwerbsfähige nach dem SGB II sichergestellt werden, konzentrieren sich die künftigen Leistungen der Sozialhilfe verstärkt auf die Unterstützung in sonstigen Lebenslagen, etwa bei Krankheit, Behinderung, Pflege, Hilfe in Einrichtungen, Grundsicherung im Alter. Der bisher in dieser Broschüre kommentierte Rechtsbereich zur Sozialhilfe nach SGB XII ist aus Platzgründen herausgenommen worden. Wo aus Gründen besserer Lesbarkeit oder in Gesetzestext-Zitaten von dem Arbeitslosen oder dem Arbeitnehmer gesprochen wird, sind selbstverständlich auch betroffene arbeitslose Frauen und Arbeitnehmerinnen gemeint. Weitere Fragen beantworten die Agenturen für Arbeit, die Jobcenter oder die Abteilung Beratung der Arbeitskammer des Saarlandes. Saarbrücken, im August 2012 Hans Peter Kurtz Vorsitzender des Vorstandes Horst Backes Hauptgeschäftsführer

5 INHALT 5 Grundsicherung nach dem SGB II Allgemeines zur Grundsicherung für Arbeitsuchende Aufgabe und Zielsetzung Fördern und Fordern Leistungsgrundsätze Förderung junger Menschen unter 25 Jahren Sonderregelung für 58-jährige und ältere Arbeitnehmer Verhältnis zu anderen Leistungen Vorrang anderer Träger Verhältnis zur Altersrente und anderen Renten Verhältnis zu Kindergeld Verhältnis zu Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Verhältnis zu Wohngeld Verhältnis zu Kinderzuschlag Erkrankung während des Bezuges von Alg II Erkrankung vor dem Bezug von Alg II Aufforderung zur Antragstellung Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen aus einer Hand Ausbildungsvermittlung und Rehabilitation Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? Anspruchsvoraussetzungen Altersgrenzen Gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz Gewöhnlicher Aufenthalt bei Ausländern aus Drittstaaten Anspruchsausschluss von Ausländern Dreimonatiger Ausschluss Arbeitsuche als alleiniger Aufenthaltszweck Andere oder weitere Gründe Ausschluss von Nicht-Unionsbürgern Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Was gilt für Grenzgänger? Arbeitsuche im Ausland Wer ist erwerbsfähig? Erwerbsfähigkeit Behinderte Menschen

6 6 ARBEITSLOSENGELD II, SOZIALGELD Übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes Lage und Verteilung der Arbeitszeit Welche Arbeit ist zumutbar? Allgemeiner Arbeitsmarkt Was gilt für Ausländer? Wer stellt Erwerbsfähigkeit fest? Wer ist hilfebedürftig? Sicherstellung des Lebensunterhalts durch zumutbare Arbeit Sicherstellung des Lebensunterhalts durch Einkommen und Vermögen Sonderregelung für Bildungs- und Teilhabeleistungen Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft? Allgemeines Welche Personen werden einer Bedarfsgemeinschaft zugeordnet? Nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten Nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner Ehe-/lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft Kinder unter 25 Jahren in einer Bedarfsgemeinschaft Temporäre Bedarfsgemeinschaft Sonderfälle Beispiele zur Bildung einer Bedarfsgemeinschaft Änderungen in den Verhältnissen Abgrenzung Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft Was folgt aus der Abgrenzung von Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft?. 53 Ausschlusstatbestände Altersrente Aufenthalt in einer stationären Einrichtung Nicht genehmigter Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches. 57 Auszubildende (Schüler, Auszubildende und Studenten) Allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen und andere Berufsfachschulen und Fachschulen Weitere schulische Einrichtungen Studium Betriebliche und außerbetriebliche Ausbildung Ausbildungsgeld nach den 122 ff. SGB III Welche Leistungen sind ausgeschlossen? Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Dienst-, Geld- und Sachleistungen

