Die actio libera in causa (a.l.i.c.) Hemmer/Wüst, StrafR AT I, Rn. 242 ff.; BGHSt 42, 235

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1 Die actio libera in causa (a.l.i.c.) H/Wüst, StrafR AT I, Rn. 242 ff.; BGHSt 42, 235 Ausgangsfall: A will B töten. Er trinkt sich daher Mut an und tötet B schließlich im Zustand der Schuldunfähigkeit ( 20 StGB). Schuldunfähigkeit, 20 StGB Sich-Betrinken (dabei wenigstens Vorsatz bezügl. dem Betrinken und der späteren Tat) Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit, 20 StGB. t I. Hintergrund für die Einführung der a.l.i.c.: Wer vorsätzlich die Schuldunfähigkeit herbeiführt, um in diesem Zustand eine Straftat zu begehen, ist nicht schutzwürdig. Zwar greift jedenfalls 323a StGB ein. Dessen Strafrahmen erfasst jedoch nicht das Maß der kriminellen Energie. Eine Bestrafung wegen der anvisierten Straftat steht grundsätzlich 20 StGB entgegen. Jedoch soll sich derjenige nicht auf 20 StGB berufen können, der rechtsmissbräuchlich handelt (ähnliche Argumentation wie in den Fällen der Notwehrprovokation!!). Äußerst problematisch ist es, wie dieses Ergebnis sich dogmatisch begründen lässt. II. Ansätze, die an die eigentliche Tathandlung anknüpfen: 1. Ausdehnungsmodell: Der Begriff bei Begehung der Tat in 20 StGB ist weit auszulegen. Das auf die Tatbestandsverwirklichung bezogene Vorverhalten (Sich-Betrinken) ist daher mit umfasst. Zu diesem Zeitpunkt bestand Schuldfähigkeit. Diese Ansicht ist in jedem Fall abzulehnen, da nichts dafür spricht, dass der Gesetzgeber den Begriff Begehung der Tat in 16 und 17 StGB anders verstanden wissen wollte als in 20 StGB. 2. Ausnahmemodell: Es wird eine Ausnahme zum Koinzidenzprinzip vorgenommen, das besagt, dass Tatbestand und Schuld zum selben Zeitpunkt vorliegen müssen. Das Ausnahmemodell verstößt gegen das Analogieverbot und ist daher mit Art. 103 II GG unvereinbar.

2 II. Ansätze, die an das Sich-Betrinken selbst anknüpfen: (1) Tatbestandslösung: Schon das Sich-Betrinken wird als tatbestandliche Handlung des später im schuldunfähigen Zustand begangenen Delikts angesehen. Jedenfalls bei Tätigkeitsdelikten nicht anwendbar. Bsp.: 315 c StGB setzt voraus, dass der Täter ein Fahrzeug führt. Der Tatbestand kann daher erst mit dem Bewegungsvorgang, nicht aber schon mit dem Trinken angenommen werden. Auch bei Erfolgsdelikten ist dieser Ansatz fraglich. Nicht jede Vorbereitungshandlung, die für einen Erfolg kausal geworden ist, ist strafrechtlich relevant. (Siehe z.b. das Erfordernis des unmittelbaren Ansetzens beim Versuch oder die Unterscheidung von Täterschaft und Teilnahme in 25 ff. StGB). Der BGH hat die Tatbestandslösung jedoch nur für Tätigkeitsdelikte abgelehnt, wendet sie aber bei Erfolgsdelikten weiterhin an. (2) Mittelbare Täterschaft: Der Täter bedient sich bei der Ausführung der Tat seiner eigenen Person als (dann) schuldlos handelndes Werkzeug. Bei Tätigkeitsdelikten ebenfalls unanwendbar, da die tatbestandliche Handlung letztlich wieder das Betrinken ist. 25 I Alt. 2 StGB verlangt, dass ein anderer die Tat begeht. Hier sind jedoch mittelbarer Täter und Tatmittler identisch. Auch diese Auffassung hält der BGH bei Erfolgsdelikten für vertretbar. III. Fahrlässige a.l.i.c.: Eine fahrlässige a.l.i.c. liegt vor, wenn der Täter - vorsätzlich die Schuldunfähigkeit herbeiführt und nur fahrlässig nicht erkennt, dass er in diesem Zustand eine konkrete Straftat begehen wird - fahrlässig die Schuldunfähigkeit herbeiführt und mindestens vorsätzlich bezüglich dem Begehen einer Straftat in diesem Zustand handelt (möglich!?) - fahrlässig die Schuldunfähigkeit herbeiführt und fahrlässig nicht erkennt, dass er in diesem Zustand eine konkrete Straftat begehen wird BGH: in diesen Fällen ist das Modell der a.l.i.c. überflüssig! Grund: Bei Fahrlässigkeitsdelikten wird konstruktiv nicht an eine bestimmte Tathandlung angeknüpft! Bestrafung in den genannten Fällen möglich!

