zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) - Körperschaft des öffentlichen Rechts -

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1 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms (DMP) nach 137f SGB V Chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD) auf der Grundlage des 73a SGB V vom unter Berücksichtigung des 1. Nachtrages vom , des 2. Nachtrages vom , des 3. Nachtrages vom , des 4. Nachtrages vom , des 5. Nachtrages vom und des 6.Nachtrages vom zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - sowie der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse (AOK) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (handelnd als Landesverband) den den nachfolgend benannten Ersatzkassen - BARMER GEK - Techniker Krankenkasse(TK) - DAK-Gesundheit - Kaufmännische Krankenkasse KKH - HEK - Hanseatische Krankenkasse - hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) vertreten durch die Leiterin der vdek-landesvertretung Berlin/Brandenburg dem BKK Landesverband Mitte (BKK) Siebstr Hannover der IKK Brandenburg und Berlin (IKK) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (handelnd als Landesverband) der Knappschaft Regionaldirektion Cottbus - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse. Hoppegarten (nachfolgend Verbände der Krankenkassen genannt)

2 Inhaltsverzeichnis Präambel Abschnitt I Ziele, Geltungsbereich 1 Ziele der Vereinbarung 2 Geltungsbereich Abschnitt II Teilnahme der Vertragsärzte 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors (koordinierender Vertragsarzt) 4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des fachärztlichen Versorgungssektors 5 Teilnahmeerklärung der Vertragsärzte 6 Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen der Vertragsärzte 7 Beginn, Ende und Ruhen der Teilnahme der Vertragsärzte 8 Verzeichnisse der Vertragsärzte und Leistungserbringer DMP COPD Abschnitt III Versorgungsinhalte 9 Medizinische Anforderungen an das DMP COPD Abschnitt IV Qualitätssicherung 10 Grundlagen und Ziele 11 Maßnahmen und Indikatoren 12 Regulierung von Vertragsverstößen Abschnitt V Teilnahme und Einschreibung der Versicherten 13 Teilnahmevoraussetzungen 14 Information und Einschreibung 15 Teilnahme- und Einwilligungserklärung 16 Beginn und Ende der Teilnahme 17 Wechsel des koordinierenden Vertragsarztes 18 Versichertenverzeichnis DMP COPD Abschnitt VI Schulung und Information 19 Teilnahmeberechtigte Vertragsärzte 20 Versicherte Abschnitt VII Übermittlung der Dokumentation an die Datenstelle und deren Aufgaben 21 Datenstelle 22 Dokumentationen 23 Datenfluss zur Datenstelle 24 Datenzugang in der Datenstelle 25 Datenaufbewahrung und -löschung 2

3 Abschnitt VIII Datenfluss an die Krankenkassen, die KVBB und die Gemeinsame Einrichtung 26 Datenfluss 27 Datenzugang 28 Datenaufbewahrung und -löschung Abschnitt IX Arbeitsgemeinschaft nach 219 SGB V und Gemeinsame Einrichtung 29 Arbeitsgemeinschaft 30 Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft 31 Gemeinsame Einrichtung 32 Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung Abschnitt X Evaluation 33 Evaluation Abschnitt XI 34 Vergütung/Abrechnung Vergütung und Abrechnung Abschnitt XII Sonstige Bestimmungen 35 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz 36 Weitere Aufgaben und Verpflichtungen 37 Laufzeit und Kündigung 38 Schriftform 39 Salvatorische Klausel 3

4 Präambel Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungsprogramme (nachfolgend Disease-Management-Programme, DMP, genannt) nach 137f SGB V, die auf der Risikostrukturausgleichsverordnung in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs.Gesetz - PNG) vom 23. Oktober 2012 (nachfolgend RSAV genannt) sowie der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) zur Regelung von Anforderungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach 137f Absatz 2 SGB V (DMP-Richtlinie) in der Fassung vom beruhen, optimiert werden. Daher schließen die Verbände der Krankenkassen und die KVBB folgenden Vertrag zur Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms für Versicherte mit chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (nachfolgend COPD genannt). Der Vertrag berücksichtigt die Änderungen des zum in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG). Der Verbesserung der Versorgung von Patienten mit COPD insbesondere in der Struktur der pneumologischen Versorgung zur Prävention, der Kuration und der Rehabilitation wird von den Vertragspartnern ein hoher Stellenwert beigemessen. Die chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen stellen wegen der in vielen Fällen im Rahmen eines längeren Behandlungsablaufes notwendig werdenden stationären Behandlungsepisoden und/oder Rehabilitationsmaßnahmen insbesondere in ihrer chronischen Verlaufsform eine Erkrankung dar, bei der ein sektorübergreifender Behandlungs- und Koordinationsbedarf besteht. Patienten mit COPD können durch Selbstmanagement und eine Verhaltensänderung bei lebensstilassoziierten Risikofaktoren diese Krankheit auslösende Faktoren vermeiden und durch körperliches Training den Krankheitsverlauf erheblich beeinflussen. Diesem Umstand wird im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme Rechnung getragen. Abschnitt I - Ziele, Geltungsbereich 1 Ziele der Vereinbarung (1) Ziel der Vereinbarung ist eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination der Behandlung von chronisch kranken Versicherten mit COPD. Die an dieser Vereinbarung nach 3 teilnehmenden Vertragsärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufe im Sinne eines Koordinators. Die hausärztlich tätigen Vertragsärzte spielen eine zentrale Rolle bei der Umsetzung dieses Vertrages. Die Vertragsärzte und die Krankenkassen wirken gemeinsam auf eine aktive Teilnahme der Versicherten am DMP COPD in der Region der KVBB hin. (2) Die Ziele und Anforderungen an das DMP COPD sowie die medizinischen Grundlagen sind in der DMP-Richtlinie und in der RSAV festgelegt. Die Therapie dient der Steigerung der Lebenserwartung sowie der Erhaltung und der Verbesserung der COPD-bezogenen Lebensqualität. Dabei sind folgende Therapieziele in Abhängigkeit von Alter und Begleiterkrankungen der am Vertrag teilnehmenden Versicherten anzustreben: 1. Vermeidung/Reduktion von: - akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z.b. Exazerbationen, Begleitund Folgeerkrankungen), 4

