Vertragsbedingungen für den POS-Service der Mainzer Volksbank eg

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vertragsbedingungen für den POS-Service der Mainzer Volksbank eg"

Transkript

1 Vertragsbedingungen für den POS-Service der Mainzer Volksbank eg I. Vertragsgegenstand Diese Vertragsbedingungen der Mainzer Volksbank eg (im Folgenden MVB genannt) beinhalten den Mietvertrag zum POS-Kartenterminal sowie die Servicevertragsbedingungen. Der Abschluss eines Mietvertrages ohne Abschluss eines Servicevertrages ist nicht möglich. Diese Vertragsbedingungen regeln des weiteren die Teilnahme des Vertragspartners der MVB (im folgenden Unternehmer genannt) am electronic cash-system, am ELV-System und am OLV-System sowie die Teilnahme am System Geldkarte, an der elektronischen Abwicklung von Kreditkarten, Karten im Maestro-System und bei Kundenkarten. Darüber hinaus beinhalten die Vertragsbedingungen die Vereinbarung zur Teilnahme am Service Prepaid. Die Händlerbedingungen des ZKA (Zentraler Kreditausschluss) inklusive technischem Anhang (Anlage 1) sind ebenfalls enthalten und in der jeweils aktuellen Version Bestandteil dieser Vertragsbedingungen. Die Teilnahme an allen der oben bezeichneten Systeme und Services ist abhängig von der Wahl des Unternehmens, die es in der unterzeichneten Vereinbarung zur Teilnahme am POS-Service der MVB (im Folgenden Teilnahmevereinbarung genannt) getroffen hat. Eine Erweiterung des Leistungsumfanges um zusätzliche Systeme und/oder Services kann mit zusätzlichen Kosten verbunden sein, die dem Unternehmen vorab mitgeteilt werden. Führen geänderte Anforderungen der Kreditwirtschaft und/oder öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einer zwingenden Umstellung des Bezahlsystems während der Vertragslaufzeit des Miet- und Servicevertrages, wird die MVB Lösungen zur Aufrechterhaltung des Bezahlsystems anbieten. Damit im Zusammenhang anfallende Kosten hat das Unternehmen zu tragen. Sofern es aus technischen Gründen und/oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich ist, betriebsnotwendige Softwareänderungen vorzunehmen oder Terminals auszutauschen, ist die MVB hierzu jederzeit berechtigt. Die Verantwortung für die Auswahl des/der Terminals (einschließlich der durch dessen Einsatz herbeizuführenden Leistungsergebnisse) liegt beim Unternehmen, das über die erforderliche Sachkunde selbst und/oder durch Einschaltung sachkundiger Dritter verfügt. Das Unternehmen setzt das Terminal lediglich im Bereich der Bundesrepublik Deutschland ein, es sei denn, es wird in der Teilnahmevereinbarung explizit etwas Abweichendes vereinbart. Die MVB kann sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus dem mit dem Unternehmen geschlossenen Miet- und Servicevertrag einen Dritten beauftragen, insbesondere einen technischen Netzbetreiber ihrer Wahl. Das Unternehmen stimmt einer solchen Übertragung bereits jetzt unwiderruflich zu. Insbesondere ist die MVB berechtigt, die Auftragserfassung, den Netz-Service, die Hotline und die Depotwartung auf Dritte zu übertragen. Die MVB wird nur Dritte beauftragen, die den Datenschutzbestimmungen entsprechen und bei den zuständigen Aufsichtsbehörden gemeldet und von diesen zugelassen sind. II. Miete und Wartung des POS-Kartenterminals 1. Leistungsbeschreibung / Aufstellungsort Mietgegenstand sind jeweils ein oder mehrere Kartenterminals (im Folgenden Terminal genannt), welche dem Unternehmen die Teilnahme am POS-System der MVB ermöglicht. Der Begriff Terminal definiert sich im Folgenden gemäß den fest eingespeicherten oder mitgelieferten Programmen, Leistungen und Funktionen, wie sie das Unternehmen auf der jeweiligen Teilnahmevereinbarung angegeben hat bzw. wie es sich aus der Produktbeschreibung ergibt. Zubehör (z.b. Akkus, Gerätetaschen, usw.) ist gesondert zu bestellen und entgeltlich von der MVB zu erwerben. Zieht das Unternehmen oder eine seiner Filialen um, und will das Unternehmen ein Terminal daher an einem anderen Ort als dem ursprünglich in der Teilnahmevereinbarung genannten Aufstellungsort einsetzen, so hat es dies der MVB unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Alle mit Wechsel des Aufstellungsortes verbundenen Aufwendungen und Folgekosten gehen zu Lasten des Unternehmens. Die Nutzung des Terminals in einer anderen Filiale oder einem anderen Niederlassungsort des Unternehmens ist ausgeschlossen, es sei denn die MVB stimmt dem ausdrücklich zu. Die MVB darf ihre Zustimmung nicht aus unsachlichen Gründen verweigern. Das Unternehmen erhält mit Überlassung der POS-Terminalsysteme an der damit verbundenen Software ein auf die Dauer der mietweisen Überlassung zeitlich begrenztes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht. Soweit die Nutzung der Software gemäß den bei Auslieferung mitgelieferten Lizenzbestimmungen beschränkt ist, ist das Unternehmen zur Beachtung dieser Beschränkungen verpflichtet. Für jeden Kalendertag, an dem ein in der Teilnahmevereinbarung aufgeführtes Terminal genutzt werden sollte, wegen Mängel jedoch für mehr als 4 Arbeitstage (beginnend mit dem Erhalt der Störungsmeldung) nicht eingesetzt werden kann, entfällt für jeden weiteren Tag 1/30 der für den betreffenden Monat für dieses Terminal zu zahlenden Miete. Darüber hinaus gehende Ansprüche können vom Unternehmen ausdrücklich nicht geltend gemacht werden. Erfolgt die vertraglich festgelegte Lieferung des Terminals innerhalb der ersten Hälfte des Monats, in welchem der Vertrag zu laufen begonnen hat, so ist die MVB berechtigt, die volle Monatsmiete zu berechnen. Erfolgt die Lieferung des Terminals gemäß Einzelvertrag erst in der zweiten Monatshälfte, wird die fällige Miete nur zur Hälfte veranschlagt. 2. Pflichten des Unternehmens Hat das Unternehmen in der Teilnahmevereinbarung Installation durch Kreditinstitut gewählt, schafft das Unternehmen rechtzeitig vor Lieferung des in der Teilnahmevereinbarung aufgeführten Terminals die räumlichen, technischen und sonstigen Anschlussvoraussetzungen. Kommt das Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, hat das Unternehmen für den Mehraufwand, welcher der MVB hierdurch in zeitlicher wie finanzieller Hinsicht entsteht, aufzukommen. Die anfallenden Leistungen werden nach Stundenaufwand gemäß Preisverzeichnis der MVB in Rechnung gestellt. Das Unternehmen verpflichtet sich, die Terminals zu Beginn der Inbetriebnahme auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Das Unternehmen wird das Terminal ausschließlich zu Zwecken der Ausführung dieses Vertrages nutzen. Es ist / MVB / Seite 1/6 / zur pfleglichen Behandlung des überlassenen Terminals verpflichtet. Es wird hinreichend qualifiziertes Personal einsetzen und die von der MVB mitgeteilten Bedienungsanleitungen beachten. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung ist das Unternehmen nicht zu Verfügungen über die ihm zum Gebrauch überlassenen Terminals oder zur Überlassung an Dritte befugt. 540 Absatz 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung. Das Unternehmen wird der MVB den etwaigen Zugriff Dritter unverzüglich schriftlich und unter Erteilung aller erforderlichen Auskünfte anzeigen. Das Unternehmen trägt die Kosten für alle Maßnahmen, die zur Abwehr des Zugriffs Dritter und die zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes des Terminals aufgrund des Zugriffs Dritter erforderlich sind, es sei denn, es handelt sich um einen der Sphäre der MVB zuzurechnenden Zugriff eines Dritten. Das Unternehmen ist des Weiteren verpflichtet, der MVB Änderungen seiner Postanschrift und/oder seiner Anwahlnummer unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. Ebenso ist das Unternehmen verpflichtet der MVB Änderungen seiner Bankverbindung für Gutschriften und den Lastschrifteneinzug unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. Kosten die der MVB durch diese Änderungen oder die Verletzung dieser Pflichten entstehen, ist das Unternehmen der MVB auf erste Anforderung hin zu erstatten verpflichtet. Bei Vertragsauflösung oder Ablauf der Vertragslaufzeit ist das Unternehmen verpflichtet, das Terminal an die MVB unter Übernahme der Kosten sauber und bruchsicher verpackt zurück zu senden. Für aus Zuwiderhandlung entstehende Kosten oder Schäden hat das Unternehmen aufzukommen. Geht das Terminal nicht innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsauflösung oder Ablauf der Vertragslaufzeit bei der MVB ein, ist das Unternehmen zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe des Gerätewertes verpflichtet. Das Unternehmen ist verpflichtet, die MVB im Rahmen der Wartungs- und Installationsleistungen durch fachkundiges Personal in jeder Weise aktiv zu unterstützen. Das Unternehmen verpflichtet sich, die MVB bei Leistungsstörungen unverzüglich zu benachrichtigen und Art und Ausmaß der Leistungsstörung präzise zu beschreiben. Bei der Beschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Betriebsstörungen ist das Unternehmen verpflichtet, die von der MVB erteilten Hinweise zu befolgen. Ggf. muss das Unternehmen Checklisten der MVB verwenden. Im Übrigen wird das Unternehmen an der Aufklärung des Fehlers mitwirken. Vor Rückgabe der vermieteten Terminals hat das Unternehmen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist, den ursprünglichen Zustand des Terminals, sofern es ihn abgestimmt oder vertragswidrig veränderte hatte, wiederherzustellen. Das Unternehmen ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen das Missbrauchsrisiko in allen POS-Verfahren zu minimieren. Insbesondere ist das Unternehmen verpflichtet, die im technischen Anhang zu den Bedingungen für die Teilnahme am electronic-cash-system der deutschen Kreditwirtschaft (Anlage 1) genannten Sicherheitsanforderungen umzusetzen und so eine unbeobachtete Eingabe der Geheimzahl des Kunden zu gewährleisten. III. Funktionen des kartengestützten Zahlungsverkehrs 1. Teilnahmevoraussetzungen Das Unternehmen verwendet ausschließlich POS-Terminals und Kassensoftware, die den Zulassungsbedingungen der Deutschen Kreditwirtschaft entsprechen und am Netz des von der MVB beauftragten technischen Netzbetreibers zugelassen sind, um am kartengestützten Zahlungsverkehr teil zu nehmen. Die hierfür notwendigen POS-Terminals und die Kassensoftware werden von der MVB zur Verfügung gestellt. Die Kosten der Überlassung, der Installation und des Betriebs der POS-Terminals und der Kassensoftware sowie die Verbindungsgebühren für die Datenübertragung von dem POS-Terminal bis zu der Schnittstelle des Datennetzes des von der MVB beauftragten technischen Netzbetreibers, Bereitstellungsgebühren und laufende Gebühren für Anschlüsse, Endstelleneinrichtungen und den Nachrichtenaustausch trägt das Unternehmen. Die Service-Gebühren gemäß der Händlerbedingungen der deutschen Kreditwirtschaft werden von der MVB ermittelt und im Auftrag des Unternehmens an die kartenausgebenden Kreditinstitute oder an eine von diesen bestimmte Zentralstelle weitergeleitet. Gebühren der Kreditwirtschaft sind somit gesondert zu bezahlen. Die MVB ist berechtigt, diese im Auftrag der Kreditwirtschaft einzuziehen. Für die Teilnahme am electronic cash- und GeldKarte-System gelten die jeweiligen Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft, welche dem Unternehmen bei Vertragsschluss durch die MVB ausgehändigt werden. Das Unternehmen erkennt diese Bedingungen durch Unterschrift unter den Miet- und Servicevertrag als Voraussetzung für die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr ausdrücklich an. Das Unternehmen wird dafür Sorge tragen, dass auch die von ihm beschäftigten Personen diese Bedingungen einhalten. Das Unternehmen ist für die Schaffung der vertraglichen Voraussetzungen zur Teilnahme an den nachfolgenden Systemen selbst verantwortlich (Vereinbarungen mit der Hausbank und dem Acquirer). Das Unternehmen ist nicht befugt, Zahlungs- und Buchungsvorgänge am Terminal auszulösen, die nicht von der jeweiligen Teilnahmevereinbarung umfasst werden. Dies gilt selbst dann, wenn das Terminal rein technisch zur Abwicklung anderer Vorgänge als der vertraglich festgelegten in der Lage ist. Löst das Unternehmen am Terminal dennoch Zahlungs- oder Buchungsvorgänge aus, die nicht wie oben dargestellt Vertragsbestandteil sind, so übernimmt das Unternehmen hierfür die volle Verantwortlichkeit. Der Unterlassungsanspruch bleibt hiervon unbenommen. Bei Pfändungsversuchen Dritter, die das Eigentum der MVB an den zur Verfügung gestellten Einrichtungen betreffen, ist das Unternehmen verpflichtet den Dritten und die mit der Pfändung beauftragte Stelle auf die tatsächliche Eigentumslage hinzuweisen.