7 INHALT 7 Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt an Arbeitslose Sofortangebot von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit Leistungen, die aus dem SGB III übernommen werden Begleitende Betreuungsleistungen Einstiegsgeld Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein Vermittlungsbudget Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen Förderung der Berufsausbildung Förderung der beruflichen Weiterbildung Berufliche Rehabilitation Freie Förderung Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach 16d SGB II Eingliederungsvereinbarung Rechtsform der Eingliederungsvereinbarung Personenkreise Inhalt der Eingliederungsvereinbarung Rechtsfolgen der Eingliederungsvereinbarung Förderung von Arbeitsverhältnissen Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Wie hoch sind die Leistungen? Wie lange wird gefördert? Förderung von Unternehmen Einstellung von Arbeitnehmern Eingliederungszuschuss Einstiegsqualifizierung Förderung der beruflichen Weiterbildung Zuschuss zum Arbeitsentgelt für Ungelernte Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung Arbeitshilfen für behinderte Menschen Probebeschäftigung behinderter Menschen Leistungen zur beruflichen Eingliederung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen Probebeschäftigung schwerbehinderter Menschen

8 8 ARBEITSLOSENGELD II, SOZIALGELD Leistungen für Institutionen Förderung der Berufsausbildung Ausbildungsbegleitende Hilfen Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung Was ist unter Arbeitslosengeld II (Alg II) zu verstehen und wer erhält diese Leistung? Wer erhält und was beinhaltet Arbeitslosengeld II? Zusammensetzung des Regelbedarfs Minderung der Leistungen Höhe des Regelbedarfs für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld Wer ist alleinstehend? Wer ist alleinerziehend? Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit minderjährigem Partner Weitere Personenkreise Besonderheiten bei Kindern, die im Haushalt der Eltern leben Berechnungsbeispiele Reduzierter Regelbedarf für unter 25-Jährige Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt Allgemeines Werdende Mütter Alleinerziehende Höhe des Mehrbedarfs Besonderheiten Behinderte Leistungsberechtigte Höhe des Mehrbedarfs Kostenaufwändigere Ernährung Erkrankungen und Höhe des Mehrbedarfs Wie wird der Bedarf nachgewiesen? Begrenzung der Mehrbedarfe auf die Höhe des Regelbedarfs Unabweisbarer und laufender Sonderbedarf Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung Leistungen für Unterkunft und Heizung Auszahlung der Unterkunftskosten Welche Kosten sind bei Mietwohnungen notwendig? Welche Kosten sind bei Mietwohnungen angemessen? Überpüfung der Angemessenheit durch Satzung Überpüfung der Angemessenheit im Einzelfall

9 INHALT 9 Wirtschaftlichkeitsprüfung bei unangemessenen Kosten Befristeter Bestandsschutz für unangemessen teure Wohnungen Wie können unangemessene Kosten reduziert werden? Wann ist die Absenkung der Unterkunftskosten zulässig? Lauf der Sechs-Monats-Frist Wer trägt die Beweislast? Weitere Unterkunftskosten Heizkosten Angemessene Heizkosten bei Zentralheizung Kosten für Warmwasser und Kochenergie Heizkosten bei Kohle-, Ölöfen, Nachtspeicherheizung, Stromgeräten Neben-(Betriebs-)kosten Wohnungsbeschaffungs-, Umzugskosten und Mietkaution Mietkaution Mietkaution als Darlehen sowie dessen Tilgung Aufschläge für (Teil-)Möblierung Umzug Vorherige Zusicherung zur Übernahme der Unterkunftskosten Vorherige Zusicherung zur Übernahme der Wohnungsbeschaffungsund Umzugskosten Besondere Regelung für unter 25-Jährige Übernahme von Miet-/Energieschulden Welche Kosten sind bei Wohneigentum notwendig? Angemessene Unterkunftskosten bei Wohneigentum Leistungen für Unterkunft und Heizung Unterkunftskosten Schuldzinsen Tilgungsraten Erhaltungsaufwand Weitere Nebenkosten Heizkosten Notwendige Kosten bei Wohnungslosen Sonderfall: Unterkunftskosten von Inhaftierten Anpassung des Arbeitslosengeldes II und Berechnungsvorschriften Wer erhält Sozialgeld und wie hoch ist die Leistung? Wer erhält Sozialgeld? Wer ist vom Sozialgeld ausgeschlossen?

