Gesetz über die Kurtaxe und die Tourismusförderungs- Abgabe der Gemeinde Disentis
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- Christina Siegel
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1 Gesetz über die Kurtaxe und die Tourismusförderungs- Abgabe der Gemeinde Disentis Genehmigt durch die Abstimmung vom 27. September 1998 Freie Übersetzung. Rechtlich verbindlich ist die romanische Version. Eine Dienstleistung von Sedrun Disentis Tourismus
2 Gesetz über die Kurtaxe und die Tourismusförderungs-Abgabe der Gemeinde Disentis Art. I. ZWECK 1 Zweck II. KURTAXE 2 Steuersubjekt Kurtaxe 3 Ausnahmen, Reduktionen und Nachlässe 4 Steuerobjekt Logiernacht 5 Bemessung Kurtaxe 6 Pauschale 7 Verwendung der Kurtaxe III. TOURISMUSFÖRDERUNGS-ABGABE 8 Steuersubjekt Tourismusförderungs-Abgabe 9 Ausnahmen 10 Steuerobjekt Tourismusförderungs-Abgabe 11 Ansätze für die Tourismusförderungs-Abgabe 12 Verwendung der Tourismusförderungs-Abgabe IV. GEMEINDEBEITRAG 13 Gemeindebeitrag V. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 14 Anpassen der Ansätze 15 Verwaltung, Vollzug und Aufsicht 16 Definition des Beherbergers 17 Einzug der Kurtaxe und Haftung 18 Meldepflicht 19 Rechnungsperiode 20 Ablieferung 21 Drucksachen 22 Verzugszinsen und Rückerstattungszinsen 23 Kontrollorgane 24 Strafbestimmungen und Ermessens-Einschätzungen 25 Rechtsmittel 26 Kantonale Beherbergungsabgabe 27 Schlussbestimmungen 1
3 Gesetz über die Kurtaxe und die Tourismusförderungs-Abgabe der Gemeinde Disentis I. ZWECK Zweck Art. 1 Um Disentis als Ferien-, Sport- und Kulturort zu fördern, erhebt die Gemeinde eine Kurtaxe- und eine Tourismusförderungs- Abgabe. Der Ertrag ist ausschliesslich im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden. II. KURTAXE Steuersubjekt Kurtaxe Art. 2 Jeder Gast in der Gemeinde Disentis unterliegt der Kurtaxenpflicht. Gast im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Disentis zu haben, in der Gemeinde übernachtet. Grundeigentum in der Gemeinde, begründet keine Befreiung von der Kurtaxenpflicht. Ausnahmen, Reduktionen und Nachlässe Art. 3 Keine Kurtaxe bezahlen: a) Kinder bis 6 Jahre: b) Militär und Zivilschutzangehörige bei Einquartierungen: c) Personen, die aus beruflichen Gründen in der Gemeinde übernachten, jedoch nicht aber Teilnehmer von Tagungen und Veranstaltungen, auch wenn diese einen beruflichen Zweck haben: d) Gäste, die unentgeltlich im gleichen Haushalt von Personen übernachten, welche steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde haben: e) Personen, welche in Berghütten übernachten: In speziellen Fällen kann der Gemeindevorstand auf Vorschlag des Vorstandes des Tourismusvereins und gestützt auf sachliche Gründe die Kurtaxe für Einzelpersonen oder Gruppen ermässigen oder erlassen. 2
4 Steuerobjekt Logiernacht Art. 4 Die Kurtaxe wird für jede Logiernacht des Gastes erhoben. Bemessung Kurtaxe Art. 5 Die Kurtaxe beträgt für: a) Hotels, Pensionen, Unterkünfte, Wohnungen, Ferienhäuser, Privatzimmer, Maiensässe, Zeltlager, Camping- und Wohnwagenplätze für: Personen über 12 Jahre CHF 2.45 Kinder von 6 bis 21 Jahre CHF 0.60 Massen- und Jugendlager für alle CHF 1.40 Art. 6 Pauschale Eigentümer und Dauermieter von Ferienwohnungen und Ferienhäuser, von Maiensässhütten, von Zeltlagern oder Camping- und Wohnwagenplätze, die gemäss Art. 2 Kurtaxe bezahlen müssen, können die Kurtaxe für sich und Ihre Familien in Form einer Jahrespauschale entrichten. Zur Familie gehören die Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner, die