Rechtliche Grundlagen der Varianten zur Einbeziehung von Wasserflächen in die Straßenreinigungsgebühr. Stand 31. August 2005

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1 Rechtliche Grundlagen der Varianten zur Einbeziehung von in die Straßenreinigungsgebühr Stand 31. August 2005

2 Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen: Auszüge aus dem StrReinG Folien Beispiele Folien Auszüge aus Rechtssprechungen Folien

3 Grundlagen Folgende Gesetze/Verordnungen sowie Informationen bilden die Grundlagen zur Veranlagung von Grundstücken mit zu Straßenreinigungsentgelten: Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) Abs Abs. 6 Leistungsbedingungen der BSR Berliner Wassergesetz Grundbuchverordnung Schreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (SenSUT) 3

4 Grundlagen StrReinG 5 (1) Anlieger sind Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke. Hinterlieger sind die Eigentümer solcher Grundstücke, die nicht an eine öffentliche Straße angrenzen, jedoch von einer öffentlichen Straße aus eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Ist an einem Gründstück ein Erbbaurecht, Nießbrauch oder ein sonstiges dingliches Nutzungsrecht bestellt, so ist der daraus Berechtigte ebenfalls Anlieger oder Hinterlieger. (2) Ein Grundstück grenzt an eine Straße, wenn es an Bestandteile einer Straße heranreicht. Als angrenzend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grünoder Geländestreifen, die keiner selbstständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist. 4

5 Grundlagen StrReinG 7, Abs. 1-3 (1) Die Kosten der von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) durchzuführenden, ordnungsgemäßen Reinigung mit Ausnahme der Kosten nach Absatz 6 sind zu 75 v.h. durch Entgelte zu decken; die restlichen 25 v.h. der Kosten trägt Berlin. (2) Die Entgelte sind von den Anliegern und Hinterliegern der Straßen, die in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführt sind, zu entrichten. Sind für ein Grundstück mehrere Personen entgeltpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Die Entgelte werden aus den Tarifen und den jeweiligen Grundstücksflächen nach m 2 ermittelt. Die Tarife werden nach den durch Entgelte zu deckenden Kosten und den Grundstücksflächen für jede Verzeichnis- / Reinigungsklasse in Einheiten pro m 2 festgesetzt. 5

6 Grundlagen StrReinG 7 Abs. 4 (4) Die für ein Grundstück maßgebliche Reinigungsklasse (Rkl.) wird durch die öffentliche Straße bestimmt, an die das Grundstück angrenzt. Bei Grundstücken, die an mehrere öffentliche Straßen in unterschiedlichen Reinigungsklassen angrenzen, ist die Grundstücksfläche jeweils mit dem Anteil anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis der Grundstücksbreiten ergibt. Bei Grundstücken, die nicht oder nur mit Zufahrten oder Zugängen an öffentliche Straßen angrenzen, ist die Reinigungsklasse der Straße maßgeblich, von der aus das Grundstück eine Zufahrt oder Zugang hat, oder an die es mit einer Zufahrt oder einem Zugang angrenzt. Kommen für Grundstücke nach Satz 3 mehrere Zugänge oder Zufahrten in Betracht, ist jeweils die Straße maßgeblich, die in die niedrigste Reinigungsklasse eingruppiert ist. 6

7 Grundlagen StrReinG 7 Abs. 6 (6) Die Kosten [...] der ordnungsgemäßen Reinigung der Straßen auf Brücken, in Tunnelanlagen, über Durchlässen, an Gewässern erster und zweiter Ordnung und an Schienenwegen, soweit keine Beziehung zur betroffenen Straße besteht, der öffentlichen Parkplätze und Parkhäuser [...] trägt Berlin. 7

