Stadtkämmerei. Sanierungserlass für Münchner Firmen. Beschluss der Vollversammlung vom Beschluss

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1 Telefon: Telefax: Stadtkämmerei SKA-KaStA3 Sanierungserlass für Münchner Firmen Antrag Nr / A der Stadtratsfraktion der FDP vom Anlage Sitzungsvorlage Nr / V Beschluss der Vollversammlung vom Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Wie in der Sitzung des Finanzausschusses vom Der Ausschuss hat die Annahme des Antrages empfohlen. 11. Beschluss nach Antrag. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der/Die Vorsitzende Der Referent Ober-/Bürgermeister/in Dr. Ernst Wolowicz Stadtkämmerer

2 Seite 2 von Abdruck von I. mit 11.. über den Stenografischen Sitzungsdienst an das Direktorium - Dokumentationsstelle an das Revisionsamt z.k. IV. WV Stadtkämmerei KaStA - KF

3 Telefon: Telefax: Stadtkämmerei Sanierungserlass fur Münchner Firmen Antrag Nr / A der Stadtratsfraktion der FDP vom Anlage Sitzum~svorlage Nr. Nr / V Beschluss des Finanzausschusses vom (VB) Öffentliche Sitzung KurzUbersicht zum beiliegenden Beschluss Anlass Inhalt Entscheidungsvorschlag Gesucht werden kann auch nach Antrag der FDP-Stadtratsfraktion Unternehmen, die saniert worden sind, entsteht durch den Forderungsverzicht von Gläubigern eine Buchgewinn. Die staatliche Finanzverwaltung erlässt diesen unter bestimmten Voraussetzungen, die LHM nicht. Der Antrag wird abgelehnt, da der Gesetzgeber sich ausdrücklich anders entschieden hat. Die LHM stundet in Sanierungsfällen in der Regel gegen Sicherheitsleistung bis zur Klärung durch eine anhängige Entscheidung des Bundesfinanzhofes. Sanierungserlass

4 Telefon: Telefax: Stadtkämmerei Kassen- und Steueramt Sanierungserlass für Münchner Firmen Antrag Nr / A der Stadtratsfraktion der FDP vom Anlage Sitzungsvorlage Nr / V Beschluss des Finanzausschusses vom Öffentliche Sitzung Inhaltsverzeichnis Seite I. Vortrag des Referenten 2 1. Anlass der Vorlage 2 2. Historische Entwicklung des "Sanierungserlasses" Rechtslage bis Ende Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom Urteil des Finanzgerichts München vom Folgen des Urteils des Finanzgerichts München vom Stellungnahme der Stadtkämmerei Antrag des Referenten 5 11I. Beschluss 5

5 Seite 2 I. Vortrag des Referenten 1. Anlass der Vorlage Mit Dringlichkeitsantrag vom für die Vollversammlung des Stadtrats am beantragte die FDP-Stadtratsfraktion: "Der Stadtrat möge beschließen: In Anbetracht der Finanzkrise hält sich die LHM bei der Festsetzung der Gewerbesteuer in allen noch offenen Fällen an die Grundsätze des sog. Sanierungserlasses des Bundesfinanzministeriums (BMF v , BSt BII, 2003, S. 240)." Die Vollversammlung hat dem Antrag in der Sitzung am die Dringlichkeit nicht zuerkannt. 2. Historische Entwicklung des "Sanierungserlasses" 2.1. Rechtslage bis Ende 1997 Bis zum Jahr 1997 war in 3 Nr.66 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt, dass "Erhöhungen des Betriebsvermögens, die dadurch entstehen, dass Schulden zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden" steuerfrei sind. Damit brachten Schulden, die einem Unternehmen in der Sanierung durch Forde rungsverzicht der Gläubiger erlassen wurden, im Nachgang keinen Buchgewinn her vor, der an sich versteuert hätte werden müssen. Grund für Gesetzesänderung war der steuersystematische Zusammenhang, dass die durch die Steuerbefreiung be günstigten Gewinne regelmäßig schon durch Verlustverrechnungen steuerlich gel tend gemacht waren und so durch 3 Nr. 66 EStG eine Doppelbegünstigung zustan de gekommen sei Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit einem Schreiben vom in Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nach Wegfall des 3 Nr. 66 EStG einen Regelungsbedarf gesehen. Im Falle eines Sanierungsgewinnes soll demnach eine darauf entstehende Steuer aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen werden. Voraussetzung für eine Sanierung ist, dass das Unternehmen sanierungsbedürftig und sanierungsgeeignet ist und der Forderungsverzicht der Gläubiger in Sanierungsabsicht erfolgt. Bis zur abschließenden Feststellung dieser Tatbestandselemente sollte die auf den Sanierungsgewinn entfallende Steuer von den Steuerbehörden des Bundes und der Länder gestundet werden.

