ENDGÜLTIGE Ü BEDINGUNGEN

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1 ENDGÜLTIGE Ü BEDINGUNGEN EMISSION VON GLOBAL FUTURES FUND GARANTIEZERTI- FIKATE 4 (ISIN DE 000 HV5 AL7 1) BEZOGEN AUF DEN GLOBAL FUTURES FUND GARANTIE 4 INDEX (ISIN DE000A0YK207) 9. April 2009 unter dem Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG Euro Debt Issuance Programme

2 INHALT DIE EMISSION IM ÜBERBLICK 3 ENDGÜLTIGE BEDINGUNGEN VOM 9. APRIL ANHANG 1 ZERTIFIKATSBEDINGUNGEN 9 1 (Serie, Form der Zertifikate, Begebung weiterer Zertifikate) 9 2 (Definitionen) 9 3 (Verzinsung) 12 4 (Rückzahlungsbetrag, Einlösung durch Zertifikatsinhaber, Verlängerung der Laufzeit) 12 5 absichtlich ausgelassen 14 6 (Indexkonzept, Anpassungen, Außerordentliches Kündigungsrecht der Emittentin) 14 7 (Marktstörungen) 15 8 (Zahlungen) 15 9 (Hauptzahlstelle, Berechnungsstelle, Zahlstelle) (Steuern) (Rang) (Ersetzung der Emittentin) (Mitteilungen) (Vorlegungsfrist) (Teilunwirksamkeit) (Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand) 17 ANHANG 2 INDEXBESCHREIBUNG 190 WICHTIGE INFORMATIONEN ÜBER VERLUSTRISIKEN BEI ZERTIFIKATEN - RISIKOHINWEISE 31

3 3 DIE EMISSION IM ÜBERBLICK Global Futures Fund Garantiezertifikate 4 bezogen auf den Global Futures Fund Garantie 4 Index Emittentin: Referenzwert: Berechnungsstelle: Indexberechnungsstelle: Festgelegte Währung: Zeichnungsfrist: Emissionsvolumen: Ausgabepreis: Ausgabeaufschlag: Mindestzeichnung für Erstinvestment: Kleinste handelbare Einheit (Mindesthandelsvolumen): Kleinste übertragbare Einheit: Festgelegte Stückelung: Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG Global Futures Fund Garantie 4 Index (der "Index") (ISIN DE000A0YK207) Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG EUR 4. Mai 2009 bis 30. Juni Die Zeichnungsfrist kann bis zum 10. Juli 2009 verlängert werden. Es werden bis zu Zertifikate zum Kauf angeboten. Informationen über die genaue Anzahl der emittierten Zertifikate werden ab dem Ende der Zeichnungsfrist kostenlos bei der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, MCD1CS, Arabellastraße 12, München, zur Ausgabe an das Publikum bereitgehalten. EUR 1 pro Zertifikat Bis zu 6,00% vom Ausgabepreis. Der Ausgabeaufschlag wird zur Deckung der Vertriebskosten verwendet und wird nicht an die Emittentin abgeführt Zertifikate Zertifikate Zertifikate EUR 1,00 Handelstag: 10. August 2009 Begebungstag (Valuta): Fälligkeitstag: Verlängerung der Laufzeit: Bewertungstag: Index: 13. August Februar 2027, oder, sofern die Emittentin von der Laufzeitverlängerungsoption Gebrauch macht, nach Festlegung der Emittentin am 25. Februar eines jeden nachfolgenden Jahres, spätestens aber der 25. Februar Die Emittentin ist berechtigt, den Fälligkeitstag ein- oder mehrmalig unter Einhaltung einer Mitteilungsfrist von mindestens 180 Kalendertagen zum jeweiligen vorherigen Fälligkeitstag um bis zu fünf Jahre zu verschieben, wobei der spätestmögliche Fälligkeitstag der 25. Februar 2037 ist. Die Indexberechnungstelle berechnet den Index zu jedem letzten Kalendertag eines jeden Monats (jeweils ein "Bewertungstag", beginnend mit dem 30. September 2009 (der "Anfängliche Bewertungstag") und endend mit dem 31. Januar 2027 (der "Letzte Bewertungstag"). Im Falle einer Verlängerung der Laufzeit verschiebt sich der Letzte Bewertungstag entsprechend. Die Berechnung des Index erfolgt üblicherweise innerhalb von 10 Bankgeschäftstagen nach dem jeweiligen Bewertungstag (jeweils ein "Indexberechnungstag"). Der Index bildet die Wertentwicklung eines hypothetischen Portfolios eines hypothetischen Investors ab, das zum einen Fondsanteile des Referenzfonds (die "Fondskomponente ) und zum anderen eine Nullkuponanleihe (die "Nullkuponkomponente, und gemeinsam mit der Fondskomponente, die "Indexbestandteile") enthält. Bei dem hypothetischen Investor handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) (der "Hypothetische Investor ). Wirtschaftliches Ziel der Zusammensetzung des Index ist es, an der Wertentwicklung der Fondsanteile zu partizipieren und dennoch das Verlustrisiko zu begrenzen. Der Wert des Index berücksichtigt etwaige Kosten und Abgaben hinsichtlich der Indexbestandteile, insbesondere Verwaltungsgebühren, Zertifikatsgebühren, Provisionen,

4 4 Aufwendungen und Managementgebühren wie nachstehend beschrieben (gemeinsam die Gebühren ). Weitere Einzelheiten siehe Indexbeschreibung in Anhang 2. Referenzfonds: Zertifikatsgebühr: Anfänglicher Allokationstag: Mindestrückzahlungsbetrag bei Fälligkeit: 1. September 2009 Anteilsklasse X AHL Global Futures 4 EUR Shares der AHL Strategies PCC Limited (die "Fondsgesellschaft"), verwaltet von Man Investments Limited (der "Investment Manager"). Die Anteile des Referenzfonds werden als "Fondsanteile" bezeichnet. Der Referenzfonds und die Fondsanteile sind im Fondsprospekt vom 17. Dezember v2008 und dem Nachtrag zum Fondsprospekt in der Fassung vom oder um den 1. August 2009 beschrieben (diese beiden Dokumente einschließlich aller zukünftigen Nachträge sind im folgenden zusammen mit dem Zeichnungsformular und der Satzung des Referenzfonds als "Fondsdokumente" bezeichnet). beträgt 0,40% pro Jahr bezogen auf den Nennbetrag je Zertifikat und wird kalenderquartalsweise vom Referenzfonds an die Emittentin bezahlt. Der Mindestrückzahlungsbetrag für den Fälligkeitstag am 25. Februar 2027 entspricht 115% des Nennbetrags je Zertifikat. Nach einer Laufzeitverlängerung wird der Mindestrückzahlungsbetrag wie unter "Anpassung des Mindestrückzahlungsbetrages" beschrieben angepasst, so dass nach einer Laufzeitverlängerung der Mindestrückzahlungsbetrag über 115% liegt. Der jeweilige Mindestrückzahlungsbetrag wird nur zum Laufzeitende zum 25. Februar 2027 bzw. zum gegebenfalls verlängerten Laufzeitende (Fälligkeitstag) garantiert und steht unter dem Vorbehalt einer vorzeitigen Kündigung der Zertifikate durch die Emittentin oder die Zertifikatsinhaber. Im Falle einer Laufzeitverlängerung kann jedoch ein Anleger, der seine Zertifikate am ursprünglich vorgesehenen Fälligkeitstag einlösen möchte, für den ursprünglich für diesen Fälligkeitstag vorgesehenen Mindestrückzahlungsbetrag geltend machen. Die Rückzahlung der Zertifikate erfolgt in diesem Fall zu dem im Zeitpunkt des ursprünglich vorgesehenen Fälligkeitstages berechneten Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag, mindestens aber zum ursprünglichen Mindestrückzahlungsbetrag. Anpassung des Mindestrückzahlungsbetrages: Nach einer Laufzeitverlängerung wird der Mindestrückzahlungsbetrag ("MRL") zum Fälligkeitstag, der dieser Laufzeitverlängerung vorausgeht, gemäß folgender Formel angepasst: MRL(neu)= MRL (alt)/ ZCBWert (neu) "MRL(alt)" bezeichnet den Mindestrückzahlungsbetrag für den Fälligkeitstag, der dieser Laufzeitverlängerung vorausgeht. "ZCB-Wert (neu)" bezeichnet den Wert der Nullkuponanleihe mit Fälligkeit zum neuen Fälligkeitstag, der gemäß den Bestimmungen zur Laufzeitverlängerungsoption festgelegt wird, am Fälligkeitstag, der dieser Laufzeitverlängerung vorausgeht. Partizipationsrate: Nullkuponanleihe: Die Partizipationsrate drückt den Prozentsatz des Index aus, der zum Anfänglichen Allokationstag in die Fondskomponente allokiert wird. Die Partizipationsrate wird von der Indexberechnungstelle am Handelstag endgültig bestimmt als die Differenz zwischen 100% und dem Produkt aus (i) dem Mindestrückzahlungsbetrag und (ii) dem ZCB-Wert (Wert der Nullkuponanleihe) ausgedrückt in Prozent des Rückzahlungswerts der Nullkuponanleihe am Handelstag. Da die Partizipationsrate zum Anfänglichen Allokationstag deutlich unter 100% liegt, partizipiert ein Anleger durch den Erwerb der Zertifikate in geringerem Maße von der Wertentwicklung des Referenzfonds als bei einer Direktanlage in den Referenzfonds. Daneben wird der Zertifikatswert vor allem von der Entwicklung der Nullkuponkomponente bestimmt. Die Sicherstellung des Mindestrückzahlungsbetrages kann auf Ebene des Referenzfonds Kosten verursachen, da der Referenzfonds möglicherweise durch Einsatz von zusätzlichem Fremdkapital die geringe Partizipationsrate auszugleichen versucht. Bei den am 8. April 2009 vorherrschenden Marktbedingungen würde die Partizipationsrate indikativ 44.9 % betragen. eine hypothetische Nullkuponanleihe mit folgenden Eigenschaften, die in der Indexbeschreibung näher erläutert werden: - festgelegte Währung in EUR - Emission zum Begebungstag - Fälligkeit zum Fälligkeitstag - Rückzahlungswert bei Fälligkeit entspricht 100% der Festgelegten Stückelung je Zertifikat - Der Wert einer Nullkuponanleihe wird von der Indexberechnungsstelle anhand der