Kinder, die Eltern und Schwiegereltern. Die Pauschale wird nach Wohnungsgrösse bemessen und beträgt pro Jahr: Wohnungen bis 1 ½ Zimmer CHF Wohnungen bis 2 ½ Zimmer CHF Wohnungen bis 3 ½ Zimmer CHF Wohnungen bis 3 ½ Zimmer CHF Für Maiensässhütten beträgt die Pauschale: halbes Jahr ganzes Jahr 1 Zimmer CHF CHF Zimmer CHF CHF Zimmer und mehr CHF CHF Die Pauschale für Zelt-, Wohnwagen- und Wohnmobil-Standplatz beträgt Fr pro Saison und für das ganze Jahr Fr Das Pauschalierungsgesuch ist an den Vorstand des Tourismusvereins zu richten. 3
5 Verwendung der Kurtaxe Art. 7 Die Kurtaxe ist in der Regel innerhalb der Gemeinde zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und touristischen Anlässen, zu verwenden, welche für den Gast geschaffen und von ihm zum grössten Teil benützt werden. Von den Kurtaxeneinnahmen sind minimal 20 % für den Bau, die Erweiterung und den Unterhalt von touristischen Sport- und Infrastruktureinrichtungen zu verwenden. III. TOURISMUSFÖRDERUNGS-ABGABE Steuersubjekt Tourismusförderungs- Abgabe Art. 8 Juristische Personen und Selbständig erwerbende sind verpflichtet wenn der effektive Sitz oder die Verwaltung der juristischen Person beziehungsweise, wenn der steuerrechtliche Wohnsitz der natürlichen Personen, sich in der Gemeinde befindet, eine Tourismusförderungs-Abgabe zu entrichten. Personen, welche diese Bedingungen nicht erfüllen, sind ebenfalls verpflichtet die Tourismusförderungs-Abgabe zu entrichten, wenn sie Eigentümer, Partner oder Nutzniesser von Unternehmungen sind oder wenn sie Geschäfte/Filialen führen. Eine Tourismusförderungs-Abgabe haben zu entrichten: a) Beherbergungsbetriebe: b) Parahotellerie: c) Bergbahn- und Skiliftunternehmungen: d) Handwerksbetriebe, Industriebetriebe, Gewerbebetriebe, Schulungsbetriebe mit primären Gewinnzweck (ausgenommen Klosterschule und Casa Soldanella) und Dienstleistungsbetriebe: Ausnahmen Art. 9 Keine Tourismusförderungsabgabe bezahlen: a) Beherbergungsbetriebe und Vermieter für Logiernächte, von folgenden Personen: - Kinder unter 6 Jahren: - Militär und Zivilschutzangehörige bei Einquartierungen: 4
6 - Personen, die aus beruflichen Gründen in der Gemeinde übernachten, jedoch nicht aber Teilnehmer von Tagungen und Veranstaltungen, auch wenn diese einen beruflichen Zweck haben: - Gäste, die unentgeltlich im gleichen Haushalt von Personen übernachten, welche steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde haben: - Personen welche in Berghütten übernachten: In speziellen Fällen kann der Gemeindevorstand auf Vorschlag des Vorstandes des Tourismusvereins die Tourismusförderungs- Abgabe ermässigen oder erlassen. Steuerobjekt Tourismusförderungs- Abgabe Art. 10 Sämtliche unternehmerische, beziehungsweise selbständige Aktivitäten im Tourismus in der Gemeinde, sind der Tourismusförderungs-Abgabepflicht unterstellt. Personen welche für Betriebsteile in mehreren Branchen/Gruppen die Tourismusförderungs-Abgabe bezahlen müssen, haben diese für jeden einzelnen Teil zu entrichten. Personen, welche nachweisen können, dass ihre Aktivität nicht am Tourismus gebunden ist, können auf Anfrage, von der Tourismusförderungs- Abgabepflicht dispensiert werden. Die Tourismusförderungs-Abgabe wird erhoben: a) Von den Beherbergungsbetrieben und der Parahotellerie gemäss Art. 8 lit. a und b für jede Logiernacht des Gastes: b) Von den Bergbahn- und Skiliftunternehmungen inklusive deren Nebenbetriebe anteilmässig von den jährlichen Personenverkehrseinnahmen: c) Von den in Art. 8 lit. d erwähnten Betrieben, auf Grund einer in diesem Gesetz festgelegten Grundtaxe und einer Taxe, für die im Jahresdurchschnitt beschäftigten Personen, einschliesslich Geschäftsinhaber und Familienmitglieder. Der Jahresdurchschnitt wird nach folgender Formel berechnet: Personen X monatliche Beschäftigungsdauer 12 5
