SATZUNG DER STADT FRIEDRICHSDORF, HOCHTAUNUSKREIS,

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1 SATZUNG DER STADT FRIEDRICHSDORF, HOCHTAUNUSKREIS, ÜBER DIE STELLPLATZPFLICHT SOWIE DIE GESTALTUNG, GRÖßE, ZAHL DER STELL- PLÄTZE ODER GARAGEN UND ABSTELL- PLÄTZE FÜR FAHRRÄDER UND ABLÖSUNG DER STELLPLÄTZE FÜR KRAFTFAHRZEUGE vom Dokument

2 S T A D T F R I E D R I C H S D O R F H o c h t a u n u s k r e i s zurück Beginn Satzung der Stadt Friedrichsdorf, Hochtaunuskreis über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 786) sowie der 44,76 und 81 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom (GVBl. I S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 622) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf in der Sitzung vom folgende beschlossen: Stellplatz- und Ablösesatzung 1 Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen, Garagen und Abstellplätzen (1) Für das Gebiet der Stadt Friedrichsdorf wird bestimmt, dass bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden dürfen, wenn Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze). Stellplätze und Garagen bezeichnen im Folgenden die Unterbringung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, Abstellplätze die Unterbringung von Fahrrädern. Carports unterfallen als offene Garagen der Begriffsbestimmung Garagen (2) Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Garagen oder Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze). (3) Die notwendigen Stellplätze, Garagen und Abstellplätze müssen bis zur Nutzungsaufnahme der Gebäude fertiggestellt sein. Zwischen der Stadt Friedrichsdorf und dem Bauherrn sind Vereinbarungen möglich, dass notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze teilweise oder in ihrer Gesamtheit erst zu einem festzulegenden späteren Zeitpunkt als der Inbetriebnahme des Gebäudes hergestellt werden. (4) Notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze müssen für den Nutzerkreis der in Anlage 1 genannten Gebäude (einschl. der Besucher) ständig nutzbar zur Verfügung gehalten werden; eine andere Nutzung, als das Abstellen von Kraftfahrzeugen bzw. Fahrzeugen, ist unzulässig. (5) Die notwendigen Stellplätze, Garagen und Abstellplätze müssen auf dem Baugrundstück oder im räumlichen Zusammenhang mit dem Bauvorhaben errichtet werden. Als räumlicher Zusammenhang gilt eine max. Fußwegestrecke von 100 m zum Bauvorhaben. Notwendige Stellplätze außerhalb des Baugrundstückes müssen öffentlich-rechtlich dem Baugrundstück zugeordnet werden (Baulast). /2

3 2 Gestaltung der Stellplätze (1) Stellplätze sind mit Pflaster-, Verbundsteinen oder ähnlichem luft- und wasserdurchlässigen Belag auf einem der Verkehrsbelastung entsprechenden Unterbau herzustellen, sofern aus Gründen der Sicherheit oder nach anderen Vorschriften keine andere Ausführung erforderlich ist. (2) Oberirdische Stellplatzanlagen sind mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen. Ab 5 Stellplätzen und für jede weiteren angefangenen 5 Stellplätze ist ein standortgerechter Laubbaum (Stammumfang mind. 10 cm, gemessen in 1 m Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe von ca. 5 m 2 zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Zur Sicherung der Baumscheiben sind geeignete Schutzvorrichtungen, wie z. B. Abdeckgitter, vorzusehen. Stellplätze mit mehr als m 2 Flächenbefestigung sind zusätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen zwischen Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen. (3) Für den baurechtlichen Nachweis von Stellplätzen und Garagen gelten folgende Bedingungen: 1. Die zweckentsprechende Nutzung und Auffindbarkeit ist durch deutlich sichtbare Beschilderung sicherzustellen. 2. Zwei Stellplätze direkt hintereinander sind zulässig. Dritte, bzw. mehr als zwei Stellplätze hintereinander, sind nur ausnahmsweise und nur separat anfahrbar, zulässig. Hierbei ist zwischen den Stellplätzen ein Rangierabstand von 1,50 m vorzusehen. Zweier- Gruppen sind möglich. 3. Bei gewerblichen Nutzungen mit starkem Besucherverkehr (Läden, Arztpraxen etc.) wird eine Anordnung von zwei Besucherstellplätzen hintereinander nicht zugelassen. 4. Für die Unterbringung notwendiger Besucherstellplätze bei gewerblichen Nutzungen mit hohem Besucheraufkommen (Läden, Arztpraxen etc.), sind mechanische Parkeinrichtungen, in denen Stellplätze übereinander angeordnet sind (sogenannte Doppelparker" bzw. "Mehrfachparker"), nicht zulässig. 5. Sollen mehr als 3 Stellplätze für PKW zusammengefasst bzw. zusammenhängend hergestellt werden, müssen sie über eine gemeinsame Zufahrt verfügen. Jeder direkt von der Straße anfahrbare Stellplatz/Garage gilt als Zufahrt. Mehr als 3 Zufahrten pro Baugrundstück sind nicht zulässig; bei Eckgrundstücken können mit Zustimmung des Magistrates der Stadt Friedrichsdorf hiervon Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Verkehrssicherheit dies erlaubt. Hierbei sind je Grundstücksseite maximal 3 Zufahrten zulässig. 6. Behindertenstellplätze sind gemäß der jeweils gültigen Garagenverordnung (GaVO) 1 herzustellen. (4) Garagen und Stellplätze müssen so beschaffen sein, dass sie leicht und sicher anfahrbar und benutzbar sind. Rampenneigungen von über 10 % sind in dem Bereich zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Carport- bzw. Garageneinfahrt unzulässig. /3