5 5 Zinskurve unter Anwendung von Standardbewertungsmethoden ohne weitere Zuoder Abschläge bestimmt. Einlösungsrecht des Zertifikatsinhabers: Jeder Zertifikatsinhaber ist berechtigt, seine Zertifikate zum letzten Kalendertag eines jeden Monats (der "Einlösungstag") mit einer Frist von mindestens 18 Kalendertagen durch schriftliche Mitteilung zu kündigen, wobei die Einlösung mindestens in Höhe des Mindesthandelsvolumen zu erfolgen hat. Im Fall einer Einlösung erhält der Zertifikatsinhaber den Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag pro Zertifikat. Der Vorzeitige Rückzahlungsbetrag, bei dem die Vorzeitige Rückzahlungsgebühr in Abzug gebracht wird, kann niedriger sein als der Mindestrückzahlungsbetrag am Fälligkeitstag. Erster Einlösungstag ist der 31. Dezember Letzter Einlösungstag ist der spätere der beiden nachfolgenden Tage: (a) 31. Dezember 2026 oder (b) der letzte Kalendertag des vorletzten Monats, der dem Monat des Fälligkeitstages vorausgeht. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen kann die Emittentin die Bewertung der Zertifikate und das Einlösungsrecht aufgrund eines Eintritts oder Fortbestehens einer Marktstörung für dessen Dauer aussetzen. Weiterhin kann die Emittentin im Fall des Eintritts oder Fortbestehens eines Fondsereignisses die Zertifikate vorzeitig ausserordentlich kündigen, wenn die Berechnungstelle die Methode zur Berechnung des Rückzahlungsbetrages nicht angemessen anpassen kann. Außerordentliches Kündigungsrecht der Emittentin: Vorzeitiger Rückzahlungsbetrag: Vorzeitige Rückzahlungsgebühr: Die Emittentin ist berechtigt, innerhalb von 60 Kalendertagen nach der Feststellung des Eintretens eines oder mehrerer Fondsereignisse alle ausstehende Zertifikate zu kündigen. Die Kündigung wird frühestens 10 Bankgeschäftstage nach ihrer Mitteilung wirksam. Bei der Ermittlung des Abrechnungsbetrags kann hierbei auch die Vorzeitige Rückzahlungsgebühr (wie nachstehend definiert) berücksichtigt werden. Die Auszahlung steht dabei unter der Bedingung, dass ein Hypothetischer Investor Zahlungen von dem Referenzfonds erhalten hätte Der Vorzeitige Rückzahlungsbetrag wird gemäß folgender Formel berechnet: D x R(i) x ( 1 Vorzeitige Rückzahlungsgebühr) R(i) bezeichnet den Kurs des Referenzwerts zum Einlösungstag. Die Vorzeitige Rückzahlungsgebühr ist für den entsprechenden Einlösungstag wie folgt festgelegt: - vom 31. Dezember 2010 bis einschließlich 31. August 2011: 2,0% - vom 1. September 2011 bis einschließlich 31. August 2013: 1,5% - vom 1. September 2013 bis einschließlich 31. August 2015: 1,0% - vom 1. September 2015 und danach 0% Die Vorzeitige Rückzahlungsgebühr wird von der Emittentin an den Investment Manager weitergeleitet. Die Vorzeitige Rückzahlungsgebühr kann auch im Falle einer Außerordentlichen Kündigung durch die Emittentin anfallen. Zahlung des Vorzeitigen Rückzahlungsbetrages: Rückzahlungsbetrag: Die Zahlung des Vorzeitigen Rückzahlungsbetrages erfolgt innerhalb von sechs (6) Bankgeschäftstagen, nachdem der Hypthetische Investor die Erlöse aus der Rückzahlung von Fondsanteilen vom Referenzfonds erhalten hat. Der Vorzeitige Rückzahlungsbetrag wird üblicherweise innerhalb von 30 Bankgeschäftstagen nach dem jeweiligen Einlösungstag gezahlt. Vorbehaltlich des Eintritts eines Fondsereignisses und sofern nicht bereits vorzeitig vor dem Fälligkeitstag zurückgezahlt, werden die Zertifikate in Höhe des Rückzahlungsbetrages je Zertifikat zurückgezahlt, der sich zum Fälligkeitstag wie folgt berechnet: D x max [ R(final); MRL(final) ] WKN: ISIN: Reuters Seite: Risiken: "R(final)" bezeichnet den Kurs des Referenzwerts zum Letzten Bewertungstag; "MRL(final)" bezeichnet den Mindestrückzahlungsbetrag zum Letzten Bewertungstag ausgedrückt in Prozent des Nennbetrags je Zertifikat. HV5AL7 DE000HV5AAL71 DEHV5AL7=HVBG Die Ausführungen zu den Risiken im Abschnitt Risikohinweise in Bezug auf die Zertifikate sollten von potentiellen Käufern zusammen mit den sonstigen Informationen zu den

6 6 Zertifikaten im Basisprospekt und den Endgültigen Bedingungen nebst Zertifikatsbedingungen und Indexbeschreibung vor einem Erwerb der Zertifikate sorgfältig geprüft werden. Potentielle Anleger sollten eine Investition in die Zertifikate nur dann in Erwägung ziehen, wenn sie vorher sorgfältig mit ihren Rechts-, Steuer-, Rechnungslegungsund sonstigen Beratern (i) die Eignung einer Investition in die Zertifikate unter Berücksichtigung ihrer persönlichen finanziellen, steuerlichen und sonstigen Umstände, (ii) die in diesen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Informationen (insbesondere zu den Risiken) und (iii) den Einfluss künftiger Veränderungen des Indexwerts auf die Zertifikate erörtert haben.

