Die neue Entgeltordnung zum TV-L

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1 Die neue Entgeltordnung zum TV-L Gliederung: 1. Einleitung 2. Ausgangslage 3. Eingruppierung bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung 4. Die neuen 12, 13 TV-L 5. Die Gliederung der neuen Entgeltordnung (Übersicht) 6. Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung 7. Teil I der Entgeltordnung: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst 8. Teil II der Entgeltordnung: Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen 9. Teil III der Entgeltordnung: Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten 10. Teil IV der Entgeltordnung: Beschäftigte im Pflegedienst 11. Zulagen 12. Anpassung der Überleitungsregelungen des TVÜ-Länder 13. Regelungen zur Überleitung in die neue Entgeltordnung bei deren Inkrafttreten Anhang 1 Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung Anhang 2 Teil I: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst

2 2 1. Einleitung In der Tarifeinigung vom 10. März 2011 haben sich die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und die Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion auf eine neue Entgeltordnung zum TV-L verständigt. Sie haben damit die 2003 begonnenen Bestrebungen zur Reformierung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes im Bereich der Länder einen entscheidenden Schritt voran gebracht. Mit Abschluss der Redaktionsverhandlungen und Inkrafttreten der Entgeltordnung zum ist die Reform des öffentlichen Dienstrechtes im Bereich der Länder im Wesentlichen abgeschlossen. 2. Ausgangslage Seit dem bestimmte der BAT über 40 Jahre die Rechtsverhältnisse der Angestellten im Öffentlichen Dienst. Angesichts der zunehmenden Kritik an der Komplexität wie Kostenstruktur der Regelungen des BAT waren sich die Tarifvertragsparteien einig, dass eine umfassende Reform des Öffentlichen Dienstrechtes dringend notwendig ist. So vereinbarten sie in der Prozessvereinbarung vom , das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes grundlegend neu zu gestalten. Der Modernisierungsprozess sollte bis zum abgeschlossen sein. Die Verhandlungen erwiesen sich jedoch angesichts der Komplexität der Materie als außerordentlich schwierig. Aufgrund der Kündigung der gesondert kündbaren Arbeitszeitvorschriften des BAT am erklärten die Gewerkschaften die Verhandlungen mit der TdL für gescheitert und setzten die Verhandlungen alleine mit Bund und VKA fort. Diese Verhandlungen führten schließlich zum Abschluss des TVöD, der am in Kraft trat. Nach Wiederaufnahme der Verhandlungen zwischen TdL und Gewerkschaften kam es am zu einer Grundsatzeinigung, die schließlich zum TV-L führte, der am in Kraft trat. Ursprünglich war bei den Reformverhandlungen beabsichtigt, mit dem neuen Tarifrecht zeitgleich das als veraltet und überholt angesehene Eingruppierungsrecht zu reformieren. Hierzu wurde auch eine eigene Projektgruppe Eingruppierung eingerichtet. Es wurde auch eine Einigung über einige Eckpunkte erzielt wie: - Einführung einer neuen Entgeltgruppe 1 - Erhalt der Tarifautomatik - Anknüpfung des Bewertungsverfahrens am Arbeitsvorgang und an der überwiegend auszuübenden Tätigkeit - Abschaffung der Bewährungs-, Fallgruppen und Tätigkeitsaufstiege. Es zeigte sich jedoch, dass das Ziel, das bisherige Eingruppierungsrecht unter Ablösung der Vergütungsordnungen und der Lohngruppenverzeichnisse durch ein neues eigenständiges transparentes Eingruppierungsrecht zu ersetzen innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens nicht zu verwirklichen war. Daher einigten sich zunächst die Tarifvertragsparteien des TVöD und später des TV-L darauf, bei Inkrafttreten des neuen Tarifrechts die bisherigen Eingruppierungsregelungen vorläufig beizubehalten und die Verhandlungen über das neue Eingruppierungsrecht gesondert fortzuführen. Dementsprechend sind die Regelungen zur Eingruppierung in den 12 und 13 TVöD bzw. TV-L derzeit nicht belegt. Es heißt dort, dass die Eingruppierung und die Eingruppierung in besonderen Fällen im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt werden.

