Die ordnungsgemäße Entsorgung mineralischer Abfälle im Licht der neuen Regelungen:

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1 Die ordnungsgemäße Entsorgung mineralischer Abfälle im Licht der neuen Regelungen: Grenzwerte, Vorsorgewerte und Prüfwerte und ihre Bedeutung für die tägliche Praxis (Stand ) Von RR Martin Meier-Ciosto Bayerisches Landesamt für Umweltschutz 1

2 INHALTSVERZEICHNIS 1. EINFÜHRUNG 5 2. HILFESTELLUNG Entsorgung von Boden, Bodenaushub und sonstigem Boden Verwertung von aufbereitetem Bauschutt im Erd-, Straßen- und Wegebau Verwertung von Straßenaufbruch und teerhaltigem Straßenaufbruch Entsorgung von MVA-Schlacke Entsorgung von Gleisschotter Gruben und Brüche, Verfüllung von Tagebauen Aschen und Schlacken aus steinkohlebefeuerten Kraftwerken Entsorgung von Bankettschälgut Mineralische Reststoffe und Abfälle aus Gießereien ALLGEMEINES Definitionen Grenzwerte Maßnahmenwerte Prüfwerte Vorsorgewerte Orientierungswerte Zuordnungswerte Zuordnungskriterien Richtwerte Leitwerte Hintergrundwerte Auslöseschwelle Referenzwerte GESETZLICHES REGELWERK Gesetze Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Bundes-Bodenschutzgesetz Wasserhaushaltsgesetz Bundes-Immissionsschutzgesetz Chemikaliengesetz Bayerisches Bodenschutzgesetz Verordnungen Bundes - Bodenschutz- und Altlastenverordnung Deponieverordnung Abfallablagerungsverordnung 20 2

3 4.2.4 Versatzverordnung Gewerbeabfallverordnung Abfallverzeichnis-Verordnung und Handlungshilfe zu H Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise Chemikalien-Verbotsverordnung PCB/PCT-Abfallverordnung Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts (BayBodSchVwV) Technische Anleitung Siedlungsabfall SCHREIBEN DER OBERSTEN LANDESBEHÖRDEN, MERKBLÄTTER, BEKANNTMACHUNGEN UND RICHTLINIEN Schreiben des StMLU, LfU, WMS und LMS UMS vom , Az.: , Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen (Technische Regeln) UMS vom , Az.: , Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen (Technische Regeln) UMS vom , Az.: , Errichtung, Betrieb und Überwachung von Deponien für gering belastete mineralisch Abfälle Bauschuttdeponien LMS vom , Az.: F 3-S 116-5, Keine Verwendung von Recyclingbaustoffen im Waldwegebau UMS vom an die Regierungen, Az.: 8/ /37, Anforderungen an die Verwertung von Böden bei Deponienbaumaßnahmen UMS vom , Az.: 8/ /1, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen Technische Regeln der LAGA (Stand ) UMS vom , Az.: 8/ /51, Entsorgung von verunreinigten Böden UMS vom , Az.: /1, Umwelttechnische Anforderungen an die stoffliche Verwertung mineralischer Abfälle (Technische Regeln der LAGA), Änderung des UMS vom LfU-Schreiben vom an das Landratsamt Roth, Az.: 3/ Abgrenzung Verwertung/Beseitigung im Bereich Bauschuttdeponien UMS vom , Az.: 84a /1, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen Technische Regeln der LAGA, Bauschutt, Dauer der Abfalleigenschaft LfW-Schreiben vom an die Wasserwirtschaftsämter, Az.: , Verwertung von Bauschutt, Aufbereitung und Untersuchung von Bauschuttproben UMS vom , Az.: 52b/ /6, Verfüllung von Gruben und Brüchen, Eckpunkte Neuregelung UMS vom , Az.: 84f /12, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfälle Dauer der Abfalleigenschaft von Recyclingbaustoffen WMS vom , Az.: /6, Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen mit Bodenaushub und Bauschutt UMS vom , Az.: 84f /6, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Recyclingbaustoffen, TL Min-StB UMS vom , Az.: 84f /6, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Recyclingbaustoffen, TL Min-StB UMS vom , Az.: 85c /1, Verordnung über Bauschuttdeponien und Langzeitlager Merkblätter Gemeinsames LfU/LfW-Merkblatt Bauschuttdeponien, Stand Gemeinsames LfU/LfW-Merkblatt zur Entsorgung von Gleisschotter, Stand Wasserwirtschaftliche Beurteilung der Lagerung, Aufbereitung und Verwertung von bituminösem Straßenaufbruch (Ausbauasphalt/pechhaltiger Straßenaufbruch), Stand LfU-Merkblatt Entsorgung von Mineralfaserabfällen, Stand 2000 (in Überarbeitung) 42 3

4 5.2.5 LfU-Merkblatt Altlasten 1 Untersuchung und Bewertung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen Wirkungspfad Boden Mensch (direkter Kontakt) LfU-Merkblatt Altlasten 3 Historische Erkundung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen Bekanntmachungen OBB im StMI vom , 913-I, Technische Lieferbedingungen und Richtlinien für aufbereiteten Straßenaufbruch und Bauschutt zur Verwendung im Straßenbau in Bayern; Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die einzuhaltenden wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale bei der Verwendung von Recyclingbaustoffen im Straßenbau in Bayern OBB im StMI und StMLU vom , 913-I, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die einzuhaltenden wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale bei der Verwendung von Recyclingbaustoffen im Straßenbau in Bayern, Änderungen der Richtwerte OBB im StMI vom , 913-I, Technische Lieferbedingungen für Mineralstoffe im Straßenbau, TL Min-StB 2000, Ausgabe StMLF und StMLU vom und , E, Waldwegebau und Naturschutz Länderarbeitsgemeinschaften Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, GAP-Papier, Grundsätze des vorsorgenden Grundwasserschutzes bei Abfallverwertung und Produkteinsatz Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen Technische Regeln Stand , (in Überarbeitung mit Stand ) Richtlinien Bundesverband der Deutschen Recycling-Baustoff-Industrie, Richtlinie für die Verwendbarkeit von rezyklierten mineralischen Bauprodukten, Stand Deutsches Institut für Bautechnik, Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser, Stand Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau (RuVA-StB 01) Arbeitspapiere LfU-Arbeitshilfe Kontrollierter Rückbau: Beprobung von Bausubstanz kontaminierter Gebäude (derzeit in Bearbeitung) LABO in Zusammenarbeit mit LAGA und LAWA, unter Mitwirkung des LAB Verfüllung von Tagebauen (Abgrabungen) 53 4

