Semesterabschlussklausur im Strafrecht Grundkurs I. Aufgabenstellung

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1 Prof. Dr. Klaus Marxen Wintersemester 2007/2008 Semesterabschlussklausur im Strafrecht Grundkurs I vom 22. Februar 2008 Aufgabenstellung Die Aufgabe besteht aus zwei Teilen, die beide zu bearbeiten sind. I. Auf die folgenden drei Fragen werden kurze Antworten erbeten. (Die Beantwortung der Fragen wird bei der Gesamtbewertung mit einem Anteil von 20 % berücksichtigt.) 1. Was versteht man unter einem offenen Tatbestand? (Nennen Sie auch ein Beispiel.) 2. Wie ist es zu erklären, dass die gesetzliche Vorschrift über den Rechtfertigungsgrund der Notwehr kein Überwiegen des geschützten Rechtsgutes gegenüber dem durch die Notwehrhandlung verletzten Rechtsgut vorsieht? 3. Als gegenwärtige Gefahr gemäß 34 Satz 1 StGB wird auch eine Dauergefahr anerkannt. Was ist damit gemeint? (Nennen Sie auch ein Beispiel.) II. Bearbeiten Sie bitte den folgenden Fall gutachtlich. Nach einem missglückten Auftritt geraten die sechs Berufsmusiker einer Band hinter der Bühne in einen heftigen Streit. Sie machen sich gegenseitig Vorwürfe, Schuld an dem Misserfolg zu haben. Schließlich kommt es unter Beteiligung aller zu Tätlichkeiten. Dabei geht der Gitarrist A zu Boden und bleibt kurzzeitig benommen auf dem Bauch liegen. Das nutzt der Sänger B aus, um mit seinem rechten Fuß, an dem er einen normalen Halbschuh aus Leder trägt, heftig auf die Finger der rechten Hand des A zu treten. Du wirst nie wieder eine Gitarre anfassen! ruft er dabei. A schreit laut auf vor Schmerz, steht auf, verlässt die Gruppe und begibt sich in ein Krankenhaus. Die Auseinandersetzung zwischen den übrigen Bandmitgliedern geht weiter. Nach einem Schlag mit einer Flasche auf den Kopf bricht der Schlagzeuger C zusammen und verstirbt. Jetzt erscheinen einige Besucher des Konzerts am Ort des Geschehens, darunter D, und wirken bei der fortdauernden Prügelei mit. Nach einer Stunde endet der Kampf. Alle Beteiligten haben Prellungen und Wunden davongetragen. Abgesehen von der Verletzung des A lässt sich aber nicht mehr im Einzelnen feststellen, wer wem welche Verletzung zugefügt hat. Bei der Behandlung der Handverletzung des A im Krankenhaus stellt sich heraus, dass er einen komplizierten Bruch des Mittelfingers erlitten hat. Trotz sofortiger Operation können die Ärzte nicht verhindern, dass der Mittelfinger dauerhaft steif bleibt. A muss daher seinen Beruf als Gitarrist aufgeben. Dadurch verschlechtert sich seine soziale Lage ganz erheblich. Zu prüfen ist eine Strafbarkeit von B und D wegen Körperverletzungsstraftaten.