3 3 Im Jahre 2006 wurden im Bereich des TVöD von Seiten des Bundes, der VKA und den Gewerkschaften Kommissionen zur Verhandlung der neuen Entgeltordnung gebildet. Diese haben die Verhandlungen 2007 aufgenommen. Nach und nach hat man sich angesichts der Schwierigkeit und Komplexität der Materie nach erfolglosen Versuchen einer völligen Neukonzeption des Eingruppierungsrechtes von der Idealvorstellung eines völlig neuen Eingruppierungsrechts verabschiedet und im Rahmen der Tarifeinigung vom eine Prozessvereinbarung zur Fortführung der Tarifverhandlungen über eine Entgeltordnung zum TVöD abgeschlossen. Grundlage der weiteren Verhandlungen sollten die bisherigen Eingruppierungsgrundsätze, die Tätigkeitsmerkmale des allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT und die zusätzlichen Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Angestelltengruppen bilden. Diese Verhandlungen haben noch zu keinem Ergebnis geführt. Im Bereich der TdL hat man die Verhandlungen zur neuen Entgeltordnung nach dem Inkrafttreten des TV-L am zunächst nicht aufgenommen. In der Folge fanden Tarifgespräche statt zur Klärung, ob überhaupt eine Grundlage für die Aufnahme von erfolgversprechenden Tarifverhandlungen bestand. Hierbei einigte man sich wie auch im Bereich des TVöD vom Vorhaben einer Neukonzeption des Eingruppierungsrechtes abzusehen. Im Rahmen der Entgeltrunde 2009 kam es bezüglich der Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung zu einer Übereinkunft. In Ziff. 7 der Tarifeinigung vom 1. März 2009 heißt es: 7. Verhandlungen zur Entgeltordnung des TV-L. Es wird vereinbart, unverzüglich nach den Sommerferien Verhandlungen zur Entgeltordnung (einschließlich des Lehrerbereichs) aufzunehmen. Grundlage sollen die zunächst von gegenstandslos gewordenen Tätigkeitsmerkmalen redaktionell zu bereinigenden Fallgruppen des allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT und die bestehenden zusätzlichen Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Angestelltengruppen der Länder (einschließlich der Anlage 1b zum BAT) und die Eingruppierungsmerkmale der Arbeiterinnen und Arbeiter sein, aus denen Funktionsmerkmale (bisher Tätigkeitsmerkmale) für den besonderen Bedarf der Landesverwaltungen und einrichtungen entwickelt werden sollen. Die bisherigen Eingruppierungsgrundsätze, die redaktionell bereinigten Fallgruppen des allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT und die zu entwickelnden Funktionsmerkmale sollen die Entgeltordnung des TV-L bilden und sind alsbald in Kraft zu setzen. Zusätzlich wird für einzelne Verwaltungen, über deren Eignung sich die Tarifsvertragsparteien einigen, versuchsweise als lediglich rechnerische Eingruppierungsgrundlage ein gesondert zu vereinbarendes Modell erprobt. Nach Ablauf von eineinhalb Jahren nach Inkrafttreten dieses gesondert vereinbarten Modells werden die Tarifvertragsparteien die Geeignetheit und Auswirkungen der geltenden und erprobten Modelle überprüfen. In der Folgezeit ist es in 12 Verhandlungsrunden gelungen eine Einigung über eine neue Entgeltordnung auf der Basis der alten Tätigkeits- und Einreihungsmerkmale herbeizuführen. Im Rahmen der Entgeltrunde 2011 ist die endgültige Einigung über den Inhalt der Entgeltordnung erzielt worden. Die neue Entgeltordnung tritt in Kraft zum In der Zwischenzeit soll in den Redaktionsverhandlungen die durchgeschriebene Fassung der Entgeltordnung einschließlich der Überleitungsregelungen erstellt werden.

4 4 Der Bund hat sich am 2. August mit den Gewerkschaften darauf verständigt, die Tarifverhandlungen über eine neue Entgeltordnung (alleine) auf des Basis des Abschlusses der TdL fortzusetzen und noch vor Beginn der Lohnrunde 2012 zum Abschluss zu kommen. Demgegenüber hat die die VKA im gleichen Gespräch betont, dies entspreche nicht dem Grundsatz des Relaunch, auf den man sich am 4. Oktober 2010 im Rahmen der ersten Sitzung der Steuerungsgruppe verständigt habe. Die Systematik der Entgeltordnung müsse der Spartenorientierung des TVöD folgen. Eine weitere Differenzierung in Arbeiter und Angestellte sei systemfremd. Außerdem dürften die eingetretenen Entwicklungen bei den Berufsbildern, der Arbeitswelt und der Arbeitsorganisation nicht ausgeblendet werden. Aufgrund der anderen Beschäftigtenstruktur könne der TdL- Abschluss für die VKA kein nachvollziehbares Muster sein. Würde man der TdL folgen, müssten von 202 Eingruppierungsmerkmalen mit Aufstiegen 199 Merkmale und damit nahezu 100 v.h. aller Fälle der höheren Entgeltgruppe zugeordnet werden. Bei der TdL sei dieser Prozentsatz deutlich geringer. Daher könne die VKA nicht den Weg gemeinsam mit dem Bund mitgehen.daraufhin haben die Gewerkschaften in Aussicht gestellt, die Ansätze der VKA zu prüfen und zu bewerten sowie sich dazu bis Ende September 2011 zu äußern. 3. Eingruppierung bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung In der Zwischenphase zwischen Inkrafttreten des TV-L am 1. November 2006 und Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung am 1. Januar 2012 finden die bisherigen Eingruppierungs- und Einreihungsvorschriften gem. den 22 und 23 BAT einschl. der Vergütungsordnung sowie die 1, 2 Abs. 1 und 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen TdL) einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2 sowie die entsprechenden Regelungen für das Tarifgebiet Ost einschl. 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 weiterhin Anwendung. Auf dieser Grundlage ist bei allen Ein- bzw. Umgruppierungen nach dem 1. November 2006 in zwei Schritten wie folgt vorzugehen: Erster Schritt: Zunächst ist auf der Basis der bisherigen Eingruppierungsvorschriften eine Vergütungs- bzw. Lohngruppe zu bestimmen. Zweiter Schritt: Die sich aus Schritt 1 ergebende Vergütungsgruppe bzw. Lohngruppe wird anhand der Anlage 4 zum TVÜ-Länder einer Entgeltgruppe der Entgelttabelle des TV-L zugeordnet. Vorbemerkung vor den Punkten 4 13 Die weiteren Darlegungen in den Punkten 4-13 stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Einigung in den Redaktionsverhandlungen. 4. Die neuen 12, 13 TV-L Die 12, 13 TV-L lauten künftig wie folgt: 12 TV-L Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage.). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach

5 5 der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.b. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Protokollerklärung zu Absatz 1: 1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.b. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 4 und 5 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. (2) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. 13 TV-L Eingruppierung in besonderen Fällen Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit ( 12 Abs. 1 Satz 3) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht ( 12 Abs. 1 Satz 4 bis 8) und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt 14 sinngemäß. Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt 14 sinngemäß. Die 12 und 13 TV-L entsprechen inhaltlich den bisherigen 22 und 23 BAT. Somit können die bisherigen Auslegungs- und Rechtsprechungsgrundsätze weiterhin uneingeschränkt herangezogen werden. Insbesondere gilt weiterhin der Grundsatz der Tarifautomatik. Des Weiteren gilt auch der Hälfte -Grundsatz. Danach ist Basis

6 6 der Bewertung weiterhin der einzelne Arbeitsvorgang. Zu prüfen ist, welchen Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der jeweilige Arbeitsvorgang entspricht. Die zeitlichen Anteile der Arbeitsvorgänge, die auf Grund des Vorliegens der geforderten Tätigkeitsmerkmale den Anforderungen einer Entgeltgruppe entsprechen, sind zu addieren. Ergeben sie mindestens die Hälfte der gesamten auszuübenden Tätigkeit bzw. das im jeweiligen Tätigkeitsmerkmal festgelegte besondere zeitliche Maß ist der Beschäftigte in dieser Entgeltgruppe eingruppiert. Diese Bewertungssystematik gilt nunmehr auch für Arbeitertätigkeiten.

7 7 5. Die Gliederung der neuen Entgeltordnung (Übersicht) Die neue Entgeltordnung knüpft weitgehend an die bisherige Vergütungsordnung und an das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb-O an. Die bisherigen Tatbestandsmerkmale wurden redaktionell überarbeitet, überholte Tatbestandsmerkmale gestrichen und neue eingefügt. Die neue Entgeltordnung gliedert sich voraussichtlich in 4 Teile. Der Teil I nimmt die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst auf (bisherige Fallgruppen 1), der Teil II besitzt voraussichtlich 26 alphabetisch geordnete Abschnitte für bestimmte Beschäftigungsgruppen. Die ehemaligen Tätigkeitsmerkmale der Arbeiter werden in Teil III in die Entgeltordnung integriert. Für sie gelten aber nach wie vor besondere Regelungen auch im Verhältnis zu den anderen Teilen der Entgeltordnung. Der Teil IV (Beschäftigte im Pflegedienst) bleibt gegenüber dem BAT/BAT-O unverändert und wird lediglich redaktionell überarbeitet. Danach ist vorläufig von folgender Gliederung auszugehen: Entgeltordnung Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung (siehe Anlage 1) 1 Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen 1. Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen 2. Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte 3. Beschäftigte in Bäderbetriebe 4. Berechner von Dienst- und Versorgungsbezügen sowie von Entgelten 5. Datenverarbeitung 6. Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst und im Fernmeldebetriebsdienst 7. Beschäftigte in der Forschung 8. Beschäftigte in der Forstverwaltung 9. Beschäftigte im Fremdsprachendienst 10. Beschäftigte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und imweinbau 11. Beschäftigte in Gesundheitsberufen 12. Beschäftigte im Justizdienst 13. Beschäftigte im Kanzleidienst 14. Beschäftigte im Kassendienst 15. Meister, technische Beschäftigte mit besonderen Aufgaben, Grubenkontrolleure, 16. Beschäftigte in Registraturen 17. Beschäftigte mit Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten 18. Beschäftigte im Rettungsdienst 19. Beschäftigte in der Schifffahrt 20. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst 21. Beschäftigte in der Steuerverwaltung 22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen 23. Technische Beschäftigte im Eichdienst 24. Beschäftigte an Theatern und Bühnen 25. Wirtschaftspersonal 26. Sonstige Tätigkeitsmerkmale Teil III Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten Teil IV Beschäftigte im Pflegedienst Der Bereich der Lehrkräfte wird wie bisher nur in soweit von der Entgeltordnung erfasst, als ein besonderes Tätigkeitsmerkmal in Teil II vereinbart ist. Dies betrifft Lehrkräfte in den Gesundheits-, Pflege- und technischen Berufen. Bzgl. der übrigen Lehrkräfte insbesondere an Allgemein- und berufsbildenden Schulen konnte eine 1 Siehe zu den Vorbemerkungen auch die Darlegungen unten unter Punkt 6.