10 10 ARBEITSLOSENGELD II, SOZIALGELD Leistungsumfang und Höhe des Sozialgeldes Welche Leistungen werden nur eingeschränkt gewährt? Anpassung des Sozialgeldes und Berechnungsvorschriften Beispiele zur Berechnung von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld Abweichende Erbringung von Leistungen Abweichende Erbringung in Notfällen Wann ist ein Bedarf unabweisbar? Welche Nachweise sind erforderlich? Wie wird die Leistung erbracht? Wie wird das Darlehen getilgt? Drogen-, Alkoholabhängigkeit oder unwirtschaftliches Verhalten Erstausstattung der Wohnung und für Bekleidung, orthopädische Schuhe und therapeutische Geräte Darlehen bei künftiger Arbeitsaufnahme Leistungen für Auszubildende Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt Zuschuss zu ungedeckten Unterkunftskosten Anspruchsvoraussetzungen Übersicht der zuschussberechtigten Personen Berechnung des Zuschusses und Beispiele Darlehen in Härtefällen Darlehen bei Aufnahme einer Ausbildung Übernahme von Mietschulden Leistungen für Bildung und Teilhabe Allgemeines Voraussetzungen der Bildungs- und Teilhabeleistungen Welche Leistungen gehören zum Bildungspaket? Eintägige Schulausflüge Mehrtägige Klassenfahrten Persönlicher Schulbedarf Schülerbeförderung Lernförderung Gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule / Kita Welche Leistungen gehören zur sozialen und kulturellen Teilhabe? Besonderheiten bei der Antragstellung Prüfung des Einkommens und Vermögens Auszahlung der Leistungen

11 INHALT 11 Anrechnung von Einkommen und Vermögen Grundsatz Kinderzuschlag Von welchen Personen wird Einkommen und Vermögen berücksichtigt? Abgrenzung von Einkommen und Vermögen, Zuflussprinzip Berücksichtigung von Einkommen Was ist unter Einkommen zu verstehen? Anrechnung von fiktivem Einkommen Anrechung von Darlehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Elterngeld ist grundsätzlich Einkommen Pflegegeld für Pflegekinder Kindergeld ist Einkommen bei Pflegepersonen Ausbildungshilfen (BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe) Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen Sonstige Einkommen Einnahmen aus Sachbezügen Welches Einkommen ist geschützt? Grundrenten Leistungen nach anderen Gesetzen Zweckbestimmte Einnahmen Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege Zuwendungen Dritter ohne Verpflichtung Entschädigungen nach 253 BGB Weiteres geschütztes Einkommen Einkommen aus Ferienjobs Einkommen aus Freiwilligendiensten und Bundesfreiwilligendienst Verletztenrente für ehemalige Angehörige der NVA Wie wird das Einkommen ermittelt? Abzusetzende Beträge und Grundfreibetrag Grundfreibetrag Freibetrag bei Erwerbstätigkeit Titulierte Unterhaltsverpflichtungen Zeitliche Zuordnung und Anrechnung laufender Einnahmen Zeitliche Zuordnung und Anrechnung einmaliger Einnahmen Nachweis des Einkommens

12 12 ARBEITSLOSENGELD II, SOZIALGELD Berücksichtigung von Vermögen Was ist unter Vermögen zu verstehen? Was gehört zum Vermögen? Welches Vermögen ist geschützt? Wann ist Vermögen verwertbar? Berücksichtigung von Schulden / Verbindlichkeiten Welche Freibeträge sind abzusetzen? Wie wird das Vermögen ermittelt? Nachweis des Vermögens Wann kann ein Darlehen gewährt werden? Hilfe von Anderen Hilfe von Verwandten und Verschwägerten Gesetzliche Unterhaltsvermutung n Wie hoch ist der Eigenbedarf? n Berücksichtigung besonderer Belastungen n Wie wird Vermögen berücksichtigt? n Nachweis Kinderzuschlag für geringverdienende Eltern Zielsetzung des Kinderzuschlags Anspruchsvoraussetzungen Für welche Kinder wird der Kinderzuschlag gezahlt? Welche Einkommensgrenzen gibt es; welchen Zweck haben sie? Bedeutung und Höhe der Mindesteinkommensgrenze Bedeutung und Höhe der Höchsteinkommensgrenze Wie werden die anteiligen Wohnkosten der Eltern ermittelt? Höhe des Kinderzuschlags Einzel-, Gesamtkinderzuschlag Ausschluss des Kinderzuschlags wegen vorrangiger Leistungen Minderung des Gesamtkinderzuschlags wegen Elterneinkommens (Bemessungsgrenze) Bedeutung und Höhe der Bemessungsgrenze Kontrollberechnung (Beispiele) Verzicht bei Mehrbedarfen (Kleines Wahlrecht) Besondere Personengruppen Anspruch Studierender und anderer Personen Bezieher von Altersrenten bzw. unbefristeten Renten wegen voller Erwerbsminderung Wahlrecht zwischen Kinderzuschlag und anderen höheren Leistungen