3 Prüfung im Aufbau Rw Rw Schuld Notwehrlage Notstandslage Notstandslage Angriff (Mensch!) Gefahr Gefahr rechtswidrig (-) (-) gegenwärtig gegenwärtig gegenwärtig IndividualRG`er auch sonstige abschl. genannt Notwehrhandlung Notstandshandl. Notstandshandl. gegen Angreifer auch geg. Dritte auch geg. Dritte erforderlich ultima ratio (!) ultima ratio (-) Güterabwägung (-) geboten angemessen zumutbar Verteidigungswille Notstandswille Notstandwille Nothilfe Notstandhilfe eingeschränkter Personenkreis

4 Beispiele zur Wahlfeststellung 1. A und B haben beide Steine auf eine Scheibe geworfen. Unklar bleibt, wessen Stein die Scheibe zerschlagen hat. Bezüglich einer vollendeten Sachbeschädigung jeweils in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Stein des anderen die Scheibe zerschlagen hat. Da beide geworfen haben, können beide wegen versuchter Sachbeschädigung bestraft werden. (Dagegen: Straflosigkeit von A und B, wenn nur ein Stein geworfen wurde und unklar ist, wer den Stein geworfen hat!). 2. A weiß von seiner Aids-Erkrankung und um deren Gefährlichkeit sowie der Ansteckungsgefahr. Trotzdem hat er mehrmals Geschlechtsverkehr mit der unwissenden B, die sich ansteckt. Unklar bleibt nur, welcher Geschlechtsverkehr die Infektion verursacht hat. 223, 224 I Nr. 5 StGB: bei beiden SV-varianten kommt jeweils eine Bestrafung nach 223, 224 I Nr. 5 StGB in Betracht. Eine eindeutige Verurteilung (auf beide SV-varianten gestützt) ist möglich, sog. unechte Wahlfeststellung. 3. A hat den B mit einem Messerstich getötet. Unklar bleibt, ob A vorsätzlich oder nur fahrlässig handelte. Bestrafung nur wegen 222 StGB, der niedrigeren Stufe. 4. Festgestellt werden kann, dass A eine gestohlene Uhr wissentlich vom Dieb B erworben hat. Unklar bleibt nur, ob A nicht auch Mittäter am Diebstahl war. Bestrafung gemäß 242 I, 25 II StGB in dubio pro reo nicht möglich. Bestrafung gemäß 259 I StGB? In dubio pro reo könnte insoweit davon auszugehen sein, dass A Mittäter war und damit als Vortäter kein anderer wäre. Jedoch dient dieses Tatbestandsmerkmal allein der konkurrenzrechtlichen Abgrenzung von der Vortat und der Hehlerei als Anschlussdelikt! Die mögliche Mittäterschaft wirkt eher unrechtserhöhend, nicht unrechtsmildernd. Strafbarkeit gemäß 259 I StGB (+), Fall der Postpendenz 5. Es kann nicht sicher festgestellt werden, ob A die Uhr gestohlen hat oder vom Dieb wissentlich erworben hat. Denkbar wäre es, bei 242 I StGB und 259 I StGB jeweils den Grundsatz in dubio pro reo mit der Folge der Straflosigkeit anzuwenden. Dies wird jedoch als unbillig erachtet. Wegen der rechtsethischen Vergleichbarkeit beider Delikte wird wegen 242 I StGB oder 259 I StGB verurteilt, sog. echte Wahlfeststellung. 6. A erzählt Dritten, er habe mit seiner eigenen Tochter geschlechtlich verkehrt. Nicht festgestellt werden kann, ob A gelogen hat oder nicht. 173 StGB und 187 StGB sind nicht sozialethisch vergleichbar. Daher ist wechselseitig der Grundsatz in dubio pro reo anzuwenden.