5 1. Einführung Die Entsorgung mineralischer Abfälle stellt auf Grund der großen Mengen ein nicht unerhebliches Problem in der Abfallwirtschaft dar. Sie machen den Hauptanteil am gesamten Abfallaufkommen aus. Es handelt sich dabei insbesondere um Bauschutt, Straßenaufbruch, Bodenmaterial, Schlacken, Aschen und Sande. Der Großteil fällt an bei Neubau und Abbruch von Bauwerken, im Hoch-, Tief- und Straßenbau oder Abfallverbrennungsanlagen sowie in Hütten und in Gießereien. Sie können als Recyclingbaustoffe im Erd-, Straßen, und Wegebau oder im Landschaftsbau eingesetzt werden und substituieren somit natürliche Rohstoffe. Voraussetzung für die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen im bautechnischen Bereich ist, dass sie einen konkreten Nutzen erfüllen, d.h. sie müssen u.a. bei ihrer Verwertung auch konkrete bauphysikalische Anforderungen erfüllen. Dies können, wie auch in der kürzlich eingeführten TL- Min-StB 2000, folgende bautechnische Werte sein: Wasseraufnahme, Widerstandsfähigkeit gegen Frost-Tau-Wechsel oder Schlag, Kornform und Korngrößenverteilung, Schütteigenschaften usw. Neben den bautechnischen Anforderungen haben diese Baustoffe auch umwelttechnische Anforderungen die insbesondere dem Schutz des Grundwassers dienen, zu erfüllen. Deshalb ergeben sich die Umweltanforderungen bei einer stofflichen Verwertung mineralischer Abfalle aus dem Abfallrecht, dem Wasserrecht, dem Bodenschutzrecht und dem Chemikalienrecht. Auf die Bedeutung der jeweiligen Rechtsbereiche wird in den nachfolgenden Kapiteln genauer eingegangen werden. Des weiteren soll der derzeitige Stand des für Bayern gültigen Regelwerks dargestellt und erläutert werden. Nachfolgend werden in Kurzform in der Hilfestellung für das jeweilige Entsorgungsproblem die im Regelfall anzuwendenden Vorschriften genannt, Abweichungen im speziellen Einzelfall sind möglich und zu berücksichtigen. Sie sind mit Hyperlink innerhalb des Dokuments verbunden, ggf. wird auf weitere Seiten im Internet verwiesen. Die Wertetabellen sind aus Gründen der Übersichtlichkeit ohne die z.t. seh rumfangreichen Fußnoten und Einschränkungen angegeben. Deshalb sind bei Beurteilungen immer die Originaltexte und Unterlagen heranzuziehen. 5

6 2. Hilfestellung 2.1 Entsorgung von Boden, Bodenaushub und sonstigem Boden Bezugsschreiben, Merkblatt oder Bekanntmachung UMS vom , Az.: , Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen (Technische Regeln) UMS vom , Az.: , Errichtung, Betrieb und Überwachung von Deponien für gering belastete mineralisch Abfälle Bauschuttdeponien UMS vom an die Regierungen, Az.: 8/ /37, Anforderungen an die Verwertung von Böden bei Deponienbaumaßnahmen Seite UMS vom , Az.: 8/ /51, Entsorgung von verunreinigten Böden 31 UMS vom , Az.: /1, Umwelttechnische Anforderungen an die stoffliche Verwertung mineralischer Abfälle (Technische Regeln der LAGA), Änderung des UMS vom LfU-Schreiben vom an das Landratsamt Roth, Az.: 3/ Abgrenzung Verwertung/Beseitigung im Bereich Bauschuttdeponien UMS vom , Az.: 52b/ /6, Verfüllung von Gruben und Brüchen, Eckpunkte Neuregelung WMS vom , Az.: /6, Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen mit Bodenaushub und Bauschutt UMS vom , Az.: 85c /1, Verordnung über Bauschuttdeponien und Langzeitlager Gemeinsames LfU/LfW-Merkblatt Bauschuttdeponien, Stand LfU-Merkblatt Altlasten 1 Untersuchung und Bewertung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen Wirkungspfad Boden Mensch (direkter Kontakt) 42 6

