Wegweiser Praktikum. Ein Leitfaden für Unternehmen zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Praktika inklusive Exkurs Ferienarbeit

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1 Wegweiser Praktikum Ein Leitfaden für Unternehmen zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Praktika inklusive Exkurs Ferienarbeit

2 Inhaltsverzeichnis Vorwort 1. PRAKTIKUM - EIN INSTRUMENT DER NACHWUCHSSICHERUNG 1.1 Praktika - verschiedene Formen 1.2 Praktikumsbeauftragter - Ansprechpartner für alle Fälle 2. VOR DEM PRAKTIKUM 2.1 Praktikanten - Suche und Auswahl 2.2 Praktikumsbetrieb - interne Planung und Organisation 2.3 Praktikumsvertrag - rechtliche Absicherung 3. WÄHREND DES PRAKTIKUMS 3.1 Der 1. Tag - Einführung ins Unternehmen 3.2 Praktikumstätigkeiten - Qualität und Ziele 4. ZUM ENDE DES PRAKTIKUMS 4.1 Auswertungsgespräch - Instrument zur Qualitätssicherung 4.2 Praktikumszeugnis - Tätigkeitsnachweis und Beurteilung 4.3 Qualitätssicherung - unternehmensinterne und externe Zusammenarbeit 5. RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN 5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz 5.2 Sozialversicherung 5.3 Unfallversicherung 5.4 Haftpflichtversicherung 5.5 Gesundheitszeugnis 5.6 Hinweise 6. FERIENARBEIT 6.1 Ferienarbeit vs. Ferienpraktikum - der Unterschied 6.2 Arbeitsrecht und Jugendarbeitsschutz - rechtliche Aspekte 6.3 Sozialversicherung und Steuerrecht - rechtliche Aspekte 7. WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN 8. KONTAKTE UND ANLAUFSTELLEN 9. ANHANG: CHECKLISTEN, LEITFÄDEN, MUSTERVORLAGEN UND GESETZLICHES Impressum 2

3 Vorwort Sehr geehrte Unternehmerinnen, sehr geehrte Unternehmer, Bemühungen um zukünftigen Fachkräftenachwuchs sind eine wichtige Aufgabe der unternehmerischen Personalarbeit geworden. Praktika sind dabei eine bewährte Methode, um schon frühzeitig eine nachhaltige Verbindung zwischen einer Schülerin oder einem Schüler und einem Unternehmen zu schaffen. Der Leitfaden Wegweiser Praktikum soll Hinweise und Orientierung bei den Fragestellungen bieten, welche mit der Durchführung von Praktika verbunden sind. Die Broschüre ist eine praktische Handreichung für betriebliche Akteure, die im Rahmen ihrer Arbeit mit der fachlichen Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten betraut sind. Die vergangenen Jahre haben darüber hinaus gezeigt, dass für Unternehmen und Jugendliche die Ferienarbeit wieder gleichermaßen interessant geworden ist. Sie finden daher auch Informationen zu diesem Thema. Als Ergänzung zu dieser Publikation erhalten Sie Internetverweise, die weitere Checklisten, Leitfäden und Mustervorlagen zum Thema Praktika und Ferienarbeit anbieten. Wir hoffen Ihnen mit dieser Publikation ein wenig Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Praktika geben zu können. Ihr Landrat Volker Uhlig 3

4 1. PRAKTIKUM - EIN INSTRUMENT DER NACHWUCHSSICHERUNG Ein Praktikum kann als Entscheidungsgrundlage bei der Suche und Auswahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber und somit bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen behilflich sein. Dabei hat sich diese Art der Eignungsüberprüfung in allen Branchen und Unternehmensgrößen bewährt und gilt als geeignetes Instrument der Nachwuchssicherung. Bereits während des Praktikums kann das Unternehmen beurteilen, ob die Praktikantin / der Praktikant den betrieblichen Anforderungen entspricht und über die notwendigen Voraussetzungen für eine Ausbildung in diesem Berufsbereich verfügt. Nur Praktika, die bewusst und sorgfältig vorbereitet und durchgeführt werden, erzielen die vom Unternehmen gewünschten Effekte und schaffen eine nachhaltige Verbindung zwischen einer Schülerin / einem Schüler und einem Unternehmen. Praktika - Nutzen für Praktikanten und Unternehmen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium für Bildung und Forschung, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Zentralverband des Deutschen Handwerks, Deutscher Industrie- und Handelskammertag, Bundesverband der Freien Berufe (2011). Praktikanten-Unternehmen.html 4

5 1.1 Praktika - verschiedene Formen Praktika während der Schulzeit dienen vor allem der Berufsorientierung. Darüber hinaus werden Praktika als Teil der Ausbildungsvorbereitung und der Ausbildung absolviert. Hierbei wird gezielt auch die Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Berufsfeld angestrebt. Praktika für Schülerinnen und Schüler unterscheiden sich dabei grundsätzlich in Schülerbetriebspraktika, Ferienpraktika und regelmäßige Praxistage. Im Folgenden werden diese drei Praktikumsformen kurz vorgestellt: Schülerbetriebspraktika Schülerbetriebspraktika sind verbindliche Schulveranstaltungen für alle Mittelschulen, Gymnasien und Förderschulen. Je nach Schulart findet das Praktikum - meist ls zweiwöchiges Blockpraktikum - in den Klassenstufen 8, 9 und/oder 10 statt. Von Seiten der Schule wird das Praktikum entsprechend vorbereitet, begleitet und nachbereitet. Bevor das Praktikum beginnen kann, wird eine vom Unternehmen unterzeichnete Praktikumsvereinbarung für die Schule benötigt. Eine Vergütung wird bei Schülerbetriebspraktika in der Regel nicht gezahlt. Freiwillige Ferienpraktika Ein Ferienpraktikum können Schülerinnen und Schüler aller Schulformen absolvieren, um unverbindlich erste berufliche Erfahrungen in einem Berufsfeld oder einer Branche zu sammeln. Die Jugendlichen müssen jedoch mindestens 15 Jahre alt sein. Je nach Vereinbarung umfasst das Praktikum einige Tage oder mehrere Wochen. Das Ferienpraktikum erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Inhalte und organisatorischen Aspekte des Praktikums werden dabei individuell zwischen Praktikantin / Praktikant und Praktikumsbetrieb geregelt. Auf eine saubere Unterscheidung zwischen Ferienpraktikum und Ferienjob sollte jedoch zwingend geachtet werden (vgl. Kapitel 6. Ferienarbeit). Regelmäßige Praxistage Regelmäßige Praxistage können Schülerinnen und Schüler an Mittelschulen ab der 8. Klasse absolvieren. Dabei wird das zweiwöchige Blockpraktikum durch 10 einzelne Praxistage im Schuljahr ersetzt. Mit dieser langfristig angelegten und kontinuierlichen Einbindung der Jugendlichen in die unternehmerische Praxis soll vor allem der Erwerb wichtiger beruflicher Schlüsselqualifikationen unterstützt werden. Regelmäßige Praxistage gelten - ebenso wie Schülerbetriebspraktika - als schulbezogene Veranstaltungen. Die Praxistage selbst werden im Unterricht durch die entsprechende Lehrkraft begleitet. 5