7 Ansätze für die Tourismusförderungs- Abgabe Art. 11 Die Tourismusförderungs-Abgabe wird gemäss folgenden Ansätzen erhoben: a) Hotels, Pensionen, Unterkünfte, Ferienwohnungen und Ferienhäuser, Privatzimmer, Maiensässhütten, Zeltlager, Camping- und Wohnwagenplätze für Personen über 12 Jahre CHF 0.45 Kinder von 6 bis 12 Jahre CHF 0.20 b) Massen- und Jugendlager für alle Personen über 6 Jahre CHF 0.35 c) Bergbahn- und Skiliftunternehmungen 1 % der jährlichen Personenverkehrseinnahmen. Diese Bemessung beinhaltet die Grundtaxe. Deren Nebenbetriebe, wie z.b. Restaurants und Sportgeschäfte werden gemäss Art. 8 lit. d bemessen. d) Übrige in Art. 8 lit. d umschriebenen Abgabepflichtige, gemäss den nachstehenden Kategorien und Ansätze: Kategorie 1 Handwerks-, Transport- und Industriebetriebe Grundtaxe CHF Abgabe für Beschäftigte CHF pro Person Beschäftigte CHF pauschal Beschäftigte CHF pauschal Beschäftigte CHF pauschal Beschäftigte CHF pauschal 31 und mehr Beschäftigte CHF pauschal Kategorie 2 Handelsgeschäfte wie: Blumengeschäfte, Eisenwarengeschäfte, Fotogeschäfte, Haushaltgeschäfte, Lebensmittelgeschäfte, Möbelgeschäfte, Mode- und Textiliengeschäfte, Bazar/Geschenkboutiquen, Coiffeurs, Optiker, Papeterien, Reisebüros, Bijouterien, Drogerien, Galerien/Kunsthandwerksgeschäfte, Kioske, Souvenirgeschäfte, Sportgeschäfte, Versicherungen, freie Berufe wie Massage, Fitness, Physiotherapie, Kosmetik usw. Grundtaxe CHF Abgabe pro beschäftigte Person CHF
8 Kategorie 3 Schulungsbetriebe wie: Bergsport-, Flug-, Tennis-, Langlauf-, Ski- und Snowboardschulen u.s.w. Grundtaxe CHF Abgabe pro beschäftigte Person CHF Kategorie 4 Apotheken, Selbständigerwerbende wie Architekturbüros, Anwaltsbüros, Briefkastenfirmen, Immobilienhandel, Ingenieurbüros, Treuhandbüros usw. Grundtaxe CHF Abgabe pro beschäftigte Person CHF Kategorie 5 Banken, Zahnärzte, Ärzte und Tierärzte Grundtaxe CHF Abgabe pro beschäftigte Person CHF Kategorie 6 Restaurationsbetriebe minimal Grundtaxe CHF Grundtaxe bei mehr als Zwei beschäftigte Personen CHF Abgabe pro beschäftigte Person CHF Unternehmungen und Personen gemäss Art. 8 lit d, mit Betriebsteilen in mehreren Kategorien, bezahlen die Grundtaxe nur einmal, gemäss jener Kategorie, in der die meisten Beschäftigten gehören. Betreibt ein Inhaber oder Mieter eines Beherbergungsbetriebs mit mehr als 10 Betten am gleichen Standort ein Restaurant, eine Bar, einen Club, ein Dancing oder eine Diskothek oder ein Massage-, Schönheits- oder Wellnessbetrieb, entfällt die Abgabe pro Beschäftigten für diese Betriebsteile. Die Hälfte der Grundpauschale ist jedoch zu bezahlen. Für Lehrlinge und Praktikanten ist keine Tourismusförderungs- Abgabe zu entrichten. Die Klassifizierung wird durch den Vorstand des Tourismusvereins gemacht. Ebenfalls werden nicht erwähnte Betriebe durch den Vorstand des Tourismusvereines klassifiziert. 7