7 2.2 Verwertung von aufbereitetem Bauschutt im Erd-, Straßen- und Wegebau Bezugsschreiben, Merkblatt oder Bekanntmachung UMS vom , Az.: , Errichtung, Betrieb und Überwachung von Deponien für gering belastete mineralisch Abfälle Bauschuttdeponien LMS vom , Az.: F 3-S 116-5, Keine Verwendung von Recyclingbaustoffen im Waldwegebau UMS vom , Az.: 8/ /1, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen Technische Regeln der LAGA (Stand ) UMS vom , Az.: /1, Umwelttechnische Anforderungen an die stoffliche Verwertung mineralischer Abfälle (Technische Regeln der LAGA), Änderung des UMS vom LfW-Schreiben vom an die Wasserwirtschaftsämter, Az.: , Verwertung von Bauschutt, Aufbereitung und Untersuchung von Bauschuttproben UMS vom , Az.: 52b/ /6, Verfüllung von Gruben und Brüchen, Eckpunkte Neuregelung UMS vom , Az.: 84f /12, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfälle Dauer der Abfalleigenschaft von Recyclingbaustoffen WMS vom , Az.: /6, Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen mit Bodenaushub und Bauschutt UMS vom , Az.: 84f /6, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Recyclingbaustoffen, TL Min-StB 2000 UMS vom , Az.: 84f /6, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Recyclingbaustoffen, TL Min-StB 2000 UMS vom , Az.: 85c /1, Verordnung über Bauschuttdeponien und Langzeitlager Seite Gemeinsames LfU/LfW-Merkblatt Bauschuttdeponien, Stand OBB im StMI vom , 913-I, Technische Lieferbedingungen und Richtlinien für aufbereiteten Straßenaufbruch und Bauschutt zur Verwendung im Straßenbau in Bayern; Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die einzuhaltenden wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale bei der Verwendung von Recyclingbaustoffen im Straßenbau in Bayern OBB im StMI vom , 913-I, Technische Lieferbedingungen für Mineralstoffe im Straßenbau, TL Min-StB 2000, Ausgabe StMLF und StMLU vom und , E, Waldwegebau und Naturschutz 45 7

8 2.3 Verwertung von Straßenaufbruch und teerhaltigem Straßenaufbruch Bezugsschreiben, Merkblatt oder Bekanntmachung UMS vom , Az.: , Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen (Technische Regeln) UMS vom , Az.: , Errichtung, Betrieb und Überwachung von Deponien für gering belastete mineralisch Abfälle Bauschuttdeponien LMS vom , Az.: F 3-S 116-5, Keine Verwendung von Recyclingbaustoffen im Waldwegebau UMS vom , Az.: 8/ /1, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen Technische Regeln der LAGA (Stand ) UMS vom , Az.: /1, Umwelttechnische Anforderungen an die stoffliche Verwertung mineralischer Abfälle (Technische Regeln der LAGA), Änderung des UMS vom UMS vom , Az.: 52b/ /6, Verfüllung von Gruben und Brüchen, Eckpunkte Neuregelung UMS vom , Az.: 84f /12, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfälle Dauer der Abfalleigenschaft von Recyclingbaustoffen WMS vom , Az.: /6, Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen mit Bodenaushub und Bauschutt UMS vom , Az.: 84f /6, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Recyclingbaustoffen, TL Min-StB 2000 UMS vom , Az.: 84f /6, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Recyclingbaustoffen, TL Min-StB 2000 UMS vom , Az.: 85c /1, Verordnung über Bauschuttdeponien und Langzeitlager Wasserwirtschaftliche Beurteilung der Lagerung, Aufbereitung und Verwertung von bituminösem Straßenaufbruch (Ausbauasphalt/pechhaltiger Straßenaufbruch), Stand 2001 Seite Gemeinsames LfU/LfW-Merkblatt Bauschuttdeponien, Stand OBB im StMI vom , 913-I, Technische Lieferbedingungen und Richtlinien für aufbereiteten Straßenaufbruch und Bauschutt zur Verwendung im Straßenbau in Bayern; Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die einzuhaltenden wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale bei der Verwendung von Recyclingbaustoffen im Straßenbau in Bayern OBB im StMI und StMLU vom , 913-I, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die einzuhaltenden wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale bei der Verwendung von Recyclingbaustoffen im Straßenbau in Bayern, Änderungen der Richtwerte OBB im StMI vom , 913-I, Technische Lieferbedingungen für Mineralstoffe im Straßenbau, TL Min-StB 2000, Ausgabe StMLF und StMLU vom und , E, Waldwegebau und Naturschutz 45 8

9 2.4 Entsorgung von MVA-Schlacke Bezugsschreiben, Merkblatt oder Bekanntmachung UMS vom , Az.: , Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen (Technische Regeln) UMS vom , Az.: 8/ /1, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen Technische Regeln der LAGA (Stand ) UMS vom , Az.: /1, Umwelttechnische Anforderungen an die stoffliche Verwertung mineralischer Abfälle (Technische Regeln der LAGA), Änderung des UMS vom UMS vom , Az.: 84f /6, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Recyclingbaustoffen, TL Min-StB 2000 UMS vom , Az.: 84f /6, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Recyclingbaustoffen, TL Min-StB 2000 Seite Entsorgung von Gleisschotter Bezugsschreiben, Merkblatt oder Bekanntmachung UMS vom , Az.: , Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen (Technische Regeln) UMS vom , Az.: , Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen (Technische Regeln) UMS vom , Az.: 84f /6, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Recyclingbaustoffen, TL Min-StB 2000 UMS vom , Az.: 84f /6, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Recyclingbaustoffen, TL Min-StB 2000 Seite Gemeinsames LfU/LfW-Merkblatt zur Entsorgung von Gleisschotter, Stand OBB im StMI vom , 913-I, Technische Lieferbedingungen und Richtlinien für aufbereiteten Straßenaufbruch und Bauschutt zur Verwendung im Straßenbau in Bayern; Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die einzuhaltenden wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale bei der Verwendung von Recyclingbaustoffen im Straßenbau in Bayern OBB im StMI und StMLU vom , 913-I, Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die einzuhaltenden wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale bei der Verwendung von Recyclingbaustoffen im Straßenbau in Bayern, Änderungen der Richtwerte OBB im StMI vom , 913-I, Technische Lieferbedingungen für Mineralstoffe im Straßenbau, TL Min-StB 2000, Ausgabe

