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2 R E S I D E N Z P F L I C H T

3 1. Hintergrundinformationen zur Residenzpflicht 2. Welche Folgen/Auswirkungen hat die Residenzpflicht? 3. Die Lagerkampagne des Flüchtlingsrats

4 Residenzpflicht bedeutet, dass Menschen im laufenden Asylverfahren & sog. Geduldete das Gebiet, welchem sie zugewiesen wurden, nicht ohne Genehmigung der Ausländerbehörde verlassen dürfen.

5 56 Asylverfahrensgesetz Räumliche Beschränkung (1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeseinrichtung liegt.

6

7 61 Aufenthaltsgesetz Räumliche Beschränkung (1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

8 Residenzpflichtbezirke Stand 2009 Quelle: Selders (2009)

9 1982 Asylverfahrensgesetz Flankierende Maßnahmen: Sammelunterbringung im Lager Residenzpflicht Arbeitsverbot

10 Z I E L : A b s c h r e c k u n g "Die Buschtrommeln sollen schon in Afrika signalisieren: Kommt nicht nach Baden-Württemberg, dort müsst ihr ins Lager". Lothar Späth, MP BaWü zu 1Jahr Lager in Tübingen; Ende der 1980er»Notwendig ist die Endämmung der Asylantenflut. [ ] Wir müssen unser Land weniger attraktiv machen [...]. Es bleibt uns keine Wahl, auch wenn in diesem Zusammenhang von verschiedenen Seiten gemahnt wird, wir dürften Asylbewerber nicht als Abschreckungsobjekte für potentiell anklopfende Armutsflüchtlinge mißbrauchen.«h.fellner, CSU, bei der Debatte um das Asylverfahrensgesetz 1981

11 Unterbringung im Lager Flüchtlingsaufnahme gesetz 6 (1) Satz2 (...) Je Unterbringungsplatz sind pro Person 4,5 Quadratmeter Wohnund Schlaffläche zuzüglich der Gemeinschaftsräume (Belegungsdichte) zugrunde zu legen.

12 Bessere Erreichbarkeit für zügiges Asylverfahren Fiktivzustellungen Lastenausgleich Wohnsitzauflage Arbeitsmarkt Vorrangigkeitsprüfung Sozialhilfemissbrauch AFIS / EURODAC

13 Kriminalität Kriminalisierung durch Isolation

14 86 Asylverfahrensgesetz Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer Aufenthaltsbeschränkung nach 56 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. 85 Asylverfahrensgesetz Sonstige Straftaten Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wiederholt einer Aufenthaltsbeschränkung zuwiderhandelt.

15 U r l a u b s s c h e i n Kreisverwaltung Oberspreewald-Lausitz»Die Rechtsprechung führt aus, dass ein zwingender Grund dann nicht vorliegt, wenn der Betroffene etwas tun will, was er objektiv ebenso gut unterlassen könnte.«

16 Für nach Mannheim zugewiesene Asylbewerber ist der Aufenthalt nur im Stadtgebiet erlaubt. Ausnahmen, bzw. zeitlich beschränkte oder zweckgebundene Erlaubnisse zum Verlassen des räumlichen Gestattungsbereiches sind wie folgt möglich: * Vorübergehend für eine Besuchsreise: Gebühr 8,-. * Vorübergehend für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit: Gebühr 8,-. Quelle:

17 Urteil des Verwaltungsgerichts Halle: Im Bezug auf die Erlaubnis zum Verlassen des sog. Residenzpflichtbezirks beantragt der Flüchtling eine Erlaubnis, nicht jedoch eine Bescheinigung. 26. Februar 2010

18 Mein Mann und ich kennen uns schon, seit dem wir 14 Jahre alt sind. Das war damals noch im Irak. Ich bin 2001 mit meiner Familie nach Deutschland gekommen kam mein jetztiger Mann auch nach Deutschland. Wir haben dann geheiratet. Da wir keinen Zugang zu den für eine standesamtliche Trauung nach deutschem Recht nötigen Papieren haben, konnten wir nur nach jesidischem Ritual heiraten. Mein Mann ist in eine Unterkunft in Schwaben verlegt worden. Ich habe eine Flüchtlingsanerkennung und bin mit ihm hierher gekommen. Ich lebe nun in einer größeren Stadt. Mein Mann muss in der Unterkunft auf dem Dorf leben. Obwohl wir verheiratet sind, muss er dort leben. Ich habe eine Arbeit in der Stadt und auch für meinen Mann eine gefunden. Die Behörden sagen, er darf arbeiten doch laut seiner Papiere darf er den Landkreis nicht verlassen.