8 Veranlagung von Grundstücken mit Die BSR reinigen die Straßen und keine der Flächen, auf deren Grundlage die Straßenreinigungsentgelte erhoben werden egal ob mit oder ohne Wasser Welche werden bei den Straßenreinigungsentgelten veranlagt? A: innerhalb eines Grundstücks ( z.b. Parkanlagen) B: als Bestandteil eines Grundstücks (Kanäle, Gräben, usw.) C: Hafen-Steganlagen, Schleusen, Anlegestellen: Immer dann, wenn eine Beziehung zur betroffenen Straße besteht Es findet ein Wirtschaften und Verkehren statt Nur bei Gewässer II. Ordnung [ Gewässer II. Ordnung gehören den Eigentümern der Ufergrundstücke, nicht dem Land ] 8

9 Beispiel A: See/Teich innerhalb eines Grundstücks Das Grundstück grenzt an öffentliches Straßenland an und wird mit seiner Gesamtfläche berechnet 9

10 Beispiel A: See/Teich innerhalb eines Grundstücks See Grundstück 10

11 Beispiel B: Grundstück mit einem Graben Die Wasserfläche/Graben bildet kein eigenständiges Grundstück. Das Gesamtgrundstück ist entgeltpflichtig 11

12 Beispiel B: Grundstück mit einem Graben Grundstück in Köpenick Grundbuchblatt Lfd. Nr. 1 - Flurstücke 1,2,3,4,5,6 - Nur Flurstück 3 blau gekennzeichnet mit der Nutzung Wasserfläche/Graben Anlieger an der Hoppendorfer Str. (Verzeichnis C) und Biesdorfer Weg (Verzeichnis a Rkl. 4) 12

13 Beispiel C: Grundstück mit einem Steg Das Grundstück hat eine Zufahrt von der Straße. Damit findet ein Wirtschaften und Verkehren statt. Somit wird die umkreiste Fläche plus der Grundstücksfläche als Grundlage zur Berechnung des Straßenreinigungsentgeltes genommen. Die restliche Wasserfläche wird nicht berechnet. Nur diese Fläche wird berechnet Bootsschuppen 13

14 Beispiel C: Steganlage Steganlage Müggelseedamm - Verzeichnis A - Reinigungsklasse 3 Müggelseedamm 14

15 Beispiel C: Grundstück nur mit der Nutzung Wasserfläche Dieses Grundstück wird nicht zu Straßenreinigungsentgelten herangezogen. Es gibt keine Hafen-/Steganlage, somit besteht keine Beziehung zur Straße. Demnach findet kein Wirtschaften und Verkehren statt. Hier tritt 7 Abs. 6 StrReinG in Kraft Die zusätzlichen Kosten werden dem Land Berlin in Rechnung gestellt 15

16 Rechtsprechungen Landgericht Das Land Berlin klagt gegen die BSR mit 11 Grundstücken Kammergericht Schluss-/Teilurteile aus Verfahren, u.a. Lietzensee, Königsgraben und Schlosspark Köpenick Verwaltungsgericht Urteil zur Einbeziehung der Wasserfläche in die Berechnung des Straßenreinigungsentgeltes 16

17 Urteil 1 LG Landgericht vom Aktenzeichen 13.O.704/98: Das Land Berlin klagt mit 11 Grundstücken gegen die BSR Eine Inanspruchnahme der genannten Grundstücke zu Straßenreinigungsentgelte sei gerechtfertigt... Der Kläger verkennt den Regelbereich (Norm) des 7.6. Im 7.6 gibt es keine Regelung unter welchen Vorraussetzungen der Eigentümer eines von der Straße berührten Grundstücks entgeltpflichtig ist. Die bestimmt ausschließlich 5 StrReinG. 17

18 Urteil 1 LG Landgericht vom Aktenzeichen 13.O.704/98: Ein Eigentümer kann seiner Entgeltpflicht aus 5.1 nicht dadurch entgehen, dass er ein einheitliches genutztes Grundstück parzelliert und für die neuen Flurstücke Problemtatbestände in der An-/Hinterliegereigenschaft herstellt. Auf Grund dieser Überlegungen ist nicht das einzelne katastermäßig oder grundbuchrechtlich erfasste Flurstück, sondern das Grundstück im wirtschaftlichen Sinne genutzte Grundfläche zu sehen. Das Land Berlin legt Berufung ein 18

