Teil. Helfer-vor-Ort - ein Projekt des DRK KV Heilbronn

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Teil. Helfer-vor-Ort - ein Projekt des DRK KV Heilbronn"

Transkript

1 Helfer-vor-Ort Teil Ein Projekt des DRK Kreisverband Heilbronn

2 AK Neudenau

3 HvO im KV HN Was ist Helfer-vor-Ort Protokollierung, Statistik usw. Rechtliche Aspekte (StvO, Schweigepfl.) Diskussion

4 Was ist/sind Helfer-vor-Ort? Personen, die durch ihre Ausbildung besonders qualifiziert sind Erste-Hilfe zu leisten Helfer, die durch die Rettungsleitstelle alarmiert werden und Lebensrettende Sofortmaßnahmen und EH-Maßnahmen bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes durchführen Ein rein ehrenamtlicher Dienst

5 Ziele des Projektes: Verkürzung des therapiefreien Intervalls Ergänzung der Rettungskette um ein 6. Kettenglied Helfer-vor-Ort als qualifizierte Erste- Hilfe LSM Notruf Helfer-vor- Ort Erste Hilfe Rettungsdienst Klinik Die Nachbarschaftshilfe, als eine ureigene Aufgabe des Deutschen Roten Kreuzes, neu zu beleben

6 Stärkung des Ansehens des Deutschen Roten Kreuzes in der Öffentlichkeit Integration ehrenamtlicher Kräfte in die örtliche Notfallversorgung Motivation der ehrenamtlichen Mitglieder durch eine sinnvolle Aufgabe Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Haupt-und Ehrenamt

7 Aufgaben des Helfers-vor-Ort Der Helfer-vor-Ort führt Lebensrettende und Erweiterte Lebensrettende Sofortmaßnahmen durch Er informiert die Rettungsleitstelle über Telefon (soweit möglich und nötig) Er leistet Erste-Hilfe und unterstützt den Rettungsdienst (wenn nötig) Er betreut die Angehörigen nach dem Abtransport, stellt aber kein Ersatz zur NFS/NND dar

8 Die Alarmierung Alarmierungszeit: 24 Stunden, 365 Tage/Jahr Alarmierungsindikation: Bei allen Notfällen, bei denen ein Rettungsmittel mit Sondersignal anfährt und keine qualifizierte Hilfe (Arzt, RS/RA o.ä.) vor Ort ist

9 Die Alarmierung 2010: 2003 Einsätze (+22%) FW2008: 2013

10 Die Alarmierung Sonstige Notfälle 7% Pädiatrische Notfälle 5% Verkehrsunfälle 10% Chirurgische Notfälle 20% Internistischer Notfälle 58% Internistischer Notfälle Chirurgische Notfälle Verkehrsunfälle

11 Voraussetzungen für die Teilnahme: Persönliche Eignung nach Beurteilung durch die BL Mindestalter 18 Jahre Führerschein und PKW Sanitätsausbildung Teil A+B Rettungsdiensterfahrung: mind. 10 Notfälle (> NACA 3) als 3. Mann Eignung (Beurteilung aufgrund der Ausbildung und des Rettungsdienst-Praktikums

12 Ausbildung der Helfer: Notfalltraining Reanimation/Frühdefibrillation Einsatzorganisation/Einweisung in das HvO- Projekt Rechtliche Aspekte (Schweigepflicht, StVO...) Seelsorgerische und psychologische Aspekte Die Helfer verpflichten sich, mindestens 8 Stunden HvO-Fortbildung im Jahr zu absolvieren

13 Die Ausstattung

14 Fahrzeug Kennzeichnung Durch: eingeschaltete Warnblinkanlage HvO Schild hinter Windschutzscheibe

15 oder

16

17 Prinzipiell gilt

18 ! Handelt der Ersthelfer nach bestem Wissen und Gewissen und leistet er seinen Fähigkeiten entsprechend -die ihm bestmögliche Hilfe, so braucht er grundsätzlich weder mit zivilrechtlichen noch mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, die sich nachteilig für ihn auswirken. Selbst wenn ihm bei der Hilfeleistung ein Fehler unterlaufen sollte, bleibt er straffrei, da er in jedem Falle seine Hilfe leistete, umeinemanderenzu helfen.

19 Schweigepflicht Reden ist Silber Schweigen ist gold Die Schweigepflicht gilt umfassend und gegenüber jedermann; sie betrifft all das, was dem Arzt oder nichtärztlichen Helfer aufgrund seiner Stellung und Funktion und des zwischen ihm und dem Patienten bestehenden Vertrauensverhältnisses von diesem mitgeteilt wird wie auch das, was er ohne besondere Mitteilung des Patienten selbst feststellt oder erfährt.

20 203: Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, [...] anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind.