2 2. electronic cash-system Für die Teilnahme des Unternehmens am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft stellt die MVB dem Unternehmen Dienstleistungen als Netzbetreiber oder durch Dritte zur Verfügung. Sollte aus Gründen einer dahingehenden Vertragsausgestaltung mit Dritten eine Forderungsabtretung erforderlich sein und auf dem Vertragsformular eine solche vermerkt sein, tritt mit Eingabe der Daten in das Terminal das Unternehmen die Forderung gegen den jeweiligen Kunden an die MVB unter der Bedingung ab, dass der Umsatz vom Autorisierungssystem genehmigt wird. Hinsichtlich der Forderungen Dritter versichert das Unternehmen, zur Abtretung berechtigt zu sein. Spätestens 3 Bankarbeitstage nach Zugang der Umsatzdaten wird die MVB für den Fall, dass auf dem Vertragsformular Forderungsabtretung vereinbart wurde, einen Betrag in Höhe der erfassten Tagesumsätze durch Überweisung an das Unternehmen leisten. 3. Online-Lastschriftverfahren (OLV) Im Rahmen des OLV-Verfahrens prüft der technische Netzbetreiber, ob zu der eingesetzten Karte ein Sperrvermerk bei dem von dem technischen Netzbetreiber geführten Sperrabfragesystem vorliegt. Der technische Netzbetreiber übermittelt das Ergebnis der Prüfung an die POS-Terminals bzw. Kassensoftware des Unternehmens. Mit einer positiv verlaufenden Sperrabfrage wird bestätigt, dass die betroffene Karte in dem von dem technischen Netzbetreiber geführten Sperrabfragesystem nicht als gesperrt gemeldet ist. Hiermit ist weder eine Bonitätsprüfung verbunden noch wird eine Zahlungsgarantie oder sonstige Einlösungszusage seitens des kartenausgebenden Kreditinstitus oder seitens des technischen Netzbetreibers abgegeben. Der technische Netzbetreiber speichert die im OLV-Verfahren getätigten Transaktionen und Umsätze und gibt dem Unternehmen einen Hinweis, wenn mit einer Karte Lastschriften im Rahmen des OLV-Verfahrens zum Einzug gegeben worden sind, die die von dem Unternehmen festgelegten wöchentlichen oder monatlichen maximalen Beträge oder täglichen Transaktionszahlen überschreiten. Die Übermittlung von Daten an die von dem technischen Netzbetreiber geführte Sperrdatei, die Speicherung von Daten in dieser Datei sowie die Übermittlung von Daten bei Überschreitung der erwähnten Grenzwerte setzt jedoch aus Datenschutzgründen das Einverständnis der Karteninhaber voraus. Das Unternehmen verpflichtet sich deshalb, an den Terminals einen für den am Terminal stehenden Karteninhaber deutlich sichtbaren und lesbaren Aushang anzubringen, aus dem hervorgeht, welche Daten wo und zu welchem Zweck gespeichert werden: Einwilligung in die Datenspeicherung bei Bezahlung im Lastschriftverfahren. Bei uns können Sie bargeldlos unter Einsatz Ihrer Debit-Karte bezahlen. Zur Erhöhung Ihrer eigenen Sicherheit (z.b. bei Kartenverlust)sind wir einem Verfahren angeschlossen, bei dem ihre Kontonummer, die Bankleitzahl Ihres Kreditinstitutes sowie der von Ihnen zu zahlende Betrag gespeichert werden. Einem ebenfalls diesem Verfahren angeschlossenen Unternehmen kann bei wiederholter Vorlage Ihrer Debit-Karte ein Hinweis gegeben werden, wenn (je nach Unternehmen unterschiedliche) Umsatzgrenzen innerhalb eines bestimmten Zeitraums überschritten werden. In Einzelfällen behalten wir uns vor, bei Überschreitung von Umsatzgrenzen die Vorlage eines Lichtbildausweises zu erbitten oder auf ec-cash umzustellen. Im Falle der Nichteinlösung von Lastschriften aufgrund fehlender Kontodeckung wird diese Tatsache in eine Sperrdatei aufgenommen und an andere Unternehmen übermittelt, die ebenfalls diesem Verfahren angeschlossen sind. Nach Begleichung des Rechnungsbetrages wird diese Eintragung unverzüglich gelöscht. Speichernde Stelle ist die Mainzer Volksbank eg (Neubrunnenstr. 2, Mainz). Sämtliche Umsatzdaten werden einen Monat nach ihrer Speicherung gelöscht. Zusätzlich verpflichtet sich das Unternehmen, sich das Einverständnis der Kunden mit deren Unterschrift bestätigen zu lassen. Notwendig sind demnach folgende Ermächtigungen: 1. Ermächtigung zum Lastschrifteinzug Ich ermächtige hiermit das umseitig genannte Unternehmen oder die von diesem beauftragte Mainzer Volksbank eg, Neubrunnenstr. 2, Mainz, umseitig ausgewiesenen Rechnungsbetrag von meinem durch Kontonummer und Bankleitzahl bezeichneten Konto durch Lastschrift einzuziehen. 2. Ermächtigung zur Adressweitergabe Ich weise mein Kreditinstitut, das durch umseitig angegebene Bankleitzahl bezeichnet ist, unwiderruflich an, bei Nichteinlösung der Lastschrift oder bei Widerspruch gegen die Lastschrift dem umseitig genannten Unternehmen oder der Mainzer Volksbank eg, Neubrunnenstr. 2, 55116, auf Aufforderung meinen Namen und meine Adresse mitzuteilen, damit die Ansprüche gegen mich geltend gemacht werden können. 3. Einwilligung gemäß 4a Bundesdatenschutzgesetz Ich bin damit einverstanden, dass meine Daten für Zwecke der Zahlungsabwicklung elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Sollte im Rahmen der Zahlungsabwicklung die Lastschrift von meiner Bank nicht eingelöst werden oder sollte ich der Lastschrift widersprechen, stimme ich zu, dass diese Tatsache in eine Sperrdatei aufgenommen werden kann. Sofern der Händler an der Sperrdatei teilnimmt, wird die Sperrung nach Begleichung des Rechnungsbetrages oder nach Nachweis der Rechtmäßigkeit des Widerspruchs wieder aufgehoben. Speichernde Stelle für Zwecke der Zahlungsabwicklung ist neben dem umseitig genannten Unternehmen die Mainzer Volksbank eg, Neubrunnenstr. 2, 55116, die auch die oben genannte Sperrdatei für teilnehmende Händler führt. 4. Routing von Autorisierungsanfragen bei Umsätzen mit Kreditkarten, Kundenkarten und Karten im Maestro-System Mit dem Terminal hat das Unternehmen ebenfalls die Möglichkeit, Kreditkarten-, Kundenkarten- und Maestro-Zahlungen elektronisch abzuwickeln / MVB / Seite 2/6 / Die MVB übermittelt die ihr vom Unternehmen übertragenen Daten an die zuständige Autorisierungszentrale zwecks Überprüfung und leitet die Antwort an das POS-Terminal des Unternehmens zurück. Eine eigene Prüfung bzw. Online- Autorisierung durch die MVB findet nicht statt. Die MVB übernimmt keine Haftung für Zahlung und Bonität des Kunden. Ein Zahlungsversprechen seitens der MVB wird nicht gegeben. Ein solches kann nur im Verhältnis Kunde zur kartenausgebenen Bank begründet werden. 5. ELV-Verfahren Das ELV-Verfahren ermöglicht die Erstellung von Lastschriften am Terminal, indem die Daten aus dem Magnetstreifen von Debit-Karten, die von in Deutschland ansässigen Kreditinstituten emittiert werden, zur automatisierten Erstellung einer ELV-Lastschrift verwendet werden. Nach Einholung der schriftlichen Einzugsermächtigung des Karteninhabers können diese Lastschriften eingezogen werden. Das Unternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass der vom Terminal für das ELV-Verfahren ausgedruckte Beleg an der dafür vorgesehenen Stelle vom Kunden unterschrieben wird. Es ist zudem vom Unternehmen sorgfältig zu prüfen, ob die dem Unternehmen erteilte Unterschrift für die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug, zur Adressenweitergabe sowie zur Speicherung und Weitergabe der Karteninhaberdaten innerhalb einer Sperrdatei im Falle der Nichteinlösung mit der Unterschrift auf der Debit-Karte übereinstimmt. Anders als electronic cash bietet das ELV-Verfahren keine Einlösungsgarantie für diese Lastschriften. Das Unternehmen selbst trägt im ELV-Verfahren das Risiko hinsichtlich der Bonität des Kunden, seines späteren Widerspruchs und gefälschter oder gestohlener Karten. Die Aufbewahrung der unterschriebenen Lastschriftbelege im Original wird daher dringend angeraten. Durch die Rücklastschrift eines Karteninhabers wird das Unternehmen weder von seiner Pflicht zur Zahlung des Entgelts befreit, noch erlangt es für ein bereits gezahltes Entgelt einen Rückerstattungsanspruch. 6. System GeldKarte Um am System GeldKarte teilnehmen zu können, benötigt das Unternehmen eine Händlerkarte von seiner Hausbank. Es gelten die Bedingungen zur Teilnahme am System GeldKarte, die das Unternehmen entweder von seiner Hausbank oder von der MVB erhält. Die Evidenzzentrale der Hausbank des Unternehmens übernimmt direkt die Abrechnung. Für die Leistungen der Evidenzzentrale und der Hausbank hat die MVB nicht einzustehen. Sie sind im Verhältnis zum Unternehmen Dritte und nicht Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der MVB. Die MVB erbringt lediglich EDV-technische Leistungen. 7. Leistungspflichten im Rahmen aller POS-Verfahren Für Ausfälle der Autorisierungszentrale trägt die MVB keinerlei Verantwortung. Im Rahmen von electronic cash, POZ, OLV, ELV und Maestro (abhängig vom Acquirer) leistet die MVB wie folgt: Die MVB erstellt für das Unternehmen bankarbeitstäglich nach erfolgtem Kassenschnitt Lastschriftdateien, die alle Einzelumsätze der(s) vorangegangenen Tage(s) enthalten. Die so erfassten Lastschriften werden von der MVB im Auftrag des Unternehmens über eine Inkassostelle, die die MVB abhängig von der in der Teilnahmevereinbarung genannten Hausbank des Unternehmens auswählt, für die Einleitung in den Zahlungsverkehr und zur Gutschrift auf seinem Konto eingereicht. Für die Leistung der Inkassostelle sowie von dieser eingeschalteten Dritten hat die MVB nicht einzustehen. Sie sind im Verhältnis zum Unternehmen Dritte und nicht Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der MVB. 8. Sonderfunktion Prepaid a) Vertragsgegenstand Mit der Terminalfunktion Prepaid ermöglicht die MVB dem Unternehmen Aufladungen von Gesprächsguthaben für den Mobiltelefonbesitzer durchzuführen. Die MVB agiert dabei als Agentur der Mobilfunkunternehmen / PIN Provider und ist berechtigt, Verkaufsstellen als Unteragenturen für den Prepaid Service anzuschließen. Für die Terminalfunktion Prepaid ist der Abschluss eines gesonderten Vertrages zwischen dem Unternehmen und der MVB erforderlich. b) Verfahrensweise Prepaid-Aufladungen können über zwei verschiedene Verfahren durchgeführt werden. Bei Cash&Go wird das Handy online vom Mobilfunknetzbetreiber aufgeladen. Beim PIN-Printing wird online eine PIN vom PIN Provider an den POS verschickt die es dem Handybesitzer ermöglicht durch Eingabe der PIN sein Handy für weitere Gespräche freizuschalten. Die MVB ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Weiterleitung der Aufladeanfrage an den Mobilfunkanbieter / PIN Provider sowie für die Rückmeldung des Mobilfunkanbieters / PIN Providers an das Unternehmen. Die MVB berechnet dem Unternehmen für die in dieser Vereinbarung geregelten Netzbetreiber-Dienstleistungen das im gesonderten Vertrag vereinbarte Entgelt. Die MVB vergütet dem Unternehmen die im gesonderten Vertrag vereinbarte Provision. Die MVB verrechnet den Provisionsanspruch des Unternehmens mit der Forderung der MVB aus den Ladebeträgen. Die MVB übernimmt die Rechnungsstellung gegenüber dem Unternehmen. Die MVB ist unabhängig von der Vereinbarung mit dem Kunden grundsätzlich jederzeit berechtigt, täglich eine Lastschrift über die Aufladebeträge aus Prepaid von dem vom Unternehmen angegebenen Lastschriftkonto zu ziehen. Die MVB ist wenn aus Gründen der Buchhaltung notwendig berechtigt, die Abrechnungstage frei zu wählen oder zu verändern, wenn kein täglicher Abrechnungstag mit dem Unternehmen vereinbart ist. Hierüber wird das Unternehmen rechtzeitig von der MVB unterrichtet. c) Rechte und Pflichten der MVB Die MVB ist berechtigt, bei Rücklastschriften des Unternehmens die Funktion Prepaid sofort zu sperren oder den Vertrag mit dem Unternehmen außerordentlich zu kündigen. Auch beim Missverbrauchsverdacht oder auffälligem Verhalten des Unternehmens ist die MVB berechtigt, die Funktion Prepaid zu sperren. Ein außerordentliches Kündigungsrecht behält sich die MVB in diesem Fall vor. Die Kündigung kann dann auch für den gesamten Vertrag gelten.