8 8 Einigung nicht erzielt werden. Daher verbleibt es bis auf Weiteres bei den bisherigen an das Beamtenrecht angelehnten Regelungen der Eingruppierung in den Lehrer- Richtlinien der TdL (West und Ost). Im Gegensatz zum Tarifgebiet West sind die diesbezüglichen Regelungen für das Tarifgebiet Ost in 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 als Nr. 1 zum BAT-O vom tarifvertraglich festgeschrieben worden. Diese Regelungen gelten über 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ- Länder fort. Daher wurde auf Verlangen der Gewerkschaften diesbezüglich in Ziff. III Punkt 5 der Tarifeinigung vom ein Sonderkündigungsrecht zum , dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entgeltordnung, vereinbart. 6. Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung Der Wortlaut der Vorbemerkungen (Einigungsstand ) ist in Anlage 1 beigefügt. Die Vorbemerkungen sind unterteilt zum Einen in Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung (Nr. 1 Nr. 8) und zum Zweiten in Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung (Nr. 1 Nr. 9). In den Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung wird u.a. das Verhältnis der Teile I und II zueinander festgelegt. Danach gelten für Beschäftigte, deren Tätigkeiten in den besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt sind, nur die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils. Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst in Teil I haben damit wie bisher die früheren ersten Fallgruppen des allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT/BAT-O - in begrenztem Umfang eine Auffangfunktion für Tätigkeiten, für die kein spezielles Tatbestandsmerkmal in Teil II vereinbart ist und die ausübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, behörden oder -institutionen hat. Die Tarifsvertragsparteien bringen zudem durch eine Niederschriftserklärung noch ausdrücklich ihren Willen zum Ausdruck, dass eine Änderung zur früheren Rechtslage nicht beabsichtigt ist. Des Weiteren sind in Nr. 4 der Vorbemerkungen die Anforderungen an den sonstigen Beschäftigten geregelt. Dies entspricht der früheren Rechtslage. Eine Absenkung der Anforderungen ist unterblieben 7. Teil I der Entgeltordnung: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst Die Tätigkeitsmerkmale in Teil I entsprechen weitgehend den ersten Fallgruppen des allgemeinen Teils der Vergütungsgruppenordnung Anlage 1a zum BAT/BAT-O. Die weiteren besonderen Tätigkeitsmerkmale des allgemeinen Teils der Vergütungsordnung Anlage 1a zum BAT/BAT-O werden in den Teil II verlagert. Dort werden sie neu gebildeten Beschäftigtengruppen zugeordnet wie folgt: - Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen - Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte - Beschäftigte in der Forschung - Beschäftigte im Kanzleidienst - Beschäftigte im Kassendienst - Beschäftigte in Registraturen, - Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen - Sonstige Tätigkeitsmerkmale.

9 9 7.1 Entgeltgruppen 1-12 Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 1-12 enthalten keinen Ausbildungsbezug. Sie knüpfen ausschließlich an an die auszuübende Tätigkeit. Entgeltgruppe 1 Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten. Dieses Tätigkeitsmerkmal entspricht der bisherigen EG 1 in Anlage 4 TVÜ-Länder. Entgeltgruppe 2 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst mit einfachen Tätigkeiten. Einfache Tätigkeiten im Tarifsinne sind Tätigkeiten, die keine Vor- und Ausbildung aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind. Dieses Tätigkeitsmerkmal ersetzt die bisherigen Merkmale: - mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit in den VergGr X Fgr. 1 mit 2- jährigem Aufstieg nach VergGr IXa Fgr.2 sowie - mit einfacheren Arbeiten in VergGr IXb Fgr. 1 mit 2-jährigem Aufstieg nach VergGr IXa Fgr 2 Entgeltgruppe 3 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung i.s. der Entgeltgruppe 2 hinaus geht. Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten. 2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 herausheben, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordern. Im BAT folgt nach der VergGr IXa die VergGr VIII. Das Tätigkeitsmerkmal in VergGr VIII Fallgruppe 1a erfordert schwierigere Tätigkeit. Dieses Tätigkeitsmerkmal wurde nun aufgespalten in - schwierige Tätigkeiten, die der Entgeltgruppe 4 zugeordnet sind, und - Tätigkeiten, die zwar höhere Anforderungen aufweisen als einfache Tätigkeiten der Entgeltgruppe 2 aber unterhalb des Niveaus von schwierigen Tätigkeiten sind und damit der Entgeltgruppe 3 zugeordnet sind.

10 10 Um den Personalstellen die Anwendung der neuen Definition der schwierigen Tätigkeit zu erleichtern, haben die Tarifvertragsparteien sie in der Protokollerklärung Nr. 8 definiert. Danach sind schwierige Tätigkeiten solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung i.s. der Entgeltgruppe 3 erfordern, z.b. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit. Darüber hinaus haben Sie eine Niederschriftserklärung abgegeben: Niederschriftserklärung zur Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1; Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst. Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal schwierige Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal schwierigere Tätigkeiten (ehem. VergGr VIII Fgr. 1a Teil I Allgemeiner Teil Anlage 1a BAT und Beispielskatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den o.g. Beispielskatalog werden die Tätigkeiten Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben ; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgehensweisen auch ohne Anleitung- der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten Führen von Karteien oder elektronischen Daten, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet. Die Fallgruppe 2 geht zurück auf das bisherige Merkmal in Vergütungsgruppe VIII, Fallgruppe 1b mit 2-jährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1c. Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises. Der Aufgabenkreis muss sich auf Tätigkeiten von EG 3 beziehen. Entgeltgruppe 5 Beschäftigte in Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises. Dieses Tätigkeitsmerkmal entspricht der bisherigen Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b mit 9-jährigem Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 2.