7 7 ENDGÜLTIGE BEDINGUNGEN VOM 9. APRIL 2009 Nr. ZB 687 Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG Emission von bis zu Global Futures Fund Garantiezertifikate 4 bezogen auf den Global Futures Fund Garantie 4 Index im Rahmen des EUR Debt Issuance Programme der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG Die hierin verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie in den Zertifikatsbedingungen (die "Wertpapierbedingungen") im Prospekt vom 04.März 2009 und den Ergänzenden Prospekten vom 26. Februar 2009 und 31. März 2009, die zusammen einen Prospekt (der "Basisprospekt") im Sinne der Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG) (die "Prospektrichtlinie") darstellen, definiert. Dieses Dokument stellt die Endgültigen Bedingungen in Bezug auf die Emission der hierin beschriebenen Zertifikate im Sinne des Artikels 5.4 der Prospektrichtlinie dar und ist in Verbindung mit diesem so ergänzten Prospekt zu lesen. Umfassende Informationen über die Emittentin und das Angebot der Zertifikate sind ausschließlich auf der Grundlage der Endgültigen Bedingungen gemeinsam mit dem Prospekt sowie den Ergänzenden Prospekten erhältlich. Der Prospekt und die Ergänzenden Prospekte sind zur Einsicht verfügbar bei der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, Abteilung MCD1CS, Arabellastraße 12, München und Exemplare können von derselben bezogen werden. Die Wertpapierbedingungen der Zertifikate (einschließlich der Detailangaben, die ansonsten unten angegeben wären) wurden diesem Dokument als Anhang 1 beigefügt. Abschnitt A: Allgemeine Informationen 1. Form der Wertpapierbedingungen: Konsolidierte Form 2. Emittentin: Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG 3. (i) Seriennummer: ZB 687 (ii) Tranchennummer: 1 4. Art der Wertpapiere: Zertifikate 5. Festgelegte Währung: Euro ("EUR") 6. Anzahl der zum Handel zugelassen Wertpapiere: (i) Serie: Es werden bis zu Zertifikate zum Kauf angeboten. Informationen über die genaue Anzahl der emittierten Zertifikate werden ab dem Ende der Zeichnungsfrist kostenlos bei der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, MCD1CS, Arabellastraße 12, München, zur Ausgabe an das Publikum bereitgehalten. (ii) Tranche: Bis zu Zertifikate 7. Nennbetrag je Zertifikat: Rechnerisch EUR 1 8. Ausgabepreis: EUR 1 pro Zertifikat 9. (i) Begebungstag: 13. August 2009 (ii) Verzinsungsbeginn: Ausgabeaufschlag: bis zu 6 % bezogen auf den Ausgabepreis. Der Ausgabeaufschlag wird zur Deckung von Vertriebskosten verwendet und wird nicht an die Emittentin abgeführt. Nicht Anwendbar

8 8 10. Fälligkeitstag: 25. Februar 2027, oder, sofern die Emittentin von der Laufzeitverlängerungsoption Gebrauch macht, der 25. eines jeden nachfolgenden Jahres, spätestens aber der 25. Februar Bestimmungen zum Vertrieb 51. Notifizierung: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Frankfurt am Main, hat der Finanzmarktaufsicht (FMA), Wien, und der Commission de Surveillance du Secteur Financière (CSSF), Luxemburg, eine Anerkennungsurkunde, die bescheinigt, dass der Prospekt in Übereinstimmung mit der Prospektrichtlinie erstellt wurde, vorgelegt. Abschnitt B: Sonstige Informationen 53. Notierung Nicht Anwendbar 54. Ratings: Die zu begebenden Wertpapiere werden voraussichtlich kein Rating erhalten. 62. Operative Informationen (i) ISIN Code: DE000HV5AL71 (ii) Common Code: (iii) WKN: (iv) Andere relevante Wertpapierkennnummern: (v) New Global Note (NGN) in einer für das Eurosystem zulässigen Weise: (vi) Clearing System: (vii) Lieferung: (viii) Wertpapierkontonummer des Platzeurs/Lead Managers: HV5 AL7 Nicht Anwendbar Nicht Anwendbar Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main Lieferung gegen Zahlung Konto 2013 bei Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main 63. Details im Hinblick auf das öffentliche Angebot: Bis zu Zertifikate Kleinste handelbare Einheit: Zertifikate Mindestzeichnung für Erstinvestment: Zertifikate Die Zertifikate werden im Rahmen eines öffentlichen Angebotes in Deutschland, Österreich und Luxemburg angeboten. Die Emittentin behält sich, gleich aus welchem Grund, die vorzeitige Beendigung der Zeichnungsfrist oder die Abstandnahme von der Emission während der Zeichnungsfrist vor.

9 9 ANHANG 1 ZERTIFIKATSBEDINGUNGEN (TERMS AND CONDITIONS) Global Futures Fund Garantiezertifikate 4 (ISIN DE 000 HV5 AL7 1) bezogen auf den Global Futures Fund Garantie 4 Index (ISIN DE000A0YK207) 1 (Serie, Form der Zertifikate, Begebung weiterer Zertifikate) 1. Diese Serie (die "Serie") der Global Futures Fund Garantiezertifikate 4 bezogen auf den Global Futures Fund Garantie 4 Index (die "Zertifikate") der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG (die "Emittentin") wird am 13. August 2009 (der "Begebungstag") auf der Grundlage dieser Zertifikatsbedingungen (die "Zertifikatsbedingungen") in Euro (die "Festgelegte Währung") als bis zu Zertifikate mit einem rechnerischen Nennbetrag je Zertifikat von EUR 1,00 (die "Festgelegte Stückelung") begeben. Gemäß den Zertifikatsbedingungen zahlt die Emittentin für jedes Zertifikat an den Inhaber eines solchen Zertifikats (jeweils ein "Zertifikatsinhaber"; alle Inhaber von Zertifikaten werden gemeinschaftlich als die "Zertifikatsinhaber" bezeichnet) den Rückzahlungsbetrag ( 4), der gemäß den Bestimmungen dieser Zertifikatsbedingungen berechnet wird. 2. Die von der Emittentin ausgegebenen Zertifikate werden in einem Inhaber-Sammelzertifikat (das "Inhaber- Sammelzertifikat") verbrieft, das bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main (nachfolgend "Clearing System" genannt) hinterlegt ist. Die Zertifikate sind als Miteigentumsanteile am Inhaber-Sammelzertifikat entsprechend den Regelungen des Clearing Systems übertragbar. Der Anspruch auf Ausgabe effektiver Zertifikate ist ausgeschlossen. 3. Die Emittentin behält sich das Recht vor, ohne Zustimmung der Zertifikatsinhaber zusätzliche Zertifikate zu den gleichen Bedingungen zu begeben, um sie mit diesen Zertifikaten zu konsolidieren, so dass sie zusammen mit diesen eine einheitliche Serie bilden. In diesem Fall umfasst der Begriff "Zertifikate" auch diese zusätzlich emittierten Zertifikate. 2 (Definitionen) Die nachstehenden Begriffe haben in diesen Zertifikatsbedingungen die folgende Bedeutung: "Anfänglicher Allokationstag" ist der 1. September "Bankgeschäftstag" ist jeder Tag (der kein Samstag oder Sonntag ist), an dem das Clearing System sowie das Trans-European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer system (TARGET) geöffnet sind und Geschäftsbanken und Devisenmärkte in London, Dublin und Guernsey Zahlungen vornehmen. "Bewertungstag" bezeichnet jeden letzten Kalendertag eines jeden Monats, beginnend mit dem 30. September 2009 (der "Anfängliche Bewertungstag") und endend mit dem 31. Januar 2027 (der "Letzte Bewertungstag"). Im Falle einer Marktstörung oder Verlängerung der Laufzeit der Zertifikate verschiebt sich der jeweilige Bewertungstag bzw. der Letzte Bewertungstag entsprechend. "Fälligkeitstag" ist der 25. Februar 2027, oder, sofern die Emittentin von der Laufzeitverlängerungsoption Gebrauch macht, nach Festlegung durch die Emittentin der 25. Februar eines jeden nachfolgenden Jahres, spätestens aber am 25. Februar "Fondsdokumente" meint den Fondsprospekt (prospectus) in der Fassung vom 17. Dezember 2008, den Nachtrag zum Fondsprospekt (supplement to the prospectus) in der Fassung vom oder um den 1. August 2009, das Zeichnungsformular und die Satzung des Referenzfonds, einschließlich aller zukünftigen Nachträge zu diesen Dokumenten.

