6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001
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1 6. Änderungstarifvertrag vom 30. Juni 2008 zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk NRW, wird Folgendes vereinbart: 1 Änderung des TV-N NW Der Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai in der Fassung des 5. Änderungstarifvertrages vom 23. Oktober wird wie folgt geändert: 1. 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort Zuwendung durch das Wort Jahressonderzahlung ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden) durch die Wörter das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Arbeits-
2 Seite 2 entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit) ersetzt. Es wird folgende Niederschriftserklärung zu 7 Abs. 3 eingefügt: Abweichend von Abs. 3 Satz 2 wird das für nichtdienstplanmäßige Mehrarbeit gezahlte Arbeitsentgelt dann in die Bemessungsgrundlage nach Abs. 3 Satz 1 einbezogen, wenn im Bemessungszeitraum nach Abs. 3 Satz 1 in wesentlichem Umfang Mehrarbeit geleistet wurde. Wesentlich ist ein Umfang von Mehrarbeit im Sinne von Satz 1, wenn die durchschnittliche monatliche Mehrarbeit 20 Prozent der individuellen durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit überschreitet. Für die Berechnung der individuellen durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit ist die arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit mit 4,348 zu multiplizieren. Im Falle der Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze nach Satz 2 im Bemessungszeitraum nach Abs. 3 Satz 1 ist die tatsächlich geleistete Mehrarbeit bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung insgesamt zu berücksichtigen. Die Tarifvertragsparteien stellen ausdrücklich klar, dass diese Niederschriftserklärung bezogen auf Mehrarbeitsstunden keine Rückschlüsse auf die Behandlung von Überstunden zulässt. Bezogen auf Überstunden verbleibt es bei der Regelung in Abs. 3 Satz In 9 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl 38,5 durch die Zahl 39 ersetzt Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Satz 4 wird durch folgende Sätze 4 und 5 ersetzt: Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des 10 Abs. 6 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des 10 Abs. 6 telefonisch (z.b. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichen von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle
3 Seite 3 Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. b) Der bisherige Satz 5 wird Satz Abs. 7 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen. Es wird folgende Niederschriftserklärung zu 11 Abs. 7 eingefügt: Die Tarifvertragsparteien werden mit Wirkung für das Jahr 2010 die Dynamisierung der Zuschläge nach Absatz 5 und Absatz 6 verhandeln. Der KAV NW strebt dabei eine weitere Ankopplung an die Entwicklung im TVÖD-V an. ver.- di-nrw strebt eine eigenständige landesbezirkliche Dynamisierung an und hält diese wegen des bisher spartenspezifisch engen Geltungsbereichs im Unterschied zum TVöD für sachlich begründet." Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: (4) Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge ergeben sich aus 5 TVöD-NRW Teil A i.v.m. dem Anhang zu 5 TVöD-NRW Teil A wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 Buchst. a wird wie folgt neu gefasst: a) mit Ablauf des Monats, in dem der AN das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat, b) In Abs. 3 wird um folgenden Satz 3 ergänzt: Beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 werden die Worte der jeweils gültige Monatstabellenlohn der Lohngruppe 5 Stufe 1 für den Bereich der VKA durch die Worte das
