Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
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- Gerd Seidel
- vor 8 Jahren
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1 AGB 1. Anwendung Diese Bedingungen finden unter Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden und vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen für sämtliche Lieferungen von uns Anwendung. Ergänzend gelten die im Einzelfall anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und, bei grenzüberschreitenden Lieferungen, die INCOTERMS der Internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils letzten Fassung. 2. Angebot, Preise Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. 3. Zahlungskonditionen Unsere Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Konditionen zahlbar. Zahlungen an unsere Außendienstmitarbeiter dürfen nur gegen Vorlage einer schriftlichen Inkassovollmacht vorgenommen werden. Wechsel nehmen wir nur in Zahlung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Falle gehen Diskont- und Bankspesen zu Lasten des Käufers. 4. Lieferung Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der Standartspezifikationen bzw. der vereinbarten Spezifikationen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Ist die Ware innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anzunehmen, so ist die Abnahme, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gleichmäßig über den Gesamtzeitraum zu verteilen. Wir sind ferner zu Mehroder Minderlieferungen bis zu 10 % berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Versandart und Versandweg werden von uns gewählt. Wir werden uns nach Möglichkeit bemühen, Wünsche des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers. 5. Berechnung, Zahlungsverzug Für die Berechnung ist die von uns festgestellte Mengeneinheit maßgebend. Bei Zahlungsverzug, bei Aufhebung des Versicherungsschutzes seitens unseres Kreditversicherers sowie bei sonstigen begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen und sämtliche Anspruche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Wir behalten uns vor, bei Zahlungsverzug
2 Zinsen in Höhe von 4 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. die im Lande des Käufers üblichen Verzugszinsen zu berechnen. Gegenüber unseren Forderungen kann der Käufer nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtkräftig festgestellt ist. 6. Höhere Gewalt Unvorhergesehene Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle unserer Lieferanten, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme. Wird hierdurch die Lieferung bzw. Abnahme um mehr als 1 Monat verzögert, so ist jede der Parteien unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. 7. Mängelrüge, Gewährleistung Der Käufer hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt der Ware, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der Ware unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs- und Versandnummern schriftlich mitzuteilen. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Werden ausdrücklich eingeschränkte Qualitäten verkauft, ist die Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, die gelieferte Ware weicht von der vereinbarten eingeschränkten Qualität ab. Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen werden wir durch Preisnachlass, Nachbesserung, Umtausch oder Rücknahme der Ware gegen Erstattung des Kaufpreises entsprechen. 8. Warenzeichen Warenzeichen dürfen nur mit besonderer schriftlicher Zustimmung des Warenzeicheninhabers im Zusammenhang mit dem vom Käufer hergestellten Erzeugnissen benutzt werden. 9. Haftung Bei unverschuldeter oder leicht fahrlässiger Verletzung von vorvertraglichen, vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten sind Schadensersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer vertraglich
3 zugesicherten Eigenschaft. Soweit hiernach unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch zugunsten unserer Mitarbeiter. Unsere Haftung gegenüber Dritten nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 10. Eigentumsvorbehalt Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren zur Sicherung aller Ansprüche vor, die uns aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltware entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für uns als Hersteller. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Materialien erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien. Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware tritt der jeweilige Käufer einschließlich Wechsel und Schecks zur Sicherung der jeweiligen Ansprüche nach Abs. 1 schon jetzt an uns ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Solange der Käufer bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufs, darf der Käufer nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vornehmen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben. Falls der Eigentumsvorbehalt nach dem im Land des Käufers geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht oder nur begrenzt zulässig ist, beschränken sich unsere vorbezeichneten Rechte auf den gesetzlich zulässigen Umfang. 11. Erfüllungsort Erfüllungsort für die Lieferung ist unsere jeweilige Auslieferungsstätte, für die Zahlung Bersenbrück, Deutschland (innobra GmbH).