21 Probleme bei HvO - Einsätzen Überforderung An seine Grenzen stossen Nicht wissen was der Patient hat Begrenzte Ausstattung Auf sich alleine gestellt sein Demotivation Wieder nur ein Besoffener Der 3. Einsatz in der Nacht Keine Notfallretter-Romantik Häufig unspektakulär

22 Probleme bei HvO - Einsätzen Dienst erfordert sehr hohes Engagement zur Arbeit und der sonstige Arbeit im Verein Begeisterung lässt mit der Zeit nach Helferstamm schwindet Erster Strafzettel Erste Beule im Auto...

23 Vorschau HvO- im Ehrenamt noch leistbar? Harald Schugt (Landeskatastrophenschutzbeauftragter des DRK Baden Württemberg) Wie machen es die anderen? Jörg Assenheimer/Christoph Mailänder (Notfallteam Gschwend) StvO und ihre Auswirkungen auf das HvO Jens Kuder (HvO- Unterheinriet) Strategien in der Versorgung des Herzinfarktes vom Ersthelfer bis zur Intensivtherapie Dr. med. F. Abend (FA f. Allgemeinmedizin, DRK-OV-Arzt) Airwaymanagement Möglichkeiten und Fallgruben Dr. med. M. Gutjahr(FA. F. Anästhesie, DRK OV Arzt) Reanimation immer? Aktuelles zum Thema Patientenverfügung Versorgung von Schwerstverletzten was können HvO ler leisten F. Petzold (FA f. Anästhesie, ASB RV Arzt, LNA) Versorgung von Schwerverletzten was passiert in der Klinik ASchugt (Fachkrankenpfleger für Anä/Intensiv) PSA im HvO Einsatz (kurze Hosen oder Vollschutz?)

Jahresbericht der HvO-Gruppen im DRK-Kreisverband Heilbronn

Jahresbericht der HvO-Gruppen im DRK-Kreisverband Heilbronn Jahresbericht der HvO-Gruppen im DRK-Kreisverband Heilbronn HvO-Gruppen: Im DRK-Kreisverband Heilbronn beteiligten sich im Jahr 2011 insgesamt 13 Gruppen am Projekt Helfer-vor-Ort. Die Gruppen und ihr

Mehr

Einschaltung von Dienstleistern vor dem Hintergrund des 203 StGB

Einschaltung von Dienstleistern vor dem Hintergrund des 203 StGB Einschaltung von Dienstleistern vor dem Hintergrund des 203 StGB Christina von Bothmer Richterin am Landgericht und Referentin im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Übersicht Ø Problemlage

Mehr

WICHTIGE RECHTSGRUNDLAGEN FÜR DIE ARBEIT IN DER AUGENÄRZTLICHEN PRAXIS

WICHTIGE RECHTSGRUNDLAGEN FÜR DIE ARBEIT IN DER AUGENÄRZTLICHEN PRAXIS WICHTIGE RECHTSGRUNDLAGEN FÜR DIE ARBEIT IN DER AUGENÄRZTLICHEN PRAXIS THEMEN 1. Die ärztliche Schweigepflicht 2. Aufklärungen u. Einwilligungen 3. Verordnungen DIE ÄRZTLICHE SCHWEIGEPFLICHT RECHTSGRUNDLAGEN

Mehr

zur Verschwiegenheit nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen:

zur Verschwiegenheit nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen: Sächsische Landesärztekammer und NETZWERK INTENSIVMEDIZIN (unterstützt durch DIVI - Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e.v.) Vertraulichkeitserklärung zum Peer Review

Mehr

Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen

Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen 2004 2002 Wichtige gesetzliche Bestimmungen: 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum

Mehr

Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen

Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen 2004 1 2002 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes

Mehr

DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. Nationale Hilfsgesellschaft Mitternachtsgasse 4, Mainz. Rechtliche Grundlagen

DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. Nationale Hilfsgesellschaft Mitternachtsgasse 4, Mainz. Rechtliche Grundlagen DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e V Rechtliche Grundlagen Rechtliche Grundlagen Lernziele In dieser Unterrichtseinheit lernen Sie - die wichtigsten Gesetzesgrundlagen kennen, - wissen über deren Inhalt

Mehr

Tatbestandsmerkmale des 299a, b StGB E

Tatbestandsmerkmale des 299a, b StGB E Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzugsrecht Tatbestandsmerkmale des 299a, b StGB E 18. Eppendorfer Dialog: Welche Auswirkungen hat das neue Antikorruptionsgesetz

Mehr

Ärzte im Fokus der Strafverfolgung. Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer

Ärzte im Fokus der Strafverfolgung. Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer Ärzte im Fokus der Strafverfolgung Generalstaatsanwalt Dr. Jürgen Brauer Teil 1: Quer durch das StGB und das Nebenstrafrecht Teil 2: Der Arzt als Beschuldigter und sonst Beteiligter Folie 2 132a Mißbrauch

Mehr

Datenschutz in der Zahnarztpraxis Gesetzliche Grundlagen

Datenschutz in der Zahnarztpraxis Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlagen Europäische Datenschutzrichtlinie Grundgesetz der BRD Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Berufsordnung der Zahnärztekammer Telemediengesetz (TMG) Sozialgesetzbuch (SGB) Bürgerliches

Mehr

VERNICHTUNG? JA! MUSS! ABER BITTE DATENSCHUTZKONFORM!