5 Beschützergaranten Verantwortlichkeit für bestimmte Rechtsgüter Aus Gesetz (Bsp.: 1353; 1626, 1631 BGB). Aus enger natürlicher Verbundenheit (insb. Familie). Lebens- oder Gefahrengemeinschaft (Bsp.: nichtehel. LebensG, Bergsteigergruppe). Freiwillige Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten, insb. Vertrag (Bsp.: Arztvertrag, Bademeister, Babysitter). Stellung als Amtsträger oder Organ einer jur. Person (Bsp.: Polizeibeamter) Überwachungsgaranten Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen Verkehrssicherungspflicht Pflicht zur Beaufsichtigung Dritter (Bsp.: Lehrer) Vorangegangenes pflichtwidriges Vorverhalten (Ingerenz) Inverkehrbringen von Produkten

6 Konkurrenzen, 52, 53 StGB I. Grundidee und Systematik Die Strafrahmen der Tatbestände des besonderen Teils sind auf die Fälle zugeschnitten, in denen der Täter e i n e n Straftatbestand e i n m a l verwirklicht. Treffen mehrere Straftaten zusammen würde eine bloße Addition der Einzelstrafen das Maß der Schuld des Täters übersteigen. Bei Idealkonkurrenzen (Tateinheit), 52 StGB, ist daher nur auf eine Strafe zu erkennen, die nach dem Straftatbestand bestimmt wird, der die schwerste Strafe androht ( 52 II StGB). Im Falle der Realkonkurrenz (Tatmehrheit) ist eine Gesamtstrafe auszusprechen, die durch eine Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet wird ( 53, 54 StGB). Die Prüfung der Konkurrenzen erfolgt in zwei Schritten: 1.) Können die Einzelakte eines Geschehens als Handlungseinheit zusammen gefasst werden? 2.) Liegt Gesetzeskonkurrenz vor?

7 Eine Handlung im natürlichen Sinne Handlungseinheit? Natürliche Handlungseinheit BGH: Durch einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stellt sich das gesamte, von einem einheitlichen Tatentschluß getragene Tätigwerden objektiv für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitlich zusammengefasstes Tun dar. Tatbestandliche Handlungseinheit Mehrere natürliche Handlungen werden von einem Tatbestand als Bewertungseinheit zusammengefasst. Bsp.: 249 StGB: Nötigung und Wegnahme. Handlungseinheit im rechtlichen Sinn (+) (-) Teilidentität der Tatausführung Zusammentreffen mehrerer objektiver Tatbestandsverwirklichungen in einem Handlungsakt. Es genügt eine Teilüberdeckung zwischen Vollendung und Beendigung einer Tat. Bsp.: Ermordung des Raubopfers nach vollendetem Raub zur Sicherung der Beute. Spezialität Subsidiarität Konsumtion Mitbestrafte Vortat Mitbestrafte Nachtat (-) Gesetzeskonkurrenz? (-) (+) Klammerwirkung (-) Tateinheit, 52 StGB Tatmehrheit, 53 StGB

8 Kausalität und obj. Zurechnung 1. Kausalität als Bindeglied Bei Erfolgsdelikten: Handlung Kausalität Erfolg Im Strafrecht: Äquivalenztheorie a.a.: Adäquanztheorie bzw. Relevanztheorie Sonderfälle: Alternative Kausalität: = Zwei Ursachen führen zum selben Erfolg Korrektur der Äquivalenztheorie erforderlich! Kumulative Kausalität: = Nur beide Ursachen zusammen führen zum konkreten Erfolg Kausalität (+); aber häufig obj. Zurechung (-) Versuch Überholende Kausalität: =Bevor eine Handlung den Erfolg verwirklichen kann, wird dieser durch eine andere Handlung verwirklicht Kausal ist nur die Ursache, die den konkreten Erfolg bewirkt 2. Normatives Korrektiv über die obj. Zurechnung (= nur dann Täter für Erfolg wirklich verantwortlich, wenn) a. rechtlich relevantes Risiko geschaffen und b. gerade die geschaffene Gefahr sich verwirklicht hat (Risikozusammenhang) Zu a: - A schickt B bei Gewitter auf Spaziergang; Blitz erschlägt B Beherrschungsvermögen (-) - A besucht B, will ihn mit seinem Schnupfen anstecken, was gelingt erl. Risiko (anders auf Intensivstation) - A will B auf den Kopf schlagen. C lenkt den Schlag so ab, dass dieser auf Arm geht Risikoverringerung