10 2.6 Gruben und Brüche, Verfüllung von Tagebauen Bezugsschreiben, Merkblatt oder Bekanntmachung UMS vom , Az.: 52b/ /6, Verfüllung von Gruben und Brüchen, Eckpunkte Neuregelung WMS vom , Az.: /6, Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen mit Bodenaushub und Bauschutt UMS vom , Az.: 84f /6, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Recyclingbaustoffen, TL Min-StB 2000 UMS vom , Az.: 84f /6, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Recyclingbaustoffen, TL Min-StB 2000 Seite Aschen und Schlacken aus steinkohlebefeuerten Kraftwerken Bezugsschreiben, Merkblatt oder Bekanntmachung UMS vom , Az.: 8/ /1, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen Technische Regeln der LAGA (Stand ) UMS vom , Az.: /1, Umwelttechnische Anforderungen an die stoffliche Verwertung mineralischer Abfälle (Technische Regeln der LAGA), Änderung des UMS vom Seite UMS vom , Az.: 84f /6, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Recyclingbaustoffen, TL Min-StB 2000 UMS vom , Az.: 84f /6, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Recyclingbaustoffen, TL Min-StB Entsorgung von Bankettschälgut Bezugsschreiben, Merkblatt oder Bekanntmachung UMS vom , Az.: 8/ /1, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen Technische Regeln der LAGA (Stand ) UMS vom , Az.: /1, Umwelttechnische Anforderungen an die stoffliche Verwertung mineralischer Abfälle (Technische Regeln der LAGA), Änderung des UMS vom UMS vom , Az.: 84f /6, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Recyclingbaustoffen, TL Min-StB 2000 UMS vom , Az.: 84f /6, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Recyclingbaustoffen, TL Min-StB 2000 Seite

11 2.9 Mineralische Reststoffe und Abfälle aus Gießereien Bezugsschreiben, Merkblatt oder Bekanntmachung UMS vom , Az.: 8/ /1, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen Technische Regeln der LAGA (Stand ) UMS vom , Az.: /1, Umwelttechnische Anforderungen an die stoffliche Verwertung mineralischer Abfälle (Technische Regeln der LAGA), Änderung des UMS vom UMS vom , Az.: 84f /6, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Recyclingbaustoffen, TL Min-StB 2000 UMS vom , Az.: 84f /6, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Recyclingbaustoffen, TL Min-StB 2000 Seite

12 3. Allgemeines Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die nachfolgend genannten Begriffe häufig nebeneinander verwendet, obwohl sich in ihrer Bedeutung doch z.t. erhebliche Unterschiede ergeben. Zur Klarstellung wurden die Definitionen dieser Begriffe zusammengestellt, so wie sie sich aus den einschlägigen Regelwerken ergeben. 3.1 Definitionen Grenzwerte Ein Grenzwert ist die höchste zulässige Konzentration eines Stoffs, die in bestimmten Medien nicht überschritten werden darf oder durch den ein zulässiger von einem unzulässigen Konzentrationsbereich unterschieden wird. Ein Grenzwert ist ein verbindlich festgelegter Standard aus einem Gesetz, einer Verordnung oder einer Verwaltungsvorschrift, der ein Verschlechterungsverbot markiert Maßnahmenwerte Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (aus BBodSchG) Prüfwerte Hierbei handelt es sich um Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (aus BBodSchG) Vorsorgewerte Dies sind Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, dass die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht Orientierungswerte Sie stellen einen empfehlenden Standard dar, der von einer Gruppe von Fachleuten vorgeschlagen wird Zuordnungswerte Bei der Zuordnung von Abfällen zu Einbauklassen (z.b. LAGA-Mitteilung 20) oder einer oberirdischen Ablagerung sind Zuordnungswerte erforderlich, um unter Berücksichtigung des Gefährdungspotentials eine umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung des jeweiligen Reststoffs/Abfalls zu ermöglichen. Es können jeweils mehrere Zuordnungswerte und damit auch Einbauklassen unterschieden werden. Zulässige Schadstoffkonzentrationen im Eluat (Eluatkonzentrationen) bzw. zulässige Schadstoffgehalte im Feststoff (Feststoffgehalte), die für den Einbau eines Abfalls festgelegt werden, damit dieser unter den für die jeweilige Einbauklasse vorgegebenen Anforderungen eingebaut/verwendet werden kann. (Definition nach LAGA M20, Entwurf Stand ) Zuordnungskriterien Siehe Zuordnungswerte Richtwerte Im Gegensatz zu den Grenzwerten haben Richtwerte - sie sind vergleichbar mit einer gutachterlichen Stellungnahme oder dem Ergebnis einer wissenschaftlichen Veröffentlichung - eher orientierenden Charakter und haben stets ein wesentlich geringeres Maß an Verbindlichkeit. Werden Richtwerte jedoch offiziell durch die obersten Landesbehörden eingeführt, in Bayern z.b. Richtwerte für Bauschutt zur Beurteilung der wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale aus der Bekanntmachung der OBB vom , geändert am , so erhalten diese Werte den Charakter von Grenz- bzw. Zuordnungswerten. 12

13 3.1.9 Leitwerte Hier handelt es sich um einen verbindlich festgelegten Standard, der ein Minimierungsgebot markiert, um der Gefahr des Auffüllens von Grenzwerten entgegenzuwirken. Diese Werte werden derzeit aber nur auf EU-Ebene definiert und angewandt Hintergrundwerte Diese Werte sind repräsentative Werte für allgemein verbreitete Hintergrundgehalte eines Stoffes oder einer Stoffgruppe (in Böden) Auslöseschwelle Grundwasserüberwachungswerte, bei deren Überschreitung Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers eingeleitet werden müssen Referenzwerte Hier handelt es sich um Werte, die von Hintergrundwerten abgeleitet werden. Sie werden unter bestimmten Rahmenbedingungen hinsichtlich des räumlichen Bezugs und der (bodenkundlichen) Merkmale zum Vergleich verschiedener Konzentrationen herangezogen. Sie sind nicht wirkungsbezogen abgeleitet. 13