10 10 "Fondsereignis" ist der, im Ermessen der Berechnungsstelle, Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse in Bezug auf den Referenzfonds: (a) (b) (c) (d) (e) (f) (g) (h) (i) (j) eine Verfügung oder ein wirksamer Beschluss über die Abwicklung, Auflösung, Beendigung, Liquidation oder ein Ereignis mit entsprechenden Auswirkungen in Bezug auf den Referenzfonds; oder ein Ereignis oder ein Umstand, der folgende Auswirkungen hat oder haben wird: (i) die Aussetzung der Ausgabe von weiteren Fondsanteilen oder der Rücknahme bestehender Fondsanteile, die im billigen Ermessen der Berechnungsstelle die Fähigkeit der Emittentin zur Absicherung ihrer Verpflichtungen aus den Zertifikaten erheblich beeinträchtigt; oder (ii) die Reduzierung der Anzahl der tatsächlich oder wahrscheinlich gehaltenen Fondsanteile eines Investors in den Referenzfonds aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle dieses Investors liegen und die im billigen Ermessen der Berechnungsstelle erhebliche Auswirkungen auf die Fähigkeit der Emittentin zur Absicherung ihrer Verpflichtungen aus den Zertifikaten haben; oder (iii) Zahlungen auf eine Rücknahme von Fondsanteilen erfolgen durch Sachausschüttung anstatt gegen Barmittel; oder (iv) die Bildung von sogenannten Side-Pockets-Anteilen für abgesondertes Anlagevermögen; oder in einem der Fondsdokumente oder einem anderen Dokument, in dem die Bedingungen und Anlageziele des Referenzfonds dargelegt sind, werden ohne Zustimmung der Berechnungsstelle wesentliche Änderungen vorgenommen, die im billigen Ermessen der Berechnungsstelle die Fähigkeit der Emittentin zur Absicherung ihrer Verpflichtungen aus den Zertifikaten erheblich beeinträchtigen, insbesondere Änderungen hinsichtlich (i) des Risikoprofils des Referenzfonds, (ii) der Anlageziele oder Anlagestrategie des Referenzfonds, (iii) der Währung der Fondsanteile, (iv) der Berechnungsmethode des NAV oder (v) des Zeitplans für die Zeichnung, Rücknahme oder Übertragung der Fondsanteile; oder Anträge auf Rücknahme, Zeichnung oder Übertragung von Fondsanteilen werden nicht oder nur teilweise ausgeführt; oder für die Zeichnung oder Rücknahme von Fondsanteilen werden Gebühren, Abgaben, Provisionen, Steuern oder ähnliche Gebühren erhoben; oder (i) eine Änderung in der rechtlichen, bilanziellen oder aufsichtsrechtlichen Behandlung des Referenzfonds; oder (ii) die Aussetzung, Aufhebung, der Widerruf oder das Fehlen der Registrierung des Referenzfonds; oder (iii) der Widerruf einer entsprechenden Berechtigung oder Genehmigung des Referenzfonds von der zuständigen Behörde; oder (iv) eine rechtskräftige Verurteilung von einem Gericht oder eine verbindliche Anordnung einer zuständigen Behörde bezüglich der Tätigkeit des Referenzfonds oder Personen in Schlüsselpositionen aufgrund von Fehlverhalten, Rechtsverletzung oder aus ähnlichen Gründen, die im billigen Ermessen der Berechnungsstelle die Fähigkeit der Emittentin zur Absicherung ihrer Verpflichtungen aus den Zertifikaten erheblich beeinträchtigen; oder der Fondsverwalter, Wirtschaftsprüfer, Investment Adviser, Investment Manager oder Principal Manager oder ein anderer Dienstleister, der für den Referenzfonds seine Dienste erbringt, stellt diese ein oder verliert seine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung oder Genehmigung und wird nicht unverzüglich durch einen anderen Dienstleister von ähnlich gutem Ansehen, nach Ermessen der Berechnungsstelle, ersetzt; oder die Bewertungsstelle oder der Fondsverwalter des Referenzfonds versäumt die planmäßige oder übliche oder in den Fondsdokumenten bestimmte Veröffentlichung des Nettoinventarwertes; oder der Referenzfonds oder der Investment Manager oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen verstößt gegen den mit der Emittentin im Hinblick auf die Emission der Zertifikate, die Zertifikatsgebühren und Errichtung des Referenzfonds abgeschlossenen Vertrag in erheblicher Weise oder kündigt diesen; oder der Referenzfonds versäumt es, der Indexberechnungsstelle Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese vernünftigerweise für erforderlich hält, um die Einhaltung der Anlagerichtlinien oder - beschränkungen des Referenzfonds zeitnah überprüfen zu können; oder

11 11 (k) (l) (m) (n) (o) der Investment Manager oder Referenzfonds versäumt es, der Indexberechnungsstelle den geprüften Rechenschaftsbericht und gegebenenfalls den Halbjahresbericht so bald wie möglich nach entsprechender Aufforderung zur Verfügung zu stellen; oder eine Änderung in den Steuergesetzen und -vorschriften oder in deren Umsetzung oder Auslegung, die nach billigem Ermessen der Berechnungsstelle erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Hypothetischen Investor oder einen Zertifikatsinhaber hat (ein Steuerereignis ); oder eine Änderung von Gesetzen oder Vorschriften oder in deren Umsetzung oder Auslegung (ob formell oder informell), durch die für die Emittentin die Aufrechterhaltung ihrer Vereinbarungen zur Absicherung ihrer Verpflichtungen aus den Zertifikaten unrechtmäßig oder undurchführbar würde (ein Absicherungs- Ereignis ); oder die Einleitung eines Vergleichs-, Konkurs- oder Insolvenzverfahrens, einer Auf- oder Abspaltung, einer Neuklassifizierung oder einer Konsolidierung, wie z.b. der Wechsel der Anlageklasse des Referenzfonds oder die Verschmelzung des Referenzfonds auf einen anderen Fonds, soweit dies im billigen Ermessen der Indexberechnungsstelle die Fähigkeit der Emittentin zur Absicherung ihrer Verpflichtungen aus den Zertifikaten erheblich beeinträchtigt; oder der Verstoß gegen die Anlageziele oder Anlagebeschränkungen des Referenzfonds (wie in den Fondsdokumenten definiert), der im alleinigen Ermessen der Berechnungsstelle wesentlich ist; wobei jedoch ein Ereignis gemäß den vorstehenden Absätzen (b) bis (e), (g) bis (k) und (n) nur dann ein Fondsereignis darstellt, wenn die Berechnungsstelle die Behebung dieses Ereignisses verlangt hat und dieses Ereignis nicht innerhalb von 30 Kalendertagen, nachdem eine Aufforderung zur Behebung ergangen ist, zur angemessenen Zufriedenheit der Berechnungsstelle behoben worden ist. Diese Aufforderung hat innerhalb von zehn Bankgeschäftstagen nach Feststellung des betreffenden Ereignisses durch die Berechnungsstelle zu erfolgen. "Handelstag" ist der 10. August "Hypothetischer Investor" ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU). "Indexberechnungstag" bezeichnet jeweils den Tag, an dem der Referenzwert von der Indexberechnungsstelle berechnet und veröffentlicht wird und der üblicherweise innerhalb von 10 Bankgeschäftstagen nach dem jeweiligen Bewertungstag liegt. "Investment Manager" des Referenzfonds ist Man Investments Limited. "NAV" bezeichnet den offiziellen Nettoinventarwert eines Fondsanteils, zu dem eine Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen stattfindet. "Nullkuponanleihe" bezeichnet eine hypothetische Nullkuponanleihe mit folgender Ausstattung: - festgelegte Währung in EUR - Emission zum Begebungstag - Fälligkeit zum Fälligkeitstag - Rückzahlungswert bei Fälligkeit entspricht 100% der Festgelegten Stückelung. Der Wert dieser Nullkuponanleihe wird von der Indexberechnungsstelle anhand der Zinskurve unter Anwendung von Standardbewertungsmethoden ohne weitere Zu- oder Abschläge bestimmt. "Partizipationsrate" wird von der Indexberechnungsstelle am Handelstag endgültig bestimmt als die Differenz zwischen 100% und dem Produkt aus (i) dem Mindestrückzahlungsbetrag ausgedrückt in Prozent der Festgelegten Stückelung und (ii) dem ZCB-Wert ausgedrückt in Prozent des Rückzahlungswerts der Nullkuponanleihe am Handelstag. Bei den am 8. April 2009 vorherrschenden Marktbedingungen würde die Partizipationsrate indikativ 44,9% betragen. Damit drückt die Partizipationsrate den Prozentsatz des Index aus, der zum Anfänglichen Allokationstag in die Fondskomponente allokiert wird.

