Fragen und Antworten zum Auslaufen des TV-PM

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1 Stand: Fragen und Antworten zum Auslaufen des TV-PM Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, viele Fragen wurden in den vergangenen Wochen an das Landesschulamt und auch an das Kultusministerium gerichtet. Einige Fragen wurden im direkten Dialog beantwortet, andere bedürfen noch weiterer Gespräche, da sie den konkreten Einsatz an der Schule betreffen. Mit den nachfolgend aufgeführten Fragen und Antworten bieten wir Ihnen eine weitere Orientierungshilfe an. Der Katalog ist nicht abschließend wird fortgeführt. Zur leichteren Handhabung sind die Fragen und Antworten in die Kategorien 1. Allgemeines 2. Arbeitsvertrag 3. Vergütung 4. Einsatz an der Schule 5. Altersteilzeit und Rentenrichtlinie 6. Sonstiges eingeteilt worden. 1. Allgemeines Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bis unter den Geltungsbereich des TV-PM fallen. Pädagogische Mitarbeiterinnen mit therapeutisch orientierten Förderaufgaben (PM-t) und Betreuungskräfte (BK) unterlagen nicht dem TV-PM sondern ausschließlich dem TV-L, so dass für diesen Personenkreis zum auch keine Änderungen zu erwarten stehen. Seite 1 von 7

2 2. Arbeitsvertrag 2.1 Warum muss ich einen Antrag stellen und einen Änderungsvertrag abschließen? Sie haben alle einen unbefristeten Arbeitsvertrag zum Land Sachsen-Anhalt, der mit wenigen Ausnahmen die Vollbeschäftigung beinhaltet. Durch den TV-PM ist diese Arbeitszeit abgesenkt worden; das Auslaufen des TV-PM führt automatisch zur Vollbeschäftigung. Der überwiegende Teil der Beschäftigten hat in der Interessenabfrage signalisiert, an der bisherigen Arbeitszeit und dem bisherigen Einsatz festhalten zu wollen. Dies erfordert eine entsprechende einvernehmliche Anpassung des Arbeitsverhältnisses (Änderungsvertrag). Aus diesem Grund hat das Landesschulamt auch einen Fragebogen an Sie übersandt, um konkret die Situation an der Schule und ihre persönlichen Belange erfassen zu können. 2.2 Warum enthält der Änderungsvertrag eine Klausel zu Mehrarbeit und Überstunden? Bei der Übernahme in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt sind alle Arbeitsverträge noch nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT-O) abgeschlossen worden. Der BAT-O enthielt im Tarifvertrag selbst die Möglichkeit, dass auch Teilzeitbeschäftigte zur Mehrarbeit herangezogen werden können. Der TV-L hingegen stellt in 6 Abs. 5 darauf ab, dass dies arbeitsvertraglich (also individualrechtlich) vereinbart werden muss. In den Änderungsverträgen ist daher die entsprechende Formulierung der Musterarbeitsverträge des TV-L aufgenommen worden. Die Anordnung von Mehrstunden/Überstunden kommt im entsprechenden Bedarfsfall im Rahmen betrieblicher Erfordernisse (z.b. Klassenfahrten oder auch bei Krankheitsvertretung) in Betracht. Für alle Mehrzeiten sieht der TV-L entsprechende Ausgleichsregelungen vor. 2.3 Für welchen Zeitraum der Änderungsvertrag abgeschlossen? Der Änderungsvertrag mit der Teilzeitbeschäftigung wird grundsätzlich unbefristet abgeschlossen. Das schließt jedoch nicht aus, dass das Arbeitsverhältnis in seinem weiteren Verlauf angepasst werden kann oder muss sei es aus persönlichen Gründen, sei es aus betrieblichen Gründen. Allerdings ist dies im Regelfall nur durch eine einvernehmliche Änderung Ihres (neuen) Vertrages möglich. Sofern zu einem späteren Zeitpunkt aus persönlichen oder dienstlichen Gründen Anpassungen zum Umfang der Teilzeit erforderlich werden, ist dies nicht ausgeschlossen und erfordert eine Abwägung dienstlicher Belange und persönlicher Interessen im Rahmen einer Einzelfallprüfung. 2.4 Gibt es weiter Kündigungsschutz? Die Kündigungsschutzregelungen des TV-L bestanden bisher und gelten auch weiter fort. Lediglich die darüber hinausgehende Schutzklausel des 4 TV-PM endet ebenfalls mit dem Auslaufen des Tarifvertrages.