VERNICHTUNG? JA! MUSS! ABER BITTE DATENSCHUTZKONFORM! VERNICHTUNG? JA! MUSS! ABER BITTE DATENSCHUTZKONFORM! Vorstellung SABINE SÜLBERG Leiterin MarkeFng & Vertrieb Datenschutz- BeauMragte Mitglied im DIN- Ausschuss NA 043-01- 51 AA Vernichtung von Datenträgern

Mehr

Niederschrift. Herr/Frau, geb. am,

Niederschrift. Herr/Frau, geb. am, Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nach 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetztes vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils geltenden Fassung Herr/Frau, geb. am, tätig bei, in wird

Mehr

Vereinbarung über die Absolvierung einer Famulatur in der ambulanten Versorgung

Vereinbarung über die Absolvierung einer Famulatur in der ambulanten Versorgung Vereinbarung über die Absolvierung einer Famulatur in der ambulanten Versorgung Zwischen (im weiteren Ausbilder*) und Frau/Herr. (im weiteren Famulus*) wird folgende Vereinbarung geschlossen: 1 1) Der

Mehr

Jahresbericht der HvO-Gruppen im DRK-Kreisverband Heilbronn

Jahresbericht der HvO-Gruppen im DRK-Kreisverband Heilbronn Jahresbericht der HvO-Gruppen im DRK-Kreisverband Heilbronn - 2010 - HvO-Gruppen: Im DRK-Kreisverband Heilbronn beteiligten sich im Jahr 2010 insgesamt 11 Gruppen am Projekt Helfer-vor-Ort. Die Gruppen

Mehr

Consulting Class. Merkblatt zur Schweigepflicht

Consulting Class. Merkblatt zur Schweigepflicht Medizinische Fakultät Institut für Epidemiologie und Medizinische Biometrie Leitung: Prof. Dr. med. Rothenbacher Schwabstraße 13 89075 Ulm, Germany Prof. Dr. Rainer Muche Tel: +49 731 50-26903 Fax: +49

Mehr

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,

Mehr

Verpflichtungsgesetz

Verpflichtungsgesetz Verpflichtungsgesetz Verpflichtungsgesetz Auszug DV 810: 1.4.4 Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich aus der im 11 (1) Nr. 2 und 4 StGB definierten rechtlichen

Mehr

Notfallfrüherkennung und therapie: Verbesserung der Laienschulung oder mehr Training für Profis? Prof. Dr. med. Peter Sefrin Würzburg

Notfallfrüherkennung und therapie: Verbesserung der Laienschulung oder mehr Training für Profis? Prof. Dr. med. Peter Sefrin Würzburg Notfallfrüherkennung und therapie: Verbesserung der Laienschulung oder mehr Training für Profis? Prof. Dr. med. Peter Sefrin Würzburg Früherkennung führt zur Konsequenz der sofortigen Intervention sprich

Mehr

4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung Gesetzestexte für Workshop 5: Welche gesetzlichen Regelungen braucht eine gelingende Verzahnung von Gesundheitswesen und Kinder- und Jugendhilfe in den Frühen Hilfen? 4 KKG Beratung und Übermittlung von

Mehr

Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung

Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung nach 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 02. März 1974 (BGBl. S 547) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I. S. 1942) Frau/Herr Beschäftigte(r)

Mehr

Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz

Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz Gila Schindler, Referentin für Kinder- und Jugendhilferecht Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Überblick Stand der aktuellen Diskussion:

Mehr

Auswirkung sozialrechtlicher Regelungen auf Unrechtsvereinbarungen gem. 299a ff. StGB

Auswirkung sozialrechtlicher Regelungen auf Unrechtsvereinbarungen gem. 299a ff. StGB Auswirkung sozialrechtlicher Regelungen auf Unrechtsvereinbarungen gem. 299a ff. StGB 299a StGB - Bestechlichkeit im Gesundheitswesen Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder

Mehr

Art. 83 DSGVO Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen

Art. 83 DSGVO Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen Art. 83 DSGVO Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen (1) Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung

Mehr

Betriebsgeheimnis verraten: Kündigung wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht rechtens

Betriebsgeheimnis verraten: Kündigung wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht rechtens Betriebsgeheimnis verraten: Kündigung wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht rechtens 9. Dezember 2011 Arbeitnehmer verrät Betriebsgeheimnis: Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kostet Job Verletzt

Mehr

MERKBLATT Zeugnisverweigerungsrecht

MERKBLATT Zeugnisverweigerungsrecht MERKBLATT Zeugnisverweigerungsrecht 30.06.09 Aussagepflicht vor Gericht? Schweigepflicht versus Zeugenpflicht Inhalt 1 Einleitung...2 2 Ausgangssituation...2 3 Sinn und Zweck der Schweigepflicht...2 4

