Carbon Leakage. Maßnahmen zur Vorbeugung und Kriterien zur Aufnahme. I. Carbon Leakage. 1 Definition

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1 Carbon Leakage Maßnahmen zur Vorbeugung und Kriterien zur Aufnahme in die Carbon Leakage-Liste I. Carbon Leakage Seite 1/5 1 Definition Unter Carbon Leakage versteht man die Verlagerung von Produktion und der damit verbundenen CO 2 -Emissionen in den Sektoren, die emissionshandelspflichtig sind oder energieintensiv produzieren und gleichzeitig starkem internationalem Wettbewerb ausgesetzt sind. Dabei unterscheidet man direktes und indirektes Carbon Leakage. 2 Die Carbon Leakage-Liste Alle von Carbon Leakage gefährdeten Unternehmen sind in einem von der Europäischen Kommission (EU-KOM) festgelegten Verzeichnis (Carbon Leakage-Liste) aufgeführt. Diese Liste sollte nach Art. 10a Abs. 13 EU-Emissionshandelsrichtlinie (EUETS-RL) bis zum 31. Dezember 2009 veröffentlicht werden, anschließend werden alle fünf Jahre die, von Carbon Leakage betroffen Sektoren und Teilsektoren festgelegt. Daneben kann die EU-KOM jedes Jahr auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaates dem Verzeichnis Sektoren bzw. Teilsektoren hinzufügen. Im Anhang des Beschlusses der EU-KOM vom Dezember 2009 ist die Liste mit zugeordneten NACE-Codes einsehbar. Den Beschluss finden sie unter diesem Link: ML Das Verzeichnis enthält drei Hauptkategorien. Auf der vierstelligen NACE-Ebene sind die betroffenen Sektoren mit NACE- Code aufgezählt, welche die quantitativen Kriterien des Art. 10a Abs. 15 und / oder Abs. 16 Buchstabe A und / oder Buchstabe B EU-ETS-RL erfüllen. In der zweiten Kategorie sind alle betroffenen Sektoren aufgezählt, die sich unter der NACE-4-Ebene befinden und gleichzeitig die quantitativen Kriterien von Art. 10a Abs. 15 und16 EU-ETS-RL erfüllen. Die dritte Kategorie enthält die Sektoren auf NACE-4-Ebene auf der Grundlage der qualitativen Kriterien von Art. 10a Abs. 17 EU-ETS-RL.

2 Seit der Erstellung des Verzeichnisses wurde diese bereits um neue Sektoren und Teilsektoren ergänzt, auch Umformulierungen sind vorgenommen worden. Diese Änderungen werden in der Commission Decision amending Decision 2010/2/EU and [2011/ /EU] as regards the sectors and subsectors which are deemed to be exposed to a significant risk of carbon leakage beschrieben. Den Beschluss finden sie unter diesem Link: _en.pdf Seite 2/5 In der ersten Hauptkategorie unter 1.2 wurde Herstellung von Salz (NACE- Code: 1440) hinzugefügt. In der Überschrift der zweiten Hauptkategorie wurde ein und durch ein oder ersetzt: Unter der NACE-4-Ebene auf der Grundlage der quantitativen Kriterien von Artikel 10a Absatz 15 oder Absatz 16 der Richtlinie 2003/87/EG In der zweiten Kategorie wurden Kakaomasse (außer bei Enthalt von zugefügtem Zucker oder anderen Süßstoffen) (Nace-Code: ), Kakaobutter, Fett und Öl (NACE-Code: ) und Kakaopulver, das keinen zugefügten Zucker oder andere Süßstoffe enthält (NACE-Code: ) hinzugefügt. In der Kategorie drei wurde Herstellung von Ziegeln, Kacheln und gebrannte Baustoffe aus Lehm und Ton (NACE-Code 2640) hinzugefügt. Die Kriterien zur Aufnahme in dieses Verzeichnis werden im weiteren Verlauf ausführlich beschrieben. II. Direktes Carbon Leakage 1 Erklärung Viele emissionshandelspflichtige Anlagen müssen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Emissionszertifikate erwerben wodurch Kosten entstehen. Bei starker internationaler Konkurrenz und einem möglichen Wettbewerbsnachteil bei Einpreisung dieser zusätzlichen direkten, emissionshandelsbedingten Kosten könnte es aufgrund von Produktionsabwanderung zu einer Verlagerung der CO 2 -Emissionen in Drittstaaten kommen. 2 Maßnahmen zur Vermeidung von direktem Carbon Leakage Nach Art. 10a Abs. 12 EU-ETS-RL werden im Jahr 2013 und in jedem der Folgejahre bis 2020 Anlagen in Sektoren bzw. Teilsektoren, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO 2 -Emissionen besteht, Zertifikate

