1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins

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1 Entwurf Satzungsentwurf für den Verein "Ärzteforum Gesundheit Schwäbisch Gmünd e.v." 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Ärzteforum Gesundheit Schwäbisch Gmünd ". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Ärzteforum Gesundheit Schwäbisch Gmünd e.v." (2) Der Verein hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist primär ein Zusammenschluss niedergelassener Vertragsärzte und Ärzte des Klinikums Schwäbisch Gmünd zum Aufbau eines Netzwerkes Gesundheit in der Raumschaft Schwäbisch Gmünd mit den Zielen a) Förderung des Gesundheitsbewusstseins der Bevölkerung b) Verbesserung der ärztlichen Versorgung c) Entwurf und Umsetzung flächendeckender Präventionsprogramme d) Förderung der Vernetzung ambulanter und stationärer Einrichtungen e) Angebot und Organisation von Fortbildungsveranstaltungen f) Öffentlichkeitsarbeit zu Gesundheitsthemen g) Entwicklung bedarfsgerechter, innovativer Versorgungsmodelle, die den Erfordernissen einer modernen Gesundheitsfürsorge entsprechen h) Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Strukturen zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhaus i) Verbesserung der Zusammenarbeit mit nichtärztlichen Berufsgruppen und deren Organisationen j) Förderung einer Qualitätskultur im Leistungssektor k) Integration von modernen Informationstechnologien im Medizinsektor

2 (2) Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral. Die Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck oder Geschäftsbetrieb gerichtet. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Arten der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft kann als ordentliche, außerordentliche oder Ehrenmitgliedschaft bestehen. (1) Ordentliche Mitglieder können nur Ärzte werden. Insbesondere ordentlich Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck durch eigene Tätigkeiten entsprechend 7 Abs. 3 a)-d) zu fördern. (2) Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder die gem. Abs. 1 nicht ordentliche Mitglieder werden können, insbesondere juristische Personen oder sonstige im Gesundheitswesen Tätige. Außerordentliche Mitglieder fördern den Vereinszweck insbesondere durch Mitarbeit im Beirat. (3) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die auf Grund Ihrer Verdienste um den Vereinszweck von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 4 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglied im Verein kann jede Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. (2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. (3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.

3 (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Beirates von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. (4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Beirates aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Beirat dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Beirates ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. 6 Mitgliedsbeiträge (1) Von den Mitgliedern werden Mitgleidsbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. (2) Bei der Festsetzung der Beiträge und Umlagen ist auf die unterschiedlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder Rücksicht zu nehmen. (3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. (2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Beirat erlassenen Regelungen und sonstige Bestimmungen zu beachten. (3) Die Mitglieder bringen Ideen und Engagement im Rahmen ihrer Sachkenntnisse in den Verein ein. Jedes Mitglied ist angehalten a) die kollegiale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Vereins zu fördern, b) Präventionsmodelle der eigenen Fachdisziplinen inhaltlich und organisatorisch zu unterstützen, c) regelmäßig an Fortbildungen oder Qualitätszirkeln teilzunehmen, d) vom Verein erarbeitete Richtlinien umzusetzen und einzuhalten.

4 (4) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder kann durch die durch Mitgliederversammlung näher ausgestaltet werden. 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung. 9 Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. (2) Vorstand im Sinne von 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind gemeinschaftlich zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vetretung des Vereins befugt. (3) Die laufenden Geschäfte des Vereins können auf einen Geschäftsführer (besonderer Vertreter nach 30 BGB) übertragen werden. Dieser wird vom Vorstand bestimmt. 10 Zuständigkeit des Vorstandes (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Beirates, c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. (2) In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Beirates herbeiführen. 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes (1)Der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter werden wie folgt gewählt: Die Kreisärzteschaft Schwäbisch Gmünd e.v. schlägt einen Kandidaten aus dem Kreise ihrer Vorstandsmitglieder vor. Ein weiterer Kandidat wird von vom Klinikum Schwäbisch Gmünd, Eigenbetrieb des Landkreises Ostalbkreis, vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung wählt aus diesen beiden Kandidaten den ersten Vorsitzende und seinen Stellvertreter. Im übrigen gilt 11 Abs. 2. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu den

5 Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. (3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. 11 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes (1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. (4) Der Geschäftsführer nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil. 13 Beirat (1) Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, sowie bis zu 6 Beiräte. Die Beiräte werden in gleicher Weise wie die wählbaren Vorstandsmitglieder gewählt. Zu Beiräten können alle ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieder gewählt werden. (2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter 2 Mitglieder des Vorstandes, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. (3) Für die Sitzungen und Beschlüsse des Beirates gilt im Übrigen Zuständigkeit des Beirates Der Beirat hat die Aufgabe über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig: (1) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern, (2) Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes. 15 Mitgliederversammlung (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Die Vollmacht muss schriftlich und für jede Mitgliederversammlung gesondert erteilt werden. Eine Vertretung

6 durch Dritte, die nicht Mitglied sind, ist ausgeschlossen. Jedes Mitglied darf nur ein weiteres Mitglied vertreten. (2) Die Mitgliederversammlung ist insbesonders für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers, b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen, c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Beiräte und der Kassenprüfer d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Beirates, f) Ernennung von Ehrenmitgliedern. 16 Einberufung der Mitgliederversammlung (1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. (2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Falls erforderlich ist eine Zählkommission zu bestimmen.

7 (2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. (3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (4) Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl in der Stichwahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. (5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung soll ein Protokoll aufgenommen werden, das von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. 19 Änderung des Vereinszwecks Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder beschlossen werden. Diese schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 20 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen muss einem gemeinnützigen Zweck zur Verfügung gestellt werden. Die Bestimmung hierüber trifft die Mitgliederversammlung in ihrem Auflösungsbeschluss. (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

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