3 Prepaid-Aufladungen über Internet darf das Unternehmen nur nach vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung durch die MVB vornehmen. Die MVB behält sich vor, die Provision den Gegebenheiten am Markt anzupassen, sofern dies unter Berücksichtigung der Interessen der MVB für das Unternehmen zumutbar ist. Die MVB wird das Unternehmen über vorzunehmende Anpassungen rechtzeitig, aber mindestens 3 Wochen vor Anpassung der Provision informieren. Sofern die Verträge mit den Mobilfunknetzbetreibern / PIN Provider nicht fortgeführt werden, behält sich die MVB ein Sonderkündigungsrecht gegenüber dem Unternehmen vor. Dies gilt nur für den Mobilfunkanbieter / PIN Provider, der den Vertrag mit der MVB kündigt. IV. Servicevertrag 1. Terminalservicevertrag Das Unternehmen hat sich im Rahmen der Teilnahmevereinbarung für die Miete eines Terminals entschieden, welches dem Unternehmen die Teilnahme am POS- System der MVB ermöglicht. Für welche Serviceart sich das Unternehmen entschieden hat, geht aus der Teilnahmevereinbarung hervor. Der Abschluss eines Mietvertrages ohne den Abschluss eines Servicevertrages ist nicht möglich. 2. Installation durch Händler (Eigeninstallation) Hat das Unternehmen in der Teilnahmevereinbarung Installation durch Händler (Eigeninstallation) gewählt, sendet die MVB dem Unternehmen innerhalb von 20 Werktagen (Montag - Freitag) nach Meldung der Anschlussvoraussetzungen das vorkonfigurierte, im Vertragsformular gewählte, Terminal zu. Sollte das Unternehmen nach Erhalt des Terminals doch eine Installation durch das Kreditinstitut wünschen, ist diese Leistung nicht vom pauschalierten Installationspreis für Installation durch Händler (Eigeninstallation) umfasst, sondern gesondert zu vergüten. 3. Installation durch Kreditinstitut Hat das Unternehmen in der Teilnahmevereinbarung Installation durch Kreditinstitut gewählt, bietet die MVB dem Unternehmen nach Meldung der Anschlussvoraussetzungen einen Installationstermin an, der innerhalb von 20 Werktagen (Montag Freitag) nach Vertragsabschluß und Vertragseingang bei der MVB liegt. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Ort, an dem die Terminals installiert werden sollen, vor der Installation frei zugänglich zu halten. Ferner ist das Unternehmen verpflichtet, die Installationsvoraussetzungen zu schaffen und einen funktionsfähigen und frei zugänglichen Energie- und Datenanschluss bereitzustellen. Installationszeiten oder Wartezeiten, die darauf beruhen, dass das Unternehmen seinen Verpflichtungen gemäß Satz 1 oder 2 dieses Absatzes nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, werden dem Unternehmen gesondert in Rechnung gestellt. 4. Wartung und Instandhaltung Wartung und Instandhaltung wird durch die sog. Depotwartung erbracht. Vorraussetzung für den Service ist, dass das Terminal von außen direkt anwählbar ist. Eine Vollwartung oder eine Wartung vor Ort erfolgt nur im Einzelfall je nach Kapazität. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht, es sei denn etwas anderes ist schriftlich vereinbart. Diese Leistung wird nach Stundensätzen berechnet gemäß dem jeweils gültigen Preisverzeichnis der MVB, das in jeder Filiale aushängen. Bei der Depotwartung hat das Unternehmen eine Mitwirkungspflicht bei der Terminal-Diagnose und Störungseingrenzung. Das Unternehmen ist verpflichtet, defekte Geräte umgehend abzubauen und an eine von der MVB benannte Depotstelle auf eigene Kosten einzusenden. Die MVB übernimmt die kostenlose Reparatur, sofern nicht anderes vereinbart wurde, oder den gleichwertigen Austausch der Geräte und sendet diese in betriebsbereitem Zustand zu Lasten des Unternehmens zurück. Das Unternehmen übernimmt den Aufbau und die sachgemäße Inbetriebnahme der Geräte. Die Übergabe des Ersatzgerätes erfolgt in den Räumen des Unternehmens. Trifft der Kurier das Unternehmen nicht in seinen Räumen an, so dass das Ersatzgerät nicht übergeben werden kann, so wird nach Rücksprache mit dem Unternehmen ein weiterer, für das Unternehmen erneut kostenpflichtiger Übergabeversuch unternommen. Das Unternehmen erstattet im Rahmen der Wartung und Instandhaltung den Aufwand der MVB für Diagnose und Installationsarbeiten, die aus vom Unternehmen zu vertretenden Gründen erforderlich werden. Die Instandhaltungsverpflichtung der MVB umfasst solche Schäden nicht, die aufgrund der folgenden Ursachen eingetreten sind: Verwendung von der MVB nicht genehmigter Programme oder Zusatzeinrichtungen, Bedienungsfehler, unsachgemäße Handhabung, Fahrlässigkeit, Vorsatz Dritter, Vandalismus, Sabotage, Krieg, innere Unruhen, Kernenergie und Erdbeben, Blitzschlag, Feuerschäden, Wasserschäden durch Feuchtigkeit aller Art sowie technische Schäden, die nicht unmittelbar am Terminal auftreten. Stellt sich im Rahmen der Erbringung der Wartungsdienstleistungen heraus, dass die Betriebsstörung auf einem der aufgeführten Gründe beruht, ist die MVB nicht verpflichtet, die Betriebsstörung zu beseitigen. Die Reparatur erfolgt dann erst nach ausdrücklicher Beauftragung durch das Unternehmen. Sofern die MVB die Betriebsstörung beseitigt, steht ihr ein zusätzliches Entgelt zu. Dieses zusätzliche Entgelt berechnet sich nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand. Den Mitarbeitern und Beauftragten der MVB wird zur Erfüllung Instandhaltungspflichten freier Zugang zu den Terminals gewährt. Sofern im Miet- und Servicevertrag ein Hotline Service vereinbart wurde, stellt die MVB dem Unternehmen während ihrer üblichen Öffnungszeiten für Störungsmeldungen und die Beantwortung von Fragen einen Telefonservice mit autorisiertem Personal zur Verfügung. V. Allgemeine Bestimmungen POS-Service 1. Entgelte a) Gebühren der Kreditwirtschaft Die Autorisierungsgebühren der Kreditwirtschaft werden dem Unternehmen nach den jeweils gültigen Sätzen der Kreditwirtschaft durch die MVB berechnet. b) Dienstleistungen MVB Die Preise für Leistungen der MVB ergeben sich aus der Teilnahmevereinbarung sowie dem Miet- und Servicevertrag mit Leistungsverzeichnis oder den jeweils geltenden Leistungsverzeichnissen/Preislisten der MVB, die in jeder Filiale der MVB ausgelegt sind. Entgeltpflichtige Transaktionen sind abgeschlossene Zahlungsvorgänge und solche technischen Vorgänge, bei denen zum Informationsaustausch eine Leitung zum Rechner des von der MVB beauftragten technischen Netzbetreibers aufgebaut wird. Als Transaktion wird daher auch ein wieder stornierter Umsatz oder ein Kassenschnitt gerechnet. Für die Durchführung des Zahlungsverkehrs anfallende Kommunikationskosten (z.b. Entgelte der Deutschen Telekom AG) sind nicht im Netzbetreiberentgelt enthalten. c) Zahlungsweise Die MVB ist berechtigt, die Entgelte und Gebühren eines jeden Monats zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer dem in der Teilnahmevereinbarung angegebenen Konto des Unternehmens einmal im Monat per Lastschrift zu belasten. Mietentgelte werden hierbei grundsätzlich im Voraus für den betreffenden Monat berechnet. Das Unternehmen ermächtigt hiermit die MVB zum Einzug aller Rechnungsentgelte per Lastschrift. Das Unternehmen erhält monatlich eine schriftliche Abrechnung. Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung sind unverzüglich und schriftlich gegenüber der MVB geltend zu machen. Widerspricht das Unternehmen nicht innerhalb eines Monats, so gilt die Abrechnung als vom Unternehmen genehmigt. Die MVB ist jederzeit berechtigt, nach kurzfristiger Information des Unternehmens, mindestens aber 4 Wochen im Voraus, auf die schriftliche Abrechnung zu verzichten und diese nur noch über den Lastschrifteinzugstext vorzunehmen. Der Lastschrifteinzugstext ist sodann unter den gleichen Voraussetzungen wie zuvor die schriftliche Rechnung durch das Unternehmen zu überprüfen. Eine zusätzliche Rechnungsstellung erfolgt in diesem Fall nur noch, sofern in der Teilnahmevereinbarung eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. d) Preisänderungen Preiserhöhungen werden nach Ablauf von zehn Wochen nach schriftlicher Unterrichtung des Unternehmens wirksam, es sei denn, das Unternehmen kündigt den Vertrag unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die angekündigte Preiserhöhung innerhalb einer Frist von acht Wochen (nach Zugang der schriftlichen Benachrichtigung) zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Preise. Preissenkungen werden dem Unternehmen nur mitgeteilt, wenn sie innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit wirksam werden und nicht ausschließlich für Neuverträge gelten. 2. Vertrags- und Forderungsabtretung Die MVB behält sich vor, alle ihr aus diesem Vertrag zustehenden Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen. Die MVB ist auch berechtigt nur einzelne Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Das Unternehmen stimmt einer solchen Übertragung bereits jetzt unwiderruflich zu. Die MVB lässt jedoch im umgekehrten Fall keine Übernahme dieses Vertrages durch Dritte zu. Die Abtretung von Forderungen des Unternehmens gegen die MVB aus diesem Vertrag ist ausgeschlossen. 3. Aufrechnung Gegen Ansprüche der MVB kann das Unternehmen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. 4. Zahlungsverzug des Unternehmens Gerät das Unternehmen mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist das Unternehmen von diesem Zeitpunkt an gemäß 288 Abs. 2 BGB verpflichtet, an die MVB Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz pro Monat zu zahlen. Für jede nach Verzugseintritt ergehende Mahnung wird eine die anfallenden Kosten deckende Mahngebühr berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Das Unternehmen ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass der MVB kein oder ein geringerer Schaden durch den Eintritt des Verzugs entstanden ist. Die MVB ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges gelieferte Terminals zurückzufordern. Die Rücknahme erfolgt zum Zwecke der Sicherung und gilt ohne besondere Erklärung nicht als Rücktritt vom Vertrag. 5. Änderungen / Anbauten und Uminitialisierung Die MVB kann Änderungen an den vermieteten Terminals sowie Anbauten vornehmen oder zu verlangen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Terminals dienen oder die zur Aufrechterhaltung der Serviceleistungen notwendig werden. Als Änderung gilt jede Abweichung vom mechanischen, elektrischen oder elektronischen Entwurf einschließlich einer Änderung von Microprogrammen. Als Anbauten gelten alle mechanischen, elektrischen oder elektronischen Verbindungen der überlassenen Geräte mit sonstigen Geräten, Elementen oder Zusatzeinrichtungen, z. B. Sichtschutz. Die MVB hat das Unternehmen im Voraus von den geplanten Maßnahmen zu unterrichten. Dieses hat die Änderungen oder Anbauten zuzulassen. Änderungen oder Anbauten, die das Unternehmen selbst an den vermieteten Terminals vornehmen will, bedürfen der schriftlichen Zustimmung der MVB. In diesem Zusammenhang gilt auch die Nutzung der Terminals unter Verwendung von Softwareprogrammen, die nicht von der MVB zugelassen sind, als Änderung / MVB / Seite 3/6 /