3 in Höhe von 100 Prozent auf Benchmark-Basis kostenlos zugeteilt. Diese Zuteilungsmenge ergibt sich aus dem Produkt der historischen Aktivitätsdaten des Unternehmens, einem produktspezifischen Benchmark-Wert sowie einem carbon leakage exposure factor. Bei Sektoren, die in der Carbon Leakage Liste aufgeführt sind, beträgt dieser Carbon Leakage Faktor 1. Bei anderen Sektoren handelt es sich um einen Faktor, der ab dem Jahr 2013 (0,8) bis 2020 (0,3) stetig fällt. Seite 3/5 Bei einigen Benchmarks sind produktspezifische Angaben nicht möglich. Hier gibt es die Möglichkeit zur Ermittlung eines Wärme- oder Brennstoff- Benchmarks sowie einem Benchmark-Wert für Prozessemissionen. Beim Verkauf von Wärme sind spezielle Allokationsregeln zu beachten. Bei einer Lieferung von Wärme durch eine emissionshandelspflichtige Anlage an einen Kunden, der emissionshandelspflichtig ist, erhält der Empfänger der Wärme die oben beschriebene Menge an Zertifikaten. Falls es sich beim Kunden jedoch um ein nicht emissionshandelspflichtiges Unternehmen handelt, erhält der Wärmelieferant die Emissionszertifikate zugeteilt. III. Indirektes Carbon Leakage 1 Erklärung Beim indirekten Carbon Leakage sorgen hohe Stromkosten, verursacht durch übergewälzte Kosten der Treibhausgasemissionen der Stromerzeuger, für einen Wettbewerbsnachteil. Darunter leiden vor allem energieintensive Unternehmen. Falls die Kosten nicht ohne Verlust von Marktanteilen an weniger CO 2 -effiziente Anlagen außerhalb der Gemeinde eingepreist werden können, bestünde die Gefahr einer Produktionsverlagerung in Drittstaaten. 2 Maßnahmen zur Vermeidung von indirektem Carbon Leakage Nach Art. 10a Abs. 6 EU-ETS-RL können die Mitgliedsstaaten finanzielle Maßnahmen einführen, um indirekte durch einen hohen Strompreis verursachte Kosten auszugleichen. Dazu sollen Ex-ante Benchmarks als Produkt des Stromverbrauchs pro Produktionseinheit entsprechend der effizientesten verfügbaren Technik und der CO 2 -Emissionen des entsprechenden europäischen Stromerzeugungsmix berechnet werden. Zur Festlegung von finanziellen Maßnahmen hat die EU-KOM ein Konsultationsverfahren Neue Leitlinien für staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem geänderten EU-Emissionshandelssystem eröffnet. In einer Mitteilung der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission vom 18. Mai 2011 wird die Bedeutung eines finanziellen Ausgleichs zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen unter-