4 Seite 4 jeweils gültige Monatstabellenentgelt der Entgeltgruppe 5 Stufe 1 der Anlage A zum TVöD-V ersetzt.
5 Seite 5 b) Die Protokollerklärung zu Abs. 1 Nr. 5 wird um folgende Sätze ergänzt: Zum 1. Januar 2008 erhöht sich die persönliche Zulage abweichend von Satz 2 anlässlich der Tariferhöhung im TVöD-V um 5,1 v.h. Zum 1. Januar 2009 wird die persönliche Zulage entsprechend dem für den TVöD-V vereinbarten Vomhundertsatz um 2,8 v.h. erhöht. c) In Abs. 4 werden jeweils die Worte Abs. 4 durch die Worte Abs. 5 ersetzt Ziffer I wird wie folgt geändert: a) Die monatliche Zulage gem. Nr. 1 wird ab 1. Januar 2008 auf 122,63 Euro und ab 1. Januar 2009 auf 126,06 Euro festgesetzt. b) Es werden folgende Nummern 7 und 8 eingefügt: 7. Für AN, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Juli 2008 beginnt, gilt 9 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. 8. Mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, ist auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochenstundenzahl zu der ab 1. Juli 2008 geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 39 Stunden dem Verhältnis zwischen der am 30. Juni 2008 maßgebenden Wochenstundenzahl und der bis zum 30. Juni 2008 geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden entspricht; der Antrag muss bis spätestens 30. September 2008 gestellt werden. Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werden. 9. Die Anlage 2 zum TV-N NW gilt in der diesem Änderungstarifvertrag als Anlage beigefügten Fassung ab dem dort jeweils genannten Zeitpunkt.
6 Seite 6 2 Einmalige Sonderzahlung (1) AN erhalten mit dem Entgelt für den Kalendermonat Januar 2009 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 225 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Entgelt haben. Protokollerklärung zu Absatz 1: Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in 7 Abs. 3 Satz 1 TV-N NW genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss ( 14 Abs. 2 TV-N NW), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach 13 MuSchG oder 200 RVO. Saisonkräfte, die im Januar 2009 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten im November 2009 von der einmaligen Sonderzahlung je angefangenem Beschäftigungsmonat im Kalenderjahr 2009 ein Zwölftel. (2) 8 Abs. 2 TV-N NW gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Januar Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. Januar 2009, sind die Verhältnisse des ersten Tages des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. (3) Wird im Laufe des Monats Januar 2009 ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, wird kein weiterer Anspruch begründet. (4) Die einmalige Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich Für AN, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 30. September 2008 schriftlich beantragen. Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.
7 Seite 7 4 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt 1 Nr. 1 Buchst. b Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6 Buchst. a und Nr. 8 Buchst. b mit Wirkung vom 1. Juli 2008 und 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Wuppertal, Düsseldorf, den 30. Juni 2008 Für den Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) Der Vorstand: Für die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk NRW:
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Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL +49(0)30 18 681-4664/4655 FAX
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Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005 (in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 29. April 2016) Tarifvertrag für
Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ)
Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) vom 27. Februar 2010 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 1. April 2014 Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen
Hamburger Monatslohntarifvertrag Nr. 28
Seite 1 Hamburger Monatslohntarifvertrag Nr. 28 zum MTArb, MTV Arbeiter II, BMT-G Zwischen Arbeitsrechtlicher Vereinigung Hamburg e.v., vertreten durch den Vorstand, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
1 Änderungen des BT-B zum 1. Januar 2008
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 1 Änderungen des BT-B
vom 1. Juni 2011 Zwischen und
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Johann-Wolfgang-Goethe- Universität Frankfurt am Main in den TV-G-U und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-G-U) v.
Entgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETV-Charité)
Entgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETV-Charité) 2 Entgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETV-Charité) Vom 1. Januar 2007 in der Fassung vom 1. Juli
Änderungstarifvertrag Nr. 3
Änderungstarifvertrag Nr. 3 (Überleitung im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 18. März 2011 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO BW und zur Regelung des Übergangsrechts
Entgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETV-Charité)
Entgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETV-Charité) 2 Entgelttarifvertrag für die Charité Universitätsmedizin Berlin (ETV-Charité) Vom 1. Januar 2007 in der Fassung vom 1. Juli
vom 19. April 2013 Zwischen und
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt in den TV-TU Darmstadt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TU Darmstadt) vom 19.