4 3 Größe der Stellplätze, Garagen und Abstellplätze (1) Garagen und Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Die Mindestgröße für jeden KFZ-Stellplatz wird auf 5,0 m x 2,5 m festgelegt. Im Übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung, GaVO). (2) Für Abstellplätze werden, soweit nicht im Einzelfall ein geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist, 1,2 m 2 je Fahrrad als Mindestgröße bestimmt. 4 Zahl der Stellplätze, und Abstellplätze (1) Die Zahl der Stellplätze und Abstellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Garagen, Stellplätze und Abstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen. (3) Wenn die Nutzungszeiten von Wohnungen, Betrieben, Verwaltungen, Versammlungsstätten, Schulen usw. sich zeitlich ablösen, dann bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, sofern eine wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. (4) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils auf einen vollen Stellplatz aufzurunden. Die Aufrundung erfolgt nach Errechnung der Gesamtsumme der notwendigen Stellplätze. (5) Für Plätze in Garagen gelten die gleichen Zahlen. (6) Steht die sich aus der Einzelermittlung ergebende Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die Zahl der Stellplätze entsprechend vermindert oder erhöht werden. (7) Bei Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 4 ist vor Erteilung der Baugenehmigung die schriftliche Zustimmung des Magistrates der Stadt Friedrichsdorf erforderlich. 5 Ablösebetrag (1) Für die in Anlage 2 dargestellten Bereiche der Stadt Friedrichsdorf kann die Herstellungspflicht auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist. (2) Über den Antrag entscheidet der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf. (3) Der Ablösungsbetrag pro Stellplatz beträgt ,00. Der Betrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung fällig. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Baugenehmigung von der Zahlung des Geldbetrages abhängig machen. (4) Sollte nach rechtswirksamer Ablösung die tatsächliche Herstellung nachträglich möglich werden, besteht kein Rückzahlungsanspruch. /4

5 6 Bußgeldvorschriften Wer entgegen 1 in Verbindung mit 4 notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze bis zur Aufnahme der Gebäudenutzung vorsätzlich oder fahrlässig nicht herstellt, handelt ordnungswidrig im Sinne des 76 Abs. 1 Nr. 20 der Hess. Bauordnung. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe der gesetzlichen Regelung geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Friedrichsdorf vom , einschl. ihrer Änderungen, wird damit aufgehoben. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Friedrichsdorf, Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf gez. Unterschrift (Siegel) Norbert Fischer Erster Stadtrat /5