14 4. Gesetzliches Regelwerk In den nachfolgend aufgeführten Gesetzen finden sich in allgemeiner Form die grundlegenden Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Abfällen wieder (nicht abschließende Aufzählung). Bei Einhaltung der im untergesetzlichen Regelwerk formulierten Anforderungen der jeweiligen Gesetze im Hinblick auf Hochwertigkeit und Schadlosigkeit der Verwertung ist dem Vorsorgegedanken zur Verhinderung von nachteiligen Veränderungen z.b. des Bodens, der Gewässer oder auch der Schadstoffentfrachtung Genüge getan. 4.1 Gesetze Die Regelungen für die Verwertung und Beseitigung von mineralischen Abfällen haben sich aus unterschiedlichen fachlichen Konzepten entwickelt. Sie haben deshalb auch unterschiedliche Ansatzpunkte bei den Schutzgütern, d.h. sie weisen insbesondere bei den Zuordnungswerten (Höhe, Anzahl) Unterschiede auf. Zum einen wurden diese unterschiedlichen Konzepte im Laufe der Zeit weiterentwickelt und zum anderen traten weitreichende Anforderungen des vorsorgenden Boden- und Grundwasserschutzes in Kraft. Es ist deshalb erforderlich die materiellen Anforderungen des Medienschutzes aufeinander abzustimmen, d.h. eine Verknüpfung der Regelungen zur Verwertung und denen zur Beseitigung ist ebenso notwendig wie ein Brückenschlag zur Bewertung der schädlichen Bodenveränderungen oder Altlastenbehandlung. Hintergrund ist die Tatsache, dass es fachlich nicht begründbar ist, wenn z.b. ein (mineralischer) Abfall für eine Verwertung freigegeben wäre, das am Einbauort entstehende Sickerwasser aber die Prüfwerte der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden Grundwasser überschreitet. Es wäre somit nach Abschluss der Verwertungsmaßnahme zu prüfen, ob nicht durch diese Verwertungsmaßnahme eine schädliche Bodenveränderungen oder Altlast vorliegt. Nicht nachvollziehbar wäre zudem, dass bei einer Verwertungsmaßnahme höherwertige Anforderungen an das Material als bei einer Ablagerung auf einer nicht abgedichteten Inertabfalldeponie zu stellen wären. Vor allem aus diesen Gründen ist also eine Angleichung der entsprechende Vorschriften im Rahmen der Abfallentsorgung erforderlich und zugleich eine Harmonisierung mit den Regelung des Gewässer- und Bodenschutzes anzustreben Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Das grundlegende Ziel der Abfallwirtschaft ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und Wiederverwendung der Abfälle sowie einer Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung von nicht verwertbaren Abfällen. Die wesentlichen Mittel der Durchsetzung dieser Ziele sind die Vermeidung, die Schadstoffentfrachtung und die Verwertung der Abfälle. Die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen haben Vorrang vor einer Beseitigung. Grundsätzlich gilt die Pflicht, unvermeidbare Abfalle zu verwerten, insbesondere wenn die Verwertung technisch möglich ist, die hierbei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Entsorgung nicht unzumutbar sind und für die gewonnenen Stoffe oder Energie ein Markt vorhanden ist oder durch die Beauftragung Dritter geschaffen werden kann. Gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung anzustreben. Der Vorrang der Verwertung von Abfallen entfällt jedoch, wenn deren Beseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt. Die Verwertung von Abfällen hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung ist ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den geltenden öffentlichrechtlichen Vorschriften erfolgt. Die Verwertung erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn 14

15 die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt, Tiere und Pflanzen gefährdet, Gewässer und Boden schädlich beeinflusst, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt, die Belange der Raumordnung und der Landesplanung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht gewahrt oder sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört werden Bundes-Bodenschutzgesetz Der Schutz des Bodens vor schädlichen Veränderungen und Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen ist das Ziel des Bodenschutzes. Wesentlich ist, die Leistungsfähigkeit des Bodens durch den Schutz der natürlichen Boden- und Nutzungsfunktionen zu erhalten. Diese sind u.a. Abbau- und Ausgleichsmedium für Stoffumwandlungen in der ungesättigten Zone. Die Anforderungen ergeben sich aus 7 BBodSchG und der Konkretisierung in 9 BBodSchV. Schädliche Bodenveränderungen sind damit Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit mit sich bringen. Somit sind bei Verwertungsmaßnahmen insbesondere die Auswirkungen auf Bodenfunktionen wie Filter- und Pufferfunktion zu bewerten. Deshalb darf von baulichen Anlagen oder von Verwertungsmaßnahmen mineralischer Abfälle und einer Beseitigung von mineralischen Abfällen weder die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung noch die einer schädlichen Verunreinigung des Grundwassers ausgehen Wasserhaushaltsgesetz Jeder ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhindern. Von besonderer Bedeutung im Zusammenhang mit der stofflichen Verwertung mineralischer Abfälle ist der Grundsatz der Besorgnis des Wasserhaushaltsgesetzes: Stoffe dürfen an einem Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften (...) nicht zu besorgen ist." ( 26 Abs. 2 WHG). Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist." ( 34 Abs. 2 WHG). Das WHG enthält also eine Reihe von Regelungen, die eine Verunreinigung des Grundwassers verhindern sollen. Daher ist zu klären, ab wann das Grundwasser als verunreinigt gilt. Zu diesem Zweck wurde von einer Arbeitsgruppe der LAWA, LABO und LAGA das Geringfügigkeitsschwellen-Konzept entwickelt, das auf die Verwertung wie auch auf die Ablagerung, also eine Beseitigung, in nicht abgedichteten Inertabfalldeponien übertragen werden kann. Hierbei sind zwei wichtige Aspekte zu betrachten, nämlich die Sickerwasserprognose und der Ort der Beurteilung. Bei der Sickerwasserprognose wird ein Verfahren beschrieben, bei dem ausgehend vom Mobilisierungsverhalten eines Abfalls die Schadstoffkonzentration im Sickerwasser ermittelt werden kann, die sich z.b. bei einer Verwertungsmaßnahme einstellt. Die Geringfügigkeitsschwelle definiert, ab wann eine Grundwasserverunreinigung vorliegt. Somit wurde die Höhe der derzeit vorliegenden Geringfügigkeitsschwellen für die jeweiligen Parameter aus den Prüfwerten des Pfades Boden Grundwasser aus der BBodSchV übernommen und für dort nicht geregelte Parameter angepasst (erarbeitet von einem LAWA-Arbeitskreis). Diese Konzept ist nun auf Grund eines Beschlusses der 26. ACK mit dem Regelwerk der LAGA M20 im Rahmen der Werteharmonisierung abzustimmen. 15