13 INHALT 13 Wie lange wird der Kinderzuschlag gezahlt? Anspruchsbeginn, Bewilligungsabschnitte Antragstellung und Auszahlung Leistungen für Bildung und Teilhabe Sanktionen Zielsetzung der Sanktionsvorschriften Grundsatz des Forderns Pflichtverletzungen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Pflichten einer Eingliederungsvereinbarung werden nicht erfüllt, Ablehnung von Arbeit, Ausbildung und Weiteres Weiteres pflichtwidriges Verhalten Zumutbare Arbeit n Was ist unter Leistungsvermögen zu verstehen? n Was sind besondere körperliche Anforderungen? n Kindererziehung n Pflege eines Angehörigen n Sonstige wichtige Gründe Welche Gründe sind für die Zumutbarkeit nicht entscheidend? Rechtsfolgenbelehrung oder Kenntnis der Rechtsfolgen Wichtiger Grund Minderung des Arbeitslosengeldes II Minderung bei Einkommensanrechnung Besonderheiten bei Erwerbsfähigen unter 25 Jahren Wiederholte Pflichtverletzungen Was gilt bei Pflichtverletzungen nach 31 SGB II? Vorherige Rechtsfolgenbelehrung oder Kenntnis der Rechtssfolgen Wann liegt eine Wiederholung vor? Milderung der Sanktionen Ergänzende Leistungen Schärfere Sanktionen auch bei Jugendlichen Verletzung der Meldepflicht Kumulative Pflichtverletzungen Beginn und Dauer der Sanktionen Sozialversicherung während der Sanktionszeit Pflichten und Sanktionen beim Bezug von Sozialgeld Welche weiteren Pflichten sind zu beachten? Meldepflicht

14 14 ARBEITSLOSENGELD II, SOZIALGELD Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten Mitwirkungspflichten der Antragsteller und Leistungsberechtigten Mitwirkungspflichten Dritter Mitwirkungspflichten der Träger und Teilnehmer Folgen der Verletzung von Mitwirkungspflichten Schadenersatz Bußgeld Sozialversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld Kranken- und Pflegeversicherung Wer ist versicherungspflichtig? Ausgeschlossene Personen n Was bedeutet Bezug von Arbeitslosengeld II? n Leistungen, die keine Versicherungspflicht begründen n Verfahren, Krankenkassenwahlrecht n Familienversicherung n Wer ist Angehöriger? n Familienversicherung für Kinder n Allgemeine Voraussetzungen der Familienversicherung Arbeitslosengeld II bei Arbeitsunfähigkeit Beiträge: Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze Rentenversicherung Alg II-Bezugszeiten sind Anrechnungszeiten Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen Zuschuss zur Krankenversicherung n Höhe des Zuschusses bei privater Krankenversicherung n Höhe des Zuschusses, wenn die Beiträge zur Hilfebedürftigkeit führen n Höhe des Zuschusses bei freiwilliger Versicherung Zuschuss bei privater Pflegeversicherung Übernahme des Zusatzbeitrages nach 242 SGB V Kein Zuschuss zur Altersvorsorge Vordrucke, Nachweise und Auszahlung des Zuschusses Unfallversicherung Ansprüche des Hilfebedürftigen gegen Dritte Allgemeines Ansprüche gegen Dritte Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht Allgemeines Welche Unterhaltsansprüche gehen über?