Mehr

Notfallsanitäter: Aufgaben und Ausbildung

Notfallsanitäter: Aufgaben und Ausbildung Notfallsanitäter: Aufgaben und Ausbildung "Notfallsanitäter/in" ist die höchste nichtärztliche Qualifikation des Rettungsdienstpersonals. Im Rahmen der Notfallrettung sind Notfallsanitäter/innen also maßgeblich

Mehr

Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz

Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz Der Unterzeichnete erschien heute zum Zwecke der Verpflichtung nach 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)

Mehr

Vorschriften zur ärztlichen Schweigepflicht

Vorschriften zur ärztlichen Schweigepflicht Anhang zur Verschwiegenheitsverpflichtungserklärung Vorschriften zur ärztlichen Schweigepflicht Stand: 09.05.2018 Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen (BO) 9 Schweigepflicht (1) Der Arzt/Die Ärztin

Mehr

Seminar.»Korruption im Gesundheitswesen«

Seminar.»Korruption im Gesundheitswesen« Seminar»Korruption im Gesundheitswesen«27.04.2016 dhk Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte und Steuerberater RA Thomas Oedekoven Jülicher Str. 215 52070 Aachen I. Zeitschiene Entscheidung des Großen

Mehr

Fortbildung ReTTop e.v. - Der Verein zur Rettungsdienstoptimierung im Landkreis Gotha. Fortbildung. Herzlich Willkommen 28.03.2013

Fortbildung ReTTop e.v. - Der Verein zur Rettungsdienstoptimierung im Landkreis Gotha. Fortbildung. Herzlich Willkommen 28.03.2013 Fortbildung Herzlich Willkommen Fortbildung Zusammenarbeit Rettungsdienst und Krankenhaus beim Großschadensfall der ReTTop e.v. stellt sich vor 1 Die Referenten Christian Kronfeld (Leiter Rettungswache

Mehr

VON DER SCHWEIGEPFLICHT ZUM DATENSCHUTZ

VON DER SCHWEIGEPFLICHT ZUM DATENSCHUTZ VON DER SCHWEIGEPFLICHT ZUM DATENSCHUTZ PARADIGMENWECHSEL IN DER ÄRZTLICHEN PRAXIS MICHAEL ACHENBACH Aussage ( Plettenberg im wunderschönen Sauerland ) 1. Vorstellungen 2. bildliche Präsentation INKONGRUENTE

Mehr

Helfer vor Ort Oberdeggenbach. » Jahresbericht 2010 der Helfer vor Ort «

Helfer vor Ort Oberdeggenbach. » Jahresbericht 2010 der Helfer vor Ort « Helfer vor Ort Oberdeggenbach» Jahresbericht 200 der Helfer vor Ort « Das Einsatzgebiet mit den Einsatzzahlen 200 9 3 34 29 96 3 3 Zaitzkofen 6 5 2 Kartenquelle: www.viamichelin.de I Einsatzgebiet Liebe

Mehr

Vertraulichkeitserklärung

Vertraulichkeitserklärung Vertraulichkeitserklärung (Musterdokument) XXX Peer-Review-Verfahren getragen durch XXX und XXX Vertraulichkeitserklärung zum XXX Peer Review Der/die Unterzeichnende Vorname, Name Dienstanschrift (Straße,

Mehr

Haftungsrisiken angestellter Ärzte und Psychotherapeuten in Praxis und MVZ

Haftungsrisiken angestellter Ärzte und Psychotherapeuten in Praxis und MVZ Haftungsrisiken angestellter Ärzte und Psychotherapeuten in Praxis und MVZ Hamburg, 30. Januar 2019 Johannes Kalläne Fachanwalt für Medizinrecht Haftung, was ist das? Dafür-Einstehen-Müssen, dass ein eigener

Mehr

Schulsanitätsdienst. Rechtliche Grundlagen. Kommunale Unfallversicherung Bayern Seminar Bayern

Schulsanitätsdienst. Rechtliche Grundlagen. Kommunale Unfallversicherung Bayern Seminar Bayern Schulsanitätsdienst Rechtliche Grundlagen Kommunale Unfallversicherung Bayern Seminar Bayern Erste Hilfe - Recht 1 Schreiber 1-2017 Rechtliche Grundlagen des Schulsanitätsdienstes KMBek vom Juli 1997 KMS

Mehr

Merkblatt zur Verpflichtungserklärung

Merkblatt zur Verpflichtungserklärung Merkblatt zur Verpflichtungserklärung Artikel 5 DS-GVO (1) Personenbezogene Daten müssen a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet

Mehr

Verpflichtungserklärung zur Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen*

Verpflichtungserklärung zur Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen* Verpflichtungserklärung zur Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen*... Name der verantwortlichen Stelle Sehr geehrte(r) Frau/Herr... aufgrund

Mehr

In der Verletzung der Vertraulichkeit kann zugleich eine Verletzung arbeits- oder dienstrechtlicher Schweigepflichten liegen.