16 4.1.4 Bundes-Immissionsschutzgesetz Zweck des BImSchG ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient das BImSchG auch der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden. Grundsatz einer Genehmigung nach BImSchG ist, dass genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt auch Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung. Die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften Chemikaliengesetz Zweck des ChemG ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen. Insbesondere die nachgeordneten Verordnungen zum ChemG ermöglichen gerade im Hinblick auf die gefährlichen Abfälle ein einheitliches und strukturiertes Vorgehen. Gemäß 3a des ChemG sind Stoffe dann gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen, wenn Stoffe oder Zubereitungen eines der aufgeführten Gefährlichkeitsmerkmale erfüllen. So sind Stoffe und Zubereitungen umweltgefährlich, wenn sie selbst oder deren Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushaltes, von Wasser, Boden, Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können. Insoweit gelten die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung unmittelbar Bayerisches Bodenschutzgesetz Das bayerische Bodenschutzgesetz dient zur Konkretisierung der Ausführungsbestimmungen des Bundes- Bodenschutzgesetzes. Teil 1 des BayBodSchG dient der Erfassung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten, Überwachung und Gefahrenabwehr, wobei die Mitteilungs- und Auskunftspflichten ebenso geregelt sind wie die Erstbewertung von verdächtigen Flächen bei denen auf Grund von Mitteilungen oder sonstiger Erkenntnisse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Des weiteren werden die katastermäßige Erfassung der von den zuständigen Behörden gemeldeten Flächen, Duldungspflichten der Grundstückeigentümer zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem BBodSchG und dem Bay- BodSchG sowie ergänzende Vorschriften für schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, geregelt. Die zuständige Behörde kann Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. 4.2 Verordnungen Bundes - Bodenschutz- und Altlastenverordnung Diese Verordnung gilt für die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen, altlastverdächtigen Flächen, schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie für die Anforderungen an die Probennahme, Analytik und 16

17 Qualitätssicherung. Sie enthält des weiteren Anforderungen an die Gefahrenabwehr durch Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen sowie sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen und ergänzende Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen und Sanierungspläne bei bestimmten Altlasten i.s.d. 13 Abs. 1 des Bundes- Bodenschutzgesetzes. Vervollständigt werden die Regelungen in der Verordnung durch Anforderungen zur Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen einschließlich der Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien und die Festlegung von Prüf- und Maßnahmenwerten sowie von Vorsorgewerten einschließlich der zulässigen Zusatzbelastung. Von Bedeutung für die Entsorgung mineralischer Abfälle ist im Zusammenhang mit den Anforderungen der BBodSchV insbesondere der 12 Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden. Dieser regelt die Anforderungen für die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht. So dürfen in und auf Böden zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht nur Bodenmaterial sowie Baggergut nach DIN (Ausgabe 5/98) und Gemische von Bodenmaterial mit solchen Abfällen, die stoffliche Qualitätsanforderungen der nach 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen erfüllen verwertet werden. Das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Rahmen von Rekultivierungsvorhaben einschließlich Wiedernutzbarmachung ist zulässig, wenn insbesondere nach Art, Menge, Schadstoffgehalten und physikalischen Eigenschaften der Materialien sowie nach den Schadstoffgehalten der Böden am Ort des Auf- oder Einbringens die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen gemäß 7 Satz 2 des BBodSchG und 9 der BBodSchV nicht hervorgerufen wird. Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen nach 7 des BBodSchG ist in der Regel zu besorgen, wenn Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 überschreiten, oder eine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstoffen erfolgt, die aufgrund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen. Die Grundlage für eine fachliche Beurteilung der Gefährdung durch mineralische Abfälle bilden die in Anhang 2 Nr. 3 für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser und Nr. 4 Vorsorgewerte für Böden genannten Werte der BBodSchV. In der Regel ist davon auszugehen, dass bei einer Unterschreitung dieser Werte eine Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit (speziell des Grundwassers) nicht gegeben ist, da es sich hier i.s.d. 9 der BBodSchV um Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen handelt. Insoweit bilden diese Werte auch die Grundlage des LAGA-Regelwerks Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen und Abfällen oder landesspezifischen Regelungen zur Verwertung von mineralischen Abfällen. Bei Anwendung der Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden Grundwasser ist zu beachten, dass sie für den Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Bodenzone, also am Ort der Beurteilung gelten. Der Ort der Bodenprobennahme kann also in den meisten Fällen nicht mit dem Ort der Beurteilung für das Grundwasser übereinstimmen. Bei der Bewertung, ob es zu Überschreitungen der Prüfwerte für das Sickerwasser am Ort der Beurteilung kommt, sind u.a. die Veränderungen der Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser beim Durchgang durch die ungesättigte Bodenzone zu berücksichtigen. Des weiteren ist die geogen bedingte Hintergrundsituation der jeweiligen Grundwasserregion bei der Beurteilung zu berücksichtigen. In nachfolgender Tabelle sind die gemäß Nr. 3 genannten Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfads Boden- Grundwasser aufgeführt. 17