15 INHALT 15 Ausbildungsunterhalt Welche Einschränkungen gelten? Auskunftsanspruch Begrenzung des übergegangenen Anspruchs Voraussetzungen des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs Bedarf und Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Ausschluss des Anspruchsübergangs Durchsetzung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs Vereinbarte Selbsthilfe Klage, Rückübertragung und Titelumschreibung Heranziehung des Unterhaltspflichtigen auf sonstige Weise Unterhaltsvorschuss Abzweigung Ansprüche gegen andere Sozialleistungsträger Ansprüche gegen Arbeitgeber Schadenersatzansprüche Ersatzansprüche Allgemeines Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten Ersatzanspruch für rechtswidrig erhaltene Leistungen Umfang des Ersatzanspruchs Aufrechnung des Ersatzanspruchs bei laufendem Leistungsbezug Erbenhaftung Erlöschungs- bzw. Verjährungsfristen Erbenhaftung Voraussetzungen Erhöhter Freibetrag Besondere Härte Örtliche Zuständigkeit, Antragstellung, Vertretung der Bedarfsgemeinschaft Örtliche Zuständigkeit Unzuständiger Leistungsträger Gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz Wechsel der Zuständigkeit wegen Umzugs

16 16 ARBEITSLOSENGELD II, SOZIALGELD Antragstellung Besondere Regelungen Antragsvordruck sowie Tipps zum Ausfüllen Ausfüllen des Antrags Tipps zum Ausfüllen der Antragsvordrucke Wer kann den Antrag stellen? Besonderheiten bei der Antragstellung Nachholen eines Antrags Vertretung der Bedarfsgemeinschaft Datenschutz Anspruchsdauer, Zahlungsweise und Auszahlung Anspruchsdauer Zahlungsweise Auszahlung der Leistungen Wichtige Hinweise Pfändungsschutzkonto Bescheiderteilung und Rechtsweg Wann wird ein Bescheid erteilt? Nachweis des Leistungsbezugs Widerspruchsverfahren, sofortige Vollziehbarkeit Rechtsschutz im Widerspruchsverfahren Klageverfahren Einstweiliger Rechtsschutz im Eilverfahren Kosten des Rechtsweges Beratungshilfe Anhang Amtliche Texte Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Auszug Arbeitslosengeld II-/Sozialgeld-Verordnung (Alg II -V)

17 Beiblatt zur AK-Broschüre Arbeitslosengeld II und Sozialgeld Bitte beachten Sie beim Gebrauch der Broschüre sowie bei den Berechnungsbeispielen folgende Neuregelungen oder Änderungen: Beschäftigung von Ausländern in Deutschland (Seiten 38f.) Die bisherige Übergangsregelung (bis ) zur Arbeitnehmerfreizügigkeit für Arbeitnehmer aus Rumänien und Bulgarien ist ab ausgelaufen. Für Arbeitnehmer des neuen EU-Mitgliedes Kroatien gilt ab nach wie vor die eingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit (d.h. es muss eine Arbeitserlaubnis gem. 284 SGB III beantragt werden) für eine zweijährige Übergangszeit. Ehe-/lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft (Seiten 44ff.) Das BSG hat mit Urteil vom B 4 AS 34/12 R entschieden, dass für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ( 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II) drei Voraussetzungen zu prüfen sind, die kumulativ vorliegen müssen: Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und 3. zwar so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Bei den Kriterien zu 1. und 2. nämlich der Partnerschaft und des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt handelt es sich um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Gesetzessystematik jeweils zusätzlich zu der subjektiven Voraussetzung des Einstehensund Verantwortungswillens gegeben sein müssen. Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist auszugehen, wenn eine Ausschließlichkeit der Beziehung in dem Sinne gegeben ist, dass sie keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG bestehen. Das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt i. S. des 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II erfordert das Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Die Vorschrift stellt mithin ihrerseits auf zwei Elemente ab, das Zusammenleben einerseits und das Wirtschaften aus einem Topf andererseits. Dies bedeutet, dass die Partner in einer Wohnung zusammenleben und die Haushaltsführung an sich sowie das Bestreiten der Kosten des Haushalts gemeinschaftlich durch beide erfolgen müssen. Ausschlusstatbestände Ausnahme für bestimmte Personen (Seite 57) Die Ausnahmeregelung gilt nicht für Freigänger und Inhaftierte, auch dann, wenn diese tatsächlich eine mindestens 15-stündige Beschäftigung ausüben. Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (Seiten 80ff.) Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit mehreren Entscheidungen z.b. Urteil vom B 14 AS 98/10 R darauf hingewiesen, dass betroffene Personen bei rechtswidriger Heranziehung zu einem Ein-Euro-Job einen Anspruch auf Wertersatz haben. Maßstab ist die Differenz 1