6 1.1 Praktika - verschiedene Formen Es gelten folgende Rahmenbedingungen: Die Arbeitszeit während des Praktikums kann täglich bis zu sieben Stunden betragen. Die Arbeitszeit während der Praxistage richtet sich dabei nach den Regelungen und Erfordernissen des Unternehmens. Die Jugendlichen bleiben auch während des Praktikums Schülerinnen und Schüler ihrer Schule und sind keine Arbeitnehmer. Die Schülerinnen und Schüler unterliegen dem Weisungsrecht der Mitarbeiter des Unternehmens. Zu Beginn des Praktikums informiert das Unternehmen über die entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften und die Betriebsordnung und sorgt für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften sowie des Gesundheitsschutzes. Der Praktikumsbetrieb beachtet den Jugendarbeitsschutz und ist für die organisatorische Durchführung des Praktikums im Unternehmen verantwortlich. Schülerbetriebspraktika: Unternehmen, Praktikant, Schule Regelmäßige Praxistage: Unternehmen, Praktikant, Schule Freiwillige Ferienpraktika: Unternehmen, Praktikant, Eltern Die Durchführung von Betriebspraktika ist im Einzelnen in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung von Betriebspraktika im Freistaat Sachsen vom geregelt (Anhang D.1). Darüber hinaus sind der Umfang und die Gestaltungsmöglichkeiten von Praktika seitens der Schulen in der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen (SOMIA) festgelegt (Anhang D.3). 6

7 1.2 Praktikumsbeauftragter - Ansprechpartner für alle Fälle Einen optimalen Nutzen hat das Praktikum dann für Unternehmen und Praktikanten, wenn klare Zielsetzungen verfolgt werden und wenn es von fachlich geeigneten Mitarbeitern - sogenannten Praktikumsbeauftragten - begleitet wird. Praktikumsbeauftragte sollten dabei vor allem persönlich und fachlich geeignet sein und Freude an der Arbeit mit jungen Menschen haben, denn sie stehen den Praktikantinnen und Praktikanten als Hauptansprechpartner bei inhaltlichen und organisatorischen Fragen und eventuellen Problemen zur Verfügung und vertreten das Unternehmen gegenüber der Schule und den Eltern. Die Aufgaben von Praktikumsbeauftragten bestehen im Wesentlichen aus: 1. Information und Orientierung 2. Unterstützung und Integration 3. Anleitung und Einarbeitung 4. Beurteilung und Feedback d.h. über Ziele und Inhalte des Praktikums informieren, das Unternehmen im Einzelnen sowie die Tätigkeiten an den jeweiligen Arbeitsplätzen vorstellen, die Arbeitsaufgaben sowie die Anforderungen an die Mitarbeiter des Unternehmens erläutern d.h. den Praktikanten und seine Aufgaben den Mitarbeitern vorstellen, für Unterstützung und Hilfe seitens der Kollegen sorgen, den Jugendlichen in die betrieblichen Abläufe integrieren sowie die Kommunikation zwischen Eltern, Schule und Unternehmen sichern d.h. in Betriebsordnung und Arbeitsschutz-/Unfallverhütungsvorschriften einweisen, die Einarbeitung für die konkreten Tätigkeiten sichern, einzelne Arbeitsabläufe erläutern und erste selbstständige Arbeitsaufgaben überwachen sowie die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes gewährleisten d.h. die Arbeitsergebnisse überprüfen und sofern erforderlich berichtigend eingreifen, motivierende Bestätigung für gute Leistungen und Engagement geben, das Abschlussgespräch führen und eine verbale Leistungsbewertung vornehmen, die Leistungen und das Verhalten im Praktikumszeugnis festhalten, die Möglichkeiten der Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses aufzeigen sowie den Kontakt zur Schule pflegen * aus: Handreichung Schülerbetriebspraktika: Sächsisches Staatsministerium für Kultus (2010). Praktikumsbeauftragte sollten möglichst über eine Bescheinigung zur Ausbildereignung sowie über pädagogische Fähigkeiten und Kompetenzen zur fachlichen Anleitung und Betreuung verfügen. Insbesondere für den Verhinderungsfall (z.b. Krankheit) muss eine entsprechend geeignete Ersatzperson benannt sein. 7

8 2. VOR DEM PRAKTIKUM 2.1 Praktikanten - Suche und Auswahl Im Vorfeld des Praktikums sind wichtige Sachverhalte abzuklären. Dies betrifft sowohl die unternehmensinterne Ablauforganisation, aber auch rechtliche Bedingungen und die Rekrutierung von Praktikanten. 2.1 Praktikanten - Suche und Auswahl In einem ersten Schritt sollte das Unternehmen festlegen, für welche Tätigkeiten bzw. in welchen Abteilungen Praktikanten eingesetzt werden können. Wichtig ist, darauf zu achten, dass die Einsatzbereiche der Praktikanten einen realistischen Einblick in die jeweiligen Ausbildungsberufe ermöglichen. In vielen Fällen wenden sich die Jugendlichen persönlich an die Unternehmen vor Ort und erkundigen sich nach der Möglichkeit, ein Schülerpraktikum zu absolvieren. Für Unternehmen, die selbst aktiv und gezielt nach Praktikanten suchen möchten, bieten sich verschiedene Wege an: Zusammenarbeit mit Schulen: Aushang von Praktikumsanzeigen bzw. Teilnahme an schulischen Informations- und Berufsorientierungsveranstaltungen Veröffentlichung im Internet: über die unternehmenseigene Homepage bzw. über regionale Praktikums- und Jobbörsen Teilnahme an regionalen Berufsinformationsmessen: der Agentur für Arbeit, der Kammern, der Berufsschulzentren oder anderer Veranstalter Für die Auswahl von Praktikanten ist es empfehlenswert, ein kurzes Bewerbungsverfahren auszurichten. Hierzu kann man die Jugendlichen um eine schriftliche Bewerbung bitten, vor allem aber sollte ein Vorstellungsgespräch geführt werden. Im Vorstellungsgespräch können dann Motivation, Ziele und Erwartungen besprochen sowie Informationen zum Unternehmen, zu den Aufgaben und zum möglichen Praktikumsverlauf gegeben werden. Für die Schülerinnen und Schüler ist dies eine gute Vorbereitung auf die spätere Bewerbung um eine Ausbildungsstelle. 8