3 3. Vergütung 3.1 Ändert sich mein Gehalt (Entgelt), wenn die Arbeitszeit beibehalten wird? Grundsätzlich ergeben sich keine wesentlichen Änderungen bezüglich Ihres bisher gezahlten Entgelts. Das Tabellenentgelt ( 15 TV-L) bezieht sich auf die regelmäßige Arbeitszeit ( 6 TV-L = 40 Stunden/Woche). Bei einer Teilzeitbeschäftigung verringern sich das Tabellenentgelt und weitere Bezügebestandteile im gleichen Verhältnis wie die abgesenkte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit. Bereits nach dem TV-PM wurde das Tabellenentgelt ( 15 TV-L) anteilig in dem Verhältnis gezahlt, in dem die besondere regelmäßige Arbeitszeit (abgesenkte Arbeitszeit) zur Vollbeschäftigung stand. Dieses Verhältnis wird bei einer unveränderten Fortführung der Arbeitszeit nicht berührt. Lediglich Einmalzahlungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit tariflichen Anpassungen stehen, und vermögenswirksame Leistungen wurden bislang ungemindert gezahlt und werden als Entgeltbestandteile zukünftig anteilig gezahlt.

4 4. Einsatz an der Schule 4.1 Wo ist eine Vollbeschäftigung möglich? Die Möglichkeit der Vollbeschäftigung erschließt sich an allen Schulen mit ganztagsschulischem Angebot und an Förderschulen, die auch während der Ferien die Betreuung der Kinder absichern. Zu den Schulen mit ganztagsschulischen Angeboten hat das Landesschulamt eine Liste der genehmigten Schulen übermittelt, auf die an dieser Stelle verwiesen wird. 4.2 Ist ein Einsatz an Grundschulen in Vollbeschäftigung möglich? Mit Ausnahme der wenigen Grundschulen, die ein ganztagsschulisches Angebot vorhalten, ist der Einsatz einer pädagogischen Mitarbeiterin in Vollzeit an der Grundschule nicht möglich. Wesentlicher Aufgabeninhalt ist die Betreuung von Kindern, die während des normalen schulischen Alltages nicht 39 Wochenstunden in der Schule sind und damit auch nicht einer Betreuung in diesem Umfang bedürfen. Hier wird der Einsatz an einer weiteren Grundschule oder an einer Schule mit ganztagsschulischen Angeboten (z.b. Sekundarschule) notwendig. Auch der Einsatz an einer Förderschule kann nicht ausgeschlossen werden. 4.3 Wie weit kann ich versetzt werden? Der Einsatz als Landesbedienstete(r) erstreckt sich auf den gesamten Landesbereich und beinhaltet dem zu Folge innerhalb dieser Grenzen grundsätzlich keine entfernungsmäßige Begrenzung. Selbstverständlich wird nach Möglichkeit auf die persönlichen Belange der Beschäftigten Rücksicht genommen, um lange Reisezeiten zu minimieren oder zu vermeiden. Dies bietet jedoch nicht die Garantie, dass eine Grenze von 30 km (Einzugsgebiet im Sinne von 3 Bundesumzugskostengesetz) in jedem Fall bei der Planung des konkreten Einsatzes eingehalten werden kann. 4.4 Welchen Stundenumfang muss ich vereinbaren, damit ich an meiner Schule bleiben kann? Diese Frage lässt sich weder pauschal, noch abschließend beantworten, weil sie von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist. Diese umfassen nicht nur den Schulstandort selbst, sondern auch die Schülerzahlentwicklung oder den Verlauf im Personalbestand der Schule sowie eigene individuelle Interessen. Es wäre an dieser Stelle unredlich, den Anschein zu erwecken, dass mit der Vereinbarung einer bestimmten Arbeitszeit eine lebenslange Garantie abgegeben werden könnte. Die beschriebenen Faktoren führen, sofern nicht über eine einvernehmliche Änderung der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen eine Passgenauigkeit von Arbeitsvermögen und Arbeitsbedignungen erzielt werden kann, stets zu einer Prüfung personalwirtschaftlicher Maßnahmen, die auch eine Veränderung des Einsatzes zur Folge haben könnte. Das gilt im Übrigen für alle Beschäftigten, nicht nur für diejenigen im Landesdienst.