11 11 Entgeltgruppe 6 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Dieses Tätigkeitsmerkmal entspricht zum Einen der bisherigen Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a mit 6-jährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1b BAT. In der Anlage 4 TVÜ-Länder war dieses Tätigkeitsmerkmal der EG 5 zugeordnet. Des Weiteren entspricht dieses Tätigkeitsmerkmal der bisherigen Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1a (ohne Aufstieg). Das Erfordernis des Vorliegens von mindestens zu einem Fünftel selbständigen Leistungen ist entfallen. Entgeltgruppe 8 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. Dieses Tätigkeitsmerkmal entspricht der bisherigen Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b (ohne Aufstieg). Dies war bisher nach der Anlage 4 TVÜ-Länder der EG 8 zugeordnet. Entgeltgruppe 9 1. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie besonders verantwortlich ist. 2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. 3. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6). Bei der Fallgruppe 3 handelt es sich um die sog. kleine Entgeltgruppe 9. Das Tätigkeitsmerkmal war bisher enthalten in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a mit 3- jährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c. Bislang war dies nach Anlage 4 TVÜ-Länder der Entgeltgruppe 8 zugeordnet. Nunmehr ist es der Entgeltgruppe 9 zugeordnet allerdings mit deutlichen Einschränkungen in den Stufen. Des Weiteren werden von dieser Fallgruppe erfasst in Teil II und Teil IV der Anlage 1a zum BAT/BAT-O angeführten Tätigkeitsmerkmale nach Vergütungsgruppe Vb

12 12 ohne Aufstieg, die bislang gem. Anlage 4 TVÜ-Länder zwar bisher schon der EG 9 zugeordnet waren, jedoch Einschränkungen bei den Stufen erfuhren. Das Tätigkeitsmerkmal in der Fallgruppe 2 entspricht der bisherigen Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a mit 6-jährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 2. Das Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 1 entspricht der bisherigen Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a ohne Aufstieg. Die Fallgruppe entfaltet als eigenständiges Merkmal keine Wirkung, da auch bei Fehlen des Merkmals besonders verantwortungsvoll die Tätigkeit der großen EG 9 zugeordnet ist. Es bildet jedoch die Basis für das Heraushebungsmerkmal in EG 10. Entgeltgruppe 10 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 heraushebt. Dieses Tätigkeitsmerkmal entspricht der bisherigen Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a ohne Aufstieg. Entgeltgruppe 11 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltguppe 9 Fallgruppe 1 heraushebt. Dieses Tätigkeitsmerkmal entspricht der bisherigen Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a mit 4-jährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b. Bislang war dieses Tätigkeitsmerkmal nach Anlage 4 des TVÜ-Länder der EG 11 zugeordnet. Entgeltgruppe 12 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. Dieses Tätigkeitsmerkmal entspricht der bisherigen Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a mit 5-jährigem Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 10. Bislang war dies nach Anlage 4 TVÜ-Länder der Entgeltgruppe 12 zugeordnet. 7.2 Entgeltgruppen Die Entgeltgruppen enthalten nun wie bisher die Merkmale ab VergGr IIa als zusätzliches subjektives Merkmal das Erfordernis einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung. Dieses Erfordernis wird in einer Protokollerklärung näher erläutert wie folgt:

13 13 Nr... (1) Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. (2) 1 Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. 2 Diesen Prüfungen steht eine Promotion oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3 Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zum höheren Dienst bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zum höheren Dienst bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist. (3) 1 Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.a. vorgeschrieben ist. 2 Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind (4) Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist. Sonach erfüllt ein Bachelor Studiengang dieses Erfordernis nicht, wohl aber ein Masterabschluss an einer Fachhochschule, der den Zugang zum höheren Dienst bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet. Damit wird der Einführung der neuen Bildungsabschlüsse im Rahmen des Bologna Prozesses im Eingruppierungsrecht Rechnung getragen. In den Entgeltgruppen 14 Fallgruppe 5 und in der Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 2 sind Unterstellungsverhältnisse maßgebend. Welche Beschäftigten als Unterstellte zählen und welche Besoldungsgruppen vergleichbar sind wird in einer Protokollerklärung näher aufgeführt wie folgt: Nr. (1) Im Sinne der Nr. 7 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung ist vergleichbar die Entgeltgruppe 13 der Besoldungsgruppe A 13. (2) Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit: a) Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 22 (Ingenieure, technische Berufe) eingruppiert sind,

14 14 b) Beschäftigte, die nach Teil II Abschnitt 10 (Gartenbau, Landwirtschaft und Weinbau) eingruppiert sind, c) Beamte der Besoldungsgruppe A 13, soweit sie der Laufbahn des gehobenen Dienstes bzw. der entsprechenden Qualifikationsebene angehören. Entgeltgruppe 13 Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Dieses Tätigkeitsmerkmal entspricht der bisherigen Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a mit 11 bzw. 15-jährigem Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 2. Entgeltgruppe Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Das Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 1 entspricht der bisherigen Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1b mit 6-jährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1c. Dieses Merkmal war bislang nach Anlage 4 TVÜ-Länder der Entgeltgruppe 13 zugeordnet allerdings verbunden mit einer persönlichen Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14 ( 17 Abs. 8 TVÜ-Länder). Das Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 2 entspricht der bisherigen Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1c mit 6-jährigem Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1e. Auch dieses Merkmal war bislang nach Anlage 4 TVÜ-Länder der Entgeltgruppe 13 zugeordnet verbunden mit einer persönlichen Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgelt-