9 2.1 Praktikanten - Suche und Auswahl Empfehlenswerte Praktikumsplätze werden unter Schülern, Lehrern, aber auch über die Eltern weiterempfohlen. Interessante Praktika anzubieten ist somit eine der wirkungsvollsten Werbemaßnahmen für ein Unternehmen zur Praktikanten- und Auszubildendenrekrutierung. Unterstützung bei der Gewinnung von Praktikanten erhalten Unternehmen u.a. bei der zuständigen Kammer. Online-Börsen zur Veröffentlichung von Praktikumsstellen: Bildungsmarkt Sachsen: gemeinsame Praktikumsbörse der HWK und IHK: IHK Praktikumsportal - überregional: Jobbörse der Agentur für Arbeit: A.1 CHECKLISTE Praktikum A.2 LEITFADEN Bewerbungsgespräch 9

10 2.2 Praktikumsbetrieb - interne Planung und Organisation Bereits während der Praktikantensuche und des Auswahlprozesses gilt es, die organisatorischen Abläufe zu regeln sowie den Arbeitsalltag während des Praktikums zu gestalten. Zur Durchführung des Praktikums sollte daher bereits frühzeitig abgeklärt werden: Wann ist der richtige Zeitraum für das Praktikum? Neben den unternehmensrelevanten Einflussfaktoren spielen hierbei auch die Terminvorgaben der Schulen eine Rolle. Ist bereits ein Praktikumsbeauftragter im Unternehmen festgelegt bzw. welche Mitarbeiterin / welcher Mitarbeiter würde sich als fester Ansprechpartner für die Praktikanten eignen? Welche Abteilungen soll die Praktikantin / der Praktikant innerhalb des Praktikums in welcher zeitlichen Abfolge durchlaufen? Welche Aufgaben kann die Praktikantin / der Praktikant übernehmen und welche berufsrelevanten Arbeitsabläufe kann sie / er dabei beobachten? Hilfreich ist hierfür die Erarbeitung eines Praktikumsplans, welcher dokumentiert, wann, wo und in welcher Form die Praktikantin / der Praktikant eingesetzt ist. Dieser Plan erleichtert die organisatorische Durchführung des Praktikums und verhindert Leerzeiten. Zur Vorbereitung für den Jugendlichen ist es zudem vorteilhaft, die wichtigsten Informationen wie Kontaktdaten, Zeitraum, Verlauf, Arbeitszeitenregelung, Bekleidungsvorschriften und Ansprechpartner in Form eines Informationsblattes auszuhändigen. 10

11 2.2 Praktikumsbetrieb - interne Planung und Organisation Um ein für Jugendliche erfahrungsreiches Praktikum zu gestalten, eignen sich beispielhaft folgende Methoden: Die Zusammenarbeit mit Auszubildenden des 2. und 3. Lehrjahres bedeutet für die Praktikantin / den Praktikanten einen Erfahrungsaustausch aus erster Hand. Motivierend wirkt die praktikumsbegleitende Erarbeitung einer Arbeitsprobe, um am Ende der Praktikumszeit ein eigenes Arbeitsprodukt in den Händen halten zu können. Die Einbeziehung von Praktikanten in die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung des Praktikums fördert die Beachtung der individuellen Voraussetzungen und Lernziele. Je nach Branche und Arbeitsfeld ergeben und eignen sich hierbei unterschiedliche Umsetzungsmethoden. Praktikumsbeauftragter des Unternehmens, Mitarbeiter der Abteilungen A.1 CHECKLISTE Praktikum A.3 MUSTER Informationsblatt 11

12 2.3 Praktikumsvertrag - rechtliche Absicherung Für Praktika, sowohl die schulischen Pflichtveranstaltungen als auch die freiwilligen Ferienpraktika, besteht die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages, etwa zu Anwesenheitszeiten, Ansprechpersonen und der Praktikumsdauer. Es bedarf laut Rechtsordnung nicht zwingend einer schriftlichen vertraglichen Regelung. Aufgrund der Absicherung ist es Unternehmen jedoch zu empfehlen, einen Praktikumsvertrag abzuschließen. Dieser stellt die Zusammenarbeit beider Parteien auf eine klar definierte Basis. Ein Praktikumsvertrag hat - in Abhängigkeit von der Praktikumsform - rechtlich nur eingeschränkte Bedeutung, bietet jedoch die Möglichkeit, die Rechte und Pflichten festzulegen und hebt die Ernsthaftigkeit des Praktikums noch einmal hervor. In dieser Vereinbarung werden die Eckpunkte des Praktikums wie Zeitraum, Pflichten, Arbeitszeiten, Einsatzbereiche u.a. festgehalten, aber auch Hinweise z.b. zum Datenschutz und zur Schweigepflicht klar geregelt. Für Schülerbetriebspraktika geben die Schulen in der Regel die Verträge für das Praktikum vor. 12

13 2.3 Praktikumsvertrag - rechtliche Absicherung Praktikumsbeauftragter des Unternehmens, Mitarbeiter der Abteilungen Praktika - Nutzen für Praktikanten und Unternehmen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium für Bildung und Forschung, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Zentralverband des Deutschen Handwerks, Deutscher Industrie- und Handelskammertag, Bundesverband der Freien Berufe (2011). Praktikanten- Unternehmen.html Handreichung Schülerbetriebspraktika: Sächsisches Staatsministerium für Kultus (2010). schuelerbetriebspraktika_2010.pdf Materialien der Industrie- und Handelskammer Chemnitz: Berufsvorbereitung/651668/Schuelerpraktika.html Entsprechende Muster und Vorlagen erhalten Unternehmen bei der zuständigen Kammer und Innungen: Industrie- und Handelskammer Chemnitz Handwerkskammer Chemnitz Kreishandwerkerschaft Mittelsachsen 13

14 3. WÄHREND DES PRAKTIKUMS Bevor das Praktikum starten kann, sind noch wichtige organisatorische Details im Hinblick auf die Durchführung des Praktikums zu klären. Dies betrifft zum einen die Vorbereitung auf den 1. Tag im Unternehmen sowie die Festlegung von Verantwortlichkeiten bei der Durchführung und zum anderen die Ausgestaltung der einzelnen Tätigkeitsinhalte und aufgabenbezogenen Ziele während des Praktikumszeitraumes. 14