9 Zu b: - A verletzt B, bewegungsloser B wird von Blitz erschlagen atypischer Kausalverlauf - A überholt B mit zu geringem Seitenabstand, B stürzt und stirbt; laut Gutachten schwankte B so stark, dass auch bei Einhalten des Abstandes B gestürzt wäre Pflichtwidrigkeitszusammenhang (-) (a.a.: Risikoerhöhungslehre (aber abzulehnen)) - A bekommt Heroin von B, spritzt es sich und stirbt eigenverantwortliche Selbstgefährdung 3. Näher zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung Wann eigenverantwortlich? Orientierung an Regeln der Einwilligungslehre (Willensmängel damit beachtlich!)!abgrenzung zur einverständlichen Fremdgefährdung! nach der Tatherrschaft! - wenn Opfer zumindest ebenso wie Täter an seiner Gefährdung beteiligt Selbstgefährdung - wenn Täter das Geschehen überwiegend in den Händen hält Fremdgefährdung Beispiel: A fährt mit betrunkenem B mit, obwohl er dessen Zustand erkennt; A wird aufgrund eines von B verursachten Unfalls verletzt einverständliche Fremdgefährdung! Behandlung der einverständlichen Fremdgefährdung: Als tatbestandsausschließendes Einverständnis oder als rechtfertigende Einwilligung zu prüfen! ( eigenverantw. Selbstgefährdung Kategorie der obj. Zurechnung, s.o.) Aids-Fall; Auto-Surfen; Heroin-Fall

10 Arten: Unterlassungsdelikte Echte Unterl.delikte: z.b. 323c; 123 I Alt.2 Begehungsdelikte Unechte Unterl.delikte: Spiegelbild der Begehungsdelikte, 13! 13 auch bei Fahrlässigkeitsdelikten möglich Abgrenzung von Tun/Unterlassen: e.a.: nach Energieeinsatz h.m.: normativ nach Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens (Bsp e: Rettungsfall; Ausschalten eines Beatmungsgerätes) Aufbau vom unechten Unterlassungsdelikt: 1. obj. TB: a. Eintritt des tatbestandl. Erfolgs b. Unterlassen der gebotenen, physisch-real mögl. Handlung c. Hypothetische Kausalität und obj. Zurechnung (= Filter) d. Garantenstellung e. Entsprechungsklausel, 13 I a.e. 2. subj. TB: Vorsatz 3. Rw.; insbesondere Pflichtenkollision 4. Schuld; insbesondere Unzumutbarkeit normgem. Verhaltens Zur Garantenstellung: Beschützergarantenpflichten aus Gesetz, z.b BGB aus enger Verbundenheit Gefahrengemeinschaft Übernahme von Schutzpflichten Überwachungsgarantenpflichten Verkehrssicherungspflicht Beaufsichtigungspflicht Ingerenz Zur Entsprechungsklausel: Bei reinen Erfolgsdelikten (z.b. 212) unproblematisch; wenn Verwirklichung des TB an besonderes Verhalten gebunden: (Bsp. Heimtücke bei 211 II Gr. 2) zu diskutieren idr. kann die Entsprechung bejaht werden! Zur Pflichtenkollision: Ungeschriebener RF-Grund wenn von mehreren gleichwertigen Handlungspflichten nur eine erfüllt werden kann (Bsp.: ertrinkende Kinder). Zur Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens: Bsp: eine Freundin und Mutter von A drohen zu ertrinken; A kann nur einer helfen; A hilft der Freundin. 212, 13 hinsichtl. Mutter? Hier wohl nur gegenü. Mutter 13! Mangels Gleichwertigkeit der Handlungspflichten Pflichtenkollision (-)