4 Wenn das Unternehmen Änderungen und/oder Reparaturen ohne vorherige Abstimmung mit der MVB vornimmt, entfallen seine Gewährleistungsansprüche aus diesem Vertrag, sofern es nicht nachweist, dass mögliche Betriebsstörungen nicht auf den vorgenommenen Änderungen und/oder Reparaturen beruhen. Die Uminitialisierung eines Terminals, also der Anschluss an ein zusätzliches oder anderes Kartenumsatzverrechnungsunternehmen (Acquirer), ist kostenpflichtig. 6. Gewährleistung Die MVB gewährleistet, dass die dem Unternehmen überlassenen Mietterminals zu dem in der Teilnahmevereinbarung vereinbarten Zweck zum Zeitpunkt der Auslieferung der Terminals tauglich und nicht mit Fehlern behaftet sind, die deren Verwendbarkeit zu diesem Zweck beeinträchtigen oder mindern; eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Die MVB erfüllt ihre Gewährleistungsverpflichtung für gemietete Terminals durch Lieferung eines Ersatzterminals. Ist auch das Ersatzterminal fehlerhaft, so ist das Unternehmen zur Minderung nach den allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt. Die MVB wird ihr etwa zustehende Ansprüche gegen die Hersteller der Terminals während der Gewährleistungsfrist an das Unternehmen abtreten. Das Unternehmen nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. 7. Haftungsbeschränkungen Die MVB haftet grundsätzlich nur für direkte Schäden, die dem Unternehmen entstehen und soweit die eingetretenen Schäden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der MVB oder auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit beruhen. Die Haftung der MVB ist auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen eines POS-Systems typischerweise gerechnet werden muss. Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen mittelbarer Schäden wie entgangenem Umsatz oder Gewinn, sind ausgeschlossen. Die Haftung der MVB nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus dem Gesichtspunkt der Produzentenhaftung bleibt unberührt. Im Übrigen haftet die MVB unbeschränkt nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie für schwerwiegendes Organisationsverschulden. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet die MVB nur nach obiger Maßgabe des Absatzes 1 dieser Ziffer. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die MVB nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung der MVB nach Maßgabe des Absatzes 1 dieser Ziffer begrenzt. Neben anderen Schadensverursachern haftet die MVB nur in dem Verhältnis, in dem sie neben diesen zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat und entsprechend der vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Bei Ausfall des/der Terminals wird auf Grund alternativer Zahlungsmöglichkeiten davon ausgegangen, dass dem Unternehmen kein Schaden, der über technische Belange hinaus geht, entstanden ist. Dem Unternehmen bleibt vorbehalten, der MVB einen weiter gehenden Schaden nachzuweisen. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahr entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Ist der Schaden auf einen Fehler im Datennetz oder auf einen Missbrauch des Datennetzes zurückzuführen, haftet die MVB nur in dem Umfang, in dem ihr der den Schaden verursachende Telekommunikationsdienstleister haftet. Die MVB wird ihr etwa zustehende Ansprüche an das Unternehmen abtreten. Das Unternehmen nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Schadensersatzansprüche des Unternehmens gegen die MVB verjähren innerhalb von einem Jahr, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Kenntnis von dem Anspruch erlangt hat. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung. Es wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine im Rahmen eines POS-Verfahrens durchgeführte Autorisierungsanfrage kein Zahlungsversprechen darstellt. Die MVB übernimmt keine Haftung für Zahlung und Bonität des Kunden. Ein Zahlungsversprechen kann nur im Verhältnis Kunde zur kartenausgebenen Bank begründet werden. 8. Vertragsdauer / fristlose Kündigung Die in der Teilnahmevereinbarung festgelegte Vertragslaufzeit des Miet- und Servicevertrages beginnt mit der Installation der Terminals. Nach Ablauf dieser Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch für ein weiteres Jahr, es sei denn, eine der Vertragsparteien hat den Vertrag zuvor schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt. Beide Parteien sind aus wichtigem Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Ein wichtiger Grund, der die MVB zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn das Unternehmen für zwei Zahlungstermine mit der Entrichtung des jeweils geschuldeten Entgeltes oder eines nicht unerheblichen Teils des Entgeltes in Rückstand ist, ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder das Unternehmen den Geschäftsbetrieb einstellt. Das Unternehmen und die MVB sind zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn sich die Anforderungen der deutschen Kreditwirtschaft ändern oder andere Anforderungen und/oder öffentlich-rechtliche Vorschriften zu einer zwingenden Umstellung des Bezahlsystems im Laufe der Betriebszeit des Terminals führen und eine Lösung zur Aufrechterhaltung des Bezahlsystems nicht möglich ist oder nicht angeboten wird. Die MVB hat des Weiteren das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages für den Fall, dass die deutsche Kreditwirtschaft den Vertrag mit dem von der MVB beauftragten technischen Netzbetreiber über dessen Zulassung zum electronic cash-system kündigt. Bei einer außerordentlichen Kündigung aus den in diesem Absatz genannten Gründen, findet die Schadensersatzregelung des Absatz 3 dieser Ziffer keine Anwendung. 9. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich Änderungen der Entgelte teilt die MVB dem Unternehmen schriftlich mit. Das Unternehmen kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung außerordentlich kündigen, sofern die Bedingungen zu Ungunsten des Unternehmens geändert werden. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, wird die Änderung mit Ablauf des Monats wirksam. 10. Zwischenspeicherung Der beauftragte technische Netzbetreiber speichert gemäß den Bestimmungen des ZKA (Zentraler Kreditausschuss) für den Netzbetreiber unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen die am Betreiberrechner anfallenden Informationen zu folgenden Zwecken: Reklamationsbearbeitung, Erstellung von Lastschriftdateien (nach den Richtlinien des einheitlichen Datenträgeraustauschverfahrens zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs), Abrechnung der Autorisierungsentgelte, Gebührenabrechnung. 11. Kassenschnitt Das Unternehmen verpflichtet sich, mindestens einmal in der Woche einen Terminalkassenschnitt durchzuführen. Unabhängig hiervon ist die MVB jederzeit berechtigt, einen systemseitigen Kassenschnitt für die online übertragenen Umsätze durchzuführen. Im Terminal gespeicherte Offline-Umsätze sind hiervon nicht betroffen. Für die Einhaltung der 8-Tages-Frist im Rahmen des ec-cash-verfahrens oder die Einhaltung sonstiger Fristen, ist das Unternehmen allein verantwortlich. Die MVB übernimmt diesbezüglich keinerlei Haftung oder Verpflichtung. 12. Pflicht zur Überprüfung des Zahlungseingangs Das Unternehmen ist verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Durchführung des Kassenschnitts, zu überprüfen, dass der Zahlungseingang zu den entsprechenden von der MVB im Namen des Unternehmens zum Lastschrifteinzug eingereichten Umsätze korrekt erfolgt ist. Diesbezügliche Reklamationen hat das Unternehmen unverzüglich an die MVB zu richten. 13. Salvatorische Klausel / Schriftformerfordernis Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so wird davon die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmungen oder zum Ausfüllen der Lücke tritt eine angemessene Regelung, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten. Vertragliche Änderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses. 14. Gerichtsstand / Erfüllungsort Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Mainz. 15. Deutsches Recht Es gilt das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland. Anlage: Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft Technischer Anhang zu den Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft Händlerbedingungen für die Teilnahme am System GeldKarte Stand: Januar / MVB / Seite 4/6 /