5 - einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung der körperlichen und sozialen Aktivität im Alltag und - einer raschen Progredienz der Erkrankung bei Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion unter Minimierung der unerwünschten Wirkungen der Therapie sowie 2. Reduktion der COPD-bedingten Letalität. 2 Geltungsbereich (1) Diese Vereinbarung gilt für niedergelassene Ärzte, bei niedergelassenen Ärzten gem. 32b Abs. 1 Ärzte-ZV angestellte Ärzte, Ärzte in Einrichtungen nach 311 Abs. 2 SGB V, Ärzte in Medizinischen Versorgungszentren gemäß 95 SGB V, Ärzte in Einrichtungen gem. 105 SGB V sowie Ärzte gem. 24 Abs. 3 Satz 6 Ärzte-ZV (nachfolgend Vertragsärzte genannt) im Bereich der KVBB, die nach Maßgabe des Abschnitts II ihre Teilnahme erklärt haben. (2) Der Vertrag gilt für die Betreuung von 1. Versicherten der AOK Nordost, Der Vertrag kann auch für die Versicherten weiterer AOK-Regionen gelten, sofern die zuständige AOK gegenüber den Vertragspartnern erklärt, dass sie die Inhalte des vorliegenden Vertrages anerkennt. Dafür muss die beitretende AOK spätestens vier Wochen vor dem Wirksamwerden jeweils eine Beitrittserklärung gegenüber den Vertragspartnern abgegeben haben. Ein Beitritt ist jeweils nur zum Quartalsbeginn möglich. Für die Versicherten der beitretenden Krankenkasse gelten die Regelungen dieses DMP-Vertrages. Über den Beitritt informiert die KVBB die teilnehmenden Vertragsärzte. 2. IKK-Versicherten mit Wohnsitz im Land Brandenburg, Der Vertrag kann auch für IKK-Versicherte mit Wohnsitz außerhalb Brandenburgs gelten, sofern die zuständige Krankenkasse bzw. der zuständige Landesverband gegenüber den Vertragspartnern erklärt, dass sie bzw. er die Inhalte des vorliegenden Vertrages, die jeweilige Krankenkasse für alle ihre Versicherten bzw. der jeweilige Landesverband für alle Versicherten der entsprechenden Kassenart in seinem Zuständigkeitsbereich, anerkennt. Dafür muss die zuständige Krankenkasse bzw. der zuständige Landesverband spätestens vier Wochen vor dem Wirksamwerden eine Beitrittserklärung gegenüber den Vertragspartnern abgegeben haben. Die Beitrittserklärung kann mit gleicher Frist auch gegenüber dem jeweiligen teilnehmenden Landesverband im Land Brandenburg erfolgen. In diesem Fall sind die Vertragspartner durch den Landesverband im Land Brandenburg unter Beifügung der entsprechenden Beitritts- und Anerkennungserklärungen unverzüglich zu informieren. Ein Beitritt ist jeweils nur zum Quartalsbeginn möglich. Für die Versicherten der beitretenden Krankenkasse bzw. des beitretenden Landesverbandes gelten die Regelungen dieses DMP-Vertrages. Über den Beitritt informiert die KVBB die teilnehmenden Vertragsärzte. 3. bundesweit Versicherten der Ersatzkassen, der BKKn, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und der Knappschaft, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. 5

6 (3) Grundlage dieses Vertrages sind die DMP-Richtlinie und die RSAV in der jeweils gültigen Fassung. Näheres hierzu regelt 37 Abs. 2 dieses Vertrages. Die Anlagen, die die Versorgungsinhalte sowie die Dokumentation betreffen, entsprechen Teil B Ziffer III 1 der DMP-Richtlinie sowie Anlage 2 der RSAV in der bis zum geltenden Fassung (nachfolgend Anlage 2 der RSAV) i. V. m. Teil B Ziffer III 5 der DMP-Richtlinie. Abschnitt II - Teilnahme der Vertragsärzte 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors (koordinierender Vertragsarzt) (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt als koordinierender Vertragsarzt für den hausärztlichen Versorgungssektor sind Vertragsärzte, die gemäß 73 Abs. 1a Satz 1 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und die Anforderungen an die Strukturqualität nach Anlage Strukturqualität koordinierender Vertragsarzt DMP COPD erfüllen. Auch der nach 4 qualifizierte Facharzt kann im Ausnahmefall koordinierender Vertragsarzt sein, insbesondere für die Versicherten, - die bereits vor der Einschreibung von diesem Vertragsarzt dauerhaft betreut worden sind oder - bei denen diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. In diesem Fall hat der Facharzt nach 4 (für diese Versicherten) die Aufgaben gemäß Absatz 3 in entsprechender Weise zu erfüllen. Im Ausnahmefall kann die KVBB auch weitere, an der fachärztlichen Versorgung gem. 73 Abs. 1a Satz 2 teilnehmende, Fachärzte für Innere Medizin als koordinierende Vertragsärzte zur Teilnahme an diesem Vertrag zulassen, wenn in einem Mittelbereich für die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte ein Versorgungsgrad von 75 % unterschritten wird oder in einem Mittelbereich weniger als 75 % der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte als koordinierende Vertragsärzte an diesem Vertrag teilnehmen. Fachärzte nach Satz 4 müssen mindestens 20 Patienten in dauerhafter Mitbehandlung (mindestens 2 Quartale) betreuen und insbesondere auch die speziellen Voraussetzungen gem. Anlage Strukturqualität koordinierender Vertragsarzt DMP COPD erfüllen. (3) Zu den Pflichten der nach Abs. 2 teilnehmenden Vertragsärzte (nachfolgend koordinierende Vertragsärzte genannt) gehören insbesondere: 1. die Koordination der Behandlung von Versicherten, insbesondere von jenen, die an mehreren DMP teilnehmen, Vermeidung von Doppeluntersuchungen und Berücksichtigung von Wechselwirkungen sowie die Synchronisation der diagnosespezifischen Dokumentationsprozesse unter Berücksichtigung der jeweiligen diagnosespezifischen Dokumentationszeiträume, 2. die Koordination der Behandlung der Versicherten im Hinblick auf die Beteiligung anderer am Programm teilnehmender Vertragsärzte und Leistungserbringer unter Beachtung der nach 9 geregelten Versorgungsinhalte und der Kooperationsregeln gemäß Ziffer 1.6 der Anlage Versorgungsinhalte DMP COPD, 6