2 Lösungshinweise I. Beantwortung der Fragen Zu Frage 1: Eine Antwort könnte so oder ähnlich lauten: Bei den sog. offenen Tatbeständen wird die Rechtswidrigkeit ausnahmsweise nicht bereits durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert; vielmehr bedarf sie positiver Feststellung. Als Beispiel bietet sich 240 Abs. 1 und 2 StGB an. Auch 253 Abs. 1 und 2 StGB kann genannt werden. Zu Frage 2: Bei der Antwort muss auf die Grundlagen des Notwehrrechts eingegangen werden. Zweckmäßig ist es ferner, wenn ein Vergleich mit der Notstandsregelung in 34 StGB vorgenommen wird, die im Unterschied zu 32 StGB eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorsieht. Es sollte deutlich werden, dass die Notwehr über den Schutz des angegriffenen individuellen Rechtsgut hinaus allgemein der Bewährung des Rechts gegenüber einem rechtswidrigen Angreifer dient und daher dem Verteidiger mehr Rechte verleiht als demjenigen, der auf Grund einer (irgendwie gearteten) Gefahr zum Schutz von Rechtsgütern tätig wird. Zu Frage 3: Hier sollte die Antwort in etwa die folgende Definition wiedergeben: Dauergefahr bezeichnet einen gefahrdrohenden Zustand von längerer Dauer, der jederzeit in eine Rechtsgutsbeeinträchtigung umschlagen kann, ohne die Möglichkeit auszuschließen, dass der Schadenseintritt noch einige Zeit auf sich warten lässt. Als Beispiel kann die Baufälligkeit eines Gebäudes oder der volltrunken schlafende, alkoholabhängige Familientyrann genannt werden, der Frau und Kinder ständig misshandelt. II. Fallbearbeitung Allgemeines Zu prüfen sind 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 226 Abs. 1 und 2 sowie 231 StGB. Das Auffinden dieser Vorschriften dürfte in aller Regel gelingen. Im Aufbau ist zunächst zwischen der Strafbarkeit von B und D zu unterscheiden. Die Strafbarkeitsprüfung für B sollte sämtliche der genannten Vorschriften umfassen. Im Prüfungsaufbau sind mehrere Varianten zulässig. Es ist nicht falsch, die einfache, die gefährliche und die schwere Körper 2

3 verletzung je für sich vollständig durchzuprüfen. Auch kann die gegenläufige Variante, die darin besteht, dass alle diese Tatbestände gemeinsam geprüft werden, bei konsequenter Handhabung nicht als falsch bezeichnet werden. Allerdings hat die erste Variante den Nachteil der Umständlichkeit und die zweite den der Unübersichtlichkeit. Eine dritte Variante, die diese Nachteile vermeidet, besteht in einer zusammenfassenden Prüfung der einfachen und der gefährlichen Körperverletzung und einer anschließenden Prüfung der schweren Körperverletzung. Die Strafbarkeit nach 231 StGB ist wegen der Andersartigkeit des Deliktscharakters gesondert zu prüfen Die Strafbarkeitsprüfung für D beschränkt sich auf 231 StGB. Diese Prüfung muss auch vorgenommen werden, falls hinsichtlich der Verletzung des A die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung nach 226 StGB verneint worden sind, weil zudem C getötet wurde. Erster Teil: Strafbarkeit des B durch den Tritt auf die Hand des A Bei der Prüfung des Grundtatbestandes 223 StGB treten keine Probleme auf. Dass eine körperliche Misshandlung und eine Gesundheitsschädigung vorliegen, sollte unter Verwendung der üblichen Definitionen zügig festgestellt werden. Nähere Ausführungen verlangt die Prüfung von 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Hier sollte der Begriff des gefährlichen Werkzeugs präzise definiert werden: Gegenstand, der nach der Art der Benutzung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. (Häufig wird noch hinzugefügt: nach seiner Beschaffenheit. Das ist nicht zu monieren; eine zusätzliche Eingrenzung wird dadurch aber nicht erreicht, so dass dieses Kriterium eigentlich entbehrlich ist.) Gegen eine Anwendbarkeit des Merkmals lässt sich unter Anknüpfung an den Wortlaut des Begriffs Werkzeug anführen, dass Schuhe wie auch sonstige Kleidung so selbstverständlich zum Erscheinungsbild des Menschen gehören, dass sie nicht als gesonderte Gegenstände empfunden werden. Andererseits sollte bedacht werden, dass Schuhe gleichwohl zu Verletzungen gezielt eingesetzt werden können und dass dabei besonders schwere Verletzungen auftreten können, wenn gegen empfindliche Stellen des Körpers getreten wird. Eine auf dem Boden liegende Hand ist in diesem Sinne besonders empfindlich, weil sie aus einem komplizierten System aus Knochen und Sehnen besteht und weil die Wucht des Trittes sich ungemindert auswirkt. (Der zuletzt genannte Standpunkt hat starke Gründe für sich, so dass schon ein erheblicher argumentativer Aufwand nötig ist, um die erstgenannte Position überzeugend zu vertreten.) In subjektiver Hinsicht ist der Vorsatz bezüglich der 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB unproblematisch festzustellen. Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben. Bei der Prüfung der schweren Körperverletzung gem. 226 Abs. 1 und 2 StGB ist im objektiven Tatbestand zu untersuchen, ob A wegen der 3