12 12 "Referenzfonds" ist der AHL Strategies PCC Limited Class X AHL Global Futures 4 EUR, und "Fondsanteile" sind die Anteile der Anteilsklasse AHL Strategies PCC Limited Class X AHL Global Futures 4 EUR Shares (ISIN GG00B3QNGD89). "Referenzkurs (R(t))" ist der offizielle Kurs des Referenzwerts zu jedem Bewertungstag t, wie er von der Indexberechnungsstelle gemäß der Indexbeschreibung in Anhang 3 berechnet und veröffentlicht wird. "Referenzwert" ist der Global Futures Fund Garantie 4 Index (ISIN DE000A0YK207) (dessen Beschreibung in Anhang 2 beigefügt ist) wie von der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG berechnet und veröffentlicht (die "Indexberechnungsstelle"). "Zertifikatsgebühr" beträgt 0,40% pro Jahr bezogen auf den Nennbetrag je Zertifikat und wird quartalsweise vom Referenzfonds unmittelbar oder mittelbar an die Emittentin bezahlt. "Zinskurve" bezeichnet eine implizite Kurve, abgeleitet aus Geldmarktzinssätzen, Preisen für Futurekontrakte auf den Euriborsatz und im Interbankenmarkt herrschenden Swapsätzen. Durch Interpolation wird eine kontinuierliche Kurve bis zum Fälligkeitstag bestimmt. Darüber hinaus haben mangels anderweitiger Bestimmung die in den Zertifkatsbedingungen verwendeteten definierten Begriffe die ihnen in der Indexbeschreibung zugeschriebene Bedeutung. 3 (Verzinsung) Die Zertifikate sind unverzinslich. 4 (Rückzahlungsbetrag, Einlösung durch Zertifikatsinhaber, Verlängerung der Laufzeit) 1. Die Zertifikate werden vorbehaltlich des Eintritts eines Fondereignisses und soweit sie nicht bereits gemäß 4 3) oder 6 (4) vorzeitig vor dem Fälligkeitstag zurückgezahlt wurden, in Höhe des Rückzahlungsbetrages, in jedem Fall aber in Höhe des Mindestrückzahlungsbetrages, zurückgezahlt. Der Rückzahlungsbetrag zum Fälligkeitstag bestimmt sich wie folgt: wobei "D" bezeichnet die Festgelegte Stückelung. D x max [R(final); MRL(final)] "R(final)" bezeichnet den Referenzkurs zum Letzten Bewertungstag, wie ihn die Indexberechnungsstelle gemäß der Indexbeschreibung berechnet. "MRL(final)" bedeutet den Mindestrückzahlungsbetrag zum Letzten Bewertungstag in Prozent der Festgelegten Stückelung, also vorbehaltlich der Regelung in 4 (2) 115% der Festgelegten Stückelung. 2. Die Emittentin ist berechtigt, den Fälligkeitstag ein- oder mehrmalig um jeweils bis zu fünf Jahre zu verschieben, wobei der letztmögliche Fälligkeitstag der 25. Februar 2037 ist. Die Emittentin ist verpflichtet, die Verschiebung des Fälligkeitstags spätestens 180 Kalendertage vor dem ursprünglichen Fälligkeitstag gemäß 13 mitzuteilen. Die Mitteilung ist unwiderruflich und muss den neuen Fälligkeitstag enthalten. Nach einer Verlängerung der Laufzeit wird der bis dahin geltende Mindestrückzahlungsbetrag am Fälligkeitstag, der dieser Laufzeitverlängerung unmittelbar vorausgeht (jeweils der "Vorherige Fälligkeitstag ) entsprechend der folgenden Formel angepasst: MRL(alt) MRL(neu) = ZCB Wert(neu) wobei:

13 13 "MRL(neu) bezeichnet den angepassten Mindestrückzahlungsbetrag; "MRL(alt) bezeichnet den Mindestrückzahlungsbetrag am Vorherigen Fälligkeitstag; "ZCB-Wert (neu)" bezeichnet den Wert der Nullkuponanleihe am Vorherigen Fälligkeitstag, ausgedrückt in Prozent des Rückzahlungswerts der Nullkuponanleihe zu ihrer Fälligkeit, wobei die Bedingungen der Nullkuponanleihe gemäß den Bestimmungen zur Verlängerung der Laufzeit festgelegt wird. 3. Vorbehaltlich des Eintritts einer Marktstörung hat jeder Zertifikatsinhaber das Recht, von der Emittentin vor dem Fälligkeitstag die Einlösung für alle oder einen Teil, mindestens aber seiner Zertifikate zu verlangen (das "Einlösungsrecht"). Das Einlösungsrecht kann in Übereinstimmung mit den folgenden Bestimmungen mit Wirkung zu einem Einlösungstag geltend gemacht werden. "Einlösungstag" ist der jeweils letzte Kalendertag eines Monats. Erster Einlösungstag ist der 31. Dezember Letzter Einlösungstag ist der spätere der beiden nachfolgenden Tage (a) 31. Dezember 2026 oder (b) der letzte Kalendertag des vorletzten Monats, der dem Monat des Fälligkeitstages vorausgeht. Im Fall einer Marktstörung verschiebt sich der Einlösungstag entsprechend. Im Falle einer Einlösung durch den Zertifikatsinhaber berechnet sich der Rückzahlungsbetrag unter Abzug der Vorzeitigen Rückzahlungsgebühr (der "Vorzeitige Rückzahlungsbetrag") wie folgt: D x R(i) x ( 1 Vorzeitige Rückzahlungsgebühr) "R(i) bezeichnet den Referenzkurs zu einem Einlösungstag i. Die "Vorzeitige Rückzahlungsgebühr" bezeichnet eine vom Zertifikatsinhaber zu tragende Gebühr für die vorzeitige Einlösung der Zertifikate und wird mit folgendem Prozentsatz im Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag veranschlagt: - An einem Einlösungstag vom 31. Dezember 2010 bis einschließlich 31. August 2011 beträgt die Vorzeitige Rückzahlungsgebühr 2,0%. - An einem Einlösungstag vom 1. September 2011 bis einschließlich 31. August 2013 beträgt die Vorzeitige Rückzahlungsgebühr 1,5%. - An einem Einlösungstag vom 1. September 2013 bis einschließlich 31. August 2015 beträgt die Vorzeitige Rückzahlungsgebühr 1,0%. - Im Fall eines Einlösungstags nach dem 1. September 2015 fällt keine Vorzeitige Rückzahlungsgebühr an. Klarstellend sei angemerkt, dass sich aufgrund einer Verschiebung des Einlösungstags aufgrund einer Marktstörung die anwendbare Vorzeitige Rückzahlungsgebühr nicht verändert. Die Vorzeitige Rückzahlungsgebühr wird von der Emittentin an den Investment Manager oder an eine vom Investment Manager bestimmte dritte Partei weitergeleitet. Die Vorzeitige Rückzahlungsgebühr kann auch im Falle einer Außerordentlichen Kündigung durch die Emittentin gemäß 6 (4) anfallen. Der Zertifikatsinhaber muss sein Einlösungsrecht spätestens 18 Kalendertage vor dem gewünschten Einlösungstag geltend machen, indem er, gegebenenfalls über seine depotführende Bank, eine schriftliche Erklärung (nachfolgend die "Einlösungserklärung") bei der Hauptzahlstelle einreicht. Die Zertifikate sind der Hauptzahlstelle ( 9) durch Lieferung der Zertifikate Zug um Zug gegen Zahlung auf das Konto der Hauptzahlstelle No beim Clearing System zu übermitteln. Die Einlösungserklärung muss unter anderem enthalten: a) den Namen und die Adresse des Zertifikatsinhabers, mit für die Hauptzahlstelle zufriedenstellendem Beleg dafür, dass es sich um den Inhaber der jeweiligen Zertifikate handelt; b) die Wertpapieridentifikationsnummer und die Anzahl der Zertifikate, für die das Einlösungsrecht geltend gemacht wird; und c) die Angabe eines Geldkontos bei einem Kreditinstitut, auf das der Vorzeitige Rückzahlungsbetrag überwiesen werden soll.