18 zwischen tariflichem Lohnanspruch und den vom Jobcenter erbrachten Leistungen zum Lebensunterhalt. Höhe des Regelbedarfs für Arbeitslosengeld II / Sozialgeld (Seite 94) Die Regelbedarfe für Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld wurden ab 01. Januar 2013 sowie 01. Januar 2014 wie folgt angehoben: Tabelle Arbeitslosengeld II / Sozialgeld ab 1. Januar 2013 Monatlich pauschalierter Regelbedarf (RB) Berechtigte Allein- Partner, Personen ab 18 Kinder im Kinder ab Kinder bis zur stehende, wenn bis unter 25 Jah- 15. Lebens- 6 Jahren Vollendung des beide ren ohne eigenen jahr bis unter 6. Lebensjahres Allein- volljährig Haushalt, weil sie 14 Jahren erziehende, sind im Haushalt Kinder ab anderer leben 15 Jahren Volljährige bis unter mit minder- Personen unter Jahren jährigem Jahren, die ohne Partner Zusicherung des Minderkommunalen Trä- jährige gers umziehen Partner 2013: 382 je : 391 je Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich. Sie müssen bei der individuellen Ausgabenplanung aber auch unregelmäßig anfallende Bedarfe berücksichtigen. Angleichung der Mehrbedarfe ab / (Seiten 99 ff.) Mehrbedarf für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche Bei Regelbedarf 2013 / 1014 Mehrbedarf 2013 / / 391 im Monat 64,94 / 66,47 im Monat 345 / 353 im Monat 58,65 / 60,01 im Monat 306 / 313 im Monat 52,02 / 53,21 im Monat 289 / 296 im Monat 49,13 / 50,32 im Monat Monatliche Mehrbedarfe für Alleinerziehende, abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder: bei 1 Kind unter 7 Jahren 137,52 140,76 bei 1 Kind über 7 Jahren 45,84 46,92 bei 2 Kindern unter 16 Jahren 137,52 140,76 bei 2 Kindern über 16 Jahren 91,68 93,84 bei 1 Kind über 7 und 1 Kind über 16 Jahren 91,68 93,84 bei 3 Kindern 137,52 140,76 bei 4 Kindern 183,36 187,68 ab 5 Kindern 229,20 234,60 Mehrbedarf für Behinderte Auch der Mehrbedarf für bestimmte behinderte Personen, die wegen ihrer Behinderung bei 2