5 Händlerbedingungen Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft 1. Teilnahme am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft Das Unternehmen ist berechtigt, am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teilzunehmen. Das electronic cash-system ermöglicht die bargeldlose Zahlung an automatisierten Kassen electronic cash- Terminals. Vertragspartner des Händlers im Zusammenhang mit der Autorisierung jeder einzelnen Zahlungstransaktion ist der jeweilige kartenausgebende Zahlungsdienstleister (siehe 5.). Die Gesamtheit der am electronic cash-system teilnehmenden Zahlungsdienstleister wird im Folgenden als Kreditwirtschaft bezeichnet. 2.Kartenakzeptanz An den electronic cash-terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem electronic cash-zeichen gemäß Kap. 2.5 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren oder einen Aufschlag auf den Barzahlungspreis und einen eventuellen Barauszahlungsbetrag (s. Nr. 13) vorzunehmen. Auf einen eventuellen Aufschlag muss der Karteninhaber vor einer Zahlung deutlich hingewiesen werden. Ein eventueller Aufschlag muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Unternehmens ausgerichtet sein. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperationsvereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an electronic cash-terminals zu den im electronic cash-system geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des electronic cash-systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des electronic cash- Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an electronic cash-terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im electronic cash-system zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt. 3.Anschluss des Unternehmens an das Betreibernetz eines Netzbetreibers Die Teilnahme des Unternehmens am electronic cash-system setzt, sofern das Unternehmen nicht selbst die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt, den Anschluss an ein Betreibernetz auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und einem Netzbetreiber voraus. Aufgabe des Betreibernetzes ist, die electronic cash-terminals mit den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft, in denen die electronic cash-umsätze genehmigt werden, zu verbinden. Der Netzbetreiber ist für die Aufstellung der electronic cash-terminals, deren Anschluss an den Betreiberrechner sowie deren technische Betreuung einschließlich der Einbringung von kryptographischen Schlüsseln verantwortlich. Sofern hierfür das Verfahren zur Online-Personalisierung von Terminal-Hardewaresicherheitsmodulen (OPT-Verfahren) zur Anwendung kommt, ist er für die Durchleitung von kryptographischen Schlüsseln im Rahmen jenes Verfahrens verantwortlich. Der Netzbetreiber hat sicherzustellen, dass das Betreibernetz die von der Kreditwirtschaft vorgegebenen Sicherheitsanforderungen erfüllt. 4.Austausch von für den Terminalbetrieb erforderlichen kryptographischen Schlüsseln Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des electronic cash-systems besteht die Notwendigkeit, die kryptographischen Schlüssel in regelmäßigen Abständen oder anlassbezogen auszutauschen. Die für den Betrieb des Terminals erforderlichen kryptographischen Schlüssel werden von der Kreditwirtschaft erstellt. Das Unternehmen ist verpflichtet, diese kryptographischen Schlüssel, so wie sie von der Kreditwirtschaft bereitgestellt werden, abzunehmen. Dies erfolgt über den Netzbetreiber. Sofern für die Einbringung das OPT-Verfahren Verwendung findet, schließt das Unternehmen hierzu eine entsprechende Vereinbarung mit einem von ihm gewählten Zahlungsdienstleister (Terminal-Zahlungsdienstleister) oder mit einem von diesem beauftragten Netzbetreiber 5.Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem electronic cash-system angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash-terminal autorisierten Betrages (electronic cash-umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an seinem electronic cash-terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash-terminal autorisierten Betrages (electronic cash-umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung des electronic cash-umsatzes ist, dass das electronic cash-terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde und die in Nr. 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem electronic cash-system angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der electronic cash- Umsatz von einem Zahlungsdienst-leister des Händlers (Inkasso-Zahlungsdienstleister) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des electronic cash-umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des electronic cash-umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters. Das angeschlossene Handels- und Dienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten electronic cash-umsatzes (z. B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen. 6. Entgelte Für den Betrieb des electronic cash-systems und die Genehmigung der electronic cash- Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungs system eines Kooperationspartners wird dem Unternehmen für electronic cash-umsätze bis 25,56 jeweils ein Entgelt in Höhe von 0,08 pro Umsatz für electronic cash-umsätze über 25,56 jeweils ein Entgelt in Höhe von 0,3 % des electronic cash-umsatzes berechnet. Zahlungsdienstleistern und Unternehmen bleibt es unbenommen, davon abweichende Vereinbarungen zu treffen. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt für das Unternehmen wird von dem Netzbetreiber ermittelt und über diesen periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt. [Ab dem (*1) erfolgt die Abrechnung des dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldeten Entgelts unmittelbar im Zusammenhang mit dem Einzug des electronic cash-umsatzes.] (*1 Das Datum für das Inkrafttreten der integrierten Entgeltabrechnung ursprünglich war insoweit der vorgesehen ist aufgrund einer entsprechenden Änderungsvereinbarung zwischen den Vertragspartnern bis auf Weiteres zunächst ausgesetzt.) 7. Betrieb von Terminals nach Maßgabe der Vorgaben des Technischen Anhangs Das Unternehmen wird die electronic cash-terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Karten (Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten Betriebsanleitung betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beigefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des electronic cash-systems beeinträchtigen könnte. Für die Teilnahme am electronic cash-system dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft termingerecht umzusetzen, so dass geltende Zulassungsbestimmungen eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im electronic cash-netz betrieben werden. 8. Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) beim Bezahlvorgang Zur Bezahlung an electronic cash-terminals ist neben der Karte die persönliche Geheimzahl (PIN) einzugeben. Die PIN darf nur durch den Karteninhaber eingegeben werden. 9. Zutrittsgewährung Das Unternehmen gewährleistet, dass Beauftragte der Kreditwirtschaft auf Wunsch Zutritt zu den electronic cash-terminals erhalten und diese überprüfen können. 10. Einzug von electronic cash-umsätzen Der Einzug der electronic cash-umsätze erfolgt aufgrund gesonderter Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und dem gewählten Zahlungsdienstleister und ist nicht Gegenstand dieser Bedingungen. Der Netzbetreiber hat sich bereit erklärt, das Unternehmen bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs dadurch zu unterstützen, dass er aus den electronic cash- bzw. Umsätzen des Unternehmens Lastschriftdateien erstellt und diese unter anderem entweder dem Unternehmen zur Einreichung bei seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister bzw. einer von diesem benannten Zentralstelle zur Verfügung stellt, die Einreichung beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Unternehmens in dessen Auftrag selbst vornimmt, oder nach Abtretung der Forderung durch das Unternehmen seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister zur Einziehung übergibt. 11. Aufbewahrungsfristen Das Unternehmen wird die Händlerjournale von electronic cash-terminals, ungeachtet der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, für mindestens 15 Monate aufbewahren und auf Verlangen dem Inkasso-Zahlungsdienstleister, über das der electronic cash-umsatz eingezogen wurde, zur Verfügung stellen. Einwendungen und sonstige Beanstandungen von Karteninhabern nach Nr. 2 Satz 1, die das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen betreffen, werden unmittelbar gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht. 12. Akzeptanzzeichen Das Unternehmen hat auf das electronic cash-system mit einem zur Verfügung gestellten Zeichen gemäß Kap. 2.5 des Technischen Anhangs und auf die Akzeptanz von Karten der Kooperationspartner mit dem zur Verfügung gestellten EAPS-Zeichen gemäß Kap. 2.6 des Technischen Anhangs zu den Händlerbedingungen deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen einen Zahlungsdienstleister oder eine Gruppe von Zahlungsdienst-leistern werblich nicht herausstellen. 13. Sonderbestimmungen für die Auszahlung von Bargeld durch den Händler Falls ein Händler im Rahmen des electronic cash-verfahrens die Möglichkeit der Bargeldauszahlung anbietet, gelten dafür zusätzlich folgende Bestimmungen: Die Auszahlung von Bargeld ist nur in Verbindung mit einer electronic cash- Transaktion zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen des Händlers zulässig. Die Höhe der electronic cash Transaktion soll mindestens 20,00 betragen. Die Auszahlung von Bargeld erfolgt ausschließlich aufgrund einer zwingenden Autorisierung des angeforderten Betrages durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. Vorbehaltlich eines hinreichenden Bargeldbestandes in der Kasse ist der Händler an das Ergebnis der Autorisierung des Zahlungsdienstleisters gebunden. Die Barauszahlung darf höchstens 200,00 betragen. Der Händler wird hinsichtlich des Angebotes der Auszahlung von Bargeld keine Differenzierung zwischen Karteninhabern verschiedener kartenausgebender Zahlungsdienstleister vornehmen. Dabei kann der Händler den jeweiligen Bargeldbestand in der Kasse berücksichtigen. 14. Änderung der Bedingungen Änderungen dieser Bedingungen werden dem Unternehmen schriftlich bekannt gegeben. Ist mit dem Unternehmen ein elektronischer Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Unternehmen erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Sie gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird das Unternehmen bei der Bekanntgabe der Änderung besonders hingewiesen. Das Unternehmen muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister absenden. 15. Rechtswahl, Gerichtsstand und Sprache Diese Bedingungen und ihre Anlagen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für Auseinandersetzungen, die diese Bedingungen betreffen, ist Berlin. Ein beklagter Zahlungsdienstleister und das Unternehmen können auch an ihrem Geschäftssitz verklagt werden. Bei Übersetzungen ist jeweils die Fassung in deutscher Sprache verbindlich. Anlage: Technischer Anhang zu den Händlerbedingungen / MVB / Seite 5/6 /