5 4.5 Welche Regelungen gelten bei Auswahlentscheidungen? Die Frage des Einsatzes beinhaltet ein hohes Maß an Einzelfallbezug. Eine Entscheidung in diesem Rahmen bewegt sich immer zwischen den Polen des dienstlichen Interesses und der persönlichen Belange und erfordert regelmäßig in jedem Einzelfall eine Interessenabwägung, die eine pauschale Beantwortung für die eine oder die andere Position nicht ermöglicht. Es muss aber an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den sozialen Kriterien, die der Arbeitgeber in die Interessenabwägung einbezieht nicht um die Sozialauswahl im Sinne eines Kündigungsverfahrens handelt. 4.6 Wie setzen sich prozentual die Arbeitsaufgaben mit und ohne Kinder zusammen? Der Anteil der Arbeitszeit ohne Kinder ist als feste Größe in dem RdErl. des MK vom (SVBl. S. 127) geregelt. Er beträgt a) sechs Stunden wöchentlich bei einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 85 v.h. oder mehr und b) drei Stunden wöchentlich bei einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit unter 85 v.h. Die Ferienumlage wirkt sich auf diesen Aufgabenbereich nicht aus. Der prozentuale Anteil ergibt sich insoweit rechnerisch aus dem Verhältnis zwischen den festen Größen und der jeweils vereinbarten Arbeitszeit.

6 5. Altersteilzeit und Rentenrichtlinie 5.1 Kann ich auch weiterhin die Möglichkeit der Altersteilzeit in Anspruch nehmen? Ja, pädagogische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben oder bis spätestens vollenden, können ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA) vom vereinbaren. Die Arbeitszeit während der Altersteilzeit beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit, wobei verschiedene Modelle der Arbeitszeitverteilung (Blockmodell/Teilzeitmodell/degressive Arbeitszeitverteilung) möglich sind. Bei pädagogischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern mit therapeutisch orientierten Aufgaben und Betreuungskräften ist die Vereinbarung von Altersteilzeit nach dem TV ATZ LSA erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für eine Beratung wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständigen Personalsachbearbeiterinnen und Personalsachbearbeiter des Landesschulamtes. 5.2 Kann ich auch die Möglichkeit der Rentenrichtlinie in Anspruch nehmen? Soweit Sie Geburtsjahrgang 1952 oder 1953 sind und bis zum das 63. Lebensjahr vollenden, besteht die Möglichkeit, eine Altersrente vorzeitig nach der Richtlinie über die Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (RL-Rente 2011) in Anspruch zu nehmen. Das Land Sachen-Anhalt zahlt den Beitrag zum Ausgleich der Rentenminderung an den Rentenversicherungsträger. Bei pädagogischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern mit therapeutisch orientierten Aufgaben und Betreuungskräften wird im Einzelfall geprüft, ob personalwirtschaftliche oder andere dienstliche Belange entgegenstehen. Für eine Beratung wenden Sie sich bitte auch in diesem Fall an die für Sie zuständigen Personalsachbearbeiterinnen und Personalsachbearbeiter des Landesschulamtes. Diese Möglichkeiten sind nach derzeitigem Kenntnisstand abschließend; ob und ggf. in welchem Umfang dieses Angebot auch zukünftig im Landesbereich fortgeführt wird, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden.

7 6. Verschiedenes (derzeit noch nicht belegt)

RdErl. des MK vom 14.05.2012-33.1/03070-1 (SVBl. LSA S. 74), zuletzt geändert durch RdErl. des MK vom 05.02.2013 33.1/03070-1 (SVBl. LSA S.

RdErl. des MK vom 14.05.2012-33.1/03070-1 (SVBl. LSA S. 74), zuletzt geändert durch RdErl. des MK vom 05.02.2013 33.1/03070-1 (SVBl. LSA S. Ausgestaltung der Arbeitszeit, Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit und Festlegung der Zeiträume für den Erholungsurlaub für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den allgemein bildenden

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