15 3.1 Der 1. Tag - Einführung ins Unternehmen Der 1. Tag ist von besonderer Bedeutung, da dieser die Weichen für ein gutes Gelingen des Praktikums stellt. Die ersten gegenseitigen Eindrücke werden das Praktikum in entscheidendem Maße beeinflussen. Am ersten Praktikumstag sollte der Praktikumsbeauftragte deshalb ausreichend Zeit zur Vorstellung und Einweisung der Praktikantin / des Praktikanten einplanen. Folgende Schritte sind dabei zu empfehlen: Begrüßung und Vorstellung des Praktikumsbeauftragten Vorstellung des Unternehmens und der wichtigsten Dienstleistungen bzw. Produkte Informationen über Arbeitsabläufe, Arbeitszeiten, Pausenregelungen, Betriebsordnung, Verhalten im Krankheitsfall Rechte und Pflichten des Praktikumsbetriebes und der Praktikantin / des Praktikanten Sicherheits- und Datenschutzunterweisung, Informationen zu den geltenden Verhaltensregeln am Arbeitsplatz Einweisung in den Arbeitsplatz sowie die entsprechenden Sozialräume Rundgang durch das Unternehmen und Kennenlernen der Vorgesetzten und Kollegen Aushändigung notwendiger Schutzkleidung, Arbeitsmaterialen, Schlüssel, Namensschilder Besteht ausreichend Zeit, dann können darüber hinaus in einem intensiveren Gespräch die Wünsche und Erwartungen bezüglich des Praktikums auf Seiten des Unternehmens sowie seitens des Jugendlichen abgeklärt werden. Für Notfälle sollten die Kontaktdaten der Eltern sowie der Ansprechpartner und die Telefonnummer der Schule beim Praktikumsbeauftragten hinterlegt werden. Die Gestaltung des 1. Praktikumstages obliegt dem Praktikumsbeauftragten. Sollte die Praktikantin / der Praktikant während des Praktikums jedoch vorrangig mit einem anderen Kollegen zusammenarbeiten, so sollte dieser bereits vorgestellt werden und an den geeigneten Stellen, z.b. bei der Einweisung in den Arbeitsplatz, die Einführung übernehmen. A.4 CHECKLISTE Erster Tag 15

16 3.2 Praktikumstätigkeiten - Qualität und Ziele Für die meisten Jugendlichen ist das Schülerbetriebspraktikum die erste aktive Auseinandersetzung mit der beruflichen Praxis in einem Wirtschaftunternehmen. Neben fehlenden Strategien zur Umsetzung von anwendungsbezogenem Wissen spielt vor allem die Aufregung und die mangelnde Selbstsicherheit eine nicht unbedeutende Rolle. Um den Lernprozess während des Praktikums aktiv zu unterstützen, ist es förderlich, die einzelnen Aufgaben und deren Arbeitsziele sowie die Bedeutung der einzelnen Arbeitsschritte hinreichend zu erläutern. Daneben sollte die Praktikantin / der Praktikant auch in die entsprechenden Arbeitsgeräte eingewiesen werden. Nach dem Motto learning by doing empfiehlt es sich, den Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, einzelne Arbeitsschritte und -abläufe nach der ersten Einweisung erst einmal selbst auszuprobieren. Um die Motivation und das Engagement zu fördern, sollte bei der Konzeption und Ausgestaltung des Praktikumsplans möglichst darauf geachtet werden, dass die einzelnen Aufgaben weder über- noch unterfordern. Dabei ist der Schwierigkeitsgrad der einzelnen Aufgaben, beginnend bei einfachen Arbeitsaufträgen, kontinuierlich zu steigern. Anerkennung und konstruktive Kritik können zudem dazu beitragen, dass Jugendliche gemeinsam mit ihren Aufgaben wachsen. Ziel des Praktikums sollte es schließlich sein, einen umfangreichen Einblick in die reale Arbeitswelt zu ermöglichen und auf spätere Anforderungen im Berufsleben vorzubereiten, indem verschiedene berufliche Tätigkeitsfelder und Aufgabenbereiche innerhalb des Unternehmens vorgestellt und durchlaufen werden. So können bereits während des Praktikums die bisherigen Erwartungen und Vorstellungen vom Beruf überprüft und entsprechend korrigiert sowie neue berufsspezifische Kenntnisse und Einsichten erworben werden. Gemeinsam mit der Praktikantin / dem Praktikanten sollten die Arbeitsergebnisse am Ende eines Praktikumstages reflektiert und hinsichtlich der Erreichung der im Vorfeld abgesteckten Ziele ausgewertet werden. Praktikumsbeauftragter des Unternehmens, Mitarbeiter der Abteilungen, Praktikant Handreichung Schülerbetriebspraktika: Sächsisches Staatsministerium für Kultus (2010). schuelerbetriebspraktika_2010.pdf 16

17 4. ZUM ENDE DES PRAKTIKUMS Am Ende der Praktikumszeit sollten die Jugendlichen ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im betreffenden Berufsfeld realistisch einschätzen können. Neben den eigenen Erfahrungen aus der Praktikumstätigkeit bietet sich grundsätzlich ein ausführliches Abschlussgespräch zwischen Praktikumsbetreuer und Praktikantin / Praktikant an. Eine schriftliche Praktikumsbeurteilung dient der Schülerin / dem Schüler zudem als Referenz für eine spätere Bewerbung um einen Ausbildungsplatz. 17

18 4.1 Auswertungsgespräch - Instrument zur Qualitätssicherung Zum Ende des Praktikums sollten die Erfahrungen und Eindrücke während der Zeit im Unternehmen in einem Abschlussgespräch zwischen dem Praktikumsbeauftragten und der Schülerin / dem Schüler ausgewertet werden. Das Auswertungsgespräch bietet beiden Seiten die Möglichkeit, sowohl ein Feedback zu geben als auch zu erhalten sowie offene Fragen zu klären. Dabei werden noch einmal die Vorstellungen und Erwartungen zu Beginn des Praktikums reflektiert und überprüft. Zudem sollte eine ausführliche Einschätzung der Stärken und Schwächen in Bezug auf konkrete Situationen während des Praktikums erfolgen. Die Schülerin / der Schüler erhält so wertvolle Hinweise und Tipps für die zukünftige Berufswahl. Neben der mündlichen Rückmeldung zur Durchführung des Praktikums durch die Praktikantin / den Praktikanten kann es nützlich sein, einen Feedbackfragebogen ausfüllen zu lassen, um so zusätzliche Hinweise zur Organisation und inhaltlichen Durchführung des Praktikums zu erhalten und die Möglichkeit zu geben, Vorschläge zur Verbesserung schriftlich zu äußern. Das Auswertungsgespräch dient dem Unternehmen insbesondere dazu, wertvolle Tipps für zukünftige Praktika, aber auch für die Organisation der Ausbildung und die Einarbeitung neuer Mitarbeiter zu erhalten. 18

19 4.1 Auswertungsgespräch - Instrument zur Qualitätssicherung Im Gespräch sollte unbedingt erfragt werden, ob nach Abschluss der Schule Interesse an einer Ausbildung im Unternehmen besteht. Gute Praktikanten sind potentielle Nachwuchskräfte für ein Unternehmen, daher sollten Arbeitgeber den Kontakt zu geeigneten Jugendlichen aufrecht erhalten. Im Abschlussgespräch kann bereits ein Ausblick auf das Bewerbungsverfahren um eine Ausbildungsstelle gegeben werden. Praktikumsbeauftragter des Unternehmens, Praktikant Praktika - Nutzen für Praktikanten und Unternehmen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium für Bildung und Forschung, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Zentralverband des Deutschen Handwerks, Deutscher Industrie- und Handelskammertag, Bundesverband der Freien Berufe (2011). Praktikanten-Unternehmen.html Handreichung Schülerbetriebspraktika: Sächsisches Staatsministerium für Kultus (2010). schuelerbetriebspraktika_2010.pdf B.1 LEITFADEN Feedbackgespräch B.2 MUSTER Feedbackfragebogen 19