6 Anlage 1 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Friedrichsdorf Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge 1 Wohngebäude 1.1 Einfamilienhäuser (ohne Einliegerwohnung) 1.2 Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen davon für Besucher Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 2 Stellplätze - 3 für je eine Wohneinheit -bis 60 m 2 WF 1 * 1 Stpl. -über 60 m 2 WF 1 * 2 Stpl. -ab 6 WE zusätzl. je WE für Besucher 0,25 Stpl. - - s. nebenstehende Regelung 1.3 Wochenend- und Ferienhäuser je Wohnung 1 Stpl. - 2 je Wohnung 1.4 Kinder- und Jugendwohnheime je 15 Betten, jedoch mind. 2 Stellplätze 1.5 Studentinnen-, Studentenwohnheime 1.6 Schwesternwohnheime je 3 Betten, jedoch mind. 3 Stellplätze 1.7 Arbeitnehmerinnen-, Arbeitnehmerwohnheime % 1 je 3 Betten je 4 Betten 10 % 1 je Bett je 2 Betten, jedoch mind. 3 Stellplätze 10 % 1 je 3 Betten 20 % 1 je 3 Betten 1.8 Seniorenwohnanlagen je Wohnung 20 % 0,2 je Wohnung 1.9 Altenpflegeheime je 8 Betten, jedoch mind. 3 Stellplätze 2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen 2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 2.2 Räume mit erheblichem Besucher/innenverkehr (Schalter-, Abfertigungsräume, Arztpraxen) 2.3 Räume für freie Berufe (Homöopathie, Physiotherapie, Kosmetik, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten u. ä.) 3 Verkaufsstätten 3.1 Läden, Geschäftshäuser, Baumärkte 3.2 Geschäftshäuser mit geringem Besucher/ innenverkehr 3.3 Läden, Verbrauchermärkte ab m² Verkaufsfläche je 30 m² Nutzfläche je 20 m² Nutzfläche, jedoch mind. 3 Stellplätze je 30 m² Nutzfläche je 35 m² Verkaufsnutzfläche, jedoch mind. 2 Stellplätze je Laden je 50 m² Verkaufsnutzfläche je 20 m² Verkaufsnutzfläche 3.4 Kioske und Imbissstände je 30 m² Verkaufsnutzfläche1 Stpl., jedoch mind. 2 Stpl. 4 Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen 4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Schulaulen, Vortragssäle) 4.2 Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragshäuser) 1 75 % 1 je 5 Betten 20 % 1 je 60 m² Nutzfläche 75 % 1 je 50 m² Nutzfläche 20 % 1 je 60 m² Nutzfläche 75 % 1 je 70 m² Verkaufsfläche 75 % 1 je 100 m² Verkaufsfläche 90 % 1 je 100 m² Verkaufsfläche 90 % 1 je 60 m² Nutzfläche je 5 Sitzplätze 90 % 1 je 20 Sitzplätze je 7 Sitzplätze 90 % 1 je 7 Sitzplätze WF= Wohnfläche (Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) /6

7 Anlage 1 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Friedrichsdorf Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge davon für Besucher Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 4.3 Gemeindekirchen je 25 Sitzplätze 90 % 1 je 15 Sitzplätze 4.4 Kirchen von über örtlicher Bedeutung 5 Sportstätten 5.1 Sportplätze ohne Besucher/ innenplätze (z.b. Trainingsplätze) je 15 Sitzplätze je 250 m² Sportfläche 90 % 1 je 25 Sitzplätze - 1 je 250 m² Sportfläche 5.2 Sportplätze und Sportstadien mit Besucher/innenplätzen 5.3 Turn- und Sporthallen ohne Besucher/innenplätze 5.4 Turn- und Sporthallen mit Besucher/innenplätze je 250 m² Sportfläche, zusätzlich je 15 Besucher/ innenplätze je 50 m² Hallenfläche je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich je 15 Besucher/ innenplätze 5.5 Freibäder und Freiluftbäder je 200 m² Grundstücksfläche 5.6 Hallenbäder ohne Besucher/ innenplätze 5.7 Hallenbäder mit Besucher/ innenplätze 5.8 Tennisplätze ohne Besucher/innenplätze 5.9 Tennisplätze mit Besucher/innenplätze je 5 Kleiderablagen je 5 Kleiderablagen, zusätzlich je 15 Besucher/ innenplätze - 1 je 30 Besucherplätze - 1 je 50 m² Hallenfläche - 1 je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich je 15 Besucher/innenplätze - 1 je 200 m² Grundstücksfläche - 1 je 5 Kleiderablagen - 1 je 5 Kleiderablagen, zusätzlich je 10 Besucher/ innenplätze je Spielfeld - 1 je 2 Spielfelder je Spielfeld, zusätzlich je 15 Besucher/ innenplätze 5.10 Minigolfplätze je Minigolfanlage 6 Stellplätze - 1 je 2 Spielfelder, zusätzlich je 10 Besucher/ innenplätze - 5 je Minigolfanlage 5.11 Kegel-, Bowlingbahnen je Bahn 4 Stellplätze - 2 je Bahn 5.12 Tanz-, Ballett-, Fitnesscenter und Sportschulen 5.13 Vereinshäuser und anlagen, soweit nicht unter 5.1 bis 5.12 aufgeführt 6 Gaststätten und Beherbergungsbetriebe je 30 m² Nutzfläche 1 Stellplatz je 10m² Gastraum bzw. je 200 m² Platzfläche1 Stellplatz 6.1 Gaststätten je 10m² Gastraum 6.2 Biergärten, Außenbewirtschaftung - 1 je 30 m² Nutzfläche - 1 je notwendiger Stellplatz 75 % 1 je 10m² Gastraum je 20 Sitzplätze 75 % 1 je 4 Sitzplätze 6.3 Diskotheken je 5 Sitzplätze 75 % 1 je 8 Sitzplätze 6.4 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe je 4 Betten, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr % 1 je 25 Betten /7