6 Technischer Anhang zu den Bedingungen für die Teilnahme am electronic-cash-system der deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen) 1 Zugelassene Karten An Terminals des electronic-cash-systems der deutschen Kreditwirtschaft können von deutschen Kreditinstituten herausgegebene Karten, die mit einem electronic cash- Zeichen gemäß Kap. 2.5 versehen sind, eingesetzt werden. 2 Betriebsanleitung 2.1 Sicherheitsanforderungen (Sichtschutz) Die Systemsicherheit wird grundsätzlich durch den Netzbetreiber gewährleistet. Der Händler trägt seinerseits durch geeignete Maßnahmen zum Sichtschutz dazu bei, eine unbeobachtete Eingabe der Geheimzahl des Kunden zu gewährleisten. Hierzu zählen insbesondere: Der Standort der Kundenbedieneinheit sollte so gewählt und gestaltet werden, dass der Sichtschutz zusammen mit dem Körper des Kunden eine optimale Abschirmung der Eingabe ermöglicht. Handgeräte sollten dem Kunden in die Hand gegeben werden. Tischgeräte sollten verschiebbar sein, so dass sich der Kunde auf wechselnde Verhältnisse einstellen kann. Videokameras und Spiegel sollten so aufgestellt werden, dass die PIN- Eingabe mit ihrer Hilfe nicht beobachtet werden kann. Vor dem Eingabegerät sollten Abstandszonen eingerichtet werden. 2.2 Allgemeine Forderungen an Terminals Der Netzbetreiber ist verpflichtet, nur Terminals an sein Netz anzuschließen, die den Anforderungen der Kreditwirtschaft genügen (vgl. Ziffer 3 der Händlerbedingungen). Diese beschränken sich auf den reibungslosen Ablauf der Transaktionen unter Einhaltung weniger Grundfunktionen, die Gestaltung der sogenannten Kundenschnittstelle (Display/Kundenbelege/PIN-Eingabetastatur), um ein einheitliches Erscheinungsbild des Systems zu gewährleisten und insbesondere die Systemsicherheit, die die sichere Übertragung von Kaufdaten und persönlicher Geheimzahl (PIN) durch Einsatz geeigneter Soft- und Hardware gewährleistet. 2.3 Ablauf von electronic-cash-transaktionen Ein electronic-cash-terminal umfasst folgende Komponenten, die in einem oder verschiedenen Geräten angeordnet sein können: Kundenbedieneinheit zur Eingabe der persönlichen Geheimzahl, Kartenleser zum Übernehmen der Karten-Daten (Magnetstreifen/Chip), Händlereinheit für Bedienungshandlungen des Kassenpersonals, Drucker zum Ausgeben der Kundenbelege. Bei bedienten Terminals werden Zahlungen unter Mitwirkung des Kassenpersonals abgewickelt, bei unbedienten (Waren- und Tankautomaten) ausschließlich durch den Kunden. Das Terminal muss die Funktionen Autorisierung (Genehmigung) und automatische Stornierung (Annulierung ohne Mitwirkung des Händlers oder des Kunden) 2.4. Beschreibung der Kundenschnittstelle Die Kundenschnittstelle des Terminals umfasst die Anzeige-Einrichtung (Display an der Kundeneinheit) und die Belegausgabe. Das Display informiert den Kunden unmittelbar über den Abschluss eines Vorgangs. Folgende Texte sind vorgesehen: Zahlung erfolgt Zahlung nicht möglich Geheimzahl falsch Karte nicht zugelassen Karte verfallen Betrag storniert Storno nicht möglich Geheimzahl zu oft falsch Karte ungültig Systemfehler Der dem Kunden bei erfolgreich abgeschlossenen Vorgängen Autorisierungen und manuelle Stornierungen ausgehändigte Beleg muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) online-transaktionen: Kartenzahlung Händlerbezeichnung, -ort Name des Zahlungssystems Nummer des Terminals Datum/Uhrzeit ec-nummer Bankleitzahl Kontonummer Maximalbetrag Betrag oder Storno AID-Parameter Autorisierungsmerkmal Zahlung erfolgt Betrag storniert - fester Text - Empfehlung: electronic cash - zusätzliche Identifikation des Vorgangs - Bei Terminals vom Typ Tankautomat #.# (letzte vier Stellen der Kontonummer) - nur bei unbedienten Terminals des Typs Tankautomat - Zahlungsbetrag - stornierter Betrag - Wert aus der Autorisierungs-Antwort - Zeichen für erfolgte Genehmigung - Text bei genehmigten Zahlungen - Text bei erfolgreichen Stornierungen b) offline-transaktionen des Chips (zusätzliche Angaben): Kartennummer Kartenfolgenummer Verfalldatum Storno-ID - Identifikation des Storno im Chip Die aufgeführten Angaben sind im Falle von Kundenreklamationen von Bedeutung. Bei nicht erfolgreichen Vorgängen können Belege erzeugt werden, die keine Genehmigungsinformationen enthalten dürfen (AID-Par./Aut.-Merkmal bzw. Param./Trans.-Zertifikat). Statt Zahlung erfolgt bzw. Betrag storniert ist ein Fehlertext zu drucken. 2.5 electronic cash Pictogramme Mindestens das abgebildete Piktogramm "electronic cash PIN-Pad" oder "girocard" ist als Akzeptanzzeichen im Kassenbereich zu verwenden. Bei neu eingerichteten Kassen-Standorten ist lediglich "girocard" als Akzeptanzzeichen zu verwenden. von bargeldlosen Zahlungen unterstützen können. Die Funktion der manuellen Stornierung (Rückgängigmachen unter Mitwirkung des Händlers und/oder Kunden) ist optional und hängt von der Unterstützung durch den Netzbetreiber ab. Der Zahlungsvorgang läuft in folgenden Schritten ab (empfohlene Reihenfolge): 1. Karte einstecken/durchziehen 2. Leistung auswählen (nur bei unbedienten Terminals) 3. Betrag bestätigen 4. Geheimzahl eingeben 5. Geheimzahl bestätigen 6. Anzeige des Ergebnisses 7. Karte entnehmen (Chipkartenleser) Alternativ können Schritt 3 und Schritt 5 gleichzeitig und nach Schritt 4 ausgeführt werden (kombinierte Bestätigung), wenn der Betrag, die Eingabemaske für die Geheimzahl und die Aufforderung zur Bestätigung zusammen angezeigt werden. ec electronic cash electronic cash girocard PIN-Pad Alle im Terminal ablaufenden Vorgänge müssen im Händlerjournal protokolliert werden, das auch elektronisch im Hintergrund geführt werden kann. Nach jedem Bedienungsschritt muss der Kunde einen Vorgang abbrechen oder korrigieren können. Die letzte Bestätigung muss durch ihn erfolgen. Händlerbedingungen für die Teilnahme am System GeldKarte 1. Das Unternehmen nimmt am System GeldKarte der deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teil. Hierzu erhält es von seinem Kreditinstitut eine Händlerkarte oder eine entsprechende Software, die die erforderlichen Authentifikationsschlüssel der Kreditwirtschaft und eine entsprechende Kennung (i.d.r. die Kontonummer) bei seinem Kreditinstitut enthält, so dass die GeldKarte-Umsätze dem Unternehmen gutgeschrieben werden können. Alle dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Medien bleiben im Eigentum des Kreditinstituts. Die Medien dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Durchführung der vorgesehenen Zahlungsverkehrsanwendungen verwendet werden. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des Systems GeldKarte beeinträchtigen könnte. 2. Das Unternehmen ist verpflichtet, nur solche GeldKarten-Terminals einzusetzen, die von der Kreditwirtschaft zugelassen sind. Das Unternehmen hat sich die Zulassung vom Hersteller des Terminals nachweisen zu lassen. 3. An seinen GeldKarten-Terminals akzeptiert das Unternehmen die von den deutschen Kreditinstituten emittierten ec-karten sowie die sonstigen in Anlage 1 aufgelisteten Karten zu Barzahlungspreisen und bedingungen. Die Verwendung von Karten anderer Systeme an den GeldKarten-Terminals ist hiervon unberührt, soweit die ordnungsgemäße Verarbeitung der in Satz 1 genannten Karten nicht beeinträchtigt ist. 4. Mit Abschluss eines ordnungsgemäßen Bezahlvorganges mittels GeldKarte an zugelassenen GeldKarten-Terminals erwirbt das Unternehmen eine Garantie gegen das kartenausgebende Kreditinstitut in Höhe des getätigten Umsatzes / MVB / Seite 6/6 / Für den Betrieb des GeldKarte-Systems und die Garantie wird dem Unternehmen ein Entgelt in Höhe von derzeit 0,3 % des getätigten Umsatzes, mindestens 0,01 EUR pro Verfügung berechnet. 6. Der Händler ist verpflichtet, alle GeldKarte-Umsätze bei seinem Kreditinstitut oder einer von diesen benannten Stellen einzureichen. Um die Sicherheit des Systems zu gewährleiten und um zu verhindern, dass z.b. gefälschte oder verfälschte Umsätze bzw. Umsätze mehrfach eingereicht werden, prüft das Kreditinstitut oder die beauftragte Stelle die Ordnungsmäßigkeit der eingereichten Umsätze. Stellt es dabei keine Fehler fest, werden die Umsätze zu Einzug freigegeben. 7. Das Unternehmen hat auf das GeldKarte-System mit dem zur Verfügung gestellten Logo deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe werblich nicht herausstellen. Sobald ein Unternehmen an dem System GeldKarte der deutschen Kreditwirtschaft nicht mehr teilnimmt, ist es verpflichtet, sämtliche Akzeptanzzeichen, die auf das System GeldKarte hinweisen, zu entfernen. 8. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Unternehmen schriftlich bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen nicht Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird das Unternehmen bei einer Bekanntgabe der Änderung besonders hingewiesen. Der Widerspruch des Unternehmens muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung an das kontoführende Kreditinstitut abgesandt sein. Anlage 1: Gemäß Punkt 3 der obigen Bedingungen sind an GeldKarten-Terminals neben der von den deutschen Kreditinstituten unter der Deutschen Bundespost Postbank emittierten GeldKarten zur Zeit folgende sonstige Karten einsetzbar: 1. Bank-Card der Volksbanken und Raiffeisenbanken 2. S-Card der Sparkassen und Girozentralen 3. Kundenkarte der Deutschen Bank 4. Dresdner ServiceCard 5. Commerzbank ServiceCard 6. Postbank Card