20 4.2 Praktikumszeugnis - Tätigkeitsnachweis und Beurteilung Neben dem mündlichen Feedback im Abschlussgespräch ist es empfehlenswert, eine schriftliche Rückmeldung in Form einer Bescheinigung oder eines Praktikumszeugnisses auszustellen. Die Ergebnisse aus dem Auswertungsgespräch bilden dabei die Grundlage für die schriftliche Beurteilung der Praktikantin / des Praktikanten. Nach jedem Praktikum muss zumindest ein Nachweis in Form einer einfachen Praktikumsbescheinigung ausgestellt werden. Eine Bescheinigung bestätigt dabei nur, dass ein Praktikum absolviert wurde und welche Tätigkeiten und Aufgaben während der Praktikumsdauer erfüllt wurden. Sie beinhaltet weder eine Bewertung des Verhaltens und der Leistung noch eine Einschätzung zur beruflichen Eignung für das entsprechende Tätigkeitsfeld. Für zukünftige Bewerbungen der Jugendlichen um einen Ausbildungsplatz ist es jedoch ratsam, eine qualifizierte Praktikumsbeurteilung, welche neben einer Bestätigung der Praktikumstätigkeit zusätzlich eine Einschätzung u.a. zu Auftreten, Zuverlässigkeit, Teamfähigkeit, Motivation sowie zur beruflichen Eignung beinhaltet, auszustellen. Bei verpflichtenden Schülerbetriebspraktika werden Formulare zur Praktikumsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler in der Regel von der Schule vorgegeben. Handreichung Schülerbetriebspraktika: Sächsisches Staatsministerium für Kultus (2010). schuelerbetriebspraktika_2010.pdf C.1 MUSTER Praktikumsbescheinigung C.2 MUSTER Praktikumsbeurteilung Entsprechende Muster und Vorlagen erhalten Unternehmen zudem bei der zuständigen Kammer bzw. Innungen: Industrie- und Handelskammer Chemnitz Handwerkskammer Chemnitz Kreishandwerkerschaft Mittelsachsen 20

21 4.3 Qualitätssicherung - unternehmensinterne und externe Zusammenarbeit Sollen Praktika als Instrument der Nachwuchssicherung fest im Betriebsablauf etabliert werden, müssen diese von allen beteiligten Akteuren nutzbringend wahrgenommen werden. Dies geschieht zumeist, wenn entsprechende Erwartungen und Anforderungen an das Praktikum erfüllt werden. Neben dem Abschlussgespräch mit der Praktikantin / dem Praktikanten sollte deshalb auch unternehmensintern eine Auswertung des Praktikums stattfinden. Hierbei empfiehlt sich ein Auswertungsgespräch mit den verantwortlichen Mitarbeitern der beteiligten Abteilungen. Aus diesem Gespräch können wichtige Erkenntnisse hinsichtlich der Eignung bestimmter Aufgaben und Tätigkeiten für Praktikanten, der Zweckmäßigkeit der angewandten Methode bei der Einweisung in neue Aufgabengebiete und im Hinblick auf die Organisation des Praktikums im Unternehmen gewonnen werden. Schlussfolgerungen diesbezüglich können für die Vorbereitung und Durchführung zukünftiger Praktika im Sinne der angestrebten Qualitätssteigerung im Nachwuchssicherungsprozess Verwendung finden. Darüber hinaus können kurze Auswertungsgespräche mit unternehmensexternen Partnern zusätzliche Inputs für den Qualitätssicherungsprozess geben. Wichtig wäre eine Rückmeldung an die entsprechende Lehrkraft bzw. den Praktikumsbetreuer der Schule. Eine Auswertung mit den Eltern bietet sich immer dann an, wenn die / der Jugendliche während des Praktikums die entsprechende Berufseignung und Motivation gezeigt hat und eine spätere Einstellung im Rahmen einer Ausbildung angestrebt wird. Gemeinsame Praktikumsnachbereitungen können die langfristige Zusammenarbeit von Unternehmen mit regionalen Schulen, insbesondere bei der Verbesserung der Berufswahlkompetenz von Schülerinnen und Schülern, auf eine solide Basis stellen. Praktikumsbeauftragter des Unternehmens, Mitarbeiter der Abteilungen, Lehrkraft der Schule, Eltern Handreichung Schülerbetriebspraktika: Sächsisches Staatsministerium für Kultus (2010). schuelerbetriebspraktika_2010.pdf 21

22 5 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Bei der Einstellung und Beschäftigung von Praktikanten müssen Unternehmen einige rechtliche Rahmenbedingungen beachten. Zentrales Merkmal für ein Schülerpraktikum ist, dass es vor allem der Berufsorientierung sowie der Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen dient. Pauschale Regelungen für ein Schülerpraktikum existieren nicht. Individuelle Absprachen sollten daher möglichst in einem Praktikumsvertrag festgeschrieben werden. Diese vertraglichen Vereinbarungen müssen sich aber innerhalb gesetzlicher Vorgaben bewegen. Eine Übersicht zu den wichtigsten Regelungen ist im Folgenden aufgezeigt. Neben der Verwaltungsvorschrift Betriebspraktikum (Anhang D.1) sind vor allem das Jugendarbeitsschutzgesetz (Anhang D.2) sowie die gesetzlichen Regelungen zur Sozial-, Unfall- und Haftpflichtversicherung und geltende Gesundheitsvorschriften zu beachten. Wichtige gesetzliche und versicherungsrechtliche Regelungen bei Schülerpraktika im Überblick: Arbeitsschutz Die Regelungen des Jugendarbeitsschutzes sind zu beachten. Sozialversicherungen Es besteht Versicherungsfreiheit. Unfallversicherung Die Schülerinnen und Schüler sind gesetzlich versichert, da es sich um eine schulische Veranstaltung handelt. Der Unfallversicherungsträger der Schule ist zuständig. Bei Praktika, die keine schulischen Pflichtveranstaltungen (z.b. freiwillige Ferienpraktika) sind, ist die Berufsgenossenschaft des Betriebes zuständig. Haftpflichtversicherung Bei Schülerbetriebspraktika kann der Schulträger für die Dauer des Praktikums eine Haftpflichtversicherung abschließen und finanzieren. 22 Bei freiwilligen Ferienpraktika besteht keine gesetzliche Haftpflichtversicherung. Schäden, die durch die Jugendlichen verursacht werden, werden je nach Einzelfall von der Haftpflichtversicherung des Betriebes oder der jeweiligen Schülerin / des jeweiligen Schülers bzw. der Eltern übernommen, wenn ein dahingehender Versicherungsschutz besteht. Vor Praktikumsbeginn sollte demnach geprüft werden, ob eine private Haftpflichtversicherung dies abdeckt.