18 Prüfwerte nach BBodSchV Anorganische Stoffe Dimension Prüfwert Antimon µg/l 10 Arsen µg/l 10 Blei µg/l 25 Cadmium µg/l 5 Chrom, gesamt µg/l 50 Chrom µg/l 8 Kobalt µg/l 50 Kupfer µg/l 50 Molybdän µg/l 50 Nickel µg/l 50 Quecksilber µg/l 1 Selen µg/l 10 Zink µg/l 500 Zinn µg/l 40 Cyanid, gesamt µg/l 50 Cyanid, leicht freisetzbar µg/l 10 Fluorid µg/l 750 Organische Stoffe Mineralölkohlenwasserstoffe µg/l 200 BTEX µg/l 20 Benzol µg/l 1 LHKW µg/l 10 Aldrin µg/l 0,1 DDT µg/l 0,1 Phenole µg/l 20 PCB, gesamt µg/l 0,05 PAK, gesamt µg/l 0,2 Naphthalin µg/l 2 Gemäß 8 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG können zur Erfüllung der sich aus 7 BBodSchG ergebenden Pflichten sowie zur Festlegung von Anforderungen an die damit verbundene Untersuchung und Bewertung von Flächen mit der Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung entsprechende Vorschriften erlassen werden. Dabei können insbesondere Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, dass die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht festgelegt werden (Vorsorgewerte). Bei der Anwendung der Vorsorgewerte ist u.a. zu berücksichtigen, dass stark schluffige Sande entsprechend der Bodenart Lehm/Schluff zu bewerten sind und bei den Vorsorgewerten der nachfolgenden Tabelle der Säuregrad der Böden wie folgt zu berücksichtigen ist: Bei Böden der Bodenart Ton mit einem ph-wert von < 6,0 gelten für Cadmium, Nickel und Zink die Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff. Bei Böden der Bodenart Lehm/Schluff mit einem ph-wert von < 6,0 gelten für Cadmium, Nickel und Zink die Vorsorgewerte der Bodenart Sand. Bei Böden mit einem ph-wert von < 5,0 sind die Vorsorgewerte für Blei entsprechend den ersten beiden Anstrichen herabzusetzen. Die Vorsorgewerte finden für Böden und Bodenhorizonte mit einem Humusgehalt von mehr als 8 % keine Anwendung. Für diese Böden können die zuständigen Behörden ggf. gebietsbezogene Festsetzungen treffen. 18

19 Die dargestellten Werte bilden also unter Berücksichtigung der Ausführungen zum WHG und BBodSchG die Grundlage zur Ableitung von Werten innerhalb anderer Rechtsbereiche. Diese (neuen) abgeleiteten Werte bilden für den jeweiligen abgegrenzten Rechtsbereich, wie z.b. Deponien, die maßgeblichen Grenzen, die es gilt einzuhalten. Böden (in mg/kg TR, Feinboden) Cadmium Blei Chrom Kupfer Quecksilber Nickel Zink Bodenart Ton 1, Bodenart Lehm/Schluff , Bodenart Sand 0, , Böden mit naturbedingt und großflächig siedlungsbedingt erhöhten Hintergrundgehalten Böden unbedenklich, soweit eine Freisetzung der Schadstoffe oder zusätzliche Einträge nach 9 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen Polychlorierte Biphenyle (PCB6) Benzo(a)pyren Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK16) Humusgehalt > 8 0, Humusgehalt 8 % 0,05 0, Deponieverordnung Die Deponieverordnung gilt für die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Deponien, die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, einschließlich von spezifischen Massenabfällen auf Monodeponien, zum Zweck der Beseitigung, die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Langzeitlagern, die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern. Sie enthält Anforderungen an folgenden Deponieklassen: Deponie der Klasse 0 (Deponieklasse 0, DK 0): Oberirdische Deponie für Inertabfälle, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse 0 nach Anhang 3 (Inertabfälle) einhalten, Deponie der Klasse I (Deponieklasse I, DK I): Oberirdische Deponie nach 2 Nr. 8 der Abfallablagerungsverordnung, Deponie der Klasse II (Deponieklasse II, DK II): Oberirdische Deponie nach 2 Nr. 9 der Abfallablagerungsverordnung, Deponie der Klasse III (Deponieklasse III, DK III): Oberirdische Deponie für Abfälle, die einen höheren Anteil an Schadstoffen enthalten als die, die auf einer Deponie der Klasse II abgelagert werden dürfen, und bei denen auch die Schadstofffreisetzung im Auslaugungsversuch größer ist als bei der Deponieklasse II und zum Ausgleich die Anforderungen an Deponieerrichtung und Deponiebetrieb höher sind, Deponie der Klasse IV (Deponieklasse IV, DK IV): Untertagedeponie, in der die Abfälle in einem Bergwerk mit eigenständigem Ablagerungsbereich, der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt oder vorgesehen ist, oder in einer Kaverne vollständig im Gestein eingeschlossen, abgelagert werden. Im Rahmen der Betrachtung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Entsorgung (hier wohl eher Beseitigung) mineralischer Abfälle ist insbesondere die DK 0 von besonderem Interesse. Da es bei nicht abgedichteten Inertabfalldeponien nur auf die Betrachtung des Wirkungspfades Boden Grundwasser ankommt, sind hier nur die Eluatwerte zu beachten, bei deren Einhaltung eine Gefährdung der Schutzgüter nicht zu besorgen ist. Sie enthält folgende Zuordnungswerte im Anhang III zur Deponieverordnung: 19