11 dann aber Schuldvorwurf zu verneinen, da normgem. Verhalten unzumutbar und gleichwertige Rechtsgüter betroffen Versuchsbeginn: e.a. erste Handlungsmöglichkeit a.a. letzte Handlungsmöglichkeit h.m. wenn nach Vorstellung des Täters Gefährdung des RG`s ohne wesentl. Zwischenschritte eintritt (obj./subj. gemischte Thorie, BGH). Beteiligung: Möglich Sonderfall: Nichteinschreiten gegenüber Vordermann! e.a.: grds. immer Täter (Ausn.: bei eigenhändigen Delikten) a.a.: grds. immer Gehilfe a.a.: Differenzierung nach subjektiver Einstellung (animus-lehren) a.a.: Differenzierung nach Tatherrschaft a.a.: Differenzierung nach Art der Garantenstellung (wenn Beschützergarant: Täter, wenn Überwachungsgarant: Gehilfe)

12 28 StGB / Anwendung bei den persönlichen Mordmerkmalen I. Verhältnis von 212 zu 211 StGB Nach BGH: eigenständige Tatbestände Nach h.l.: Verhältnis Qualifikation / Grundtatbestand II. Auswirkungen, wenn Teilnehmer: Nach BGH 28 I anzuwenden (vgl. begründen ) Nach h.l. 28 II anzuwenden (vgl. schärfen ) Beachte die sehr unterschiedlichen Rechtsfolgen für die Strafbarkeit des Teilnehmers!! Konstellation 1: Täter ist habgierig, Anstifter weiß davon, verwirklicht selbst kein persönliches MM I. Nach BGH: T(äter): 211 (+) A(stifter): 211, 26 (+); Milderung nach 28 I, 49 I II. Nach h.l.: T: 212, 211 (+) A: 212, 26 (+); keine Bestrafung bezgl. 211 wegen 28 II Literatur vorzugswürdig, da flexibler Konstellation 2: Täter verwirklicht kein persönliches MM, Anstifter ist habgierig I. Nach BGH: T: 212 (+) A: 212, 26 (+); 28 I nicht anzuwenden II. Nach h.l.: T: 212 (+) A: 212, 211, 26 (+) ivm 28 II! Literatur vorzugswürdig, da flexibler

13 Konstellation 3: Täter hat niedrige Beweggründe, Anstifter ist habgierig I. Nach BGH: T: 211 (+) A: eigentlich 211, 26 ivm. 28 I, 49 I! Aber: wegen Vergleichbarkeit der persönlichen MM keine Anwendung des 49I (BGH)! Bestrafung ohne Milderung! Stichwort: sich kreuzende Mordmerkmale II. Nach h.l.: T: 212, 211 (+) A: 212, 211, 26, 28 II (+) Im Ergebnis gleicher Strafrahmen; bei h.l. kein besonderer Begründungsaufwand erforderlich

14 Erfolgsqualifizierte Delikte A. Wesen: uneigentliche Vorsatz/Fahrl.kombination ( 18) Eintritt einer bes. Folge wirkt qualifizierend 315 c III Bsp.: 221 III, 226, 227, 251. B. Prüfungsaufbau: I. Vors./rw./schuldh. Grunddelikt II. III. Eintritt der qualifizierten Folge Kausalität IV. Verwirkl. der tatbestandsspezifischen Gefahr (!) V. Obj. u. subj. Fahrlässigkeit bezgl. schweren Folge (Rechtwidrigkeit u Schuld erübrigt sich) C. Zum spezifischen Gefahrenzusammenhang: Bestrafung wegen Erfolgsqualifikation nur, wenn sich gerade die spezifische Gefahr des Grunddelikts verwirklicht hat Sehr hohe Strafandrohung nur dann gerechtfertigt! (z.b. Raub eines lebenswichtigen Medikaments?) D. Versuchsstrafbarkeit Konstellationen: I. Erfolgsqualifizierter Versuch II. Versuch der Erfolgsqualifikation Ad I.: Erfolgsqualifizierter Versuch = Grunddelikt versucht, Erfolg fahrlässigerweise eingetr. grds mögl., vgl. 11 II! Problem1: Spezifische Gefahr des Grundtatbestands nur verwirklicht, wenn dieser vollendet wurde? BGH: Auslegung des jeweiligen Delikts entscheidend! in aller Regel erfolgsqualifizierter Versuch möglich str. v.a. bei 227: a. BGH: auch bei 227 erfolgsqual. Versuch mögl., vgl. BGH NJW 2003, 150 ff. b. A.A.: (-), vgl. Wortlaut des 227