23 5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz Grundlage zur Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen bei der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Dieses Gesetz legt fest, unter welchen Bedingungen Jugendliche in Betrieben arbeiten bzw. ein Praktikum absolvieren dürfen. Grundsätzlich unterscheidet das Jugendarbeitsschutzgesetz zwischen Kindern (noch keine 15 Jahre) und Jugendlichen (mindestens 15, aber noch keine 18 Jahre). Unterliegen Jugendliche jedoch der Vollzeitschulpflicht, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung ( 2 JArbSchG). Prinzipiell besteht ein Beschäftigungsverbot von Kindern. Dieses generelle Verbot gilt jedoch nicht für die Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern im Rahmen eines Betriebspraktikums während der Schulzeit oder während der Schulferien ( 5 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 JArbSchG). Grundsätzlich gilt: Schülerbetriebspraktikum Ferienpraktikum Unternehmen dürfen Schülerinnen und Schüler unabhängig vom Alter beschäftigen. Die Bestimmungen des JArbSchG für Kinder (< 15 Jahre) müssen eingehalten werden. Die Schülerinnen und Schüler müssen mindestens 15 Jahre alt sein. Eine Beschäftigung darf nach dem JArbSchG höchstens 4 Wochen (= 20 Arbeitstage) pro Jahr während der Schulferien betragen. Solange die Schülerinnen und Schüler der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten die Bestimmungen des JArbSchG für Kinder. Sind diese nicht mehr vollzeitschulpflichtig und noch nicht 18 Jahre alt, gelten die Bestimmungen für Jugendliche. 23

24 5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz Nachfolgend sind die wichtigsten Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zusammengefasst: Thematischer Schwerpunkt gesetzliche Regelung Rechtsgrundlage Art der Tätigkeit leichten und für Kinder / Jugendliche geeignete Tätigkeiten 7 JArbSchG Arbeitszeit Kinder (< 15 Jahre): maximal 7 Stunden täglich, 35 Stunden wöchentlich Jugendliche (15 bis 17 Jahre): maximal 8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich; (Ausnahme: Praktikum: höchstens 7 Stunden täglich, 35 Stunden wöchentlich) Nachtruhe: 20:00 bis 06:00 Uhr; Ausnahmen sind möglich Beschäftigungsdauer: 5 Tage in der Woche, die beiden Ruhetage sollen möglichst aufeinander folgen 4, 7 JArbSchG 8 Abs. 1 JArbSchG 14 JArbSchG 15 JArbSchG Ruhepausen Mindestpausenzeit: 15 Minuten Den Praktikanten sind zu gewähren: 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden; min. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden; die erste Pause spätestens nach 4,5 Stunden Arbeit. 11 JArbSchG Freizeit mindestens 12 Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit 13 JArbSchG Arbeitsschutz Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für körperlich oder seelisch belastende Arbeiten, dazu zählen Arbeiten: unter gesteigertem Arbeitstempo/Akkordarbeit, mit besonderen Unfallgefahren oder Gesundheitsgefährdung sowie die die physische und psychische Leistungsfähigkeit übersteigen JArbSchG Pflichten des Arbeitgebers Vorkehrungen zur Vermeidung von Gefahren für Leben/ Gesundheit Unterweisung der Jugendlichen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren vor Beginn der Beschäftigung JArbSchG Aushänge und Verzeichnisse Aushang des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie der täglichen Arbeits- und Pausenzeiten JArbSchG 24

25 5.2 Sozialversicherung Handelt es sich beim Praktikum um eine schulische Pflichtveranstaltung, sind keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Da Praktika von vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen zudem auf maximal 4 Wochen bzw. 20 Arbeitstage innerhalb eines Jahres begrenzt sind, besteht in der Regel auch bei freiwilligen Ferienpraktika Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung. Die nachfolgende Tabelle enthält eine Zusammenfassung zu den wichtigsten sozialversicherungsrechtlichen Regelungen. Einzelfallregelungen sind bei der zuständigen Krankenkasse zu erfragen. Schülerbetriebspraktikum Ferienpraktikum Es sind keine Beiträge für die Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung zu entrichten, da das Praktikum eine schulische Pflichtveranstaltung ist. Sofern kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind keine Beiträge für die Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung zu entrichten. Da ein Praktikum von vollzeitschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern auf maximal 4 Wochen bzw. 20 Arbeitstage innerhalb eines Jahres befristet ist, besteht Versicherungsfreiheit. Diese besteht sogar dann, wenn ein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Sind Praktikanten über 18 Jahre alt und überschreitet die Beschäftigungsdauer 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr, so besteht Sozialversicherungspflicht, wenn ein Entgelt für das Praktikum gezahlt wird. 25

26 5.3 Unfallversicherung Die Jugendlichen sind - trotz ihrer Tätigkeit außerhalb der Schule - bei Unfällen im Betrieb oder auf dem Arbeitsweg gesetzlich unfallversichert, da es sich beim Schülerbetriebspraktikum um eine schulische Pflichtveranstaltung handelt. Allerdings ist nur der direkte Arbeitsweg zum Praktikumsbetrieb versichert. Umwege zum Bäcker oder in die Kaufhalle fallen dabei nicht unter den Versicherungsschutz. Die Schülerin / der Schüler muss also unmittelbar nach Ende des täglichen Betriebspraktikums nach Hause gehen, um den vollen Versicherungsschutz zu erlangen. Bei Ferienpraktika sind die Jugendlichen in der Regel nicht über die Schule, sondern über den Praktikumsbetrieb versichert. Es ist hier die Berufsgenossenschaft des Betriebes zuständig. Für ausführlichere Informationen ist es ratsam, sich an die zuständige Krankenkasse bzw. an die Berufsgenossenschaft zu wenden. Schülerbetriebspraktikum Ferienpraktikum Da es sich um eine Schulveranstaltung handelt, unterliegen Schülerbetriebspraktika der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Schülerinnen und Schüler sind auf dem Hin- und Rückweg sowie während ihrer Tätigkeit unfallversichert. Bei Ferienpraktika werden Jugendliche gemäß 2 Abs. 2 SGB VII arbeitnehmerähnlich für den Betrieb tätig und sind ebenfalls gesetzlich unfallversichert. Versicherungsrechtlich ist unerheblich, ob ein Entgelt gezahlt wird oder nicht. Zuständig ist bei Eintritt des Versicherungsfalles die jeweilige Berufsgenossenschaft des Betriebes. Im Schadensfall hat der Betrieb diesen unverzüglich an den gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) zu melden. 26