In der Verletzung der Vertraulichkeit kann zugleich eine Verletzung arbeits- oder dienstrechtlicher Schweigepflichten liegen. Verpflichtungserklärung zur Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für beauftragte Personen ohne Behördenzugehörigkeit Name der verantwortlichen Stelle Sehr geehrte(r)

Mehr

Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung von Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz

Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung von Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz Stadt Leverkusen Der Oberbürgermeister Stadtverwaltung. Postfach 10 11 40. 51311 Leverkusen Fachbereich. oder Dienststelle. Dienstgebäude. Sachbearbeitung. Tel. 02 14/406-0. Durchwahl 406. Telefax 406.

Mehr

Kreisverband Ravensburg e. V. Fit im Ehrenamt! Bildungsangebote für aktive DRK-Mitglieder 2017

Kreisverband Ravensburg e. V. Fit im Ehrenamt! Bildungsangebote für aktive DRK-Mitglieder 2017 Fit im Ehrenamt! Bildungsangebote für aktive DRK-Mitglieder 2017 Spielregeln & Ausblick Liebe Rotkreuzlerinnen, liebe Rotkreuzler in dieser Broschüre finden Sie die Aus- und Fortbildungsangebote für alle

Mehr

Auszug aus dem Strafgesetzbuch

Auszug aus dem Strafgesetzbuch Auszug aus dem Strafgesetzbuch 92a Nebenfolgen Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,

Mehr

NEWSLETTER EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG NEWSLETTER NR. 15

NEWSLETTER EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG NEWSLETTER NR. 15 NEWSLETTER EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG NEWSLETTER NR. 15 WAHRUNG DER VERTRAULICHKEIT BEI DER VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN DURCH NICHT-ÖFFENTLICHE STELLEN Die Beschäftigten von Unternehmen, in

Mehr

Die Verpflichtung auf die Vertraulichkeit besteht auch nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses fort.

Die Verpflichtung auf die Vertraulichkeit besteht auch nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses fort. Verpflichtung auf die Vertraulichkeit Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften verlangen, dass personenbezogene Daten so verarbeitet werden, dass die Rechte der durch die Verarbeitung betroffenen Personen

Mehr

Vorwort. Auch würden wir uns über Verbesserungsvorschläge und Anregungen aus den Reihen der Ausbilderinnen und Ausbilder freuen.

Vorwort. Auch würden wir uns über Verbesserungsvorschläge und Anregungen aus den Reihen der Ausbilderinnen und Ausbilder freuen. Vorwort Dieser Foliensatz enthält Lehrmaterial für die Unterweisung in den Lebensrettenden Sofortmaßnahmen und für den Lehrgang in Erste-Hilfe. Die Inhalte der einzelnen Lehrsequenzen wurden grundlegend

Mehr

Newsletter EU-Datenschutz-Grundverordnung Nr. 15

Newsletter EU-Datenschutz-Grundverordnung Nr. 15 Newsletter EU-Datenschutz-Grundverordnung Nr. 15 Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen Die Beschäftigten von Unternehmen, in denen personenbezogene

Mehr

Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen

Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen Stand: Dezember 2017 Newsletter EU-Datenschutz-Grundverordnung Nr. 15 Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen Die Beschäftigten von Unternehmen,

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB)

Strafgesetzbuch (StGB) Strafgesetzbuch (StGB) vom 15. Mai 1871 (RGBl. S. 127) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160) (BGBl. III 450-2), zuletzt geändert am 27.12.2003 (BGBl. I S. 3007) [ ]

Mehr

Eine Initiative des Landesverbandes Wien. Albert Espino

Eine Initiative des Landesverbandes Wien. Albert Espino SCHULSANITÄTSDIENST Eine Initiative des Landesverbandes Wien Albert Espino INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis... 2 1. Warum der Schulsanitätsdienst?... 3 2. Das Unfallgeschehen in der Schule... 4 3.

Mehr

KTQ-Zertifizierung im Rettungsdienst als nahtlose Einbindung in die sektorenübergreifende Qualitätssicherung im Gesundheitswesen

KTQ-Zertifizierung im Rettungsdienst als nahtlose Einbindung in die sektorenübergreifende Qualitätssicherung im Gesundheitswesen KTQ-Zertifizierung im Rettungsdienst als nahtlose Einbindung in die sektorenübergreifende Qualitätssicherung im Gesundheitswesen Prof. Dr. med. P. Sefrin Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der in Bayern

Mehr

Verpflichtung auf das Daten- und Fernmeldegeheimnis

Verpflichtung auf das Daten- und Fernmeldegeheimnis Verpflichtung auf das Daten- und Fernmeldegeheimnis Die Zweitschrift dieser Verpflichtung wird der Personalakte beigefügt. Sehr geehrter Herr xxxxxx, gemäß 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verpflichten