7 3. die Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten gemäß 14 sowie die Erhebung und Weiterleitung der Dokumentationen gem. Anlage 2 der RSAV i. V. m. Teil B Ziffer III 5 der DMP-Richtlinie in elektronischer Form, nachfolgend Anlage Dokumentation DMP COPD genannt, nach den Abschnitten VII und VIII; die Art der elektronischen Dokumentation per Datenträger (CD-ROM, Diskette) bzw. per Datenfernübertragung (nachfolgend DFÜ genannt) ist der KVBB gegenüber schriftlich anzuzeigen, 4. die Beachtung der Qualitätsziele nach 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gemäß 12 SGB V unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 5. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß 20, soweit eine Genehmigung zur Schulung durch die KVBB vorliegt, bzw. die Veranlassung der Durchführung der Schulung, 6. bei Vorliegen der unter Ziffer der Anlage Versorgungsinhalte DMP COPD genannten Indikatoren eine Überweisung an andere an diesem Vertrag teilnehmende Vertragsärzte entsprechend der Anlage Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor DMP COPD vorzunehmen. Im Übrigen entscheidet der koordinierende Vertragsarzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung, 7. bei Vorliegen einer der unter Ziffer der Anlage Versorgungsinhalte DMP COPD genannten Indikationen eine Einweisung zur stationären Behandlung in das nächsterreichbare, am DMP COPD im Land Brandenburg teilnehmende Krankenhaus nach 108 SGB V entsprechend der Anlage Verzeichnisse der Vertragsärzte und Leistungserbringer DMP COPD vorzunehmen; die Einweisung des Patienten erfolgt unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur; eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen, 8. bei Überweisung/Einweisung therapierelevante Informationen entsprechend 9, wie z.b. die medikamentöse Therapie, zu übermitteln und einzufordern und zu dokumentieren, 9. bei Vorliegen einer in Ziffer der Anlage Versorgungsinhalte DMP COPD genannten Indikation Prüfung der Notwendigkeit und ggf. Einleitung einer Rehabilitationsmaßnahme gemäß SGB V bzw. SGB IX in einer am DMP COPD teilnehmenden Rehabilitationseinrichtung unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen, 10. im Falle des Wechsels des koordinierenden Vertragsarztes gemäß 17 dem neu gewählten koordinierenden Vertragsarzt bei Vorliegen einer schriftlichen Einverständniserklärung des Versicherten auf Anforderung alle einschlägigen Befunddaten zu übergeben. 4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des fachärztlichen Versorgungssektors (1) Die Teilnahme der Vertragsärzte an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt für die fachärztliche Versorgung sind Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie, Fachärzte für Innere Medizin mit der Berechtigung zum Führen der Schwerpunktbezeichnung Pneumologie und/oder der Teilgebietsbezeichnung Lungenund Bronchialheilkunde oder Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung (nachfolgend Fachärzte genannt), soweit sie die Voraussetzungen nach der Anlage Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor DMP COPD erfüllen. 7

8 (3) Zu den Pflichten der nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Fachärzte gehören insbesondere: 1. die Mit- und Weiterbehandlung der teilnehmenden Versicherten unter Beachtung der in 9 geregelten Versorgungsinhalte, 2. die Beachtung der Qualitätsziele nach 10 einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gemäß 12 SGB V unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 3. die Durchführung von Patientenschulungen gemäß 20, soweit die Genehmigung zur Schulung durch die KVBB vorliegt, 4. die Überweisung an andere Leistungserbringer gemäß Ziffer 1.6 der Anlage Versorgungsinhalte DMP COPD per Definitionsauftrag. Im Übrigen entscheidet der Facharzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung, 5. sofern länger als ein Quartal eine begründete Mit- und/oder Weiterbehandlung des Versicherten erfolgt, sind quartalsweise an den koordinierenden Vertragsarzt nach 3 therapierelevante Informationen zu übermitteln, 6. bei Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Vertragsarzt nach 3 Übermittlung therapierelevanter Informationen zur Erstellung der Dokumentation, 7. bei Vorliegen der unter Ziffer der Anlage Versorgungsinhalte DMP COPD genannten Indikationen eine Einweisung zur stationären Behandlung in das nächsterreichbare, am DMP COPD teilnehmende Krankenhaus nach 108 SGB V entsprechend der Anlage Verzeichnisse der Vertragsärzte und Leistungserbringer DMP COPD unter Berücksichtigung der individuellen Patienteninteressen und der regionalen Versorgungsstruktur sowie Unterrichtung des koordinierenden Vertragsarztes; eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen, 8. bei Überweisung an andere Vertragsärzte oder Leistungserbringer therapierelevante Informationen entsprechend 9, wie z.b. medikamentöse Therapie, zu übermitteln, einzufordern und zu dokumentieren. 5 Teilnahmeerklärung der Vertragsärzte Der Vertragsarzt erklärt sich unter Angabe seiner Funktion als koordinierender Vertragsarzt nach 3 und/oder als Facharzt nach 4 gegenüber der KVBB schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage Teilnahmeerklärung Vertragsarzt DMP COPD zur Teilnahme am DMP COPD bereit. 6 Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen der Vertragsärzte Die KVBB prüft, ggf. unter Einbeziehung ihrer Qualitätssicherungskommission DMP COPD, die Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen entsprechend den Strukturqualitäten der Anlage Strukturqualität koordinierender Vertragsarzt DMP COPD bzw. der Anlage Strukturqualität fachärztlicher Versorgungssektor DMP COPD und erteilt den gemäß 3 teilnehmenden koordinierenden Vertragsärzten und den nach 4 teilnehmenden Fachärzten die Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung von Leistungen nach diesem Vertrag, wenn sie die in den vorgenannten Anlagen aufgeführten Strukturvoraussetzungen erfüllen. Sie überprüft jährlich, ob die Strukturvoraussetzungen noch vorliegen. 8