27 5.4 Haftpflichtversicherung Verursacht die Schülerin / der Schüler im Praktikumsbetrieb einen Schaden, kommt grundsätzlich die Haftpflichtversicherung hierfür auf. Der Schulträger muss diese Versicherung bei verpflichtenden Schülerbetriebspraktika für die Jugendlichen abschließen, um sie für Haftungsfälle abzusichern. Für Ferienpraktika besteht grundsätzlich keine gesetzliche Haftpflichtversicherung. Handeln die Jugendlichen während des Praktikums vorsätzlich oder grob fahrlässig, müssen sie selbst für den entstandenen Schaden aufkommen und diesen dem Betrieb ersetzen. Besonders wichtig ist, dass Unternehmen ihre Praktikanten vor Antritt des Betriebspraktikums unterweisen, die Sicherheitsvorschriften strikt einzuhalten. Missachten diese beispielsweise in einer Firma das Rauchverbot und wird dadurch versehentlich ein Brand ausgelöst, ist auch hier von einem grob fahrlässigen Verhalten auszugehen. In der Konsequenz kommt die Haftpflichtversicherung für den Schaden nicht auf. Schülerbetriebspraktikum Ferienpraktikum Der Schulträger kann für die Dauer des Schülerbetriebspraktikums eine Haftpflichtversicherung abschließen und die dafür entstehenden Kosten übernehmen. Für Schäden, die Schülerinnen und Schüler nicht im Zusammenhang mit den ihnen übertragenen Tätigkeiten verursachen, gelten die allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätze. Es besteht keine gesetzliche Haftpflichtversicherung. Vermögens- und Sachschäden, die durch Praktikanten verursacht werden, werden je nach Lage des Einzelfalls von der Haftpflichtversicherung des Betriebes oder des Jugendlichen bzw. der Sorgeberechtigten übernommen, wenn ein dahingehender Versicherungsschutz besteht. 27

28 5.5 Gesundheitszeugnis Wenn Jugendliche während des Praktikums mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, benötigen sie gemäß 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Belehrung durch das zuständige Gesundheitsamt. Die sogenannte Erstbelehrung führt in der Regel das Gesundheitsamt oder ein hierfür zugelassener Arzt durch. Eine gültige Gesundheitsbelehrung ist dem Praktikumsbetrieb vor Beginn des Praktikums vorzulegen. Die Belehrung darf dabei maximal drei Monate vor Aufnahme der Tätigkeit stattgefunden haben. Nähere Informationen zum Gesundheitszeugnis sowie Termine für die Belehrung erhalten Interessierte bei den zuständigen Gesundheitsämtern des Wohnortes. 28

29 5.6 Hinweise Bei Unklarheiten zu versicherungsrechtlichen Fragen empfiehlt sich die Abstimmung mit der zuständigen Berufsgenossenschaft und dem entsprechenden Versicherungsträger. Handreichung Schülerbetriebspraktika: Sächsisches Staatsministerium für Kultus (2010). schuelerbetriebspraktika_2010.pdf Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Betriebspraktika im Freistaat Sachsen (VwV Betriebspraktika): Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (vom 03. März 2009). Jugendarbeitsschutzgesetz: Bundesministerium der Justiz (1976)zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v Arbeitszeitgesetz: Bundesministerium der Justiz (1994) zuletzt geändert durch Art. 7 G v Infektionsschutzgesetz: (2000) zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v.: Unfallversicherung für Praktikanten und Ferienjobber - Was Arbeitgeber wissen müssen. 29

30 6. FERIENARBEIT Viele Schülerinnen und Schüler nutzen die Ferienzeit, um durch einen Ferienjob das erste eigene Geld zu verdienen. Neben diesem monetären Grund gilt auch das Sammeln beruflicher Erfahrungen als ausschlaggebend für einen Ferienjob. Doch auch Unternehmen können einen entscheidenden Nutzen aus der Ferienarbeit ziehen. In Abhängigkeit der Branche und Größe des Unternehmens kann mit Ferienarbeitern z.b. die Urlaubszeit während der Sommermonate zur Aufrechterhaltung der Produktion überbrückt werden. Des Weiteren gilt auch die Ferienarbeit als gutes Instrument, um einen Jugendlichen langfristig und nachhaltig an das Unternehmen zu binden. Entsprechend kann die Beziehung zum Jugendlichen von einem ersten Praktikum bis hin zum Ausbildungsbeginn aufrechterhalten werden. Durch diese langfristig angelegte Zusammenarbeit sinkt zudem die Gefahr eines späteren Ausbildungsabbruchs. 30

31 6.1 Ferienarbeit vs. Ferienpraktikum - der Unterschied Während bei Praktika die Lernerfahrung und Vermittlung beruflicher Grundkompetenzen im Vordergrund stehen, ist beim Ferienjob die Erbringung einer Arbeitsleistung vorrangig. Im Hinblick auf eine Bezahlung wird diese bei der Ferienarbeit entsprechend der eigentlichen Zielstellung des Jugendlichen erwartet, während diese beim Ferienpraktikum eher unüblich ist. Im Unterschied zu Schülerbetriebs- und Ferienpraktika gelten für Ferienjobs grundsätzlich die gleichen gesetzlichen Bedingungen (u.a. Entgeltfortzahlung) sowie kollektivrechtlichen Regelungen (u.a. Betriebsvereinbarung) wie bei regulären Arbeitsverhältnissen. Ein weiterer Unterschied existiert in Hinblick auf die vertraglichen Regelungen. Der Abschluss eines Vertrages zwischen Unternehmen und Jugendlichen ist im Falle der Ferienarbeit verpflichtend, während er beim Ferienpraktikum ausschließlich empfohlen wird. Übereinstimmung herrscht bei den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, diese gelten gleichermaßen beim Praktikum und bei der Ferienarbeit (vgl. Kapitel 5.1 Jugendarbeitsschutzgesetz). 31