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch

Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben

Mehr

Kreisverband Ravensburg e. V. Fit im Ehrenamt! Bildungsangebote für aktive DRK-Mitglieder 2016

Kreisverband Ravensburg e. V. Fit im Ehrenamt! Bildungsangebote für aktive DRK-Mitglieder 2016 Fit im Ehrenamt! Bildungsangebote für aktive DRK-Mitglieder 2016 Spielregeln & Ausblick Liebe Rotkreuzlerinnen, liebe Rotkreuzler in dieser Broschüre finden Sie die Aus- und Fortbildungsangebote für alle

Mehr

Kreisverband Ravensburg e. V. Fit im Ehrenamt! Bildungsangebote für aktive DRK-Mitglieder 2018

Kreisverband Ravensburg e. V. Fit im Ehrenamt! Bildungsangebote für aktive DRK-Mitglieder 2018 Fit im Ehrenamt! Bildungsangebote für aktive DRK-Mitglieder 2018 2 Kreisverband Ravensburg e. V. Spielregeln & Ausblick Liebe Rotkreuzlerinnen, liebe Rotkreuzler in dieser Broschüre finden Sie die Aus-

Mehr

Fünfzehnter Abschnitt Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs

Fünfzehnter Abschnitt Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs 1 Zweiter Abschnitt Die Tat 25 Täterschaft (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter

Mehr

Newsletter EU-Datenschutz-Grundverordnung Nr. 15

Newsletter EU-Datenschutz-Grundverordnung Nr. 15 Stand: Dezember 2017 Newsletter EU-Datenschutz-Grundverordnung Nr. 15 Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen Die Beschäftigten von Unternehmen,

Mehr

Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen

Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen Stand: Dezember 2017 Quelle: DIHK Newsletter EU-Datenschutz-Grundverordnung Nr. 15 Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen Die Beschäftigten

Mehr

Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen

Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen EU-Datenschutz-Grundverordnung Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen Die Beschäftigten von Unternehmen, in denen personenbezogene Daten

Mehr

Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nichtöffentliche

Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nichtöffentliche Newsletter EU-Datenschutz-Grundverordnung Nr. 15 Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nichtöffentliche Stellen Die Beschäftigten von Unternehmen, in denen personenbezogene

Mehr

Ethische u. Jur. Implikationen bei Demenz

Ethische u. Jur. Implikationen bei Demenz Ethische u. Jur. Implikationen bei Demenz Kooperationstagung zum Thema Demenz Gemeinsam für eine bessere Versorgung, Berlin, 26.09.2009 Ärztliche Behandlung Grundsätzlich Körperverletzung Nicht strafbar

Mehr

Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen

Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen Stand: Dezember 2017 Newsletter EU-Datenschutz-Grundverordnung Nr. 15 Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen Die Beschäftigten von Unternehmen,

Mehr

Datenschutzgrundverordnung: Muster Vertraulichkeitserklärungen für Mitarbeiter

Datenschutzgrundverordnung: Muster Vertraulichkeitserklärungen für Mitarbeiter Merkblatt Datenschutzgrundverordnung: Muster Vertraulichkeitserklärungen für Mitarbeiter Ansprechpartner: Referat Recht Dr. Arne Schümann Telefon: 0351 2802-194 Fax: 0351 2802-7194 Schuemann.Arne@dresden.ihk.de

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch

Strafgesetzbuch (StGB) 133 Verwahrungsbruch 133 Verwahrungsbruch (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört,

Mehr

Newsletter EU-Datenschutz-Grundverordnung Nr. 14

Newsletter EU-Datenschutz-Grundverordnung Nr. 14 Stand: Dezember 2017 Newsletter EU-Datenschutz-Grundverordnung Nr. 14 Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen Die Beschäftigten von Unternehmen,

Mehr

Anhang 16 - BMVBW

Anhang 16 - BMVBW Anhang 16 - BMVBW 2005 - Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung nach 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 02. März 1974 (BGBl. S. 547) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl.I.S.1942)

Mehr

Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen

Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen Newsletter EU-Datenschutz-Grundverordnung Nr. 15 Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen Die Beschäftigten von Unternehmen, in denen personenbezogene

Mehr

EU-Datenschutz-Grundverordnung Nr. 15

EU-Datenschutz-Grundverordnung Nr. 15 Ein Merkblatt Ihrer IHK EU-Datenschutz-Grundverordnung Nr. 15 Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen Die Beschäftigten von Unternehmen,

Mehr

Ä rztekammer des Saarlandes Körperschaft des öffentlichen Rechts

Ä rztekammer des Saarlandes Körperschaft des öffentlichen Rechts Ä rztekammer des Saarlandes Körperschaft des öffentlichen Rechts Faktoreistraße 4 66111 Saarbrücken Telefon +49 681 4003-0 Telefax +49 681 4003-340 www.aerztekammer-saarland.de mfa@aeksaar.de Verschwiegenheitserklärung