6 Seite 3 Dieses BMF-Schreiben ist keine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Art. 108 Abs. 7 GG. Damit sind die Kommunen nicht daran gebunden. Dennoch hat die Stadtkämmerei - Kassen- und Steueramt bis zum Ergehen des Urteils des Finanzgerichts Münchens vom diese Grundsätze angewandt Urteil des Finanzgerichts München vom Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom (I K 4487/06) entschieden, dass der Gesetzgeber mit der Streichung des 3 Nr. 66 EStG ausdrücklich auf die Privilegierung des Sanierungsgewinns verzichtet hat. Die Vorschrift sei vom Gesetzgeber in Ansehung und im Bewusstsein der historischen Entwicklung aufgehoben worden. Dies schließe nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung jede abweichende Handhabung aus. Dasselbe gelte auch für einen Handhabung "unter dem Mantel der Billigkeitsentscheidung". Gegen dieses Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az.: VIII R 2/08) Folgen des Urteils des Finanzgerichts München vom Aufgrund der überzeugenden Urteilsbegründung des Finanzgerichts München hat sich die Stadtkämmerei - Kassen- und Steueramt entschlossen, das BMF-Schreiben vom bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht mehr anzuwenden. Denn Erlassentscheidungen können - anders als etwa Stundungen - grundsätzlich nicht unter Widerrufsvorbehalt oder eine Bedingung gestellt werden, so dass einmal gewährte Erlässe die Forderung für immer zum Erlöschen bringen. Dieses Vorgehen wurde im Beirat der Steueramtsleiter beim Deutschen Städtetag im April 2008 und November 2008 besprochen. Im Ergebnis sprechen die im Beirat vertretenen großen deutschen Städte überwiegend keine Erlässe aus sachlichen Billigkeitsgründen bis zum Ergehen einer Revisionsentscheidung aus. Bis zum Ergehen einer Revisionsentscheidung durch den Bundesfinanzhof gewährt die Stadtkämmerei - Kassen- und Steueramt eine Stundung der Gewerbesteuer auf den Sanierungsgewinn, wenn der Antragsteller, wie in 222 Abgabenordnung (AO) als Regel vorgesehen, eine Sicherheitsleistung erbringt.

7 Seite 4 3. Stellungnahme der Stadtkämmerei Die Stadtkämmerei hat zur Zeit ca. 15 Fälle, bei denen der Erlass der Gewerbesteuer aus Sanierungsgewinn beantragt wird. Der Umfang der beantragten Erlässe summiert sich auf ca. 2,5 Mio.. Eine Bindungswirkung des BMF-Schreibens vom besteht für die Kommunen in Deutschland nicht, da keine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Art. 108 Abs. 7 GG erlassen wurde. Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltungshoheit hat das BMF-Schreiben für eine Kommune nur informatorischen Charakter. Das Finanzgericht München moniert nicht den Gesetzesvorbehalt, sondern den ausdrücklichen Widerspruch der Verwaltungsvorschrift zum erklärten Willen des Gesetzgebers. Sollte der Gesetzgeber seinen Willen ändern, kann er eine entsprechende Regelung einführen. Bis dahin hat sich die gesetzesvollziehende Verwaltung an den normierten Willen zu halten. Die Urteile der anderen Finanzgerichte überzeugen die Stadtkämmerei nicht. Es kommt entscheidend auf das ausstehende Urteil des Bundesfinanzhofes an. Der Gesetzgeber wird - wenn überhaupt - erst handeln, wenn der Bundesfinanzhof die Revision entschieden hat. Die Stadtkämmerei - Kassen- und Steueramt gewährt bis dahin eine Stundung. Diese ist, wie vom Gesetzgeber in 222 AO bei längerfristigen Stundungen vorgegeben, von einer Sicherheitsleitung abhängig. Soweit allerdings im Einzelfall eine Sicherheitsleitung vom Antragsteller nicht erbracht werden kann und dies nachgewiesen wird, wird im Einzelfall auf diese verzichtet. Liegt also nach der Sanierung gleichwohl durch die Erbringung der Sicherheitsleistung ein Fall der Existenzgefährdung vor, erhält der Antragsteller die Stundung ohne Sicherheitsleistung. Insofern muss die Stadtkämmerei - Kassen- und Steueramt den Weg für die Sanierung nicht frei machen, weil die Sanierung ja bereits erfolgt ist. Sollte die Einziehung der Gewerbesteuer ursächlich für die Existenzgefährdung des Unternehmens sein, kommt die Prüfung eines Erlasses aus persönlichen Billigkeitsgründen nach der "normalen" Regelung der AO in Betracht. Hierfür maßgeblich sind dann unabhängig vom Sanierungszeitraum die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Stadtkämmerei ist der Ansicht, damit den Vorgaben der Gesetze zu entsprechen, andererseits auf die konkrete wirtschaftliche Lage der Steuerpflichtigen Rücksicht zu nehmen und dabei das Steueraufkommen der Stadt zu sichern.

