Steuerarten. Grunderwerbssteuer

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1 Grunderwerbssteuer Definition: eine Steuer, die beim Erwerb eines Grundstücks anfällt Grundlage: Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) Steuersatz (Stand Januar 2012): 3,5 % : Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern (Erhöhung angekündigt), Sachsen 4,0 % : Saarland 4,5 % : Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt 5,0 % : Baden-Württemberg (seit ), Rheinland-Pfalz (ab ), Brandenburg, Nordrhein-Westfalen (seit ), Schleswig-Holstein (ab ), Thüringen Bemessungsgrundlage: Wert der Gegenleistung Steuerart: Verkehrs- / Rechtsverkehrssteuer An Rechtsvorgang (z.b. Kaufvertrag) gebunden Fälligkeit (Auszug): beim Erwerb eines Grundstückes Meistgebot bei einer Zwangsversteigerung Rechtsträgerwechsel Kompetenzen: Bund: Gesetzgebungskompetenz (Art. 105 Abs. 2 GG) Bundesländer: Verwaltungskompetenz (Art. 108 Abs. 2 GG) Ausnahmen von der Besteuerung: Gegenleistung beträgt nicht mehr als (Freigrenze). Ab Erwerb i. H. v = Zahlung der Grunderwerbsteuer für den gesamten Betrag Verhältnis zu anderen Steuerarten: Umsatzsteuerfrei Subsidiär (Nachrang) gegenüber Erbschafts- / Schenkungssteuer Grundstückserwerb des Todes wegen Grundstückschenkung unter Lebenden Sven Kasubek LF1 VK11c Seite 1 von 8

2 Grundsteuer Definition: eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung Grundlage: Grundsteuergesetz (GrStG) Steuersatz: von der Finanzbehörde festgelegter Einheitswert Grundsteuer-Messbetrag Festgelegt im GrStG Hebesatz (je Gemeinde) Festlegung durch Stadt- bzw. Gemeinderat Steuerart: Substanzsteuer Bemessungsgrundlage ist ein Vermögensstamm (z.b. Stammkapital, Grundkapital) Einheitswert: Grundsteuer A (agrarisch Grundstücke der Landwirtschaft) Grundsteuer B (baulich bebaute oder bebaubare Grundstücke / Gebäude) Berechnung: Einheitswert * Grundsteuermesszahl * Hebesatz Beispiel: Die Gemeinde Zweibrücken hat zum Beispiel für die Grundsteuer A einen Hebesatz von 280 %, für die Grundsteuer B einen Hebesatz von 370 % festgesetzt. Für eine Eigentumswohnung wird die Grundsteuer B wie folgt berechnet: Einheitswert der Eigentumswohnung EUR Grundsteuermessbetrag (3,5 Promille von EUR) 35 EUR Hebesatz (Grundsteuer B) 370 % Jahresgrundsteuer (Berechnung: 35 EUR x 3,70 ) 129,50 EUR Sven Kasubek LF1 VK11c Seite 2 von 8

3 Gewerbesteuer Definition: Besteuerung eines Gewerbeertrages eines Gewerbebetriebes Grundlage: Gewerbesteuergesetz (GewStG) Ausnahmen: Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeheime Fälligkeit: ¼-jährliche Vorauszahlung Berechnung: Gewinn nach EStG od. KStG EStG = Einkommenssteuergesetz KStG = Körperschaftssteuergesetz + Hinzurechnungen z.b. Zinsaufwendungen, Gewinnanteile stiller Gesellschafter - Kürzungen z.b. Grundsteuern Freibetrag bei natürlichen Personen und Personengesellschaften Wird auf volle 100-Euro abgerundet = Gewerbeertrag x Steuermesszahl 3,5% Seit 2008 einheitlich = Steuermessbetrag x Hebesatz Von den Gemeinden festgelegt; mindestens 200% = zu zahlende Gewerbesteuer Wird an die Gemeinden gezahlt Gewerbesteuerumlage: Abführung eines Teiles der Gewerbesteuer an Bund und Länder (Gewerbesteuerumlage) Geregelt in 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen Sven Kasubek LF1 VK11c Seite 3 von 8