19 Teilurteil 1/1 KG : 13. Senat Berufungsverfahren beim Kammergericht Teilurteil Lietzensee vom Aktenzeichen: 13 U 9125/99: Straßen an Gewässer [...] sind ausnahmslos Straßen ohne Anlieger [...] für die keine Entgelte mit Ausnahme der tatsächlichen Kosten der Reinigung erhoben werden dürfen. 19

20 Teilurteil 1/2 KG : 13. Senat Kammergericht Teilurteil - Lietzensee: [...] nach dem allgemeinen Sprachgebrauch macht es keinen Sinn, die Soweit- Nebensatz den Straßen an Gewässern zuzuordnen. Die Straße an einem Gewässer ist die Straße selbst und es gibt keinen Sinn, nach deren Beziehung zur betroffenen Straße zu fragen. Deswegen unterliegt es für den Senat keinen Zweifeln, dass sich der Soweit- Nebensatz nur auf die unmittelbar davor genannten Schienenwege bezieht [...] Es wurde keine Revision beim Kammergericht eingelegt 20

21 Teilurteil 3 KG : 13. Senat Kammergericht vom Aktenzeichen 13 U 91125/99 Teilurteil Bullengraben und Wiesenbecken Die Berufung des Klägers (Land Berlin) gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom wird zurück gewiesen. [...] Die Straße liegt [...] bei natürlicher Betrachtungsweise in dem hier streitigen Bereich nicht an einem, sondern sie führt über ein Gewässer. Straßen, die ein Gewässer überqueren, können nicht zugleich an einem Gewässer liegen, sofern sich ihr Verlauf nicht später dem Lauf des Gewässers anpasst, was hier nicht der Fall ist. 21

22 Teilurteil 3 KG : 13. Senat Kammergericht vom Aktenzeichen 13 U 91125/99 Teilurteil Bullengraben und Wiesenbecken Bei natürlicher Betrachtung liegt damit der Magistratsweg nicht an einem Gewässer, sondern an einem Grundstück, in dessen Mitte sich ein Gewässer befindet. Es wurde keine Revision beim Kammergericht eingelegt 22

23 Teilurteil 2 KG : 13. Senat Kammergericht vom Aktenzeichen 13 U 91125/99 Teilurteil Königsgraben Das KG nimmt das o.g. Teilurteil zum Anlass den Parteien seinen vom eingenommenen, rechtlichen Standpunkt zur Anwendung der Vorschriften des StrReinG noch einmal zu verdeutlichen. Einen Anteil von 25% des Kostenaufwands hat das Land zu zahlen, weil eine große Anzahl von Straßen in keiner vernünftigen Beziehung zu einem An- / Hinterliegergrundstück steht. 23

24 Teilurteil 2 KG : 13. Senat Kammergericht vom Aktenzeichen 13 U 91125/99 Teilurteil Königsgraben Schließlich kann die Belastung mit Entgelten im Einzelfall aber unbillig sein. In solchen Fällen ermöglicht das Gesetz den Fortfall oder die Ermäßigung der Entgeltpflicht. Dabei sind die Fälle, in denen allein das Land Berlin die Kostenlast zu tragen hat, oder die Anlieger und Hinterlieger nach Billigkeitsgesichtspunkten von der Entgeltpflicht befreit werden können, im StrReinG 7.5 und 7.6 und 5.3 aufgezählt. Es kann in 7.6 nur so verstanden werden, dass Entgelte für die Reinigung [...] nicht erhoben werden dürfen. 24