15 Problem2: Rücktritt nach Erfolgseintritt noch möglich? a. e.a.: (-) bei Eintritt des Erfolges b. a.a.: (+); Tat isd. 24 v.a. das Grunddelikt; solange dieses nur versucht ist, ist Rücktritt mögl. (Dann nur Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeitsdelikt!) ad II: Versuch der Erfolgsqualifikation = Grunddel. vollendet oder versucht sowie Vorsatz (!) bezügl. Eintritt des Erfolges Grds nach h.m. möglich, vgl. 18 wenigstens a.a.: (-) bei sog. echten Erfolgsqualifikationen, z.b. 227 Problem1: Wenn Grunddelikt nur versucht? = Problem wie oben: Setzt spezifische Gefahr des Tatbestands die Vollendung des Grunddelikts voraus? idr. (-) Problem2 (häufig): Konkurrenzen? , 22 (Versuch der Erfolgsqualifikation): tritt hinter 212, 22 zurück , 22 (Versuch der Erfolgsqualifikation): Tateinheit zu 212, 22 (BGH); Arg.: Klarstellungsfunktion Dann darf aber der Todeserfolg nur einmal bei der Strafzumessung gewürdigt werden E. Beteiligung I. Möglich, vgl. 11 II und 18! II. Die Art der Beteiligungung richtet sich nach dem Grunddelikt III. Bezüglich der schweren Folge kommt es auf die Fahrlässigkeit des einzelnen Beteiligten an, vgl. 18

16 Notwehrprovokation I. Hintergrund: Handeln unter dem Deckmantel des Notwehrrechts wird als rechtsmissbräuchlich eingestuft. II. Dogmatische Ansätze: e.a.: Verteidigungswille bei Tathandlung zwar (+); aber Anknüpfung an Provokation sachgerecht; zu diesem Zeitpunkt Verteidigungswille (-) sog. actio illicita in causa h.m.: Berücksichtigung ird. Gebotenheit (= vom Gesetzgeber vorgesehener normativer Filter) III. Fallgruppen: 1. Absichtsprovokation 2. Vorsatzprovokation 3. Fahrlässige Provokation IV. Anforderung an die Provokationshandlung: e.a.: rechtswidriges Vorverhalten erforderlich h.m.: jedes verwerfliche Vorverhalten (Bsp: Zug-Fenster-Fall) V. Behandlung: Je stärker die Provokation, desto eingeschränkter das Notwehrrecht! 1. Bei Absichtsprov.: gar kein Notwehrrecht mehr (BGH) 2. Bei fahrlä. Provokation: primär Ausweichen bzw. Schutzwehr; wenn nicht ausr: Trutzwehr 3. Bei Vorsatzprovokation: graduell noch stärkere Einschränkung des Notwehrrechts VI. VII. Exzess des Provozierten: (= heftigere Reaktion des späteren Opfers) BGH: ändert nichts an obigen Grundsätzen Lit: bei ursprünglicher Absichtsprovokation dann doch ein eingeschränktes NotwehrR zuzubilligen Sonderproblem: Provokateur hat eingeschrä. NotwehrR; wenn nur noch Trutzwehr möglich ist : 32 (+) bezügl. Vorsatzdel. Problem: Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeitsdelikt? Anknüpfung an Provokation möglich?!!erfolgsunrecht (-) wegen 32 (+)!! A.A. BGH NStZ 2001, 143 (dazu Life&Law 2001, 409)

17 Rücktritt I. Grundgedanke: goldene Brücke ; Opferschutz ; Strafzwecktheorie II. Einordnung: 24 = persönlicher Strafaufhebungsgrund Prüfung nach der Schuld III. Varianten des 24: I 1 Alt. 1 = unbeendeter Versuch I 1 Alt. 2 = beendeter Versuch I 2 = v.a. bei untauglichem Versuch II = wenn mehrere beteiligt das Aufgeben der weiteren Ausführung genügt nur, wenn dadurch Vollendung verhindert wird Grund der Verschärfung: Versuch mehrerer gefährlicher! IV. Prüfungsfolge bei 24 I: (-), weil Versuch fehlgeschlagen? dann,wenn aus Sicht des Täters mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln der tatbest. Erfolg nicht ohne zeitliche Zäsur verwirklicht werden kann Bei mehreren Handl.gen: welcher Zeitpunkt entscheidend? e.a. Einzelaktstheorie: jeden Akt einzeln prüfen abzulehnen, da unnatürliche Aufspaltung u. 24 leer läuft h.m. Gesamtbetrachtungslehre: Auf Tätervorstellung im Zeitpunkt des letzten Teilakts abzustellen! 2. Abgrenzung unbeendeter/beendeter Versuch Vorstellung des Täters vom Verwirklichungsgrad der Tat entscheidend Bei Gleichgültigkeit: e.a.: mangels Rücktrittshorizont 24 (-) BGH: als beendeten Versuch zu behandeln Bei mehreren Handlungen, welcher Zeitpunkt? e.a. Tatplantheorie: Wenn alle geplanten Handlungen vorgenommen, Versuch beendet abzulehnen, da Täter mit höherer krimineller Energie privilegiert h.m. Lehre vom Rücktrittshorizont Vorstellung des Täters nach letzter Ausf.handlung maßgeblich

