Studienordnung für den Teilstudiengang

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1 UNIVERSITÄT ROSTOCK Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät Fachbereich Biowissenschaften Studienordnung für den Teilstudiengang DIDAKTIK DER BIOLOGIE als Prüfungsfach im Studiengang Lehramt an Grund- und Hauptschulen Lehramt an Haupt- und Realschulen Lehramt für Sonderpädagogik Lehramt an Gymnasien 1997

2 2 UNIVERSITÄT ROSTOCK Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät Fachbereich Biowissenschaften Studienordnung für den Teilstudiengang DIDAKTIK DER BIOLOGIE als Prüfungsfach im Studiengang Lehramt an Grund- und Hauptschulen Lehramt an Haupt- und Realschulen Lehramt für Sonderpädagogik Lehramt an Gymnasien Inhaltsübersicht Seite 1 Geltungsbereich 3 2 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn 3 3 Regelstudienzeit, Umfang und Gliederung des Studiums 3 4 Studienziele 3 5 Lehrveranstaltungsformen 4 6 Studieninhalte 4 7 Teilnahmenachweise und Leistungsnachweise 5 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staatsprüfung 6 9 Studienverlauf 6 10 Anrechnung von Studienzeiten 6 11 Fachstudienberatung 6 12 Inkrafttreten 7 Anhang: Empfohlener Studienplan 8

3 3 Auf Grund des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG v ) und auf der Grundlage der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (VESpL) v erlässt die Universität Rostock folgende Studienordnung für den Teilstudiengang Didaktik der Biologie als Prüfungsfach im Studiengang Biologie Lehrämter an Grund- und Hauptschulen, an Haupt- und Realschulen, an Gymnasien, für Sonderpädagogik: 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt den Teilstudiengang Didaktik der Biologie als Prüfungsfach im Studiengang Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Haupt- und Realschulen, an Gymnasien und für Sonderpädagogik am Fachbereich Biologie der Universität Rostock. Sie beschreibt die Ziele, Inhalte und den Aufbau dieses Teilstudienganges. 2 Studienvoraussetzungen und Studienbeginn (1) Voraussetzung für die Studienaufnahme ist die allgemeine Hochschulreife (Abitur) oder ein vergleichbarer Abschluss. (2) Zur Aufnahme in den Teilstudiengang Didaktik der Biologie berechtigt die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen im Grundstudium des Teilstudienganges Biologie und des Teilstudienganges Erziehungswissenschaften. 3 Umfang und Gliederung des Studiums (1) Der Teilstudiengang Didaktik der Biologie beginnt im 3. Semester des Grundstudiums. (2) Der Umfang des Studiums für das Prüfungsfach Didaktik der Biologie beträgt für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen: 5 Semesterwochenstunden, für das Lehramt für Sonderpädagogik: 6 Semesterwochenstunden, für das Lehramt an Haupt- und Realschulen: 9 Semesterwochenstunden, für das Lehramt an Gymnasien: 10 Semesterwochenstunden. 4 Studienziele (1) Das Studium dient der Ausbildung von Studierenden, den unterschiedlichen Anforderungen ihrer späteren Lehramtstätigkeit im Fach Biologie gerecht zu werden. Ziel der Ausbildung ist es, den Studierenden grundlegende Kenntnisse zur Didaktik der Biologie zu vermitteln, Grundlagen für fachdidaktische und pädagogische Fähigkeiten und Fertigkeiten zu legen sowie Einstellungen und Haltungen zum schulbiologischen Arbeiten mit Kindern und Jugendlichen anzubahnen. Die Studierenden sollen zugleich einen Einblick in das wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet der Didaktik der Biologie erhalten. Sie sollen durch die Entwicklung von Fähigkeiten zur Selbstreflexion fachdidaktischen Handelns, zur Kommunikation sowie zur sozialen Interaktion grundlegende Voraussetzungen erlangen. Dadurch kann im angestrebten Lehramt die