Mehr

Rahmen-, Alarm- und Einsatzplan (RAEP) Gesundheit Rheinland-Pfalz

Rahmen-, Alarm- und Einsatzplan (RAEP) Gesundheit Rheinland-Pfalz DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. Rahmen-, Alarm- und Einsatzplan (RAEP) Gesundheit Rheinland-Pfalz RAEP Gesundheit Gesundheitliche Versorgung und Betreuung im Rahmen des Rettungs-, Sanitäts-, Betreuungs-

Mehr

Pharmaindustrie im Visier

Pharmaindustrie im Visier Pharmaindustrie im Visier Keyfacts über 299 StGB - Strafrechtliche Ermittlungen werden bereits bei einem Anfangsverdacht eingeleitet - Das Gesetz war bereits seit 2012 geplant - Compliance-Officer sind

Mehr

JUGENDFEUERWEHR RÜDIGHEIM. Notruf & Erste Hilfe

JUGENDFEUERWEHR RÜDIGHEIM. Notruf & Erste Hilfe Notruf & Erste Hilfe Allgemeines zur Ersten Hilfe Vielleicht war schon mal einer von Euch in einer Situation, in der Ihr die Hilfe eines Mitmenschen benötigt habt. Sei es zu Hause, auf Arbeit, in der Schule

Mehr

Forum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements Diskussionsbeitrag Nr. 3/2006

Forum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements Diskussionsbeitrag Nr. 3/2006 Tel: 0561-4001128 0221-3597-550 Fax: 0561-4001128 0221-3597-555 e-mail: dralexander.gagel@arcor.de schian@iqpr.de AZ 10-08-02-04 März 2006 Forum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements

Mehr

Datenschutz in der psychosozialen Beratung

Datenschutz in der psychosozialen Beratung Datenschutz in der psychosozialen Beratung Veranstalter: Sächsische Krebsgesellschaft e. V. Zeit: 10.09.2010 / 11:00-12:00 Uhr Ort: Bad Elster, Paracelsus-Klinik Referentin: Monika Stevens Rechtsanwältin

Mehr

Pilotprojekt Betreuer vor Ort (BvO) im DRK-Kreisverband Wolfsburg - städtischer Bereich -

Pilotprojekt Betreuer vor Ort (BvO) im DRK-Kreisverband Wolfsburg - städtischer Bereich - Pilotprojekt Betreuer vor Ort (BvO) im DRK-Kreisverband Wolfsburg - städtischer Bereich - Jürgen Teichmann Einsatzszenarien: Versorgung unverletzt Betroffener nach z.b.: Bränden, Gasaustritt Verkehrsunfällen

Mehr

Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen. Verhandelt.... (Ort), den.. (Datum)

Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen. Verhandelt.... (Ort), den.. (Datum) Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen Verhandelt... (Ort), den.. (Datum) Vor dem Unterzeichneten erschien heute zum Zwecke der Verpflichtung nach 1 des Gesetzes über die

Mehr

Outsourcing der Verarbeitung von Gesundheitsdaten und 203 StGB

Outsourcing der Verarbeitung von Gesundheitsdaten und 203 StGB Outsourcing der Verarbeitung von Gesundheitsdaten und 203 StGB Gegenstand: Strafbarkeit nach 203 Abs. 1 und 2 Satz 1 des StGB: Unbefugtes Offenbaren eines fremden Geheimnisses, das dem Täter in bestimmter

Mehr

Ausbildung Der Behandlungsplatz

Ausbildung Der Behandlungsplatz Ausbildung Der Behandlungsplatz Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 Was ist eigentlich ein Behandlungsplatz?... 3 Wann wird ein Behandlungsplatz eingerichtet?... 3 Vorteile eines Behandlungsplatzes...

Mehr

bereitgestellt von einer SBV Dank

bereitgestellt von einer SBV Dank bereitgestellt von einer SBV Dank Schwerbehindertenvertretung Aufgaben Pflichten Rechte Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen

Mehr

Verschwiegenheitserklärung

Verschwiegenheitserklärung Verschwiegenheitserklärung für Mitarbeiter der RA-MICRO Hamburg GmbH, Bergedorfer Straße 131, 21029 Hamburg gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei Im Folgenden: Rechtsanwaltskanzlei Die Rechtsanwaltskanzlei

Mehr

"Auf den Kopf gestellt!" Notdienst, Notarzt, Notaufnahme Bündelung der Kräfte als Zukunftsmodell?