9 7 Beginn, Ende und Ruhen der Teilnahme der Vertragsärzte (1) Die Teilnahme des Vertragsarztes am Behandlungsprogramm beginnt, vorbehaltlich der Teilnahmebestätigung durch die KVBB, mit dem Tag der Einschreibung gemäß der Anlage Teilnahmeerklärung Vertragsarzt DMP COPD, frühestens jedoch mit Vertragsbeginn. Die Teilnahme wird schriftlich durch die KVBB bestätigt. Die Formulare für die Teilnahmeerklärung Vertragsarzt DMP COPD werden von den Verbänden der Krankenkassen gemeinsam zur Verfügung gestellt. Die KVBB verteilt diese an teilnahmewillige Vertragsärzte. (2) Der Vertragsarzt kann seine Teilnahme schriftlich gegenüber der KVBB kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Ende des Quartals. (3) Das Ende des Angestelltenverhältnisses oder der Tätigkeit eines an diesem Vertrag teilnehmenden angestellten Arztes wird der KVBB vom anstellenden Vertragsarzt unverzüglich mitgeteilt. (4) Endet die Teilnahme eines Vertragsarztes, können die Krankenkassen den hiervon betroffenen Versicherten das Verzeichnis der teilnehmenden Vertragsärzte gemäß 8 Abs. 1 zukommen lassen, um gegebenenfalls einen Wechsel des koordinierenden Vertragsarztes gemäß 17 vorzunehmen. (5) Die Teilnahme am Programm endet bzw. ruht mit dem Bescheid über das Ende bzw. Ruhen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch die KVBB. 8 Verzeichnisse der Vertragsärzte und Leistungserbringer DMP COPD (1) Über die teilnehmenden Vertragsärzte gemäß 3 und 4 führt die KVBB ein Verzeichnis. Die KVBB stellt dieses Verzeichnis den Verbänden der Krankenkassen und der Gemeinsamen Einrichtung nach 31 bei jeder Änderung, insbesondere zu Eintritt und Austritt der Vertragsärzte oder bei einer Änderung der Arztnummer, in elektronischer Form entsprechend der Anlage Verzeichnisse der Vertragsärzte und Leistungserbringer DMP COPD unverzüglich zur Verfügung. (2) Über die teilnehmenden Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen nach 108 bzw. 111 SGB V führen die Verbände der Krankenkassen ein Verzeichnis gemäß Anlage Verzeichnisse der Vertragsärzte und Leistungserbringer DMP COPD. Die Verzeichnisse nach Satz 1 stellen die Verbände der Krankenkassen der KVBB mit jeder Änderung online zur Verfügung. Die KVBB stellt die Verzeichnisse den teilnehmenden Vertragsärzten zur Verfügung. (3) Das zusammengefasste Verzeichnis nach Absatz 1 und 2 entsprechend der Anlage Verzeichnisse der Vertragsärzte und Leistungserbringer DMP COPD wird dem Bundesversicherungsamt (BVA) bei Antrag auf Akkreditierung und nach der Akkreditierung alle 5 Jahre sowie auf Anforderung von den Verbänden der Krankenkassen in aktualisierter Form vorgelegt. Auf Anforderung stellen die teilnehmenden Krankenkassen das Verzeichnis der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung. 9

10 (4) Weiterhin wird das Verzeichnis nach Absatz 1 folgenden Personenkreisen zur Verfügung gestellt: 1. den am Vertrag teilnehmenden Vertragsärzten durch die KVBB, 2. auf Wunsch den teilnehmenden bzw. teilnahmewilligen Versicherten, insbesondere bei Neueinschreibung durch den koordinierenden Vertragsarzt bzw. durch die leistungspflichtige Krankenkasse und 3. der Datenstelle nach 21 durch die KVBB. Daneben kann das Verzeichnis nach Absatz 1 mit Zustimmung der Vertragsärzte auch veröffentlicht werden. Abschnitt III Versorgungsinhalte 9 Medizinische Anforderungen an das DMP COPD Die medizinischen Anforderungen sind in der Anlage Versorgungsinhalte DMP COPD definiert und damit Bestandteil dieses Vertrages. Die Inhalte dieser Vertragsanlage entsprechen Teil B Ziffer III 1 der DMP-Richtlinie. Der teilnehmende Vertragsarzt verpflichtet sich durch seine Teilnahmeerklärung gemäß 5 insbesondere diese Versorgungsinhalte zu beachten, soweit deren Inhalte Gegenstand des Leistungskataloges der Gesetzlichen Krankenversicherung sind. Soweit die Vorgaben Inhalte der ärztlichen Diagnostik und Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforderlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. Abschnitt IV Qualitätssicherung 10 Grundlagen und Ziele Grundlage der Qualitätssicherung sind die in Teil B Ziffer III 2 der DMP-Richtlinie genannten Ziele. Zu diesen gehören insbesondere die: 1. Einhaltung der Anforderungen gemäß 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V (einschließlich Therapieempfehlungen), 2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie i.s.d. 12 SGB V, 3. Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Ziffer 1.6 der Anlage Versorgungsinhalte DMP COPD, 4. Einhaltung der vereinbarten Anforderungen an die Strukturqualität gemäß den 3, 4 und 19, 5. Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentation nach der Anlage Dokumentation DMP COPD und 6. aktive Teilnahme der Versicherten. 10

11 11 Maßnahmen und Indikatoren (1) Entsprechend Teil B Ziffer III 2 der DMP-Richtlinie sind diesem DMP Maßnahmen und Indikatoren gemäß der Anlage Qualitätssicherung DMP COPD zur Erreichung der Ziele zugrunde gelegt. (2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend Teil B Ziffer III 2 der DMP-Richtlinie insbesondere: 1. Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z.b. Remindersysteme) für Versicherte und Vertragsärzte, 2. strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentationsdaten für die koordinierenden Vertragsärzte mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; hierfür kann die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln ein geeignetes Verfahren sein, 3. Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten, 4. Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Vertragsärzte und eingeschriebenen Versicherten. (3) Zur Auswertung werden die in der Anlage Qualitätssicherung DMP COPD fixierten Indikatoren herangezogen, die sich aus den Dokumentationen ergeben. (4) Die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen werden in geeigneter Weise der zuständigen Prüfbehörde gegenüber nachgewiesen und regelmäßig öffentlich dargelegt. 12 Regulierung von Vertragsverstößen (1) Im Rahmen dieses DMP vereinbaren die Vertragspartner wirksame Maßnahmen, die dann greifen, wenn die an der Durchführung dieses strukturierten Behandlungsprogramms teilnehmenden Vertragsärzte gegen die im Programm festgelegten Anforderungen und Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen. (2) Verstößt ein Vertragsarzt gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, werden nachfolgende Maßnahmen ergriffen: 1. keine Vergütung für unvollständige/unplausible/verspätete Dokumentationen gemäß Anlage Dokumentation DMP COPD, 2. Aufforderung durch die KVBB zur Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen, 3. auf begründeten Antrag eines Vertragspartners oder der Gemeinsamen Einrichtung gemäß 31 nach Anhörung der übrigen Vertragspartner sowie des betroffenen Vertragsarztes befristete Aussetzung der Teilnahme- und Abrechnungsgenehmigung (z.b. bei Nichteinhaltung der medizinischen Inhalte), 4. hält der Vertragsarzt nachweislich die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, kann er von der Teilnahme an diesem Vertrag auf begründeten Antrag eines Vertragspartners oder der Gemeinsamen Einrichtung gemäß 31 ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Vertragsarztes entscheidet die KVBB im Einvernehmen mit den Verbänden der Krankenkassen. 11