4 4 personale Selbstverwirklichung von Kindern und Jugendlichen in Verantwortlichkeit gegenüber ihrer Umwelt gefördert werden. (2) Ein möglichst breit angelegtes Studium in der Biologie, in der Fachdidaktik und in den Erziehungswissenschaften soll die erforderliche fachliche und fachdidaktische Kompetenz der zukünftigen Biologielehrerinnen und -lehrern ermöglichen. (3) Durch eine enge Verknüpfung von Forschung und Lehre wird die Ausbildung an den neuen Erkennntnissen der Didaktik der Biologie orientiert. 5 Lehrveranstaltungsformen (1) Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Studienordnung sind Vorlesungen, Seminare / Workshops, Praktika und Schulpraktische Übungen an Rostocker Schulen. (2) Vorlesungen dienen der Einführung in das Studium der Biologiedidaktik und eröffnen den Weg zur Vertiefung der Kenntnisse durch ergänzendes Selbststudium. (3) In Seminaren / Workshops sollen die Studierenden lernen, über Themen zur Didaktik der Biologie vorzutragen. Vorlesungsinhalte werden vertieft. (4) Praktika dienen der fachlichen Beobachtungsschulung und der experimentellen Darstellung theoretischer Probleme, der Ausbildung zum exakten naturwissenschaftlichen Arbeiten und der Aneignung praktischer und theoretischer Kenntnisse über biologische Arbeitstechniken. Darüber hinaus sollen Praktika die sorgfältige Anlage, Durchführung und Auswertung von eigenen Experimenten schulen und selbstständiges wissenschaftliches Arbeiten fördern. Zum anderen dienen sie zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten, Biologieunterricht zu planen, durchzuführen und zu reflektieren. Als Besonderheit eines Studiums mit biologischen Inhalten wird Verantwortungsbewusstsein beim Umgang mit Tieren und Pflanzen erwartet. Untersuchungen an Lebewesen sowie analytische Arbeiten an Tieren, Pflanzen und Zellkulturen sind unumgänglich. (5) Schulpraktische Übungen an Rostocker Schulen dienen der Entfaltung von Fähigkeiten und Fertigkeiten, Biologieunterricht zu planen, durchzuführen, auszuwerten und zu reflektieren. In diesem Sinne sollen sie exemplarisch den Studierenden durch praktische und theoretische Bearbeitung von ausgewählten Unterrichtsthemen Gelegenheit zur Anwendung erworbener Kenntnisse sowie zur Selbstkontrolle geben. 6 Studieninhalte (1) Im Grundstudium beinhaltet das Studium folgende obligatorische Lehrveranstaltungen. Grundlagen der Biologie-Didaktik: 4 SWS Vorlesungen und Hauptseminar für die Lehrämter an Haupt- und Realschulen und an Gymnasien, 3 SWS Vorlesungen und Hauptseminar für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen sowie für Sonderpädagogik.

5 5 Schulpraktische Übungen an Rostocker Schulen: 1 SWS Übung für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen und für Sonderpädagogik, 2 SWS Übungen für das Lehramt an Haupt- und Realschulen. Mit der Lehrveranstaltung "Schulpraktische Übungen" sollte erst begonnen werden, wenn mindestens ein Semester Vorlesungen und Hauptseminar zu den Grundlagen der Didaktik der Biologie belegt wurden. (2) Im Hauptstudium beinhaltet das Studium folgende obligatorische Lehrveranstaltungen: Schulpraktische Übungen an Rostocker Schulen: 2 SWS Übungen für das Lehramt an Gymnasien Schulbiologisches Praktikum: 3 SWS Praktikum für die Lehrämter an Haupt- und Realschulen und an Gymnasien, 2 SWS Praktikum für Sonderpädagogik, 1 SWS Praktikum für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Oberseminar "Entwicklung eines Unterrichtsmodells in selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit": 1 SWS Übung für das Lehramt an Gymnasien. Vierwöchiges Unterrichtspraktikum in Verbindung mit den Erziehungswissenschaften für alle Lehrämter. Das Oberseminar "Entwicklung eines Unterrichtsmodells" sollte erst nach Absolvierung aller anderen fachdidaktischen Lehrveranstaltungen belegt werden. 7 Teilnahmenachweise und Leistungsnachweise (1) Teilnahmescheine sind unbenotete Bescheinigungen. Die Vergabe eines Teilnahmescheines setzt die ständige Teilnahme an Vorlesungen voraus, die ohne Praktika, Seminare, Übungen, Exkursionen zu absolvieren sind. (2) Scheine über erfolgreiche Teilnahme sind unbenotete Bescheinigungen. Scheine über erfolgreiche Teilnahme werden für Vorlesungen mit Praktika, Seminaren, Übungen, Exkursionen vergeben. Die Vergabe eines Scheines über erfolgreiche Teilnahme setzt neben der ständigen Teilnahme an der Lehrveranstaltung das Erbringen eigener Leistungen, z. B. Seminarreferat, Klausur, mündliches Gespräch, Belegarbeit, voraus. Bescheinigt wird eine mindestens ausreichende Leistung. (3) Leistungsscheine sind benotete Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen. Die Bedingungen für den Erwerb eines Leistungsscheines werden vom Lehrenden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntgegeben. In der Regel umfasst die Vergabe eines Leistungsscheines die ständige Teilnahme an der Lehrveranstaltung und das Erbringen eigener Leistungen, z. B. Seminarreferat, Klausur, mündliches Gespräch, Belegarbeit. Der Versuch, einen Leistungsschein zu erwerben, kann zweimal wiederholt werden. Wird der Leistungsschein auch nach der zweiten Wiederholung nicht erteilt, so ist die Teilnahme an der Lehrveranstaltung zu wiederholen. (4) Im Grundstudium sind folgende Scheine zu erwerben: Grundvorlesung zur Biologiedidaktik I und II und Hauptseminar: Leistungsschein für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen und für Sonderpädagogik mit jeweils 3 SWS, Leistungsschein oder Schein über erfolgreiche Teilnahme für die Lehrämter an Haupt-