Auf den Kopf gestellt! Notdienst, Notarzt, Notaufnahme Bündelung der Kräfte als Zukunftsmodell? 16. Rettungsdienstsymposium des DRK-Landesverbandes Hessen e.v. "Auf den Kopf gestellt!" Notdienst, Notarzt, Notaufnahme Bündelung der Kräfte als Zukunftsmodell? Jochen Metzner, Referatsleiter Krankenhausversorgung,

Mehr

Ruhr Universität

Ruhr Universität Katholisch-Theologische Fakultät Konferenz der Beauftragten für Notfallseelsorge NRW Die Verschwiegenheitspflicht ergibt sich für hauptamtliche Kräfte unmittelbar aus beamten- bzw. arbeitsrechtlichen Regelungen,

Mehr

Kasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel

Kasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel Kasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel Wolfsschlucht 18A 34117 Kassel Telefon: 0561/20865900 Telefax: 0561/20856909 www.rae-med.de Antikorruption Up-date Antikorruption Thesen Ärzte sind Gatekeeper im

Mehr

Name: Vorname: Geburtsdatum: Führerscheinklassen:

Name: Vorname: Geburtsdatum: Führerscheinklassen: AUFNAHMEANTRAG Ich möchte Mitglied der Freiwilligen Lanzenhain als passives (reine Vereinsmitgliedschaft) aktives (Mitgliedschaft in Einsatzabteilung und Verein) Mitglied werden. Name: Vorname: Geburtsdatum:

Mehr

Rechtliche Grundlagen interdisziplinärer Zusammenarbeit. Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg

Rechtliche Grundlagen interdisziplinärer Zusammenarbeit. Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Rechtliche Grundlagen interdisziplinärer Zusammenarbeit Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Der Gesetzgeber hat beim präventiven und intervenierenden Kinderschutz gesetzgeberischen Handlungsbedarf

Mehr

Notfallmedizinische Versorgung der Bevölkerung

Notfallmedizinische Versorgung der Bevölkerung Notfallmedizinische Versorgung der Bevölkerung in Präklinik und Klinik Eckpunktepapier November 2007 Prof. Dr. med. Peter Sefrin Stellv. Vorsitzender der BAND (Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften

Mehr

R E C H T S A N W Ä L T E. Walter-Benjamin-Platz 6 10629 Berlin Telefon + 49.30.327 787-0 E-Mail office@db-law.de www.db-law.de

R E C H T S A N W Ä L T E. Walter-Benjamin-Platz 6 10629 Berlin Telefon + 49.30.327 787-0 E-Mail office@db-law.de www.db-law.de R E C H T S A N W Ä L T E Walter-Benjamin-Platz 6 10629 Berlin Telefon + 49.30.327 787-0 E-Mail office@db-law.de www.db-law.de Outsourcing von Gesundheitsdaten: Datenschutz OK- Strafrecht Oh weh? conhit

Mehr

D e e ge g s e e s t e zl z ich c h vo v r o ge g s e c s h c r h ieb e e b n e e n e Ko K o o pe p r e at a ion o

D e e ge g s e e s t e zl z ich c h vo v r o ge g s e c s h c r h ieb e e b n e e n e Ko K o o pe p r e at a ion o Die gesetzlich vorgeschriebene Kooperation zwischen KiTa und Schule beschränkt sich auf den allgemeinen Informationsaustausch und berechtigt nicht zum Austausch von personenbezogenen Daten einzelner Kinder.

Mehr

Verpflichtungserklärung

Verpflichtungserklärung Verpflichtungserklärung über die Verpflichtung nach 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 Verpflichtungsgesetz (BGBl. I S. 469, 547),

Mehr

M.Dinkel. W o c h e d e r W i e d e r b e l e b u n g, B a d N e u s t a d t a. d. S a a l e 1 7. S e p t e m b e r

M.Dinkel. W o c h e d e r W i e d e r b e l e b u n g, B a d N e u s t a d t a. d. S a a l e 1 7. S e p t e m b e r Jeder kann Leben retten: 100 Pro M.Dinkel Klinik für Anästhesie und Intensivmedizin Priv.-Doz. Dr. M. Dinkel, MBA Herz- und Gefäß-Klinik Bad Neustadt a. d. Saale W o c h e d e r W i e d e r b e l e b u

Mehr

Rettungsdienst - Inhaltsverzeichnis 1. Halbjahr 2005

Rettungsdienst - Inhaltsverzeichnis 1. Halbjahr 2005 Rettungsdienst - Inhaltsverzeichnis 1. Halbjahr 2005 Besondere Hinweise 2 Ausbildungen Fachlehrgang im Rettungsdienst 3 Abschlusslehrgang zum Rettungssanitäter 3 Rettungsassistent 8.2 / 8.3 4 Rettungsassistent

Mehr

Niederschrift über die Verpflichtung nach 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) 2

Niederschrift über die Verpflichtung nach 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) 2 Berlin, den 1 Tel.: App. 1 1 Innerbetrieblich: 1 (Verwaltung oder Betrieb) Niederschrift über die Verpflichtung nach 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)

Mehr

Niederschrift über die Verpflichtung nach 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) 1

Niederschrift über die Verpflichtung nach 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) 1 (Verwaltung oder Betrieb) Berlin, den Tel.: App. Innerbetrieblich: Niederschrift über die Verpflichtung nach 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)

Mehr

zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.

zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8. DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016 Kinderschutz

Mehr