32 6.2 Arbeitsrecht und Jugendarbeitsschutz - rechtliche Aspekte Ein Ferienjob ist immer ein von vornherein befristetes Arbeitsverhältnis, d.h. eine Kündigung ist in diesem Fall nicht notwendig. Zudem sind Jugendliche beim Ferienjob automatisch über den Betrieb unfallversichert. Kommt es zu einem Arbeits- oder Wegeunfall, wird der Schaden über die gesetzliche Unfallversicherung des Arbeitgebers reguliert. Generell ist eine Ferienbeschäftigung von Schülern, die noch nicht 15 Jahre alt und daher noch Kinder im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind, verboten. Hier gibt es allerdings auch Ausnahmen. Voraussetzung ist, dass die Arbeit leicht und für Kinder geeignet ist, wie z.b.: Austragen von Zeitungen Handreichungen beim Sport Tätigkeiten im Haushalt wie Botengänge, Kinderbetreuung, Nachhilfeunterricht, Einkaufstätigkeit, Haustierversorgung Arbeiten in landwirtschaftlichen Betrieben, wie z.b. Ernte und Feldbestellung, Selbstvermarktung von Erzeugnissen und Tierversorgung sowie Tätigkeiten bei nicht gewerblichen Veranstaltungen wie Kirchen, Vereinen, Verbänden und Parteien. Die rechtliche Grundlage bildet hier die Kinderarbeitsschutzverordnung und 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Die auszuübende Arbeit darf dabei auch nicht unter die Aufzählung der verbotenen gefährlichen und schweren Arbeiten des Jugendschutzgesetztes ( 22, 23 JArbSchG) fallen. So sind beispielsweise das Bewegen schwerer Lasten, unfallgefährdete Tätigkeiten, Arbeit bei Hitze, Kälte, Nässe oder Staub sowie der Umgang mit schädlichen Stoffen und Chemikalien für Jugendliche nicht erlaubt. Zusammenfassend ist für Ferienjobs eine Tätigkeit unter folgenden Bedingungen nicht erlaubt: Schichtarbeit von mehr als 10 Stunden Nachtarbeit zwischen und Uhr (mit Ausnahmeregelungen) Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit (mit Ausnahmeregelungen) schwere körperliche, gefährliche und gesundheitsschädliche Arbeit Arbeit mit sittlicher Gefährdung Akkordarbeiten (am Fließband und andere tempoabhängige Arbeiten) Bei Schülerinnen und Schülern, die das 16. bzw. 17. Lebensjahr vollendet haben, sind in geregelten Fällen beispielsweise Ausnahmen möglich. So können Jugendliche ab 16 Jahren in Gaststätten bis 22:00 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben und bei Musikaufführungen oder ähnlichem bis 23:00 Uhr und in Bäckereien ab 04:00 Uhr beschäftigt werden. Allerdings sollte immer eine Fünf-Tage-Woche eingehalten werden ( 15, 16, 17 JArbSchG). 32

33 6.2 Arbeitsrecht und Jugendarbeitsschutz - rechtliche Aspekte Grundsätzlich ist das Alter der Jugendlichen entscheidend: Schülerinnen und Schüler zwischen 13 und 14 Jahren dürfen bis zu zwei Stunden pro Tag leichte und für sie geeignete Arbeiten übernehmen, wie z.b. Zeitungen austragen oder Nachhilfe geben. Die Eltern müssen aber ihre Zustimmung geben und die Beschäftigung darf nur in der Zeit zwischen 08:00 und 18:00 Uhr und nicht vor oder während des Schulunterrichts erfolgen. 15- bis 17-jährige Jugendliche dürfen in den Ferien bis zu acht Stunden pro Werktag arbeiten, aber höchstens 40 Stunden in der Woche und 20 Arbeitstage Vollzeit im Jahr ( 5 Abs. 4 JArbSchG). Sie dürfen laut Jugendarbeitsschutzgesetz in der Regel täglich zwischen 06:00 und 20:00 Uhr beschäftigt werden. Für sie gilt die 5-Tage-Woche. Schülerinnen und Schüler über 18 Jahre unterstehen nicht mehr dem Jugenarbeitsschutzgesetz und dürfen bis zu 50 Tage im Jahr oder zwei Monate am Stück arbeiten. Was zeitlich darüber hinausgeht, ist kein Ferienjob mehr. Die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes überwachen grundsätzlich die Aufsichtsbehörden der Bundesländer (z. B. Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz). Diese sind berechtigt, in den Unternehmen Kontrollen durchzuführen. 33

34 6.3 Sozialversicherung und Steuerrecht - rechtliche Aspekte Sozialversicherungsrechtlich werden Ferienjobs wie Arbeitsverhältnisse behandelt. Dabei kommt es auf die tatsächlich gezahlte Vergütung an. Schülerinnen und Schüler, die durch ihren Ferienjob ein Arbeitsentgelt erhalten, sind - ebenso wie andere Arbeitnehmer - grundsätzlich sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Dabei gelten Jugendliche, die eine Tätigkeit nur während der Schulferien ausüben als sogenannte kurzfristig Beschäftigte. Das bedeutet, dass die Arbeit bereits im Vorfeld vertraglich und auf nicht mehr als zwei Monate bzw. insgesamt 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres festgelegt ist. Die Höhe der Vergütung und die wöchentliche Arbeitszeit sind hierbei nicht relevant, d.h. das kurzfristige Beschäftigungsverhältnis ist sozialversicherungsfrei. Folglich muss das Unternehmen die Schülerin / den Schüler bei der Minijobzentrale an- und abmelden. Beschäftigungen ab Beginn des Kalenderjahres werden dabei summiert, wenn jeweils die Kriterien einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt sind. Arbeitgeber müssen die Einkünfte aus der kurzfristigen Beschäftigung grundsätzlich versteuern. Dies erfolgt entweder individuell nach Maßgabe der Lohnsteuerkarte oder pauschal mit 25% (ohne Lohnsteuerkarte). Eine pauschale Besteuerung von 25% ist dann möglich, wenn der Stundenlohn 12 Euro und der Tageslohn 62 Euro sowie die Beschäftigung 18 zusammenhängende Tage nicht überschreiten. Aushilfs- und Ferienjobs von Schülern und Studenten: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen (2011). Aushilfsarbeit von Schülern und Studenten: Bundesministerium der Finanzen (2011). und Buerger/Arbeit und Steuererklaerung/Ferienjobs.html Merkblatt - Beschäftigung von Schülern und Studenten: Industrie- und Handelskammer Chemnitz (2009). Berufsvorbereitung/651668/Schuelerpraktika.html Publikationen zur Sozialen Sicherung: Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 34

35 7. WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN Sie interessieren sich für weiterführende Informationen zum Thema Praktika? Dann finden Sie auf den folgenden Seiten nützliche Hinweise und Tipps: Ausbildung im Verbund pro regio e.v.: Praktikumsleitfaden für Betriebe. Informationen und Materialien zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Praktika Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium für Bildung und Forschung, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Zentralverband des Deutschen Handwerks, Deutscher Industrie- und Handelskammertag, Bundesverband der Freien Berufe: Praktika - Nutzen für Praktikanten und Unternehmen. Unternehmen.html Bundesministerium der Justiz: Jugendarbeitsschutzgesetz. Bundesministerium der Justiz: Arbeitszeitgesetz. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v.: Unfallversicherung für Praktikanten und Ferienjobber - Was Arbeitgeber wissen müssen. Industrie- und Handelskammer Chemnitz: Merkblatt - Beschäftigung von Schülern und Studenten. Berufsvorbereitung/651668/Schuelerpraktika.html IHK-Praktikumsportal Praktikant24: 35

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