4 strichen. Als Entscheidende Eckpunkte bei der Ausgestaltung des zukünftigen Ausgleichmechanismus nennt die Bundesregierung: Den Empfängerkreis: Als potenzielle Empfänger sollten alle Sektoren, die eine Stromintensität von 1 kwh / Euro Bruttowertschöpfung oder mehr aufweisen können in Betracht kommen. Kompensationsfähige Kosten: Ausgangspunkt der Berechnung seien die Gesamtkosten der Mehrbelastung des Emissionshandels. Seite 4/5 Effizienz-Strombenchmarks: Die in Art. 10a Abs. 6 EU-ETS-RL beschriebenen Benchmarks werden als investitionsfördernd dargestellt. Im Falle von fehlenden Benchmarks solle auf produktspezifische Lösungen zurückgegriffen werden. Emissionsfaktor: Bei der Berechnung der emissionshandelsbedingten Mehrkosten wird für die Stromerzeugung ein CO 2 -Emissionswert von nicht unter 700 /g kwh zugrunde gelegt. Mindestschwelle: Zur Vermeidung von Mitnahmeeffekten und Bürokratie sollte eine Kompensation erst ab einer Mindestschwelle des Stromverbrauchs des Unternehmens in Höhe von 1 GWh/a. IV. Kriterien zur Aufnahme auf die Carbon Leakage Liste Nach Art. 10a Abs. 13 EU-ETS-RL muss in einem analytischen Bericht nachgewiesen werden, dass die betreffenden Sektoren bzw. Teilsektoren den folgenden und im Art. 10a Abs. 14 bis 17 EU-ETS-RL genannten Kriterien entsprechen. Generell kann jede Anlage eines betroffenen Sektors Carbon Leakage gefährdet sein, unabhängig von der Teilnahme am Europäischen Emissionshandel. Kriterien: 1. Das Hauptkriterium ist, dass der betroffene Sektor die direkten Kosten durch den Kauf von Zertifikaten und / oder die indirekten Kosten durch höhere Strompreise ohne einen erheblichen Verlust von Marktanteilen nicht einpreisen kann (Art. 10a Abs. 14 EU ETS RL). 2. Die Summe, der durch die Durchführung von der EU-Richtlinie verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten bewirken einen erheblichen Anstieg der Produktionskosten. Gemessen in Prozenten der Bruttowertschöpfung beträgt dieser Wert mindestens 5 Prozent. Gleichzeitig übersteigt die Intensität des Handels mit Drittstaaten 10 Prozent. Die Handelsintensität ist definiert als das Verhältnis des Gesamtwerts der Ausfuhren in Drittstaaten zuzüglich des Wertes der Einfuhren aus Drittstaaten zur Gesamtgröße des Gemeinschaftsmarktes (jährlicher Umsatz plus Gesamteinfuhren) (Art. 10a Abs. 15 EU-ETS-RL).

5 3. Die Summe, der durch die Durchführung dieser Richtlinie verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten bewirkt einen besonders hohen Anstieg der Produktionskosten. Gemessen in Prozent der Bruttowertschöpfung beträgt dieser Wert mindestens 30 Prozent (Art. 10a Abs. 16 Buchstabe A EU-ETS-RL). 4. Die Intensität des Handels mit Drittstaaten übersteigt 30 Prozent (Art. 10a Abs. 16 Buchstabe B EU-ETS-RL). Seite 5/5 Hierbei ist zu beachten, dass das erste Kriterium immer erfüllt sein muss. Um als Sektor mit einem Risiko der Verlagerung von CO 2 -Emissionen bewertet zu werden, muss außerdem eines der zweiten bis vierten Kriterien erfüllt sein. Während es sich bei den oben aufgeführten Kriterien um quantitative Voraussetzungen handelt, sind unter Art. 10a Abs. 17 EU-ETS-RL drei qualitative Bewertungen aufgeführt. Diese können herangezogen werden, wenn Sektoren in der quantitativen Bewertung unterrepräsentiert sind, als Grenzfälle angesehen werden oder keine oder nur schlechte Statistiken vorlegen können. Zu bewerten sind dabei: der Umfang, in dem einzelne Anlagen des Sektors bzw. Teilsektors das Emissionsniveau oder den Stromverbrauch senken können. Dabei ist gegebenenfalls auch der Anstieg der Produktionskosten durch betreffende Investitionen mit einzubeziehen (Artikel 10a Absatz 17 Buchstabe A EU- ETS-RL). die gegenwärtigen und erwarteten Markteigenschaften, auch wenn die Handelsintensität oder die Steigerungsraten der direkten und indirekten Kosten nahe bei einem der genannten Schwellenwerte liegen (Artikel 10a Absatz 17 Buchstabe B EU-ETS-RL). die Gewinnspannen als potenzieller Indikator für Entscheidungen über langfristige Investitionen oder Standortverlagerungen (Artikel 10a Absatz 17 Buchstabe C EU-ETS-RL).

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