14 14 Eine Einlösungserklärung ist verbindlich und unwiderruflich. Eine Einlösungserklärung ist unwirksam, wenn sie der Hauptzahlstelle nach dem achtzehnten Kalendertag vor dem betreffenden Einlösungstag zugeht. 4. Im Folgenden gilt, soweit nicht anderweitig ausdrücklich bestimmt, jede Nennung des Rückzahlungsbetrages sowohl als Bezug auf den Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag als auch auf den Rückzahlungsbetrag. 5 absichtlich ausgelassen 6 (Indexkonzept, Anpassungen, Außerordentliches Kündigungsrecht der Emittentin) 1. Die Grundlage für die Berechnung des Rückzahlungsbetrags ist der Referenzwert mit seinen jeweils geltenden Vorschriften (das "Indexkonzept"), wie sie von der Indexberechnungsstelle entwickelt und fortgeführt werden, sowie (a) die jeweilige Methode der Berechnung, Festlegung und Veröffentlichung des NAV; (b) die jeweiligen Möglichkeiten (d.h. Rechte und Beschränkungen) auf der Ebene des Referenzfonds, welche ein Hypothetischer Investor hinsichtlich der Rückgabe von Fondsanteilen hätte; sowie (c) die Bestimmung des Werts der Nullkuponanleihe durch die Indexberechnungsstelle. Die Berechnungen basieren auf dem Nettoinventarwert des Referenzfonds, wie er offiziell am Bewertungstag gilt und von der Bewertungsstelle oder dem Investment Manager festgelegt und veröffentlicht wird. Das gilt auch, falls während der Laufzeit der Zertifikate Änderungen hinsichtlich der Berechnung des Referenzwerts, der Zusammensetzung und/oder Gewichtung der Indexbestandteile vorgenommen werden oder auftreten, auf deren Grundlage der Referenzwert berechnet wird, oder wenn andere Maßnahmen ergriffen werden, die sich auf das Indexkonzept auswirken, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts Abweichendes ergibt. 2. Nach Eintreten eines Fondsereignisses ist die Berechnungsstelle unbeschadet der Regelung in 7 befugt, die Methode für die Festlegung des Rückzahlungsbetrags anzupassen, um ein solches Fondsereignis zu berücksichtigen. Im Fall einer erforderlichen Anpassung wird die Berechnungsstelle alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um zu gewährleisten, dass die wirtschaftliche Lage der Zertifikatsinhaber möglichst unverändert bleibt. Bei einer solchen Anpassung kann die Berechnungsstelle diejenigen Faktoren berücksichtigen, die ihr nach billigem Ermessen sinnvoll erscheinen, insbesondere den Zeitraum bis zur Fälligkeit der Zertifikate sowie den zuletzt zur Verfügung stehenden NAV. Die angepasste Methode zur Feststellung des Rückzahlungsbetrags und des Zeitpunkts der ersten Anwendung ist gemäß 13 mitzuteilen. 3. Sollte die Berechnungsstelle zu dem Schluss kommen, dass keine angemessene Anpassung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen möglich ist, um das Fondsereignis zu berücksichtigen, ist die Emittentin berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Zertifikate durch eine Mitteilung, die innerhalb von 60 Kalendertagen nach der Feststellung des Fondsereignisses gemäß 13 erfolgt, vorzeitig zu kündigen. Eine derartige Kündigung wird frühestens zehn (10) Bankgeschäftstage nach dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäß 13 wirksam, dieses Datum ist in der Mitteilung anzugeben. In diesem Fall muss die Berechnungsstelle innerhalb von 10 Bankgeschäftstagen nach dem Wirksamwerden der Kündigung den angemessenen Marktwert der Zertifikate (der "Abrechnungsbetrag") bestimmen und unverzüglich veröffentlichen. Hierbei wird die Berechnungsstelle die Möglichkeiten berücksichtigen, welche der Hypothetische Investor hinsichtlich einer Rückgabe von Fondsanteilen zum jeweiligen Kündigungszeitpunkt hätte. Die Berechnungsstelle kann dabei auch die Vorzeitige Rückzahlungsgebühr berücksichtigen, sofern dies im billigen Ermessen der Berechnungsstelle unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Zertifikatsinhaber führt. Die Vorzeitige Rückzahlungsgebühr wird, soweit sie die Emittentin erhält, direkt an den Investment Manager weitergeleitet. Der Abrechnungsbetrag wird innerhalb von 10 Bankgeschäftstagen nach seiner Berechnung an das Clearing System mit Anweisung zur sofortigen Weiterleitung an die Zertifikatsinhaber gezahlt. 4. Die Zahlung des Rückzahlungsbetrages oder eines etwaigen Abrechnungsbetrags steht stets unter der Bedingung, dass der Hypothetische Investor vor Fälligkeit des Zahlungsanspruchs der Zertifikatsinhaber eine entsprechende Zahlung aus der Liquidation von Fondsanteilen erhalten würde. Sofern der Hypothetische Investor eine solche Zahlung nicht oder nicht vollständig (sei es wegen eines Abzuges von Steuern oder aus einem anderen Grund) tatsächlich erhalten hätte, besteht der Zahlungsanspruch auf den Rückzahlungsbetrag lediglich in Höhe der von der Emittentin erhaltenen Beträge.

15 15 7 (Marktstörungen) 1. Ungeachtet der Bestimmungen des 6 wird im Fall des Eintritts oder Bestehens einer Marktstörung an einem Bewertungstag der jeweilige Bewertungstag auf den nächsten folgenden Bankgeschäftstag verschoben, an dem die Marktstörung nicht mehr besteht. Jeder Zahltag in Bezug auf einen solchen Bewertungstag wird gegebenenfalls verschoben. Die Zertifikatsinhaber sind nicht berechtigt, für diesen Fall Zinsen oder sonstige Zahlungen aufgrund einer solchen Verschiebung zu verlangen. 2. Würde der Hypothetische Investor nach Eintritt einer Marktstörung im Hinblick auf eine zu diesem Bewertungstag erfolgte Rückgabe von Fondsanteilen vom Referenzfonds Zahlungen erhalten, kann die Berechnungsstelle entsprechend dieser Zahlungen zur Ermöglichung einer teilweisen Vorauszahlung auf den Rückzahlungsbetrag eine Schätzung des Referenzkurses vornehmen. Eine Verpflichtung zur Vornahme dieser oder einer anderen Schätzung oder einer Vorauszahlung nach Eintritt einer Marktstörung besteht jedoch nicht 3. "Marktstörung" bedeutet a. allgemein die Aufhebung oder Beschränkung des Handels an Börsen, Terminbörsen oder auf Märkten, an/auf denen die Finanzinstrumente oder deren Derivate, die eine erhebliche wertbeeinflussende Grundlage für den Referenzwert bilden, notiert oder gehandelt werden; b. hinsichtlich der Fondsanteile als Indexbestandteil, die Aufhebung, Unterlassung oder Nichtveröffentlichung der Berechnung des NAV in Folge einer Entscheidung des Fondsverwalters oder Investment Manager, oder c. die Schließung, Umwandlung oder Insolvenz des Referenzfonds oder andere Umstände, die eine Ermittlung des NAV unmöglich machen, einschließlich einer Inanspruchnahme von Bestimmungen, welche eine Rückgabe von Fondsanteilen für einen bestimmten Zeitraum ausschließen oder auf einen bestimmten Teil des Volumens des Referenzfonds beschränken oder der Erhebung zusätzlicher Gebühren unterwerfen oder welche die Absonderung bestimmter Vermögenswerte oder eine Sach- anstelle einer Geldleistung ermöglichen, sowie vergleichbarer Bestimmungen, sofern die Marktstörung im Ermessen der Berechnungsstelle die Fähigkeit der Emittentin zur Absicherung ihrer Verpflichtungen oder zur Berechnung des Kurses des Referenzwerts beeinträchtigt. Eine Beschränkung der Handelszeiten oder der Anzahl der Handelstage an der Maßgeblichen Börse bzw. Festlegenden Terminbörse stellt keine Marktstörung dar, wenn die Beschränkung aufgrund einer zuvor angekündigten Änderung der Regeln der Maßgeblichen Börse bzw. Festlegenden Terminbörse eingetreten ist. 8 (Zahlungen) 1. Die Emittentin verpflichtet sich, den Rückzahlungsbetrag und alle gemäß diesen Zertifikatsbedingungen geschuldeten Beträge in der Festgelegten Währung vorbehaltlich des Eintritts einer Marktstörung im Sinne des 7 innerhalb von fünf Bankgeschäftstagen nach dem Fälligkeitstag zu zahlen. Alle zu zahlenden Beträge werden auf den nächsten 0,01 Euro abgerundet. 2. Die Zahlung des Vorzeitigen Rückzahlungsbetrages erfolgt innerhalb von sechs Bankgeschäftstagen, nachdem der Hypothetische Investor die Erlöse aus der Rückzahlung der Fondsanteile erhalten hat. Der Vorzeitige Rückzahlungsbetrag wird üblicherweise innerhalb von 30 Bankgeschäftstagen nach dem jeweiligen Einlösungstag gezahlt. 3. Fällt der Tag der Fälligkeit einer Zahlung in Bezug auf die Zertifikate (der "Zahltag") auf einen Tag, der kein Bankgeschäftstag ist, dann haben die Zertifikatsinhaber keinen Anspruch auf Zahlung vor dem nachfolgenden Bankgeschäftstag. Die Zertifikatsinhaber sind nicht berechtigt, Zinsen oder sonstige Zahlungen aufgrund einer solchen Verspätung zu verlangen. 4. Alle Zahlungen werden an die Hauptzahlstelle (wie in 9 definiert) geleistet. Die Hauptzahlstelle zahlt die fälligen Beträge an das Clearing System zwecks Gutschrift auf die jeweiligen Konten der Depotbanken zur Weiterleitung an die Zertifikatsinhaber. Die Zahlung an das Clearing System befreit die Emittentin in Höhe der Zahlung von ihren Verbindlichkeiten aus den Zertifikaten.