4 Erbschafts- / Schenkungssteuer Definition Erbschaftssteuer: Steuer auf den Vermögenserwerb von Todes wegen Definition Schenkungssteuer: Steuer bei unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden Grundlage: Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) Fälligkeit: wird grundsätzlich beim Erwerber erhoben der Erwerb von Todes wegen (z. B. Erbschaft, Vermächtnis) die Schenkungen unter Lebenden die Zweckzuwendungen das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren als Erbersatzsteuer (Steuerklasse I, Freibetrag ), gleiches gilt für einen Verein, der einen entsprechenden Zweck verfolgt. Steuerfrei (Auszug): Hausrat bis (Steuerklasse I) Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive mit sechzig vom Hundert ihres Wertes, wenn die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des 2 des Parteiengesetzes. Sven Kasubek LF1 VK11c Seite 4 von 8

5 Einkünfte aus Kapitalvermögen Definition: gehören in Deutschland zu sieben Einkunftsarten und zählen zu den Überschusseinkünften. Grundlage: Einkommenssteuergesetz (EStG) Einkunftsarten (Auszug): alle Entgelte aus der Nutzungsüberlassung von (Geld-)Kapital Es kommt nicht auf die Bezeichnung der Nutzungsentgelte an, sondern ausschließlich auf deren wirtschaftlichen Gehalt als Gegenleistung für die Nutzung fremden Geldkapitals. 1. Dividenden (Gewinnausschüttungen) 2. Einnahmen aus stiller Gesellschaft und partiarischem Darlehen 3. Erträge aus Lebensversicherungen 4. Erträge aus sonstiger Kapitalforderung jeder Art 5. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft (insbes. Verkauf von Aktien) 6. Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art Berechnung: Berechnung der Einkünfte ab 2009 (Brutto)Einnahmen Ohne jeden Abzug - Sparer-Pauschbetrag Alleinstehende 801 / Verheiratete 1602 = Einkünfte aus Kapitalvermögen Sven Kasubek LF1 VK11c Seite 5 von 8

6 Solidaritätszuschlag Definition: Ergänzungsabgabe zur Einkommenssteuer, Kapitalertragssteuer und Körperschaftssteuer Grundlage: Solidaritätszuschlaggesetz (SolzG), Solidarpakt zwischen Bund und Ländern Berechnung: Soli beträgt 5,5% der Lohn- / Einkommens- / Körperschaftssteuer wird erhoben, wenn monatliche Lohnsteuer in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 81 beträgt Steuerklasse III mehr als 162 Einführung: Im Jahre 1991 wurde mit Kosten der Deutschen Einheit begründet Golfkrieg (Operation Desert Storm) Unterstützung der mittel-, ost- und südosteuropäischen Länder. Sven Kasubek LF1 VK11c Seite 6 von 8

7 Kirchensteuer Definition: ist eine Steuer, die Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern zur Finanzierung der Ausgaben der Gemeinschaft erheben Grundlage: Kirchensteuergesetze der Bundesländer Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 der Weimarer Verfassung (1919) Bemessungsgrundlage: Lohnsteuer unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen Grundsteuer A (wenn Kirchensteuerpflichtig) Erhebung: von den Finanzämtern der jeweiligen Länder, die dafür eine Aufwandsentschädigung einbehalten Höhe: wird von den Kirchenleitungen festgesetzt Rechtskraft durch die Zustimmung der Landesparlamente Verwaltung: unterliegen grundsätzlich der kirchlichen Verwaltung Abgabe an Landesfinanzbehörden (Verwaltungskostenentschädigung an Bundesländer) Einnahmen (2004): Katholische Kirche ,0 Mio. Euro Evangelische Kirche ,0 Mio. Euro Alt-Katholische Kirche - 2,9 Mio. Euro Sven Kasubek LF1 VK11c Seite 7 von 8

8 Versicherungssteuer Definition: es werden Prämien- oder Beitragszahlungen aus Versicherungsverträgen besteuert Grundlage: Versicherungssteuergesetz (VersStG) Ausnahmen: private Lebensversicherungen private und gesetzliche Krankenversicherung gesetzliche Arbeitslosenversicherung Berufs- und Erwerbsunfähigkeitversicherung Rückversicherung Kleinen Viehversicherung (Versicherungssumme bis 4.000) Erhebung: Bundessteuer Erhebung durch die Länder wird von den Versicherungsunternehmen für den Versicherungsnehmer abgeführt Bemessungsgrundlage: Jahresentgelt (Beitrag oder Prämie Hagelversicherung (nach der Versicherungssumme) Sven Kasubek LF1 VK11c Seite 8 von 8

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