19 der Teilhabe am Arbeitsleben beeinträchtigt sind, steigt durch die Anhebung des Regelbedarfs. Er beträgt 35 % des individuell zustehenden Regelbedarfs (z.b. ab 2014: 35% von 353 = 123,55 und ab 2013: 35% von 345 = 120,75 für eine behinderte volljährige Person mit Partner). Für Bezieher von Sozialgeld, die im Behindertenausweis das Merkzeichen G oder ag besitzen, kann alternativ ein Mehrbedarf in Höhe von 17 % des zustehenden Regelbedarfs gewährt werden (z.b. ab 2014: 17% von 353 = 60,01 und ab 2013: 17% von 345 = 58,65 ). Mehrbedarf für eine kostenaufwendigere Ernährung Je nach der Art der Erkrankung und der deswegen notwendigen Krankenkost / Kostform wird nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge ein pauschaler Betrag in Höhe von 10% des Regelbedarfs (2014: 39,10 und 2013: 38,20 mtl.) oder 20% des Regelbedarfs (2014: 78,20 und 2013: 76,40 mtl.) gewährt. Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung Ein Mehrbedarf wird gewährt, wenn Warmwasser durch in der Wohnung installierte Vor rich - tungen (z.b. über elektrischen Durchlauferhitzer und Boiler) erzeugt wird und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach 22 SGB II anerkannt werden. Die Höhe des Mehrbedarfs wird für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person nach dem für sie geltenden Regelbedarf prozentual gestaffelt. Höhe des Mehrbedarfs für Warmwasseraufbereitung Regelbedarf 2013 / 2014 Anteil in Prozent Höhe 2013 / / 391 davon 2,3% 8,79 / 8, / 353 davon 2,3% 7,94 / 8, / 313 davon 2,3% 7,04 / 7, / 296 davon 1,4% 4,05 / 4, / 261 davon 1,2% 3,06 / 3, / 229 davon 0,8% 1,79 / 1,83 Übersicht der zuschussberechtigten Personen nach 27 Abs. 3 SGB II (Seiten 161f.) Bezieher von BAföG Bedarf nach dem BAföG Schüler mit BAföG im Haushalt der Eltern in Abendhaupt-, Berufsaufbau-, Abendreal- und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt Allgemeiner Bedarf 391 Bedarf der Unterkunfts - kosten Schüler mit BAföG im eigenen Haushalt in weiterführenden Schulen (Gymnasium; Gesamtschule ab 11. Klasse), Berufsfachschulen ab 11. Klasse und Fach- und Fachoberschulen, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (z.b. Oberstufenkolleg ab 11. Klasse), wenn eine zumutbare Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern nicht erreichbar ist, oder Schüler verheiratet ist oder war, oder In eingetragener Lebenspartnerschaft lebt(e) oder mit mindestens einem Kind zusammenlebt

20 Schüler mit BAföG im eigenen Haushalt in Abendhaupt-, Berufsaufbau-, Abendreal- und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt Studierende mit BAföG im Haushalt der Eltern in Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs Studierende mit BAföG im Haushalt der Eltern in höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) Bedarf nach dem SGBIII Azubi mit BAB in beruflicher Ausbildung mit eigenem Haushalt Teilnehmer mit BAB in einer berufsvorbereitenden Maßnahme mit eigenem Haushalt Behinderte Azubi mit BAB in beruflicher Ausbildung im Haushalt der Eltern, wenn unverheiratet oder ohne eingetragenen Lebenspartner oder unter 21 Jahre alt im übrigen Allgemeiner Bedarf Bedarf der Unterkunfts kosten 149, bei höheren Kosten bis 75 Zuschlag 58, bei höheren Kosten bis 74 Zuschlag Bezieher von Ausbildungsgeld (Abg) Bedarf nach dem SGBIII Behinderte Azubi mit Ausbildungsgeld im Haushalt der Eltern, wenn unverheiratet oder ohne eingetragenen Lebenspartner und unter 21 Jahre alt im übrigen Behinderte Azubi mit Ausbildungsgeld im eigenem Haushalt Behinderte Menschen mit Ausbildungsgeld in einer berufsvorbereitenden Maßnahme mit eigenem Haushalt Allgemeiner Bedarf Bedarf der Unterkunfts kosten 149, bei höheren Kosten bis 75 Zuschlag 58, bei höheren Kosten bis 74 Zuschlag Leistungen für Bildung und Teilhabe (Seiten 166ff.) Schüler erhalten für den Besuch der nächstgelegenen Schule ihres gewählten Bildungsgangs die tatsächlichen Kosten der Schülerbeförderung erstattet (Seiten 170f.). Da Schülermonatsfahrkarten im Regelfall auch privat nutzbar sind, d. h. sie sind nicht auf die Schulzeiten oder eine bestimmte Fahrtroute beschränkt (z. B. Geltung in Innenstadt oder in Zonenbereichen), können sie somit auch für Freizeitaktivitäten oder sonstige Fahrten eingesetzt werden. Der Preis für das Monatsticket wird daher um den im Regelbedarf enthaltenen Anteil gemindert. Seit gilt nach 28 Abs. 4 S. 2 SGB II als zumutbare Eigenleistung in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 monatlich. Leistungen für Kultur, Sport und Mitmachen (Seiten 173ff.) Diese müssen gesondert beantragt werden. Nach 37 Abs. 2 S. 3 SGB II wirkt dieser Antrag, soweit daneben andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden, auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums zurück. Nach 28 Abs. 7 S. 2 SGB II werden auch weitere tatsächliche Aufwendungen (z.b. Mietkosten für ein Musikinstrument) berücksichtigt, wenn diese im Zusammenhang mit den Leistungen für Kultur, Sport und Mitmachen entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten. 4