8 Seite 5 Der Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle, da der Stadtrat mit dieser Angelegenheit nicht mehr befasst wird. Der Korreferent der Stadtkämmerei, Herr Stadtrat Dr. Jörg Hoffmann, und der Verwal tungsbeirat des Kassen- und Steueramtes, Herr Stadtrat Horst Lischka, haben Abdruck der Beschlussvorlage erhalten. 11. Antrag des Referenten 1. Der Antrag Nr / A der Stadtratsfraktion der FDP vom wird abgelehnt. 2. Der Antrag ist damit geschäftsordnungsmäßig erledigt. 3. Der Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. 11I. Beschluss nach Antrag. Stadtrat der Landeshauptstadt München Der / Die Vorsitzende Der Referent Ober/Bürgermeister/-in Dr. Ernst Wolowicz Stadtkämmerer IV. Abdruck von I. mit 111. über den Stenografischen Sitzungsdienst an das Direktorium Dokumentationsstelle an das Revisionsamt z. K. V. Wv. Stadtkämmerei - KaStA -KF

9 / / / / " I I, '.. FDP FRAKTION IM STADTRAT DER LAND AUPTSTADT MÜNCHEN Rathaus, Marienplatz 8, 8031~~~C1~~~~~~lAX ~6 fdp@muenchen,de Herrn Oberbürgermeister Christian Ude Rathaus Direktorium BOra des Oberbürgermeisters 1ß Dringlichkeitsantrag für die Vollversammlung vom Sanierungserlass für Münchner Firmen Der Stadtrat möge beschließen: In Anbetracht der Finanzkrise hält sich die LHM bei der Festsetzung der Gewerbesteuer in allen noch offenen Fällen an die Grundsätze des sog. Sanierungse'rlasses des Bundesfinanzministeriums {BMF v ,\ BStBI I, 2003, S. 240).' Begründung: Eine Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, ein Unternehmen oder einen Unternehmensträger Guristische oder natürliche Person) vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (Rz. 1 S. 1 Sanierungserlass). Dabei können sog. Sanierungsgewinne entstehen. Diese sind' Buchgewinne, die dadurch entstehen, dass Gläubiger bei einem 'Unternehmen in der Krise auf ihre Forderungen verzichten. Bis zum Jahr 1997 regelte eine Vorschrift im Einkommensteuergesetz ( 3 Nr. 66 EStG), dass diese Sanierungsgewinne steuerfrei bleiben. Da nach dem Wegfall dieser Vorschrift zahlreiche Unternehmen nicht mehr gerettet werden konnten, legte das Bundesfinanzministerium im Sanierungserlass von 2003 fest, dass Sanierungsgewinne einkommensteuerlich und körperschaftsteuerlich weiterhin steuerfrei bleiben. Der Sanierungserlass bezieht sich zwar nicht auf die Gewerbesteuer. Er sieht aber ausdrücklich vor, dass für gewerbesteuerliche Zwecke die Gemeinden selbst über eine Stundung oder Erlass der Gewerbesteuer im 'Sinne des Sahierungserlasses entscheiden (Rz. 15). Nach meiner Kenntnis lehnt die LHM die Anwendung des Erlasses ab und stützt sich dabei auf ein Urteil des FG München vom , wonach der Sanierungserlass gegen den Gesetzesvorbehalt verstößt. Daher wird die Gewerbesteuer auf Sanierungsgewinne in voller Höhe eingefordert. Dabei wird missachtet, dass dieses Urteil nicht rechtskräftig ist. Eine Revision beim Bundesfinanzhof ist anhängig (Az. VIII R 2/08). Außerdem gibt es genau gegenläufige Urteile von Finanzgerichten, die die Anwendungskriterien sogar noch weiter ziehen, als im Sanierungserlass (Urteil des FG Köln vom (Az 6 K 2488/08). Großzügiger Weise wird den betroffenen Steuerpflichtigen angeboten, die Steuer bis zum Revisionsurteil gegen eine Sicherheitsleistung in gleicher Höhe zu stunden. Allein diese Sicherheitsleistung kann von Unternehmen in der Krise regelmäßig nicht erbracht werden.

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