4 12. Gerichtsstand und anwendbares Recht Sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ist Gerichtsstand Bersenbrück, Deutschland (innobra GmbH), für Klagen durch uns auch der allgemeine Gerichtsstand des Käufers. Auf internationale Kaufverträge findet das an unserem Firmensitz geltende Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenverkauf vom Anwendung. gültig für innobra GmbH GENERAL TERMS AND CONDITIONS 1. Application The present terms and conditions apply under exclusion of our clients General Terms and Conditions and subject to any contrary agreements for all deliveries from our part. Additionally, the statutory provisions applicable for any individual case apply, and for cross-border deliveries the INCOTERMS of the International Chamber of Commerce of Paris in its latest version. 2. Quotes, Prices Our quotes and proposals are subject to change. The prices in force on the date of delivery plus the applicable statutory value added tax apply. 3. Terms of payment Our invoices are payable within the agreed terms. Any payment to our sales representatives may only be made upon submission of a collecting power in writing. We only accept drafts if explicitly agreed. In such case, any discount and bank charges shall be to the buyer s account. 4. Delivery Delivery will be in accordance with the standard specifications and/or the agreed specifications. We are entitled to partial deliveries. Agreed delivery dates refer to the goods date of dispatch. If the goods must be accepted within a specified period, this acceptance shall be spread evenly over the total period, unless explicitly agreed otherwise. Furthermore, we are entitled to excess or short deliveries of up to 10%, provided that this is reasonable for the buyer. The dispatch type and route is chosen by us. We will endeavour to the best of our ability to take any buyer s
5 requests into consideration; any additional costs caused by this shall be to the buyer s account. 5. Calculation, Default For the calculation, the unit of quantity determined by us is relevant. In the event of default or delayed payment, any suspension of insurance cover by our credit insurer, and in the event of any other reasonable doubts regarding the buyer s liquidity or credit standing, we shall be entitled without prejudice to our other rights to require upfront payment for any deliveries not yet performed and to render any receivables under the business relationship as due immediately. Our obligation of delivery shall be suspended while the buyer is in default on any due payment. In the event of default, we reserve the right to charge interest rates of 4% above the market rate of the German Federal Bank (Deutsche Bundesbank) or the default interest customary in the buyer s country, whichever may apply. The buyer may only offset or claim a retention right against our receivables if the counterclaim is undisputed or legally established as final and absolute. 6. Force majeure In the event of any unforeseen disruption of operation, unmet delivery deadline or delivery failure by our suppliers, any shortage of labour, energy or raw materials, strike, lockout, transport acquisition problem, traffic disruption, official decree and event of Act of God or force majeure, the affected party shall be released from its obligation to deliver or accept for the duration of the disruption and to the extent of its effect; if the delay is exceeding 1 (one) month, either party shall be entitled to rescind the contract with regard to the quantity affected by the default of delivery or acceptance, excluding any further claims. 7. Notification of defects, Warranty The buyer shall verify whether the goods delivered are of the contractually agreed quality and fit for the intended purpose or use. In the event of any apparent defects, we must be notified in writing within 2 days after receipt of goods, in the event of non-apparent defects, immediately after discovery, however, no later than 6 months after receipt of goods, stating the order information and invoice and dispatch numbers. Any rejected goods may only be returned with our explicit approval. Where explicitly limited qualities are sold, any warranty is excluded, unless the delivered goods do not meet the contractually agreed limited quality. We will meet any duly lodged and justified notifications of defects by discounting the price, rectifying the defect, replacing the goods or taking them back against refund of the purchase price.
6 8. Trademarks Any trademarks may only be used with special written approval of the trademark proprietor in connection with the products manufactured by the buyer. 9. Liability In the event of any faultless or slightly negligent infringement of pre-contractual, contractual or statutory duties, we shall not be liable for any indemnity claims. This shall not apply for any faulty infringement of material contractual duties and for indemnity claims due to failure of a contractually guaranteed quality. To the extent that our liability hereunder is excluded, this also applies to the benefit of our employees. Our liability towards third parties under the Product Liability Act (Produkthaftungsgesetz) remains unaffected. 10. Reservation of property rights We reserve the property rights to the goods delivered in order to secure all claims we are entitled to against the buyer under the present and future business relationship. Our property rights shall extend to any new products created by processing of the reserved goods. The processing shall be deemed as done on our behalf as manufacturer. If the goods are processed, laced or mixed with materials that are not our property, we shall acquire joint property rights to the proportion of the invoice amount of our reserved goods in relation to the invoice amounts of the other materials. The relevant buyer already now cedes to us all receivables from the sale of the reserved goods, including drafts and cheques by way of security for the applicable claims pursuant to paragraph 1 of this clause. For the sale of goods to which we have joint property rights, the cession shall be limited to the claim proportion corresponding to our joint property portion. For processing under a service contract, the service remuneration claim shall already now be ceded to us to the amount of the proportional sum of our invoice for the jointly processed reserved goods. As long as the buyer is willing and able to duly fulfil his obligations towards us, he may in the course of ordinary business dispose over the goods that are our property or joint property and collect himself the receivables ceded to us. The buyer may only perform transfers by way of security, pledging and assignment of receivables, even by factorisation, with our prior approval in writing. Any return of reserved goods back to us shall only constitute a rescission of the contract if explicitly declared so by us in writing. Should the value of the securities exceed the receivables to be secured by more than 10%, we will to such
7 extent upon the buyer s request release securities of his choice. Should the reservation of property rights not be allowed or only to limited extent by the laws in effect in the buyer s country, then our above-stated rights shall be limited to the extent allowed by that law. 11. Place of performance The place of performance for the delivery shall be our relevant delivery site, for payment it shall be Bersenbrück, Germany (innobra GmbH). 12. Jurisdiction and applicable law Unless any compulsory legal provisions dictate otherwise, the place of jurisdiction shall be Bersenbrück, Germany (innobra GmbH), for any legal action from our side also the buyer s general place of jurisdiction. For international agreements of sale, the law in effect at our company s domicile shall apply, under exclusion of the provisions of the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods from 11/04/1980. innobra GmbH
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