4 Versteifung seines Mittelfingers ein wichtiges Glied des Körpers dauernd nicht mehr gebrauchen kann ( 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Das Merkmal des Körpergliedes ist zu bejahen. Die Grunddefinition Körperteil, der eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus hat ist ohne weiteres erfüllt. Die Frage, ob zusätzlich eine Verbindung durch ein Gelenk erforderlich ist oder auch rein innere Organe erfasst werden, bedarf hier keiner Klärung, weil eine Gelenkverbindung gegeben ist. Dagegen muss eingehend erörtert werden, ob das hier betroffene Glied als wichtig im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. Es sollte möglichst nicht sofort fallbezogen argumentiert, sondern herausgearbeitet werden, dass zwischen zwei Beurteilungsperspektiven unterschieden werden kann: Die Wichtigkeit des Gliedes kann generell nach der Bedeutung des Gliedes für den Menschen überhaupt oder individuell unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Verletzten bestimmt werden. Die beiden Ansätze führen hier zu unterschiedlichen Ergebnissen. Bei einer generellen Betrachtung wird man die Benutzbarkeit des Mittelfingers wohl nicht als wichtig im Sinne des Gesetzes ansehen müssen, weil er in seiner wesentlichen Funktion als Mittel des Greifens und Haltens durch andere Finger ersetzt werden kann. Hingegen ist die spezielle weitergehende Nutzung beim Musizieren für A durchaus wichtig, weil seine berufliche und soziale Existenz davon abhängen. Somit muss mit Argumenten pro und contra entschieden werden, welcher der beiden Maßstäbe zugrunde zu legen ist. Für eine generalisierende Beurteilung spricht, dass sie Zufallsergebnisse vermeidet und dem Normadressaten das Risiko der Strafbarkeit leichter erkennbar macht, was der Rechtssicherheit dient. Auch findet das Abstellen auf individuelle Gegebenheiten beim Geschädigten im Gesetzeswortlaut keine Stütze. Der Gesetzgeber spricht gerade nicht davon, dass die verletzte Person ein wichtiges Glied ihres Körpers dauernd nicht mehr gebrauchen kann. Für eine individualisierende Betrachtung kann angeführt werden, dass es der Einzelfallgerechtigkeit dient, auf opferbezogene Besonderheiten Rücksicht zu nehmen. Würde man das nicht tun, so müssten selbst sich aufdrängende Unterscheidungen unbeachtet bleiben. So hat ein Finger der rechten Hand naturgemäß für einen Rechtshänder eine größere Bedeutung als für einen Linkshänder. Auch sind für einen Menschen, der auf Grund einer körperlichen Behinderung über keine Hände verfügt und der gelernt hat, seine Zehen als Fingerersatz einzusetzen, diese Zehen ebenso wichtig wie die Finger für einen nicht behinderten Menschen. Solche dauerhaften körperlichen Besonderheiten eines Tatopfers bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Wichtigkeit eines Körperglieds außer Betracht zu lassen, widerspricht dem heutigen Verständnis eines gleichberechtigten Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher körperlicher Beschaffenheit. Weitere Argumente sind denkbar. Wesentlich für die Bewertung ist die Ergiebigkeit der Argumentation, nicht das Ergebnis. Beide Standpunkte sind gut vertretbar. 4