19 Ich bin 26 Jahre alt und komme aus Somalia. Ich bin seit 6 Monaten in Deutschland. Nachdem ich zuerst in Karlsruhe war, lebe ich nun in einer mittelgroßen Stadt. Es gibt einen Sprachkurs bei uns in der Unterkunft; doch man muss lange warten, bis man einen Platz dort bekommt. In einer Nachbarstadt werden auch Sprachkurse angeboten. Das hat mir ein Freund gesagt. Die haben dort noch einen Platz für mich. Doch die Stadt liegt in einem anderen Landkreis. Laut meiner Aufenthaltsgestattung darf ich den Landkreis nicht verlassen.

20 Vor einem Jahr bin ich mit meiner Frau und unseren beiden Kindern aus Armenien nach Deutschland geflohen. Ich habe dort als Informatiker gearbeitet. Meine Frau ist Biochemikerin. Leider können wir hier nicht in unseren alten Berufen arbeiten. Meine Kinder gehen hier zur Schule und ich bin Vorarbeiter bei einer Baufirma. Vor einigen Wochen hat die Firma einen Auftrag in Bayern bekommen. Es ist ein großer Auftrag. Alle fahren dahin um zu arbeiten. Laut meiner Duldung darf ich das Bundesland nicht verlassen.

21 Ich lebe bereits seit einigen Jahren in Deutschland. Mein Asylantrag wurde abgelehnt, ich habe eine Duldung. Die wird immer für 3 Monate verlängert. Letzte Woche bekam ich einen Brief. Ich soll bei der nigerianischen Botschaft vorsprechen. Deren Niederlassung ist nicht in Baden-Württemberg. Doch laut meiner Duldung darf ich das Bundesland nicht verlassen.

22 Ich lebe seit 2 Jahren in Deutschland. Ich möchte gern im März an der Flüchtlingskonferenz in Stuttgart teilnehmen, um mich gegen die Zustände in dem Heim in dem ich lebe zu wehren. Auch in meinem Heimatland war ich politisch sehr aktiv. Deswegen musste ich fliehen. Ich möchte mich mit Flüchtlingen aus ganz Deutschland treffen. Stuttgart liegt nicht in dem Landkreis, in dem ich lebe, denn obwohl ich eine Duldung habe, darf ich den Landkreis nicht verlassen.

23 Wie wirkt sich die Residenzpflicht auf das Leben der betroffenen Menschen aus?

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25 Brandenburg Vereinbarungen zwischen Landkreisen: vorübergehender Aufenthalt im angrenzenden Landkreis ( 58 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) Berlin & Brandenburg Verwaltungsvereinbarung zwischen Bundesländern: allgemeiner vorübergehender Aufenthalt im anderen Bundesland (Rechtsverordnung zur Zusammenlegung von Aufenthaltsbereichen) ( 58 Abs. 6 AsylVfG)

26

27 setzen wir uns ein für: 1. Bessere Aufnahmebedingungen in der Landesaufnahmestelle Karlsruhe 2. Bessere soziale Lebensbedingungen durch Abschaffung von Lagerunterbringung, Asylbewerberleistungsgesetz und Residenzpflicht 3. Integration statt Ausgrenzung durch Aufhebung des Arbeitsverbots und Förderung der Teilnahme an Deutschkursen 4. Beendigung der Kettenduldungen durch eine faire Bleiberechtsregelung 5. Großzügige Aufnahme von Flüchtlingen statt Abschottung der Grenzen 6. Keine Abschiebung in Elend und Diskriminierung und die 7. Abschaffung der Abschiebungshaft

28 Quellen und für mehr Informationen siehe: Selders, Beate (2009): Keine Bewegung!

29 Solidarität braucht Solidarität! Spendenkonto: BW-Bank Konto-Nr.: BLZ Vielen Dank für Ihr Interesse!

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