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 13. November 2009 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜVKA) vom 13. September
Anlage 1. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 19. Oktober 2016 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA)
Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 31. März 2011 für den Geltungsbereich der DiVO
Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 31. März 2011 für den Geltungsbereich der DiVO Für den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
2. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der Krankenhäuser
2. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der Krankenhäuser der Arbeiterwohlfahrt in Sachsen-Anhalt vom 6. März 205 zwischen Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., Sitz Berlin,
Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom
Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 10.10.2013 Anlage ABl. 3/2014 Erzbistum Berlin A. Beschlüsse 1. In 15 der Anlage 33 zu den AVR wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:
Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Anlage 1.1 Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege)
Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - (TVAöD - Pflege) vom 13.September 2005 geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006, geändert
Einigung zu Sonderzahlung erzielt
2005 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Gemeinden Berlin den 17.03.2005 Nr. 21/05 Einigung zu Sonderzahlung erzielt Im Rahmen der Redaktionsverhandlungen zum neuen Tarifrecht für den öffentlichen Dienst
vom 16. April 2013 Zwischen und
Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TVH und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜH) vom 16. April 2013 Zwischen dem Land Hessen, vertreten
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung
Beschluss im erweiterten Vermittlungsverfahren
Beschluss im erweiterten Vermittlungsverfahren zur Übernahme des Beschlusses der Bundeskommission vom 28.06.2012 mit Vergütungsveränderungen 2012/2013 nach den Eckpunkten des Vermittlungsausschusses der
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Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission - Landeskirche und Diakonie Württemberg - vom 19.12.2008 zu TOP 2: Neufassung der AVR-Württemberg auf der Basis der Regelung über die Eckpunkte zur Übernahme
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3. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Weser-Ems-Gruppe. (TV Tariferhöhung 2014/2015 AWO Weser-Ems-Gruppe)
3. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Weser-Ems-Gruppe (TV Tariferhöhung 2014/2015 AWO Weser-Ems-Gruppe) vom 26. Januar 2015 Tarifvertrag für die Beschäftigten der AWO Weser-Ems-Gruppe vom 11. September
Tarifvertrag vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in
Tarifvertrag vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in landwirtschaftlichen Betrieben des Freistaats Bayern Tarifvertrag
Arbeitsrechtliche Regelung zur Übernahme des TV Flex AZ
Übernahme TV Flex AZ 700-Anlage 1.6.2 Arbeitsrechtliche Regelung zur Übernahme des TV Flex AZ Anlage 1.6.2 zur KAO 1 Der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte - TV FlexAZ
Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission
Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission Die Schlichtungskommission gibt den Tarifvertragsparteien folgende Einigungsempfehlung zum Abschluss der Tarifverhandlungen zwischen dem Bund und der Vereinigung
Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1
Anlage 4 Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1 Zwischen... vertreten durch... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... wohnhaft. geboren am... (Beschäftigte/r) wird -
Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und
Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
1. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter (TV Tariferhöhung 2013 AWO Salzgitter) vom 12. April 2013
1. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter (TV Tariferhöhung 2013 AWO Salzgitter) vom 12. April 2013 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Salzgitter (TV AWO Salzgitter) vom 16. Februar
Monatslohntarifvertrag Nr. 7 zum MTArb-O vom 31. Januar Zwischen. und
Monatslohntarifvertrag Nr. 7 zum MTArb-O vom 31. Januar 2003 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten
A 12/ Inhalt: Tarifeinigung vom 31. März 2012; weitere Hinweise zur Umsetzung
A 12/2012 27.06.2012 00 20 01 07 00 00 Inhalt: Tarifeinigung vom 31. März 2012; weitere Hinweise zur Umsetzung Sehr geehrte Damen und Herren, nach Mitteilung der VKA sind die Redaktionsverhandlungen mit
Tarifvertrag Soziale Dienste - Bereich: Altenpflege und Altenhilfe - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Tarifvertrag Soziale Dienste - Bereich: Altenpflege und Altenhilfe - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 9. Februar 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom
FMBl S StAnz S F, F. Tarifverträge. für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. im öffentlichen Dienst der Länder
Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst der Länder; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts; Tarifvertrag
Tarifvertrag Altersteilzeit 1, 2 (TV ATZ)
Tarifvertrag Altersteilzeit TV ATZ 7.549 N Tarifvertrag Altersteilzeit 1, 2 (TV ATZ) Vom 8. August 2013 (KABl. 2014 S. 80) Zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 21. April 2015 zum Tarifvertrag