Gewerberechtliche Genehmigung von KWEA Walter Hoffmann
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- Klara Bruhn
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1 Gewerberechtliche Genehmigung von KWEA
2 ECOVENT Die Kleinwindanlage ECOVENT ist zur Stromerzeugung im Leistungsbereich von 10 bis 15 kw konzipiert worden. Rotordurchmesser 8,4m Nabenhöhe 17,6m
3 Praxisbeispiele Hauseigen Anlage (Prototyp) Entsorgungsbetrieb Bauunternehmen Kläranlage
4 Vor- und Nachteile Vorteile: Nur eine Anlaufstelle Hoher Energiebedarf Exponierte Lage Keine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich Nachteile:
5 Rechtliches
6 Maschinenbau 60 m² bis <200 m² vom Rotor überstrichener Fläche EG-Konformitätserklärung, Betriebsanleitung, Schallemissionsangaben gemäß ÖVE/ÖNORM EN Typzertifizierung entsprechend der ÖVE/ÖNORM EN Windenergieanlagen Teil 2: Sicherheit kleiner Windenergieanlagen durchgeführt von einer Zertifizierungsstelle
7 Elektrotechnik 2006/42/EG, der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG und der EMV Richtlinie Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis 1000V AC. Teil 1: Begriffe und Schutz gegen elektrischen Schlag (Schutzmaßnahmen) ÖVE/ÖNORM E Potentialausgleich EN Tabelle 8 Blitzschutz ÖVE/ÖNORM EN Kunststoffteile lt. EN nicht erforderlich)
8 Bau Bemessungsnorm ÖVE/ÖNORM EN :2007 ÖNORM B/EN Eurocode 3 Belastungsfälle nach EN Schnittgrößen KWEA - Klasse 3
9 Arbeitsinspektion Einhaltung von Mindestabständen Zusätzliche Sicherungsaßnahmen. Abschaltung bei Belastung durch Schattenwurf
10 Lärm Höhere Richtwerte im Gewerbegebiet.
11 Eisabwurf Der Betrieb der Anlage bei Eisansatz wird durch eine Abfrage des Windmessers Anemometer und einem Vibrationssensor zuverlässig verhindert. Nach auslösen des Vibrationsschalters ist die Anlage gegen automatisches wiedereinschalten gesichert. Nur durch das manuelle Ab- und wieder Einschalten ist die Anlage wieder betriebsbereit ( siehe Betriebsanleitung ) Um eine Gefährdung von Personen zu vermeiden ist es Ziel führend einen Sicherheitsabstand von 28m ( max. Anlagenhöhe +30%) zu Wegen und öffentlichen Straßen einzuhalten.
12 Prüfbuch Wiederkehrende jährliche Prüfung.
13 Netzanbindung
14 Rechtliche Rahmenbedingungen Windkraftwerke unter 20 kw müssen nur baurechtlich angezeigt werden. Dadurch, dass der/die BürgermeisterIn die erste Instanz im Baurecht und bei der Raumordnung ist, erhält diese Person eine wichtige Position. Laut Bauordnung muss sich die Anlage harmonisch ins Ortbild einfügen. Laut dem Bautechnikgesetz muss die Anlage die allgemeinen baulichen Anforderungen, wie Standsicherung und Nutzungssicherheit erfüllen. Im Naturschutzrecht benötigen Anlagen außerhalb eines Siedlungsgebietes eine Bewilligung (Zuständigkeit: Bezirksverwaltungsbehörde). Windkraftanlagen unter 20 kw benötigen in Niederösterreich keine elektrizitätsrechtliche Bewilligung. Falls Sie eine Anlage zur Netzeinspeisung aufstellen, benötigen Sie eine Anerkennung zur Ökostromanlage durch die Landesregierung (Antrag). In der Raumordnung muss bei Anlagen auf Grünland über 10 kw eine Sonderwidmung (mit den entsprechenden Unterlagen) beantragt werden. Bei einer Bauland-Widmung muss der Bürgermeister von Fall zu Fall entscheiden, ob keine übermäßige Belästigung für die Anrainer entsteht. Kontakt: Amt der Landesregierung Tel.: (02742) 9005 Adresse: 3109 St.Pölten, Landhausplatz 1 post.landnoe@noel.gv.at Auszug besonders relevanter Gesetzespassagen Abkürzung LGB: Landesgesetzblatt nachzuschlagen unter NÖ Bauordnung
15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Kleinwindkraftanlagen
Kleinwindkraftanlagen Rechtliche Rahmenbedingungen NÖ Bauordnung 1996 LGBl. 8200-20 Baurechtlich relevante Gesetze NÖ Bauordnung 1996, LGBl 8200-20 NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl 8200/7-5, NÖ Raumordnungsgesetz
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