21 Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen (Seiten 177ff.) Abgrenzung von Einkommen und Vermögen Bedarfszeit (Seiten 179f.) Da 37 Abs. 2 S. 2 SGB II die Rückwirkung eines Antrags auf den Ersten des Monats der Antragstellung regelt, ist das im SGB II geltende Monatsprinzip auch dann anzuwenden, wenn zu Beginn des Antragsmonats oder zum Ende eines Leistungszeitraums ein Ausschlussgrund vorliegt. Besonderheit bei sogenanntem Teilmonat Besteht ein AlgII-Anspruch z.b. wegen eines Ausschlussgrundes nur für einen Teilmonat, dann ist auch das Einkommen nur anteilig zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Zufluss von Sozialleistungen wie z.b. Arbeitslosengeld. Beispiel: (Ausschlussgrund am Beginn des Antragsmonats): Ausschluss des AlgII-Anspruchs wegen stationärer Unterbringung bis Antragstellung am Monatlicher Bedarf 700 Bereinigtes Einkommen fließt am in Höhe von 600 zu Ein AlgII-Anspruch besteht vom = 20/30 Für April ergibt sich ein AlgII-Anspruch in Höhe von 66,67 ( = 100 x 20/30) Anrechnung von einmaligem Einkommen 11 SGB II (Seite 181) Das BSG hat mit Urteil vom B 14 AS 101/11 R entschieden, dass bei der Berücksichtigung von Einkommen aus einer Erbschaft nach Alleinerben und Erbengemeinschaften zu unterscheiden ist. Bei geerbten Sachwerten (z. B. einer Immobilie) gilt für den Zeitpunkt der Anrechnung beim Alleinerben, dass er mit dem Erbfall darüber verfügen kann wie bei einer Erbschaft in Geld/Geldeswert. Bei einer Erbengemeinschaft können Erbauseinandersetzungen zu Verzögerungen führen, so dass der Erbe (noch) nicht über seinen Anteil am Gesamtnachlass verfügen kann. Ihm stehen daher keine bereiten Mittel für den Lebens unterhalt zur Verfügung. Erst nach Einigung über die Erbschaft ist eine Anrechnung der geerbten Sachwerte möglich. Das seit dem eingeführte Betreuungsgeld ist eine vorrangige Leistung und wird als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ( 10 Abs. 5 S.1 BEEG) angerechnet Seite 189. Pflegegeld für Pflegekinder 11a SGB II (Seiten 191f.) Das Pflegegeld bei Vollzeitpflege ist wie folgt teilweise als Einkommen zu berücksichtigen: a) keine Anrechnung beim ersten und zweiten Pflegekind, b) für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent, c) für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständige Anrechnung. Hierbei ist das Einkommen auf Grundlage des Durchschnittsbetrags der Pflegebeträge aller Pflegekinder zu ermitteln (BSG-Urteil vom B 14 AS 148/11 R). Geschütztes Einkommen 11a SGB II (Seite 204) Entschädigungen nach 253 BGB (insbesondere Schmerzensgeld) sind geschützte Einkommen. Hierzu hat das BSG mit Urteil vom B 14 AS 103/11 R entschieden, dass Zinseinkünfte aus Schmerzensgeldzahlungen keine privilegierten Einnahmen sind. Vom Einkommen abzusetzende Beträge 11b SGB II (Seiten 209ff.) Steuerfreie Einnahmen z.b. nach 3 Nr. 26 EStG aus einer nebenberuflichen Tätigkeit wie z.b. Übungsleiter, Betreuer und Ausbilder (steuerfrei 2.100, ab ) oder nach 3 Nr. 26a EStG aus z.b. gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Tätigkeiten (sog. Ehrenamtsfreibetrag) steuerfrei 500, ab , sind grundsätzlich als Einnahmen anzurechnen, allerdings wird anstelle des Grundfreibetrages 5

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