9 Verwendung der Tourismusförderungs- Abgabe Art. 12 Die Einnahmen aus der Tourismusförderungs-Abgabe sind für Ausgaben einzusetzen, die zum überwiegenden Teil im Interesse der Abgabepflichtigen erfolgen. Insbesondere sollen die Einnahmen eine wirksame Marktbearbeitung und die Förderung kultureller und sportlicher Anlässe, die einen guten Werbeeffekt haben, ermöglichen. Die Einnahmen aus der Tourismusförderungs- Abgabe dürfen nicht für ordentliche Gemeindeaufgaben verwendet werden. IV. GEMEINDEBEITRAG Gemeindebeitrag Art. 13 Die Gemeinde bezahlt für die Tourismusförderung einen jährlichen minimalen Pauschalbetrag von CHF und einen variablen Beitrag von 1 % bis 2½ % der Gemeindesteuereinnahmen auf den Einnahmen der natürlichen Personen. Der genaue Beitrag wird vom Gemeinderat jährlich innerhalb des Gemeindebudgets festgesetzt. V. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anpassung der Ansätze Art. 14 Die in diesem Gesetz festgelegten Ansätze entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise, Basis , Punkte. Ändert sich der Index um mehr als 5 % kann die Generalversammlung des Tourismusvereins dem Gemeindevorstand z.hd. des Gemeinderates vorschlagen, die Ansätze entsprechend der Teuerung anzupassen. Verwaltung, Vollzug und Aufsicht Art. 15 Der Tourismusverein wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes und mit der Verwaltung der Einnahmen beauftragt. Der Gemeindevorstand führt die Oberaufsicht über den Einzug und die Verwendung der Kurtaxen und der Tourismusförderungs-Abgaben. Der Tourismusverein ist verpflichtet, der Gemeinde jährlich den Voranschlag einzureichen und über den Einzug, die Verwaltung und die Verwendung der Kurtaxen und der Tourismusförderungs- Abgaben Rechnung abzulegen. 8
10 Definition des Beherbergers Art. 16 Beherberger ist jene Person, welche einem Gast, gemäss diesem Gesetz, seine eigenen Lokalitäten oder Lokalitäten bzw. Boden zu Übernachtungszwecken zur Verfügung stellt. Einzug der Kurtaxe und Haftung Art. 17 Der Beherberger besorgt den Einzug der Kurtaxe von allen kurtaxenpflichtigen Personen. Er haftet solidarisch mit den Gästen für die von diesen zu bezahlenden Taxen. Meldepflicht Art. 18 Meldepflicht: a) Kurtaxe Eigentümer, Dauermieter und Vermieter sind verpflichtet ihre Ankunft und Abreise, respektiv die ihrer Gäste, mit den offiziellen Formularen zu melden. Diese sind dem Tourismusverein innert 24 Stunden, nach der Ankunft respektiv Abreise, abzugeben. Von dieser Verpflichtung befreit sind Eigentümer und Dauermieter, die gemäss Art. 2 der Kurtaxenpflicht unterstellt sind, die anstelle der Abgabe pro Logiernacht, eine Jahrespauschale entrichten. b) Abgabe für die Tourismusförderungs-Abgabe Personen, welche die Tourismusförderungs-Abgabe zu entrichten haben, erhalten ein Meldeformular mit der Aufforderung, dasselbe bis 30. Juni an den Tourismusverein zu retournieren. Rechnungsperiode Art. 19 Beherbergungsbetriebe bezahlen die Tourismusförderungs-Abgabe monatlich. Ferienwohnungsbesitzer bezahlen die Tourismusförderungs- Abgabe pro Saison. Die Rechnungsperiode für die Pauschalabrechnung ist gleich wie ein Kalenderjahr. Eine Pauschale kann minimal für ein Jahr gemacht werden. Wird die Pauschale das erste Mal gemacht, und mindestens für 2 Jahre, so wird diese das erste Jahr pro Rata berechnet. 9
11 Bergbahn- und Skiliftunternehmungen, Handwerksbetriebe, Industriebetriebe, Gewerbebetriebe, Schulungsbetriebe und Dienstleistungsbetriebe entrichten die Tourismusförderungs- Abgaben auf Grund der Betriebsdaten des vergangenen Geschäftsjahres. Art. 20 Ablieferung Die Kurtaxe, die Tourismusförderungs-Abgabe und die Pauschale, sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung an den Tourismusverein zu bezahlen. Drucksachen Art. 21 Die offiziellen Drucksachen für den Einzug der Kurtaxe und der Tourismusförderungs-Abgabe