5 Wer die Wichtigkeit des Gliedes verneint, muss die Prüfung hier abbrechen. Andernfalls sind die weiteren Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes zügig zu bejahen. Eines näheren Eingehens auf die Kausalität und den Gefahrenzusammenhang bedarf es nicht. Bei der Prüfung der subjektiven Anforderungen bietet sich eine Anknüpfung an das gezielte Vorgehen und die Äußerung des B an. Daraus ist abzuleiten, dass er im Hinblick auf die schwere Folge mit Absicht gem. 226 Abs. 2 StGB handelte. Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben. Zu prüfen ist ferner die Beteiligung an einer Schlägerei gem. 231 StGB. Hier ergeben sich keine Probleme. B hat sich nach dieser Vorschrift strafbar gemacht. Auch wenn eine schwere Folge nach 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB verneint wurde, sind die Voraussetzungen wegen des Todes des C erfüllt. (Ist die schwere Folge nach 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB bejaht worden, ändert das nichts daran, dass nur eine Tat nach 231 StGB begangen wurde. Auch beim Eintritt von zwei schweren Folgen im Sinne dieser Vorschrift liegt nur eine Beteiligung an einer Schlägerei vor.) Der Prüfungsaufbau sollte erkennen lassen, dass es sich bei der schweren Folge bzw. den schweren Folgen um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit handelt. Das kann durch eine Prüfung als Tatbestandsannex oder durch Verwendung einer gesonderten Prüfungsstufe nach der Schuld geschehen. Die Konkurrenzen sind in der Vorlesung bislang nur erwähnt, aber nicht näher behandelt worden, so dass eine entsprechende Prüfung nicht verlangt wird. Es verdient aber eine positive Bewertung, wenn dieser Punkt angesprochen wird. Die gängige Beurteilung der Konkurrenzen sieht folgendermaßen aus. 223 Abs. 1 StGB tritt gegenüber den speziellen Körperverletzungsdelikten zurück. 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird von 226 Abs. 1 und 2 StGB konsumiert. Die Strafbarkeit nach 231 StGB bleibt erhalten, so dass insoweit Tateinheit nach 52 StGB anzunehmen ist. Zweiter Teil: Strafbarkeit des D durch die Mitwirkung an der Prügelei In Betracht kommt nur die Prüfung der Strafbarkeit gem. 231 StGB, weil D keine konkreten Körperverletzungshandlungen nachgewiesen werden können. Die Prüfung ist nötig, auch wenn im ersten Teil die Anwendbarkeit von 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB verneint wurde, weil zudem C durch die Schlägerei getötet wurde. Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld sollten zügig bejaht werden. Probleme treten hier nicht auf. Als Problem ist im Zusammenhang mit der objektiven Bedingung der Strafbarkeit zu erörtern, ob es D entlastet, dass er sich erst nach Eintritt der schweren Folge bzw. der schweren Folgen an der Schlägerei beteiligt hat. Es wird darüber diskutiert, ob nach 231 StGB auch bestraft werden kann, wer zum Zeitpunkt der Verursachung der schweren Folge noch nicht an der Schlägerei beteiligt war. Dieser Meinungsstreit sollte entfaltet werden. 5

6 Für eine Bestrafung spricht, dass 231 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist und der Wortlaut nicht mehr voraussetzt, als dass der Tod oder eine schwere Körperverletzung durch eine Schlägerei verursacht worden ist. Danach ist der Zeitpunkt des Hinzukommens des Täters irrelevant. Den Normbefehl, sich nicht an Schlägereien zu beteiligen, hat er in jedem Fall verletzt. Soll der Zeitpunkt maßgeblich sein und ein erst nachträgliches Hinzukommen straffrei bleiben, so ist mit erheblichen Beweisschwierigkeiten zu rechnen; angesichts der Unübersichtlichkeit der Situation wird sich oft nicht klären lassen, wann sich wer beteiligt hat, so dass regelmäßig unter Anwendung des Zweifelssatzes freigesprochen werden muss. Dem zuletzt genannten Argument lässt sich entgegenhalten, dass derartige prozesstaktische Erwägungen für eine Abgrenzung der Strafbarkeit nicht den Ausschlag geben dürfen. Das Hauptargument für eine Verneinung der Strafbarkeit im Falle einer Beteiligung erst nach Eintritt der schweren Folge ergibt sich aus dem verfassungsrechtlich abgesicherten Schuldgrundsatz: Ein Schuldvorwurf lässt sich nicht erheben, wenn der Eintritt der schweren Folge nicht nur dem konkreten Täterverhalten nicht zugerechnet werden kann, sondern auch in keinem Gefährdungszusammenhang mit dem Abschnitt der Schlägerei steht, an dem der Täter beteiligt war. Auch hier sind beide Ansichten gleichermaßen vertretbar. Für die Bewertung gibt wiederum die Ergiebigkeit der Argumentation den Ausschlag. Je nach eingenommenem Standpunkt ist eine Strafbarkeit des D nach 231 StGB zu bejahen oder zu verneinen. 6

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