16 16 5. Sofern die Emittentin Zahlungen unter den Zertifikaten bei Fälligkeit nicht leistet, wird der fällige Betrag auf Basis des gesetzlich festgelegten Satzes für Verzugszinsen verzinst. Diese Verzinsung beginnt an dem Tag der Fälligkeit der Zahlung und endet mit Ablauf des Tages, der der tatsächlichen Zahlung vorangeht. 9 (Hauptzahlstelle, Berechnungsstelle, Zahlstelle) 1. Die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, München, ist die Hauptzahlstelle (die "Hauptzahlstelle"). Die Hauptzahlstelle kann zusätzliche Zahlstellen ernennen und die Ernennung von Zahlstellen widerrufen. Die Ernennung bzw. der Widerruf ist gemäß 13 mitzuteilen. 2. Die Bayerische Hypo und Vereinsbank AG, München, ist die Berechnungsstelle (die "Berechnungsstelle"). 3. Sofern irgendwelche Ereignisse eintreten sollten, die die Hauptzahlstelle oder die Berechnungsstelle daran hindern, ihre Aufgabe als Hauptzahlstelle oder Berechnungsstelle zu erfüllen, ist die Emittentin berechtigt, eine andere Bank von internationalem Rang als Hauptzahlstelle, bzw. eine andere Person oder Institution mit der nötigen Sachkenntnis als Berechnungsstelle zu ernennen. Eine Übertragung der Stellung als Hauptzahlstelle oder Berechnungsstelle ist von der Emittentin unverzüglich gemäß 13 mitzuteilen. 4. Die Hauptzahlstelle und die Berechnungsstelle haften daraus, dass sie Erklärungen abgeben, nicht abgeben oder entgegennehmen oder Handlungen vornehmen oder unterlassen, nur wenn und soweit sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt haben. 5. Die Berechnungen und Regelungen der Berechnungsstelle, einschließlich der Berechnung des Rückzahlungsbetrages gemäß 4 sowie der Regelungen und Anpassungen gemäß 6 und 7, sind (soweit nicht ein offensichtlicher Fehler vorliegt) für alle Parteien endgültig und rechtsverbindlich. Vorbehaltlich eigenem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlverhaltens trägt die Berechnungsstelle keine Verantwortung für andere Fehler und gutgläubige Unterlassungen bei der Berechnung von Beträgen und sonstigen Bestimmungen jedweder Art nach Maßgabe dieser Zertifikatsbedingungen. 10 (Steuern) Zahlungen auf die Zertifikate werden nur nach Abzug und Einbehalt gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern, Abgaben oder staatlicher Gebühren gleich welcher Art, die unter jedwedem anwendbaren Rechtssystem oder in jedwedem Land, das die Steuerhoheit beansprucht, von oder im Namen einer Gebietskörperschaft oder Behörde des Landes, die zur Steuererhebung ermächtigt ist, auferlegt, erhoben oder eingezogen werden (die "Steuern"), geleistet, soweit ein solcher Abzug oder Einbehalt gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Emittentin hat gegenüber den zuständigen Behörden Rechenschaft über die abgezogenen oder einbehaltenen Steuern abzulegen. 11 (Rang) Die Verbindlichkeiten aus den Zertifikaten sind unmittelbare, unbedingte und unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin und stehen, sofern gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, mindestens im gleichen Rang mit allen anderen unbesicherten und erstrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin. 12 (Ersetzung der Emittentin) 1. Vorausgesetzt, dass kein Verzug bei Zahlungen auf die Zertifikate vorliegt, kann die Emittentin jederzeit ohne Zustimmung der Zertifikatsinhaber ein mit ihr Verbundenes Unternehmen an ihre Stelle als Hauptschuldnerin für alle Verpflichtungen der Emittentin aus den Zertifikaten setzen (die "Neue Emittentin"), sofern a) die Neue Emittentin alle Verpflichtungen der Emittentin aus den Zertifikaten übernimmt; b) die Emittentin und die Neue Emittentin alle erforderlichen Genehmigungen eingeholt haben und die sich aus diesen Zertifikaten ergebenden Zahlungsverpflichtungen in der hiernach erforderlichen Währung an die Hauptzahlstelle transferieren können, ohne dass irgendwelche Steuern oder Abgaben einbehalten werden müssten, die von oder in dem Land erhoben werden, in dem die Neue Emittentin oder die Emittentin ihren Sitz hat oder für Steuerzwecke als ansässig gilt;

17 17 c) die Neue Emittentin sich verpflichtet hat, alle Zertifikatsinhaber von jeglichen Steuern, Abgaben oder sonstigen staatlichen Gebühren freizustellen, die den Zertifikatsinhabern aufgrund der Ersetzung auferlegt werden; d) die Emittentin die ordnungsgemäße Zahlung der gemäß diesen Zertifikatsbedingungen fälligen Beträge garantiert. Für die Zwecke dieses 12 bedeutet "Verbundenes Unternehmen" ein verbundenes Unternehmen im Sinne des 15 Aktiengesetz. 2. Eine solche Ersetzung der Emittentin ist gemäß 13 mitzuteilen. 3. Im Fall einer solchen Ersetzung der Emittentin gilt jede Bezugnahme auf die Emittentin in diesen Zertifikatsbedingungen als Bezugnahme auf die Neue Emittentin. Ferner gilt jede Bezugnahme auf das Land, in dem die Emittentin ihren Sitz hat oder für Steuerzwecke als ansässig gilt, als Bezugnahme auf das Land, in dem die Neue Emittentin ihren Sitz hat. 13 (Mitteilungen) 1. Alle die Zertifikate betreffenden Mitteilungen sind in einer führenden Tageszeitung mit allgemeiner Verbreitung in Deutschland, voraussichtlich der Börsen-Zeitung, zu veröffentlichen. Soweit nicht anderweitig bestimmt, wird jede Mitteilung am Tag ihrer Veröffentlichung wirksam (oder im Fall von mehreren Veröffentlichungen am Tag der ersten solchen Veröffentlichung). 2. Die Emittentin ist berechtigt, eine Zeitungsveröffentlichung nach Absatz (1) durch eine Mitteilung an das Clearing System zur Weiterleitung an die Zertifikatsinhaber zu ersetzen, vorausgesetzt, dass in den Fällen, in denen die Zertifikate an einer Börse notiert sind, die Regeln dieser Börse diese Form der Mitteilung zulassen. Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearing System als den Zertifikatsinhabern zugegangen. 14 (Vorlegungsfrist) Die in 801 Absatz 1, Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgesehene Vorlegungsfrist wird für die Zertifikate auf zehn Jahre verkürzt. 15 (Teilunwirksamkeit) 1. Sollte eine Bestimmung dieser Zertifikatsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Eine infolge Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit dieser Zertifikatsbedingungen entstehende Lücke ist durch eine dem Sinn und Zweck dieser Zertifikatsbedingungen und den Interessen der Parteien entsprechende Regelung auszufüllen. 2. Die Emittentin ist berechtigt, in diesen Zertifikatsbedingungen ohne Zustimmung der Zertifikatsinhaber (i) offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler oder sonstige offensichtliche Irrtümer zu berichtigen sowie (ii) widersprüchliche oder lückenhafte Bestimmungen zu ändern bzw. zu ergänzen, wobei in den unter (ii) genannten Fällen nur solche Änderungen bzw. Ergänzungen zulässig sind, die unter Berücksichtigung der Interessen der Emittentin für die Zertifikatsinhaber zumutbar sind, d.h. die die finanzielle Situation der Zertifikatsinhaber nicht wesentlich verschlechtern. Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Zertifikatsbedingungen werden unverzüglich gemäß 13 mitgeteilt. 16 (Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand) 1. Form und Inhalt der Zertifikate sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Zertifikatsinhaber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Erfüllungsort ist München. 3. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus denen in diesen Zertifikatsbedingungen geregelten Angelegenheiten ist, soweit gesetzlich zulässig, München.