stellt der Tourismusverein zur Verfügung. Die entsprechenden Gesetzesauszüge muss der Beherberger an gut sichtbarer Stelle anschlagen. Andere Drucksachen dürfen nicht verwendet werden. Verzugszinsen und Vergütungszinsen Art. 22 Für Beiträge, welche nicht innerhalb des festgelegten Zahlungstermins bezahlt werden, werden Verzugszinse berechnet. Dies gilt auch für die Bezahlung von provisorischen Beiträgen oder wenn Rekurs eingereicht wurde. Ergibt sich aufgrund eines erfolgreich ergriffenen Rekurses, dass ein zu hoher Betrag bezahlt wurde, ist dieser Mehrbetrag mit einem Vergütungszins zurückzuerstatten. Der Verzugs- und der Vergütungszins entsprechen den kantonalen Ansätzen. Für die zweite Mahnung wird eine Administrativgebühr erhoben. Kontrollorgane Art. 23 Die Kontrolle der Ferienunterkünfte obliegt der Gemeinde. Diese kann jedoch diese delegieren, mit der Auferlegung der Kosten an den Tourismusverein. Die Beauftragten kontrollieren zu welchen Zeiten die Ferienunterkünfte belegt sind. Sie sind berechtigt, die Ferienunterkünfte zu besichtigen und zur Einsicht in die vom Vermieter geführten Kontrollformulare zu nehmen. 10
12 Strafbestimmungen und Ermessen-Einschätzungen Art. 24 Wer gegen dieses Gesetz oder gegen die sich darauf stützenden Vorschriften widerhandelt, wird von der Gemeinde mit einer Busse von CHF bis CHF bestraft. Hinterzogene Taxen sind nachzuzahlen. Wenn Kurtaxen- und Tourismusförderungs-Abgabepflichtige, die ihm gemäss diesem Gesetz obliegenden Pflichten verletzen, insbesondere wenn sie falsche Angaben machen, die Logiernächte-Abrechnung nur teilweise oder überhaupt nicht abrechnen, der Meldepflicht nicht oder verspätet nachkommen. Und wenn sie die von den Gästen zu entrichtenden Taxen nicht bezahlen, kann die Gemeinde - auf Vorschlag des Vorstandes des Tourismusvereins - die Taxen und Beiträge nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen. Eine solche Ermessenseinschätzung kann nur mit dem Vorwurf der Willkür angefochten werden. Rechtsmittel Art. 25 Gegen eine Rechnung oder eine Verfügung des Tourismusvereins kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Gemeindesteueramt Einsprache erheben. Die Einsprache hat schriftlich und unter Beilage der notwendigen Beweismittel zu erfolgen. Verfügungen und Entscheide des Gemeindesteueramtes, die mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind, können innert 30 Tagen seit Mitteilung mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Kantonale Beherbergungsabgabe Art 26 Die kantonale Beherbergungsabgabe gemäss dem Gesetz vom 24. Oktober 1962 über die Strassen Finanzierung ist in der Kurtaxe nicht inbegriffen. Sie ist vom Beherberger gesondert zu erheben und direkt mit dem Tourismusverein abzurechnen, der für die Abgabe an den Kanton besorgt ist. 11
13 Schlussbestimmungen Art. 27 Das vorliegende Gesetz tritt am 01. Dezember 1998 in Kraft. Es ersetzt da Kurtaxengesetz der Gemeinde Disentis vom 1. November 1978 mitsamt den Ausführungsbestimmungen. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle Beschlüsse der Gemeinde, welche dem vorliegenden Gesetz widersprechen, aufgehoben Die Revision der Artikel 24 und 25 wurde durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 27. Februar 2009 genehmigt. Gegen diese Entscheidung ist kein Gebrauch vom fakultativen Referendum gemacht worden, sodass die zwei Gesetzesartikel definitiv genehmigt wurden. Die Genehmigung durch die Bündner Regierung erfolgte am 23. Juni
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