8 Anlage 1 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Friedrichsdorf Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge davon für Besucher Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 6.5 Jugendherbergen je 10 Betten 75 % 1 je 10 Betten 7 Krankenhäuser 7.1 Krankenhäuser von örtlicher Bedeutung 7.2 Krankenhäuser von überörtlicher Bedeutung 7.3 Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke je 5 Betten 60 % 1 je 25 Betten je 4 Betten 60 % 1 je 40 Betten je 3 Betten 25 % 1 je 50 Betten 8 Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 8.1 Grundschulen je 20 Schüler/innen 1 Stellplatz 8.2 Sonstige allgemein bildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen je 25 Schüler/innen 1 Stellplatz, zusätzlich 1 Stellplatz je 5 Schüler/innen über 18 Jahre 8.3 Sonderschulen für Behinderte je 15 Schüler/innen 1 Stellplatz 8.4 Fachschulen, Hoch schulen je 4 Studierende 8.5 Kindergärten, Kindertagesstätten u.dgl. 8.6 Jugendzentren, Jugendtreffs u.dgl. 9 Gewerbliche Anlagen 9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze je 25 Kinder, jedoch mind. 2 Stellplätze je 15 Besucher/innen je 60 m 2 Nutzfläche 1 Stellplatz oder je 3 Beschäftigte je 100 m 2 Nutzfläche 1 Stellplatz oder je 3 Beschäftigte 9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten je Wartungs- und Reparaturstand 5 Stellplätze 9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen je Pflegeplatz 5 Stellplätze 9.5 Automatische Kraft fahrzeug- Waschstraßen 9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung je Waschanlage 5 Stellplätze je Waschplatz 1 Stellplätze 9.7 Spiel- und Automatenhallen je 8 m 2 Nutzfläche 1 Stellplatz, jedoch mind. 3 Stellplätze 10 Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen je 3 Kleingärten 10.2 Friedhöfe je m² Grundstücksfläche, jedoch mind. 10 Stellplätze - 1 je 3 Schüler/innen - 1 je 3 Schüler/innen - 1 je 15 Schüler/innen - 1 je 6 Studierende - 1 je 25 Kinder - je 15 Besucher/innenplätze 20 % 1 je 60 m 2 Nutzfläche oder je3 Beschäftigte 75 % 1 je 5 Beschäftigte - 1 je 5 Wartungs- oder Reparaturstand % 1 je 20 m 2 Nutzfläche - 1 je 2 Kleingärten - 1 je 750 m² Grundstücksfläche /8

9 Anlage 2 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Friedrichsdorf Ablösebereich Friedrichsdorf (ohne Maßstab) /9

10 Anlage 2 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Friedrichsdorf Ablösebereich Dillingen (ohne Maßstab) Ablösebereich Köppern (ohne Maßstab) /10

11 Anlage 2 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Friedrichsdorf Ablösebereich Burgholzhausen (ohne Maßstab) Ablösebereich Seulberg (ohne Maßstab)

12 Bekanntmachungsbescheinigung Satzung der Stadt Friedrichsdorf, Hochtaunuskreis, über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge Diese von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedrichsdorf am beschlossene Satzung der Stadt Friedrichsdorf, Hochtaunuskreis, über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge wurde durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Friedrichsdorf unter Angabe des Bereitstellungstages bekannt gemacht. Auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse wurde in der Taunus Zeitung am nachrichtlich hingewiesen. In der Hinweisbekanntmachung wurde auf das Recht aufmerksam gemacht, diese Satzung während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Friedrichsdorf, Der Magistrat der Stadt Friedrichsdorf gez. Unterschrift (Siegel) Norbert Fischer Erster Stadtrat

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