18 18 München, am 9. April 2009 Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG

19 19 ANHANG 2 INDEXBESCHREIBUNG GLOBAL FUTURES FUND GARANTIE 4 INDEX Stand 9. April 2009 INDEXBESCHREIBUNG Global Futures Fund Garantie 4 Index (ISIN DE000A0YK207) Teil A. Definitionen, allgemeine Hinweise 1. Definitionen Für die Zwecke dieser Beschreibung (die "Indexbeschreibung ) haben die folgenden Begriffe die folgenden Bedeutungen: "Anfänglicher Allokationstag" bezeichnet den 1. September "Bankgeschäftstag" bezeichnet jeden Tag (der kein Samstag oder Sonntag ist), an dem das Clearing System sowie das Trans-European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer (TARGET) System geöffnet sind und Geschäftsbanken und Devisenmärkte in London, Dublin, und Guernsey Zahlungen vornehmen. "Bewertungstag" bezeichnet den letzten Kalendertag eines jeden Monats, beginnend mit dem 30. September 2009 (der "Anfängliche Bewertungstag") und endend mit dem 31. Januar 2027 (der "Letzte Bewertungstag"). Im Fall einer Verlängerung der Laufzeit der Zertifikate verschiebt sich der Letzte Bewertungstag entsprechend, spätestens aber auf den 31. Januar "Fälligkeitstag entspricht dem Fälligkeitstag der Zertifikate und ist der 25. Februar 2027, oder nach Festlegung durch die Emittentin der 25. Februar eines jeden nachfolgenden Jahres, spätestens aber der 25. Februar "Fondsdokumente" meint den Fondsprospekt (prospectus) des Referenzfonds in der Fassung vom 17. Dezember 2008, den Nachtrag zum Fondsprospekt (supplement to the prospectus) in der Fassung vom oder um den 1. August 2009, das Zeichnungsformular, die Satzung des Referenzfonds, einschließlich aller zukünftigen Nachträge zu diesen Dokumenten. "Fondsanteil" bezeichnet einen Anteil der Anteilsklasse AHL Strategies PCC Limited Class X AHL Global Futures 4 EUR Shares (die "Anteilsklasse") (ISIN: GG00B3QNGD89). "Indexberechnungsstelle" meint die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, München. "Index" meint den Global Futures Fund Garantie 3 Index der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG, München (ISIN: DE000A0YK207). "Partizipationsrate bezeichnet einen Faktor, der die anfängliche Gewichtung des Referenzfonds im Index ausdrückt und von der Indexberechnungsstelle am 10. August 2009 (der "Handelstag") endgültig bestimmt wird als die Differenz zwischen 100% und dem Produkt aus (ii) dem Mindestrückzahlungsbetrag ausgedrückt in Prozent der festgelegten Stückelung je Zertifikat und (ii) dem ZCB-Wert ausgedrückt in Prozent des Rückzahlungswerts der Nullkuponanleihe am Handelstag. Bei den am 8. April 2009 vorherrschenden Marktbedingungen würde die Partizipationsrate indikativ 44.9% betragen. "Referenzfonds" bezeichnet den AHL Strategies PCC Limited Class X AHL Global Futures 4 EUR, eine Protected Cell der AHL Strategies PCC Limited. 2. Allgemeine Hinweise Soweit in dieser Indexbeschreibung Angaben zum Referenzfonds gemacht werden, so beruhen diese Angaben ausschließlich auf Informationen, welche der Referenzfonds zur Verfügung gestellt hat. Mit Ausnahme von eigenem grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Verhalten haften weder die Emittentin, noch die Indexberechnungsstelle für die Voll-

20 20 ständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben. Allein maßgeblich sind die vom Referenzfonds in den Fondsdokumente oder anderweitig verbreiteten Informationen. Bei der Berechnung des Indexwerts muss sich die Indexberechnungsstelle auf Angaben, Bestätigungen, Berechnungen, Versicherungen und andere Informationen Dritter verlassen, deren Richtigkeit und Verlässlichkeit ihrer Nachprüfung weitestgehend entzogen sind. In diesen Informationen enthaltene Fehler können sich daher ohne Verschulden der Indexberechnungsstelle auf die Berechnung des Indexwertes auswirken. Eine Verpflichtung der Indexberechnungsstelle zur Nachprüfung dieser Informationen besteht nicht. Diese Indexbeschreibung stellt die zum 9. April 2009 geltenden Rahmendaten für den Index dar und kann nach diesem Datum von Zeit zu Zeit Änderungen oder Anpassungen unterliegen. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung der Indexbeschreibung, die bei der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, Certificates & Structured Securities (MCD1CS), Arabellastraße 12, München, zur Ausgabe bereitgehalten wird. Teil B. Allgemeine Informationen zum Index 1. Index Der Index bildet die Wertentwicklung eines hypothetischen Portfolios (das "Referenzportfolio") eines hypothetischen Investors ab, das zum einen Fondsanteile des Referenzfonds (die "Fondskomponente ) und zum anderen eine Nullkuponanleihe (die "Nullkuponkomponente, und gemeinsam mit der Fondskomponente, die "Indexbestandteile") enthält, wobei das Referenzportfolio zum Anfänglichen Allokationstag einen Betrag haben wird, welcher dem Nettoerlös aus der Emission der Zertifikate entspricht und dieser Betrag danach entsprechend der vorzeitigen Einlösung von Zertifikaten durch die Emittentin reduziert wird. Bei dem hypothetischen Investor handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) (der "Hypothetische Investor ). Wirtschaftliches Ziel der Zusammensetzung des Referenzportfolios ist es, an der Wertentwicklung der Fondsanteile zu partizipieren und dennoch das Verlustrisiko zu begrenzen. Allerdings besteht keine Sicherheit, dass der Index oder die Indexbestandteile die hier beschriebenen Ziele tatsächlich erreichen. Die Indexbestandteile werden nur zum Zeitpunkt ihrer ersten Aufnahme in den Index auf Übereinstimmung mit den Indexzielen überprüft. Der Index besteht ausschließlich in Form von Datensätzen und vermittelt weder eine unmittelbare noch eine mittelbare oder wirtschaftliche Inhaberschaft oder Eigentümerstellung an den Indexbestandteilen. Jede der hier beschriebenen Allokationen innerhalb des Referenzportfolios wird nur hypothetisch durch Veränderung der entsprechenden Datenlage ausgeführt. Eine Verpflichtung der Emittentin oder der Indexberechnungsstelle zum unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb der Indexbestandteile besteht nicht. Der Wert des Index berücksichtigt etwaige Kosten und Abgaben, die von Zeit zu Zeit auf Ebene der Indexbestandteile anfallen, insbesondere Verwaltungsgebühren, Zertifikatsgebühren, Provisionen, Aufwendungen und Managementgebühren wie nachstehend beschrieben (gemeinsam die Gebühren ). 2. Die Indexberechnungsstelle Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, eine deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in München, ist Indexberechnungsstelle. Die Indexberechnungsstelle stellt den Index durch Auswahl der Indexbestandteile zusammen und ist für dessen laufende Anpassung und Verwaltung sowie für die Ermittlung des Indexwertes auf Basis des Wertes der einzelnen Indexbestandteile entsprechend dieser Indexbeschreibung verantwortlich. Die Indexberechnungsstelle führt alle Berechnungen bezüglich des Index gemäß dieser Beschreibung durch und überwacht und pflegt dafür gewisse Indexdaten (die "Indexdaten"). Die in den Indexdaten enthaltenen Informationen sind (soweit sie nicht offensichtlich fehlerhaft sind) endgültig und bindend für die Inhaber von Zertifikaten, die sich auf den Index beziehen (die Zertifikate ).

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