15 15 gruppe 13 und der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14 ( 17 Abs. 8 TVÜ- Länder). Die Fallgruppe 3 entspricht der bisherigen Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe Ib ohne Aufstieg. Es war bislang schon nach Anlage 4 TVÜ-Länder der EG 14 zugeordnet. Entgeltgruppe Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14, Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens fünf Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Die Fallgruppe 1 entspricht der bisherigen Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a ohne Aufstieg. Die Fallgruppe 2 entspricht der bisherigen Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1b ohne Aufstieg. 8. Teil II der Entgeltordnung: Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen 8.1 Grundsatz: Anknüpfung an bisherige Tätigkeitsmerkmale bei redaktioneller Überarbeitung Teil II enthält spezielle Tätigkeitsmerkmale für verschiedene Beschäftigtengruppen. Soweit Tätigkeiten von Beschäftigten in den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II aufgeführt sind, sind allein diese Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung maßgebend. Teil II knüpft an an die bisherigen zusätzlichen Tätigkeitsmerkmalen in den Teilen II und IV der Vergütungsordnung Anlage 1a zum BAT. Darüber hinaus enthält sie aber auch Tätigkeitsmerkmale, die bislang im Allgemeinen Teil der Vergütungsgruppe Anlage 1a zum BAT enthalten waren. (Siehe oben unter Punkt 7) Die Berufsbezeichnungen in den Tätigkeitsmerkmalen wurden redaktionell überarbeitet und aktualisiert. Überholte Tätigkeitsmerkmale wurden gestrichen, wie z.b. - Beschäftigte im Schreibdienst (maßgebend nunmehr die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der EG 4 bis EG 6 in Teil I der Entgeltordnung) - Forstlicher Innendienst - Brennereien/Mostereien - Molkereien - Kesselwärter und Heizer

16 Kein Überlappungsbereich zwischen den Teilen II und III Zukünftig soll es auch keinen Überlappungsbereich zwischen den ehemaligen Arbeiter- und Angestelltentätigkeiten mehr geben. Soweit in der Vergütungsordnung als auch im Lohngruppenverzeichnis nahezu identische Tätigkeitsmerkmale enthalten waren, werden diese Merkmale nunmehr entweder dem Teil II (z.b. Beschäftigte im Bereich Theater und Bühnen, Masseure, Fachangestellte für Bäderbetriebe) oder dem Teil III (z.b. Hausmeister) zugeordnet. 8.3 Nutzung der Entgeltgruppen 2 und 3 Neben dem Merkmal der Entgeltgruppe 1, das in allen Teilen der Entgeltordnung gilt, sollen auch die Merkmale der Entgeltgruppe 2 und 3 in den einzelnen Abschnitten des Teils II weitgehend genutzt werden. Dies erfolgt dadurch, dass die Tätigkeitsmerkmale einfache Tätigkeiten (Entgeltgruppe 2) bzw. Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgehen (Entgeltgruppe 3) auf die jeweils in Teil II enthaltenen Beschäftigtengruppen redaktionell angepasst und eingefügt werden. Ziel ist es, auch niedrig qualifizierte Tätigkeiten bei Beschäftigtengruppen in Teil II von der Entgeltordnung zu erfassen, umso eine Auslagerung zu vermeiden. Denn ein Rückgriff in diesen Bereichen auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teil I ist i.d.r. nicht möglich. 8.4 Berücksichtigung von Aufstiegen in den Entgeltgruppen 2 8 Bislang erfolgte in den Entgeltgruppen 2 bis 8 die Zuordnung der Vergütungsgruppen ohne Berücksichtigung etwaiger Aufstiege. Dies bedeutete eine deutliche Schlechterstellung gegenüber der bisherigen Eingruppierung. Nunmehr werden die bisherigen Aufstiege in der Form abgebildet als Tätigkeitsmerkmale mit einem bis zu 6-jährigen Aufstieg der nächst höheren Entgeltgruppe zugeordnet werden. Hierbei werden auch die Entgeltgruppen 4 und 7 genutzt, um die gesamte Bandbreite des Entgeltgruppengefüges zur sachgerechten Differenzierung nutzen zu können. Dies ergibt bislang folgendes Bild:

17 17 Verg.Gr Aufstieg Entgeltgruppe Vc bis zu 6 Jahren kleine Entgeltgruppe 9 (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) Vc mehr als 6 Jahre EG 8 VIb bis zu 4 Jahren EG 7 oder EG 8 VIb 5- u.6-jährige Aufstiege EG 7 VIb mehr als 6 Jahre EG 6 VII bis zu 6 Jahren EG 6 VIb mehr als 6 Jahre EG 5 VIII VIII bis zu 6 Jahren und Tätigkeit erfordert mind. 3- jährige Berufsausbildung bis zu 6 Jahren und Tätigkeit erfordert keine mind. 3-jährige Berufsausbildung EG 5 EG 4 VIII mehr als 6 Jahre EG Erfordernis einer 3-jährigen Berufsausbildung Tätigkeiten, die mindestens eine 3-jährige Berufsausbildung erfordern sind nunmehr mindestens der Entgeltgruppe 5 zugeordnet. Dies betrifft u.a. - Apotheken-, Arzt-, zahnärztliche Helferinnen, - Kinderpflegerinnen - Vermessungstechniker, Zeichner, Laboranten, Werkstoffprüfer - Maskenbildner, Theater-, Kostümmaler. 9. Teil III der Entgeltordnung: Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten Teil III vorangestellt sind Vorbemerkungen, in denen u.a. das Verhältnis der Fallgruppen des Abschnittes 1 (allgemeine Tätigkeitsmerkmale) zu den Tätigkeitsmerkmalen der Abschnitte 2 und 3 geregelt wird. Auch ist in diesen Vorbemerkungen die Vorarbeiterzulage geregelt. Die Bandbreite des Entgeltgruppengefüges in Abschnitt 1 (allgemeine Tätigkeitsmerkmale), reicht von Entgeltgruppe 1 bis Entgeltgruppe 7, in den Abschnitten 2 und 3 von Entgeltgruppe 1 bis Entgeltgruppe 9. Die Tätigkeitsmerkmale knüpfen an die Ausbildung des Beschäftigten an. Hierbei wird differenziert wie folgt: - kein Ausbildungserfordernis: Entgeltgruppen 1 3; - Ausbildungsdauer von weniger als 3 Jahren: Entgeltgruppe 4; - Ausbildungsdauer mindestens 3 Jahre: Entgeltgruppe 5 und höher. Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Abschnitt 1 sind wie folgt den Entgeltgruppen zugeordnet:

18 18 Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, Allgemeine Tätigkeitsmerkmale die besonders hochwertige Arbeiten verrichten. Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die hochwertige Arbeiten verrichten. Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. 2. Beschäftigte, die nach einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen Beschäftigung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren eine verwaltungseigene Prüfung erfolgreich abgelegt haben und eine entsprechende Tätigkeit ausüben. Entgeltgruppe 4 Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. Entgeltgruppe 3 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist. (Keine Stufe 6) 2. Angelernte Beschäftigte 3. Beschäftigte mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 2, die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen oder mit besonderer Verantwortung verbunden sind. Entgeltgruppe 2 Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten. Entgeltgruppe 1 Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten.

19 Teil IV der Entgeltordnung: Beschäftigte im Pflegedienst Teil IV enthält die Tätigkeitsmerkmale für den Pflegedienst. Bislang war dies in Anlage 1b der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O geregelt. Diese Regelungen werden übernommen und redaktionell überarbeitet. 11. Zulagen 11.1 Entgeltgruppenzulage Entgegen der bisherigen Intention werden die bisherigen in der Vergütungsordnung geregelten Vergütungsgruppenzulagen nicht ersatzlos gestrichen. Vielmehr bleiben sie wenn auch in veränderter Form grundsätzlich erhalten. Man trägt damit dem Umstand Rechnung, dass ähnlich wie bei den Aufstiegen die Vergütungsgruppenzulagen Bestandteil des Entgelts für die erbrachte Arbeit darstellen und ihr völliger Wegfall zu einer Absenkung des Entgelts führen würde. In paralleler Wertung wie bei den Aufstiegen werden zukünftig weiterhin die bisherigen Vergütungsgruppenzulagen als Entgeltgruppenzulagen fortgeführt, soweit sie nach spätestens 6-jähriger Bewährung oder Tätigkeit zustanden. Zukünftig werden sie von Anfang an mit Übertragung der Tätigkeit gewährt. Allerdings werden die Beträge nicht wie bisher vom Hundertsatz eines Tabellenbetrages ermittelt, sondern in absoluten Beträgen in einer gesonderten Tabelle festgesetzt. Die Beträge sind geringfügig abgesenkt. Diese Abzinsung beruht darauf, dass das bisherige Entgeltvolumen der Vergütungsgruppenzulage nunmehr auf einen längeren Zahlungszeitraum verteilt wird. Da die zukünftigen Entgeltgruppenzulagen gesondert in einer Tabelle aufgeführt sind, ist die neue Zulagenregelung gegenüber der bisherigen völlig unübersichtlichen Zulagenregelung deutlich transparenter und übersichtlicher. Bei einer Höhergruppierung ist für die Stufenzuordnung allein das Tabellenentgelt maßgebend, die Entgeltgruppenzulagen bleiben also unberücksichtigt. Damit dem Beschäftigten aufgrund des Wegfalls der Entgeltgruppenzulagen in der Gesamtsumme des Entgelts kein Nachteil entsteht, ist sicherzustellen, dass mindestens der Garantiebetrag verbleibt. Es ist sonach zu vergleichen, das bisherige Tabellenentgelt und die bisherige Entgeltgruppenzulage mit dem neuen Tabellenentgelt und evtl. neuer Entgeltgruppenzulage. Soweit die Differenz nicht mindestens den Garantiebetrag ergibt, erhält er eine statische Ausgleichszulage zum Garantiebetrag. Die Ausgleichszulage nimmt an zukünftigen Entgelterhöhungen nicht teil. Soweit Beschäftigte bei Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung bereits eine Vergütungsgruppenzulage erhalten, wird ihnen diese Zulage in der bisherigen Höhe fortgezahlt, so lange die zulagenbegründete Tätigkeit ausgeübt wird. Entgeltgsgruppenzulagen werden gewährt z.b. im Sozial- und Erziehungsdienst, im Theater, bei Meistern, Schwimmmeistern, technischen Berufen, etc Vorarbeiterzulage Die Vorarbeiterzulage ist in den Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung geregelt. Vorarbeiter sind Beschäftigte, die durch schriftliche Verfügung zu Gruppenführern von Beschäftigten bestellt worden sind und selbst mitarbeiten. Die Gruppe muss außer dem Vorarbeiter aus mindestens 2 Beschäftigten bestehen. Die Zulage bei Vorarbeitern von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 4 beträgt 138,74