18 V. Wann ist Rücktritt des Täters freiwillig? Täter muss Herr seiner Entschlüsse (autonom) (auch bei Anstoß von außen möglich, z.b. Zureden!) jedoch (-), wenn wesentliche Veränderung der Sachlage zu seinen Ungunsten ( Blaulicht ) VI. Sonderprobleme: Denkzettel e.a.: kein Aufgeben ; keine honorierbare Verzichtsleist.g h.m.: 24 nicht wegen Erreichung des außertatbest. Handlungsziels ausgeschlossen (so auch BGH) Teilrücktritt von der Qualifikation Nach h.m. in der Lit. möglich ( eigener Unrechtsgehalt ) a.a. BGH: kein Rücktritt von der Tat isd. 24 I Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch e.a.: mit Eintritt des Erfolgs kein Rücktritt mehr möglich h.m.: Tat isd. 24 ist (auch) das Grunddelikt; solange dies nur versucht ist, muss Rücktritt möglich sein damit entfällt auch der TB der Erfolgsqualifikation! (= Strafbarkeit nur wegen Fahrlässigkeitsdelikt)

19 Exkurs Einverständnis / Einwilligung Abgrenzung Die Einwilligung ist ein ungeschriebener RF-Grund Hintergrund: Selbstbestimmungsrecht, Art. 2 I GG Ableitung aus 228 StGB Geschütztes RG muss für Einwilligenden disponibel sein Das Einverständnis hat dagegen tatbestandsausschließende Wirkung Immer dann zu prüfen, wenn der deliktische Charakter der Tathandlung darauf beruht, dass diese gegen den Willen oder ohne Zustimmung des Betroffenen vorgenommen wird Bsp.: 177, 240, 239, 123, 242 Behandlung Einwilligung (=normativer Charakter Einwilligungsfähigkeit erf. Bei Willensmängel unwirks. Bei irriger Ann.: Erl.TB-irrtum Einverständnis =tatsächlicher Charakter) Nat. Willenfähigkeit ausr.! Nur Freiwilligkeit erf.! 16 StGB

20 Umgang mit Sachverhaltsungewissheiten: Bei der Subsumtion der in Betracht kommenden Straftatbestände stets die verschiedenen SV-Varianten berücksichtigen 1. wenn in einer SV-Alt. straffrei: in dubio pro reo freizusprechen! in dubio pro reo Bedürfnis nach Bestrafung 2. Wenn in allen SV-Alt. nach demselben StrafTB strafbar: eindeutige Verurteilung möglich! (sog. unechte Wahlfeststellung) Bsp: Aids-Fall 3. Wenn in den verschiedenen SV-Alt. hinsichtlich der Strafbarkeit ein Stufenverhältnis besteht: Bestrafung nach der niedrigeren Stufe Beispiele: a. Grunddel./Qual. b. Versuch/Vollendung c. 242/ 249 StGB d. Gehilfe/Mittäter e. Fahrlässigkeit/Vorsatz 4. Wenn nur feststeht, dass Nachtat sicher verwirklicht wurde und die Vortat ungewiss ist, diese aber auf die Bestrafung der Nachtat grds ausstrahlt (Postpendenz): Verurteilung bezügl. der Nachtat möglich! Arg.: Abhängigkeit der Nachtat von der Vortat nur von konkurrenzrechtl. Bedeutung! Die mögliche Verwirklichung der Vortat ist nicht unrechtsvermindernd! 5. Wenn in den verschiedenen SV-Alternativen Strafbarkeit nach verschiedenen TB en in Betracht kommt: Entgegen Art. 103 II GG Verurteilung aufgrund wahldeutiger Tatsachengrundlage möglich, wenn die Straftaten rechtsethisch vergleichbar sind (echte Wahlfeststellung!) Beispiele: a. Diebstahl/Hehlerei b. Raub/Räuberische Erpressung c. Unterschlagung/Raub? Hier Tatbestandsreduktion möglich! Verurteilung wegen 246 oder Wenn Voraussetzungen für echte Wahlfeststellung (-): Freispruch wegen wechselseitiger Anwendung des in dubio pro reo-grundsatzes!