6 6 und Realschulen und an Gymnasien mit jeweils 4 SWS. Schulpraktische Übungen: Leistungsschein für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen und für Sonderpädagogik mit jeweils 1 SWS, Leistungsschein oder Schein über erfolgreiche Teilnahme für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit 2 SWS. (5) Im Hauptstudium sind folgende Scheine zu erwerben. Schulpraktische Übungen: Leistungsschein oder Schein über erfolgreiche Teilnahme für das Lehramt an Gymnasien mit 2 SWS. Schulbiologisches Praktikum: Schein über erfolgreiche Teilnahme für das Lehramt an Gymnasien mit 3 SWS, Schein über erfolgreiche Teilnahme für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit 3 SWS, Schein über erfolgreiche Teilnahme für das Lehramt für Sonderpädagogik mit 2 SWS, Schein über erfolgreiche Teilnahme für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit 1 SWS. Oberseminar "Entwicklung eines Unterrichtsmodells in selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit": Schein über erfolgreiche Teilnahme für das Lehramt an Gymnasien mit 1 SWS. Vierwöchiges Unterrichtspraktikum in Verbindung mit den Erziehungswissenschaften für alle Lehrämter. 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staatsprüfung Das Studium wird mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgeschlossen. Die Zulassungsvoraussetzungen und das Prüfungsverfahren sind in der "Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg- Vorpommern (VESpL)" vom geregelt. 9 Studienverlauf Über den Studienverlauf entsprechend dieser Studienordnung informiert der in der Anlage enthaltene tabellarische Übersichtsplan. Dieser Studienverlaufsplan ist eine Empfehlung. Er kennzeichnet die einzelnen Lehrveranstaltungen mit dem Umfang der Semesterwochenstunden und das Semester, in dem die Teilnahme der betreffenden Lehrveranstaltung möglich wird. 10 Anrechnung von Studienzeiten Beim Wechsel des Studienganges werden Studienleistungen anderer Studiengänge bei Gleichwertigkeit anerkannt. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss des Fachbereiches Biologie.

7 7 11 Fachstudienberatung Fachstudienberatungen führt der Verantwortliche für Studium und Lehre des Fachbereiches Biologie durch. Er ist über das Studienbüro / Prüfungsamt des Fachbereiches erreichbar. Darüber hinaus können auch spezielle Beratungen mit Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern des Fachbereiches vermittelt werden. Eine Beratung zu allgemeinen Fragen des Studiums erfolgt durch das Dezernat Studium und Lehre der Universität Rostock. 12 Inkrafttreten Diese Studienordnung tritt mit Beschluss des Fachbereichsrates Biologie vom und nach Bestätigung in der Kommmission Lehrerbildung der Universität Rostock am vorläufig in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende ab Immatrikulationsjahrgang Rostock, d Prof. Dr. R. Kinzelbach Sprecher des Fachbereiches Biologie

8 8 Anlage: Empfohlener Studienplan Teilstudiengang Didaktik der Biologie Lehrämter Lehrveranstaltungen Grund- und Hauptschulen Haupt- und Realschulen Sonderpädagogik Gymnasien Semesterempfehlung Grundlagen der Biologie-Didaktik Vorlesungen, Hauptseminar Schulpraktische Übungen/ Proseminar Schulbiologisches Praktikum Oberseminar: Entwicklung eines Unterrichtsmodells 3 SWS 4 SWS 3 SWS 4 SWS 3. und 4. 1 SWS 2 SWS 1 SWS 2 SWS 4. und 5. 1 SWS 3 SWS 2 SWS 3 SWS 5. und 6. 1 SWS 7. und 8. insgesamt 5 SWS 9 SWS 6 SWS 10 SWS

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