12 Abschnitt V - Teilnahme und Einschreibung des Versicherten 13 Teilnahmevoraussetzungen (1) Versicherte der teilnehmenden Krankenkassen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht gleichzeitig im DMP Asthma eingeschrieben sind, können auf freiwilliger Basis an der Versorgung gemäß diesem Vertrag teilnehmen, sofern die nachfolgenden Teilnahmevoraussetzungen gemäß Teil B Ziffer III 3 der DMP-Richtlinie erfüllt sind: 1. die schriftliche Bestätigung der gesicherten Diagnose durch den koordinierenden Vertragsarzt entsprechend Anlage Versorgungsinhalte DMP COPD Ziffer 1.2 auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten, 2. die schriftliche Einwilligung in die Teilnahme und die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung und 3. die umfassende, auch schriftliche Information des Versicherten über die Programminhalte, über die mit der Teilnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten, insbesondere darüber, dass Befunddaten an die Krankenkasse übermittelt werden und im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms verarbeitet und genutzt werden können, dass die Daten zur Pseudonymisierung des Versichertenbezugs einer Arbeitsgemeinschaft oder von dieser beauftragten Dritten übermittelt werden können, über die Aufgabenverteilung und Versorgungsziele, die Freiwilligkeit seiner Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs seiner Einwilligung, seine Mitwirkungspflichten sowie darüber, wann eine fehlende Mitwirkung das Ende der Teilnahme an dem Programm zur Folge hat. (2) Darüber hinaus hat der Versicherte folgende spezielle Teilnahmevoraussetzungen zu erfüllen. Für die Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer COPDtypischen Anamnese, Nachweis einer Reduktion von FEV 1 unter 80 % des Sollwertes und mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich. Für die Einschreibung berücksichtigte Befunde dürfen nicht älter als 12 Monate sein. - Nachweis der Obstruktion bei FEV 1 /VC 70 % und Zunahme der FEV 1 um weniger als 15 % und/oder um weniger als 200 ml 10 min. nach Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums oder 30 min. nach Inhalation eines kurz wirksamen Anticholinergikums (Bronchodilatator- Reversibilitätstestung). - Nachweis der Obstruktion bei FEV 1 /VC 70 % und Zunahme der FEV 1 um weniger als 15 % und/oder um weniger als 200 ml nach mindestens 14-tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden oder mindestens 28-tägiger Gabe eines inhalativen Glukokortikosteroids in einer stabilen Krankheitsphase (Glukokortikosteroid-Reversibilitätstestung). - Nachweis einer Atemwegswiderstandserhöhung oder einer Lungenüberblähung oder einer Gasaustauschstörung bei Patienten mit FEV 1 /VC > 70 % und einer radiologischen Untersuchung der Thoraxorgane, die eine andere die Symptomatik erklärende Krankheit ausgeschlossen hat. Versicherte unter 18 Jahren können nicht in das DMP COPD eingeschrieben werden. (3) Die Teilnahme schränkt nicht die Regelungen der freien Arztwahl nach 76 SGB V ein. Wenn der Versicherte an mehreren in der DMP-Richtlinie bzw. der RSAV genannten Erkrankungen leidet, kann er mit Ausnahme des DMP Asthma an mehreren 12

13 Behandlungsprogrammen teilnehmen. Die jeweilige Krankenkasse bestimmt, welcher Versichertengruppe gem. 267 Abs. 2 SGB V der Versicherte zuzuordnen ist. 14 Information und Einschreibung (1) Die an diesem Vertrag teilnehmenden Krankenkassen werden zur Unterstützung der koordinierenden Vertragsärzte ihre Versicherten entsprechend 28d Abs. 1 Nr. 3 RSAV in geeigneter Weise, insbesondere durch die Anlagen Datenschutzinformation DMP COPD und Patienteninformation DMP COPD, über das Behandlungsprogramm und seine Teilnahmevoraussetzungen gemäß DMP-Richtlinie bzw. RSAV informieren. Der Versicherte bestätigt den Erhalt und die Kenntnisnahme der Informationen auf der Teilnahmeerklärung. (2) Die koordinierenden Vertragsärzte informieren entsprechend 28d Abs. 1 Nr. 3 RSAV ihre nach 13 teilnahmeberechtigten Patienten über die medizinische Zielstellung dieses DMP. Diese Versicherten können sich mit der Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß 15 bei diesem koordinierenden Vertragsarzt einschreiben. (3) Für die Einschreibung des Versicherten in das DMP COPD sind neben der Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß 15 folgende Unterlagen notwendig: 1. die vollständige, maschinell verwertbare, erstmalig erstellte Dokumentation der Dokumentationsdaten gem. Anlage Dokumentation DMP COPD (im Folgenden Erstdokumentation genannt) und 2. auf der Teilnahme- und Einwilligungserklärung die Bestätigung, dass für den vorgenannten Versicherten die Diagnose entsprechend der Erstdokumentation gesichert ist und die weiteren Einschreibekriterien überprüft sind. Insbesondere erklärt der koordinierende Vertragsarzt, dass er geprüft hat, ob sein Patient grundsätzlich zur aktiven Mitwirkung und Teilnahme an Schulungen bereit ist und im Hinblick auf die vereinbarten Therapieziele von der Einschreibung profitieren kann. Die für die Durchführung des Programms benötigten Formulare (wie die Patienten- und Datenschutzinformation, sowie die Formulare für die Teilnahme- und Einwilligungserklärung der Versicherten) und adressierten Freiumschläge werden der KVBB von den beteiligten Verbänden der Krankenkassen zur Verfügung gestellt. Die KVBB verteilt diese an die teilnehmenden Vertragsärzte. (4) Mit der Einschreibung in das Behandlungsprogramm wählt der Versicherte seinen koordinierenden Vertragsarzt. Die Einschreibung wird nur wirksam, wenn der gewählte koordinierende Vertragsarzt nach 3 an dem Vertrag teilnimmt und die vollständige und unterschriebene Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten in Papierformat sowie die Erstdokumentation gemäß Anlage Dokumentation DMP COPD, elektronisch an die Datenstelle gemäß 21 weiterleitet. (5) Versicherte, die an mehreren strukturierten Behandlungsprogrammen teilnehmen, sollten sich für nur einen koordinierenden Vertragsarzt entscheiden, um die Koordination und Synchronisation mehrerer Programme sicherstellen zu können. Die koordinierenden Vertragsärzte und die Krankenkassen wirken darauf hin. (6) Der Versicherte kann sich auch bei seiner Krankenkasse in das DMP COPD einschreiben. In diesem Fall wird der Versicherte nach der vollständigen Unterzeichnung der Teilnahme- und Einwilligungserklärung von der Krankenkasse an seinen behandelnden Vertragsarzt, sofern 13