20 20 2, bei Vorarbeitern von Beschäftigten mindestens der Entgeltgruppe 5 237,03 3. Die Vorarbeiterzulage ist dynamisch ausgestaltet Meister-, Techniker- und Programmierzulagen etc. Die bei Einführung des TV-L gezahlten Meister-, Techniker-, und Programmierzulagen wurden nach der Protokollerklärung zu 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Länder als persönliche Besitzstandzulage fortgewährt. Soweit eine entsprechende Tätigkeit danach neu übertragen wurde erhielten die Beschäftigten nach 17 Abs. 6 TVÜ-L gleichfalls eine entsprechende Zulage. Beide Regelungen enthalten den Passus bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung. Diese Zulagen werden auch nach der neuen Entgeltordnung unter den bisherigen Voraussetzungen auch bei einer Neuübertragung einer entsprechenden Tätigkeit weitergewährt. Entsprechendes gilt für weitere Zulagen wie: die Außendienstzulage in der Steuerverwaltung ( 6 ZulagenTV i.v.m. Nr. 9 der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B, Gitterzulage gem. 6 Zulagen TV i.v.m. Nr. 9 der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B). 12. Anpassung der Überleitungsregelungen des TVÜ-Länder 12.1 Bewährungsaufstiege und Vergütungsgruppenzulagen Die Grundentscheidung Aufstiege mit 6-jähriger Bewährung und Vergütungsgruppenzulagen mit 6-jähriger Bewährung in der neuen Entgeltordnung abzubilden, spiegelt sich auch in der Anpassung des Überleitungsrechts wider. 8 Abs. 3 und 9 Abs. 2a und 3 TVÜ-Länder regeln die noch nicht vollzogenen Aufstiege bzw. noch nicht erreichten Vergütungsgruppenzulagen, der in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten. Die dort festgelegten Fristen zum Erreichen des Aufstiegs bzw. der Vergütungsgruppenzulage werden nun auf den festgelegt. Damit erhalten alle übergeleiteten Beschäftigten, die spätestens zum Überleitungszeitpunkt sich in einem 6-jährigen Aufstieg bzw. in einer Fallgruppe mit einer 6-jährigen Vergütungsgruppenzulage befanden, den Aufstieg bzw. die Vergütungsgruppenzulage nach altem Recht. Dies bedeutet insbesondere bei Aufstiegen aus der Entgeltgruppe 3 eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5 (statt EG 4 nach neuem Recht) und aus der Entgeltgruppe 6 einer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 (statt E 7 nach neuem Recht). Und bei den Vergütungsgruppenzulagen führt dies zu einer höheren Entgeltgruppenzulage, die auch bei Inkrafttreten der Entgeltordnung nicht auf die neuen Beträge abgesenkt wird Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns auf Strukturausgleiche Die Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe im Zuge des Inkrafttretens der Entgeltordnung stellt eine Höhergruppierung i.s.v. 12 Abs. 5 TVÜ-Länder dar. Der Unterschiedsbetrag wird sonach auf den Strukturausgleich angerechnet Beschäftigte in der Entgeltgruppe 13 plus Zulage Beschäftigte, die nach 17 Abs. 8 TVÜ-Länder in EG 13 eingruppiert sind und eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zur Entgeltgruppe 14 erhalten, werden stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die EG 14 übergeleitet. 2 3 Stand Stand

21 Beschäftigte in der Entgeltgruppe 2 Ü Die Entgeltgruppe 2 Ü entfällt. Die bisher in 2 Ü eingruppierten Beschäftigten werden entweder der Entgeltgruppe 2 oder der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. 13. Regelungen zur Überleitung in die neue Entgeltordnung bei deren Inkrafttreten Die Entgeltordnung tritt voraussichtlich zum in Kraft. Nach bisherigem Einigungsstand wird bei Inkrafttreten wie folgt verfahren: Grundsatz: Bei Inkrafttreten der Entgeltordnung bleiben sämtliche Eingruppierungen unverändert. Die bisherigen Eingruppierungen sowohl der in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten als auch der danach neu eingestellt Beschäftigten bleiben bestehen, solange sie ihre bisherige Tätigkeit unverändert weiter ausüben. Wird die bislang ausgeübte Tätigkeit nach der neuen Entgeltordnung einer niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet, findet keine Herabgruppierung statt. Wird die bisherige auszuübende Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe in der Entgeltordnung zugeordnet, erfolgt eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe, die sich nach 12 TV-L ergibt, nur auf Antrag statt. Dem Antragserfordernis liegen zwei Überlegungen zugrunde. Zum Einen entlastet es die Personalverwaltungen, weil keine Überprüfung der bestehenden Eingruppierungen von Amts wegen gefordert ist. Vielmehr müssen sie nur auf Antrag tätig werden. Zum Anderen aber ermöglicht das Antragserfordernis den Beschäftigten die Vor- und evtl. Nachteile z.b. im Hinblick auf eine Anrechnung des Strukturausgleiches gegeneinander abzuwägen. Der Antrag ist binnen eines Jahres ab Inkrafttreten der Entgeltordnung zu stellen (Ausschlussfrist) und bezieht sich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entgeltordnung. Veränderungen nach Inkrafttreten der Entgeltordnung z.b. der Stufenzuordnung bleiben unberücksichtigt. Damit wird erreicht, dass für alle Beschäftigten die neue Entgeltordnung in gleicher Weise zum Tragen kommt und nicht durch den Zeitpunkt der Antragsstellung unterschiedliche Ergebnisse erreicht werden, wie z.b. Abwarten des Antrags bis zum Erreichen eines Stufenaufstiegs. Ruht das Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung, beginnt die Antragsfrist mit Wiederaufnahme der Tätigkeit. Bei der Überleitung auf Antrag vorzunehmende Höhergruppierungen richten sich nach 17 Abs. 4 TV-L. Erfolgt die Höhergruppierung aus der Stufe 1 der bisherigen Entgeltgruppe erfolgt die Zuordnung in die Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe. Die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet.

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