20 Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz DK 0 DK III bestimmt als Glühverlust in Masse % 3 10 bestimmt als TOC in Masse % 1 6 Extrahierbare lipophile Stoffe der OS in Masse % 0,1 4 Eluat ph-wert ,5-13 Leitfähigkeit µs/cm TOC µg/l Gesamtphenol µg/l Arsen µg/l Blei µg/l Cadmium µg/l Chrom VI µg/l Kupfer µg/l Nickel µg/l Quecksilber µg/l Zink µg/l Fluorid µg/l Ammoniumstickstoff µg/l Cyanid, leicht freisetzbar µg/l AOX µg/l Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand) Masse % Abfallablagerungsverordnung Die Verordnung gilt für die Ablagerung von Siedlungsabfällen und Abfällen, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können, auf Deponien und die Behandlung von Siedlungsabfällen und Abfällen, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können, zum Zweck der Einhaltung der Deponiezuordnungskriterien. Sie regelt die Anforderungen an Deponien der Klasse I oder II, d.h. die Abfallablagerungsverordnung und die Deponieverordnung gelten nebeneinander. Siedlungsabfälle und Abfälle im Sinne von 2 Nr. 2 AbfAblV dürfen nur auf Deponien oder Deponieabschnitten abgelagert werden, die die Anforderungen für die jeweilige Deponieklasse I oder II einhalten. Deponieklasse I: Deponie für Abfälle, die einen sehr geringen organischen Anteil enthalten und bei denen eine sehr geringe Schadstofffreisetzung im Auslaugungsversuch stattfindet. Deponieklasse II: Deponie für Abfälle, einschließlich mechanisch-biologisch behandelter Abfälle, die einen höheren organischen Anteil enthalten als die, die auf Deponien der Klasse I abgelagert werden dürfen, und bei denen auch die Schadstofffreisetzung im Auslaugungsversuch größer ist als bei der Deponieklasse I und zum Ausgleich die Anforderungen an den Deponiestandort und an die Deponieabdichtung höher sind. Gemäß UMS vom zur Einführung der Handlungshilfe für das H14-Kriterium ökotoxisch stellen die in nachfolgender Tabelle dargestellten Zuordnungswerte für die Deponieklasse II das Abgrenzungskriterium zwischen besonders überwachungsbedürftig und nicht besonders überwachungsbedürftig dar. Dies wird damit begründet, dass Siedlungsabfalldeponien der DK II den Deponien für nicht gefährliche Abfälle gemäß EU- 20

21 Deponienrichtlinie entsprechen und damit die dort abgelagerten Abfälle als nicht gefährliche Abfälle eingestuft werden. Zuordnungswerte nach Abfallablagerungsverordnung Parameter Dimension DK I DK II Organischer Anteil Trockenrückstandes der OS bestimmt als Glühverlust Masse-% 3 5 bestimmt als TOC Masse-% 1 3 Extrahierbare lipophile Stoffe Originalsubstanz Masse-% 0,4 0,8 Eluat ph-wert 5,5-13,0 5,5-13,0 Leitfähigkeit µs/cm TOC µg/l Phenole µg/l Arsen µg/l Blei µg/l Cadmium µg/l Chrom (VI) µg/l Kupfer µg/l Nickel µg/l Quecksilber µg/l 5 20 Zink µg/l Fluorid µg/l Ammoniumstickstoff µg/l Cyanide, leicht freisetzbar µg/l AOX µg/l Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand) Masse-% Versatzverordnung Die Verordnung gilt für die Verwertung von Abfällen, die in den unter Bergaufsicht stehenden untertägigen Grubenbauen als Versatzmaterial eingesetzt werden. Als Versatzmaterial werden Materialien definiert, die unter Verwendung von Abfällen unter Nutzung ihrer bauphysikalischen Eigenschaften zu bergtechnischen oder bergsicherheitlichen Zwecken unter Tage eingesetzt werden. Der Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Versatzmaterial sowie unmittelbar als Versatzmaterial ist nur zulässig, wenn die in der Versatzverordnung aufgeführten Feststoffgrenz- und Zuordnungswerte im unvermischten Abfall nicht überschritten werden. Des weiteren wird gefordert, dass beim Einsatz von Versatzmaterial keine schädlichen Verunreinigungen des Grundwassers, von oberirdischen Gewässern oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Eigenschaften der Gewässer zu besorgen ist. Hierfür darf das Versatzmaterial die in Anlage 2 Tabelle 2 Versatzverordnung aufgeführten Grenzwerte im Eluat nicht überschreiten. Ausnahmen hiervon regelt 4 Absatz 2. Ebenfalls zu beachten ist, dass Abfälle, die die in Anlage 1 aufgeführten Metallgehalte erreichen, weder zur Herstellung von Versatzmaterial noch unmittelbar als Versatzmaterial eingesetzt werden dürfen, wenn die Gewinnung der Metalle aus den Abfällen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sowie unter Einhaltung der Anforderungen an die Zulässigkeit einer solchen Verwertung durchführbar ist. Die nachfolgenden Tabellen dienen der Umsetzung der Anforderungen aus 2 Nr. 3, 3 und 4 Abs. 4 zur Festlegung des zulässigen Metallgehaltes in den Abfällen, aus 4 Abs. 1 Satz 1 zur Festlegung der Grenzwerte für Feststoffe und aus 4 Abs. 1 Satz 2 zur Festlegung der Grenzwerte für Eluat. 21

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