14 dieser am DMP COPD teilnimmt, verwiesen, damit die weiteren Einschreibeunterlagen nach Absatz 3 erstellt und weitergeleitet werden. (7) Nachdem der Krankenkasse alle Einschreibeunterlagen entsprechend Absatz 3 vorliegen, bestätigt diese dem Versicherten und dem koordinierenden Vertragsarzt schriftlich die Teilnahme des Versicherten am DMP COPD unter Angabe des Eintrittsdatums. 15 Teilnahme- und Einwilligungserklärung Nach umfassender Information über das DMP entsprechend 28d Abs. 1 Nr. 3 RSAV und die damit verbundene Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (vgl. Anlage Datenschutzinformation DMP COPD ) erklärt sich der Versicherte gemäß Anlage Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte DMP COPD zur Teilnahme an diesem DMP bereit und willigt einmalig schriftlich in die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten ein. 16 Beginn und Ende der Teilnahme (1) Die Teilnahme des Versicherten am DMP COPD beginnt, vorbehaltlich der schriftlichen Bestätigung durch seine Krankenkasse gemäß 14 Absatz 7, mit dem Tag, an dem das letzte Dokument entsprechend 14 Absatz 3 erstellt wurde. Die Krankenkasse bestätigt schriftlich die Einschreibung gemäß 14 Absatz 7 und übersendet unverzüglich eine neue oder entsprechend den Vorgaben auf Bundesebene zur Änderung der Krankenversichertenkarte (Statuskennzeichen) modifizierte Krankenversichertenkarte. Im Falle der Übergabe einer neuen Krankenversichertenkarte wird die bisherige Krankenversichertenkarte zeitgleich durch die zuständige Krankenkasse eingezogen. (2) Der Versicherte kann seine Teilnahme kündigen und/oder seine Einwilligung jederzeit gegenüber der Krankenkasse widerrufen. (3) Die Teilnahme des Versicherten endet mit dem Tag 1. des Endes der Programmzulassung nach 137g Abs. 3 SGB V, 2. des Eingangs der Kündigung bei der Krankenkasse, sofern der Versicherte keinen späteren Termin für sein Ausscheiden bestimmt, 3. des Eingangs des Widerrufs zur Einwilligungserklärung bei der Krankenkasse, 4. des Kassenwechsels bzw. des Endes der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse (Wird die Zugehörigkeit eines Versicherten zu einer an diesem Vertrag teilnehmenden Krankenkasse vorübergehend (maximal 6 Monate) unterbrochen, so ist die Fortsetzung der Programmteilnahme möglich, wenn innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Unterbrechung eine Folgedokumentation gemäß Anlage Dokumentation DMP COPD für diesen Versicherten erstellt wird.), 5. der letzten Dokumentation, wenn der Versicherte innerhalb von zwölf Monaten zwei veranlasste Schulungen ohne plausible Begründung nicht wahrgenommen hat und 6. der letzten Dokumentation, wenn zwei aufeinander folgende der quartalsbezogen zu erstellenden Dokumentationen der Anlage Dokumentation DMP COPD nicht innerhalb von 6 Wochen und zehn Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraumes übermittelt wurden. 14

15 Darüber hinaus endet die Teilnahme des Versicherten, wenn er die Voraussetzungen für eine Einschreibung nicht mehr erfüllt. (4) Die Krankenkasse informiert den Versicherten, den koordinierenden Vertragsarzt und die Datenstelle unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen, schriftlich über das Ausscheiden des Versicherten aus dem DMP COPD. Gegenüber dem koordinierenden Vertragsarzt wird die Beendigung der Teilnahme mit Zugang der Bestätigung nach Satz 1 wirksam. Die Änderung auf der Krankenversichertenkarte ist durch die zuständige Krankenkasse unverzüglich rückgängig zu machen oder dem Versicherten eine andere Krankenversichertenkarte zu übergeben. Im Falle der Übergabe einer neuen Krankenversichertenkarte wird die bisherige Krankenversichertenkarte zeitgleich durch die zuständige Krankenkasse eingezogen. 17 Wechsel des koordinierenden Vertragsarztes (1) Es steht dem Versicherten frei, seinen koordinierenden Vertragsarzt nach 3 zu wechseln. Der neu gewählte koordinierende Vertragsarzt erstellt die Folgedokumentation gemäß Anlage Dokumentation DMP COPD und sendet diese an die Datenstelle gemäß 21. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen soll auch der bisherige koordinierende Vertragsarzt über den Wechsel von der Krankenkasse informiert werden. (2) Unter dem Wechsel des koordinierenden Vertragsarztes wird auch die Konstellation verstanden, in der der koordinierende Facharzt bei einer Stabilisierung des Zustandes eine Überweisung an den Hausarzt entsprechend Ziffer Satz 5 der Anlage Versorgungsinhalte DMP COPD vornimmt. 18 Versichertenverzeichnis DMP COPD Die Krankenkassen übermitteln der KVBB jeweils innerhalb von 8 Wochen nach Ende des Dokumentationsquartals online in maschinell auswertbarer Form jeweils ein aktuelles Verzeichnis der gemäß 14 eingeschriebenen Versicherten unter Benennung der Versichertennummer, des Geburtsdatums, des DMP-Statuskennzeichens sowie des Termins des Beginns der Teilnahme zu Abrechnungszwecken. Näheres dazu regeln die Vertragspartner im Datenstellenvertrag. Abschnitt VI - Schulungen und Information 19 Teilnahmeberechtigte Vertragsärzte (1) Die Krankenkassen und die KVBB informieren die teilnahmeberechtigten Vertragsärzte über Ziele und Inhalte des DMP COPD und insbesondere auch über Änderungen, die aus geänderten Anforderungen an die ärztliche Behandlung nach Teil B Ziffer III 1 der DMP- Richtlinie resultieren. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. Die teilnehmenden Vertragsärzte 15