25 Urteil KG 24. Senat - 1 Kammergericht vom Aktenzeichen 24 U 68/01 Schlosspark Köpenick Der Beklagte (Land Berlin) wird verurteilt [...] : Eine Befreiung der Entgeltpflicht kann für den Beklagten auch nicht dadurch eintreten, dass in 7 Abs. 6 eine zusätzliche Kostentragung des Landes Berlin für die ordnungsgemäße Reinigung der Straßen auf Brücken trägt, hat nach Auffassung des Senats nichts damit zu tun, dass ein Anlieger mit seinem Grundstück an eine Brücke angrenzt, die ihrerseits öffentliches Straßenland ist. Damit unterfällt der Anlieger und ggf. sein Hinterlieger der Entgeltpflicht nach 7 Abs. 2 StrReinG. [Gesamtschuldnerische Haftung von An-/Hinterliegern der Straßen in den Verzeichnissen A und B] 25

26 Urteil KG 24. Senat - 2 Kammergericht vom Aktenzeichen 24 U 68/01 Schlosspark Köpenick Denn der dort geregelte Gebührentatbestand knüpft nicht daran an, dass für das vor seinem Grundstück liegende öffentliche Straßenland ein andere Kostenträger vorhanden ist, sondern daran, dass er Grundstücksflächen besitzt und faktisch einen Zugang oder eine Zufahrt zum öffentlichen Straßenland hat und damit einen Personen- und Güterverkehr eröffnen kann. 26

27 Urteil KG 24. Senat - 2 Kammergericht vom Aktenzeichen 24 U 68/01 Schlosspark Köpenick Nach Auffassung des Senats muss der eigentliche Gebührentatbestand in 7 Abs. 2 getrennt werden von der Übernahme zusätzlicher Kosten in 7 Abs. 6 durch das Land Berlin. In 7 Abs. 2 wird von Entgelt gesprochen, während in 7 Abs. 6 nur eine Regelung über zusätzliche Kosten getroffen ist. Dass sich die Übernahme zusätzlicher Kosten auf die Befreiung von Entgelten auswirken soll, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. 27

28 Schlussurteil KG : 13. Senat Schlussurteil vom Aktenzeichen 13 U 9125/99 7 Grundstücke Der Senat hat in den drei Teilurteilen die Auslegung des 7 Abs. 6 StrReinG klargestellt. Das urteil des 24. Senat gebietet keine Änderung der Rechtssprechung des 13. Senats. Bei 2 Grundstücken ist die Klage abgewiesen worden 28

29 Urteil KG 24. Senat Berufungsverfahren beim Kammergericht vom Aktenzeichen 24 U 253/01 Fennpfuhl Der Klägerin [BSR] stehen gegen den Beklagten geltend gemachten Straßenreinigungsentgelte zu. Die Beschaffenheit der Grundstücksflächen, etwa ob es sich teilweise um Gewässerflächen handelt, spielt keine Rolle. Lediglich 7 Abs. 5 sieht für Grundstücke, die im Rahmen der Felder und Weidewirtschaft oder als Forst genutzt werden, eine Ausnahme von der Entgeltpflicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus 7 Abs. 6 StrReinG. Wie 7 Abs. 1 StrReinG zeigt, geht es in dieser Regelung nur um Kosten, die der Beklagte gesondert trägt und deshalb nicht durch Entgelte zu decken sind. 29

30 Verwaltungsgericht 1. Kammer Urteil vom Aktenzeichen VG 1 A 209/99 [...] kein rechtlicher Grund dafür besteht, die auf dem Grundstück befindliche Wasserfläche nicht in die Berechnung des Straßenreinigungsentgelts miteinzubeziehen. Denn eine ausreichende, sachliche Beziehung zur Straße werde bei Anliegergrundstücken bereits durch das angrenzen geschaffen, weil dieses die durch Straße gegebene Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks schaffe. Insbesondere die durch die Straße gegebene Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung führe dazu, dass sich die Straßenreinigung vorteilhaft auswirke und damit ein objektives Interesse des Grundstückseigentümers an der Reinigung der Straße begründe. 30

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