Händlerbedingungen Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft

Händlerbedingungen Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft Stand: 11.3.2008 Händlerbedingungen Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft 1. Teilnahme am electronic-cash-system der deutschen Kreditwirtschaft Das Unternehmen

Mehr

Händlerbedingungen BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AM ELECTRONIC CASH-SYSTEM DER DEUTSCHEN KREDITWIRTSCHAFT

Händlerbedingungen BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AM ELECTRONIC CASH-SYSTEM DER DEUTSCHEN KREDITWIRTSCHAFT Gültig ab 1. Januar 2013 Händlerbedingungen BEDINGUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AM ELECTRONIC CASH-SYSTEM DER DEUTSCHEN KREDITWIRTSCHAFT 1. Teilnahme am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft

Mehr

Händlerbedingungen für das System GeldKarte

Händlerbedingungen für das System GeldKarte Händlerbedingungen für das System GeldKarte 1. Das Unternehmen nimmt am System GeldKarte der Deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teil. Akzeptanzzeichen dieses Systems sind das GeldKarte-

Mehr

Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft

Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft Volksbank eg 36355 Grebenhain Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft - Händlerbedingungen - 1 Teilnahme am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft

Mehr

Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft

Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft Anlage B Händlerbedingungen Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft 1. Teilnahme am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft Das Unternehmen

Mehr

Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft

Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft Harzer Volksbank eg Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft - Händlerbedingungen - 1 Teilnahme am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft Das

Mehr

Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-system Kreditwirtschaft. 1. Teilnahme am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft

Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-system Kreditwirtschaft. 1. Teilnahme am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft Auf einen Blick! Die Änderungen ec-händlerbedingungen Entfernte Inhalte: rot Neue Inhalte: grün Händlerbedingungen Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-system Kreditwirtschaft der deutschen

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

Website-Mietvertrag. zwischen der. und der

Website-Mietvertrag. zwischen der. und der Website-Mietvertrag zwischen der Firma SCHOWEB-Design Andrea Bablitschky Kirchenweg 1 91738 Pfofeld Tel: 0 98 34 / 9 68 24 Fax: 0 98 34 / 9 68 25 Email: info@schoweb.de http://www.schoweb.de nachfolgend

Mehr

Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen.

Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen. Art.Nr. 00029 KAUFVERTRAG zwischen Privatleuten Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen. Bitte verwenden

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Präambel

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Präambel Allgemeine Geschäftsbedingungen Präambel S-CAD erbringt Leistungen insbesondere in den Bereichen Schulung und Datenanlage für imos- Software sowie darüber hinaus Leistungen bei Arbeitsvorbereitung, Planung

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Kontaktlos bezahlen mit Visa

Kontaktlos bezahlen mit Visa Visa. Und das Leben läuft leichter Kurzanleitung für Beschäftigte im Handel Kontaktlos bezahlen mit Visa Was bedeutet kontaktloses Bezahlen? Immer mehr Kunden können heute schon kontaktlos bezahlen! Statt

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)

Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift,

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

AGB. (2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen.

AGB. (2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen. AGB 1 Geltungsbereich & Abwehrklausel Für die über diesen Internet-Shop begründeten Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreiber des Shops (go-to-smove) und seinen Kunden gelten ausschließlich die folgenden

Mehr

E-Mail-Account-Vertrag

E-Mail-Account-Vertrag E-Mail-Account-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand des Vertrages ist die Einrichtung

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Multimediagestattung kabel anschluss/kabel internet/kabel phone

Multimediagestattung kabel anschluss/kabel internet/kabel phone Multimediagestattung kabel anschluss/kabel internet/kabel phone Ihr Kabelanschluss für Fernsehen, Internet und Telefon. serviceadresse hausanschrift Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG,

Mehr

Netzbetreibervertrag Vertrag über die Zulassung als Netzbetreiber im electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft

Netzbetreibervertrag Vertrag über die Zulassung als Netzbetreiber im electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft Anlage 2 Stand : 11.3.2008 Netzbetreibervertrag Vertrag über die Zulassung als Netzbetreiber im electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken

Mehr

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend Treugeber- und PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend

Mehr

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,

Mehr

Vertrag über die Betreuung und Beratung eines EDV-Netzwerkes

Vertrag über die Betreuung und Beratung eines EDV-Netzwerkes Vertrag über die Betreuung und Beratung eines EDV-Netzwerkes Zwischen dem Verein ProMedien e.v. Niedersachsenstr. 2 49356 Diepholz vertreten durch Herrn Hartmut Albers und dem Schulträger vertreten durch

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo

Mehr

Vertrag über die Registrierung von Domainnamen

Vertrag über die Registrierung von Domainnamen Vertrag über die Registrierung von Domainnamen zwischen Bradler & Krantz GmbH & Co. KG Kurt-Schumacher-Platz 10 44787 Bochum - nachfolgend Provider genannt - und (Firmen-) Name: Ansprechpartner: Strasse:

Mehr

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH Allgemeine Einkaufsbedingungen der Bolasco Import GmbH 1. Allgemeines Geltungsbereich 1.1 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend: AEB ) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren

Mehr

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)

Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES ONLINESHOPS FÜR UNTERNEHMEN (B2B) für http://www.stratolabs.de

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES ONLINESHOPS FÜR UNTERNEHMEN (B2B) für http://www.stratolabs.de 1. Allgemeines Alle Leistungen, die vom Onlineshop für den Kunden erbracht werden, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Regelungen haben

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn

Mehr

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln

Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Muster eines Sponsoringvertrages für die Stadt Köln Zwischen der Stadt Köln - Der Oberbürgermeister - [Dienststelle] im Folgenden Sponsoringnehmer und der... im Folgenden Sponsor genannt wird folgende

Mehr

nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ)

nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) Vertrag zur Verteilung von Kursdaten nach 24.00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) Version 6.0 Gültig ab 28.09.2015 zwischen Boerse Stuttgart GmbH Börsenstraße 4 70174 Stuttgart nachfolgend als Boerse Stuttgart

Mehr

Händlerbedingungen Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft

Händlerbedingungen Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft Stand 27.12.12 Händlerbedingungen Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft 1. Teilnahme am electronic-cash-system der deutschen Kreditwirtschaft Das Unternehmen

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

Homebanking-Abkommen

Homebanking-Abkommen Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Vertrag Individualberatung

Vertrag Individualberatung Zwischen Vertrag Individualberatung Betrieb/Firma Name, Vorname Unternehmernr. Straße PLZ, Ort Telefon Fax Mobil-Telefon E-Mail-Adresse - Auftraggeber - und Landwirtschaftskammer NRW - Auftragnehmerin

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Datenschutzvereinbarung

Datenschutzvereinbarung Datenschutzvereinbarung Vereinbarung zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Auftragsverhältnissen nach 11 BDSG zwischen dem Nutzer der Plattform 365FarmNet - nachfolgend Auftraggeber genannt - und

Mehr

Preisliste GRANID für External-Nutzer. (Preisliste gültig ab 01.01.2014)

Preisliste GRANID für External-Nutzer. (Preisliste gültig ab 01.01.2014) Preisliste GRANID für External-Nutzer (Preisliste gültig ab 01.01.2014) Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil der Unterlagen darf in irgendeiner Form ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der gibgreiner

Mehr

2 Sonstige Leistungen und Lieferungen

2 Sonstige Leistungen und Lieferungen 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Fa. Stahlbau Schäfer GmbH mit ihren Vertragspartnern (Auftraggebern). (2) Abweichende

Mehr

united hoster GmbH Preis- und Leistungsverzeichnis Support

united hoster GmbH Preis- und Leistungsverzeichnis Support united hoster GmbH Preis- und Leistungsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Preis- und Leistungsverzeichnis... 1 Inhaltsverzeichnis... 2 1 Standard-... 3 1.1 Vertragslaufzeit und Abrechnung... 3 1.2 Leistungen

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider 1. Angebot und Vertrag 1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Tourisoft und ihren Kunden.

Mehr

Mietvertrag. Zwischen. Münster Mohawks Lacrosse e.v. c/o Gerrit Dopheide Finkenstrasse 62 48147 Münster. im Folgenden auch Vermieter genannt.

Mietvertrag. Zwischen. Münster Mohawks Lacrosse e.v. c/o Gerrit Dopheide Finkenstrasse 62 48147 Münster. im Folgenden auch Vermieter genannt. Mietvertrag Zwischen Münster Mohawks Lacrosse e.v. c/o Gerrit Dopheide Finkenstrasse 62 48147 Münster im Folgenden auch Vermieter genannt und Name, Vorname: Adresse: PLZ, Stadt: im Folgenden auch Mieter

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Hotel Stephan (AGB s)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Hotel Stephan (AGB s) Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Hotel Stephan (AGB s) I Geltungsbereich Diese Geschäftsbedingungen gelten für Hotelaufnahmeverträge sowie alle für den Gast erbrachten weiteren

Mehr

Werkzeugvertrag B. - nachstehend "BHTC" genannt - - nachstehend "Lieferant" genannt -

Werkzeugvertrag B. - nachstehend BHTC genannt - - nachstehend Lieferant genannt - Seite: 1/4 zwischen - der Firma Behr-Hella-Thermocontrol GmbH, Hansastr. 40, 59557 Lippstadt - nachstehend "BHTC" genannt - und - nachstehend "Lieferant" genannt - 1. Werkzeuge Für die Durchführung von

Mehr

STOP! ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass die missbräuchliche Nutzung des Formulars straf- und zivilrechtlich verfolgt wird.