16 bestätigen den Erhalt und die Kenntnisnahme dieser Informationen auf ihrer Teilnahmeerklärung gemäß 5. (2) Eine Informationsveranstaltung für interessierte teilnahmeberechtigte Vertragsärzte soll der Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele dienen. Die Inhalte der Informationsveranstaltungen zielen auf die vereinbarten Managementkomponenten, insbesondere bezüglich der sektorübergreifenden Zusammenarbeit und der Einschreibekriterien gem. 13 ab. Die Information der Vertragsärzte über die Ziele und die Inhalte des Behandlungsprogramms entspricht den Inhalten der DMP-Richtlinie. Die Vertragspartner definieren Anforderungen an die für das DMP COPD relevante regelmäßige Fortbildung teilnehmender Vertragsärzte. (3) Die im Rahmen der Strukturqualität geforderten Fortbildungsmaßnahmen finden im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen statt und sind gegenüber der KVBB einmal jährlich nachzuweisen. 20 Versicherte (1) Die Krankenkassen informieren entsprechend den Anlagen Patienteninformation DMP COPD, und Datenschutzinformation DMP COPD ihre Versicherten im Sinne von Teil B Ziffer III 3 der DMP-Richtlinie über Ziele und Inhalte des DMP COPD sowie die mit der Teilnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten. Daneben werden die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. (2) Patientenschulungen dienen der Befähigung des Patienten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und zu informationsgestützten Patientenentscheidungen. Der koordinierende Vertragsarzt prüft unter Berücksichtigung bestehender Folge- und Begleiterkrankungen, ob der Versicherte von strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungsprogrammen profitieren kann. Es können nur Patienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sind. Der bestehende Schulungsstand der Versicherten ist, insbesondere bei Teilnahme an mehreren DMP, zu berücksichtigen. (3) Zur Schulung berechtigt sind Vertragsärzte, die gemäß der Anlage Strukturqualität Schulungsarzt DMP COPD hierzu befähigt sind. Die Überprüfung dieser Strukturqualität und die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen erfolgen entsprechend 6 durch die KVBB. (4) In die jeweiligen Schulungsprogramme gemäß Anlage Patientenschulung DMP COPD sind die strukturierten medizinischen Inhalte, insbesondere zur qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gemäß Anlage Versorgungsinhalte DMP COPD einzubeziehen. Weiterhin muss bei den Schulungen auf die Inhalte, die der DMP-Richtlinie widersprechen, verzichtet werden. 16

17 Abschnitt VII Übermittlung der Dokumentation an Datenstelle und deren Aufgaben 21 Datenstelle (1) Die Verbände der Krankenkassen, die KVBB, die Arbeitsgemeinschaft nach 29 und die Gemeinsame Einrichtung nach 31 beauftragen die Datenstelle insbesondere mit: 1. der Entgegennahme der Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation DMP COPD auf elektronischem Wege per Datenträger oder per DFÜ, 2. der Erfassung der Dokumentationsdaten gemäß Nr. 1, 3. der Überprüfung der erfassten Dokumentationsdaten gem. Nr. 1 auf Vollständigkeit und Plausibilität sowie der Nachforderung ausstehender oder unplausibler Dokumentationsdaten, 4. der Pseudonymisierung des Versichertenbezugs der Dokumentationsdaten gem. Nr. 1, 5. der Weiterleitung der Dokumentationsdaten gem. Nr. 1 mit Versicherten- und Arztbezug unter Sicherstellung der Zugriffsrechte der jeweiligen Krankenkasse an den Server der jeweiligen Krankenkasse bei der Datenstelle, 6. der Weiterleitung der entsprechend der Anlage Qualitätssicherung DMP COPD aufbereiteten Dokumentationsdaten gem. Nr. 1 mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug unter Sicherstellung der Zugriffsrechte der KVBB an den Server der KVBB bei der Datenstelle, 7. der Weiterleitung der entsprechend der Anlage Qualitätssicherung DMP COPD aufbereiteten Dokumentationsdaten gem. Nr. 1 an den Server der Gemeinsamen Einrichtung bei der Datenstelle unter Sicherstellung der Zugriffsrechte der Mitglieder der Gemeinsamen Einrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit innerhalb der Gemeinsamen Einrichtung zur Umsetzung der Qualitätssicherung und 8. der Entgegennahme und Weiterleitung der Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten an die jeweilige Krankenkasse. Das Nähere regeln die Vertragspartner mit der Datenstelle in einem gesonderten Vertrag. Der hierzu nach 80 SGB X zu schließende Vertrag wird dem BVA durch die Verbände der Krankenkassen unmittelbar übermittelt, sobald eine entsprechende Beauftragung vorgenommen wird. (2) Der koordinierende Vertragsarzt bevollmächtigt mit seiner Teilnahmeerklärung die KVBB, eine Datenstelle mit der Prüfung der von ihm erstellten Dokumentationen auf Vollständigkeit und Plausibilität und der Weiterleitung an die zuständigen Stellen zu beauftragen. (3) Nach Beauftragung der Datenstelle teilt die KVBB den teilnehmenden koordinierenden Vertragsärzten gemäß 3 und 4 Name und Anschrift der Datenstelle mit. 17

18 22 Dokumentationen Die am Ort der Behandlung auf elektronischem Weg zu erfassenden und zu übermittelnden Dokumentationen umfassen nur die in der Anlage 2 der RSAV i. V. m. Teil B Ziffer III 5 der DMP-Richtlinie aufgeführten Angaben und werden nur für die Behandlung nach Teil B Ziffer III 1 der DMP-Richtlinie, die Festlegung der Qualitätsziele und -maßnahmen und deren Durchführung nach Teil B Ziffer III 2 der DMP-Richtlinie, die Überprüfung der Einschreibung nach 28d RSAV, die Schulung der Versicherten und Information der Vertragsärzte nach Teil B Ziffer III 4 der DMP-Richtlinie und die Evaluation nach Teil B Ziffer III 6 der DMP-Richtlinie i. V. m. 28g RSAV in der bis zum geltenden Fassung genutzt. Die allgemeine vertragsärztliche Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht bleibt hiervon unberührt. 23 Datenfluss zur Datenstelle (1) Durch seine Teilnahmeerklärung gemäß 5 verpflichtet sich der nach 3 teilnehmende koordinierende Vertragsarzt, 1. die Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten mit der Bestätigung der gesicherten Diagnose binnen 10 Kalendertagen nach Erstellung der Dokumentation, 2. die vollständige Dokumentation gemäß Anlage Dokumentation DMP COPD mit Versichertenbezug und Arztbezug binnen 10 Kalendertagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraums an die Datenstelle weiterzuleiten. Die durch die KBV-zertifizierte Praxissoftware soweit möglich auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüften Dokumentationen werden elektronisch an die Datenstelle übermittelt. Die elektronische Übermittlung kann grundsätzlich auf Datenträger (CD-ROM, Diskette) oder per Datenfernübertragung (DFÜ) erfolgen. Der koordinierende Vertragsarzt vergibt für jeden Versicherten eine nur einmal zu vergebende DMP-Fallnummer seiner Wahl, die aus maximal sieben Ziffern ( 0-9 ) bestehen darf. (2) Die für die Krankenkassen gemäß 21 bestimmten Datensätze stellt die Datenstelle auf Anforderung den Prüfdiensten der Krankenversicherung zur Verfügung. Näheres ist im Datenstellenvertrag (Aufgabenbeschreibung) geregelt. (3) Der Versicherte willigt mit der Teilnahme- und Einwilligungserklärung einmalig in die Datenübermittlung ein und wird schriftlich über jede Datenübermittlung unterrichtet. Dazu erhält er jeweils eine Ausfertigung der Dokumentationsdaten. 24 Datenzugang in der Datenstelle Zugang zu den an die Datenstelle übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten haben nur Personen, die Aufgaben im Rahmen von 21 wahrnehmen und hierfür besonders geschult sind. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind strikt einzuhalten. 18