21 Exkurs zur Mittäterschaft A. Definition: bewusstes u. gewolltes Zusammenwirken bei der Begehung einer Straftat ( Arbeitsteilung / Gleichberechtigung ) B. Rechtsfolge des 25 II: wechselseitige Zurechnung objektiver Tatbeiträge! (nicht: subj. Elemente!) Mittäter kann aber nur sein, wer auch hinsichtlich der anderen Tatbeiträge tauglicher Täter sein kann! (-) z.b. bei eigenhändigen Delikten C. Voraussetzungen der Mittäterschaft: 1. Gemeinsamer Tatentschluss (Planung) 2. gemeinsame Tatausführung (Aktion) Nach h.m. genügt bereits ein wesentlicher Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium (BGH). Außerdem kann ein Minus bei der Aktion durch ein Plus bei der Planung ausgeglichen werden (sog. funktionale Tatherrschaft des Planenden) D. Prüfung im Aufbau: 1. Wenn alles nach Plan läuft: Mittäter zusammen prüfen. Im obj. TB auf 25 II hinweisen. 2. Wenn nicht alles nach Plan abläuft: getrennte Prüfung der Tatbeteiligten. Soweit objektive Tatbeiträge zuzurechnen sind, ist auf 25 II und dessen Voraussetzungen einzugehen. E. Sonderfälle: 1. Exzess eines Mittäters: Keine Zurechung nach 25 II! 2. Versuchsbeginn: h.m. dann, wenn ein Mittäter dem gemeinsamen Tatplan entsprechend unmittelbar zur Tat ansetzt ( Gesamtlösung ). Insoweit Zurechung des Ansetzens! 3. Sukzessive Mittäterschaft: Das erforderliche Einvernehmen kann auch noch bis zur Beendigung der Tat hergestellt werden (BGH)! Der obj. Tatbeitrag des Neulings muss allerdings noch Einfluss auf die Tat haben. 4. Bei Fahrlässigkeitdelikten: Nach h.m. mangels gemeinsamen Tatentschluss (-) (nur sog. Nebentäterschaft )

22 Der Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts H/Wüst, AT II, S. 7ff.; T/F, 18 Rn. 4, Wessels/Beulke, AT, Rn Grunddelikt Versucht Vollendet Qualifizierter Erfolg Eingetreten Gewollt, aber nicht eingetreten Erfolgsqualifizierter Versuch h.m.: grundsätzlich ist ein erfolgsqualifizierter Versuch möglich, da nach 11 II StGB ein vorsätzliches Delikt vorliegt. Es wird jedoch unterschieden: wenn das Gesetz den Erfolg an die Tathandlung knüpft, ist ein erfolgsqualifizierter Versuch möglich. baut die Qualifikation auf dem Erfolg des Grunddelikts auf, Bestrafung nur wegen versuchtem Grunddelikt (str. bei 227 StGB). Rücktritt bleibt nach h.m. möglich. Mit dem Rücktritt vom Grunddelikt entfällt die Anknüpfung für die Qualifikation. Versuch der Erfolgsqualifikation Strafbarkeit nach h.m. (+) wenn der Erfolg an die Tathandlung anknüpft (s.o.) und der Versuch des Grunddelikts strafbar ist (str., problematisch aber nur noch bei 221 StGB). Vollendetes Delikt Versuch der Erfolgsqualifikation Strafbarkeit nach h.m. (+), weil 18 StGB wenigstens Fahrlässigkeit verlangt. (Einzelne Delikte z.b. 178 StGB verlangen wenigstens Leichtfertigkeit.)

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