STOP! ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass die missbräuchliche Nutzung des Formulars straf- und zivilrechtlich verfolgt wird. STOP! ACHTUNG! Die nachfolgenden Unterlagen dürfen Sie nur und ausschließlich nach Rücksprache mit unserem Kundenservice verwenden, falls unser Reseller (= Ihr Provider) die für Sie registrierten Domainnamen

Mehr

Rahmenmietvertrag. zwischen perpedalo Velomarketing & Event... Inhaber: Johannes Wittig... Leuchterstr. 160... 51069 Köln... im Folgenden Vermieterin

Rahmenmietvertrag. zwischen perpedalo Velomarketing & Event... Inhaber: Johannes Wittig... Leuchterstr. 160... 51069 Köln... im Folgenden Vermieterin Rahmenmietvertrag zwischen perpedalo Velomarketing & Event Inhaber: Johannes Wittig Leuchterstr. 160 51069 Köln im Folgenden Vermieterin Name, Vorname: und Straße, Hausnummer: PLZ, Ort: Telefon: Email-Adresse:

Mehr

Stammkundenvertrag Busunternehmen Gültig ab 1. September 2011

Stammkundenvertrag Busunternehmen Gültig ab 1. September 2011 Großglockner Hochalpenstraßen AG Rainerstraße 2, 5020 Salzburg Tel.: +43 662 87 36 73 11 Fax: +43 662 87 36 73 13 e-mail: radovanovic@grossglockner.at Stammkundenvertrag Busunternehmen Gültig ab 1. September

Mehr

Verantwortlich: Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK)

Verantwortlich: Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) Händlerbedingungen Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft (Gültig ab 1. Januar 2013) 1. Teilnahme am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft

Mehr

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber)

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) Verwaltervertrag Zwischen 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) wird folgender Vertrag abgeschlossen:

Mehr

1. Vertragsgegenstand

1. Vertragsgegenstand 1. Vertragsgegenstand Der Auftraggeber bietet dem Auftragnehmer an, Leistungen im Bereich Konstruktion und Zeichnungen an ihn zu vergeben. Je nach Sachlage handelt es sich um komplette in sich geschlossene

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Hotel Helgoland (AGB s)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Hotel Helgoland (AGB s) Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Hotel Helgoland (AGB s) I Geltungsbereich Diese Geschäftsbedingungen gelten für Hotelaufnahmeverträge sowie alle für den Gast erbrachten

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag

Mehr

Elektronisches Lastschriftverfahren Was unterschreibe ich auf dem Kassenbon? CeBIT HEISE Forum 02.03.2011. Carolyn Eichler

Elektronisches Lastschriftverfahren Was unterschreibe ich auf dem Kassenbon? CeBIT HEISE Forum 02.03.2011. Carolyn Eichler Elektronisches Lastschriftverfahren Was unterschreibe ich auf dem CeBIT HEISE Forum 02.03.2011 Carolyn Eichler Die 7 Säulen des ULD Prüfung Beratung Schulung inkl. DATEN- SCHUTZ- AKADEMIE IT-Labor Modellprojekte

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

golfclub-fleesensee.de

golfclub-fleesensee.de Jahresspielberechtigungsvertrag zwischen der Fleesensee Sportanlagen GmbH c/o Golf & Country Club Fleesensee e.v. Tannenweg 1, D-17213 Göhren-Lebbin vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang Hilleke,

Mehr

ALLG. GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE HOTELLERIE 2006 (AGBH 2006) der Partnerbetriebe der Tourismus Salzburg GmbH

ALLG. GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE HOTELLERIE 2006 (AGBH 2006) der Partnerbetriebe der Tourismus Salzburg GmbH Tourismus Salzburg GmbH ALLG. GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE HOTELLERIE 2006 (AGBH 2006) der Partnerbetriebe der Tourismus Salzburg GmbH (Fassung vom 15.11.2006) 1 Allgemeines 1.1 Diese Allg. Geschäftsbedingungen

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Teilnahmebedingungen für Savebon-Nutzer

Teilnahmebedingungen für Savebon-Nutzer Teilnahmebedingungen für Savebon-Nutzer 1. Dienstanbieter Savebon ist ein Dienst der Savebon UG (haftungsbeschränkt) Meiningerstr. 8, 10823 Berlin. 2. Leistungsbeschreibung Savebon betreibt das Online-Portal

Mehr

ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG

ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG zwischen Hildegard Geiger, Akademie für Ganzheitliche Kosmetik, Landesschule des Bundesverbandes Kosmetik Auwiesenweg 12a, 80939 München, und Name, Vorname: Geburtsdatum:

Mehr

Zwischen. ...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt. vertreten durch,,, und. ,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt. vertreten durch,,,

Zwischen. ...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt. vertreten durch,,, und. ,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt. vertreten durch,,, Zwischen...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt vertreten durch,,, und,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt vertreten durch,,, wird folgender Vertrag zur Überlassung von Content geschlossen:

Mehr

Ocean24 verweist insofern auf die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beförderer.

Ocean24 verweist insofern auf die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beförderer. AGBs 1. Allgemeines 2. Leistungsumfang/Buchungsmöglichkeiten 3. Buchungsanfrage 4. Buchungsauftrag 5. Zahlung des Beförderungsentgelts und Lieferung der Reiseunterlagen 6. Umbuchung 7. Stornierung 8. Pass-,

Mehr

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden

Mehr

VEREINBARUNG. zwischen

VEREINBARUNG. zwischen VEREINBARUNG zwischen - nachfolgend Kunde genannt und SVG - nachfolgend SVG genannt wegen Aufnahme, Erfassung und Verwaltung von Daten/Terminen und Schulungsnachweisen des Kunden und der von ihm mitgeteilten

Mehr

Händlerbedingungen Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft

Händlerbedingungen Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft Stand 27.12.12 Händlerbedingungen Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-system der deutschen Kreditwirtschaft 1. Teilnahme am electronic-cash-system der deutschen Kreditwirtschaft Das Unternehmen

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom

Mehr

Service Level Agreement

Service Level Agreement Service Level Agreement zwischen Schlund + Partner AG Brauerstr. 48 76135 Karlsruhe - nachfolgend Schlund + Partner - und Kunde 1 GELTUNGSBEREICH Diese Regelungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Beispielbild Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Sonderkündigungsrecht Geschäftsraum bei Modernisierung Seit dem

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingugen der Veranstaltung Marketing Innovationen des MTP Marketing zwischen Theorie und Praxis e.v.

Allgemeine Geschäftsbedingugen der Veranstaltung Marketing Innovationen des MTP Marketing zwischen Theorie und Praxis e.v. A. Allgemeines 1. Marketing zwischen Theorie und Praxis e.v. MTP Marketing zwischen Theorie und Praxis e.v. (nachfolgend MTP genannt) ist ein gemeinnütziger Verein mit dem Ziel, die Marketingausbildung

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite

Allgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite Allgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personen, welche an dem Programm airberlin exquisite der Airberlin PLC & Co. Luftverkehrs

Mehr

Hiermit melde ich mich verbindlich für die oben genannte Veranstaltung an.

Hiermit melde ich mich verbindlich für die oben genannte Veranstaltung an. Anmeldeformular Zertifikat zum CRM in der Gesundheitswirtschaft Bitte füllen Sie die nachfolgenden Felder aus und senden oder faxen Sie die Anmeldung unterschrieben an uns zurück und legen einen kurzen

Mehr

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Huth Sport Marketing GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Huth Sport Marketing GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen der Huth Sport Marketing GmbH Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil eines jeden mit uns abgeschlossenen Lehrgangsvertrags. Abweichungen bedürfen

Mehr

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in

Mehr

Software Wartungsvertrag. zwischen. im Folgenden Auftraggeber. und. SoulTek GbR Frankfurter Strasse 93 35315 Homberg (Ohm) im Folgenden Auftragnehmer

Software Wartungsvertrag. zwischen. im Folgenden Auftraggeber. und. SoulTek GbR Frankfurter Strasse 93 35315 Homberg (Ohm) im Folgenden Auftragnehmer ENTWURF Software Wartungsvertrag zwischen im Folgenden Auftraggeber und SoulTek GbR Frankfurter Strasse 93 35315 Homberg (Ohm) im Folgenden Auftragnehmer SoulTek Software-Wartungsvertrag Seite 1/6 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Multimediagestattung kabelanschluss, internet und telefon

Multimediagestattung kabelanschluss, internet und telefon Multimediagestattung kabelanschluss, internet und telefon Ihr Kabelanschluss für Fernsehen, Internet und Telefon. serviceadresse hausanschrift Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH,, Telefon 0800

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Unsere Leistung wird nur aufgrund der nachfolgenden Bedingungen erbracht. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall nicht gesondert auf die AGB Bezug genommen wird. Sie gelten

Mehr

Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. NUTZUNGSVERTRAG

Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. NUTZUNGSVERTRAG Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. Seidewitz Nr. 14 06618 Molauer Land NUTZUNGSVERTRAG Zwischen dem Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. und (nachfolgend als Nutzer genannt)

Mehr

ß ñ. Sarah Schneider Sprachdienste s p a n i s c h - d e u t s c h e s S p r a c h b ü r o

ß ñ. Sarah Schneider Sprachdienste s p a n i s c h - d e u t s c h e s S p r a c h b ü r o Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzungen 1. Geltungsbereich (1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Übersetzer und seinem Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich

Mehr

1. Auf eine Buchungsanfrage des Gastes hin kommt mit entsprechender Buchungsbestätigung des Hotels ein Vertrag zustande.

1. Auf eine Buchungsanfrage des Gastes hin kommt mit entsprechender Buchungsbestätigung des Hotels ein Vertrag zustande. AGB Arena Stadthotels GmbH, Frankfurt/M. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag I. Geltungsbereich 1. Diese Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB ) gelten für Hotelaufnahme Verträge

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Pferdeeinstellungsvertrag

Pferdeeinstellungsvertrag Pferdeeinstellungsvertrag Zwischen dem Beckumer Reiterverein e.v. 1925 Alter Hammweg 100 59269 Beckum im folgenden BRV genannt und Name: Anschrift: PLZ/Ort: im folgenden Einsteller genannt wird folgender

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Vollständigkeit Aktualität der bereit gestellten Inhalte.

Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Vollständigkeit Aktualität der bereit gestellten Inhalte. Nutzungshinweise (1) Haftungsbeschränkung Inhalte dieser Website Die Inhalte dieser Website werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Der Anbieter übernimmt jedoch keine Haftung für die Richtigkeit,

Mehr

Vertrag zur. XML-Schnittstellen-Nutzung

Vertrag zur. XML-Schnittstellen-Nutzung Vertrag zur XML-Schnittstellen-Nutzung zwischen der Frosch Touristik GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Dietmar Gunz Friedenstraße 30-32 81671 München - nachstehend FTI genannt - und... - nachstehend

Mehr

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited

Mehr