19 25 Datenaufbewahrung und -löschung Die im Rahmen des Programms im Auftrag des koordinierenden Vertragsarztes übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten werden nach der erfolgreichen Übermittlung an die Krankenkasse, die KVBB und die Gemeinsame Einrichtung von der Datenstelle archiviert. Die Datenstelle archiviert die Datensätze der Dokumentationen gemäß Anlage Dokumentation DMP COPD 15 Jahre, beginnend mit dem dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahr. Sie werden nach Ablauf dieser Frist unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten von der Datenstelle gelöscht bzw. vernichtet. Abschnitt VIII - Datenfluss an die Krankenkassen, die KVBB und die Gemeinsame Einrichtung 26 Datenfluss (1) Durch seine Teilnahmeerklärung gemäß 5 verpflichtet sich der koordinierende Vertragsarzt bei Ersteinschreibung des Versicherten dessen Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß 15 binnen 10 Tagen an die Datenstelle weiterzuleiten. (2) Die Datenstelle übermittelt die Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation DMP COPD mit Versicherten- und Arztbezug unter Sicherstellung der Zugriffsrechte der jeweiligen Krankenkasse an den Server der jeweiligen Krankenkasse bei der Datenstelle. (3) Die Datenstelle übermittelt die Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation DMP COPD. mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug unter Sicherstellung der Zugriffsrechte der Mitglieder der Gemeinsamen Einrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit innerhalb der Gemeinsamen Einrichtung zur Umsetzung der Qualitätssicherung an den Server der Gemeinsamen Einrichtung bei der Datenstelle. (4) Die Datenstelle übermittelt die Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation DMP COPD mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug unter Sicherstellung der Zugriffsrechte der KVBB an den Server der KVBB bei der Datenstelle. 27 Datenzugang Zugang zu den an die Gemeinsame Einrichtung, die KVBB und die Krankenkassen übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten haben nur Personen, die Aufgaben innerhalb dieses Programms wahrnehmen und hierfür besonders geschult sind. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind strikt einzuhalten. 19

20 28 Datenaufbewahrung und -löschung Die im Rahmen des Programms übermittelten personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten werden von den Krankenkassen, der KVBB und der Gemeinsamen Einrichtung 15 Jahre, beginnend mit dem dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres aufbewahrt und nach Ablauf dieser Frist unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten gelöscht bzw. vernichtet. Abschnitt IX Arbeitsgemeinschaft nach 219 SGB V und Gemeinsame Einrichtung 29 Arbeitsgemeinschaft Die Vertragspartner erweitern die Aufgaben der bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaft nach 219 SGB V auch auf die Durchführung der Aufgaben gemäß 30 dieses Vertrages. 30 Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft (1) Die Arbeitsgemeinschaft hat entsprechend 28f Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) RSAV die Aufgaben, die bei ihr eingehenden Dokumentationsdaten zu pseudonymisieren und dann an die KVBB und die von den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft gebildete Gemeinsame Einrichtung nur für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben im Rahmen der Qualitätssicherung gemäß Anlage Qualitätssicherung DMP COPD weiterzuleiten. (2) Die Arbeitsgemeinschaft beauftragt unter Beachtung des 80 SGB X die Datenstelle gemäß 21 mit der Durchführung der in Abs. 1 beschriebenen Aufgaben. Ihrer Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben kommt sie durch Ausübung von vertraglich gesicherten Kontroll- und Weisungsrechten nach. 20

21 31 Gemeinsame Einrichtung Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft erweitern die Aufgaben der bereits bestehenden Gemeinsamen Einrichtung im Sinne des 28f Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c) der RSAV auch auf die Erfüllung der in 32 dieses Vertrages genannten Aufgaben. 32 Aufgaben der Gemeinsamen Einrichtung (1) Die Gemeinsame Einrichtung hat die Aufgabe, auf Basis der ihr übermittelten Dokumentationsdaten die ärztliche Qualitätssicherung gemäß Anlage Qualitätssicherung DMP COPD durchzuführen. Diese umfasst insbesondere: 1. die Unterstützung bei der Erreichung der Qualitätsziele anhand der quantitativen Angaben der Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation DMP COPD, 2. die Unterstützung im Hinblick auf eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie gemäß DMP-Richtlinie anhand der Arzneimitteldaten der Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation DMP COPD, 3. die Durchführung des ärztlichen Feedbacks anhand der quantitativen Angaben der Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation DMP COPD, 4. die Pseudonymisierung des Arztbezugs gem. 28f Abs. 4 RSAV und Übermittlung dieser Daten zur Evaluation nach Teil B Ziffer III 6 der DMP-Richtlinie i. V. m. 28g RSAV in der bis zum geltenden Fassung und 5. die Information der KVBB und der Verbände der Krankenkassen, sofern Qualitätsparameter nicht eingehalten bzw. -ziele nicht erreicht werden. (2) Die Gemeinsame Einrichtung kann unter Beachtung des 80 SGB X eine Datenstelle mit der Datenverarbeitung in Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben beauftragen. Ihrer Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben kommt sie durch Ausübung von vertraglich gesicherten Kontroll- und Weisungsrechten nach. Abschnitt X - Evaluation 33 Evaluation (1) Die Evaluation wird für den Zeitraum der Zulassung des Programms sichergestellt und erfolgt unter Berücksichtigung des Teil B Ziffer III 6 der DMP-Richtlinie i. V. m. 28g RSAV in der bis zum geltenden Fassung. (2) Die für die Evaluation erforderlichen Daten werden dem externen evaluierenden Institut von den Krankenkassen und der Gemeinsamen Einrichtung in pseudonymisierter Form zeitnah zur Verfügung gestellt. 21

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